Vom 15. Dezember 1999
Deutscher Bundestag Drucksache 14/2381
14. Wahlperiode
15. 12. 99
Beschlussempfehlung
des Vermittlungsausschusses
zu dem Gesetz zur Familienförderung
– Drucksachen 14/1513, 14/1670, 14/2022, 14/2329 –
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Joachim Poß
Berichterstatter im Bundesrat: Staatsminister Erwin Huber
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 70. Sitzung am 12. Novem-
ber 1999 beschlossene Gesetz zur Familienförderung wird nach
Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geän-
dert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermitt-
lungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die
Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 15. Dezember 1999
Der Vermittlungsausschuss
Ortwin Runde Joachim Poß Erwin Huber
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter
Drucksache 14/2381 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Anlage
Gesetz zur Familienförderung
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundeskindergeld-
gesetzes)
In Artikel 2 wird vor Nummer 1 folgende Nummer 01
eingefügt:
,01. In § 1 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Nr. 6“ durch
die Angabe „Nr. 3“ ersetzt.‘
Zu Artikel 5a – neu – (Änderung des Finanz-
ausgleichsgesetzes)
Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 5a eingefügt:
,Artikel 5a
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I
S. 944, 977), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden nach Satz 5 folgende Sätze ein-
gefügt:
„Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Ja-
nuar 2000 verringert sich ab 1. Januar 2000 der An-
teil des Bundes nach Satz 3 um 0,25 vom Hundert-
Punkte und erhöht sich der Anteil der Länder nach
Satz 3 um 0,25 vom Hundert-Punkte. Der in Satz 4
genannte Anteil wird ab 1. Januar 2000 um 0,25 vom
Hundert-Punkte erhöht. Bei einer Steuersatzerhö-
hung oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres
Wirksamwerdens der in den Sätzen 6 und 7 genannte
vom Hundert-Punkte-Satz in dem der Erhöhung oder
Senkung entsprechenden Umfang verringert oder er-
höht.“
2. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1
Satz 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 3 und 6“
ersetzt.‘
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