BT-Drucksache 14/2345

zu dem GE der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14/1515- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Drittes BtMG-Änderungsgesetz- 3. BtMG-ÄndG) 2. zu dem GE der Bundesregierung -14/1830- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Drittes BtMG-Änderungsgesetz 3. BtMG-ÄndG)

Vom 14. Dezember 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/2345
14. Wahlperiode

14. 12. 99

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/1515 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
(Drittes BtMG-Änderungsgesetz – 3. BtMG-ÄndG)

2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/1830 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
(Drittes BtMG-Änderungsgesetz – 3. BtMG-ÄndG)

A. Problem
Träger der Drogenhilfe haben in der Vergangenheit in einigen Städ-
ten Räumlichkeiten geschaffen, in denen unter Aufsicht und unter
hygienischen Bedingungen der Konsum von Heroin geduldet wird,
das Drogenabhängige zu diesem Zweck mit sich führen. Der Betrieb
der Drogenkonsumräume wurde zwar mit den örtlich zuständigen
Strafverfolgungs-, Ordnungs- und Gesundheitsbehörden abgestimmt,
es ist aber bisher keine Anpassung an die betäubungsmittelrecht-
lichen Vorschriften erfolgt, die insbesondere das Verschaffen einer
„Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln“
gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BtMG unter Strafe stellen. Eine ge-
setzliche Grundlage für Drogenkonsumräume ist daher auch im Inte-
resse der Betreiber sowie des darin beschäftigten Personals erforder-
lich.
Die Praxis der substitutionsgestützten Behandlung hat gezeigt, dass
deren weitere Qualifizierung auch eine Weiterentwicklung der be-
täubungsmittelrechtlichen Vorschriften über das Verschreiben von
Substitutionsmitteln erfordert. Dazu ist es notwendig, die diesbezüg-
lichen Verordnungsermächtigungen zu erweitern. Das betrifft die
Regelungsmöglichkeiten des Verordnungsgebers über die Qualifi-
kation von Ärzten, die Substitutionsmittel für Opiatabhängige ver-

Drucksache 14/2345 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
schreiben, sowie über ein Meldesystem nebst behördlichem Register
für Substitutionspatienten. Entsprechende Regelungen hat der Bun-
desrat einstimmig in den Entschließungen vom 19. Dezember 1997
(BR-Drucksache 891/97) gefordert.

B. Lösung
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Schaffung von bundes-
einheitlichen Rahmenvorschriften, nach denen die Landesregierun-
gen den Betrieb von Drogenkonsumräumen näher regeln und ge-
nehmigen können. Einfügung neuer Verordnungsermächtigungen in
das Betäubungsmittelgesetz, auf die der Verordnungsgeber Regelun-
gen zur Schaffung eines Substitutionsregisters und zur Festlegung
der Qualifikation der Ärzte stützen kann, die Substitutionsmittel ver-
schreiben dürfen.
Mehrheitsentscheidung im Ausschuss

C. Alternativen
Die gegenwärtigen rechtlichen Einwände gegen die Zulässigkeit von
bereits betriebenen Drogenkonsumräumen könnten zwar formal
durch eine Korrektur der einschlägigen strafrechtlichen Verbote aus-
geräumt werden. Eine solche formale „strafrechtliche Lösung“ wür-
de aber nicht ausreichen, um die rechtlichen Grenzen für das Tun der
Betreiber und des Personals von künftigen Drogenkonsumräumen
bzw. den künftigen Betrieb der vorhandenen Drogenkonsumräume
ausreichend zu bestimmen und so Verstöße gegen das nationale und
internationale Suchtstoffrecht auszuschließen. Auch hinsichtlich der
Einrichtung eines Substitutionsregisters für opiatabhängige Patienten
sowie der Festlegung der Qualifikation für substituierende Ärzte be-
steht keine Alternative.

D. Kosten der öffentlichen Haushalte
Dem Bund und den Wirtschaftsunternehmen entstehen durch die Ge-
setzesänderung keine zusätzlichen Kosten. Den Ländern und Ge-
meinden können durch die Gesetzesänderung zusätzliche Kosten ent-
stehen, die nicht quantifizierbar sind.

E. Sonstige Kosten
Den sozialen Sicherungssystemen können durch die Gesetzesände-
rung zusätzliche Kosten entstehen, die nicht quantifizierbar sind.
Den Wirtschaftsunternehmen entstehen durch die Gesetzesänderung
keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, ins-
besondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/2345
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
1. den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN – Drucksache 14/1515 – in der aus der anliegenden
Fassung ersichtlichen Form anzunehmen und

2. den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 14/1830 –
für erledigt zu erklären.

Berlin, den 14. Dezember 1999

Der Ausschuss für Gesundheit
Klaus Kirschner Hubert Hüppe
Vorsitzender Berichterstatter

Drucksache 14/2345 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

Zusammenstellung
des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
(Drittes BtMG-Änderungsgesetz – 3. BtMG-ÄndG)
– Drucksache 14/1515 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
 

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung
des Betäubungsmittelgesetzes

(Drittes BtMG-Änderungsgesetz – 3. BtMG-ÄndG)
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung

des Betäubungsmittelgesetzes
(Drittes BtMG-Änderungsgesetz – 3. BtMG-ÄndG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zu-
letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Ja-
nuar 1998 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:

Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zu-
letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Ja-
nuar 1998 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: 1. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
㤠10a

Erlaubnis für den Betrieb von
Drogenkonsumräumen

㤠10a
Erlaubnis für den Betrieb von

Drogenkonsumräumen
(1) Einer Erlaubnis der zuständigen obersten Lan-
desbehörde bedarf, wer eine Einrichtung betreiben
will, in deren Räumlichkeiten Betäubungsmittelab-
hängigen eine Gelegenheit zum Verbrauch von mitge-
führten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungs-
mitteln verschafft oder gewährt wird (Drogenkonsum-
raum). Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn
die Landesregierung die Voraussetzungen für die Er-
teilung in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des
Absatzes 2 geregelt hat.

(1) unverändert

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln.
Die Regelungen müssen insbesondere folgende Min-
deststandards für die Sicherheit und Kontrolle beim
Verbrauch von Betäubungsmitteln in Drogenkonsum-
räumen festlegen:

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln.
Die Regelungen müssen insbesondere folgende Min-
deststandards für die Sicherheit und Kontrolle beim
Verbrauch von Betäubungsmitteln in Drogenkonsum-
räumen festlegen:

1. Zweckdienliche sachliche Ausstattung der
Räumlichkeiten, die als Drogenkonsumraum die-
nen sollen;

1. unveränder t

2. Gewährleistung einer sofort einsatzfähigen medi-
zinischen Notfallversorgung;

2. unveränder t

3. medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke
der Risikominderung beim Verbrauch der von
Abhängigen mitgeführten Betäubungsmittel;

3. unveränder t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/2345

E n t wu r f B e s c h l ü s s e des 14. A u s s c h u s s e s
4. Vermittlung von weiterführenden Angeboten der

Beratung und Therapie;
4. unveränder t

5. Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten
nach diesem Gesetz in Drogenkonsumräumen,
abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln
nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Eigen-
verbrauch in geringer Menge;

5. unveränder t

6. erforderliche Formen der Zusammenarbeit mit
den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
zuständigen örtlichen Behörden, um Straftaten im
unmittelbaren Umfeld der Drogenkonsumräume
soweit wie möglich zu verhindern;

6. unveränder t

7. genaue Festlegung des Kreises der berechtigten
Benutzer von Drogenkonsumräumen, insbeson-
dere im Hinblick auf deren Alter, die Art der mit-
geführten Betäubungsmittel sowie die erlaubten
Konsummuster; offenkundige Erst- oder Gele-
genheitskonsumenten sind von der Benutzung
auszuschließen;

7. genaue Festlegung des Kreises der berechtigten
Benutzer von Drogenkonsumräumen, insbeson-
dere im Hinblick auf deren Alter, die Art der mit-
geführten Betäubungsmittel sowie die geduldeten
Konsummuster; offenkundige Erst- oder Gele-
genheitskonsumenten sind von der Benutzung
auszuschließen;

8. eine Dokumentation und Evaluation der Arbeit in
den Drogenkonsumräumen;

8. unveränder t

9. ständige Anwesenheit von persönlich zuverlässi-
gem Personal in ausreichender Zahl, das für die
Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7 genannten
Anforderungen fachlich ausgebildet ist;

9. unveränder t

10. Benennung einer sachkundigen Person, die für
die Einhaltung der in den Nummern 1 bis 9 ge-
nannten Anforderungen, der Auflagen der Er-
laubnisbehörde sowie der Anordnungen der
Überwachungsbehörde verantwortlich ist (Ver-
antwortlicher) und die ihm obliegenden Ver-
pflichtungen ständig erfüllen kann.

10. unveränder t

(3) Für das Erlaubnisverfahren gelten § 7 Satz 1
und 2 Nr. 1 bis 4 und 8, §§ 8, 9 Abs. 2 und § 10 ent-
sprechend; dabei tritt an die Stelle des Bundesinstituts
für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils die zu-
ständige oberste Landesbehörde, an die Stelle der
obersten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte.

(3) unveränder t

(4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 berechtigt das in
einem Drogenkonsumraum tätige Personal nicht, eine
Substanzanalyse der mitgeführten Betäubungsmittel
durchzuführen oder beim unmittelbaren Verbrauch
der mitgeführten Betäubungsmittel aktive Hilfe zu
leisten.“

(4) unveränder t

2. § 13 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: 2. § 13 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten
Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Ver-
schreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und
des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in
Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Kranken-
häusern und Tierkliniken zu regeln, soweit es zur Si-
cherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
erforderlich ist. Insbesondere können

„(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten
Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Ver-
schreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und
des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in
Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Kranken-
häusern und Tierkliniken zu regeln, soweit es zur Si-
cherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
erforderlich ist. Insbesondere können

Drucksache 14/2345 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
1. das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen,

Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt,
1. unveränder t

2. das Verschreiben von Substitutionsmitteln für
Drogenabhängige von der Erfüllung von Mindest-
anforderungen an die Qualifikation der verschrei-
benden Ärzte abhängig gemacht und die Festle-
gung der Mindestanforderungen den Ärztekam-
mern übertragen,

2. unveränder t

3. Meldungen 3. Meldungen
a) der verschreibenden Ärzte an die obersten Lan-

desgesundheitsbehörden über die Patienten,
denen ein Substitutionsmittel verschrieben
wurde, in anonymisierter Form,

a) der verschreibenden Ärzte an eine zentrale
Stelle der Länder über die Patienten, denen ein
Substitutionsmittel verschrieben wird, in ano-
nymisierter Form,

b) der Ärztekammern an die obersten Landes-
gesundheitsbehörden über die Ärzte, die die
Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen
und

b) der Ärztekammern an eine zentrale Stelle der
Länder über die Ärzte, die die Mindestanforde-
rungen nach Nummer 2 erfüllen und

Mitteilungen Mitteilungen
c) der obersten Landesgesundheitsbehörden an die

verschreibenden Ärzte über die Patienten, denen
bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel
verschrieben hat, in anonymisierter Form,

c) der zentralen Stelle der Länder an die ver-
schreibenden Ärzte über die Patienten, denen
bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel
verschrieben hat, in anonymisierter Form,

d) der obersten Landesgesundheitsbehörden an die
Apotheken über die Ärzte, die die Mindestan-
forderungen nach Nummer 2 erfüllen

d) der zentralen Stelle der Länder an die zu-
ständigen Überwachungsgehörden der Län-
der über die Ärzte, die die Mindestanforderun-
gen nach Nummer 2 erfüllen,

e) der zentralen Stelle der Länder an die obers-
ten Landesgesundheitsbehörden über die
Anzahl der Patienten, denen ein Substitu-
tionsmittel verschrieben wurde, die Anzahl
der Ärzte, die zum Verschreiben eines Sub-
stitutionsmittels berechtigt sind, die Anzahl
der Ärzte, die ein Substitutionsmittel verschrie-
ben haben, die verschriebenen Substitu-
tionsmittel und die Art der Verschreibung

sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt
der Meldungen und Mitteilungen vorgeschrieben,

sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt
der Meldungen und Mitteilungen vorgeschrieben,

4. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewah-
rung und Rückgabe des zu verwendenden amt-
lichen Formblattes für die Verschreibung sowie der
Aufzeichnungen über den Verbleib und den Be-
stand festgelegt und

4. unveränder t

5. Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für
die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen
werden.

5. unveränder t

Die Empfänger nach Satz 2 Nr. 3 dürfen die übermit-
telten Daten nicht für einen anderen als den in Satz 1
genannten Zweck verwenden.“

Die Empfänger nach Satz 2 Nr. 3 dürfen die übermit-
telten Daten nicht für einen anderen als den in Satz 1
genannten Zweck verwenden.“

3. In § 19 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Kran-
kenhäusern“ ein Komma und das Wort „Drogenkon-
sumräumen“ eingefügt.

3. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Diese überwachen auch die Einhaltung der in
§ 10a Abs. 2 aufgeführten Mindeststandards; den
mit der Überwachung beauftragten Personen ste-
hen die in den §§ 22 und 24 geregelten Befugnisse
zu.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/2345

E n t wu r f B e s c h l ü s s e des 14. A u s s c h u s s e s
4. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 4. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Nummern 10, 11 und 14 wie
folgt gefasst:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 10, 11,
13 und 14 wie folgt gefasst:

„10. einem anderen eine Gelegenheit zum unbe-
fugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe
von Betäubungsmitteln verschafft oder ge-
währt, eine solche Gelegenheit öffentlich
oder eigennützig mitteilt oder einen anderen
zum unbefugten Verbrauch von Betäu-
bungsmitteln verleitet,

„10. unveränder t

11. ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen
eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch
von Betäubungsmitteln verschafft oder ge-
währt oder eine Gelegenheit zu einem sol-
chen Verbrauch eigennützig oder, wenn es
sich nicht um eine Einrichtung nach § 10a
handelt, öffentlich mitteilt,

11. ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen
eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch
von Betäubungsmitteln verschafft oder ge-
währt oder wer eine außerhalb einer Ein-
richtung nach § 10a bestehende Gelegenheit
zu einem solchen Verbrauch eigennützig
oder öffentlich mitteilt,

13. (unverändert) 13. Geldmittel oder andere Vermögensgegen-
stände einem anderen für eine rechtswid-
rige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11
oder 12 bereitstellt,

14. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor-
schrift verweist.“

14. unveränder t

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Be-
täubungsmittelabhängige und die öffentliche In-
formation darüber sind kein Verschaffen und kein
öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum
Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11“.

„Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Be-
täubungsmittelabhängige und die öffentliche In-
formation darüber sind kein Verschaffen und kein
öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum
Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11“.

c) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe
„10“ ein Komma und die Angabe „11“ einge-
fügt.

d) In Absatz 4 wird die Angabe „oder Nr. 10“
durch ein Komma und die Angabe „Nr. 10
oder 11“ ersetzt.

4a.In § 30c Abs. 1 wird nach der Angabe „10“ ein
Komma und die Angabe „11“ eingefügt.

5. Dem § 31a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 5. Dem § 31a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn
der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungs-
mittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a
geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt,
ohne im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis zu sein.“

„Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn
der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungs-
mittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a
geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt,
ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis
für den Erwerb zu sein.“

6. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 6. unveränder t
a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 7“, in

Nummer 3 nach der Angabe „§ 8 Abs. 3 Satz 1“
und in Nummer 4 nach der Angabe „§ 9 Abs. 2“
jeweils ein Komma und die Angabe ,,, auch in
Verbindung mit § 10a Abs. 3,“ eingefügt.

Drucksache 14/2345 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

b) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
„6. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2

Nr. 2 bis 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 3 Satz 2
Nr. 2, 3 oder Nr. 4, § 20 Abs. 1 oder § 28
Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist,“.

6a.In § 33 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „10“
ein Komma und die Angabe „11“ eingefügt.

7. § 38 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
7. Folgender § 39 wird angefügt: 8. Folgender § 39 wird angefügt:

㤠39
Übergangsregelung

㤠39
Übergangsregelung

Einrichtungen, in deren Räumlichkeiten der Ver-
brauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebe-
nen Betäubungsmitteln vor dem 1. Januar 1999 ge-
duldet wurde, dürfen ohne eine Erlaubnis der zu-
ständigen obersten Landesbehörde nur weiterbetrie-
ben werden, wenn spätestens zwölf Monate nach
dem Inkrafttreten des Dritten BtMG-Ände-
rungsgesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) eine Rechts-
verordnung nach § 10a Abs. 2 erlassen und ein An-
trag auf Erlaubnis nach § 10a Abs. 1 gestellt wird.
Bis zur unanfechtbaren Entscheidung über einen
Antrag können diese Einrichtungen nur weiter-
betrieben werden, soweit die Anforderungen nach
§ 10a Abs. 2 oder einer nach dieser Vorschrift erlas-
senen Rechtsverordnung erfüllt werden. § 29 Abs. 1
Satz 1 Nr. 10 und 11 gilt auch für Einrichtungen
nach Satz 1.“

Einrichtungen, in deren Räumlichkeiten der Ver-
brauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebe-
nen Betäubungsmitteln vor dem 1. Januar 1999 ge-
duldet wurde, dürfen ohne eine Erlaubnis der zu-
ständigen obersten Landesbehörde nur weiterbetrie-
ben werden, wenn spätestens zwölf Monate nach
dem Inkrafttreten des Dritten BtMG-Ände-
rungsgesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) eine Rechts-
verordnung nach § 10a Abs. 2 erlassen und ein An-
trag auf Erlaubnis nach § 10a Abs. 1 gestellt wird.
Bis zur unanfechtbaren Entscheidung über einen
Antrag können diese Einrichtungen nur weiter-
betrieben werden, soweit die Anforderungen nach
§ 10a Abs. 2 oder einer nach dieser Vorschrift erlas-
senen Rechtsverordnung erfüllt werden. § 29 Abs. 1
Satz 1 Nr. 10 und 11 gilt auch für Einrichtungen
nach Satz 1.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 2
unveränder t

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/2345

Bericht des Abgeordneten Hubert Hüppe

A. Allgemeiner Teil
1. Zum Beratungsverfahren
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Druck-
sache 14/1515 – in seiner 53. Sitzung am 9. September
1999 in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für
Gesundheit zur alleinigen Beratung überwiesen. Den Ge-
setzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 14/1830 –
hat er in seiner 63. Sitzung an den Ausschuss für Gesund-
heit zur federführenden Beratung und an den Innenaus-
schuss und den Rechtsausschuss zur Mitberatung über-
wiesen. In der gleichen Sitzung hat er den Gesetzentwurf
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
nachträglich an den Innenausschuss und den Rechtsaus-
schuss zur Mitberatung überwiesen.
Der Ausschuss für Gesundheit hat die Beratung in der
31. Sitzung am 6. Oktober 1999 aufgenommen und be-
schlossen, eine öffentliche Anhörung von Sachver-
ständigen durchzuführen. Diese Anhörung fand in der
38. Sitzung am 10. November 1999 statt. Zu der An-
hörung waren Deutscher Städtetag, Köln; Karlsruher
Appell, c/o Stadt Karlsruhe, Karlsruhe; Bundesverband
der Elternkreise drogengefährdeter und drogenabhän-
giger Jugendlicher e. V., Berlin; Notdienst für Sucht-
mittelgefährdete und -abhängige Berlin e. V., Berlin;
Junkie Bund Köln e. V. Köln; akzept e. V., Münster;
Stadt Frankfurt, Frankfurt/M. als Verbände und Dr.
Günter Amendt, Hamburg; Dr. Heino Stöver, Carl von
Ossietzky Universität Oldenburg, Oldenburg; Prof. Dr.
med. K.-L. Täschner, Direktor der Klinik für Psycho-
therapie, Stuttgart; Dieter Röhrig, Bundesarbeitsgemein-
schaft Seelsorgerlich-Diakonischer Gefährdetenhilfe,
Hückeswagen; Wolfgang Jaeger Kriminaloberrat, Leiter
der Kriminalpolizei Lörrach, Lörrach; Dr. Harald Kör-
ner, Oberstaatsanwalt, Frankfurt/M.; Wolfgang Barth,
Leiter des Drogennotdienstes, Frankfurt/M.; Jürgen
Roters, Polizeipräsident, Köln; Dr. Joachim Dürschke,
Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie,
Frauen und Gesundheit, München; Frau Dr. Heilig,
Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie,
Frauen und Gesundheit, München als Einzelsachverstän-
dige eingeladen. Auf die als Ausschussdrucksachen ver-
teilten Stellungnahmen der Sachverständigen und das
Wortprotokoll wird Bezug genommen.
Der Innenausschuss empfahl in seiner Stellungnahme
vom 1. Dezember 1999 mit den Stimmen der Mitglieder
der Fraktionen der SPD, F.D.P. und PDS gegen die
Stimmen der Mitglieder der CDU/CSU bei Nichtteil-
nahme der Mitglieder der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs.
Der Ausschuss für Gesundheit hat die Beratung in seiner
39. Sitzung am 1. Dezember 1999 unter dem Vorbehalt
eines anders lautenden Votums des Rechtsausschusses

abgeschlossen und dem Gesetzentwurf in der vorstehend
abgedruckten Fassung mit den Stimmen der Mitglieder
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
F.D.P. gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktion
der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Mitglieder der
Fraktion der PDS zugestimmt.
Der Rechtsausschuss empfahl in seiner Stellungnahme
vom 14. Dezember 1999 mit den Stimmen der Mitglieder
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
F.D.P. und PDS gegen die Stimmen der Mitglieder der
Fraktion der CDU/CSU die Annahme des Gesetzentwurfs
in der vorstehend abgedruckten Fassung. Deshalb sah der
federführende Ausschuss für Gesundheit keine Notwen-digkeit, die Beratung wieder aufzunehmen.
2. Zum Inhalt des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf soll zum einen Rechtsklarheit
über die Zulässigkeit von Drogenkonsumräumen (auch
,,Fixerstuben“ oder ,,Gesundheitsräume“ genannt) her-
stellen und zum anderen neue Verordnungsermächtigun-
gen (§ 13 Abs. 3) für Regelungen über das Verschreiben
zur Substitution vorsehen.
Die Eröffnung und der Betrieb von Drogenkonsum-
räumen sollen künftig nach einem näher geregelten Er-
laubnisverfahren erfolgen, das die bestmögliche Sicher-
heit und Kontrolle beim Verbrauch von Betäubungsmit-
teln in Drogenkonsumräumen dadurch gewährleistet,
dass qualifizierte Beratung und Hilfe geleistet wird.
Zum anderen soll das Dritte BtMG-Änderungsgesetz
Lücken in den Verordnungsermächtigungen für das
Verschreiben von Betäubungsmitteln schließen. Diese
betreffen Regelungsmöglichkeiten des Verordnungsge-
bers über die Qualifikation von Ärzten, die Substitu-
tionsmittel für Opiatabhängige verschreiben, sowie über
ein Meldesystem nebst behördlichem Register für Sub-
stitutionspatienten. Entsprechende Regelungen hat der
Bundesrat einstimmig in den Entschließungen vom
19. Dezember 1997 (BR-Drucksache 891/97) gefordert.
Die von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN eingebrachten Änderungsanträge, die vom
Ausschuss mehrheitlich angenommen worden sind, hat-
ten im Wesentlichen Anregungen des Bundesrates zum
Inhalt.
3. Zu den Beratungen im Ausschuss
Die Mitglieder Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN begrüßten den Gesetzentwurf. Dieser sei
Teil einer neuen Drogenpolitik, die die Tatsache ernst
nehme, dass Abhängigkeit eine Krankheit sei. Deshalb
gehöre sie in erster Linie in den Bereich der Gesund-
heitspolitik und erst in zweiter Linie in den der Rechts-
politik.

Drucksache 14/2345 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Der vorliegende Gesetzentwurf sei Teil einer neuen
Drogenpolitik und trage dem schon seit Jahren begonne-
nen Prozess des Umdenkens Rechnung. Er schaffe vor
allem Rechtssicherheit für den Betrieb von Drogenkon-
sumräumen, die von einigen Großstädten wie Frankfurt
oder Hamburg in der ersten Hälfte dieses Jahrzehnts ein-
gerichtet worden seien. Diese Konsumräume seien ein
wichtiger Teil der Überlebenshilfe für Abhängige. Sie
erreichten durch ihr niedrigschwelliges Angebot den Zu-
gang von Drogenabhängigen zu medizinischer Versor-
gung und Überlebenshilfe.
Die Mitglieder der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN widersprachen den im Übrigen gegen-
sätzlichen Einwänden, die im Entwurf aufgeführten
10 Mindeststandards seien zu eng bzw. zu vage. Der
Begriff „Medizinische Notfallversorgung“ (§ 10a Abs. 2
Nr. 2) sei keineswegs zu eng, da er nicht die Anwesen-
heit eines Arztes im Drogenkonsumraum erfordere; es
reiche vielmehr aus, wenn geschultes Personal Erste
Hilfe leisten könne (wie dies zum Beispiel in Frankfurter
Drogenkonsumräumen auch erfolgreich geschehe) und
ein Notarzt bzw. ein Ambulanzfahrzeug schnell erreich-
bar sei. Die Mindeststandards seien aber auch nicht zu
vage, da sie weder eine unmittelbare Rechtsgrundlage
für die Zulassung von Drogenkonsumräumen noch für
die Bestrafung von Verstößen gegen das Betäubungs-
mittelgesetz seien.
Sie ermächtigten vielmehr die Landesregierungen als
Verordnungsgeber und bestimmten deshalb gemäß Arti-
kel 80 Abs. 1 GG „Inhalt, Zweck und Ausmaß der er-
teilten Ermächtigung“, ohne letzte Einzelheiten festzule-
gen. Dies entspreche auch dem ausdrücklichen Wunsch
der meisten Länder in den vorhergehenden Anhörungen,
die Einzelheiten der Regelungen (z. B. über das Alter der
zutrittsberechtigten Abhängigen oder die Arten der zum
Konsum geduldeten Betäubungsmittel) jeweils an die
örtlichen und aktuellen Bedingungen anpassen zu kön-
nen.
Die Befürchtung, dass Einsteiger durch Drogenkonsum-
räume zu regelmäßigem Konsum verführt werden könn-
ten, sei durch die Erfahrung klar widerlegt. Einsteiger
und Nichtkonsumenten ließen sich in den Drogenkon-
sumräumen schon heute nicht blicken. Der Gesetzent-
wurf lege auch klar fest, dass Erst- und Gelegenheits-
konsumenten nachprüfbar keinen Zugang zu Drogen-
konsumräumen haben dürften.
Die Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU lehnten den
Gesetzentwurf ab. Sie zogen in Zweifel, dass die Ein-
richtung von Drogenkonsumräumen gesundheitspolitisch
positive Folgen nach sich zöge. Die Erfahrung mit den
bereits existierenden Konsumräumen zeige, dass eher
das Gegenteil der Fall sei. Eine fundierte psychosoziale
geschweige denn eine ärztliche Betreuung sei in den
meisten Fällen nicht möglich beziehungsweise erfolge
nicht, weil vor der Einnahme der Droge der Drang zum
Konsum so stark sei, nach der Einnahme der Droge be-
stehe unter deren Einfluss kaum mehr eine Ansprechbar-
keit. Nicht zuletzt deswegen werde beispielsweise in
Frankfurt kaum mehr der Ausstieg aus der Sucht als Ziel
der Konsumräume genannt. Vielmehr werde das ord-

nungspolitische Interesse, die Süchtigen von den Ge-schäften wegzuhalten, in den Vordergrund gestellt.
Sie kritisierten, dass die aufgestellten Mindeststandards
der Anforderungen an den Betreiber und den Betrieb so
dehnbar seien, dass selbst Ungelernte nach Einweisung
und zweiwöchiger Ausbildung die Voraussetzungen er-
füllten. Es bleibe jedem Land überlassen, die Zutritts-
regelungen festzulegen. Es könnte sein, dass ein 17-
Jähriger in Hamburg Zugang habe, in Niedersachsen je-
doch nicht, oder dass ein 20-Jähriger in Niedersachsen
Heroin und Kokain als Cocktail spritzen könne, in Ham-
burg aber lediglich Heroin.
Sie wiesen darauf hin, dass in der Anhörung sowohl die
Befürworter wie auch die Kritiker der Drogenkonsum-
räume gegen den Gesetzentwurf Bedenken geäußert
hätten, denen die eingebrachten Änderungsanträge auch
nicht Rechnung getragen hätten.
Die Mitglieder der Fraktion der F.D.P. begrüßten die
rechtliche Absicherung der Konsumräume, sie hielten
aber auch weitergehende Maßnahmen für dringend er-
forderlich, um im Bereich der Drogenpolitik endlich
Fortschritte zu erreichen. Mit dem Gesetzentwurf werde
die von ihrer Fraktion geforderte vierte Säule der Dro-
genpolitik, die Überlebenshilfe, gestärkt. Sie begrüß-
ten vor allem, dass die rechtlichen Unsicherheiten für die
Betreiber und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser
Einrichtungen beseitigt würden.
Die Mitglieder der Fraktion der PDS begrüßten den Ge-
setzentwurf als einen Schritt in die richtige Richtung. Es
sei dringend geboten, dass im Bereich der Drogenpolitik
das Primat der Repression und des Strafrechts zugunsten
des Primats der Gesundheitspolitik entfallen müsse.

B. Besonderer Teil
Soweit die Vorschriften unverändert übernommen wor-
den sind, wird auf deren Begründung verwiesen. Zu den
vom Ausschuss angenommenen Änderungen ist folgen-
des zu bemerken:
Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 10a Abs. 2 Nr. 7)
Die Änderung entspricht dem Antrag des Bundesrates
(BR-Drucksache 455/99 – Beschluss –) zum Gesetzent-
wurf der Bundesregierung. Sie hat dem Antrag des Bun-
desrates zugestimmt.
Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3

Buchstabe a bis e)
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen in § 13
Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 sollen den Verordnungsgeber er-
mächtigen, mit Zustimmung des Bundesrates in der Be-
täubungsmittelverschreibungsverordnung Festlegungen
zu treffen, durch die zum einen das mehrfache Ver-
schreiben von Substitutionsmitteln für denselben Pati-
enten durch verschiedene Ärzte verhindert und zum an-
deren sichergestellt werden kann, dass nur solche Ärzte
substitutionsgestützte Behandlungen durchführen, die
eine von den Ärztekammern vorgeschriebene und ange-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/2345

botene Qualifikation besitzen. Ferner soll in diesem Zu-
sammenhang die Möglichkeit geschaffen werden, die
Länder über den Stand der Substitution zuverlässig zu
informieren.
Diese Ziele können optimal nur dann erreicht werden,
wenn die vorgesehenen Meldungen an eine zentrale
Stelle und nicht an die einzelnen Landesgesundheitsbe-
hörden erfolgen. Eine solche zentrale Erfassung ist je-
denfalls zur Verhinderung von Mehrfachverschreibun-
gen deshalb ratsam, weil in einigen Gebieten Deutsch-
lands (z.B. Rhein-Main oder Ludwigshafen/Mannheim)
eine länderübergreifende substitutionsgestützte Behand-
lung und Versorgung möglich ist und vorkommt. Diese
Umstände erfordern aber nicht, wie vom Bundesrat in
seiner Stellungnahme (BR-Drucksache 455/99 – Be-
schluss –) vorgeschlagen, die Erfassung der Patienten
durch eine Bundesbehörde; im Gegenteil dürfte eine
zentrale Erfassung durch eine von den Ländern gemein-
sam getragene Einrichtung eine wesentliche effektivere
Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Länderbe-
hörden vor Ort ermöglichen, die schon nach dem gelten-
den Recht den Betäubungsmittelverkehr bei den Ärzten
überwachen.
Buchstabe a ermächtigt den Verordnungsgeber, die Mel-
dung anonymisierter Patientendaten an eine zentrale
Stelle der Länder im Einzelnen zu regeln.
Buchstabe b ermächtigt den Verordnungsgeber, die Mel-
dung der Ärzte, die eine Qualifikation nach Nummer 2
erworben haben, an eine zentrale Stelle der Länder im
Einzelnen zu regeln.
Buchstabe c ermächtigt den Verordnungsgeber, die Mit-
teilung der zentralen Stelle über aufgetretene Doppelver-
schreibungen an die verschreibenden Ärzte im Einzelnen
zu regeln.
Buchstabe d ermächtigt den Verordnungsgeber, die
Mitteilung der zentralen Stelle über Ärzte, die die vor-
geschriebene Qualifikation nach Nummer 2 erworben
haben, unmittelbar an die zuständigen Überwachungs-
behörden der Länder im Einzelnen zu regeln. Vor dem
Hintergrund der Einrichtung eines zentralen Registers
erscheint dies zweckmäßig, da die Überwachungsbe-
hörde im Zusammenwirken mit der zuständigen
Ärzte- und Apothekerkammer vor Ort das Verschrei-
ben durch ausreichend qualifizierte Ärzte sicherstellen
kann.
Buchstabe e ermächtigt ergänzend den Verordnungsge-
ber, die Mitteilung der zentralen Stelle über wichtige
nicht personenbezogene Daten zu Umfang und Art der
substitutionsgestützten Behandlungen an die obersten
Landesgesundheitsbehörden näher zu regeln.
Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 19 Abs. 1)
Die Änderung entspricht der Bitte des Bundesrates an die
Bundesregierung, den Anpassungsbedarf weiterer Über-
wachungsvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes im
Hinblick darauf, dass es sich bei dem Betrieb von Dro-
genkonsumräumen nicht um Betäubungsmittelverkehr
handelt, zu überprüfen (BR-Drucksache 455/99 – Be-
schluss –). Die Bundesregierung hat Anpassungsbedarf

bejaht. In Drogenkonsumräumen wird nur der Eigenbe-
darf geduldet und somit kein Betäubungsmittelverkehr
im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Die Änderung
soll zum einen klarstellen, dass in Drogenkonsumräumen
nicht der Betäubungsmittelverkehr, sondern „die Ein-
haltung der in § 10a Abs. 2 aufgeführten Mindeststan-
dards“ zu überwachen ist und zum anderen, dass „den
mit der Überwachung beauftragten Personen die in den
§§ 22 und 24 geregelten Befugnisse zustehen“. Diese
Befugnisse betreffen u. a. die Einsicht von Unterlagen,
das Verlangen von Auskünften, das Betreten von
Grundstücken und Räumen sowie die Duldungs- und
Mitwirkungspflichten des am Betrieb von Drogen-
konsumräumen beteiligten Personals. Wie in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 3 obliegt es den Ländern, die für
diese Überwachungsaufgaben zuständigen Behörden zu
bestimmen.
Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 29 Abs. 1)
Durch die Neuformulierung von Absatz 1 Satz 1 Nr. 11
soll klarer geregelt werden, wann die aus dem geltenden
Recht übernommenen Tatbestände des eigennützigen
oder öffentlichen Mitteilens einer Gelegenheit zum un-
befugten Verbrauch nach der gesetzlichen Zulassung von
Drogenkonsumräumen noch anwendbar sind. Die For-
mulierung bestimmt im zweiten Halbsatz, dass jeder-
mann sich nur noch dann strafbar macht, wenn sich seine
Mitteilung auf eine Gelegenheit bezieht, bei der es sich
nicht um einen Drogenkonsumraum nach § 10a handelt.
Die öffentliche Mitteilung über einen Drogenkonsum-
raum nach § 10a ist keinesfalls strafwürdig, sondern aus
Sicht des Gesetzgebers im Interesse des Überlebens-
schutzes und der Gesundheitshilfe sogar erwünscht.
Selbst die eigennützige Mitteilung einer solchen gesetz-
lich legitimierten Gelegenheit kann im Einzelfall im In-
teresse der Drogenhilfe liegen, weshalb sie jedenfalls
nicht strafrechtlich sanktioniert werden soll.
Die Änderungen in Absatz 1 Satz 1 Nr. 13, Absatz 3
Satz 2 Nr. 1 und in Absatz 4 sind Folgeänderungen der
Aufspaltung der Tathandlungen der bisherigen Num-
mer 10 in Absatz 1 Satz 1 in die Nummern 10 und 11.
Eine Änderung der geltenden Nummer 12 hat der Aus-
schuss für nicht erforderlich gehalten, da der bloße Hin-
weis an ohnehin zum Drogenkonsum entschlossene Per-
sonen, einen Drogenkonsumraum aufzusuchen, kein
„Auffordern“ im Sinne dieser Nummer darstellt.

Zu Artikel 1 Nr. 4a (§ 30c Abs. 1)
Die Änderung ist eine Folge der Aufspaltung der Tat-
handlungen der bisherigen Nummer 10 des § 29 Abs. 1
Satz 1 in die Nummern 10 und 11.

Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 31a Abs. 1)
Es handelt sich um eine rein redaktionelle Anpassung an
die Formulierung von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG.
Dadurch wird insbesondere verdeutlicht, dass die
schriftliche Erlaubnis, die die Strafbarkeit des Besitzes
beseitigt, sich auf den Erwerb des Betäubungsmittels be-
zieht (vgl. auch § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG).

Druck: Bonner Universitäts-Buchdruckerei, 53113 Bonn
esellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon: 02 28/3 82 08 40, Telefax: 02 28/3 82 08 44

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