BT-Drucksache 14/2137

zu dem Gesetzentwurf der BReg -14/1710- Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 19. Mai 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschlands und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über das Verwaltungsverfahren bei der Anmeldung neuer Stoffe

Vom 23. November 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/2137
14. Wahlperiode

23. 11. 99

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
–Drucksache 14/1710 –

Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 19. Mai 1998 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
des Fürstentums Liechtenstein über das Verwaltungsverfahren
bei der Anmeldung neuer Stoffe

A. Problem
Die Vereinbarung vom 19. Mai 1998 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentums
Liechtenstein hat zum Ziel, die Anträge zur Anmeldung neuer che-
mischer Stoffe von liechtensteinischen Staatsangehörigen oder
liechtensteinischen Unternehmen – wie deutsche Anträge – bei der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bearbeiten zu
lassen. Dem Fürstentum Liechtenstein wird dadurch der Aufbau ei-
gener Verwaltungskapazitäten erspart. Zudem trägt die Vereinbarung
dazu bei, die Anmeldebedingungen für neue Stoffe zu vereinheit-
lichen. Sie ist außerdem so gestaltet, dass kein Anreiz für deutsche
Unternehmen geschaffen wird, über liechtensteinische Tochterunter-
nehmen deutsche Anmeldepflichten zu umgehen.
Durch das Vertragsgesetz werden die Voraussetzungen für die Rati-
fizierung dieser Vereinbarung geschaffen.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung.
Einstimmigkeit im Ausschuss

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Bund, Länder und Gemeinden entstehen im Zusammenhang mit der
Durchführung dieses Vertragsgesetzes keine Kosten. Die Bundesan-
stalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erhebt für die Bearbeitung
der Anträge Gebühren, welche die Verwaltungskosten decken.

Drucksache 14/2137 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 14/1710 –
anzunehmen.

Berlin, den 10. November 1999

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Christoph Matschie Jürgen Wieczorek (Böhlen) Bernward Müller (Jena) Winfried Hermann
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter

Ulrike Flach Eva-Maria Bulling-Schröter
Berichterstatterin Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/2137

Bericht der Abgeordneten Jürgen Wieczorek (Böhlen), Bernward Müller (Jena),
Winfried Hermann, Ulrike Flach und Eva-Maria Bulling-Schröter

I.
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/1710 wurde in der
63. Sitzung des Deutschen Bundestages am 28. Oktober
1999 zur alleinigen Beratung an den Ausschuss für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit überwiesen.

II.
Die Vereinbarung vom 19. Mai 1998 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
des Fürstentums Liechtenstein hat zum Ziel, die Anträge
zur Anmeldung neuer chemischer Stoffe von liechtenstei-
nischen Staatsangehörigen oder liechtensteinischen Un-
ternehmen – wie deutsche Anträge – bei der Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bearbeiten zu las-
sen. Dem Fürstentum Liechtenstein wird dadurch der
Aufbau eigener Verwaltungskapazitäten erspart. Zudem
trägt die Vereinbarung dazu bei, die Anmeldebedingungen
für neue Stoffe zu vereinheitlichen. Sie ist außerdem so
gestaltet, dass kein Anreiz für deutsche Unternehmen ge-
schaffen wird, über liechtensteinische Tochterunterneh-
men deutsche Anmeldepflichten zu umgehen.
Durch das Vertragsgesetz werden die Voraussetzungen
für die Ratifizierung dieser Vereinbarung geschaffen.

III.
Der Bundesrat hat in seiner 742. Sitzung am 24. Sep-
tember 1999 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf kei-
ne Einwendungen zu erheben.

IV.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf in seiner 24. Sitzung
am 10. November 1999 beraten.

Von allen Fraktionen wurde die Vereinbarung vom
19. Mai 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung des Fürstentums
Liechtenstein über das Verwaltungsverfahren bei der
Anmeldung neuer Stoffe als sinnvolle Regelung zur
Vermeidung zusätzlicher Bürokratie und zur Förde-
rung einheitlicher Anmeldebedingungen neuer chemi-
scher Stoffe im europäischen Wirtschaftsraum bezeich-
net.
Vom Vertreter der Bundesregierung wurde darauf hin-
gewiesen, dass nicht damit zu rechnen sei, dass nen-
nenswert viele Anträge zur Anmeldung neuer Stoffe ge-
stellt würden, da es im Fürstentum Liechtenstein keine
erstrangige chemische Industrie gebe. In den vergange-
nen zwei Jahren habe es keine Anfragen von liechten-
steinischen Unternehmen gegeben, obwohl die Bundes-
anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin schon im
Vorgriff auf die völkerrechtliche Vereinbarung ihre Be-
reitschaft zu Auskünften und Hilfeleistungen angeboten
habe.
Weiter wurde dargelegt, dass nach Artikel 2 Abs. 3
Bußgeld- oder Strafverfahren von deutschen Behörden
gegen liechtensteinische Bürger nicht eingeleitet wer-
den dürften, weil sie allein der Jurisdiktion des Fürs-
tentums Liechtenstein unterworfen seien. Bei einem
entsprechenden Verstoß liechtensteinischer Antrag-
steller habe aber die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin das Amt für Umweltschutz des
Fürstentums Liechtenstein zu unterrichten, das alles
weitere veranlasse.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss einstimmig, dem Deutschen Bun-
destag zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 14/1710 anzunehmen.

Berlin, den 22. November 1999

Jürgen Wieczorek (Böhlen) Bernward Müller (Jena) Winfried Hermann
Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter
Ulrike Flach Eva-Maria Bulling-Schröter
Berichterstatterin Berichterstatterin

Druck: Bonner Universitäts-Buchdruckerei, 53113 Bonn
esellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon: 0228/3 82 08 40, Telefax: 0228/3 82 08 44

ISSN 0720-7980

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