BT-Drucksache 14/2073

zur zweiten Beratung des Gesetzentwurfs -14/1523, 14/1636, 14/1680, 14/2016, 14/2036- Entwurf eines Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz-HSanG)

Vom 11. November 1999


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

2073

14. Wahlperiode

11. 11. 99

Änderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Heinrich Fink, Dr. Heidi Knake-Werner, Dr. Klaus Grehn,
Dr. Gregor Gysi und der Fraktion der PDS

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs
– Drucksachen 14/1523, 14/1636, 14/1680, 14/2016, 14/2036 –

Entwurf eines Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts
(Haushaltssanierungsgesetz – HSanG)

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 24 (Anlage 1 – Artikel 17 der Ausschussfassung) – Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes – wird gestrichen.

Berlin, den 4. November 1999

Dr. Heinrich Fink
Dr. Heidi Knake Werner
Dr. Klaus Grehn
Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Begründung

Im Artikel 24 des Entwurfs des Haushaltssanierungsgesetzes ist eine Absen-
kung des Bundeszuschusses zur Künstlersozialkasse von 25 v. H. auf 20 v. H.
und eine Vereinheitlichung der Abgabesätze in den Bereichen Musik, Wort,
darstellende Kunst und bildende Kunst vorgesehen. Eine solche gravierende
Veränderung des geltenden Künstlersozialversicherungsgesetzes im Rahmen
eines Haushaltssanierungsgesetzes vorzunehmen, ist nicht sachgemäß und aus
folgenden Gründen abzulehnen:

Die Senkung des Bundesanteiles (Veränderung des § 34 Abs. 1 KSVG) gefähr-
det die Stabilität der Künstlersozialversicherung. Basis der seit 1983 in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelung zur sozialversicherungsrecht-
lichen Absicherung von Künstlerinnen und Künstlern ist, dass der Bund und
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die Verwerter jeweils 50 % des Arbeitgeberanteiles an die Künstlersozialkasse
zahlen. Mit der vorgesehenen Absenkung wird diese Vereinbarung durch den
Bund einseitig aufgekündigt. Daraus erwächst die Gefahr, dass die Verwerter
eine Steigerung ihrer Sozialabgaben nicht akzeptieren und ihrerseits die Künst-
lersozialkasse infrage stellen. Die Kürzung des Bundeszuschusses wird im Ge-
setzentwurf mit einem „feststellbaren Rückgang des Selbstvermarktungsanteils
der Künstler und Publizisten“ begründet. Für diese Begründung gibt es keine
gesicherte und akzeptierte aktuelle Datenbasis. Die zur Argumentation für die
Absenkung herangezogenen Daten aus einem Gutachten des Ifo-Institutes von
1995 (mit Zahlenmaterial aus dem Jahre 1993) sind als veraltet zu betrachten.
Die Ergebnisse des Gutachtens wurden zudem bereits bei seinem Erscheinen
aufgrund einer zu kleinen Stichprobe und methodischer Probleme von Exper-
ten angezweifelt.

Beschäftigungsstrukturen und Einkommenssituation im Kulturbereich haben
sich inzwischen gravierend verändert. Eine aktuelle „Künstlerenquete“ ist
überfällig und müsste vor jeder Entscheidung über eine Veränderung der Be-
dingungen für die Künstlersozialkasse stehen.

Die vorgesehene Vereinheitlichung der Abgabesätze in den Bereichen Musik,
Wort, darstellende Kunst und bildende Kunst (Änderung des § 26 KSVG) wirkt
sich nicht auf den Bundeshaushalt aus. Sie bringt keinerlei Spareffekt und ist
deshalb in einem Haushaltssanierungsgesetz fehl am Platze. Es gibt keine sach-
liche Grundlage dafür, die Trennung nach künstlerischen Sparten aufzuheben.
Ein solches Vorgehen stünde im Widerspruch zu den Erfahrungen der bisheri-
gen Praxis und würde den differenzierten Strukturen und spezifischen Bedin-
gungen in den einzelnen künstlerischen Bereichen nicht gerecht. Gerade wegen
dieser Unterschiede aber waren seinerzeit die unterschiedlichen Abgabesätze
gewählt worden. Der differenzierte Hebesatz sollte unbedingt erhalten bleiben.

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