BT-Drucksache 14/2490

zu dem GE des Bundesrates -14/626- Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz)

Vom 12. Januar 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

2490

14. Wahlperiode

12. 01. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 14/626 –

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeits-
gerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz)

A. Problem

Angesichts der seit Jahren steigenden Arbeitsbelastung der Arbeitsgerichte, die
durch einen Stellenzuwachs nicht oder nur zu einem geringen Teil aufgefangen
werden konnte, besteht dringender Handlungsbedarf, das arbeitsgerichtliche
Verfahren durch Änderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes zu beschleunigen.
Dabei sollen im Interesse der Funktionsfähigkeit des arbeitsgerichtlichen
Rechtsschutzes für die Rechtsuchenden alle sachdienlichen und sozialpolitisch
vertretbaren Vereinfachungs- und Beschleunigungsreserven ausgeschöpft wer-
den.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in der vom Ausschuss geänderten Fassung.

Zur Beschleunigung des Verfahrens vor den Arbeitsgerichten sind u.a. folgende
Maßnahmen vorgesehen:

– Ausbau des Güteverfahrens

– Straffung des Verfahrens durch den Ausbau der Rechte des Vorsitzenden zur
Vorbereitung der Kammerverhandlung

– Moderate Anhebung der Berufungssumme

– Straffung des Beschlussverfahrens

– Schriftformerfordernis für Kündigungen, befristete Arbeitsverträge und
Aufhebungsverträge

– Schnellere Entscheidung über die nachträgliche Zulassung verspätet erhobe-
ner Kündigungsschutzklagen

Einstimmigkeit im Ausschuss
Drucksache

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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Keine
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

Drucksache

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Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/626 in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 16. Dezember 1999

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung

Doris Barnett

Vorsitzende
Dr. Thea Dückert

Berichterstatterin
Drucksache

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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeits-
gerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz)
– Drucksache 14/626 –

mit den Beschlüssen des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung
und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Ver-
fahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt
geändert durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3.

entfällt

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung
und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Ver-
fahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz)

Der Bundestag hat

mit Zustimmung des Bundesrates

das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt
geändert durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Abs. 1 Nr. 3a wird die Angabe „§ 54c“ durch die
Angabe „den §§ 24, 25 und 54c“ ersetzt.

2. § 7 Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.

3.

§ 11 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Mitglieder der in den Sätzen 2 und 3 genannten Ge-
werkschaften und Vereinigungen können durch einen
Vertreter eines anderen Verbandes mit vergleichbarer
fachlicher Ausrichtung vertreten werden.“

b)

Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.“

4. § 14 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 und Satz 5 werden gestrichen.

b) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe
„Satz 2“ ersetzt.

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.

b) In Absatz 2

aa) werden in Satz 1 die Wörter „Die zuständige
oberste Landesbehörde kann“ durch die Wörter
„Die Landesregierung kann durch Rechtsverord-
nung“ ersetzt und
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 –

Drucksache

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6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

bb) wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Die Landesregierung kann die Ermächtigung
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zu-
ständige oberste Landesbehörde übertragen.“

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.

b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.

7. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.

8. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der zu-
ständigen obersten Landesbehörde oder von der von
der Landesregierung durch Rechtsverordnung be-
auftragten Stelle auf die Dauer von fünf Jahren be-
rufen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zustän-
dige oberste Landesbehörde übertragen.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die ehrenamtlichen Richter sind in angemesse-
nem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der
Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entneh-
men, die der zuständigen Stelle von den im Land
bestehenden Gewerkschaften, selbständigen Ver-
einigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder
berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen
von Arbeitgebern sowie von den in § 22 Abs. 2
Nr. 3 bezeichneten Körperschaften oder deren Ar-
beitgebervereinigungen eingereicht werden.“

9. In § 21 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „obersten Lan-
desbehörde“ durch die Angabe „Stelle (§ 20)“ ersetzt.

10. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „acht“ durch das
Wort „zehn“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oberste Lan-
desbehörde“ durch die Angabe „Stelle (§ 20)“ er-
setzt und die Wörter „im Benehmen mit dem Präsi-
denten des Landesarbeitsgerichts“ gestrichen.

11. In § 27 Satz 1 werden die Wörter „oberste Landesbe-
hörde“ durch die Angabe „Stelle (§ 20)“ ersetzt.

12. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
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13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

b) In Absatz 2

aa) werden in Satz 1 die Wörter „Die zuständige
oberste Landesbehörde kann“ durch die Wörter
„Die Landesregierung kann durch Rechtsver-
ordnung“ ersetzt und

bb) wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Die Landesregierung kann die Ermächtigung
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zu-
ständige oberste Landesbehörde übertragen.“

13. § 36 Satz 2 wird gestrichen.

14. In § 37 Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort
„fünf“ ersetzt.

15. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das
Wort „fünf“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das
Wort „fünf“ ersetzt.

16. In § 48 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „ergeht“
die Wörter „ , sofern er nicht lediglich die örtliche Zu-
ständigkeit zum Gegenstand hat,“ eingefügt.

17. Dem § 54 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Vorsitzende kann die Güteverhandlung mit Zu-
stimmung der Parteien in einem weiteren Termin, der
alsbald stattzufinden hat, fortsetzen.“

18. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden der Punkt am Ende der Num-
mer 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
Nummern 7 und 8 angefügt:

„7. über die örtliche Zuständigkeit;

8. über die Aussetzung des Verfahrens.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1, 3 und 5 bis 8 eine Entscheidung ohne münd-
liche Verhandlung treffen.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden der Punkt am Ende der Num-
mer 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-
gende Nummer 5 angefügt:

„5. die Einholung eines schriftlichen Sachver-
ständigengutachtens.“

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Anordnungen nach den Nummern 1 bis 3 und
5 können vor der streitigen Verhandlung ausge-
führt werden.“

19. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
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a) u n v e r ä n d e r t

b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1 200

Deutsche Mark übersteigt oder

c) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

20.

entfällt

21. u n v e r ä n d e r t

22.

In § 80 wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt:

„Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen;
die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs
maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren
gelten entsprechend.“

23. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:

„(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine
Frist zum Vorbringen von Angriffs- und Vertei-
digungsmitteln setzen. Angriffs- und Verteidi-
gungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach Satz
1 gesetzten Frist vorgebracht werden, können
zurückgewiesen werden, wenn nach der freien
Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die
Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde
oder wenn der Beteiligte die Verspätung nicht ge-
nügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über
die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 ge-
setzten Frist zu belehren.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

a) wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zuge-
lassen worden ist,

b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

2 000

Deutsche Mark übersteigt oder

c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das
Nichtbestehen oder die Kündigung eines Ar-
beitsverhältnisses.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die
Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist
in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblie-
ben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des
Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt
werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne
mündliche Verhandlung entscheiden.“

20.

In § 67 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „wenn nach
der freien Überzeugung des Gerichtes ihre Zulassung
die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde
oder“ gestrichen.

21. Dem § 72 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.“

22.

In § 80 Abs. 2 wird nach den Wörtern „der ehrenamt-
lichen Richter,“ das Wort „Güteverfahren,“ eingefügt.

23. § 83 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 56 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.“

b) In Absatz 3 werden die Wörter „dem § 54c des
Schwerbehindertengesetzes“ durch die Wörter „den
§§ 24, 25, 54c des Schwerbehindertengesetzes“ er-
setzt.

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Beteiligten können sich schriftlich äußern.“

24. Dem § 87 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Zulassung neuer Angriffsmittel gilt § 67
Abs. 2 entsprechend.“
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25. u n v e r ä n d e r t

26. u n v e r ä n d e r t

27. u n v e r ä n d e r t

28. u n v e r ä n d e r t

29. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Übergangsvorschriften

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes bereits anhängigen Verfahren gilt Artikel 1 Nr. 19
nur, wenn eine Entscheidung noch nicht verkündet oder,
wenn eine Verkündung nicht stattfindet, noch nicht zur Ge-
schäftsstelle gelangt ist. Ansonsten gelten für die Verfahren
im Sinne des Satzes 1 folgende Maßgaben:

25. In § 89 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „einge-
legt“ die Wörter „oder begründet“ eingefügt.

26. In § 92 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 72“ die
Angabe „Abs. 1 Satz 2,“ eingefügt.

27. In § 111 Abs. 2 wird der Satz 8 gestrichen.

28. § 117 wird wie folgt gefasst:

㤠117
Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einver-

nehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregie-
rung.“

29. In der Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 erhält die Nummer 9112
in der Spalte „Gebühr“ folgende Fassung:

„Gebühren 9100, 9110 und 9111 entfallen.“

Artikel 2

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel … des Ge-
setzes vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

Nach § 622 wird folgender § 623 eingefügt:

㤠623
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kün-

digung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung be-
dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“

Artikel 3

Änderung des Kündigungsschutzgesetzes

Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317),
zuletzt geändert durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Über den Antrag entscheidet die Kammer durch Beschluss,
der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.“

Artikel 4

Übergangsvorschriften

(1) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes im Amt befindlichen ehrenamtlichen Richter ver-
bleibt es bei der festgesetzten Amtszeit und der bisherigen
Fassung des § 24 Abs. 1 Nr. 4, des § 37 Abs. 1 und des § 43
Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes.

(2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes bereits anhängigen Verfahren gilt Artikel 1 Nr. 19
nur, wenn eine Entscheidung noch nicht verkündet oder,
wenn eine Verkündung nicht stattfindet, noch nicht zur Ge-
schäftsstelle gelangt ist. Ansonsten gelten für die Verfahren
im Sinne des Satzes 1 folgende Maßgaben:
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a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) in den Fällen des Artikels 3 kann der Beschluss der
Kammer ohne mündliche Verhandlung ergehen,
wenn die Parteien vor der Entscheidung darauf hin-
gewiesen wurden, dass eine Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung beabsichtigt ist.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am

1. Mai 2000

in Kraft.

a) Artikel 1 Nr. 17 findet nur Anwendung, wenn zum Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Kammerter-
min noch nicht bestimmt ist;

b) in Beschlussverfahren und in Verfahren nach § 111
Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes findet ein
Güteverfahren nur dann statt, wenn zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Termin noch nicht be-
stimmt ist.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.
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Bericht der Abgeordneten Dr. Thea Dückert

A. Allgemeiner Teil

I. Beratungsverlauf

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/626 ist in der 35. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 22. April 1999 an den
Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung zur federführen-
den Beratung und an den Rechtsausschuss zur Mitberatung
überwiesen worden.

Der

Rechtsausschuss

hat in seiner Sitzung am 15. Dezem-
ber 1999 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, F.D.P. und PDS empfohlen, den Gesetzent-
wurf in der Fassung der Ausschussdrucksache 14/491 des
federführenden Ausschusses mit der Maßgabe anzunehmen,
in Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe a die Zahl „2000“ durch die
Zahl „1200“ zu ersetzen. Die Maßgabe entspricht dem Än-
derungsantrag der Fraktion der CDU/CSU auf der Aus-
schussdrucksache 14/516 des federführenden Ausschusses
und ist mit den Stimmen der Fraktion der CDU/CSU gegen
die Stimmen der Fraktion der PDS bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P.
beschlossen worden.

Der

federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialord-
nung

hat den Gesetzentwurf in seiner 19. Sitzung am
16. Juni 1999 erstmalig beraten. In der 35. Sitzung am
15. Dezember 1999 hat der Ausschuss seine Beratungen
fortgesetzt und abgeschlossen. In dieser Sitzung haben die
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen
Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 14/491 einge-
bracht, die Fraktion der CDU/CSU hat ebenfalls einen Än-
derungsantrag (Ausschussdrucksache 14/516) vorgelegt.
Der Ausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/
626 in der aus der vorstehenden Zusammenstellung ersicht-
lichen geänderten Fassung, der die angenommenen Ände-
rungsanträge zugrunde liegen, einstimmig angenommen.

Dem Ausschuss lag auch eine

Petition

vor, zu der der Peti-
tionsausschuss um Stellungnahme gebeten hatte. Dem An-
liegen des Petenten, der die Einführung der Schriftform für
die Kündigung von Arbeitsverträgen fordert, ist mit der An-
nahme des Gesetzentwurfs Rechnung getragen worden.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Im Gesetzentwurf auf Drucksache 14/626 ist eine Beschleu-
nigung und Vereinfachung des arbeitsgerichtlichen Verfah-
rens in der ersten und zweiten Instanz vorgesehen. Dadurch
soll ein Beitrag dazu geleistet werden, die Funktionsfähig-
keit der Arbeitsgerichte sicherzustellen und zu gewährleis-
ten, dass die Rechtsuchenden nicht unangemessen lange auf
eine (rechtskräftige) gerichtliche Entscheidung warten müs-
sen. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen um-
fassen u.a. den Ausbau des Güteverfahrens, die Anhebung
der Berufungssumme auf 2 000 DM, das Alleinentschei-
dungsrecht des Vorsitzenden bei weniger bedeutsamen Ver-

fahrensentscheidungen, die Beschleunigung des Beschluss-
verfahrens durch die Möglichkeit zur Fristsetzung und
Zurückweisung verspäteten Vorbringens sowie die Einfüh-
rung des Schriftformerfordernisses bei Kündigungen, be-
fristeten Arbeitsverträgen und Aufhebungsverträgen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die entspre-
chende Drucksache verwiesen.

III. Ausschussberatungen

Der

Vertreter des Bundesrates,

der brandenburgische
Staatssekretär Appel, verwies zunächst darauf, dass es sich
um einen einvernehmlich von allen 16 Bundesländern be-
schlossenen Gesetzentwurf handele. Ziel sei die Vereinfa-
chung des Verfahrens vor den Arbeitsgerichten, die ange-
sichts der drastisch gestiegenen Arbeitsbelastung dringend
notwendig sei. Der im arbeitsgerichtlichen Verfahren gel-
tende Beschleunigungsgrundsatz, nach dem Verfahren in
der ersten Instanz in den ersten drei Monaten nach Verfah-
rensbeginn erledigt werden sollten, könne wegen der hohen
Arbeitsbelastung immer seltener eingehalten werden. Eine
Personalaufstockung sei hier keine Lösung, da die Länder
bei der Finanzierung an ihre Grenzen stoßen würden. Im
Gesetzentwurf sei vorgesehen, die Befugnisse der Vorsit-
zenden in verfahrenstechnischen Fragen zu erweitern, das
Güteverfahren auszubauen, die Berufungssumme von der-
zeit 800 auf 2 000 DM heraufzusetzen und die Schriftform
bei der Kündigung von Arbeitsverträgen vorzusehen. Mit
der vorgesehenen Heraufsetzung der Berufungssumme
werde es zu einer spürbaren Entlastung der Gerichte kom-
men. Das Schutzbedürfnis der Betroffenen werde dadurch
nicht beschnitten, da es bereits heute Berufungsgrenzen
gebe und bei grundsätzlichen Fragen eine Berufung auch
dann zulässig sein könne, wenn die Berufungssumme nicht
erreicht werde.

Die Mitglieder der

Koalitionsfraktionen

erklärten, dass die
Zielsetzung des Gesetzentwurfs insgesamt richtig sei, sie
aber in einzelnen Punkten Änderungsbedarf sähen. Sie leg-
ten daher zum Gesetzentwurf mehrere Änderungsanträge
auf Ausschussdrucksache 14/491 vor. Zwischen der Koali-
tion und der Fraktion der CDU/CSU gebe es im Wesent-
lichen Konsens zum Gesetzentwurf und den dazu vorlie-
genden Änderungsanträgen. Ein Dissens bestehe bei der
Berufungssumme. Die Koalition halte hier eine Änderung
für problematisch, da eine Erhöhung der derzeitigen Beru-
fungssumme zu einer übermäßigen Einschränkung des
Rechtsschutzes führe. Dies gelte insbesondere für Rechts-
streitigkeiten über Arbeitsentgelt. Der DGB habe errechnet,
dass bei der im Gesetzentwurf vorgesehenen Erhöhung der
Berufungssumme von 800 auf 2 000 DM ca. 30 Prozent die-
ser Verfahren nicht mehr berufungsfähig seien. Dabei han-
dele es sich nicht selten um Verfahren, die auch Bedeutung
über den Einzelfall hinaus hätten. Mit dem Änderungsan-
trag der Fraktion der CDU/CSU, die Berufungssumme auf
1 200 DM zu erhöhen, sei eine vertretbare Lösung gefunden
worden. Damit entspreche die Berufungssumme dem im
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 –

Drucksache

14/

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Rahmen der Reform des Rechtsmittelrechts in Zivilsachen
vorgesehenen Wert. Ihre Fraktion werde sich bei der Ab-
stimmung über diesen Änderungsantrag enthalten. Die im
Gesetzentwurf vorgesehene Verschärfung der Präklusions-
vorschriften solle gestrichen werden, da diese Problematik
in die ZPO-Rechtsmittelreform hineinreiche, der man nicht
vorgreifen wolle. Außerdem sei zweifelhaft, ob die ver-
schärften Präklusionsvorschriften wirklich zu einer Be-
schleunigung der Verfahren führen würden. Der im Gesetz-
entwurf vorgesehene Ausbau des Güteverfahrens werde
grundsätzlich begrüßt. Mit einem entsprechenden Ände-
rungsantrag solle die Einführung eines Gütetermins im Be-
schlussverfahren aber in das Ermessen des Vorsitzenden ge-
legt werden. Gerade bei hoher Eilbedürftigkeit sei ein
obligatorischer Gütetermin nicht sinnvoll. Das im Gesetz-
entwurf vorgesehene Schriftformerfordernis für Kündigun-
gen, befristete Arbeitsverträge und Aufhebungsverträge sei
als Fortschritt im Sinne der Rechtssicherheit zu begrüßen.
Insgesamt sei ein guter Kompromiss gefunden worden, der
der Sache sehr dienlich sei.

Die Mitglieder der

Fraktion der CDU/CSU

betonten, dass
der Gesetzentwurf des Bundesrates geeignet sei, die Effizi-
enz im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu steigern. Die Situ-
ation bei den Arbeitsgerichten, die durch überlange Verfah-
ren geprägt sei, mache es erforderlich, dass der Bundes-
gesetzgeber tätig werde. Für die rechtsuchenden Parteien sei
es derzeit ein großes Problem, dass Recht nicht rechtzeitig
gesprochen werde. Insoweit sei der Gesetzentwurf ein wich-
tiger Beitrag zur Beschleunigung des Verfahrens. Es gebe
hier weitgehende Übereinstimmung in den wesentlichen
Punkten. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Erhöhung der
Berufungssumme werde allerdings von der Regierungskoa-
lition abgelehnt. Ohne eine Erhöhung der Berufungssumme
würde der Gesetzentwurf aber aus der Sicht ihrer Fraktion
ohne Substanz bleiben. Die Fraktion der CDU/CSU habe
daher einen Änderungsantrag (Ausschussdrucksache 14/
516) vorgelegt, in dem die Erhöhung der Berufungssumme
von derzeit 800 auf 1 200 DM vorgesehen sei. Dies sei auch
mit Blick auf die ZPO-Rechtsmittelreform der systematisch
richtige Weg. Im Übrigen bleibe die Zulassungsberufung er-
halten, so dass bei grundsätzlichen Streitigkeiten mit einem
geringeren Streitwert die Berufung weiterhin möglich sei.
Außerdem teile ihre Fraktion das Anliegen des Deutschen
Anwaltsvereins, in das Schriftformerfordernis bei Kündi-
gungen auch das Telefax einzubeziehen. Eine gesetzgeberi-
sche Klarstellung könne hier nicht schaden, müsse sich aber
auf alle Rechtsbereiche erstrecken und sollte daher aus sys-
tematischen Gründen nicht im laufenden Verfahren erfol-
gen.

Die Mitglieder der

Fraktion der F.D.P.

unterstrichen, dass
es Handlungsbedarf zur Beschleunigung des arbeitsgericht-
lichen Verfahrens gebe. Der Gesetzentwurf könne dazu ei-
nen wichtigen Beitrag leisten. Durch die Änderungsanträge
würden einige Punkte, die auf Bedenken ihrer Fraktion ge-
stoßen seien, ausgeräumt. Dies betreffe insbesondere die ur-
sprünglich im Gesetzentwurf vorgesehene Verschärfung der
Präklusionsvorschriften. Die Anhebung der Berufungs-
summe sei ein wesentliches Element, auf das nicht verzich-
tet werden könne. Im Sinne eines vertretbaren Kompromis-
ses stimmten sie daher dem Änderungsantrag der Fraktion

der CDU/CSU zu. Die im Gesamtpaket vorgesehene Ein-
führung des Schriftformerfordernisses werde von ihrer
Fraktion mitgetragen, auch wenn sie darin keinen wesent-
lichen Punkt der Verbesserung sehe. Das Schriftformerfor-
dernis bei der Kündigung von Arbeitsverträgen führe letzt-
lich zu einer Mehrbelastung der kleinen und mittleren
Unternehmen.

Die Mitglieder der

Fraktion der PDS

erklärten, dass die
meisten Arbeitsrechtsstreitigkeiten von Arbeitnehmern in
Gang gesetzt würden. Das Beschleunigungsgesetz werde
daher insbesondere zu Lasten der Arbeitnehmer gehen, da
statt der notwendigen finanziellen und personellen Abhilfe
die Prozesshürden vergrößert würden. Deshalb sei es drin-
gend erforderlich, die Auswirkungen der Neuregelungen in
der Praxis zu beobachten. Ihre Fraktion habe die bisher ab-
lehnende Haltung aufgegeben, da die Berufungssumme
nunmehr nicht wie ursprünglich im Gesetzentwurf beab-
sichtigt auf 2 000 DM, sondern lediglich auf 1 200 DM her-
aufgesetzt werden solle, obwohl auch dies eine Verschlech-
terung sei. Problematisch sei die im Gesetzentwurf vorgese-
hene Verschärfung der Präklusionsvorschriften. Danach
bestehe in der zweiten Instanz praktisch keine Möglichkeit
mehr, neue Fakten vorzutragen. Sie begrüßten daher die im
Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen vorgesehene
Streichung dieser Neuregelung.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder
ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen. Hin-
sichtlich der vom Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung
geänderten oder neu eingefügten Vorschriften ist Folgendes
zu bemerken:

Zur Eingangsformel

Das Gesetz bedarf – auch nach Auffassung der Bundesre-
gierung – nicht der Zustimmung des Bundesrates. Der allein
in Betracht kommende Zustimmungstatbestand (Artikel 84
Abs. 1 GG) für Bundesgesetze auf dem Gebiet der Gerichts-
verfassung und des gerichtlichen Verfahrens (Artikel 74
Nr. 1 GG) ist nicht einschlägig. Dementsprechend führt
auch die Aufnahme einer Verordnungsermächtigung für Re-
gelungen auf diesem Gebiet zugunsten des Landesgesetzge-
bers mit der Möglichkeit einer Subdelegation gemäß Artikel
80 Abs. 1 Satz 1, 4 GG nicht zu einer Zustimmungsbedürf-
tigkeit des Gesetzes.

Zu Artikel 1

Zu Nummer 3

Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Erweiterung der Pos-
tulationsfähigkeit von Verbandsvertretern ist bereits im
Rahmen einer weitergehenden Änderung des § 11 Arbeits-
gerichtsgesetz durch Artikel 13 des Gesetzes zur Änderung
der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsord-
Drucksache

14/

2490

– 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

nung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S.
2600) geregelt.

Zu Nummer 19 Buchstabe a

Die Festlegung einer Berufungssumme von 1 200 DM, die
zwischen dem gegenwärtig geltenden Wert von 800 DM
und dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Wert von 2 000
DM liegt, trägt der angestrebten Entlastung der Arbeitsge-
richtsbarkeit Rechnung, ohne dass der Rechtsschutz der Ar-
beitnehmer zu stark eingeschränkt wird. Der vorgeschla-
gene Wert entspricht der Berufungssumme in Zivilsachen,
die im Rahmen der Reform des Rechtsmittelrechts vorgese-
hen ist.

Zu Nummer 20

Wie bisher soll die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidi-
gungsmittel im Berufungsverfahren nicht allein davon ab-
hängig sein, dass die betroffene Partei das verspätete Vor-
bringen genügend entschuldigt. Die Parteien sind im ersten
Rechtszug häufig nicht durch einen Prozessbevollmächtig-
ten vertreten und können die Folgen einer Fristversäumnis
nicht übersehen. Den Parteien soll deshalb die Möglichkeit
erhalten bleiben, im Berufungsverfahren auch dann neue
Tatsachen vortragen zu können, wenn dadurch die Erledi-
gung des Rechtsstreits nicht verzögert würde.

Der Änderungsantrag trägt der Stellungnahme der Bundes-
regierung Rechnung (Anlage 2 der Drucksache 14/626).

Zu Nummer 22

Die Einführung eines Gütetermins im Beschlussverfahren
soll im Ermessen des Vorsitzenden liegen. Dem Vorsitzen-
den wird die Möglichkeit gegeben, in den Fällen, in denen
nach seiner Einschätzung eine gütliche Beilegung des
Rechtsstreits zu erwarten ist, eine Güteverhandlung anzu-
setzen. Durch einen in relativ kurzer Zeit nach Eingang der
Antragsschrift stattfindenden Gütetermin können zusätzli-
che Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ver-
mieden werden. Die Kann-Bestimmung berücksichtigt zu-
gleich, dass die Beteiligten in einer Reihe von Verfahren,
z.B. bei Unterlassungsansprüchen oder Arbeitskampfstrei-
tigkeiten, an einer gerichtlichen Entscheidung interessiert
sind. Ein zwingend vorgeschriebenes Güteverfahren, wie es
vom Bundesrat vorgeschlagen wird, lässt in diesen Fällen

keine gütliche Einigung erwarten und würde zu einer Verzö-
gerung des Verfahrens führen.

Zu Nummer 23 Buchstabe a

Die Einführung einer Verspätungsvorschrift im Beschluss-
verfahren in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Form
einer Verweisung auf § 56 Abs. 2 wirft - wie die Bundes-
regierung in ihrer Stellungnahme ausführt (Anlage 2 der
Drucksache 14/626) - Zweifel auf, ob die strengen Anforde-
rungen an die verfassungsmäßige Zulässigkeit von Präklu-
sionsvorschriften erfüllt sind, weil eine eindeutige Fristset-
zungsregelung im Beschlussverfahren fehlt. Diese Unsi-
cherheit wird durch die ausdrückliche Regelung der
Fristsetzungsbefugnis des Vorsitzenden im Beschlussver-
fahren beseitigt.

Das Zurückweisungsrecht wird an den im Beschlussverfah-
ren geltenden Untersuchungsgrundsatz angepasst, der das
Gericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu
erforschen. Dem Gericht wird ein Ermessensspielraum ein-
geräumt, der es ihm ermöglicht, seine Entscheidung unter
Abwägung seiner Verpflichtung zur Amtsermittlung und der
Erfordernisse einer Beschleunigung zu treffen. Das Gericht
wird nicht verpflichtet, verspätetes Vorbringen zurückzu-
weisen, wenn die Präklusionsvoraussetzungen vorliegen.
Die Regelung entspricht insoweit der Präklusionsvorschrift
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 87b Abs. 3
VwGO), in dem ebenfalls der Untersuchungsgrundsatz gilt.

Zu Artikel 4

Zu Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c – neu –

Aufgrund eines Redaktionsversehens ist der Gesetzesbefehl
zu der in der Begründung unter Buchstabe c erläuterten
Übergangsvorschrift weggefallen. Durch den Änderungsan-
trag wird das Versehen behoben.

Zu Artikel 5

Im Gesetzentwurf des Bundesrates ist der Termin des In-
krafttretens offen gelassen worden.

Der vorgeschlagene Termin ergibt sich unter Berücksichti-
gung der voraussichtlichen Zeitdauer bis zum Abschluss
des Gesetzgebungsverfahrens und der notwendigen Vorbe-
reitungszeit der Gerichte, Betriebe und Arbeitnehmer auf
die Neuregelungen.

Berlin, den 16. Dezember 1999

Dr. Thea Dückert

Berichterstatterin

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