BT-Drucksache 14/2763

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes und des Altschuldenhilfe-Gesetzes

Vom 22. Februar 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/2763
14. Wahlperiode 22. 02. 2000

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr.-Ing. Dietmar Kansy, Dirk Fischer (Hamburg), Eduard
Oswald, Renate Blank, Georg Brunnhuber, Hubert Deittert, Peter Götz, Manfred
Heise, Norbert Königshofen, Peter Letzgus, Eduard Lintner, Dr. Michael Meister,
Norbert Otto (Erfurt), Hans-Peter Repnik, Hannelore Rönsch (Wiesbaden),
Wilhelm Josef Sebastian, Gert Willner und der Fraktion der CDU/CSU

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes
und des Altschuldenhilfe-Gesetzes

A. Problem

Im Rahmen der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in Stadt-und Orts-
teilen mit besonderen sozialen, wirtschaftlichen und städtebaulichen Proble-
men kommt dem Problem einseitiger Strukturen in der Belegung von Sozial-
mietwohnungen wachsende Bedeutung zu. Um dieser Herausforderung gerecht
zu werden, bedarf es einer Erweiterung des gesetzlichen Handlungsinstrumen-
tariums um die Mittelbare Belegung. Dies hat auch die Wohnungswirtschaft in
der Diskussion über die „Überforderten Nachbarschaften“ dringlich angeregt.
§ 7 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) lässt zwar die Freistellungen von
Belegungsbindungen, nicht aber von der Mietpreisbindung (Kostenmiete) zu.

B. Lösung

1. Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes

Der Entwurf sieht vor, das Wohnungsbindungsgesetz dahingehend zu ändern,
dass für im 1. Förderungsweg geförderte Sozialmietwohnungen die Mittelbare
Belegung im Wege einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Stelle und
dem Verfügungsberechtigten zugelassen wird. Erhält der Investor beim Bau
neuer Mietwohnungen Wohnungsbauförderungsmittel, können die darauf lie-
genden Mietpreis- und Belegungsbindungen des Wohnungsbindungsgesetzes
vertraglich auf ungebundene, im Bestand des Investors vorhandene oder durch
ihn neu errichtete Mietwohnungen übertragen werden. Auch bei bestehenden
Sozialmietwohnungen soll diese Möglichkeit des Bindungsüberganges nach-
träglich eröffnet werden.

2. Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes

Eine Anwendbarkeit des neuen Instruments der Mittelbaren Belegung soll auch
auf die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über Belegungsbindungen für
Wohnungen der Wohnungsunternehmen, denen Altschuldenhilfen gewährt
wurden, übertragbar sein.

Drucksache 14/2763 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine, da eine Einbindung der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen in eine
Reform des Wohnungsbaurechts, die nach dem Vorbereitungsstand innerhalb
der Bundesregierung frühestens im Jahr 2002 in Kraft treten könnte, dem aktu-
ellen, dringlichen Handlungsbedarf nicht gerecht würde.

D. Kosten

Öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/2763

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes und des
Altschuldenhilfe-Gesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes

Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2166, ber.
S. 2319) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

㤠7a
Mittelbare Belegung

(1) 1Die zuständige Stelle kann zur Schaffung oder
Erhaltung ausgewogener Bewohnerstrukturen mit dem
Verfügungsberechtigten vereinbaren, dass die Bindun-
gen nach diesem Gesetz von einer geförderten Wohnung
(Förderwohnung) auf eine nicht gebundene Wohnung
(Tauschwohnung) oder eine Mehrzahl solcher Wohnun-
gen des Verfügungsberechtigten übergehen, wenn die
Förderwohnung und die Tauschwohnung bezugsfertig
oder frei sind oder in Kürze werden. 2Gegenstand dieser
Vereinbarung kann auch eine Änderung der Dauer der
Belegungsbindung und der zulässigen Miethöhe sowie
eine Aufhebung der Preisbindung sein; diese Regelun-
gen dürfen unter Berücksichtigung der maßgeblichen
Umstände nicht zu einem unvertretbaren wirtschaftli-
chen Vorteil des Verfügungsberechtigten führen.

(2) 1Mit dem Zeitpunkt des Übergangs der Bindun-
gen, frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Wohnun-
gen bezugsfertig oder frei sind, gelten die für die Förder-
wohnung gewährten öffentlichen Mittel als für die

Tauschwohnung gewährt, die Tauschwohnung als öf-
fentlich gefördert und die Förderwohnung nicht mehr als
öffentlich gefördert. 2Die Vorschriften der §§ 15 und 16
gelten für die Tauschwohnung entsprechend.

(3) Sind gewährte öffentliche Mittel an der Förder-
wohnung durch Grundpfandrechte dinglich gesichert,
können die zuständige Stelle und der Verfügungsberech-
tigte ferner mit Zustimmung des Gläubigers vereinbaren,
dass die Grundpfandrechte aufgehoben und am Grund-
stück der Tauschwohnung neu bestellt werden.

(4) § 17 ist auf die Tauschwohnung nicht anzuwen-
den, sofern es bei der dinglichen Sicherung am Grund-
stück der Förderwohnung verbleibt.”

2. Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„3§ 7a Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.“

3. Dem § 15 wird folgender Absatz angefügt:

„(5) § 7a Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.“

Artikel 2

Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes

In § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Altschuldenhilfe-Geset-
zes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), zuletzt geän-
dert durch … , wird die Angabe „§§ 2 bis 7“ durch die An-
gabe „§§ 2 bis 7a“ ersetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.

Berlin, den 22. Februar 2000

Dr.-Ing. Dietmar Kansy
Dirk Fischer (Hamburg)
Eduard Oswald
Renate Blank
Georg Brunnhuber
Hubert Deittert
Peter Götz
Manfred Heise
Norbert Königshofen

Peter Letzgus
Eduard Lintner
Dr. Michael Meister
Norbert Otto (Erfurt)
Hans-Peter Repnik
Hannelore Rönsch (Wiesbaden)
Wilhelm Josef Sebastian
Gert Willner
Dr. Wolfgang Schäuble, Michael Glos und Fraktion

Drucksache 14/2763 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Nachdem in der ersten Hälfte des letzten Jahrzehnts eine
Steigerung des Wohnungsangebots sowohl im frei finanzier-
ten wie im sozialen Mietwohnungsbau die prioritäre Auf-
gabenstellung der Wohnungs- und Städtebaupolitik darge-
stellt hatte, sind in den letzten Jahren mit zunehmender
Entspannung auf den Wohnungsmärkten Aspekte des sozia-
len Zusammenlebens in Großsiedlungen und Stadtquartie-
ren im Kontext mit städtebaulichen Problemen, Wohnum-
feld und Bewohnerstrukturen in den Vordergrund gerückt.
Dem hierbei erkannten Handlungsbedarf hat sich der Staat
auf allen förderalen Ebenen nicht nur durch fachwissen-
schaftliche Forschungsanstöße und durch Förderprogramme
(„Soziale Stadt“) zu stellen, sondern auch und vor allem
durch zielgerichtete Überprüfung und Anpassung des ge-
setzlichen Instrumentariums.

So wird in der wohnungswirtschaftlichen und fachpoliti-
schen Diskussion unter anderem angeregt, die Mittelbare
Belegung von Sozialmietwohnungen zuzulassen. In diesem
Zusammenhang ist insbesondere die im Auftrag des Bun-
desverbandes deutscher Wohnungsunternehmen e.V. er-
stellte empirica-Studie aus dem Jahr 1998 „Überforderte
Nachbarschaften – Soziale und ökonomische Erosion in
Großsiedlungen“ hervorzuheben, die zu folgendem Schluss
kommt:

„Der soziale Wohnungsbau ist bis heute durch große
Wohngebiete mit einheitlicher Verwaltung und einheitli-
cher Belegung charakterisiert. Eine soziale Wohnungs-
politik muss über räumlich weniger konzentrierte Bele-
gungsmöglichkeiten verfügen. Das Ziel ist grundsätzlich
dadurch erreichbar, dass die bestehenden Belegungs-
rechte räumlich entzerrt werden. … Grundsätzlich sollte
mehr Flexibilität bestehen:

Die Eigentümer von Sozialwohnungsbeständen können
Belegungsrechte in unterschiedlichen, bisher nicht ge-
bundenen Beständen anbieten (indirekte Belegung). So
können andere Wohnungen in großen Belegungsbestän-
den aus der Bindung entlassen werden. Die Wohnungs-
unternehmen entscheiden im Einzelfall, welche Woh-
nung ein Mieter erhält.…

Sowohl der Tausch von Bindungen als auch die Bildung
größerer Bestände, in denen die Bindungen entspre-
chend reduziert wahrgenommen werden, liegt mit hoher
Wahrscheinlichkeit im Interesse der Eigentümer, weil
die Konzentration von Belegungsbindungen zu negati-
ven Auswirkungen auf Mieter und Vermieter führt“.

Der Bundesgesetzgeber hat durch das Wohnungsbauförde-
rungsgesetz 1994 (BGBl. I S. 1184) u. a. auch das Woh-
nungsbindungsgesetz (WoBindG) novelliert und insbeson-
dere die Vorschrift des § 7 über die Freistellung von den
Bindungen nach § 4 oder § 6 in wichtigen Punkten geändert
(Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 2).
So wurde z. B. das wohnungspolitische Ziel der Verhinde-
rung und Beseitigung einseitiger Strukturen in der Belegung

von Sozialmietwohnungen nunmehr ausdrücklich in § 7
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a geregelt.

Ziel der vorliegenden Gesetzesänderung ist es, den zustän-
digen Stellen für im Ersten Förderungsweg des Sozialen
Wohnungsbaues geförderte Wohnungen – neben den Frei-
stellungsmöglichkeiten des § 7 – mit der Mittelbaren Bele-
gung (teilweise auch „indirekte Belegung“ oder „Bindungs-
übergang“ genannt) ein weiteres Instrument zur Schaffung
und Erhaltung ausgewogener Bewohnerstrukturen an die
Hand zu geben. Dabei lassen sich zwei Fallgruppen der Mit-
telbaren Belegung unterscheiden: Beim Bau neuer Miet-
wohnungen erhält der Investor Wohnungsbauförderungs-
mittel, die Mietpreis- und Belegungsbindungen werden aber
nicht für die neuen Wohnungen, sondern für ungebundene,
im Bestand des Investors vorhandene oder durch ihn neu er-
richtete Mietwohnungen vereinbart. Bei bestehenden Sozi-
almietwohnungen wurde in der Vergangenheit ohne die
Möglichkeit der Mittelbaren Belegung öffentlich gefördert,
diese wird aber nunmehr nachträglich eröffnet.

Da § 7 zwar die Freistellung von den Belegungsbindungen
nach § 4 oder § 6 (u. U. gegen die Stellung einer – nicht not-
wendig gleichwertigen – Ersatzwohnung, vgl. § 7 Abs. 3
Satz 2), aber keine „Freistellung“ von der Mietpreisbindung
(Kostenmiete) zulässt, war die Mittelbare Belegung im Ers-
ten Förderungsweg bisher nicht zulässig.

Anders war die Rechtslage bereits bisher bei nach § 88d des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) im Dritten
Förderungsweg (Vereinbarte Förderung) des Sozialen Woh-
nungsbaues geförderten Wohnungen. Hier setzt die Mittel-
bare Belegung eine entsprechende Vereinbarung der Bewil-
ligungsstelle mit dem Bauherrn voraus.

Die vorliegende Gesetzesänderung sieht ferner vor, das
neue Instrument der Mittelbaren Belegung auch auf die je-
weiligen landesrechtlichen Vorschriften über Belegungsbin-
dungen für Wohnungen der Wohnungsunternehmen, denen
Altschuldenhilfen gewährt wurden, zu übertragen.

Bereits in der vergangenen Legislaturperiode hatte die da-
malige Bundesregierung die Mittelbare Belegung auf die im
Ersten Förderweg geförderten Sozialmietwohnungen aus-
dehnen wollen, und zwar im Rahmen einer umfassenden
Reform des Wohnungsbaurechts. Nachdem diese Reform
nicht mehr gesetzgeberisch umgesetzt werden konnte, hat
die neue Bundesregierung nun ebenfalls in der Diskussion
mit den Ländern die Bereitschaft erkennen lassen, diese
überfällige und von der Wohnungswirtschaft dringlich an-
gemahnte Gesamtreform in Angriff zu nehmen und dabei
auch die Mittelbare Belegung zu regeln. Wegen der Bedeu-
tung dieses Instruments bei der Bekämpfung „sozialer
Brennpunkte“ und zur Flankierung des Bund/Länder/Kom-
munen-Programms „Soziale Stadt“ kann die Vorlage eines
gesetzgeberischen Reformvorschlags, mit dem nach Bekun-
dungen aus der Bundesregierung frühestens im Jahre 2001
mit einem Inkrafttreten erst in 2002 zu rechnen wäre, nicht
abgewartet werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/2763

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 (Änderung des
Wohnungsbindungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 7 a)

Um ausgewogene Bewohnerstrukturen zu schaffen oder zu
erhalten, soll nach Absatz 1 Satz 1 zukünftig die Verein-
barung eines Übergangs der Belegungs- und Mietpreis-
bindungen von öffentlich geförderten Mietwohnungen (För-
derwohnungen) auf nicht gebundene Mietwohnungen
(Tauschwohnungen) des Verfügungsberechtigten in Gestalt
eines öffentlich-rechtlichen Vertrages möglich sein; auf die-
sen finden die Regelungen der §§ 56 ff. des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes (VwVfG), insbesondere auch das
Schriftformerfordernis, Anwendung. Das Institut des Ver-
trages schafft für die Beteiligten ein hohes Maß an Flexibili-
tät.

Wohnungen des Zweiten Förderungsweges und Wohnungs-
fürsorgewohnungen werden von dieser Regelung nicht er-
fasst (siehe § 1 Abs. 3 Buchstabe b).

Vertragspartner der zuständigen Stelle ist der Verfügungsbe-
rechtigte der öffentlich geförderten Mietwohnung, d. h. in
der Regel bei Neubauwohnungen der Bauherr und bei Be-
standswohnungen der Eigentümer. Es muss eine Identität
des Verfügungsberechtigten über die Förderwohnung und
die Tauschwohnung bestehen. Dass die Wohnungen im Ge-
biet derselben Gemeinde liegen, ist für den Fall, dass die
Gemeinde nicht zuständige Stelle ist, zwar nicht unbedingt
erforderlich, auf Grund der Aufgabenerfüllung der zuständi-
gen Stelle sollen sie unter Berücksichtigung der örtlichen
wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse jedoch möglichst
dort liegen.

Gegenstand der Vereinbarung kann nur der Übergang aller
Bindungen nach dem Wohnungsbindungsgesetz sein, so
dass eine Übertragung nur der Belegungsbindungen ohne
die Mietpreisbindungen (oder umgekehrt) nicht möglich ist;
die Modifikationsmöglichkeiten des Absatzes 1 Satz 2 blei-
ben aber unberührt. Die Vereinbarung ist auch während der
Nachwirkungsfrist des § 16 zulässig.

Der Tatbestand des Absatzes 1 Satz 1 formuliert in Anleh-
nung an § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a dessen Voraus-
setzungen („… der Verhinderung oder Beseitigung einseiti-
ger Strukturen in der Wohnungsbelegung dient …“) ohne
abweichenden Sinngehalt positiv. Dieser Vertrag muss der
Schaffung oder Erhaltung ausgewogener Bewohnerstruktu-
ren – entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a –
„dienen“ („zur“), d. h. bezogen auf einzelne oder mehrere
Wohnungen objektiv geeignet sein, zumindest einen teil-
weisen Beitrag hierzu zu leisten. Allein die bloße Absicht
der zuständigen Stelle genügt nicht, jedoch wird auch nicht
verlangt, dass die Mittelbare Belegung zur Verhinderung
oder Beseitigung einseitiger Belegungsstrukturen notwen-
dig oder gar unerlässlich ist. Ein derartiger Vertrag wäre
aber z. B. dann nicht gerechtfertigt, wenn keine Anzeichen
für eine Entwicklung einseitiger Belegungsstrukturen in den
öffentlich geförderten Wohnungen vorliegen.

Als weitere Voraussetzung für den Abschluss eines Vertra-
ges wird in Absatz 1 Satz 1 gefordert, dass die Förderwoh-
nung und die Tauschwohnung bezugsfertig (bei Neubau –
vgl. zum Begriff der Bezugsfertigkeit § 13 Abs. 4) oder frei
(bei Bestand) sind oder in Kürze werden. Es ist daher nicht
erforderlich, dass die beiden Wohnungen zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses nicht vermietet sind oder leer stehen,
sondern es reicht aus, dass unter tatsächlichen und rechtli-
chen Gesichtspunkten (objektiv) hinreichend sicher zu er-
warten ist, dass die Wohnungen in Kürze bezugsfertig oder
frei sind und daher für eine Belegung zur Verfügung ste-
hen. Damit soll vermieden werden, dass die Vertragspartner
gezwungen sind, den Vertragsschluss aufzuschieben, bis
die ins Auge gefassten Wohnungen bezugsfertig oder frei
sind.

Die Regelung eröffnet auch die Möglichkeit, die Bindungen
der Förderwohnung nicht nur auf eine, sondern auch auf
mehrere Tauschwohnungen zu übertragen, sofern gerade
hierfür nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Ver-
hältnissen ein öffentliches Interesse besteht.

Die Tauschwohnungen müssen zwar nicht gleichwertig, je-
doch nach dem Sinn und Zweck der Regelung des
Absatzes 1 als regelmäßige Mindestanforderung nach Zim-
merzahl, Wohnfläche und Standard zur Unterbringung des
berechtigten Personenkreises des Ersten Förderungweges
geeignet sein; sie sollen auf Dauer einen guten Wohn- und
Nutzwert besitzen.

Nach Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz kann in der Vereinba-
rung nach Absatz 1 Satz 1 die Restdauer der Belegungsbin-
dung und die zulässige Miethöhe geändert sowie auch die
Aufhebung der Preisbindung, d.h. der Übergang vom Kos-
tenmietensystem in das allgemeine System der Vergleichs-
miete nach dem Gesetz zur Regelung der Miethöhe (MHG),
geregelt werden. Durch diese vertraglichen Vereinbarungen
darf aber nach Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz kein unver-
tretbarer Vorteil für den Verfügungsberechtigten entstehen
(vgl. auch § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).

Nach Absatz 2 Satz 1 soll Beginn und Ende der Eigenschaft
„öffentlich gefördert“ frühestens der Zeitpunkt sein, zu dem
die Wohnungen (Förder- und Tauschwohnung) bezugsfertig
oder frei sind. Die Vertragspartner können einen Vertrag
auch über bewohnte Wohnungen schon schließen, wenn die
Wohnungen noch nicht bezugsfertig oder frei sind, sie es
aber in Kürze werden; die Auswirkungen auf die Eigen-
schaft „öffentlich gefördert“ sollen jedoch bis zum tatsächli-
chen Freisein der Wohnungen aufgeschoben sein.

Das Ende der auf die Tauschwohnung übertragenen Eigen-
schaft „öffentlich gefördert“ soll weiterhin von den auf die
Förderwohnung bezogenen, durch die Bewilligung und das
Darlehen entstandenen Rechtsverhältnissen im Sinn der
§§ 15 und 16 abhängig sein; dies wird durch die in Absatz 2
Satz 2 angeordnete entsprechende Anwendung dieser Vor-
schriften klargestellt.

Nach Absatz 3 können die Beteiligten vereinbaren, dass ein
auf dem Grundstück der Förderwohnung lastendes Grund-
pfandrecht aufgehoben und am Grundstück der Tausch-
wohnung neu bestellt wird. Die Regelung trägt der Tat-
sache Rechnung, dass in zahlreichen Fällen öffentliche
Darlehensforderungen durch Grundpfandrechte dinglich

Drucksache 14/2763 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

gesichert sind. Soweit die zuständige Stelle mit dem Gläu-
biger nicht identisch ist, ist aber zusätzlich die Zustim-
mung des Gläubigers erforderlich. Die Ausführung dieser
zivilrechtlichen (Sicherungs-)Vereinbarung richtet sich
nach den sachenrechtlichen und grundbuchrechtlichen Vor-
schriften.

Absatz 4 ordnet an, dass § 17 auf die Tauschwohnung nicht
anzuwenden ist, sofern es bei der dinglichen Sicherung am
Grundstück der Förderwohnung verbleibt. Wird nämlich
von der Möglichkeit des Absatzes 3 kein Gebrauch ge-
macht, ist die Rechtsfolge des § 17 entbehrlich.

Zu Nummer 2 (§ 13 Abs. 1 Satz 3)

Mit der Änderung soll auf die Vorschrift des § 7a Abs. 2
Satz 1 hingewiesen und klargestellt werden, dass diese für
die Tauschwohnung als Sonderregelung den allgemeinen
Bestimmungen über den Beginn der Eigenschaft „öffentlich
gefördert“ vorgeht. Die zuständige Stelle hat einem Woh-
nungssuchenden auf dessen Verlangen für eine Tauschwoh-
nung schriftlich zu bestätigen, dass diese – gemäß § 7a
Abs. 2 Satz 1 – als (neugeschaffene) öffentlich geförderte
Wohnung gilt (§ 18 Abs. 2).

Zu Nummer 3 (§ 15 Abs. 5)

Die Ausführungen zu Nummer 2 (§ 13 Abs. 1 Satz 3) gel-
ten hinsichtlich der Förderwohnung für die Vorschrift über
das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ (§ 15) ent-
sprechend. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 hat die zuständige
Stelle dem Verfügungsberechtigten schriftlich zu bestäti-
gen, von welchem Zeitpunkt an die Förderwohnung – ge-
mäß § 7a Abs. 2 Satz 1 – nicht mehr als öffentlich gefördert
gilt.

II. Zu Artikel 2 (Änderung des
Altschuldenhilfe-Gesetzes)

Eine entsprechende Anwendbarkeit des neuen Instruments
der Mittelbaren Belegung soll auch auf die jeweiligen lan-
desrechtlichen Vorschriften über Belegungsbindungen für
Wohnungen der Wohnungsunternehmen, denen Altschul-
denhilfen gewährt wurden, übertragbar sein.

Es bietet einen zusätzlichen und wohnungswirtschaftlich
sinnvollen Spielraum zur Entzerrung sich erst entwickeln-
der oder bereits vorhandener Belegungskonzentrationen
und zur Schaffung und Erhaltung sozialverträglicher Be-
wohnerstrukturen, ohne mittelbar (wie im Falle der Freistel-
lung von der Belegungsbindung) oder unmittelbar (bei Ab-
senkung des jeweils konkret örtlich gegebenen Anteils an
Belegungsbindungen) auf Belegungsrechte zu verzichten.

Durch die vertraglich mögliche Änderung der Restbin-
dungsdauer in Verbindung mit den sonstigen Kompensati-
onsvarianten eröffnet sich außerdem ein erhebliches Vorsor-
gepotenzial für den Zeitraum nach Auslaufen der jeweiligen
landesrechtlichen Vorschriften.

III. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Wegen der Bedeutung des Instruments der Mittelbaren Be-
legung für Lösungsansätze bei dem aktuellen und dringli-
chen Problemkreis „Soziale Brennpunkte“ sollen die Ände-
rungen zum frühest möglichen Zeitpunkt in Kraft treten. Bei
der Bestimmung des Termins für das Inkrafttreten dieses
Änderungsgesetzes ist aber zu berücksichtigen, dass der
Bundesregierung noch die erforderliche Zeit zur Überprü-
fung und eventuellen Anpassung der Neubaumietenverord-
nung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung ver-
bleiben soll.

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