BT-Drucksache 14/2505

Deutsche Polizeibeamte im Kosovo- Nachfrage

Vom 12. Januar 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/2505
14. Wahlperiode 12. 01. 2000

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Petra Pau und der Fraktion der PDS

Deutsche Polizeibeamte im Kosovo – Nachfrage

In der Antwort auf die Kleine Anfrage „Deutsche Polizeibeamte im Kosovo“
führte die Bundesregierung zu den Rechtsgrundlagen dieses Polizeieinsatzes
aus: „Rechtliche Grundlage für die vom BKA und den Ländern entsandten Po-
lizeivollzugsbeamten zum Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige
Jugoslawien (IStGHJ) ist die Resolution 827 des Sicherheitsrates der Vereinten
Nationen vom 25. Mai 1993 im Zusammenhang mit dem dazugehörigen Ratifi-
zierungsgesetz vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 485). Danach hat der Internati-
onale Gerichtshof die Aufgabe, Personen strafrechtlich zu verfolgen, die für
schwere Verstöße gegen humanitäres Völkerrecht im Gebiet des ehemaligen
Jugoslawiens verantwortlich sind. Bei der Entsendung von Polizeivollzugsbe-
amten von Bund und Ländern handelt es sich um eine besondere Auslandsver-
wendung im Sinne des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes.“ (Drucksache 14/
1464).

In der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 29. Sep-
tember 1999 wurde die Rechtsgrundlage für den Polizeieinsatz im Kosovo an-
gezweifelt, da die UN-Resolution 827 den Weg für den Auslandseinsatz nicht
öffne und das Bundesbesoldungsgesetz keine Rechtsgrundlage für einen Aus-
landseinsatz darstelle. Für den Parlamentarischen Staatssekretär Fritz Rudolf
Körper stellte sich das Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationa-
len Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien vom 10. April 1995 und die
UN-Resolution vom 10. Juli 1999 als Rechtsgrundlage dar. Von Vertretern der
Regierungsparteien wurde geäußert, dass man durchaus auch auf unscharfen
Rechtsgrundlagen arbeiten könne (vgl. Protokoll der Sitzung des Innenaus-
schusses vom 29. September 1999).

In einem „Bericht der Bundesregierung über die Zusammenarbeit von Bund
und Ländern sowie die Rechtsgrundlagen bei der Bereitstellung von Polizei im
Rahmen von VN-Missionen“ wird im Artikel 24 GG die verfassungsrechtliche
Grundlage für den Einsatz von deutschen Polizeikräften im Rahmen der Frie-
densmissionen gesehen. Für die Abordnung der Landesbeamten in den Ge-
schäftsbereich des Bundes führt die Bundesregierung den § 123 BRRG an und
für die Zuweisung zur Dienstleistung zu den VN sieht die Bundesregierung den
§ 123a BRRG als einschlägig an. Die genauen Regelungen für die Personalge-
winnung, die Einsatzvor- und -nachbereitung unter Berücksichtigung des je-
weiligen VN-Mandats hat die IMK entwickelt und der AK II der IMK am 10/
11. Mai 1999 „gebilligt und in Kraft gesetzt“ (Bericht der Bundesregierung
über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern sowie die Rechtsgrundlagen

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bei der Bereitstellung von Polizei im Rahmen von VN-Missionen, S. 4, No-
vember 1999).

In der Antwort auf die Kleine Anfrage „Deutsche Polizeibeamte im Kosovo“
erklärt die Bundesregierung zur Frage einer eventuellen Zusammenarbeit der
bundesdeutschen Polizeikräfte mit den KFOR-Einheiten: „Eine strikte Tren-
nung zwischen militärischen und polizeilichen Aufgaben ist gewährleistet.“
(Drucksache 14/1464, a.a.O. S. 6). In der Zeitschrift „Innenpolitik“, die vom
BMI herausgegeben wird, heißt es hingegen: „Die Inspekteure (des BGS und
der Polizei des Landes, Anm. d. Verf.) drangen darauf, dass das von der VN be-
absichtigte Konzept, die deutschen Beamten im deutschen Sektor zur Unter-
stützung der Bundeswehr einzusetzen, möglichst umgehend verwirklicht wird.
Dieses Konzept entspricht dem Grundgedanken, die militärischen und polizei-
lichen Missionen, insbesondere auch aus Gründen der Sprachgleichheit, auf-
einander abzustimmen. Die Bundeswehr ist im deutschen Sektor dringend auf
polizeiliche Unterstützung angewiesen.“ (Innenpolitik, IV/1999, 30. September
1999, S. 4). Diese Unterstützung der Bundeswehr durch die bundesdeutschen
Polizeikräfte gestaltete sich so, dass Angehörige der Polizei und der Bundes-
wehr gemeinsam Streife gingen, wie unterschiedliche Fernsehsender mehrfach
belegten.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass die VN-Resolution
827 nicht den Weg für den Auslandseinsatz der Polizei im Kosovo öffne und
dass das Bundesbesoldungsgesetz keine Rechtsgrundlage für einen Ausland-
seinsatz darstelle?

2. Wenn nein, warum teilt die Bundesregierung diese Ansicht nicht und wie
begründet sie ihre Ansicht?

3. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass das Bundesbesoldungsgesetz
schon auch deswegen nicht ausreichend sein kann, da die Polizeikräfte hier
in ein Krisengebiet geschickt werden und sich dieser Auslandseinsatz von
anderen Einsätzen im Ausland – wie derjenigen der Verbindungsbeamten –
gravierend unterscheidet?

4. Wenn nein, warum nicht?

5. Welche Konsequenzen gedenkt die Bundesregierung zu ziehen, falls es
keine eindeutige Rechtsgrundlage für diese – für die Polizeibeamten gefähr-
lichen – Einsätze geben sollte?

6. Welche Aufgaben haben Bundeswehr und bundesdeutsche Polizeibeamte im
Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung gemeinsam ausgeführt (bitte
genau auflisten)?

7. Trifft es zu, dass gemeinsame Einsätze von Polizei und Bundeswehr stattge-
funden haben, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage fanden diese ge-
meinsamen Einsätze statt?

8. Auf welcher gesetzlichen Grundlage kann der AK II der IMK-Regelungen
für die Personalgewinnung sowie Einsatzvorbereitung und -nachbereitung
„billigen und in Kraft setzen“ (Bericht der Bundesregierung über die Zusam-
menarbeit von Bund und Ländern sowie die Rechtsgrundlagen bei der Be-
reitstellung von Polizei im Rahmen von VN-Missionen)?

9. In welchen Sitzungen der IMK und des AK II der IMK wurden welche Re-
gelungen über Auslandseinsätze erörtert und/oder beschlossen und welche
Positionen haben die Vertreter der Bundesregierung und Bundesbehörden
bei diesen Besprechungen eingenommen?

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/2505

10. Sind Beschlüsse der IMK und deren Arbeitskreise für die Bundesregierung
verbindlich?

11. Wie begründet die Bundesregierung, dass sie Kleine Anfragen nach Be-
schlüssen und Tätigkeit der IMK mit der Begründung unbeantwortet lässt,
dass sie hier nur den „Status eines Gastes“ hat (Antwort der Bundesregie-
rung auf die Kleine Anfrage „Innenministerkonferenz am 10/11. Juni 1999
in Dresden“, Drucksache 14/1436)?

12. Wie und wo ist die Möglichkeit der parlamentarischen Kontrolle der IMK
geregelt?

Berlin, den 20. Dezember 1999

Petra Pau
Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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