BT-Drucksache 14/2762

zu dem GE des Bundesrates - 14/2271 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

Vom 22. Februar 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

2762

14. Wahlperiode

22. 02. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht

des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesrates
– Drucksache 14/2271 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

A. Problem

Das geltende Rennwett- und Lotteriegesetz findet auf Wetten, bei denen der
Teilnehmer seinen Einsatz selbst bestimmen und mit einer festgelegten Ge-
winnquote rechnen kann („Oddset-Wetten“), keine Anwendung.

B. Lösung

Grundsätzliche Annahme des Gesetzentwurfs, der darauf abzielt, das Renn-
wett- und Lotteriegesetz dahingehend zu ändern, dass es auch „Oddset-Wetten“
erfasst. Abweichend vom Gesetzentwurf schlägt der Ausschuss als Inkraft-
tretens-Zeitpunkt nicht den 1. Januar 2000, sondern den 1. April 2000 vor. Dar-
über hinaus empfiehlt er einige im Wesentlichen redaktionelle Änderungen des
Gesetzentwurfs.

Einstimmigkeit im Ausschuss gegen die Stimmen der F.D.P.-Fraktion

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Die Länder erhalten durch die Umstellung von der Umsatz- auf die Lotterie-
steuer jährliche Mehreinnahmen von ca. 100 Mio. DM; beim Bund entstehen
Umsatzsteuermindereinnahmen von ca. 30 Mio. DM pro Jahr.
Drucksache

14/

2762

– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf – Drucksache 14/2271 – mit der Maßgabe anzunehmen,
dass

1. in Artikel 2

a) Nummer 3 wie folgt gefasst wird:

„Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

㤠31a

(1) Wer Oddset-Wetten veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt
spätestens am dreißigsten Tag nach dem Empfang der behördlichen Ge-
nehmigung schriftlich anzumelden:

Name, Gewerbe und Wohnung des Veranstalters und Zeitpunkt der Auf-
nahme des Wettbetriebes.

(2) Die Anmeldung ist in zwei Ausfertigungen einzureichen.

(3) Der Veranstalter hat bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungs-
zeitraumes eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck abzugeben, in der er die gemäß § 37 zu entrichtende Steuer selbst
zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steueranmeldung muss vom
Veranstalter eigenhändig unterschrieben sein. Anmeldungszeitraum ist
der Kalendermonat.“ “,

b) Nummer 5 wie folgt gefasst wird:

„In § 36 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder Ausspielung“ durch die
Wörter „Ausspielung oder Oddset-Wette“ ersetzt“,

c) Nummer 7 folgende Fassung erhält:

㤠46 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bestimmungen der §§ 27, 28, 31, 31a Abs. 1 und 2, §§ 32 bis
36, 37 Abs. 4, §§ 39, 40 bis 44 finden auf die Staatslotterien der Länder
und auf die von den Ländern oder in deren Auftrag veranstalteten Odd-
set-Wetten keine Anwendung. § 31a Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass
auch ein kürzerer Anmeldungszeitraum als der Kalendermonat zulässig
ist.“ “,

2. Artikel 3 wie folgt gefasst wird:

„Inkrafttreten

„Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft.“ “

Berlin, den 16. Februar 2000

Der Finanzausschuss

Christine Scheel

Vorsitzende

Ingrid Arndt-Brauer

Berichterstatterin

Elke Wülfing

Berichterstatterin

Heidemarie Ehlert

Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

Drucksache

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2762

Bericht der Abgeordneten Ingrid Arndt-Brauer, Elke Wülfing
und Heidemarie Ehlert

I. Allgemeines

1. Verfahrensablauf

Der vom Bundesrat eingebrachte Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes – Druck-
sache 14/2271 – wurde dem Finanzausschuss in der 79. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 16. Dezember 1999
zur federführenden Beratung und dem Innenausschuss zur
Mitberatung überwiesen. Der Innenausschuss hat am 26. Ja-
nuar 2000 zu der Vorlage votiert. Der Finanzausschuss hat
den Gesetzentwurf am 16. Februar 2000 beraten.

2. Inhalt des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, das geltende Rennwett-
und Lotteriegesetz in der Weise zu ändern, dass es auch auf
sog. Oddset-Wetten Anwendung findet. Diese Wetten, bei
denen der Teilnehmer seinen Einsatz selbst bestimmen und
mit einer festgelegten Gewinnquote rechnen kann, sind vom
Rennwett- und Lotteriegesetz derzeit nicht erfasst und un-
terliegen daher der Umsatzsteuer.

3. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der mitberatende

Innenausschuss

empfiehlt mit den Stim-
men der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Frak-
tion der F.D.P. bei Stimmenthaltung der Fraktionen der
CDU/CSU und PDS, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.

4. Ausschussempfehlung

Bei der Beratung des Gesetzentwurfs im federführenden

Finanzausschuss

hat die Bundesregierung die Gesetzes-
vorlage erläutert. Sie hat dargelegt, dass die vorgesehene
Einbeziehung der Oddset-Wetten systemgerecht sei und
zu einer gleichmäßigeren Besteuerung führe. Die von Ver-
bandsseite angeregte grundlegende Überarbeitung des
Rennwett- und Lotteriegesetzes sei prüfenswert. Die Koali-
tionsfraktionen haben sich dieser Bewertung angeschlossen.

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Vorschlag
der Koalitionsfraktionen in einigen Punkten geändert. Zum
einen schlägt er als Inkrafttretens-Zeitpunkt anstelle des
1. Januar 2000 den 1. April 2000 vor. Er begründet dies da-
mit, dass der Gesetzentwurf für die Oddset-Wetten eine
Umstellung der Besteuerung von der Umsatzsteuer auf die
Lotteriesteuer vorsehe, die für den Bereich der Umsatz-
steuer nur zukunftsbezogen erfolgen könne. Zum anderen
empfiehlt der Ausschuss als Termin für die Abgabe der
Steueranmeldung für Oddset-Wetten-Veranstalter den Ab-
gabetermin für die Klassenlotterien. Schließlich schlägt der
Ausschuss insbesondere einige redaktionelle Änderungen
des Gesetzentwurfs vor.

Sowohl die Einzelvorschriften einschließlich der Ände-
rungsanträge als auch der Gesetzentwurf insgesamt in der

Ausschussfassung sind von den Koalitionsfraktionen, der
CDU/CSU-Fraktion und der PDS-Fraktion gegen die Stim-
men der F.D.P.-Fraktion angenommen worden.

II. Einzelbegründung

Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetz-
entwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Artikel 2

(Änderung der Ausführungsbestim-
mungen zum Rennwett- und Lotterie-
gesetz)

Zu Nummer 3

(§ 31a neu)

Absatz 1

Aus redaktionellen Gründen wurden die Worte „in den Län-
dern“ gestrichen.

Absatz 3

Es fehlte bisher ein ausdrücklicher Termin für die Abgabe
der Steueranmeldung für Oddset-Wetten-Veranstalter. Zur
Vereinfachung wurde der Abgabetermin für die Klassen-
lotterien (vgl. § 46 Abs. 2) gewählt.

Die Worte „gemäß § 37“ wurden aus Gründen der Klarstel-
lung der Passage „zu entrichtende Steuer“ vorangestellt.

Ebenfalls aus Gründen der Klarstellung wurde der letzte
Satz angefügt.

Zu Nummer 5

(§ 36)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Buch-
stabe a des Gesetzentwurfs entfällt.

Bei einer Steueranmeldung, wie sie für die Steuerschuldner
der Oddset-Wetten-Veranstalter vorgesehen ist (vgl. § 31a
RennwLottG – neu –), setzt das Finanzamt die Steuer
nur unter den Voraussetzungen des § 167 AO fest. Eine
Aufnahme des neuen § 31a RennwLottG in § 36 Abs. 1
RennwLottAB kann unterbleiben, da die entsprechenden
Vorschriften der AO unmittelbar anwendbar sind.

Zu Nummer 7

(§ 46)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Es wird den Ländern freigestellt, für die von ihnen oder in
ihrem Auftrag veranstalteten Oddset-Wetten einen kürzeren
Anmeldungszeitraum als den Kalendermonat (z. B. Kalen-
derwoche) festzulegen.

Zu Artikel 3

(Inkrafttreten)

Der Gesetzentwurf sieht für Oddset-Wetten eine System-
umstellung von der Umsatz- auf die Lotteriesteuer vor. Er
benennt als Inkrafttretens-Zeitpunkt bisher den 1. Januar
2000.
Drucksache

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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Gesetzesänderungen im Bereich der Umsatzsteuer können
jedoch nur für die Zukunft wirksam werden, da die Steuer
grundsätzlich an die Ausführung der Leistung anknüpft.
Rechtsänderungen nach der Ausführung des einzelnen Um-
satzes sind als unzulässige echte Rückwirkungen zu qualifi-

zieren, da die Rechtsfolge des Entstehens der Umsatzsteuer
bereits eingetreten war.

Es wurde daher für das Inkrafttreten der Quartalsbeginn, der
der dritten Lesung des Gesetzentwurfs folgt, gewählt.

Berlin, den 16. Februar 2000

Ingrid Arndt-Brauer

Berichterstatterin

Elke Wülfing

Berichterstatterin

Heidemarie Ehlert

Berichterstatterin

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