BT-Drucksache 14/2380

zu dem Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999- StBereinG 1999)

Vom 15. Dezember 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/2380
14. Wahlperiode

15. 12. 99

Beschlussempfehlung
des Vermittlungsausschusses

zu dem Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften
(Steuerbereinigungsgesetz 1999 – StBereinG 1999)
– Drucksachen 14/1514, 14/1655, 14/1720, 14/2035, 14/2070, 14/2328 –

Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Joachim Poß
Berichterstatter im Bundesrat: Staatsminister Erwin Huber

Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 70. Sitzung am 12. Novem-
ber 1999 beschlossene Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vor-
schriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999 – StBereinG 1999) wird
nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse ge-
ändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermitt-
lungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die
Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 15. Dezember 1999

Der Vermittlungsausschuss
Ortwin Runde Joachim Poß Erwin Huber
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter

Drucksache 14/2380 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage

Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften
(Steuerbereinigungsgesetz 1999 – StBereinG 1999)

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 Buchstabe 0a1 wird wie folgt gefasst:

‚0a1) Nummer 26 wird wie folgt gefasst:
„26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätig-

keiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzie-
her, Betreuer oder vergleichbaren neben-
beruflichen Tätigkeiten, aus nebenberuf-
lichen künstlerischen Tätigkeiten oder der
nebenberuflichen Pflege alter, kranker
oder behinderter Menschen im Dienst oder
im Auftrag einer inländischen juristischen
Person des öffentlichen Rechts oder einer
unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaft-
steuergesetzes fallenden Einrichtung zur
Förderung gemeinnütziger, mildtätiger
und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der
Abgabenordnung) bis zur Höhe von ins-
gesamt 3 600 Deutsche Mark im Jahr;
überschreiten die Einnahmen für die in
Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuer-
freien Betrag, dürfen die mit den neben-
beruflichen Tätigkeiten in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen-
den Ausgaben abweichend von § 3c nur
insoweit als Betriebsausgaben oder Wer-
bungskosten abgezogen werden, als sie
den Betrag der steuerfreien Einnahmen
übersteigen;“‘

2. Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
‚2a. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Steuerpflichtige darf die Vermö-
gensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Ein-
reichung beim Finanzamt ändern, soweit sie
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh-
rung unter Befolgung der Vorschriften die-
ses Gesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus
ist eine Änderung der Vermögensübersicht
(Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem
engen zeitlichen und sachlichen Zusammen-
hang mit einer Änderung nach Satz 1 steht
und soweit die Auswirkung der Änderung
nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.“ ‘

b) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
„(4a) Schuldzinsen sind nach Maßgabe
der Sätze 2 bis 5 nicht abziehbar, wenn
Überentnahmen getätigt worden sind. Eine
Überentnahme ist der Betrag, um den die
Entnahmen die Summe des Gewinns und der

Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.
Entnahmen und Einlagen, die in den letzten
drei Monaten eines Wirtschaftsjahres getä-
tigt werden, sind nicht zu berücksichtigen,
soweit sie in der Summe in den nächsten drei
Monaten des Folgejahres wieder rückgängig
gemacht werden. Die nicht abziehbaren
Schuldzinsen werden typisiert mit sechs vom
Hundert der Überentnahme des Wirtschafts-
jahres zuzüglich der Überentnahmen voran-
gegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich
der Beträge, um die in den vorangegangenen
Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Ein-
lagen die Entnahmen überstiegen haben
(Unterentnahmen), ermittelt. Der sich dabei
ergebende Betrag, höchstens jedoch der um
4 000 Deutsche Mark verminderte Betrag
der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuld-
zinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. Der
Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur
Finanzierung von Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten von Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens bleibt unberührt. Die Sät-
ze 1 bis 6 sind bei Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu
sind Entnahmen und Einlagen gesondert
aufzuzeichnen.“‘

3. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-
fügt:
‚5a. § 9 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 6b bis 8a,
10 und Abs. 6 gilt sinngemäß.“‘

4. Nummer 6 wird gestrichen.
5. Nummer 10 wird gestrichen.
6. Nummer 15a wird gestrichen.
7. Nummer 30 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe c werden die folgenden Buchsta-
ben c01 und c02 eingefügt:
‚c01) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) § 4 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des
Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) ist auch
für Veranlagungszeiträume vor 1999 an-
zuwenden.“

c02) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) § 4 Abs. 4a in der Fassung des Ge-
setzes vom … (BGBl. I S. …) ist erstmals
für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das
nach dem 31. Dezember 1998 endet. Die
Aufzeichnungspflichten im Sinne des § 4

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/2380

Abs. 4a Satz 7 sind erstmals ab dem 1. Ja-
nuar 2000 zu erfüllen.“‘

b) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe e01
eingefügt:
‚e01) Nach Absatz 23 wird folgender Absatz 23a

eingefügt:
‚(23a) § 9 Abs. 5 in der Fassung des Ge-
setzes vom … (BGBl. I S. …) ist erstmals
ab dem Veranlagungszeitraum 1999 anzu-
wenden.“‘

c) Buchstabe f wird gestrichen.
d) Buchstabe o wird wie folgt gefasst:

‚o) Absatz 53 wird wie folgt gefasst:
„(53) § 43 Abs. 1 Nr. 5, § 43a Abs. 1 Nr. 2
und § 45b sind letztmals auf Kapitalerträge
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 zu-
fließen. § 44 Abs. 1 und § 45a Abs. 2 in der
Fassung des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …)
sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1998 zuflie-
ßen.“‘

Zu Artikel 4 (Änderung des Körperschaftsteuer-
gesetzes)

Dem Artikel 4 Nr. 9 wird folgender Buchstabe f ange-
fügt:
‚f) Dem Absatz 9 wird folgender Satz vorangestellt:

㤠23 Abs. 2 Satz 5 in der Fassung des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. …) ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 1999 anzuwenden.“‘

Zu Artikel 7a (Änderung des Investitionszulagen-
gesetzes 1999)

Artikel 7a Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
‚2. In § 3 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 durch die fol-

genden Sätze ersetzt:
„Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden,
wenn der Anspruchsberechtigte keine erhöhten Ab-
setzungen in Anspruch nimmt. Im Fall der Anschaf-
fung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein
anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude In-
vestitionszulage in Anspruch nimmt. Im Fall nach-
träglicher Herstellungsarbeiten im Sinne von Satz 1
Nr. 1 und 2 sowie im Fall der Herstellung im Sinne
von Satz 1 Nr. 4 kann Satz 1 nur angewendet werden,
soweit im Veräußerungsfall der Erwerber für das Ge-
bäude keine Sonderabschreibungen in Anspruch
nimmt.“‘

Zu Artikel 8 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 8a wird gestrichen.
2. In Nummer 13 wird § 25c Abs. 6 wie folgt gefasst:

„(6) Bei Umsätzen mit Anlagegold gelten zusätz-
lich zu den Aufzeichnungspflichten nach § 22 die
Identifizierungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewah-
rungspflichten des Geldwäschegesetzes mit Ausnah-
me der Identifizierungspflicht in Verdachtsfällen
nach § 6 dieses Gesetzes entsprechend.“

Zu Artikel 10 (Änderung des Bewertungsgesetzes)
Artikel 10 wird gestrichen.
Zu Artikel 11 (Änderung des Erbschaftsteuer- und

Schenkungsteuergesetzes)
Artikel 11 wird gestrichen.
Zu Artikel 17 (Änderung der Abgabenordnung)
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4a wird gestrichen.
2. Nummer 4b wird gestrichen.
3. Nummer 14a wird gestrichen.
Zu Artikel 18 (Änderung des Einführungsgesetzes zur

Abgabenordnung)
Artikel 18 Nr. 9a wird gestrichen.

Zu Artikel 21 0a – neu – (Änderung des Kraftfahr-
zeugsteuergesetzes)

Nach Artikel 21 wird folgender Artikel 21 0a eingefügt:
„Artikel 21 0a

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
§ 3 Nr. 2 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994
(BGBl. I S. 1102), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …)
geändert worden ist, wird aufgehoben.“
Zu Artikel 25 (Inkrafttreten)
Artikel 25 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe m (§ 52 Abs. 47
Satz 1), Artikel 1 Nr. 30a (§ 56 Nr. 2) und Artikel 7a
Nr. 2 bis 5 (§§ 3, 5, 6 und 8) treten mit Wirkung vom
1. Januar 1999 in Kraft.“

2. Absatz 6 wird gestrichen.

Drucksache 14/2380 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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