Vom 23. November 1999
Deutscher Bundestag Drucksache 14/2141
14. Wahlperiode 23. 11. 99
Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Heinrich Fink, Dr. Uwe-Jens Rössel, Maritta Böttcher,
Dr. Christa Luft, Petra Pau, Dr. Gregor Gysi und der Fraktion der PDS
zu der zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 2000
– Drucksachen 14/1400, 14/1680, 14/1904, 14/1922, 14/1923, 14/1924 –
hier: Einzelplan 06, Kapitel 04 05
Geschäftsbereich des Bundesbeauftragten für Angelegenheiten
der Kultur und der Medien
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Der Titel 893 15 (Aufbauprogramm „Kultur in den neuen Ländern“) ist von
60 000 TDM auf das Vorjahresniveau von 90 000 TDM anzuheben.
2. In die Erläuterungen zum Titel 685 61 (Pflege des Geschichtsbewusstseins)
ist ein neuer Punkt 1.5 „Sowjetische Ehrenmale“ aufzunehmen und finan-
ziell so auszustatten, dass Sanierung und Erhalt der Ehrenmale in der alleini-
gen Verantwortung des Bundes gewährleistet sind.
Berlin, den 22. November 1999
Dr. Heinrich Fink
Dr. Uwe-Jens Rössel
Maritta Böttcher
Dr. Christa Luft
Petra Pau
Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Begründung
Zu Nummer 1
Für die Förderung überregional bedeutender Kultureinrichtungen und die Ver-
besserung der kulturellen Infrastruktur besteht in den neuen Bundesländern im
Jahre 2000 mindestens der gleiche Bedarf und die gleiche Dringlichkeit wie
1999. Deshalb ist eine Fortführung auf dem Niveau des Vorjahres (im Entwurf
Drucksache 14/2141 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
des Haushaltsgesetzes 1999 waren sogar 120 000 TDM angesetzt) durchaus ge-
boten.
Zu Nummer 2
Der Antrag steht in Übereinstimmung mit der in den Landtagen der betroffenen
Länder bestehenden Position, wonach Sanierung und Erhaltung der sowjeti-
schen Ehrenmale der gesamtstaatlichen Verantwortung des Bundes unterliegen.
Grundlage für diesen Standpunkt bilden entsprechende Erklärungen von deut-
scher Seite im Zusammenhang mit dem „Zwei-plus-Vier-Vertrag“, der Nach-
barschaftsvertrag mit der Sowjetunion vom 9. November 1990, Artikel 18, so-
wie die Zuordnung der Ehrenmale zum Bundesgesetz über die Erhaltung der
Gräber von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) und nicht als dem
Denkmalschutz unterliegende Denkmäler, für die primär die Länder zuständig
sind.