BT-Drucksache 14/2036

zu dem GE der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen 14/1523 und 14/2016 Entwurf eines Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts - Haushaltssanierungsgesetz (HSanG)

Vom 10. November 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/2036
14. Wahlperiode (zu Drucksache 14/2016)

Sachgebiet 63

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksachen 14/1523, 14/2016 –

Entwurf eines Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts
– Haushaltssanierungsgesetz (HSanG) –

Bericht der Abgeordneten Dietrich Austermann, Hans Georg Wagner, Oswald Metzger,
Dr. Günter Rexrodt und Dr. Christa Luft

I. Allgemeines
1. Verfahrensablauf
Der von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur
Sanierung des Bundeshaushalts – Haushaltssanierungs-
gesetz (HSanG) – wurde in der 54. Sitzung des Deut-
schen Bundestages am 15. September 1999 eingebracht
und in der 56. Sitzung des Deutschen Bundestages am
17. September 1999 zur federführenden Beratung an den
Haushaltsausschuss überwiesen. Zur Mitberatung er-
folgte eine Überweisung an den Innenausschuss, den
Rechtsausschuss, den Finanzausschuss, den Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für Er-
nährung, Landwirtschaft und Forsten, den Ausschuss für
Arbeit und Sozialordnung, den Verteidigungsausschuss,
den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend, den Ausschuss für Gesundheit, den Ausschuss
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, den Ausschuss
für Angelegenheiten der neuen Länder und den Aus-
schuss für Bildung, Forschung und Technikfolgen-
abschätzung.
2. Inhalt der Vorlage
Mit dem Gesetzentwurf ist vorgesehen, eine grundlegen-
de Sanierung des Bundeshaushalts einzuleiten. Die Neu-
verschuldung des Bundes soll im Rahmen eines Spar-
pakets in den nächsten Jahren durch ein Bündel von
gesetzlichen und nichtgesetzlichen Maßnahmen Schritt
für Schritt zurückgeführt werden. Ziel ist ein ausge-
glichener Haushalt ohne neue Schulden schon in der
kommenden Legislaturperiode. Mit diesem Konsolidie-
rungskurs leistet der Bund seinen Beitrag dafür, dass

Deutschland die Vorgaben des Europäischen Stabilitäts-
paktes erfüllt.
In diesem Rahmen ist auch eine umfassende Novellie-
rung des Wohngeldgesetzes vorgesehen.
Die im Haushaltssanierungsgesetz vorgesehenen Ände-
rungen betreffen im Wesentlichen Regelungen, bei denen
der Bund bereits von seiner Gesetzgebungszuständigkeit
Gebrauch gemacht hat. Im Übrigen ergibt sich die Not-
wendigkeit der bundesgesetzlichen Regelung zwangsläu-
fig aus dem Ziel der Sanierung des Bundeshaushalts, da
die entsprechenden Regelungen aufgrund der notwen-
digen Einheitlichkeit im gesamten Bundesgebiet nur
durch den Bundesgesetzgeber getroffen werden können.
Von den in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnah-
men sind – in der Reihenfolge der Artikel – insbesondere
von Bedeutung:
z Kostenerstattung für die Tätigkeit der „BGS Bahn-

polizei“ (Artikel 1)
z Neuordnung der Anteile von Bund, Ländern und Ge-

meinden an den Aufwendungen und den Einnahmen
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (Artikel 4)

z Änderung des Eigenheimzulagengesetzes (Artikel 8)
– Reduzierung der Einkunftsgrenzen bei der Eigen-

heimzulage von derzeit 240 TDM/480 TDM
(Alleinstehende/Verheiratete) für einen Zwei-
Jahres-Zeitraum auf 160 TDM/320 TDM

– Erhöhung der neuen Einkunftsgrenzen für Fami-
lien mit Kindern und Alleinerziehende um 20 TDM
für jedes haushaltszugehörige Kind des An-
spruchsberechtigten, für das er oder sein Ehegatte
Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält

Drucksache 14/2036 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

z Änderung des Wohngeldgesetzes (Artikel 13 bis 15, 33)
– Familienfreundliche Verbesserungen der Leistun-

gen für Empfänger allgemeinen Wohngeldes (des
bisherigen Wohngeldes)

– Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen
dem besonderen Mietzuschuss für Sozialhilfe- und
Kriegsopferfürsorgeempfänger (dem bisherigen
Pauschalwohngeld) und dem allgemeinen Wohn-
geld

– Vereinheitlichung des Wohngeldrechts in den
alten und neuen Bundesländern, dabei insbeson-
dere Schaffung der Voraussetzungen für eine ge-
samtdeutsche Mietstufenzuordnung

– Anpassung der Vorschriften über die Einkom-
mensermittlung beim allgemeinen Wohnungsbau-
recht

– Beschränkung der hälftigen Kostentragung des
Wohngeldes durch den Bund auf das allgemeine
Wohngeld

– Fortfall der durch die Entwicklung überholten,
starren Regelung im Wohngeldrecht, nach der der
Bund einen Festbetrag zugunsten von zehn alten
Ländern vorab übernimmt

– Allgemeine Leistungsanpassungen unter Berück-
sichtigung der Mieten- und Einkommensentwick-
lung

z Änderung des Zivildienstgesetzes (Artikel 17)
– Verkürzung der Dauer des Zivildienstes von 13

auf 11 Monate
– Sachgerechtere Beteiligung der Beschäftigungs-

stellen für Zivildienstleistende an den Kosten des
Zivildienstes

z Reduzierung der Aufwendungen des Bundes für die
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (Artikel 19)

z Reduzierung der Verbilligung von Gasöl für land-
wirtschaftliche Betriebe (Artikel 20)

z Reduzierung der Aufwendungen des Bundes für die
Alterssicherung der Landwirte (Artikel 22)

z Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Trägern
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und Drit-
ten, sofern diese zur Wahrnehmung laufender Verwal-
tungsaufgaben herangezogen werden, sowie Reduzie-
rung des Bundeszuschusses an die landwirtschaftliche
Krankenversicherung im Jahr 2000 (Artikel 23)

z Anpassung des Bundeszuschusses zur Künstler-
sozialkasse aufgrund des Rückganges des Selbstver-
marktungsanteils der Künstler und Publizisten (Arti-
kel 24)

z Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Ar-
tikel 27)
– Beschränkung der Arbeitslosenhilfe auf Personen,

die zuvor Arbeitslosengeld bezogen haben
– Anpassung von Arbeitslosengeld und anderen

Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosenhilfe, Unter-
haltsgeld, Übergangsgeld) in der Zeit vom
1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002 entsprechend

der Veränderung des Preisindexes für die Lebens-
haltung

– Reduzierung des Förderungshöchstbeitrages bei
Strukturanpassungsmaßnahmen Ost für Wirt-
schaftsunternehmen auf 70 v. H. des Höchst-
betrages

z Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(Artikel 29)
– Anpassung der Renten in den Jahren 2000 und

2001 entsprechend der Veränderung des Preis-
indexes für die Lebenshaltung in den jeweiligen
Vorjahren

– Senkung des zusätzlichen Bundeszuschusses an
die gesetzliche Rentenversicherung

– Aussetzung der verstetigten Beitragssatzfestset-
zungen bis 2003

– Reduzierung der Bemessungsgrundlage für den
Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung für
Bezieher von Arbeitslosenhilfe von 80 v. H. des
dem Zahlbetrag für Arbeitslosenhilfe zugrunde
liegenden Arbeitsentgelts auf den tatsächlichen
Zahlbetrag der Arbeitslosenhilfe

z Anpassung weiterer Sozialleistungen entsprechend
der für die Rentenversicherung in den Jahren 2000
und 2001 vorgesehenen Anpassungsregelung

z Reduzierung der Bemessungsgrundlage für den Bei-
trag zur sozialen Pflegeversicherung für Bezieher von
Arbeitslosenhilfe von 80 v. H. des dem Zahlbetrag für
Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelts
auf den tatsächlichen Zahlbetrag der Arbeitslosenhilfe
(Artikel 31)

z Begrenzung des Einkommenszuwachses im öffentli-
chen Dienst für Beamte, Richter, Soldaten und Versor-
gungsempfänger auf den Vomhundertsatz, auf den der
Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haus-
halte im Bundesgebiet des jeweils vergangenen Kalen-
derjahres von dem Preisindex für die Lebenshaltung
aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im jeweils
vorvergangenen Kalenderjahr abweicht (Artikel 32)

Darüber hinaus ist eine technische Anpassung des Finanz-
und Personalstatistikgesetzes vorgesehen (Artikel 18).
3. Anhörungen
Der Haushaltsausschuss hat am 25. und 26. Oktober
1999 sowie am 2. November 1999 eine öffentliche
Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Sanierung
des Bundeshaushalts – Haushaltssanierungsgesetz
(HSanG) – zu den Themenkomplexen I. Allgemeiner
Teil, II. Wohnungsbaupolitik, III. Landwirtschaftspoli-
tik, IV. Arbeitsmarkt- und Rentenpolitik, V. Gesund-
heitspolitik durchgeführt. Folgende Einzelsachverstän-
dige, Institutionen und Verbände wurden eingeladen,
zu diesem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen:
z International Monetary Fund (IMF)
z Europäische Kommission
z Institut für Weltwirtschaft an der Universität Kiel
z Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/2036

z Prof. Dr. Rolf Peffekoven, Universität Mainz
z Bund der Steuerzahler
z Prof. Dr. Norbert Walter, Deutsche Bank Research
z Bundesrechnungshof
z Deutsche Bundesbank
z Deutscher Gewerkschaftsbund
z Bundesvereinigung der Kommunalen

Spitzenverbände
z Prof. Dr. Johann Eekhoff, Universität zu Köln
z Prof. Dr. Rudolf Hickel, Universität Bremen
z Deutscher Mieterbund e.V.
z GdW Bundesverband freie Wohnungs-

unternehmen e.V.
z Institut Wohnen und Umwelt Darmstadt
z Bundesverband deutscher Wohnungs-

unternehmen e. V.
z Zentralverband der Deutschen Haus-,

Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.
z Dr. Roland Weckesser
z Deutscher Bauernverband
z Otto-Dietrich Steensen – Präsident Bauernverband

Schleswig-Holstein
z Prof. Dr. Lorenz Jarass, University of Applied

Sciences (FH) Wiesbaden
z Arbeitsgemeinschaft Deutscher Agraralkoholerzeuger

und -bearbeiter
z Verband der mitteldeutschen Korn- und

Getreidebrenner e.V.
z Verband Deutscher Rentenversicherungs-

träger e.V. (VDR)
z Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber-

verbände e. V. (BDA)
z Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer,

Behinderten und Sozialrentner e.V. (VdK)
z Prof. Dr. Helga Pollak, Universität Göttingen
z Prof. Dr. Dieter Pohmer, Universität Tübingen
z Künstlersozialkasse, Landesversicherungsanstalt

Oldenburg-Bremen
z Bundesanstalt für Arbeit
z Prof. Dr. Ernst Bienert
z Prof. Dr. Dr. h. c. Bert Rürup, TU Darmstadt
z AOK-Bundesverband
z Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V.

(VdAK)
z Bundesversicherungsamt
z Andrea Fischer (Berlin), MdB,

Bundesministerin für Gesundheit
Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung
wird auf die Protokolle der 30., 31. und 34. Sitzung des
Haushaltsausschusses verwiesen.

II. Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse
Innenausschuss (4. Ausschuss)
Der Innenausschuss hat den Entwurf eines Gesetzes zur
Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungs-
gesetz – HSanG) in seiner Sitzung am 6. Oktober 1999
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Koalitions-
fraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen im Übri-
gen, dem Haushaltssanierungsgesetz zuzustimmen.
Dabei hat der Ausschuss den unter Nummer 1 wieder-
gegebenen Änderungsantrag der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit den Stimmen der An-
trag stellenden Fraktionen gegen die Stimmen der Frak-
tion der CDU/CSU bei Enthaltung durch die Fraktionen
der F.D.P. und PDS ebenso zugestimmt wie mit dem
gleichen Abstimmungsergebnis dem unter Nummer 2
wiedergegebenen Änderungsantrag der Fraktion der SPD
zu Artikel 33 Haushaltssanierungsgesetz (HSanG).
1. Antrag
Zu Artikel 9 Nr. 1 HSanG
§ 5 wird wie folgt gefasst:
a) In Nummer 1 wird Buchstabe d aufgehoben.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. a) die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden
strafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines
kriminellen Delikts verlassen oder

b) in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion aus-
geübt hat, die für die Aufrechterhaltung des
kommunistischen Herrschaftssystems gewöhn-
lich als bedeutsam galt oder auf Grund der Um-
stände des Einzelfalles war, oder

c) wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber
einer Funktion im Sinne von Buchstabe b in
häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.“

2. Antrag
Zu Artikel 33 HSanG
Artikel 33 – In-Kraft-Treten – muss in Absatz 7 richtig
lauten:
. . .
„(7) Artikel 2 und Artikel 3, Artikel 14 und Artikel 32
treten am 1. Januar 2001 in Kraft.“
. . .
B e g r ü n d u n g
Der Regierungsentwurf des Haushaltssanierungsgesetzes
sieht in Artikel 33 Abs. 7 fälschlicherweise vor, dass nur
Artikel 2 (Auflösung des Bundesamtes für Zivilschutz), nicht
aber Artikel 3 (Änderung des Zivilschutzgesetzes) am
1. Januar 2001 in Kraft tritt. Für Artikel 3 würde es daher
bei der Regelung des Artikels 33 Abs. 1 bleiben: In-Kraft-
Treten am 1. Januar 2000.
Eine Übertragung der Verwaltungszuständigkeit des
Bundes vom Bundesamt für Zivilschutz auf das Bundes-
verwaltungsamt ist aber erst zu dem Zeitpunkt sachlich

Drucksache 14/2036 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

erforderlich, zu dem das Bundesamt für Zivilschutz als
eigenständige Behörde aufgelöst wird. Eine vorherige
Übertragung der Zuständigkeit hätte zur Folge, dass das
Bundesamt für Zivilschutz ohne eigenen Aufgabenbereich
über den 1. Januar 2000 hinaus bis zum 1. Januar 2001
weiterbestehen würde. Dies wäre nicht sachgerecht.
Rechtsausschuss (6. Ausschuss)
Der Rechtsausschuss hat in seiner 31. Sitzung den Ent-
wurf eines Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts
– Haushaltssanierungsgesetz (HSanG) beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen
die Stimmen der Fraktionen im Übrigen, dem federfüh-
renden Haushaltsausschuss die Annahme des Gesetz-
entwurfs.
Finanzausschuss (7. Ausschuss)
Der Finanzausschuss hat sich in seiner Sitzung am
3. November 1999 im Rahmen der Beratung des Gesetz-
entwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, Entwurf eines Gesetzes zur Sanierung des
Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz – HSanG)
– Drucksache 14/1523 – und des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Sanie-
rung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz –
HSanG) – Drucksache 14/1636 – lediglich mit Artikel 8
(Änderung des Eigenheimzulagengesetzes) und Arti-
kel 19 (Änderung des Gesetzes über das Branntweinmo-
nopol) befasst. Er empfiehlt dem federführenden Haus-
haltsausschuss die Annahme des Artikels 8 mit der nach-
folgend wiedergegebenen Änderung (Einfügung eines
neuen Absatzes 3 in § 19 EigZulG) sowie die Annahme
des Artikels 19 mit den nachfolgend wiedergegebenen
Änderungen.
Diese Empfehlung erfolgt bezüglich Artikel 8 mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen und der PDS-Fraktion
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
F.D.P., bezüglich Artikel 19 mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und F.D.P. bei Stimmenthaltung der
PDS-Fraktion.
I. Zu Artikel 8 Nr. 2 des Entwurfs eines Gesetzes

zur Sanierung des Bundeshaushalts
(Haushaltssanierungsgesetz – HSanG)

Stichwort: Eigenheimzulagengesetz
1. Änderung

Artikel 8
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes

2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-

fügt:
„(3) § 5 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Ge-
setzes vom . . . (BGBl. I S. . . .) ist erstmals an-
zuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im
Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember
1999 mit der Herstellung des Objekts begon-
nen oder im Fall der Anschaffung die Woh-

nung oder die Genossenschaftsanteile nach
dem 31. Dezember 1999 auf Grund eines nach
diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlos-
senen obligatorischen Vertrags oder gleich-
stehenden Rechtsakts angeschafft hat.“

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
sätze 4 bis 6.

2. Begründung
Zu Artikel 8 (Eigenheimzulagengesetz)
Zu Nummer 2 (§ 19)
Die abgesenkten Einkunftsgrenzen gelten über § 17
Satz 8 EigZulG auch im Rahmen der Genossenschaftsför-
derung. Mit der Ergänzung in § 19 Abs. 3 EigZulG soll
die für Eigenheimerwerber vorgesehene zeitliche Über-
gangsregelung auch für Genossenschaftsmitglieder an-
wendbar sein. Danach sollen nur Anspruchsberechtigte
von der Absenkung der Einkunftsgrenzen betroffen sein,
die ihre Mitgliedschaft in der Genossenschaft durch Bei-
trittszulassung nach dem 31. Dezember 1999 erwerben.
3. Finanzielle Auswirkungen
– Keine –

II. Zu Artikel 19 Nr. 14 HSanG
Stichwort: Festsetzung der Jahresbrennrechte

(§ 40 BranntwMonG)
1. Änderung
§ 40 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 wird die Angabe „2005/06“ durch die An-
gabe „2006/07“ ersetzt.
In Absatz 5 wird die Angabe „2004/05“ durch die An-
gabe „2005/06“ ersetzt.
2. Begründung
Das gesetzliche Ausscheiden der gewerblichen Brenne-
reien wird um ein Betriebsjahr verschoben.
3. Finanzielle Auswirkungen
– Keine –

III. Zu Artikel 19 Nr. 18 HSanG
Stichwort: Ausgleichsbeträge nach § 58a BranntwMonG
1. Änderung
§ 58a wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Angabe „2005/06“ durch die
Angabe „2006/07“ und die Angabe „2004/05“ durch die
Angabe „2005/06“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Ausgleichsbetrag beträgt für
1. Korn-, Kartoffel- und Getreidebrennereien, ausge-

nommen Kornbrennereien mit einem regelmäßigen

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/2036

Brennrecht von mehr als 7 000 hl A bei einem Aus-
scheiden ab dem Betriebsjahr
2001/02 80 Deutsche Mark je hl A,
2002/03 70 Deutsche Mark je hl A,
2003/04 60 Deutsche Mark je hl A,
2004/05 50 Deutsche Mark je hl A,
2005/06 40 Deutsche Mark je hl A,

2. andere Brennereien sowie Kornbrennereien mit einem
regelmäßigen Brennrecht von mehr als 7 000 hl A bei
einem Ausscheiden ab dem Betriebsjahr
2001/02 40 Deutsche Mark je hl A,
2002/03 35 Deutsche Mark je hl A,
2003/04 30 Deutsche Mark je hl A,
2004/05 25 Deutsche Mark je hl A,
2005/06 20 Deutsche Mark je hl A.

Korn-, Kartoffel- und Getreidebrennereien im Sinne von
Nummer 1 sind Brennereien mit Brennrechten für die
Verarbeitung von Korn sowie von Kartoffeln und ande-
rem Getreide als Korn oder von Kartoffeln und anderem
Getreide als ausschließlich Korn. Wurden die Brenn-
rechte der in Nummer 2 genannten Kornbrennereien
zum Betriebsjahr 1999/2000 oder später nach § 42
Abs. 3 auf andere Brennereien übertragen, gelten für die
anderen Brennereien weiterhin die in Nummer 2 ge-
nannten Ausgleichsbeträge. Brennereien, die ab dem
Betriebsjahr 2000/01 aus dem Branntweinmonopol aus-
scheiden, werden so gestellt, als seien sie ab dem Be-
triebsjahr 2001/02 ausgeschieden.“
2. Begründung
Das gesetzliche Ausscheiden der gewerblichen Brenne-
reien wird um ein Betriebsjahr verschoben. Gewerb-
lichen Brennereien, die bereits Vorbereitungen zum Aus-
scheiden ab 1. Oktober 2000 getroffen haben, soll dies
ermöglicht werden – ohne dass ihnen dazu ein besonde-
rer finanzieller Anreiz geboten wird.
Die Verringerung der Ausgleichsbeträge um 20 DM/hl A
und die Einbeziehung aller Kornbrennereien mit einem
regelmäßigen Brennrecht über 7 000 hl A in Nummer 2
ist unter Einsparungsgesichtspunkten erforderlich und
führt immer noch zu einer ausreichend attraktiven Alter-
native des vorzeitigen Ausscheidens. Die Änderung
berücksichtigt Bedenken der landwirtschaftlichen Korn-
brennereien, die eine übermächtige Konkurrenz der ge-
werblichen Brennereien befürchten.
3. Finanzielle Auswirkungen

Haushaltsent- bzw.
-belastung (–)
– Mio. DM –Maßnahme

Gebiets-
körper-
schaft

2000 2001 2002 2003
Zu Artikel 19 Nr. 18
– Änderung des
BranntwMonG Bund

Länder
Gemeinden
Insgesamt

4

4

4

4

4

4

IV. Zu Artikel 19 Nr. 19 HSanG
Stichwort: Branntweingrundpreis – Berücksichtigung

des Rohstoffmixes bei der Berechnung
des Rohstoffkostenanteils
(§ 65 BranntwMonG)

1. Änderung
Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
„19. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung
„(1)“, und es werden folgende Sätze angefügt:
„Bei der Berechnung der Rohstoffkosten im
Branntweingrundpreis wird unterstellt, dass
neben selbstgewonnenen Kartoffeln auch selbst-
gewonnenes Triticale zur Branntweinherstellung
eingesetzt wird. Für das Betriebsjahr 2000/01
wird ein Branntweinanteil aus Triticale von
20 vom Hundert, ab dem Betriebsjahr 2001/02
ein solcher von 40 vom Hundert angenommen.“

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Wird für andere Brennereien als land-
wirtschaftliche Kartoffelbrennereien ein abwei-
chendes Jahresbrennrecht festgesetzt, kann die
Bundesmonopolverwaltung die im Branntwein-
grundpreis enthaltenen Fertigungskosten für
diese Brennereien entsprechend umrechnen. Zu
den Fertigungskosten gehören auch die Kosten
für die Lagerung der Rohstoffe.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten den Tritica-
leanteil zu verändern oder anstelle von Triticale
anderes Getreide zu bestimmen. Es kann auch
bestimmen, dass landwirtschaftliche Brennerei-
en, die ausschließlich Kartoffeln verarbeiten
und auf 40 Prozent ihres Jahresbrennrechts ver-
zichten, einen Übernahmepreis erhalten, der
abweichend von Absatz 1 Satz 4 die Kartoffel-
kosten voll berücksichtigt und nach § 66 Abs. 1
auf der Basis eines entsprechend geminderten
Jahresbrennrechts ermittelt wird.“

2. Begründung
zu a) Klarstellung durch Einführung des Begriffs „Roh-

stoffkosten“ und „selbstgewonnene“ Rohstoffe.
zu b) Klarstellung wegen der Umrechnung auf Brenne-

reien mit anderem Jahresbrennrecht und wegen
der betriebswirtschaftlichen Zuordnung der Lager-
kosten. Erweiterung der Ermächtigung zum Erlass
einer Rechtsverordnung Kartoffelbrennereien be-
treffend, die in gemindertem Umfang Branntwein
herstellen.

3. Finanzielle Auswirkungen
– Keine –

Drucksache 14/2036 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

V. Zu Artikel 19 Nr. 20 HSanG
Stichwort: Bestimmung der Betriebsabzüge

(§ 66 BranntwMonG)
1. Änderung
Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
,20. § 66 wird wie folgt gefasst:

㤠66
(1) Bei Brennereien mit einem Jahresbrennrecht
von mehr als 600 hl A werden ab dem Betriebsjahr
2000/01 für Branntwein aus Kartoffeln und Ge-
treide wegen geringerer Fertigungskosten Abzüge
festgesetzt. Diese betragen für das Jahresbrenn-
recht
über 600 bis 1 500 hl A 15 vom Hundert,
über 1 500 bis 3 000 hl A 35 vom Hundert,
über 3 000 bis 7 000 hl A 47 vom Hundert,
über 7 000 hl A 53 vom Hundert,
der Fertigungskosten im Branntweingrundpreis, in
den Fällen des § 65 Abs. 2 der umgerechneten Fer-
tigungskosten. Erzeugen die Brennereien über ihr
Jahresbrennrecht hinaus ablieferungsfreien Brannt-
wein, kann die Bundesmonopolverwaltung unter
Einschluss der Brennereien mit einem Jahresbrenn-
recht bis 600 hl A besondere Abzüge festsetzen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Abzüge nach Absatz 1 in den Abzugsstufen so

aufzuteilen, dass ein gleitender oder eng gestaf-
felter Übergang in die nächste Abzugsstufe er-
möglicht wird, und das dafür erforderliche Ver-
fahren zu bestimmen,

2. zu bestimmen, dass für Brennereien mit einem
Jahresbrennrecht über 7 000 hl A nach Einzel-
prüfungen besondere Übernahmepreise festge-
setzt werden oder den Abzug für diese Brenne-
reien unter Berücksichtigung der Einzelprüfun-
gen abweichend von Absatz 1 festzusetzen,

3. vorzusehen, dass die Bundesmonopolverwaltung
in den Fällen des § 42a als Anreiz die Abzüge
nach Absatz 1 niedriger festsetzen kann.“ ‘

2. Begründung
Absatz 1
Die bisher vorgesehenen prozentualen Betriebsabzüge
von dem Branntweingrundpreis werden geändert, weil
sie teilweise zu schwer verkraftbaren Belastungen füh-
ren. Für Getreidebrennereien würden sich darüber hin-
aus Verwerfungen ergeben, weil der Branntweingrund-
preis eine durch die Kartoffel dominierte Rohstoffbasis
enthält. Es ist deswegen erforderlich, lediglich auf die
Fertigungskosten im Branntweingrundpreis als Bezugs-
basis abzustellen. Außerdem muss verhindert werden,
dass Brennereien mit zusätzlich erzeugtem ablieferungs-
freien Branntwein den Wettbewerb stören.

Absatz 2
Zusätzliche Ermächtigung durch Rechtsverordnung not-
wendige Anpassungen bei Brennereien über 7 000 hl A
Jahresbrennrecht vorzunehmen und Anreize zur Nut-
zungsüberlassung nach § 42a zu setzen.
3. Finanzielle Auswirkungen

Haushaltsent- bzw.
-belastung (–)
– Mio. DM –Maßnahme

Gebiets-
körper-
schaft

2000 2001 2002 2003
Zu Artikel 19 Nr. 20
– Änderung des
BranntwMonG Bund

Länder
Gemeinden
Insgesamt

–4,5

–4,5

–4,5

–4,5

–4,5

–4,5

VI. Zu Artikel 19 Nr. 21 HSanG
Stichwort: Betriebszuschlag für Obstgemeinschafts-

brennereien (§ 69 BranntwMonG)
1. Änderung
§ 69 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
Die Zahl „75“ wird durch die Zahl „80“ ersetzt.
2. Begründung
Ein Betriebszuschlag von 80 Hundertteilen ist angemes-
sen zur Berücksichtigung der Sammelkosten, die bei
Obstgemeinschaftsbrennereien höher als bei anderen
Brennereien sind.
3. Finanzielle Auswirkungen
Die vorgesehene Änderung hat kaum finanzielle Auswir-
kungen.

VII. Zu Artikel 19 Nr. 22 HSanG
Stichwort: Berücksichtigung abweichender

Rohstoffkosten (§ 72 BranntwMonG)
1. Änderung
Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
,22. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sind die Rohstoffkosten bei der Herstel-
lung eines Hektoliters Alkohol aus Mais, Triti-
cale und Korn geringer als die nach § 65 be-
rechneten, wird ein entsprechender Abzug fest-
gesetzt, wobei davon ausgegangen wird, dass

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/2036

die genannten Rohstoffe selbst gewonnen sind.
Dabei kann der Rohstoffabzug nach der preis-
günstigsten Getreideart festgesetzt werden; dies
gilt nicht für die Herstellung von Kornbranntwein
(§ 101). Der Abzug wird nicht festgesetzt für
Brennereien, die innerhalb ihres Brennrechts
zur Verarbeitung von Kartoffeln und anderem
Getreide als Korn oder anderem Getreide als
ausschließlich Korn Branntwein aus Kartoffeln
und außerdem Branntwein aus Triticale oder
anderem Getreide bis zu dem in § 65 genannten
Vomhundertsatz ihres Jahresbrennrechts her-
stellen.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2
eingefügt:
„(2) Die Bundesmonopolverwaltung kann bei
der Verarbeitung von anderen als frischen Stär-
kekartoffeln oder von Getreide minderer Quali-
tät besondere Abzüge festsetzen. Dies gilt auch
für Kartoffelbranntwein, den Brennereien in-
nerhalb ihres Brennrechts für die Verarbeitung
von Korn herstellen. Vorbehaltlich des § 72a
kann die Bundesmonopolverwaltung den Über-
nahmepreis für Branntwein aus anderen Stoffen
als Kartoffeln, Mais, Triticale und Korn nach
kaufmännischen Grundsätzen bestimmen.“

c) Der bisherige Absatz 2 erhält die Absatzbe-
zeichnung „(3)“.‘

2. Begründung
zu a) Der neu gefasste Text, besonders Satz 1, berück-

sichtigt die Änderungen der Bezugvorschrift des
§ 65 BranntwMonG (Einführung des Begriffs
„Rohstoffkosten“, „selbstgewonnene“ Rohstoffe).

zu b) Der neue Absatz 2 übernimmt den letzten Satz des
bisherigen Absatzes 1 über die Preisbildung nach
kaufmännischen Grundsätzen und sieht für von
der Norm abweichende Rohstoffe besondere Ab-
züge vor.

zu c) Redaktionelle Änderung.
3. Finanzielle Auswirkungen
– Keine –

VIII. Zu Artikel 19 Nr. 23 HSanG
Stichwort: Besondere Übernahmepreisfestsetzung

(§ 72a BranntwMonG)
1. Änderung
In § 72a Abs. 4 wird die Angabe „2005/06“ durch die
Angabe „2006/07“ ersetzt.
2. Begründung
Das gesetzliche Ausscheiden der gewerblichen Brenne-
reien wird um ein Betriebsjahr verschoben.
3. Finanzielle Auswirkungen
– Keine –

IX. Zu Artikel 19 Nr. 24 HSanG
Stichwort: Besondere Übernahmepreisfestsetzung

(§ 72b BranntwMonG)
1. Änderung
In § 72b Abs. 1 wird die Angabe „2005/06“ durch die
Angabe „2006/07“ ersetzt.
2. Begründung
Das gesetzliche Ausscheiden der gewerblichen Brenne-
reien wird um ein Betriebsjahr verschoben.
3. Finanzielle Auswirkungen
– Keine –

X. Zu Artikel 19 Nr. 25 HSanG
Stichwort: Ablieferungsfähigkeit für Kornbranntwein

(§ 76 BranntwMonG)
1. Änderung
Nummer 25 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma er-

setzt.
2. Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. als Kornbranntwein (§ 101) innerhalb eines
landwirtschaftlichen Brennrechts für die Ver-
arbeitung von Korn hergestellt wurde, soweit die
Brennerei nicht aus dem Branntweinmonopol
ausgeschieden ist.“

2. Begründung
Durch die hinzugefügte Vorschrift wird eine Abliefe-
rungsmöglichkeit für in landwirtschaftlichen Brennerei-
en gewonnenen Kornbranntwein für den Fall geschaffen,
dass eine Vermarktung über Brennereivereinigungen
(§ 81 f. BranntwMonG) infolge der Entwicklung des
Alkoholmarktes nicht möglich sein sollte.
3. Finanzielle Auswirkungen
– Keine –

XI. Zu Artikel 19 Nr. 26a HSanG
Stichwort: Zulassung einer neuen Vereinigung

landwirtschaftlicher Kornbrennereien
(§ 82 BranntwMonG)

1. Änderung
Nach Nummer 26 wird folgende neue Nummer 26a ein-
gefügt:
,26a. § 82 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ebenso kann die Bundesmonopolverwaltung
eine Vereinigung landwirtschaftlicher Kornbrenne-
reien zulassen. Absatz 1 gilt sinngemäß. Soweit vor

Drucksache 14/2036 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

dem 1. Januar 2000 eine Vereinigung von Korn-
brennereien zugelassen war, kann diese bis zum
30. September 2006 in der bisherigen Form beste-
hen bleiben.“ ‘

2. Begründung
Die Beschränkung der Vereinigung auf landwirtschaft-
liche Kornbrennereien ist die Folge davon, dass in Zu-
kunft nur landwirtschaftliche Brennereien im Monopol

verbleiben (vgl. §§ 58, 58a). Die bisherige, auch ge-
werbliche Brennereien umfassende, Vereinigung (die
Deutsche Kornbranntweinvermarktung GmbH) kann die
Geschäftstätigkeit bis zum 30. September 2006, dem
Zeitpunkt des gesetzlichen Ausscheidens der gewerbli-
chen Brennereien (§ 58a Abs. 1), fortführen.
3. Finanzielle Auswirkungen
– Keine –

Betriebsabzüge nach § 66 BranntwMonG (Jahresbrennrecht 75 %)
1. Vergleich Gesetzentwurf der Bundesregierung und Formulierungshilfe zu Artikel 19 Nr. 20 HSanG

Regierungsentwurf
(Abzug vom Grundpreis)

Formulierungshilfe
(Abzug vom Fertigungskostenanteil)

Abzug Abzug Übernahmepreis Abzug Abzug Übernahmepreis
Differenz

Jahresbrennrecht
% DM/hl A % DM/hl A

Kartoffelbrennereien
600 – 1 500.......... 13 36,20 242,00 15 29,60 248,60 + 6,60
1 500 – 3 000.......... 25 69,60 208,60 35 69,10 209,10 + 0,50
3 000 – 7 000.......... 36 100,20 178,00 47 92,80 185,40 + 7,40
über 7 000.......... 46 128,00 150,20 53 104,60 173,60 +23,40
Kornbrennereien
600 – 1 500.......... 13 31,80 212,50 15 29,60 214,70 + 2,201)
1 500 – 3 000.......... 25 61,10 183,20 35 69,10 175,20 – 8,001)
3 000 – 7 000.......... 36 88,00 156,30 47 92,80 151,50 – 4,801)
über 7 000.......... 46 112,40 131,90 53 104,60 139,70 + 7,801)

1) Durch die Umstellung auf den Abzug vom Fertigungskostenanteil wird die bisherige unberechtigte Besserstellung der Kornbrennereien besei-
tigt. Kartoffel- und Kornbrennereien haben, bei gleicher Behandlung der Lagerungskosten, etwa gleich hohe Fertigungskosten.

2. Vergleich geltendes Recht und künftiges Recht unter Berücksichtigung der Formulierungshilfe
zu Artikel 19 Nr. 20 HSanG

Übernahmepreis für Kartoffelbrennereien
a) mit einem Jahresbrennrecht von 500 hl A (Grundpreis)

geltendes Recht: 297,30 DM/hl A
künftiges Recht: 278,20 DM/hl A (davon Rohstoffkosten: 80,80 DM/hl A, Fertigungskosten: 197,40 DM/hl A)
Erläuterung: Die Differenz von rd. 19,00 DM/hl A ergibt sich aus dem vorgesehenen Rohstoffmix

b) mit einem Jahresbrennrecht von 5 000 hl A
geltendes Recht: 218,80 DM/hl A
künftiges Recht: 185,40 DM/hl A
Erläuterung: Die Differenz von rd. 33,00 DM ergibt sich aus dem vorgesehenen Rohstoffmix, durch den Wegfall der An-

reizbeträge (§ 66 Abs. 1 Satz 2 BranntwMonG) und die vorgesehenen Betriebsabzüge
Übernahmepreis für Kornbrennereien
a) mit einem Jahresbrennrecht von 500 hl A

geltendes Recht: 245,30 DM/hl A
künftiges Recht: 244,30 DM/hl A (davon Rohstoffkosten: 46,90 DM/hl A, Fertigungskosten: 197,40 DM/hl A)
Erläuterung: Die Differenz von rd. 1,00 DM ergibt sich unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Agenda 2000

durch die vorgesehenen Änderungen beim Rohstoffeinsatz
b) mit einem Jahresbrennrecht von 5 000 hl A

geltendes Recht: 198,50 DM/hl A
künftiges Recht: 151,50 DM/hl A
Erläuterung: Die Differenz von rd. 47,00 DM/hl A ergibt sich unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Agenda 2000

durch die vorgesehenen Änderungen beim Rohstoffeinsatz, den Wegfall der Anreizbeträge (§ 66 Abs. 1 Satz 2
BranntwMonG), die vorgesehenen Betriebsabzüge und durch die Nichtberücksichtigung der Fertigungskosten
gewerblicher Kornbrennereien.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/2036

Ausschuss für Wirtschaft und Technologie(9. Ausschuss)
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Entwurf eines Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaus-
halts (Haushaltssanierungsgesetz – HSanG) in seiner Sit-
zung am 27. Oktober 1999 beraten. Er empfiehlt mehr-
heitlich, den Gesetzentwurf anzunehmen. Der Beschluss
wurde mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, gegen die Stimmen
der Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und
PDS gefasst.

Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft undForsten (10. Ausschuss)
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Fors-
ten hat in seiner Sitzung am 4. November 1999 den
Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines
Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushalts-
sanierungsgesetz – HSanG) – Drucksachen 14/1636,
14/1680 –, und den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Entwurf eines Geset-
zes zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssa-
nierungsgesetz – HSanG) – Drucksache 14/1523 –
beraten und empfiehlt dem federführenden Haushalts-
ausschuss mehrheitlich – mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, F.D.P. und PDS – den Vorlagen (Druck-
sachen 14/1636, 14/1680) in der Fassung des nach-
folgend wiedergegebenen Änderungsantrags der Koali-
tionsfraktionen zuzustimmen. Der Gesetzentwurf auf
Drucksache 14/1523 wurde für erledigt erklärt.

Der Bundestag möge beschließen:
1. Zu Artikel 19
1.1 Änderung
Den in der nachfolgend wiedergegebenen Anlage auf-
geführten Änderungen zum Branntweinmonopolgesetz
wird zugestimmt.

1.2 Begründung
Die in der Anlage vorgeschlagenen Änderungen, insbe-
sondere der Ausgleichsbeträge und der prozentualen
Betriebsabzüge stellen ausgewogene Regelungen dar,
die sowohl die Interessen der ausscheidenden Betriebe
als auch der im Monopol verbleibenden Brennereien
gleichermaßen berücksichtigen. Die unter 1.1 genannten
weiteren Verbesserungen sind zur Existenzsicherung der
verbleibenden Brennereien wichtig. Mit den Änderungen
insgesamt wird die Schutzfunktion des Branntweinmono-
pols für die ländlichen Räume und die Landwirtschaft
auf Basis der künftig vorgesehenen Stützung dauerhaft
gesichert.

1.3 Finanzielle Auswirkungen
Keine signifikanten Auswirkungen gegenüber der Druck-
sache 14/1636.

2. Zu Artikel 20
2.1 Änderung
Artikel 20 wird gestrichen und durch folgende Fassung
ersetzt:

,Artikel 20
Änderung des

Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetzes
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 17a Abs. 1 Nr. 2 wird je-

weils das Wort „ausführen“ durch die Worte „bis
zum 31. Dezember 1999 ausgeführt haben“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:
㤠3

Höhe der Verbilligung
Die Verbilligung beträgt für 100 Liter Gasöl
1. 41,15 Deutsche Mark, wenn es bis zum 31. De-

zember 1999 und
2. 30 Deutsche Mark, wenn es vom 1. Januar 2000

an verbraucht worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beträgt die Verbilli-
gung höchstens 3 000 Deutsche Mark je Betrieb und
Kalenderjahr.“

3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Bezugsnachweis, Verbrauchsnachweis“.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Arbeiten, die der Begünstigte nach dem
1. Januar 2000 durch Betriebe nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 oder § 17a Abs. 1 Nr. 2 (Auftragnehmer)
durchführen lässt, hat er sich Bescheinigungen
ausstellen zu lassen, welche seine Anschrift und
die des Auftragsnehmers, das Datum sowie Art
und Umfang der ausgeführten Arbeiten, die hier-
für verbrauchte Gasölmenge sowie den hierfür zu
zahlenden Betrag enthalten.“

c) In Satz 3 wird das Wort „Bezugsnachweis“ durch
das Wort „Nachweise“ ersetzt.

4. In § 9 Abs. 2 Nr. 1 werden folgende Worte angefügt:
„sowie ab dem Abrechnungszeitraum 2000 Beschei-
nigungen über das im Abrechnungszeitraum insge-
samt von Auftragnehmern verbrauchte Gasöl“.

5. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Auftrag-
nehmer, soweit diese Arbeiten für Betriebe nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 und § 17a Abs. 1 Nr. 1 ab dem 1. Januar
2000 ausführen.“ ‘

2.2 Begründung
Die Einschränkung der Höhe des Verbilligungsbetrages
wird verringert, um die Auswirkungen auf die Wettbe-
werbsfähigkeit der deutschen Landwirtschaft zu mildern.
Die Änderungen sehen außerdem vor, dass ab dem

Drucksache 14/2036 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Haushaltsjahr 2001 nur noch Landwirte Gasöl bis zu der
Obergrenze von 3 000 DM beantragen können, unab-
hängig davon, ob sie die Arbeiten selbst ausführen oder
ausführen lassen. Die sich daraus ergebende Minderung
des bisherigen Einsparvolumens wird durch Umschich-
tung ausgeglichen.

2.3 Finanzielle Auswirkungen

Haushaltsent- bzw.
-belastung (–)
– Mio. DM –Maßnahme

Gebiets-
körper-
schaft

2000 2001 2002 2003
Zu Artikel 20
– Änderung des
Land-
witschafts-
Gasölverwen-
dungsgesetzes

Bund
Länder
Gemeinden
Insgesamt

460

460

460

460

460

460

3. Zu Artikel 22
3.1 Änderung
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Zahl „50“ durch die Zahl

„60“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Zahl „3,33“ durch die Zahl

„4“ ersetzt.
3.2 Begründung
Die Einschränkung der Höhe des Beitragszuschusses
wird abgemildert. Die sich daraus ergebende Minderung
des bisherigen Einsparvolumens wird durch Umschich-
tung ausgeglichen. Mit den jetzt vorgesehenen Mitteln
können Beitragszuschüsse bis maximal 60 vom Hundert
des Beitrags geleistet werden. Daraus ergeben sich –
abhängig von den Einkommensstufen – Minderungs-
schritte von jeweils 4 vom Hundert. Die Einkom-
menshöchstgrenze soll – wie bisher vorgesehen – bei
30 000 DM liegen.

3.3 Finanzielle Auswirkungen

Haushaltsent- bzw.
-belastung (–)
– Mio. DM –Maßnahme

Gebiets-
körper-
schaft

2000 2001 2002 2003
Zu Artikel 22
– Gesetz über
über die
Alters-
sicherung
der Landwirte

Bund
Länder
Gemeinden
Insgesamt

344

344

379

379

385

385

414

414

4. Neuer Artikel
4.1 Text der Änderung
,Es wird nach Artikel . . . ein neuer Artikel eingefügt:

„Artikel XY
Gesetz zur Bestimmung der Beiträge und
Beitragszuschüsse in der Alterssicherung

der Landwirte für 2000
(Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2000 – BGL 2000)

§ 1
Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte

(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte
beträgt für das Kalenderjahr 2000 monatlich 342 Deut-
sche Mark.
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte
beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2000
monatlich 282 Deutsche Mark.

§ 2
Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte
(1) In der Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssiche-
rung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag
für das Kalenderjahr 2000 wie folgt festgesetzt:

Einkommens- monatlicher
klasse Zuschussbetrag
bis 16 000 DM 205 DM
16 001 bis 17 000 DM 192 DM
17 001 bis 18 000 DM 178 DM
18 001 bis 19 000 DM 164 DM
19 001 bis 20 000 DM 150 DM
20 001 bis 21 000 DM 137 DM
21 001 bis 22 000 DM 123 DM
22 001 bis 23 000 DM 109 DM
23 001 bis 24 000 DM 96 DM
24 001 bis 25 000 DM 82 DM
25 001 bis 26 000 DM 68 DM
26 001 bis 27 000 DM 55 DM
27 001 bis 28 000 DM 41 DM
28 001 bis 29 000 DM 27 DM
29 001 bis 30 000 DM 14 DM

(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für
das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2000 wie folgt
festgesetzt:

Einkommens- monatlicher
klasse Zuschussbetrag

(Ost)
bis 16 000 DM 169 DM
16 001 bis 17 000 DM 158 DM
17 001 bis 18 000 DM 147 DM
18 001 bis 19 000 DM 135 DM

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/2036

Einkommens- monatlicher
klasse Zuschussbetrag

(Ost)
19 001 bis 20 000 DM 124 DM
20 001 bis 21 000 DM 113 DM
21 001 bis 22 000 DM 102 DM
22 001 bis 23 000 DM 90 DM
23 001 bis 24 000 DM 79 DM
24 001 bis 25 000 DM 68 DM
25 001 bis 26 000 DM 56 DM
26 001 bis 27 000 DM 45 DM
27 001 bis 28 000 DM 34 DM
28 001 bis 29 000 DM 23 DM
29 001 bis 30 000 DM 11 DM

Inkrafttreten: 1. Januar 2000“.

4.2 Begründung
Mit dem Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2000 werden die
Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte ent-
sprechend dem Beitrags-/Leistungsverhältnis in der ge-
setzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung
des geringeren Leistungsspektrums der Alterssicherung
der Landwirte und die aus den Beiträgen herzuleiten-
den Zuschüsse zum Beitrag unter Berücksichtigung
der Neuregelungen im Haushaltssanierungsgesetz be-
stimmt.
Zu § 1
In Absatz 1 wird der Beitrag für Landwirte mit Unter-
nehmenssitz in den alten Ländern entsprechend dem
Beitrags-/Leistungsverhältnis in der gesetzlichen Ren-
tenversicherung unter Berücksichtigung des Leistungs-
spektrums der Alterssicherung der Landwirte entspre-
chend den §§ 68, 69 des Gesetzes über die Alterssiche-
rung der Landwirte bestimmt. Hierbei wird von einem
Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung von
19,3 v. H. und einem voraussichtlichen Durchschnitts-
entgelt von 55 713 DM ausgegangen.
In Absatz 2 wird – entsprechend dem noch niedrigeren
allgemeinen Lohn- und Einkommensniveau in den neuen
Ländern – der Beitrag für Landwirte mit Unternehmens-
sitz in den neuen Ländern bestimmt. Der Beitrag (Ost)
errechnet sich, indem der Beitrag (West) durch den
vorläufigen Umrechnungsfaktor nach Anlage 10 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von 1,2160
geteilt wird (§ 114 Abs. 2 ALG).
Zu § 2
Grundlage für die Berechnung der Zuschüsse zum Bei-
trag sind der für 2000 in § 1 festgesetzte Beitrag in Höhe
von 342 DM und der Beitrag (Ost) in Höhe von 282 DM.
Nach § 33 Abs. 1 ALG beträgt bis zu einem jährlichen
Einkommen von 16 000 DM der Zuschuss zum Beitrag
60 v. H. des Beitrags bzw. des Beitrags (Ost). Für je
1 000 DM, um die das jährliche Einkommen 15 001 DM
übersteigt, wird der Zuschuss zum Beitrag um jeweils

4 v.H. des Beitrags bzw. des Beitrags (Ost) gemindert.
Der Zuschuss wird anschließend auf volle Deutsche
Mark gerundet.
4.3 Finanzieller Teil
Nach derzeitiger Einschätzung werden durch die Erhö-
hung des Einheitsbeitrags in der Alterssicherung der
Landwirte von monatlich 327 DM auf 342 DM im frühe-
ren Bundesgebiet und die Erhöhung des Einheitsbeitrags
in der Alterssicherung der Landwirte von monatlich
276 DM auf 282 DM im Beitrittsgebiet bei den landwirt-
schaftlichen Alterskassen im Jahr 2000 Beitrags-
mehreinnahmen in Höhe von rd. 74 Mio. DM entstehen.
Gleichzeitig ergeben sich durch die Veränderung der
Beitragszuschüsse (ohne Berücksichtigung der Einspa-
rungen aufgrund des Haushaltssanierungsgesetzes)
Mehrausgaben in Höhe von rd. 14 Mio. DM, so dass die
Mehreinnahmen für die landwirtschaftlichen Alterskas-
sen insgesamt rd. 60 Mio. DM betragen.

Anlage zu Punkt 1.1
des vorangegangenen Koalitionsantrages
(zu Artikel 19)

I. Zu Artikel 19 Nr. 14 HSanG
Stichwort: Festsetzung der Jahresbrennrechte

(§ 40 BranntwMonG)
1. Änderung
§ 40 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 wird die Angabe „2005/06“ durch die An-
gabe „2006/07“ ersetzt.
In Absatz 5 wird die Angabe „2004/05“ durch die An-
gabe „2005/06“ ersetzt.
2. Begründung
Das gesetzliche Ausscheiden der gewerblichen Brenne-
reien wird um ein Betriebsjahr verschoben.
3. Finanzielle Auswirkungen
– Keine –

II. Zu Artikel 19 Nr. 18 HSanG
Stichwort: Ausgleichsbeträge (§ 58a BranntwMonG)
1. Änderung
§ 58a wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Angabe „2005/06“ durch die
Angabe „2006/07“ und die Angabe „2004/05“ durch die
Angabe „2005/06“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Ausgleichsbetrag beträgt für
1. Korn-, Kartoffel- und Getreidebrennereien, ausge-

nommen Kornbrennereien mit einem regelmäßigen
Brennrecht von mehr als 7 000 hl A bei einem Aus-
scheiden ab dem Betriebsjahr

Drucksache 14/2036 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

2001/02 80 Deutsche Mark je hl A,
2002/03 70 Deutsche Mark je hl A,
2003/04 60 Deutsche Mark je hl A,
2004/05 50 Deutsche Mark je hl A,
2005/06 40 Deutsche Mark je hl A,

2. andere Brennereien sowie Kornbrennereien mit ei-
nem regelmäßigen Brennrecht von mehr als 7 000 hl
A bei einem Ausscheiden ab dem Betriebsjahr
2001/02 40 Deutsche Mark je hl A,
2002/03 35 Deutsche Mark je hl A,
2003/04 30 Deutsche Mark je hl A,
2004/05 25 Deutsche Mark je hl A,
2005/06 20 Deutsche Mark je hl A.

Korn-, Kartoffel- und Getreidebrennereien im Sinne von
Nummer 1 sind Brennereien mit Brennrechten für die
Verarbeitung von Korn sowie von Kartoffeln und anderem
Getreide als Korn oder von Kartoffeln und anderem Ge-
treide als ausschließlich Korn. Wurden die Brennrechte
der in Nummer 2 genannten Kornbrennereien zum Be-
triebsjahr 1999/2000 oder später nach § 42 Abs. 3 auf an-
dere Brennereien übertragen, gelten für die anderen
Brennereien weiterhin die in Nummer 2 genannten Aus-
gleichsbeträge. Brennereien, die ab dem Betriebsjahr
2000/01 aus dem Branntweinmonopol ausscheiden, wer-
den so gestellt, als seien sie ab dem Betriebsjahr 2001/02
ausgeschieden.“
2. Begründung
Das gesetzliche Ausscheiden der gewerblichen Brenne-
reien wird um ein Betriebsjahr verschoben. Gewerbli-
chen Brennereien, die bereits Vorbereitungen zum Aus-
scheiden ab 1. Oktober 2000 getroffen haben, soll dies
ermöglicht werden – ohne dass ihnen dazu ein besonde-
rer finanzieller Anreiz geboten wird.
Die Verringerung der Ausgleichsbeträge um 20 DM/hl A und
die Einbeziehung aller Kornbrennereien mit einem regel-
mäßigen Brennrecht über 7000 hl A in Nummer 2 ist unter
Einsparungsgesichtspunkten erforderlich und führt immer
noch zu einer ausreichend attraktiven Alternative des vor-
zeitigen Ausscheidens. Die Änderung berücksichtigt Be-
denken der landwirtschaftlichen Kornbrennereien, die ei-
ne übermächtige Konkurrenz der gewerblichen Brenne-
reien befürchten.

3. Finanzielle Auswirkungen
Haushaltsent- bzw.

-belastung (–)
– Mio. DM –Maßnahme

Gebiets-
körper-
schaft

2000 2001 2002 2003
Zu Artikel 19
Nr. 18
– Änderung des
BranntwMonG Bund

Länder
Gemeinden
Insgesamt

4

4

4

4

4

4

III. Zu Artikel 19 Nr. 19 HSanG
Stichwort: Branntweingrundpreis – Berücksichtigung

des Rohstoffmixes bei der Berechnung
des Rohstoffanteils (§ 65 BranntwMonG)

1. Änderung
Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
,19. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung
„(1)“, und es werden folgende Sätze angefügt:
„Bei der Berechnung der Rohstoffkosten im
Branntweingrundpreis wird unterstellt, dass ne-
ben selbstgewonnenen Kartoffeln auch selbstge-
wonnenes Triticale zur Branntweinherstellung
eingesetzt wird. Für das Betriebsjahr 2000/01
wird ein Branntweinanteil aus Triticale von 20
vom Hundert, ab dem Betriebsjahr 2001/02 ein
solcher von 40 vom Hundert angenommen.“

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Wird für andere Brennereien als land-
wirtschaftliche Kartoffelbrennereien ein abwei-
chendes Jahresbrennrecht festgesetzt, kann die
Bundesmonopolverwaltung die im Branntwein-
grundpreis enthaltenen Fertigungskosten für
diese Brennereien entsprechend umrechnen. Zu
den Fertigungskosten gehören auch die Kosten
für die Lagerung der Rohstoffe.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten den Tritica-
leanteil zu verändern oder anstelle von Triticale
anderes Getreide zu bestimmen. Es kann auch
bestimmen, dass landwirtschaftliche Brennerei-
en, die ausschließlich Kartoffeln verarbeiten und
auf 40 Prozent ihres Jahresbrennrechts verzich-
ten, einen Übernahmepreis erhalten, der abwei-
chend von Absatz 1 Satz 4 die Kartoffelkosten
voll berücksichtigt und nach § 66 Abs.1 auf der
Basis eines entsprechend geminderten Jahres-
brennrechts ermittelt wird.“ ‘

2. Begründung
zu a) Klarstellung durch Einführung des Begriffs „Roh-

stoffkosten“ und „selbstgewonnene“ Rohstoffe.
zu b) Klarstellung wegen der Umrechnung auf Brenne-

reien mit anderem Jahresbrennrecht und wegen
der betriebswirtschaftlichen Zuordnung der La-
gerkosten. Erweiterung der Ermächtigung zum
Erlass einer Rechtsverordnung Kartoffelbrenne-
reien betreffend, die in gemindertem Umfang
Branntwein herstellen.

3. Finanzielle Auswirkungen
– Keine –

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/2036

IV. Zu Artikel 19 Nr. 20 HSanG
Stichwort: Bestimmung der Betriebsabzüge

(§ 66 BranntwMonG)

1. Änderung
Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
,20. § 66 wird wie folgt gefasst:

㤠66
(1) Bei Brennereien mit einem Jahresbrennrecht
von mehr als 600 hl A werden ab dem Betriebsjahr
2000/01 für Branntwein aus Kartoffeln und Getrei-
de wegen geringerer Fertigungskosten Abzüge fest-
gesetzt. Diese betragen für das Jahresbrennrecht
über 600 bis 1 500 hl A 15 vom Hundert,
über 1 500 bis 3 000 hl A 35 vom Hundert,
über 3 000 bis 7 000 hl A 47 vom Hundert,
über 7 000 hl A 53 vom Hundert,
der Fertigungskosten im Branntweingrundpreis,
in den Fällen des § 65 Abs. 2 der umgerechne-
ten Fertigungskosten. Erzeugen die Brennereien
über ihr Jahresbrennrecht hinaus ablieferungsfrei-
en Branntwein kann die Bundesmonopolverwaltung
unter Einschluss der Brennereien mit einem Jah-
resbrennrecht bis 600 hl A besondere Abzüge fest-
setzen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Abzüge nach Absatz 1 in den Abzugsstufen so

aufzuteilen, dass ein gleitender oder eng gestaf-
felter Übergang in die nächste Abzugsstufe er-
möglicht wird, und das dafür erforderliche Ver-
fahren zu bestimmen,

2. zu bestimmen, dass für Brennereien mit einem
Jahresbrennrecht über 7 000 hl A nach Einzel-
prüfungen besondere Übernahmepreise festge-
setzt werden, oder den Abzug für diese Brenne-
reien unter Berücksichtigung der Einzelprüfun-
gen abweichend von Absatz 1 festzusetzen,

3. vorzusehen, dass die Bundesmonopolverwaltung
in den Fällen des § 42a als Anreiz die Abzüge
nach Absatz 1 niedriger festsetzen kann.“ ‘

2. Begründung
Absatz 1
Die bisher vorgesehenen prozentualen Betriebsabzüge
von dem Branntweingrundpreis werden geändert, weil
sie teilweise zu schwer verkraftbaren Belastungen füh-
ren. Für Getreidebrennereien würden sich darüber
hinaus Verwerfungen ergeben, weil der Branntwein-
grundpreis eine durch die Kartoffel dominierte Rohstoff-
basis enthält. Es ist deswegen erforderlich, lediglich auf
die Fertigungskosten im Branntweingrundpreis als Be-
zugsbasis abzustellen. Außerdem muss verhindert wer-

den, dass Brennereien mit zusätzlich erzeugtem abliefe-
rungsfreien Branntwein den Wettbewerb stören.
Absatz 2
Zusätzliche Ermächtigung durch Rechtsverordnung not-
wendige Anpassungen bei Brennereien über 7 000 h A
Jahresbrennrecht vorzunehmen und Anreize zur Nut-
zungsüberlassung nach § 42a zu setzen.

3. Finanzielle Auswirkungen
Haushaltsent- bzw.

-belastung (–)
– Mio. DM –Maßnahme

Gebiets-
körper-
schaft

2000 2001 2002 2003
Zu Artikel 19
Nr. 20
– Änderung des
BranntwMonG Bund

Länder
Gemeinden
Insgesamt

–4,5

–4,5

–4,5

–4,5

–4,5

–4,5

V. Zu Artikel 19 Nr. 21 HSanG
Stichwort: Betriebszuschlag für Obstgemeinschafts-

brennereien (§ 69 BranntwMonG)
1. Änderung
§ 69 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
Die Zahl „75“ wird durch die Zahl „80“ ersetzt.
2. Begründung
Ein Betriebszuschlag von 80 Hundertteilen ist angemes-
sen zur Berücksichtigung der Sammelkosten, die bei
Obstgemeinschaftsbrennereien höher als bei anderen
Brennereien sind.
3. Finanzielle Auswirkungen
Die vorgesehene Änderung hat kaum finanzielle Auswir-
kungen.

VI. Zu Artikel 19 Nr. 22 HSanG
Stichwort: Berücksichtigung abweichender

Rohstoffkosten (§ 72 BranntwMonG)
1. Änderung
Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
,22. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sind die Rohstoffkosten bei der Herstel-
lung eines Hektoliters Alkohol aus Mais, Triticale
und Korn geringer als die nach § 65 berechneten,
wird ein entsprechender Abzug festgesetzt, wobei
davon ausgegangen wird, dass die genannten
Rohstoffe selbst gewonnen sind. Dabei kann der
Rohstoffabzug nach der preisgünstigsten Getrei-

Drucksache 14/2036 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

deart festgesetzt werden; dies gilt nicht für die
Herstellung von Kornbranntwein (§ 101). Der
Abzug wird nicht festgesetzt für Brennereien, die
innerhalb ihres Brennrechts zur Verarbeitung von
Kartoffeln und anderem Getreide als Korn oder
anderem Getreide als ausschließlich Korn
Branntwein aus Kartoffeln und außerdem
Branntwein aus Triticale oder anderem Getreide
bis zu dem in § 65 genannten Vomhundertsatz
ihres Jahresbrennrechts herstellen.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2
eingefügt:
„(2) Die Bundesmonopolverwaltung kann bei
der Verarbeitung von anderen als frischen Stär-
kekartoffeln oder von Getreide minderer Quali-
tät besondere Abzüge festsetzen. Dies gilt auch
für Kartoffelbranntwein, den Brennereien inner-
halb ihres Brennrechts für die Verarbeitung von
Korn herstellen. Vorbehaltlich des § 72a kann
die Bundesmonopolverwaltung den Übernahme-
preis für Branntwein aus anderen Stoffen als
Kartoffeln, Mais, Triticale und Korn nach kauf-
männischen Grundsätzen bestimmen.“

c) Der bisherige Absatz 2 erhält die Absatzbe-
zeichnung „(3)“.‘

2. Begründung
zu a) Der neu gefasste Text, besonders Satz 1, berück-

sichtigt die Änderungen der Bezugvorschrift des
§ 65 BranntwMonG (Einführung des Begriffs
„Rohstoffkosten“, „selbstgewonnene“ Rohstoffe).

zu b) Der neue Absatz 2 übernimmt den letzten Satz des
bisherigen Absatzes 1 über die Preisbildung nach
kaufmännischen Grundsätzen und sieht für von
der Norm abweichende Rohstoffe besondere Ab-
züge vor.

zu c) Redaktionelle Änderung.

3. Finanzielle Auswirkungen
– Keine –

VII. Zu Artikel 19 Nr. 23 HSanG
Stichwort: Besondere Übernahmepreisfestsetzung

(§ 72a BranntwMonG)
1. Änderung
In § 72a Abs. 4 wird die Angabe „2005/06“ durch die
Angabe „2006/07“ ersetzt.
2. Begründung
Das gesetzliche Ausscheiden der gewerblichen Brenne-
reien wird um ein Betriebsjahr verschoben.
3. Finanzielle Auswirkungen
– Keine –

VIII. Zu Artikel 19 Nr. 24 HSanG
Stichwort: Besondere Übernahmepreisfestsetzung

(§ 72b BranntwMonG)
1. Änderung
In § 72b Abs. 1 wird die Angabe „2005/06“ durch die
Angabe „2006/07“ ersetzt.
2. Begründung
Das gesetzliche Ausscheiden der gewerblichen Brenne-
reien wird um ein Betriebsjahr verschoben.
3. Finanzielle Auswirkungen
– Keine –

IX. Zu Artikel 19 Nr. 25 HSanG
Stichwort: Ablieferungsfähigkeit für Kornbranntwein

(§ 76 BranntwMonG)
1. Änderung
Nummer 25 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma er-

setzt.
2. Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. als Kornbranntwein (§ 101) innerhalb eines
landwirtschaftlichen Brennrechts für die Verar-
beitung von Korn hergestellt wurde, soweit die
Brennerei nicht aus dem Branntweinmonopol
ausgeschieden ist.“

2. Begründung
Durch die hinzugefügte Vorschrift wird eine Abliefe-
rungsmöglichkeit für in landwirtschaftlichen Brenne-
reien gewonnenen Kornbranntwein für den Fall ge-
schaffen, dass eine Vermarktung über Brennereivereini-
gungen (§ 81 f. BranntwMonG) infolge der Entwicklung
des Alkoholmarktes nicht möglich sein sollte.
3. Finanzielle Auswirkungen
– Keine –

X. Zu Artikel 19 Nr. 26a HSanG
Stichwort: Zulassung einer neuen Vereinigung

landwirtschaftlicher Kornbrennereien
(§ 82 BranntwMonG)

1. Änderung
Nach Nummer 26 wird folgende neue Nummer 26a ein-
gefügt:
,26a. § 82 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ebenso kann die Bundesmonopolverwal-
tung eine Vereinigung landwirtschaftlicher Korn-
brennereien zulassen. Absatz 1 gilt sinngemäß.
Soweit vor dem 1. Januar 2000 eine Vereinigung
von Kornbrennereien zugelassen war, kann diese

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/2036

bis zum 30. September 2006 in der bisherigen
Form bestehen bleiben.“ ‘

2. Begründung
Die Beschränkung der Vereinigung auf landwirtschaft-
liche Kornbrennereien ist die Folge davon, dass in Zu-
kunft nur landwirtschaftliche Brennereien im Monopol
verbleiben (vgl. §§ 58, 58a). Die bisherige, auch ge-
werbliche Brennereien umfassende, Vereinigung (die
Deutsche Kornbranntweinvermarktung GmbH) kann die
Geschäftstätigkeit bis zum 30. September 2006, dem
Zeitpunkt des gesetzlichen Ausscheidens der gewerb-
lichen Brennereien (§ 58a Abs. 1), fortführen.
3. Finanzielle Auswirkungen
– Keine –

Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung(11. Ausschuss)
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat in
seiner Sitzung am 3. November 1999 die Vorlagen
Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, Entwurf eines Gesetzes zur Sanie-
rung des Bundeshaushalts – Haushaltssanierungsgesetz
(HSanG) – Drucksache 14/1523 – und den Gesetzent-
wurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur
Sanierung des Bundeshaushalts – Haushaltssanierungs-
gesetz (HSanG) – Drucksachen 14/1636, 14/1680 – be-
raten.
Der Ausschuss beschließt mit den Stimmen der Mitglie-
der der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktionen
CDU/CSU, F.D.P. und PDS die Annahme der Gesetz-
entwürfe in der Fassung der nachfolgend wiedergege-
benen Änderungsanträge.
Einen Antrag der Fraktion der CDU/CSU hat der Aus-
schuss mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Mitglieder der Fraktionen CDU/CSU, F.D.P.
und der PDS abgelehnt.
Einen Änderungsantrag der Fraktion der PDS hat der
Ausschuss mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktio-
nen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. ge-
gen die Stimmen der Mitglieder der Fraktion der PDS
abgelehnt.
Die Unterrichtung auf Drucksache 14/1680 hat der Aus-
schuss zur Kenntnis genommen.

I. Änderungsantrag
zu Artikel 29 des Entwurfs eines Gesetzes
zur Sanierung des Bundeshaushalts
(Haushaltsanierungsgesetz – HSanG)

1. Die Inhaltsübersicht des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe zu § 276 wird eingefügt:
„§ 276a Zahlung von Beiträgen bei Bezug von Ar-
beitslosenhilfe“.

2. Nach § 276 wird eingefügt:
㤠276a

Zahlung von Beiträgen bei Bezug
von Arbeitslosenhilfe

(1) Für Versicherte, die Arbeitslosenhilfe beziehen
und
1. vor dem 1. Januar 1945 geboren sind,
2. vor dem 1. Januar 2000 arbeitslos geworden sind

und
3. sich vor dem 1. Januar 2000 arbeitslos gemeldet

haben,
ist beitragspflichtige Einnahme 80 vom Hundert des
der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsent-
gelts, vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergibt,
wenn die zu zahlende Arbeitslosenhilfe durch die
ohne Berücksichtigung von Einkommen zu zahlende
Arbeitslosenhilfe geteilt wird, höchstens jedoch die
sich bei entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1
Nr. 2 ergebenden Einnahmen, wenn die Beiträge ins-
gesamt bis zum 30. Juni des Kalenderjahres gezahlt
werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der An-
spruch auf Arbeitslosenhilfe bestanden hat.
(2) Die Beiträge werden vom Bund getragen, so-
weit Beitragsbemessungsgrundlage die gezahlte Ar-
beitslosenhilfe ist, im Übrigen vom Versicherten. Die
beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 sind
auf Antrag des Versicherten durch das Arbeitsamt zu
benennen, hierbei ist in der Regel auf den Jahresbe-
trag abzustellen.
(3) Maßgebend für die Bestimmung des Beitrags-
satzes ist der Beitragssatz des Jahres, für das die
Beiträge gezahlt werden.“
B e g r ü n d u n g
Zu 1 (Inhaltsübersicht)
Ergänzung der Inhaltsübersicht des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch.
Zu 2 (§ 276a SGB VI)
Die Änderung ist eine Sonderregelung zu § 166 Abs. 1
Nr. 2a (Artikel 29 Nr. 2b). Sie gewährt Arbeits-
losenhilfebeziehern Vertrauensschutz, die vor dem
1. Januar 1945 geboren sind, vor dem 1. Januar 2000
arbeitslos wurden und sich beim zuständigen Ar-
beitsamt arbeitslos gemeldet haben. Soweit zusätzlich
zur Beitragstragung durch den Bund freiwillig Beiträ-
ge durch den Versicherten oder einen Dritten (z.B.
frühere Arbeitgeber) gezahlt werden, können Nach-
teile bei der Rentenhöhe vermieden werden.
In Absatz 3 werden die Buchstaben „c“ und „d“
durch die Buchstaben „d“ und „e“ und die Num-
mern „6“ und „7“ durch die Nummern „7“ und „8“
ersetzt.“

Drucksache 14/2036 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

II. Änderungsantrag
zum Entwurf eines Gesetzes zur
Sanierung des Bundeshaushalts
(Haushaltsanierungsgesetz – HSanG)

Nach Artikel XY wird eingefügt:
„Artikel XX

Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze und
zur Bestimmung der Umrechnungsfaktoren für
den Versorgungsausgleich in der gesetzlichen

Rentenversicherung für 2000
(Beitragssatzgesetz 2000 – BSG 2000)

§ 1
Beitragssätze in der Rentenversicherung

Der Beitragssatz für das Jahr 2000 beträgt in der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
19,3 vom Hundert und in der knappschaftlichen Renten-
versicherung 25,6 vom Hundert.

§ 2
Umrechnungsfaktoren für den Versorgungs-

ausgleich in der Rentenversicherung
(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsent-
gelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2000 berech-
neten Faktoren betragen im Jahre 2000
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der An-

gestellten für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 10521, 0090,

von Entgeltpunkten (Ost) in
Beiträge 8652, 1456,

b) von Beiträgen, Barwerten,
Deckungskapitalien und vergleich-
baren Deckungsrücklagen
in Entgeltpunkte 0,0000950479,
von Beiträgen
in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001155783,

2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die
Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 13955,3280,

von Entgeltpunkten (Ost)
in Beiträge 11476,4211,

b) von Beiträgen in Entgeltpunkte ,0000716572,
von Beiträgen
in Entgeltpunkte (Ost) ,0000871352.

(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet,
indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung
maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet,
indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung
maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Bei-
träge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die

Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend
wäre.
(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare
Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerech-
net, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfäl-
tigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem
der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrech-
nung kann auch durch eine Division der Barwerte, De-
ckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrückla-
gen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die
Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend
wäre.“
B e g r ü n d u n g
Mit dem Beitragssatzgesetz 2000 wird die Höhe des
Beitragssatzes in der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten und in der knappschaftlichen
Rentenversicherung für das Jahr 2000 bestimmt. Außer-
dem werden die Umrechnungsfaktoren für den Ver-
sorgungsausgleich in der Rentenversicherung be-
stimmt.

Zu § 1
Der Beitragssatz der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten ist so festzusetzen, dass die voraus-
sichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung
der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und
-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeit-
nehmer und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen
mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Ein-
nahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der
Schwankungsreserve ausreichen, um die voraussicht-
lichen Ausgaben des auf die Festsetzung des Beitrags-
satzes folgenden Kalenderjahres zu decken und sicher-
zustellen, dass die Schwankungsreserve am Ende dieses
Kalenderjahres dem Betrag der durchschnittlichen Aus-
gaben für einen Kalendermonat zu eigenen Lasten der
Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten entsprechen. Der Beitragssatz in der
knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in
dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten ändert.

Zu § 2
Abweichend von § 188 und § 281b SGB VI werden in
§ 4 die für den Versorgungsausgleich erforderlichen
Umrechnungsfaktoren bestimmt.
Für die Berechnung dieser Faktoren sind die Werte für
das Jahr 2000 maßgebend, d.h.
– das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2000 in Höhe

von 54 513 DM,
– der Beitragssatz zur Rentenversicherung für 2000 in

Höhe von 19,3 v.H. bzw. 25,6 v.H.,
– der vorläufige Wert der Anlage 10 zum SGB VI zur

Ermittlung des Durchschnittsentgelts im Beitrittsge-
biet für 2000 in Höhe von 1,2160.

In den Absätzen 2 bis 4 sind die Einzelheiten der Be-
rechnung der Umrechnungsfaktoren festgelegt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/2036

Finanzieller Teil
Beitragssätze in der Rentenversicherung
Durch die Minderung des Beitragssatzes von 19,5 v.H.
auf 19,3 v.H. in der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten bzw. von 25,9 v.H. auf 25,6 v.H. für
die knappschaftliche Rentenversicherung ergeben sich
hieraus in der gesetzlichen Rentenversicherung Bei-
tragsmindereinnahmen für 2000.
Weiter ergeben sich hieraus Minderausgaben für Bund,
Länder und Gemeinden für die Beiträge der bei ihnen
beschäftigten Arbeiter und Angestellten.
Wegen der Anbindung des allgemeinen Bundeszuschus-
ses zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
stellten an die Entwicklung des Beitragssatzes ohne Be-
rücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses ergibt
sich durch die Beitragssatzsenkung gegenüber 1999
(20,6 v.H. statt 20,9 v.H.) ein Minderbedarf beim Bun-
deszuschuss
zur Rentenversicherung
der Arbeiter von 0,8 Mrd. DM,
zur Rentenversicherung
der Angestellten von 0,2 Mrd. DM,
insgesamt von 1,0 Mrd. DM.
Durch die Beitragssatzsenkung erhöht sich das verfüg-
bare Einkommen der Arbeitnehmer um 1,4 Mrd. DM; die
Personalkosten der Unternehmen sinken im gleichen
Umfang. Durch diese Beitragssatzverminderung werden
also die Lohnnebenkosten vermindert.
Von der Maßnahme gehen dämpfende Auswirkungen auf
das Preisniveau aus. Entsprechende Auswirkungen auf
Einzelpreise sind nicht auszuschließen.

Verteidigungsausschuss (12. Ausschuss)
Der Verteidigungsausschuss hat in seiner Sitzung am
3. November 1999 den Gesetzentwurf der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Entwurf eines
Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushalts-
sanierungsgesetz – HSanG), beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU und der Fraktion der F.D.P., bei Abwesenheit
der Fraktion der PDS, dem federführenden Haushalts-
ausschuss die Annahme.

Ausschuss für Familie, Senioren,Frauen und Jugend (13. Ausschuss)
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat in seiner Sitzung am 3. November 1999 den
Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, Entwurf eines Gesetzes zur Sanierung
des Bundeshaushalts – Haushaltssanierungsgesetz
(HSanG) – beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS die
Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

Ausschuss für Gesundheit (14. Ausschuss)
Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner Sitzung
am 3. November 1999 den Gesetzentwurf der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ent-
wurf eines Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts
– Haushaltssanierungsgesetz (HSanG) – Drucksache
14/1523 – beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS an-
genommen.
Ausschuss für Verkehr, Bau- undWohnungswesen (15. Ausschuss)
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN, Entwurf eines Gesetzes zur
Sanierung des Bundeshaushalts – Haushaltssanierungs-
gesetz (HSanG) – Drucksache 14/1523 –, den Gesetz-
entwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes
zur Sanierung des Bundeshaushalts – Haushaltssanie-
rungsgesetz (HSanG) – Drucksache 14/1636 – sowie die
Unterrichtung durch die Bundesregierung, Entwurf eines
Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts – Haus-
haltssanierungsgesetz (HSanG) – Drucksache 14/1680 –
in seinen Sitzungen am 29. September 1999 und
27. Oktober 1999 beraten und seine Mitberatung auf die
Artikel 7, 8, 13 bis 15, 33 und 34 beschränkt.
Artikel 7 wird einstimmig zur Annahme empfohlen.
Artikel 8 wird mit den Stimmen der Fraktionen der
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. zur
Annahme empfohlen. Ein Antrag der F.D.P.-Fraktion
wurde gegen die Stimmen der F.D.P.-Fraktion mit den
Stimmen der übrigen Fraktionen abgelehnt.
Artikel 13 bis 15
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-
sen empfiehlt mehrheitlich die Annahme der Artikel 13
bis 15 nach Maßgabe der nachfolgend wiedergegebenen
Anträge Nr. 1 bis 17 der Koalitionsfraktionen.
– Die Anträge Nr. 1, 2, 4, 6, 7, 8, 10, 11 bis 13 wurden

jeweils mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
gegen die Stimmen der Fraktion der PDS angenom-
men.

– Die Anträge Nr. 3, 5, 9, 14 bis 17 wurden jeweils mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der F.D.P.-
Fraktion angenommen.

– Zwei Anträge der PDS-Fraktion zu Artikel 13 und 14
wurden mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. gegen die
Stimmen der PDS-Fraktion abgelehnt.

– Artikel 13 wird mit den Stimmen der Koalitionsfrak-
tionen gegen die Stimmen der Fraktionen der F.D.P.
und PDS in der geänderten Fassung zur Annahme
empfohlen.

– Artikel 14 und 15 werden mit den Stimmen der Koa-
litionsfraktionen gegen die Stimmen der F.D.P.-

Drucksache 14/2036 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Fraktion bei Stimmenthaltung der PDS-Fraktion in
der geänderten Fassung zur Annahme empfohlen.

Die CDU/CSU-Fraktion hat an der Abstimmung mit
dem Hinweis nicht teilgenommen, dass sie die Wohn-
geldregelung im Haushaltssanierungsgesetz insgesamt
ablehnt. Ein entsprechender Antrag wurde mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. bei Stimment-
haltung der PDS-Fraktion abgelehnt.
Ein ähnlich umfassender Antrag der F.D.P.-Fraktion
wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. abgelehnt.
Die Artikel 33 und 34 wurden jeweils mit den Stimmen
der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS zur Annahme emp-
fohlen.

1. Antrag
Zu Artikel 14 Nr. 1, § 2 Abs. 4 WoGG
In Artikel 14 Nr. 1 wird in § 2 Abs. 4 das Wort „an-
rechenbaren“ durch das Wort „berücksichtigungsfähi-
gen“ ersetzt.
B e g r ü n d u n g
Damit erfolgt eine Anpassung an die Terminologie des
Gesetzes im Übrigen.
Der Antrag entspricht dem Vorschlag in der Stellung-
nahme des Bundesrates (BR-Drucksache 450/99, Nr. 7).

2. Antrag
Zu Artikel 14 Nr. 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
und Buchstabe c, § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 WoGG
Artikel 14 Nr. 7 wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe

„im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2“ gestrichen.
2. Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

,Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wird der Wohnraum von Personen mitbe-
wohnt, die weder Familienmitglieder im Sinne des
§ 4 sind noch mit dem Antragberechtigten gemein-
sam wirtschaften und nicht selbst antragberechtigt
sind, ist bei der Leistung des Wohngeldes nur der
Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen,
der dem Anteil der Familienmitglieder an der Ge-
samtzahl der Bewohner entspricht. In diesem Fall ist
hinsichtlich der Leistungen der Mitbewohner Ab-
satz 2 Nr. 3 nicht anzuwenden.“ ‘

B e g r ü n d u n g
Die Neuregelung im Regierungsentwurf soll sich allge-
mein auf Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften beziehen

und nicht auf solche von Familienmitgliedern. Um dies
klarzustellen, soll die Bezugnahme auf § 4 Abs. 2 Satz 2
in § 7 Abs. 2 Nr. 2 – neu – gestrichen werden.
Auch weiterhin bedarf es in Absatz 3 einer Anteilsrege-
lung für reine Wohngemeinschaften, die nicht zugleich
auch Wirtschaftsgemeinschaften sind.
Der Antrag entspricht dem Vorschlag in der Stellung-
nahme des Bundesrates (BR-Drucksache 450/99,
Nr. 10).

3. Antrag
Zu Artikel 14 Nr. 9, § 10 Abs. 1 Satz 1 WoGG
In Artikel 14 Nr. 9 wird in § 10 Abs. 1 Satz 1 die Angabe
„§§ 11 bis 13“ durch die Angabe „§§ 11 und 12“ er-
setzt.
B e g r ü n d u n g
Die Bezugnahme auch auf § 13 ist missverständlich und
soll daher entfallen. Denn § 10 – neu – bestimmt den
Begriff des Jahreseinkommens, und § 13 – neu – regelt
die Absetzung von Frei- und Abzugsbeträgen bei der Er-
mittlung des Gesamteinkommens, das daher nicht von
§ 10 Abs. 2 Satz 1 – neu – in Bezug genommen werden
kann.
Der Antrag entspricht dem Vorschlag in der Stellung-
nahme des Bundesrates (BR-Drucksache 450/99,
Nr. 11).

4. Antrag
Zu Artikel 14 Nr. 9, § 10 Abs. 2 Nr. 11 WoGG
In Artikel 14 Nr. 9 wird in § 10 Abs. 2 die Num-
mer „11.“ durch die Nummer „11.1.“ ersetzt und an-
schließend folgende Nummer eingefügt:
„11.2. die Hälfte der Leistungen der Hilfe für junge

Volljährige nach § 41 des Achten Buches Sozial-
gesetzbuch,“.

B e g r ü n d u n g
Nach bisherigem Recht zählen die genannten Leistungen
für junge Volljährige zum wohngeldrechtlichen Ein-
kommen. Da sie dem Haushalt zur Deckung des Lebens-
unterhalts zur Verfügung stehen, sollen sie auch zukünf-
tig zum Einkommen rechnen. Leistungen nach § 41 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch werden sowohl an jun-
ge Volljährige gezahlt, die auch nach Vollendung des
18. Lebensjahres weiter im Pflegehaushalt verbleiben,
als auch an junge Volljährige, die allein einen Haushalt
führen. Die vorgesehene hälftige Anrechnung stellt
sicher, dass den Pflegehaushalt wegen des Eintritts der
Volljährigkeit im Wesentlichen keine Minderung des
Wohngeldanspruchs trifft. Für junge Volljährige, die
einen eigenen Haushalt führen und damit selbst antrag-
berechtigt sind, wird im Ergebnis ähnlich wie bei
Sozialhilfeempfängern ein höherer Wohngeldanspruch
bewirkt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/2036

5. Antrag
Zu Artikel 14 Nr. 9, § 11 Abs. 1 Satz 2 – neu – WoGG
In Artikel 14 Nr. 9 wird nach § 11 Abs. 1 Satz 1 folgen-
der Satz eingefügt:
„Hierzu kann auch von dem Einkommen ausgegangen
werden, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor der
Antragstellung erzielt worden ist.“
B e g r ü n d u n g
Der Gesetzentwurf geht bei der Einkommensermittlung
grundsätzlich von einer Prognoseentscheidung aus, bei
der je nach Fallgestaltung auch zurückliegende Tat-
sachen wie etwa das Einkommen des letzten Jahres be-
deutsam werden können. Daher soll im Gesetz der Rück-
griff auf das Einkommen der letzten zwölf Monate fa-
kultativ vorgesehen werden.
Der Antrag entspricht insoweit dem Vorschlag in der
Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drucksache 450/
99, Nr. 12).

6. Antrag
Zu Artikel 14 Nr. 9, § 11 Abs. 4 WoGG
In Artikel 14 Nr. 9 wird § 11 Abs. 4 wie folgt gefasst:
„(4) Einmaliges Einkommen, das in einem nach Absatz
1 oder 2 maßgebenden Zeitraum anfällt, aber einem ande-
ren Zeitraum zuzurechnen ist, ist so zu behandeln, als wäre
es während des anderen Zeitraums angefallen. Einmaliges
Einkommen, das einem nach Absatz 1 oder 2 maßgeben-
den Zeitraum zuzurechnen, aber in einem früheren Zeit-
raum angefallen ist, ist so zu behandeln, als wäre es wäh-
rend des nach Absatz 1 oder 2 maßgebenden Zeitraums
angefallen. Satz 2 gilt nur für Einkommen, das innerhalb
von drei Jahren vor Antragstellung angefallen ist.“
B e g r ü n d u n g
Die notwendige Einkommensermittlung soll in verwal-
tungsökonomisch vertretbarer Weise erfolgen. Daher soll
Einkommen, das in einem bestimmten Zeitraum angefal-
len, aber einem anderen Zeitraum zuzurechnen ist, nur in-
soweit berücksichtigt werden, als es sich um einmaliges
Einkommen, z. B. Abfindungen, handelt. Zugleich soll eine
Befristung auf drei Jahre eingeführt werden, um auch
damit den Verwaltungsaufwand zu begrenzen.
Der Antrag entspricht insoweit vom Anliegen her dem
Vorschlag in der Stellungnahme des Bundesrates (BR-
Drucksache 450/99, Nr. 13).

7. Antrag
Zu Artikel 14 Nr. 9, § 11 Abs. 5 WoGG
In Artikel 14 Nr. 9 wird § 11 Abs. 5 gestrichen.
Folgeänderung:
Artikel 14 Nr. 28 wird wie folgt gefasst:
‚In § 43 Abs. 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 4 Satz 1“
durch die Angabe „§ 29 Abs. 4 Satz 1 und 3“ ersetzt.‘

B e g r ü n d u n g
Die Vorschrift des Regierungsentwurfs sollte die ver-
waltungsmäßige Handhabung der Einkommensermitt-
lung zusätzlich absichern. Dies wird mit Rücksicht auf
die allgemeinen Regelungen zur Vollständigkeit der An-
gaben des Antragstellers über seine Einkommensver-
hältnisse als entbehrlich angesehen. Die Folgeänderung
stellt eine redaktionelle Anpassung dar.
Der Antrag entspricht dem Vorschlag in der Stel-
lungnahme des Bundesrates (BR-Drucksache 450/99,
Nr. 14).

8. Antrag
Zu Artikel 14 Nr. 9, § 12 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2
WoGG
In Artikel 14 Nr. 9 wird § 12 wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung,“.

2. Absatz 2 wird gestrichen.
3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2

und 3.
4. In dem neuen Absatz 2 werden

a) in Satz 1 die Angabe „Absatz 1 Nr. 3“ durch die
Angabe „Absatz 1 Nr. 2 und 3“ und

b) in Satz 2 jeweils das Wort „Alterssicherung“
durch das Wort „Sicherung“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g
Wie im bisherigen Absatz 3 für öffentliche und private
Versicherungen oder ähnliche Einrichtungen sollen auch
für private Kranken- und Pflegeversicherungen nur die
tatsächlich geleisteten Beiträge bis zu 10 v. H. des Jah-
reseinkommens abgezogen werden. Damit soll ausge-
schlossen werden, dass bei geringfügigen Beiträgen für
private Zusatzkrankenversicherungen die volle Pau-
schale von 10 v. H. abgezogen wird. Da zu den in Ab-
satz 3 genannten privaten Versicherungen auch die pri-
vaten Krankenversicherungen zählen, kann Absatz 2
entfallen. Um auch private Beiträge für die Pflegever-
sicherung berücksichtigen zu können, soll in Absatz 1
Nr. 2 die Pflegeversicherung mit aufgenommen werden.
Die weiteren Änderungen sind notwendige sprachliche
Anpassungen.
Der Antrag entspricht dem Vorschlag in der Stel-
lungnahme des Bundesrates (BR-Drucksache 450/99,
Nr. 15).

9. Antrag
Zu Artikel 14 Nr. 15 Buchstabe c Doppelbuch-
stabe bb, § 29 Abs. 4 Satz 3 WoGG
Artikel 14 Nr. 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird
wie folgt gefasst:

Drucksache 14/2036 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

,bb) Folgender Satz wird angefügt: „Satz 1 und 2 gilt
entsprechend, wenn sich die Änderungen nach
Nummer 1 und 2 auf einen abgelaufenen Bewilli-
gungszeitraum beziehen, längstens für drei Jahre
nach der Änderung der Verhältnisse.“ ‘

B e g r ü n d u n g
Mit der Ergänzung soll klargestellt werden, dass es
auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, nicht
etwa auf den der Entscheidung über den Antrag an-
kommt.
Der Antrag entspricht dem Vorschlag in der Stellungnah-
me des Bundesrates (BR-Drucksache 450/99, Nr. 16).

10. Antrag
Zu Artikel 14 Nr. 18, § 31 Abs. 1 und 3 WoGG
Artikel 14 Nr. 18 wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

,b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Leistung von Mietzuschuss für
einen Mieter oder mietähnlich Nutzungsberech-
tigten (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2) sind die §§ 32
und 33 anzuwenden, wenn
1. a) er als Alleinstehender oder

b) er und die zu seinem Familienhaushalt
rechnenden Angehörigen (§ 4 Abs. 1)

laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensun-
terhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder
der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach
einem Gesetz, das dieses für anwendbar er-
klärt, außerhalb von Einrichtungen erhalten
und

2. bei Einsetzen der in Nummer 1 genannten
Leistungen zu erwarten ist, dass sie für we-
nigstens einen Monat erbracht werden.“ ‘

2. In Buchstabe d werden in Absatz 3
a) in Nummer 1 nach dem Wort „monatliche“ die

Wörter „nicht um das Wohngeld gekürzte“ einge-
fügt und

b) in Nummer 2 das Wort „Anspruchsberechtigten“
durch die Wörter „Mieter oder mietähnlich Nut-
zungsberechtigten“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g
Die Änderung bezweckt die Erhaltung des geltenden
Rechts, das maßgeblich auf den tatsächlichen Erhalt
von Sozialhilfe abstellt. Mit der vorgeschlagenen Ände-
rung wird auch das mit dem Regierungsentwurf inso-
weit verfolgte Anliegen erreicht, den besonderen Miet-
zuschuss auch dann bewilligen zu können, wenn dem
Mieter unter Berücksichtigung des zustehenden Wohn-
geldes keine laufende Sozialhilfe mehr zu leisten ist,
der Familienhaushalt insgesamt aber sozialhilfebe-
dürftig bleibt.

Die Änderungen in Absatz 3 sind Klarstellungen bzw.
Folgeänderungen zu der Wiederherstellung des ur-
sprünglichen Gesetzeswortlauts in Absatz 1.
Der Antrag entspricht dem Vorschlag in der Stellungnah-
me des Bundesrates (BR-Drucksache 450/99, Nr. 17).

11. Antrag
Zu Artikel 14 Nr. 19, § 33 Abs. 3 – neu – WoGG
In Artikel 14 Nr. 19 wird § 33 wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3) Der Mietzuschuss ist in der Regel an den
Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigten zu
zahlen. Bei mehreren Mietern oder mietähnlich Nut-
zungsberechtigten bestimmt die zuständige Stelle den
Zahlungsempfänger nach pflichtgemäßem Ermessen.
Der Mietzuschuss kann an eine andere im Familien-
haushalt (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) oder in
der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (Absatz 2
Satz 1) lebende Person oder an den Empfänger der
Miete gezahlt werden, wenn dies unter Berück-
sichtigung der Besonderheit des Einzelfalles geboten
ist. Wird der Mietzuschuss an den Empfänger der
Miete gezahlt, ist der Mieter oder mietähnlich Nut-
zungsberechtigte hiervon schriftlich zu unterrichten.“

2. Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 4
bis 7.

Folgeänderung siehe 12. Antrag.
B e g r ü n d u n g
Die bisherige Vorschrift des § 32 Abs. 4 WoGG soll als
§ 33 Abs. 3 – neu – wieder aufgenommen werden. Der
Regierungsentwurf sieht hierzu in Absatz 5 (nur) eine
entsprechende Anwendung der für das allgemeine
Wohngeld anzuwendenden Regelung in § 28 WoGG vor.
Eine ausdrückliche Regelung für den Mietzuschuss nach
dem Fünften Teil ist zweckmäßig, weil dieser anders als
das allgemeine Wohngeld keine Antragberechtigung
voraussetzt.
Der Antrag entspricht dem Vorschlag in der Stellung-
nahme des Bundesrates (BR-Drucksache 450/99, Nr. 19.

12. Antrag
Zu Artikel 14 Nr. 19, § 33 Abs. 5 – alt – Satz 1 WoGG
In Artikel 14 Nr. 19 wird § 33 Abs. 5 – alt – Satz 1 wie
folgt gefasst:
„Der § 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 25, 37b und 41
sind entsprechend anzuwenden.“
B e g r ü n d u n g
Künftig soll die Höhe des besonderen Mietzuschusses
nach dem Fünften Teil ebenso wie das allgemeine
Wohngeld u. a. von der Haushaltsgröße abhängig sein.
Für den besonderen Mietzuschuss soll deshalb grund-
sätzlich der gleiche Haushaltsbegriff wie für das allge-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/2036

meine Wohngeld gelten. Absatz 5 soll daher eine ent-
sprechende Anwendung von § 4 ermöglichen, allerdings
mit Ausnahme von § 4 Abs. 3: Familienmitglieder, die im
Sinne von § 4 Abs. 3 vom Familienhaushalt „vorüberge-
hend abwesend“ sind, wohngeldrechtlich aber noch zum
Haushalt gehören, werden nach dem Sozialhilferecht
nicht zur Bedarfsgemeinschaft gezählt. § 4 Abs. 3 soll
deshalb von der Verweisung ausgenommen werden.
Der Antrag entspricht insoweit dem Vorschlag in der
Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drucksache 450/99,
Nr. 20).

13. Antrag
Zu Artikel 14 Nr. 20 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe aa Dreifachbuchstabe aaa, § 35 Abs. 2 Nr. 1
vor Buchstabe a WoGG
Artikel 14 Nr. 20 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe aaa wird wie folgt gefasst:
,aaa) Vor Buchstabe a wird die Angabe „der Anlagen 1

bis 8“ durch die Angabe „des § 2“ ersetzt.‘
B e g r ü n d u n g
Die Statistikregelung soll damit an die in § 8 Abs. 2 vor-
gesehene Änderung angepasst werden.
Der Antrag entspricht dem Vorschlag in der Stellungnah-
me des Bundesrates (BR-Drucksache 450/99, Nr. 21).

14. Antrag
Zu Artikel 14 Nr. 29 Anlage 2
In Artikel 14 Nr. 29 werden in Anlage 2 Nummer 1
Abs. 2 Satz 3 und Nummer 2 Abs. 2 Satz 3 jeweils wie
folgt gefasst:
„Der sich ergebende Betrag ist als Festkommazahl mit
fünf Nachkommastellen zu berechnen.“
B e g r ü n d u n g
Um die Identität von Wohngeldformel und Werten in den
Wohngeldtabellen im Jahr 2001 in jedem Einzelfall zu
gewährleisten, muss nach der Umrechnung von DM-
Mieten und -Einkommen in Euro die Rundung präziser
erfolgen. Die bisher vorgesehene Rundung auf einen
vollen Euro kann in Einzelfällen zu Abweichungen zwi-
schen Wohngeld, das nach Formel und Wohngeld, das
nach Tabelle ermittelt wird, führen.

15. Antrag
Zu Artikel 13
In Artikel 13 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3
angefügt:
,3. § 42 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Ist bis zum 31. Dezember 2000 über einen Antrag
auf Wohngeld mit Ausnahme eines Mietzuschus-
ses nach dem Fünften Teil zu entscheiden und

reicht der Bewilligungszeitraum in das Jahr 2001
hinein, kann die Geltungsdauer des Bewilli-
gungsbescheides abweichend von § 27 Abs. 1 bis
zum 31. Dezember 2000 verkürzt werden. Wird
der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 nicht bis
zum 31. Dezember 2000 verkürzt, ist der Ent-
scheidung über die Leistung von Wohngeld auf-
grund dieses Antrags für den Teil des Bewilli-
gungszeitraums bis zum 31. Dezember 2000 das
bis zu diesem Zeitpunkt, für den Teil des Bewilli-
gungszeitraums ab dem 1. Januar 2001 das ab
dem 1. Januar 2001 geltende Recht zugrunde zu
legen.“ ‘

B e g r ü n d u n g
In den neuen Ländern ist für Wohngeldbescheide, deren
Bewilligungszeitraum in das Jahr 2001 hineinreicht, ei-
ne Überleitungsregelung erforderlich. Die Regelung soll
es ermöglichen, dass die Wohngeldstellen in den neuen
Ländern den Bewilligungszeitraum für betroffene Be-
scheide bis zum 31. Dezember 2000 verkürzen oder das
ab 1. Januar 2001 geltende Recht für den Bewilligungs-
zeitraum ab 1. Januar 2001 schon im Jahr 2000 berück-
sichtigen können.
Der Antrag entspricht insoweit dem Vorschlag in der
Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drucksache 450/99,
Nr. 22).

16. Antrag
Zu Artikel 14 Nr. 27, § 42 Abs. 1 Nr. 3 WoGG
Artikel 14 Nr. 27 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
1. Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

,bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. a) Ist ein Miet- oder Lastenzuschuss mit

Ausnahme des Mietzuschusses nach dem
Fünften Teil, der mindestens teilweise für
das Jahr 2001 bewilligt wird, nach dem
ab 1. Januar 2001 geltenden Recht nied-
riger als der für Dezember 2000 geleis-
tete Miet- oder Lastenzuschuss, ist für
den im Jahr 2001 liegenden Teil des Be-
willigungszeitraums ein Ausgleichsbe-
trag zu leisten. Der Ausgleichsbetrag be-
rechnet sich nach dem um 10 Deutsche
Mark geminderten Unterschiedsbetrag
zwischen dem für Dezember 2000 ge-
leisteten Miet- oder Lastenzuschuss und
dem Miet- oder Lastenzuschuss nach dem
ab 1. Januar 2001 geltenden Recht. Hat
sich abweichend von den Verhältnissen,
die dem für Dezember 2000 geleisteten
Miet- oder Lastenzuschuss zugrunde ge-
legen haben, die Zahl der zum Haushalt
rechnenden Familienmitglieder oder die
zu berücksichtigende Miete verringert
oder das Familieneinkommen erhöht, ist
der Unterschiedsbetrag nach Satz 2
durch die Höhe des Miet- oder Lastenzu-

Drucksache 14/2036 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

schusses begrenzt, der sich bei Anwen-
dung des bis zum 31. Dezember 2000
geltenden Rechts unter Berücksichtigung
der geänderten Verhältnisse ergeben
würde.

b) Ist ein Miet- oder Lastenzuschuss mit
Ausnahme des Mietzuschusses nach dem
Fünften Teil, der mindestens teilweise für
das Jahr 2002 bewilligt wird, nach dem
ab 1. Januar 2002 geltenden Recht nied-
riger als der für Dezember 2000 geleiste-
te, in Euro umgerechnete Miet- oder
Lastenzuschuss, ist für den im Jahr 2002
liegenden Teil des Bewilligungszeitraums
ein Ausgleichsbetrag zu leisten. Der Aus-
gleichsbetrag berechnet sich nach dem in
Euro zu ermittelnden, um 5 Euro gemin-
derten und auf volle Euro zu rundenden
Unterschiedsbetrag zwischen dem für De-
zember 2000 geleisteten Miet- oder Las-
tenzuschuss und dem Miet- oder Lasten-
zuschuss nach dem ab 1. Januar 2002
geltenden Recht. Hat sich abweichend von
den Verhältnissen, die dem für Dezember
2000 geleisteten Miet- oder Lasten-
zuschuss zugrunde gelegen haben, die
Zahl der zum Haushalt rechnenden Fa-
milienmitglieder oder die zu berücksich-
tigende Miete verringert oder das Fami-
lieneinkommen erhöht, ist der Unter-
schiedsbetrag nach Satz 2 durch die Höhe
des in Euro umgerechneten Miet- oder
Lastenzuschusses begrenzt, der sich bei
Anwendung des bis zum 31. Dezem-
ber 2000 geltenden Rechts unter Berück-
sichtigung der geänderten Verhältnisse
ergeben würde.“ ‘

2. Nach Doppelbuchstabe bb wird folgender Doppel-
buchstabe cc angefügt:
„cc) Die Nummern 5 bis 7 werden aufgehoben.“

B e g r ü n d u n g
Zu Doppelbuchstabe bb
In Nummer 3 Buchstabe a soll eine Härteausgleichsre-
gelung aufgenommen werden. In den neuen Ländern
gelten, befristet bis Ende 2000, drei Wohngeld-
Sonderregelungen (andere Höchstbetragstabelle, beson-
derer Einkommensfreibetrag, erhöhter pauschaler Abzug
vom Einkommen). Diese Sonderregelungen sind seiner-
zeit wegen der fehlenden allgemeinen Wohngeld-
Leistungsnovelle eingeführt worden, um in den neuen
Ländern den Übergang in das Vergleichsmietensystem
sozial abzufedern. Wohngeldempfänger in den neuen
Ländern erhalten aufgrund der Sonderregelungen ein
ca. 30 v. H. höheres Wohngeld als vergleichbare Emp-
fänger in den alten Bundesländern. Grundsätzlich wird
dieses hohe Wohngeldniveau in den neuen Ländern im
Durchschnitt beibehalten. Durch den Wegfall des beson-
deren Einkommensfreibetrages und des erhöhten pau-
schalen Abzugs und wegen der erstmaligen Einführung
der Mietenstufen kommt es in den neuen Ländern zu

strukturellen Veränderungen. Insoweit kann es trotz des
hohen Novellenvolumens in bestimmten Fallgruppen zu
Wohngeldminderungen kommen. Die Härteausgleichs-
regelung soll daher bewirken, dass die Wohngeldemp-
fänger im Vergleich zu dem bisher geleisteten Wohngeld
auch in den Jahren 2001 und 2002 keine unvertretbaren
Nachteile erleiden. Hierzu ist Folgendes vorgesehen:
Ist die Wohngeldleistung nach neuem Recht ab 1. Januar
2001 niedriger als nach bisherigem Recht, soll dem
Wohngeldempfänger von Amts wegen ein Ausgleichsbe-
trag geleistet werden (Satz 1). Der Ausgleichsbetrag soll
sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem bishe-
rigen und dem nach neuem Recht zu leistenden Miet- o-
der Lastenzuschuss berechnen; dabei soll ein gering-
fügiger Betrag (10 Deutsche Mark) unberücksichtigt
bleiben (Satz 2).
Wird der Ausgleichsbetrag mit einem Wohngeldbescheid
bewilligt, der im Jahr 2000 ergeht und dessen Bewilli-
gungszeitraum in das Jahr 2001 hineinreicht, sollen bei
der Berechnung des Ausgleichsbetrages Veränderungen
der tatsächlichen Verhältnisse im laufenden Bewilli-
gungszeitraum nur unter den Voraussetzungen der §§ 29
und 30 – neu – berücksichtigt werden.
Wird der Ausgleichsbetrag mit einem Wohngeldbescheid
im Jahr 2001 bewilligt, sollen bei der Berechnung des
Ausgleichsbetrages Veränderungen der tatsächlichen
Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen, die dem für
Dezember 2000 geleisteten Miet- oder Lastenzuschuss
zugrunde gelegen haben, berücksichtigt werden. Dazu
soll Satz 3 bestimmen, dass bei derartigen Ver-
änderungen, die nach altem Recht zu einem geringeren
Wohngeldanspruch führen würden, auch der entspre-
chend geringere Wohngeldbetrag zugrunde gelegt wird.
Nummer 3 Buchstabe b soll die Härteausgleichsregelung
unter Berücksichtigung der Umstellung des Wohngeldes
auf Euro für das Jahr 2002 fortführen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Mit der Regelung wird die bisher in Doppelbuchstabe bb
vorgesehene Aufhebung einzelner Nummern des § 42
Abs. 1 redaktionell angepasst.

17. Antrag
Zu Artikel 14 Nr. 24, § 39 WoGG
In Artikel 14 Nr. 24 wird in § 39 das Wort „vier“ durch
das Wort „zwei“ ersetzt.
Folgeänderung:
Artikel 14 Nr. 25 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Der Bericht nach § 39 wird erstmals bis zum
30. Juni 2003 erstattet. “ ‘

B e g r ü n d u n g
Der Wohngeld- und Mietenbericht soll nach wie vor alle
zwei Jahre den Deutschen Bundestag und die Öffentlich-
keit über die Durchführung des Wohngeldgesetzes und
die Entwicklung der Wohnraummieten unterrichten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/2036

Da das statistische Material über die Veränderungen
aufgrund der in den Jahren 2001 und 2002 in Kraft tre-
tenden Neuregelung im Jahr 2002 noch nicht vorliegen
wird, soll der auch die Auswirkungen der Neuregelung
umfassende Bericht erstmals im Jahre 2003 erstattet
werden.
Ausschuss für Angelegenheitender neuen Länder (17. Ausschuss)
Der Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder
hat in seiner Sitzung am 27. Oktober 1999 den Entwurf
eines Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts
(Haushaltssanierungsgesetz – HSanG) beraten und die
Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des von der
Koalition in der Sitzung eingebrachten Änderungsan-
trags empfohlen. Der Beschluss wurde mit den Stimmen
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, F.D.P.
und PDS gefasst.
Ausschuss für Bildung, Forschungund Technikfolgenabschätzung (19. Ausschuss)
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner Sitzung am 27. Okto-
ber 1999 den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Entwurf eines Gesetzes
zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungs-
gesetz – HSanG) – und den Gesetzentwurf der Bundesre-
gierung – Entwurf eines Gesetzes zur Sanierung des Bun-
deshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz – HSanG ) –

mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung
der Bundesregierung beraten und mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, F.D.P. und PDS zugestimmt.
Daneben hat der Petitionsausschuss 4 Petitionen exem-
plarisch für weitere Petitionen gemäß § 109 GO-BT
zur Stellungnahme an den Haushaltsausschuss vorgelegt.
Der Haushaltsausschuss hat dem Petitionsausschuss
mehrheitlich empfohlen, die Petitionen abzulehnen.

III. Beratungen des Haushaltsausschusses
III.1 Ausschussempfehlung
Der Haushaltsauschuss hat mehrheitlich mit den Stim-
men der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der
Fraktion der CDU/CSU, der Fraktion der F.D.P und der
Fraktion der PDS die Annahme
1. des Entwurfs „Haushaltssanierungsgesetz“ betreffend

zustimmungsfreie Teile,
2. des Entwurfs „Gesetz zur Änderung des Wohngeld-

gesetzes und anderer Gesetze“ betreffend die zu-
stimmungspflichtigen Teile sowie die Streichung der
originären Arbeitslosenhilfe

vorgeschlagen.
Unter Einbeziehung der vom Haushaltsausschuss be-
schlossenen Änderungen ergeben sich folgende finan-
zielle Auswirkungen für den Haushalt von Bund, Län-
dern und Gemeinden:

Finanzielle Auswirkung (–: Belastung)
Bund Land GemeindenArt./Nr. Gesetz

Zust.-
Ges.

Ein-
spr.-
Ges.

2000 2001 2002 2003 2000 2001 2002 2003 2000 2001 2002 2003
1 BundesgrenzschutzG........ x 250 250 250 250
2 G zur Auflösung des

BA f. Zivilschutz .............. x
3 ZivilschutzG ..................... x
4 UnterhaltsvorschussG ...... x 218 218 218 218 –218 –218 –218 –218
5 BundessozialhilfeG .......... x 260 680 420
6 Bundesausbildungs-

förderungsG ...................... x 550 500 450 400
7 G über den Abbau der

Fehlsubventionierung im
Wohnungswesen............... x 46 23 23 23

8 EigenheimzulagenG ......... x 73 213 319 425 65 189 282 376 23 67 100 133
9 BundesvertriebenenG....... x 68 76 80 103
10 AuslandskostenG.............. x
11,
12

Justizverwaltungs-
kostenordnung .................. x 8 8 16 16 5 5 10 10

13, 14 WohngeldG....................... x 2 537 2 176 2 076 2 173 –2 537 –3 126 –3 426 –3 473
15 WohngeldG....................... x
16 PatentgebührenG .............. x 48 48 48 48
17 ZivildienstG ...................... x 101 305 434 434 –18 –18 –18 –18
18 Finanz- u.

PersonalstatistikG............. x

Drucksache 14/2036 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Finanzielle Auswirkung (–: Belastung)
Bund Land GemeindenArt./Nr. Gesetz

Zust.-
Ges.

Ein-
spr.-
Ges.

2000 2001 2002 2003 2000 2001 2002 2003 2000 2001 2002 2003
19 G über das

Branntweinmonopol......... x 0 70 70 70
20 Landwirtschafts-

GasölverwendungsG ........ x 0 460 460 460
21 AbsatzfondsG ................... x 1 1 1 1
22
Nr.
3, 4,
6a,
6b,
7, 9,
23
Nr. 2

– Anhebung des
Einheitsbeitrages und
Verringerung der
Ausgaben in der
Alterssicherung der
Landwirte

– Reduzierung des
Bundeszuschusses an
die landwirtschaftliche
Krankenversicherung
im Jahr 2000................. x 542 333 336 361

22
Nr. 1,
2,5,
6c,
8,
10,
23
Nr. 1

– Verringerung der
Ausgaben durch
Mobilisierung von
Wirtschaftlichkeits-
reserven in der
Alterssicherung der
Landwirte

– Konkretisierung der
Zusammenarbeit
zwischen Trägern der
landwirtschaftlichen
Sozialversicherung und
Dritten ........................... x 52 46 49 53

24 Künstlersozial-
versicherungsG ................. x 38 38 38 38

25 BundesversorgungsG ....... x 130 340 340 340
26 G über die Angleichung

der Leistungen zur
Rehabilitation.................... x

27 3. Buch Sozial-
gesetzbuch..................
– Streichung der

orig. Arbeits-
losenhilfe ............... x 1 000 1 300 1 300 1 300 –450 –585 –585 –585

– verbleibende
Maßnahmen........... x 1 100 1 800 1 800 1 800

28 5. Buch Sozial-
gesetzbuch.................. x

29 6. Buch Sozial-
gesetzbuch.................. x 6 735 8 015 7 895 4 985

30 7. Buch Sozial-
gesetzbuch.................. x 4 7 7 7

31 11. Buch Sozial-
gesetzbuch................... x 400 400 400 400

32 Dienst- u.
Versorgungsbezüge.......... x 327 576 650 650 1 257 2 213 2 500 2 550 169 297 350 350

33 Neufassungs-
ermächtigung .................... x

34 Inkrafttretensregelung ... x x
Summe ........................... Zust.

Ges. 4 207 4 529 4 612 4 819 –1 433 –942 –862 –765 2 459 285 –102
Einsp.
Ges. 10 021 12 674 12 648 9 736 –18 –18 –18 –18 5 5 10 10

Gesamt ........................................................ 14 228 17 203 17 260 14 555 –1 451 –960 –880 –783 7 464 295 –92

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/2036

III.2 Beratung von Änderungsanträgen
Die Koalitionsfraktionen haben u. a. über die bereits in
der Beratungsgrundlage des Haushaltsausschusses dar-
gestellten Änderungen, die in weiten Teilen auch das Er-
gebnis der Beratungen in den mitberatenden Fachaus-
schüssen wiederspiegeln, die nachfolgenden drei Ände-
rungsanträge eingebracht, denen der Haushaltsausschuss
mehrheitlich mit deren Stimmen zugestimmt hat.
1. Antrag
Der Haushaltsausschuss möge beschließen, den Gesetz-
entwurf – Drucksache 14/1523 – in zwei Gesetzentwür-
fen wie folgt aufzuteilen und so zu beschließen:
1. Entwurf eines Gesetzes zur Sanierung des Bundes-

haushalts – Haushaltssanierungsgesetz –, der die fol-
genden Artikel aus der Drucksache 14/1523 enthält:
1, 2, 3, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 16, 17, 19, 20, 21,
22 Nr. 3, 4, 6a, 6b, 7, 9,
23 Nr. 2,
24, 25, 26,
27 Nr. 1d, 17, 18, 19,
28, 29, 30, 31, 34;

2. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohngeld-
gesetzes und anderer Gesetze, der die folgenden Arti-
kel aus der Drucksache 14/1523 enthält:
4, 5, 8, 13, 14, 15, 18,
22 Nr. 1, 2, 5, 6c, 8, 10,
23 Nr. 1,
27 Nr. 1a bis 1d, 2 bis 16, 19,
32, 33, 34.

Entsprechend möge der Haushaltsausschuss folgende
Beschlussempfehlung an den Deutschen Bundestag
übermitteln:
,Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf
– Drucksache 14/1523 – in der nachstehenden Fassung
1. des Entwurfs „Haushaltssanierungsgesetz“ betref-

fend zustimmungsfreie Teile (Anlage 1),
2. des Entwurfs „Gesetz zur Änderung des Wohngeldge-

setzes und anderer Gesetze“ betreffend die zustim-
mungspflichtigen Teile sowie die Streichung der ori-
ginären Arbeitslosenhilfe (Anlage 2)

anzunehmen.‘
2. Antrag
Der Haushaltsausschuss möge beschließen:
1. Es wird in das Haushaltssanierungsgesetz/Synopse An-

lage 1 nach Artikel 24 ein neuer Artikel 25 eingefügt:
„Artikel 25

Gesetz zur Bestimmung
der Beiträge und Beitragszuschüsse

in der Alterssicherung der Landwirte für 2000
(Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2000 – BGL 2000)

§ 1
Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte

(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Land-
wirte beträgt für das Kalenderjahr 2000 monatlich
342 Deutsche Mark.

(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Land-
wirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalen-
derjahr 2000 monatlich 282 Deutsche Mark.

§ 2
Beitragszuschuss in der Alterssicherung

der Landwirte
(1) In der Anlage 1 des Gesetzes über die Alters-
sicherung der Landwirte wird der monatliche Zu-
schussbetrag für das Kalenderjahr 2000 wie folgt
festgesetzt:
Einkommensklasse monatlicher

Zuschussbetrag
bis 16 000 DM 205 DM
16 001 bis 17 000 DM 192 DM
17 001 bis 18 000 DM 178 DM
18 001 bis 19 000 DM 164 DM
19 001 bis 20 000 DM 150 DM
20 001 bis 21 000 DM 137 DM
21 001 bis 22 000 DM 123 DM
22 001 bis 23 000 DM 109 DM
23 001 bis 24 000 DM 96 DM
24 001 bis 25 000 DM 82 DM
25 001 bis 26 000 DM 68 DM
26 001 bis 27 000 DM 55 DM
27 001 bis 28 000 DM 41 DM
28 001 bis 29 000 DM 27 DM
29 001 bis 30 000 DM 14 DM
(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssiche-
rung der Landwirte wird der monatliche Zuschuss-
betrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr
2000 wie folgt festgesetzt:
Einkommensklasse monatlicher

Zuschussbetrag (Ost)
bis 16 000 DM 169 DM
16 001 bis 17 000 DM 158 DM
17 001 bis 18 000 DM 147 DM
18 001 bis 19 000 DM 135 DM
19 001 bis 20 000 DM 124 DM
20 001 bis 21 000 DM 113 DM
21 001 bis 22 000 DM 102 DM
22 001 bis 23 000 DM 90 DM
23 001 bis 24 000 DM 79 DM
24 001 bis 25 000 DM 68 DM
25 001 bis 26 000 DM 56 DM
26 001 bis 27 000 DM 45 DM
27 001 bis 28 000 DM 34 DM
28 001 bis 29 000 DM 23 DM
29 001 bis 30 000 DM 11 DM“.

2. Der bisherige Artikel 25 wird Artikel 26.
B e g r ü n d u n g
Mit dem Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2000 werden die
Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte entspre-
chend dem Beitrags-/Leistungsverhältnis in der gesetz-
lichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung des

Drucksache 14/2036 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

geringeren Leistungsspektrums der Alterssicherung der
Landwirte und die aus den Beiträgen herzuleitenden Zu-
schüsse zum Beitrag unter Berücksichtigung der Neu-
regelungen im Haushaltssanierungsgesetz bestimmt.

Zu § 1
In Absatz 1 wird der Beitrag für Landwirte mit Unter-
nehmenssitz in den alten Ländern entsprechend dem
Beitrags-/Leistungsverhältnis in der gesetzlichen Ren-
tenversicherung unter Berücksichtigung des Leistungs-
spektrums der Alterssicherung der Landwirte entspre-
chend den §§ 68, 69 des Gesetzes über die Alterssiche-
rung der Landwirte bestimmt. Hierbei wird von einem
Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung von
19,3 % und einem voraussichtlichen Durchschnittsent-
gelt von 55 713 DM ausgegangen.
In Absatz 2 wird – entsprechend dem noch niedrige-
ren allgemeinen Lohn- und Einkommensniveau in den
neuen Ländern – der Beitrag für Landwirte mit Un-
ternehmenssitz in den neuen Ländern bestimmt. Der
Beitrag (Ost) errechnet sich, indem der Beitrag (West)
durch den vorläufigen Umrechnungsfaktor nach An-
lage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe
von 1,2160 geteilt wird (§ 114 Abs. 2 ALG).

Zu § 2
Grundlage für die Berechnung der Zuschüsse zum Bei-
trag sind der für 2000 in § 1 festgesetzte Beitrag in Höhe
von 342 DM und der Beitrag (Ost) in Höhe von 282 DM.
Nach § 33 Abs. 1 ALG beträgt bis zu einem jährlichen
Einkommen von 16 000 DM der Zuschuss zum Beitrag

60 v. H. des Beitrags bzw. des Beitrags (Ost). Für je
1 000 DM, um die das jährliche Einkommen 15 001 DM
übersteigt, wird der Zuschuss zum Beitrag um jeweils
4 v. H. des Beitrags bzw. des Beitrags (Ost) gemindert.
Der Zuschuss wird anschließend auf volle Deutsche
Mark gerundet.

Finanzieller Teil
Nach derzeitiger Einschätzung werden durch die Erhö-
hung des Einheitsbeitrags in der Alterssicherung der
Landwirte von monatlich 327 DM auf 342 DM im frühe-
ren Bundesgebiet und die Erhöhung des Einheitsbeitrags
in der Alterssicherung der Landwirte von monatlich
276 DM auf 282 DM im Beitrittsgebiet bei den landwirt-
schaftlichen Alterskassen im Jahr 2000 Beitrags-
mehreinnahmen in Höhe von rd. 74 Mio. DM entstehen.
Gleichzeitig ergeben sich durch die Veränderung der
Beitragszuschüsse (ohne Berücksichtigung der Einspa-
rungen aufgrund des Haushaltssanierungsgesetzes)
Mehrausgaben in Höhe von rd. 14 Mio. DM, so dass die
Mehreinnahmen für die landwirtschaftlichen Alterskas-
sen insgesamt rd. 60 Mio. DM betragen.

3. Antrag
Der Haushaltsausschuss möge beschließen:
1. Es wird in das Haushaltssanierungsgesetz/Synopse

Anlage 2 (Wohngeldgesetz und andere Gesetze) nach
Artikel 12 ein neuer Artikel 13 gemäß der nachfol-
gend wiedergegebenen Anlage eingefügt:

2. Artikel 13 wird Artikel 14.
Anlage

E n t wu r f H S a n G B e s c h l ü s s e d e s 8. A u s s c h u s s e s
 

Artikel 20 Artikel 13
Änderung des Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetzes Änderung des Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetzes

Das Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz vom
22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1339), zuletzt geändert
durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II
Nr. 13 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-
tember 1990 II S. 885, 972), wird wie folgt geändert:

Das Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz vom
22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1339), zuletzt geändert
durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „verwendet wird“
durch die Worte „bis zum 31. Dezember 2001 ver-
wendet worden ist“ ersetzt.

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 17a Abs. 1 Nr. 2 wird je-
weils das Wort „ausführen“ durch die Worte „bis
zum 31. Dezember 1999 ausgeführt haben“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt gefasst: 2. entfällt
„Die Verbilligung beträgt für 100 Liter Gasöl
1. 41,15 Deutsche Mark, wenn es bis zum Ende des

Kalenderjahres 1999,
2. 20 Deutsche Mark, wenn es im Kalenderjahr 2000

und
3. 12 Deutsche Mark, wenn es im Kalenderjahr 2001

verbraucht worden ist.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/2036

E n t wu r f H S a n G B e s c h l ü s s e d e s 8. A u s s c h u s s e s
2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Bezugsnachweis, Verbrauchsnachweis“.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für Arbeiten, die der Begünstigte nach dem
1. Januar 2000 durch Betriebe nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 oder § 17a Abs. 1 Nr. 2 (Auftragnehmer)
durchführen lässt, hat er sich Bescheinigungen
ausstellen zu lassen, welche seine Anschrift und
die des Auftragnehmers, das Datum sowie Art
und Umfang der ausgeführten Arbeiten, die
hierfür verbrauchte Gasölmenge sowie den
hierfür zu zahlenden Betrag enthalten.“

c) In Satz 3 wird das Wort „Bezugsnachweis“
durch das Wort „Nachweise“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 2 Nr. 1 werden folgende Worte ange-
fügt:
„sowie ab dem Abrechnungszeitraum 2000 Beschei-
nigungen über das im Abrechnungszeitraum insge-
samt von Auftragnehmern verbrauchte Gasöl“.

4. § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Auf-
tragnehmer, soweit diese Arbeiten für Betriebe
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 17a Abs. 1 Nr. 1 ab
dem 1. Januar 2000 ausführen.“

____________________

Die Fraktion der PDS stellte im Haushaltsausschuss
folgende Änderungsanträge zum Entwurf eines Gesetzes
zur Sanierung des Bundeshaushalts – Haushaltsanie-
rungsgesetz (HSanG) – Drucksache 14/1523, die jedoch
mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion der PDS
abgelehnt wurden.
1. Antrag
Streichung Artikel 13
Der Haushaltausschuss möge beschließen:
1. Der Artikel 13 des Gesetzentwurfs – Änderung des

Wohngeldgesetzes zum 1. Januar 2000 – wird gestri-
chen.

2. Im Gesetzentwurf werden die Nummerierungen der Ar-
tikel geändert: Artikel 14 wird Artikel 13 und so fort.

B e g r ü n d u n g
Artikel 13 – Änderung des Wohngeldgesetzes zum
1. Januar 2000 – beabsichtigt den Wegfall des durch den
Bund hälftig an die Länder zu erstattenden Wohngeldes
nach dem Fünften Teil des WoGG (Wohngeld für Emp-
fänger von Leistungen der Sozialhilfe und Kriegsopfer-
fürsorge) zum 1. Januar 2000.
Diese Verschiebung ist keine wirkliche Einsparung, da
der beim Bund eingesparte Betrag lediglich von einer

Ebene der öffentlichen Hand auf eine andere verschoben
wird. Darüber hinaus führt diese Verlagerung zu deut-
lichen Mehrbelastungen der Kommunen, denen keine
adäquate Entlastung gegenübersteht.
2. Antrag
Änderungen Artikel 14
Der Haushaltsausschuss möge beschließen:
Der Artikel 14 des Gesetzentwurfs – Änderung des
Wohngeldgesetzes zum 1. Januar 2001 – wird wie folgt
geändert:
1. Artikelnummer, Titel und erste Unterzeile erhalten

folgende Fassung:
„Artikel 13 – Änderung des Wohngeldgesetzes zum
1. Januar 2000 –
Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1993 (BGBl. I S.183) mit
den Anlagen 1 bis 8 in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. März 1992 (BGBl. I S. 545), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli
(BGBl. I S. 1860), wird wie folgt geändert...

2. In § 32 – Bemessung des Mietzuschusses – Abs. 1
wird Satz 2 – „Bei der Bemessung des Mietzuschus-
ses für Haushaltgrößen bis zu fünf Personen sind die
Anlagen 3 bis 7 (Wohngeldtabellen) anzuwenden“ –
gestrichen.

Drucksache 14/2036 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

3. In § 32 – Bemessung des Mietzuschusses – werden
die Absätze 3 bis 7 gestrichen.

4. In § 35 wird die Formulierung ddd) – Buchstabe c
wird wie folgt gefasst – folgendermaßen geändert:
c) die tatsächlichen und die anerkannten laufenden

monatlichen Aufwendungen für den Wohnraum
(§ 32 Abs.1).

B e g r ü n d u n g
Das Wohngeldgesetz soll bereits im Jahr 2000 in Kraft
treten. Der bisher bestehende politische Konsens, den
Empfängern von Leistungen der Sozialhilfe und Kriegs-
opferfürsorge die anerkannten Unterkunftskosten zu er-
statten, soll beibehalten werden.
3. Antrag
Änderung Artikel 20
Der Haushaltsausschuss wolle beschließen:
Die im Rahmen des Haushaltssanierungsgesetzes vorge-
sehene Einschränkung der Höhe des Betrages zur Ver-
billigung des Gasöls für die Land- und Forstwirtschaft
(Artikel 20) wird aufgehoben.
B e g r ü n d u n g
Ein stufenweiser Abbau der Gasölbeihilfe wie im Ent-
wurf vorgesehen würde für die deutschen Landwirte er-
hebliche Wettbewerbsnachteile gegenüber ihren Kolle-
gen in den Nachbarländern bedeuten. Mit Inkrafttreten
der 2. Stufe der Ökosteuer würde sich der Dieselkraft-
stoff weiter verteuern, so dass Bauern und Bäuerinnen
um ein Mehrfaches belastet werden. Auch bei Ein-
führung einer Beihilfenobergrenze von 3 000 DM pro

Betrieb würden alle Betriebe ab 75 ha insbesondere
die großen Gemeinschaftsbetriebe, bei Rationalisie-
rungen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gravierend be-
nachteiligt.
4. Antrag
Änderungen Artikel 22 und 23
Der Haushaltsausschuss wolle beschließen:
Die im Rahmen des Haushaltssanierungsgesetzes vorge-
sehene Einschränkung der Alterssicherung der Land-
wirte (Artikel 22) und über die Krankenversicherung der
Landwirte (Artikel 23) werden aufgehoben.
B e g r ü n d u n g
Die vorgesehenen Einschränkungen tragen mithin zur
Kürzung der landwirtschaftlichen Sozialpolitik bei. Eine
zunehmende Belastung der Landwirte durch den Abbau
sozialer Sicherungsleistungen wie die Alterssicherung
und Krankenversicherung durch Beitragssteigerungen,
Absenkung der Einkommensgrenze zur Bezuschussung
etc. gefährdet die Existenzfähigkeit, insbesondere Be-
triebe mit kleinem Einkommen.

IV. Begründung
Die im Einzelnen vom federführenden Haushaltsaus-
schuss gegenüber dem Gesetzentwurf vorgenommenen
wesentlichen Änderungen spiegeln sich in großen Tei-
len inhaltsgleich auch in den Voten der von den mit-
beratenden Ausschüssen empfohlenen Änderungsan-
träge wieder, die weit überwiegend ausführlich be-
gründet sind. Insoweit wird auf die Ausführungen un-
ter II und III.2 (ab Seite 3) dieses Berichts verwiesen.

Berlin, den 3. November 1999

Der Haushaltsausschuss
Dietrich Austermann Hans Georg Wagner Oswald Metzger Dr. Günter Rexrodt Dr. Christa Luft
Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatterin

Druck: Bonner Universitäts-Buchdruckerei, 53113 Bonn
esellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon: 02 28/3 82 08 40, Telefax: 02 28/3 82 08 44

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