BT-Drucksache 14/1977

zu dem GE der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen 14/1245 zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreform 2000) zu dem GE der BReg 14/1721 zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000

Vom 3. November 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977
14. Wahlperiode 03. 11. 99

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/1245 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung
ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreform 2000)

2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/1721 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung
ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreform 2000)

A. Zielsetzung
Ziel ist, in der gesetzlichen Krankenversicherung eine gute Versor-
gung der Versicherten im Krankheitsfall auf qualitativ hohem Niveau
zu zumutbaren Beiträgen sicherzustellen. Ein sozial gerechtes Kran-
kenversicherungssystem muss sich zudem verpflichtet wissen, die
Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Patientinnen und der
Patienten zu achten, ihre Eigenkompetenz zu stärken sowie ihnen ei-
nerseits überflüssige diagnostische und therapeutische Maßnahmen zu
ersparen, andererseits aber Defizite in der Versorgung zu beseitigen.
Das Gesetz dient dazu, dies umzusetzen. Gesundheitsförderung, Vor-
sorge und Rehabilitation erhalten den ihnen gebührenden Stellenwert.
Diese hohen Anforderungen an den Versorgungsstandard müssen
durch einen effizienten und zielorientierten Einsatz der Finanzmittel
bei einer dauerhaften Stabilisierung der Beitragssätze erreicht werden.
Starre Versorgungsstrukturen stehen einer an den Bedürfnissen der
Patientinnen und Patienten ausgerichteten Versorgung im Wege. Sie
werden aufgebrochen. Fehlversorgung und ineffizienter Ressourcen-
verbrauch sind durch permanente Orientierung der Versorgung an an-
erkannten Qualitätsstandards abzulösen.

Drucksache 14/1977 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

B. Lösung
Unter Verzicht auf einen detaillierten Regelungsmechanismus setzt
das Gesetz für alle Beteiligten Anreize, ressourcenverzehrende Defi-
zite in der Versorgung zu beseitigen, die medizinische Orientierung
des Gesundheitswesens in den Mittelpunkt zu rücken sowie Qualität
und Effizienz der Versorgung über den Wettbewerb zwischen den
Krankenkassen und zwischen den Leistungserbringern zu stärken.
Dies geschieht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
– Die Versicherten werden unterstützt, sich im Gesundheitswesen zu

orientieren und ihre Rechte wahrzunehmen,
– Für die Krankenkassen und die Leistungserbringer werden die

Möglichkeiten erweitert, die Grenzen bisheriger bereichsspezifi-
scher Strukturen zu überwinden und sich auf medizinische Aspekte
der Versorgung zu konzentrieren.

– Die Globalbudgets – flankiert durch eine Vielzahl von Maßnahmen
zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Gesundheitsversor-
gung – sichern die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Kranken-
versicherung unter Überwindung sektorspezifischer Schranken.

Die von den Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
im Ausschuss eingebrachten und vom Ausschuss mehrheitlich ange-
nommen umfangreichen Änderungsanträge haben vor allem folgende
Punkte zum Inhalt:
– Verbesserungen im Bereich der Gesundheitsförderung, Prävention

und Selbsthilfe
– Befreiung von Zuzahlungen bei ambulanten Rehabilitationsmaß-

nahmen
– Förderung der Einrichtungen für Verbraucher- und Patientenbera-

tung durch die Krankenkassen mit 10 Mio. DM jährlich
– Festlegung der Veränderungsrate des Globalbudgets auf 2,6 v. H.
– Einbezug der Hochschulkliniken in die Monistik
– Stufenweise Einführung eines gesamtdeutschen Risikostrukturaus-

gleichs
– Maßnahmen zur Entschuldung der Krankenkassen in den neuen

Bundesländern
– Verbesserungen beim Datenschutz.

Mehrheitsentscheidung im Ausschuss

C. Alternativen
Keine

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/1977

D. Kosten der öffentlichen Haushalte
Für den Bund ergeben sich geringfügige Mehrbelastungen durch die
Übernahme der Kosten eines Instituts für die Arzneimittel in der ge-
setzlichen Krankenversicherung. Gemeinden werden nicht belastet.
Für die Länder ergeben sich ab dem Jahr 2004 finanzielle Entlastun-
gen durch die stufenweise Einführung einer monistischen Kranken-
hausfinanzierung.

E. Sonstige Kosten
Die Sicherung der Beitragssatzstabilität in der gesetzlichen Kranken-
versicherung soll Mehrbelastungen für Arbeitgeber, Betriebe und Ver-
sicherte vermeiden. Daher sind Auswirkungen auf das Preisniveau,
insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

Drucksache 14/1977 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen:
Den Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN – Drucksache 14/1245 – in der aus der anliegenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen und den Gesetz-
entwurf der Bundesregierung – Drucksache 14/1721 – für erledigt zu
erklären.

Berlin, den 3. November 1999
Der Ausschuss für Gesundheit
Klaus Kirschner Gudrun Schaich-Walch
(Vorsitzender) (Berichterstatterin)
Wolfgang Lohmann (Lüdenscheid) Katrin Göring-Eckardt
(Berichterstatter) (Berichterstatterin)
Dr. Dieter Thomae Dr. Ruth Fuchs
(Berichterstatter) (Berichterstatterin)

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/1977

Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung
ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreform 2000)
– Drucksache 14/1245 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

E n t wu r f


Be s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s


Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen
Krankenversicherung ab dem Jahr 2000

(GKV-Gesundheitsreform 2000)
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen

Krankenversicherung ab dem Jahr 2000
(GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert
durch ..., wird wie folgt geändert:

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert
durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Nr. 10 werden nach dem Wort

„Tätigkeit“ die Wörter „ohne Arbeitsentgelt“
eingefügt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:
„(4a) Als zu ihrer Berufsausbildung Be-

schäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mit-
glieder geistlicher Genossenschaften oder ähn-
licher religiöser Gemeinschaften für den Dienst
in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen
religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausge-
bildet werden.“

c) Folgender Absatz wird angefügt:
„(10) Kommt eine Versicherung nach den

§§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versiche-
rungsvertrages nicht zustande oder endet eine
Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Er-
füllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist
das private Krankenversicherungsunternehmen
zum erneuten Abschluss eines Versicherungs-
vertrages verpflichtet, wenn der vorherige Ver-
trag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kün-
digung ununterbrochen bestanden hat. Der
Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu glei-
chen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der
Kündigung bestanden haben; die bis zum
Aussscheiden erworbenen Alterungsrückstel-
lungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird
eine gesetzliche Krankenversicherung nach
Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versiche-

Drucksache 14/1977 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
rungsvertrag am Tag nach der Beendigung des
vorhergehenden Versicherungsvertrages in
Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversiche-
rung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversi-
cherungszeit, tritt der neue Versicherungsver-
trag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen
Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflich-
tung nach Satz 1 endet drei Monate nach der
Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn
eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10
nicht begründet wurde. Bei Beendigung der
Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfül-
lung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet
die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf
Monate nach der Beendigung des privaten Ver-
sicherungsvertrages.“

2. In § 6 wird nach Absatz 3 folgender Absatz einge-
fügt:

„(3a) Personen, die nach Vollendung des
55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden,
sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf
Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht
gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung
ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser
Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht
befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungs-
pflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2
steht die Ehe mit einer in Satz 2 genannten Person
gleich.“

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 8 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Nr. 1a werden folgende Wörter an-

gefügt:
„wenn er bei einem Krankenversicherungsun-
ternehmen versichert ist und Vertragsleistungen
erhält, die der Art und dem Umfang nach den
Leistungen dieses Buches entsprechen,“

b) Folgender Absatz wird angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 2 und 3 gel-

ten entsprechend für Versicherungspflichtige,
die Anspruch auf Krankenversorgung nach dem
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der
nationalsozialistischen Verfolgung haben.“

4. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t
a) In Nummer 2 werden folgende Wörter ange-

fügt:
„wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versi-
cherung die Familienversicherung abgeleitet
wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversiche-
rungszeit erfüllen,“

b) In Nummer 3 wird das Komma durch ein Se-
mikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
„Beschäftigungen vor oder während der beruf-
lichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
5. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ehegatten sind für die Dauer der Schutzfristen
nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzge-
setzes sowie des Erziehungsurlaubs nicht versichert,
wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht ge-
setzlich krankenversichert waren.“

5. u n v e r ä n d e r t

6. In § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
„Krankheiten“ die Wörter „und von deren Ver-
schlimmerung“ eingefügt.

6. a) In § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem
Wort „Krankheiten“ die Wörter „und von
deren Verschlimmerung“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Zu
den Leistungen nach Absatz 1 gehören auch“
durch die Wörter „Versicherte haben auch
Anspruch auf“ ersetzt

7. § 17 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ihrem

Arbeitgeber“ durch die Wörter „der Kranken-
kasse“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Krankenkasse hat die nach Ab-

satz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu
tragen, in der sie ihr im Inland entstanden wä-
ren. Der Arbeitgeber hat der Krankenkasse die
Kosten, die sie nach Satz 1 nicht zu tragen hat,
zu erstatten. Hierzu teilt die Krankenkasse dem
Arbeitgeber die Behandlungszeit sowie die Hö-
he der von dem Arbeitgeber zu tragenden Kos-
ten mit. Die Mitteilung darf keine Angaben
über die Krankheit des Versicherten enthalten.“

8. § 20 wird wie folgt gefasst: 8. § 20 wird wie folgt gefasst:
㤠20

Gesundheitsförderung, Prävention, Selbsthilfe
㤠20

Prävention und Selbsthilfe
(1) Die Krankenkasse kann ihre Versicherten

über Angebote zur allgemeinen Gesundheitsförde-
rung informieren; eine finanzielle Beteiligung der
Krankenkasse an diesen Angeboten ist nicht zuläs-
sig. Die Krankenkasse kann in der Satzung Leis-
tungen zur Prävention vorsehen, wenn diese in dem
nach Satz 3 zu beschließenden Katalog enthalten
sind. Die Spitzenverbände der Krankenkassen be-
schließen gemeinsam und einheitlich unter Einbe-
ziehung unabhängigen Sachverstandes und unter
Beteiligung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
Verfahren zur Prüfung der Wirksamkeit und Wirt-
schaftlichkeit der Leistungen nach Satz 2, insbe-
sondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppe, Inhalt und
Methodik, sowie deren Qualitätssicherung und auf
dieser Grundlage einen Katalog von Leistungen.

(1) Die Krankenkasse soll in der Satzung Leis-
tungen zur primären Prävention vorsehen, die
die in Satz 2 und 3 genannten Anforderungen er-
füllen. Leistungen zur Primärprävention sollen
den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern
und insbesondere einen Beitrag zur Verminde-
rung sozial bedingter Ungleichheit von Gesund-
heitschancen erbringen. Die Spitzenverbände der
Krankenkassen beschließen gemeinsam und ein-
heitlich unter Einbeziehung unabhängigen Sach-
verstandes und unter Beteiligung des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes prioritäre Handlungsfelder
und Kriterien für Leistungen nach Satz 1, insbe-
sondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zu-
gangswegen, Inhalten und Methodik, sowie Ver-
fahren zur Prüfung der Wirksamkeit und
Wirtschaftlichkeit, der Qualitätssicherung und Do-
kumentation. Die Krankenkassen haben die Ein-
haltung der in Satz 3 genannten Anforderungen
für Leistungen nach Satz 1 zu dokumentieren
und zu veröffentlichen; das Nähere regeln die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam
und einheitlich.“

Drucksache 14/1977 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
(2) Die Krankenkassen können den Arbeits-

schutz ergänzende Maßnahmen der betrieblichen
Gesundheitsförderung durchführen und wirken bei
der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefah-
ren mit; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die
Krankenkassen arbeiten bei der Verhütung arbeits-
bedingter Gesundheitsgefahren mit den Trägern der
gesetzlichen Unfallversicherung zusammen und
unterrichten diese über die Erkenntnisse, die sie
über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und
Arbeitsbedingungen gewonnen haben. Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen und der Träger der ge-
setzlichen Unfallversicherung vereinbaren Näheres
zur Zusammenarbeit. Ist anzunehmen, dass bei
einem Versicherten eine berufsbedingte gesundheit-
liche Gefährdung oder eine Berufskrankheit vor-
liegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglich den
für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem
Unfallversicherungsträger mitzuteilen.

(2) Die Krankenkassen können den Arbeits-
schutz ergänzende Maßnahmen der betrieblichen
Gesundheitsförderung durchführen und wirken bei
der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefah-
ren mit; Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Die Krankenkassen arbeiten bei der Verhütung ar-
beitsbedingter Gesundheitsgefahren mit den Trä-
gern der gesetzlichen Unfallversicherung zusam-
men und unterrichten diese über die Erkenntnisse,
die sie über Zusammenhänge zwischen Erkrankun-
gen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben. Die
Spitzenverbände der Krankenkassen und der Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbaren
Näheres zur Zusammenarbeit. Ist anzunehmen, dass
bei einem Versicherten eine berufsbedingte gesund-
heitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit
vorliegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglich
den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und
dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen.

(3) Die Ausgaben der Krankenkasse für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 und 2
dürfen insgesamt einen Betrag von fünf Deutschen
Mark für jeden ihrer Versicherten je Kalenderjahr
nicht überschreiten.

(3) Die Ausgaben der Krankenkasse für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 und 2
sollen insgesamt im Jahr 2000 für jeden ihrer Ver-
sicherten einen Betrag von fünf Deutschen Mark
umfassen; sie sind in den Folgejahren entspre-
chend der prozentualen Veränderung der mo-
natlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vier-
ten Buches anzupassen.

(4) Die Krankenkasse soll Selbsthilfegruppen,
-organisationen und -kontaktstellen fördern, die
sich die Prävention oder die Rehabilitation von Ver-
sicherten bei einer der im Verzeichnis nach Satz 2
aufgeführten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschlie-
ßen gemeinsam und einheitlich ein Verzeichnis der
Krankheitsbilder, bei deren Prävention oder Reha-
bilitation eine Förderung zulässig ist; sie haben die
Kassenärztliche Bundesvereinigung und Vertreter
der für die Wahrnehmung der Interessen der
Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen zu
beteiligen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen
beschließen gemeinsam und einheitlich Grundsätze
zur Förderung der Selbsthilfe, wobei eine über die
Projektförderung hinausgehende Förderung der ge-
sundheitsbezogenen Arbeit von Selbsthilfekontakt-
stellen durch pauschale Zuschüsse zu ermöglichen
ist. Die in Satz 2 genannten Vertreter der Selbst-
hilfe sind zu beteiligen. Die Ausgaben der Kran-
kenkasse für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
nach Satz 1 dürfen insgesamt einen Betrag von
einer Deutschen Mark für jeden ihrer Versicherten
je Kalenderjahr nicht überschreiten.

(4) Die Krankenkasse soll Selbsthilfegruppen,
-organisationen und -kontaktstellen fördern, die
sich die Prävention oder die Rehabilitation von Ver-
sicherten bei einer der im Verzeichnis nach Satz 2
aufgeführten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschlie-
ßen gemeinsam und einheitlich ein Verzeichnis der
Krankheitsbilder, bei deren Prävention oder Reha-
bilitation eine Förderung zulässig ist; sie haben die
Kassenärztliche Bundesvereinigung und Vertreter
der für die Wahrnehmung der Interessen der
Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen zu
beteiligen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen
beschließen gemeinsam und einheitlich Grundsätze
zur Förderung der Selbsthilfe, wobei eine über die
Projektförderung hinausgehende Förderung der ge-
sundheitsbezogenen Arbeit von Selbsthilfegrup-
pen, -organisationen und -kontaktstellen durch
pauschale Zuschüsse zu ermöglichen ist. Die Aus-
gaben der Krankenkasse für die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben nach Satz 1 sollen insgesamt im
Jahr 2000 für jeden ihrer Versicherten einen Be-
trag von einer Deutschen Mark umfassen; sie
sind in den Folgejahren entsprechend der pro-
zentualen Veränderung der monatlichen Bezugs-
größe nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzu-
passen. Die in Satz 2 genannten Vertreter der
Selbsthilfe sind zu beteiligen. Die Ausgaben der
Krankenkasse für die Wahrnehmung ihrer Aufga-
ben nach Satz 1 dürfen insgesamt einen Betrag von
einer Deutschen Mark für jeden ihrer Versicherten
je Kalenderjahr nicht überschreiten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
(5) Die Krankenkasse kann in der Satzung

Schutzimpfungen mit Ausnahme von solchen aus
Anlaß eines nicht beruflich bedingten Auslandsauf-
enthaltes vorsehen.“

(5) e n t f ä l l t

9. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t
a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Sie haben auf flächendeckende Maßnahmen
hinzuwirken. In Schulen und Behindertenein-
richtungen, in denen das durchschnittliche Ka-
riesrisiko der Schüler überproportional hoch ist,
werden die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr
durchgeführt.“

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4; in ihm wird
das Wort „Diese“ durch das Wort „Die“ ersetzt.

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
10. § 22 Abs. 4 wird aufgehoben. 10. u n v e r ä n d e r t
11. § 23 wird wie folgt geändert: 11. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t
aa) In Nummer 2 werden das Wort „oder“

durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer eingefügt:
„3. Krankheiten zu verhüten oder deren

Verschlimmerung zu vermeiden oder“
bb) Die bisherige Nummer 3 wird die Num-

mer 4.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Maßnahmen
in Form einer ambulanten Vorsorgekur“
durch die Wörter „ambulante Vorsorge-
leistungen in anerkannten Kurorten“ er-
setzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Kur“
durch den Halbsatz „die Versicherten im
Zusammenhang mit dieser Leistung entste-
hen,“ ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für
versicherte chronisch kranke Kleinkinder
kann der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu
30 Deutsche Mark erhöht werden.“

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Krankenkasse bestimmt nach den

medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls
Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung
der Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vor-
sorgeeinrichtung nach pflichtgemäßem Ermes-
sen. Leistungen nach den Absätzen 2 und 4
sollen für längstens drei Wochen erbracht wer-
den, es sei denn, eine Verlängerung der Leis-
tung ist aus medizinischen Gründen dringend
erforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit die Spit-
zenverbände der Krankenkassen gemeinsam

„(5) Die Krankenkasse bestimmt nach den
medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls
Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung
der Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vor-
sorgeeinrichtung nach pflichtgemäßem Ermes-
sen. Leistungen nach den Absätzen 2 und 4
sollen für längstens drei Wochen erbracht wer-
den, es sei denn, eine Verlängerung der Leis-
tung ist aus medizinischen Gründen dringend
erforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit die Spit-
zenverbände der Krankenkassen gemeinsam

Drucksache 14/1977 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
und einheitlich in Leitlinien Indikationen fest-
gelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zuge-
ordnet haben; von dieser Regeldauer kann nur
abgewichen werden, wenn dies aus dringenden
medizinischen Gründen im Einzelfall erforder-
lich ist. Leistungen nach den Absätzen 2 und 4
können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach
Durchführung solcher oder ähnlicher Leistun-
gen erbracht werden, deren Kosten auf Grund
öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen
oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine
vorzeitige Leistung ist aus medizinischen
Gründen dringend erforderlich.“

und einheitlich nach Anhörung der für die
Wahrnehmung der Interessen der ambulan-
ten und stationären Vorsorgeeinrichtungen
auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorga-
nisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt
und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet
haben; von dieser Regeldauer kann nur abgewi-
chen werden, wenn dies aus dringenden medi-
zinischen Gründen im Einzelfall erforderlich
ist. Leistungen nach den Absätzen 2 und 4 kön-
nen nicht vor Ablauf von vier Jahren nach
Durchführung solcher oder ähnlicher Leistun-
gen erbracht werden, deren Kosten auf Grund
öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen
oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine
vorzeitige Leistung ist aus medizinischen
Gründen dringend erforderlich.“

d) Folgende Absätze werden angefügt: d) Folgende Absätze werden angefügt:
„(7) Medizinisch notwendige stationäre

Vorsorgemaßnahmen für versicherte Kinder,
die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-
ben, sollen in der Regel für vier bis sechs Wo-
chen erbracht werden.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Die jährlichen Ausgaben der Kranken-
kassen je Mitglied für Leistungen nach Ab-
satz 4 zusammen mit denen nach § 40 Abs. 2
dürfen sich für das jeweils folgende Kalender-
jahr höchstens um die nach § 142 Abs. 1 Satz 2
und 3 und Abs. 8 maßgebliche Veränderungs-
rate verändern; § 142 Abs. 2 gilt entsprechend.
Überschreitungen des in Satz 1 genannten Aus-
gabenrahmens sind mit den für das auf die
Überschreitung folgende Kalenderjahr nach
Satz 1 zur Verfügung stehenden Ausgaben zu
verrechnen. Die Überschreitung und deren Ver-
rechnung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich
nachprüfbar darzulegen.“

„(8) Die jährlichen Ausgaben der Kranken-
kasse je Mitglied für Leistungen nach Absatz 4
zusammen mit denen nach § 40 Abs. 2 dürfen
sich für das jeweils folgende Kalenderjahr
höchstens um die nach § 142 Abs. 8 maßgeb-
liche Veränderungsrate verändern; § 142 Abs. 1
Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. Der Ver-
änderung für das Kalenderjahr 2000 sind die
in Satz 1 genannten jährlichen Ausgaben der
Krankenkasse im Kalenderjahr 1999
zugrunde zu legen. Überschreitungen des in
Satz 1 genannten Ausgabenrahmens sind mit
den für das auf die Überschreitung folgende
Kalenderjahr nach Satz 1 zur Verfügung ste-
henden Ausgaben zu verrechnen. Die Über-
schreitung und deren Verrechnung ist der Auf-
sichtsbehörde unverzüglich nachprüfbar
darzulegen.

„(9) Die Krankenkasse kann in der Sat-
zung Schutzimpfungen mit Ausnahme von
solchen aus Anlass eines nicht beruflich be-
dingten Auslandsaufenthalts vorsehen.“

12. § 24 wird wie folgt geändert: 12. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Medi-

zinische Vorsorge für Mütter“.
a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Maßnahmen

in Form einer Vorsorgekur“ durch das
Wort „Vorsorgeleistungen“ und der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
„die Leistung kann in Form einer Mutter-
Kind-Maßnahme erbracht werden.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
bb) In Satz 2 wird das Wort „Kur“ durch die

Wörter „Leistungen nach Satz 1“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1, deren
Kosten voll von der Krankenkasse übernommen
werden, gilt § 23 Abs. 5 und 6 entsprechend.“

c) In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 1 und 2“
gestrichen.

d) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Maßnahmen, deren Kosten voll

von der Krankenkasse übernommen werden,
gilt § 23 Abs. 6 entsprechend.“
12a. § 24b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt

gefasst:
„2. den operativen Eingriff oder die

Gabe einer den Schwangerschafts-
abbruch herbeiführenden Medika-
tion,“

13. In § 27 Abs. 2 werden der Nummer 2 die Wörter
„sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundes-
vertriebenengesetzes und ihre Ehegatten und Ab-
kömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundes-
vertriebenengesetzes“ angefügt, die Wörter „mit
Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Bundessozialhilfegesetz“ gestrichen und
die Wörter „Eintritt der Behandlungsbedürftigkeit“
durch das Wort „Inanspruchnahme“ ersetzt.

13. u n v e r ä n d e r t

14. § 28 Abs. 2 Satz 9 wird wie folgt gefasst:
„Das gleiche gilt für implantologische Leistungen,
es sei denn, es liegen seltene vom Bundesausschuss
der Zahnärzte und Krankenkassen in Richtlinien
nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindika-
tionen für besonders schwere Fälle vor, in denen die
Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Su-
prakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer
medizinischen Gesamtbehandlung erbringt.“

14. u n v e r ä n d e r t

15. § 29 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Überprüfung des Behandlungsverlaufs
kann die Krankenkasse Zwischenbegutachtun-
gen vornehmen lassen.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Bundesausschuss der Zahnärzte

und Krankenkassen bestimmt in den Richt-
linien nach § 92 Abs. 1 befundbezogen die ob-
jektiv überprüfbaren Indikationsgruppen, bei
denen die in Absatz 1 genannten Voraussetzun-
gen vorliegen. Dabei sind auch einzuhaltende
Standards zur kieferorthopädischen Befund-
erhebung und Diagnostik sowie deren Auswer-
tung und Verfahren zur Einhaltung der Richt-
linien vorzugeben.“

Drucksache 14/1977 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
16. § 30 wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt.
„Für Suprakonstruktionen besteht der Anspruch
in vom Bundesausschuss der Zahnärzte und
Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1
festzulegenden Ausnahmefällen.“

b) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Aufwendige Versorgungen sollen vor der Ge-
nehmigung begutachtet werden; bei Suprakon-
struktionen ist eine Begutachtung zwingend
erforderlich, wobei der Krankenkasse hierfür
ein die gesamte Behandlung einschließlich im-
plantologischer Leistungen umfassender Heil-
und Kostenplan vorzulegen ist.“

17. § 31 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit
apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die
Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung
verordnungsfähig sind, und auf Versorgung mit
Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen“.

17. u n v e r ä n d e r t

17a. Nach § 33 wird folgender Paragraph eingefügt:
㤠33a

Verordnungsfähige Arzneimittel
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit

wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage
der Vorschlagsliste nach Absatz 6 eine Liste ver-
ordnungsfähiger Arzneimittel, aufgeführt als
Wirkstoffe und Wirkstoffkombinationen jeweils
unter Berücksichtigung der Indikationen und
Darreichungsformen in der vertragsärztlichen
Versorgung, zu erlassen. Die Rechtsverordnung
ist erstmalig bis zum 30. September 2001 zu
erlassen. Auf Grundlage der Rechtsverordnung
gibt das Bundesministerium für Gesundheit eine
Fertigarzneimittelliste bekannt, die in dem
datenbankgestützten Informationssystem des
Deutschen Instituts für Medizinische Dokumen-
tation und Information zur Verfügung gestellt
wird.

(2) Zur Vorbereitung der Rechtsverordnung
nach Absatz 1 wird beim Bundesministerium
für Gesundheit ein Institut für die Arzneimittel-
verordnung in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung errichtet, das aus einer Kommission
und einer Geschäftsstelle besteht.
Mitglieder der Kommission sind
1. drei medizinische Sachverständige, davon

zwei aus der ärztlichen Praxis, darunter ein
Hausarzt nach § 73 Abs. 1a Satz 1, und einer
aus der klinischen Medizin,

2. zwei Sachverständige der Pharmakologie
und der klinischen Pharmakologie,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
3. ein Sachverständiger der medizinischen Sta-

tistik.
Weitere Mitglieder der Kommission sind
4. ein Sachverständiger der Phytotherapie,
5. ein Sachverständiger der Homöopathie,
6. ein Sachverständiger der anthroposophi-

schen Medizin
mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium
der Medizin oder Pharmazie. Die Sachver-
ständigen und ein Stellvertreter für jede der
in Satz 2 und 3 genannten Gruppen werden vom
Bundesministerium für Gesundheit für die
Dauer von vier Jahren berufen.

(3) Die Mitglieder der Kommission nach Ab-
satz 2 Satz 2 und 3 und die Stellvertreter sind
unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie
können ihr Amt durch Erklärung gegenüber
dem Bundesministerium für Gesundheit jeder-
zeit niederlegen. Die Mitglieder dürfen keine
finanziellen oder sonstigen Interessen haben,
die ihre Unparteilichkeit beeinflussen könnten.
Sie haben dem Bundesministerium für Gesund-
heit vor ihrer Berufung alle Beziehungen zu In-
teressenverbänden, Auftragsinstituten und der
pharmazeutischen Industrie einschließlich Art
und Höhe von Zuwendungen offenzulegen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
die Bestellung, die Amtsführung der Mitglieder
der Kommission, die Geschäftsführung und das
Verfahren zu bestimmen. Die Mitglieder der
Kommission erhalten Ersatz der Auslagen und
ein Entgelt für den Zeitaufwand.

(5) An den Sitzungen der Kommission kön-
nen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle und
weitere Vertreter des Bundesministeriums für
Gesundheit teilnehmen. Die Beratungen der
Kommission sind vertraulich.

(6) Das Institut erstellt auf der Grundlage
der Kriterien nach Absatz 7 zur Vorbereitung
der Rechtsverordnung nach Absatz 1 eine
Vorschlagsliste von Arzneimitteln, die in der
vertragsärztlichen Versorgung verordnungs-
fähig sind (Vorschlagsliste). Die Arzneimittel
der besonderen Therapierichtungen Phyto-
therapie, Homöopathie und Anthroposophie
werden in einem Anhang aufgelistet. Arzneimit-
tel der besonderen Therapierichtungen können
in den Hauptteil der Vorschlagsliste aufgenom-
men werden, sofern sie den für diesen geltenden
Urteilsstandards entsprechen. Die Vorschlags-
liste einschließlich Anhang ist nach Anwen-
dungsgebieten und Stoffgruppen zu ordnen. Sie

Drucksache 14/1977 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
kann Anwendungsgebiete von Arzneimitteln von
der Verordnungsfähigkeit ausnehmen oder die
Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln an be-
stimmte medizinische Bedingungen knüpfen.

(7) In die Vorschlagsliste aufzunehmen sind
Arzneimittel, die für eine zweckmäßige, ausrei-
chende und notwendige Behandlung, Prävention
oder Diagnostik von Krankheiten oder erheb-
lichen Gesundheitsstörungen geeignet sind;
Voraussetzung für diese Eignung ist ein mehr
als geringfügiger therapeutischer Nutzen, ge-
messen am Ausmaß des erzielbaren therapeuti-
schen Effekts. Den indikationsbezogenen Be-
wertungen sind jeweils einheitliche Urteilsstan-
dards zugrunde zu legen. In die Bewertungen
einzubeziehen sind Qualität und Aussagekraft
der Belege, die therapeutische Relevanz der
wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Er-
folgswahrscheinlichkeit der therapeutischen, prä-
ventiven oder diagnostischen Maßnahme. Sät-
ze 1 bis 3 gelten auch, soweit nach § 34 Abs. 1
eine Verordnungsfähigkeit besteht. Nicht auf-
zunehmen sind Arzneimittel, die für geringfügi-
ge Gesundheitsstörungen bestimmt sind, die für
das Therapieziel oder zur Minderung von Risi-
ken nicht erforderliche Bestandteile enthalten
oder deren Wirkung wegen der Vielzahl der
enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender
Sicherheit beurteilbar ist. Die Kriterien für die
Aufnahme von Arzneimitteln der besonderen
Therapierichtungen haben den Besonderheiten
der jeweiligen Therapierichtung Rechnung zu
tragen.

(8) Das Institut kann zu seiner Beratung
Sachverständige heranziehen. Die Behörden des
Geschäftsbereichs des Bundesministeriums für
Gesundheit sowie die Verbände der Ärzteschaft,
der Apothekerschaft und der pharmazeutischen
Industrie sind verpflichtet, der Kommission auf
Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Informationen zur Verfügung zu
stellen.

(9) Die Kommission beschließt die Vor-
schlagsliste mit mindestens sieben Stimmen.
Sachverständigen der medizinischen Wissen-
schaft, insbesondere den wissenschaftlichen me-
dizinischen Fachgesellschaften, den Vereinigun-
gen zur Förderung der Belange der besonderen
Therapierichtungen, den Berufsvertretungen
der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, den Ver-
bänden der pharmazeutischen Industrie, den
Spitzenverbänden der Krankenkassen sowie
den Vereinigungen von Patienten und Betroffe-
nen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-
ben. Die Vorschlagsliste ist erstmalig bis zum
31. März 2001 zu beschließen.

(10) Die Kommission soll die Vorschlagsliste
laufend an den Stand der wissenschaftlichen

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
Erkenntnisse anpassen und neue Arzneimittel
berücksichtigen. Der pharmazeutische Unter-
nehmer kann nach Zulassung des Arzneimittels
dessen Berücksichtigung in der beschlossenen
Vorschlagsliste beantragen. Soweit es sich um
neu zugelassene Arzneimittel handelt, hat das
Institut innerhalb eines Monats nach Antrag
über dessen Aufnahme in die Vorschlagsliste zu
entscheiden. Kommt eine Entscheidung inner-
halb dieser Frist nicht zustande, ist das Arznei-
mittel in die Liste nach Absatz 1 Satz 1 aufzu-
nehmen. Arzneimittel, die den Anforderungen
nach Absatz 7 nicht oder nicht mehr entspre-
chen, sind aus der Vorschlagsliste herauszu-
nehmen.

(11) Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die
nicht nach Absatz 1 verordnungsfähig sind,
ausnahmsweise im Einzelfall mit Begründung
im Rahmen der Arzneimittel-Richtlinien ver-
ordnen, sofern dies dort vorgesehen ist.

(12) Klagen gegen die Vorschlagsliste sind
unzulässig. Für Klagen gegen die Liste verord-
nungsfähiger Arzneimittel nach Absatz 1 gelten
die Vorschriften über die Anfechtungsklage ent-
sprechend. Die Klagen haben keine aufschie-
bende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht
statt. Gesonderte Klagen gegen die Gliederun-
gen nach Anwendungsgebieten oder Stoffgrup-
pen oder gegen sonstige Teile der Zusammen-
stellungen sind unzulässig. Für Klagen auf
Aufnahme in die Liste verordnungsfähiger Arz-
neimittel nach Absatz 1 gelten die Vorschriften
über die Leistungsklage entsprechend.“

18. § 34 wird wie folgt geändert: 18. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Arznei-,“ ge-

strichen.
a) e n t f ä l l t

b) Die Absätze 2, 3 und 5 werden aufgehoben. a) Die Absätze 2, 3 und 5 werden aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 2; Satz 4 wird aufgeho-

ben.
b) Absatz 4 wird Absatz 2; Satz 4 wird aufgeho-

ben.
19. Nach § 34 wird folgender Paragraph eingefügt: 19. e n t f ä l l t

㤠34a
Liste verordnungsfähiger Arzneimittel

Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates auf der Grundlage der Vor-
schlagsliste nach § 92a Abs. 5 eine Liste
verordnungsfähiger Fertigarzneimittel in der ver-
tragsärztlichen Versorgung zu erlassen. Die Rechts-
verordnung ist erstmalig bis zum 30. September
2001 zu erlassen.“

20. Nach § 37 wird folgender Paragraph eingefügt: 20. Nach § 37 wird folgender Paragraph eingefügt:
㤠37a

Soziotherapie
㤠37a

Soziotherapie
(1) Versicherte, die wegen schwerer psychischer

Erkrankung nicht in der Lage sind, Leistungen
(1) Versicherte, die wegen schwerer psychischer

Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder

Drucksache 14/1977 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
selbstständig in Anspruch zu nehmen, die ihnen auf
Grund eines ärztlichen Behandlungsplans verordnet
worden sind, haben Anspruch auf Soziotherapie,
wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden
oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber
nicht ausführbar ist. Die Soziotherapie umfasst im
Rahmen des Absatzes 2 die im Einzelfall erforder-
liche Koordinierung der verordneten Leistungen
sowie Anleitung und Motivation zu deren Inan-
spruchnahme. Der Anspruch besteht für höchstens
120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krank-
heitsfall.

ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in
Anspruch zu nehmen, haben nach Genehmigung
durch die Krankenkasse Anspruch auf Soziothe-
rapie auf der Grundlage eines ärztlichen Behand-
lungsplanes, wenn dadurch Krankenhausbehand-
lung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese
geboten, aber nicht ausführbar ist. Die Soziothera-
pie umfasst im Rahmen des Absatzes 2 die im Ein-
zelfall erforderliche Koordinierung der verordneten
Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu de-
ren Inanspruchnahme. Der Anspruch besteht für
höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je
Krankheitsfall.

(2) Der Bundesausschuss der Ärzte und Kran-
kenkassen bestimmt in den Richtlinien nach § 92
das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang
der Versorgung nach Absatz 1, insbesondere

(2) Der Bundesausschuss der Ärzte und Kran-
kenkassen bestimmt in den Richtlinien nach § 92
das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang
der Versorgung nach Absatz 1, insbesondere

1. die Krankheitsbilder, bei deren Behandlung im
Regelfall Soziotherapie erforderlich ist,

1. u n v e r ä n d e r t

2. den Inhalt, den Umfang, die Dauer und die
Häufigkeit der Soziotherapie,

2. die Ziele, den Inhalt, den Umfang, die Dauer
und die Häufigkeit der Soziotherapie,

3. die Voraussetzungen, unter denen Ärzte zur
Verordnung von Soziotherapie berechtigt sind,

3. u n v e r ä n d e r t

4. die Anforderungen an den ärztlichen Behand-
lungsplan und an die Therapiefähigkeit des Pa-
tienten,

4. u n v e r ä n d e r t

5. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des
verordnenden Arztes mit dem Leistungserbrin-
ger.“

5. u n v e r ä n d e r t

21. § 40 wird wie folgt geändert: 21. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante
Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11
Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, kann
die Krankenkasse aus medizinischen Gründen
erforderliche Leistungen in Form einer ambu-
lanten Rehabilitation in einer Einrichtung
erbringen, mit der ein Vertrag nach § 125a be-
steht.“

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 2 wird das Wort „Behandlung“ durch
das Wort „Rehabilitation“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den

medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls
Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung
der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2
sowie die Rehabilitationseinrichtung nach
pflichtgemäßem Ermessen. Leistungen nach
Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungs-
tage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens
drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine
Verlängerung der Leistung ist aus medizini-
schen Gründen dringend erforderlich. Satz 2
gilt nicht, soweit die Spitzenverbände der

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den

medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls
Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung
der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2
sowie die Rehabilitationseinrichtung nach
pflichtgemäßem Ermessen. Leistungen nach
Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungs-
tage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens
drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine
Verlängerung der Leistung ist aus medizini-
schen Gründen dringend erforderlich. Satz 2
gilt nicht, soweit die Spitzenverbände der

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
Krankenkassen gemeinsam und einheitlich in
Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen
jeweils eine Regeldauer zugeordnet haben; von
dieser Regeldauer kann nur abgewichen wer-
den, wenn dies aus dringenden medizinischen
Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistun-
gen nach den Absätzen 1 und 2 können nicht
vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung
solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht
werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-
rechtlicher Vorschriften getragen oder bezu-
schusst worden sind, es sei denn, eine vorzeiti-
ge Leistung ist aus medizinischen Gründen
dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt entspre-
chend.“

Krankenkassen gemeinsam und einheitlich
nach Anhörung der für die Wahrnehmung
der Interessen der ambulanten und stationä-
ren Rehabilitationseinrichtungen auf Bun-
desebene maßgeblichen Spitzenorganisatio-
nen in Leitlinien Indikationen festgelegt und
diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet ha-
ben; von dieser Regeldauer kann nur abgewi-
chen werden, wenn dies aus dringenden medi-
zinischen Gründen im Einzelfall erforderlich
ist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 kön-
nen nicht vor Ablauf von vier Jahren nach
Durchführung solcher oder ähnlicher Leistun-
gen erbracht werden, deren Kosten auf Grund
öffentlichrechtlicher Vorschriften getragen oder
bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vor-
zeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen
dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt entspre-
chend.“

d) In Absatz 4 werden die Angabe „Absatz 2“
durch die Angabe „den Absätzen 1 und 2“ er-
setzt und der Halbsatz „ , die nicht anstelle ei-
ner sonst erforderlichen Krankenhausbehand-
lung durchgeführt werden,“ gestrichen.

e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Angabe „2“
durch die Angabe „1 oder 2“ und die Zahl „25“
durch die Zahl „17“ ersetzt.

f) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2“ durch
die Angabe „1 oder 2“ ersetzt.

22. § 41 wird wie folgt geändert: 22. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Medizinische Rehabilitation für Mütter“.
a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t
aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 27 Satz 1“

durch die Angabe „§ 27 Absatz 1 Satz 1“,
die Wörter „Maßnahmen in Form einer Re-
habilitationskur“ durch die Wörter „Leis-
tungen der Rehabilitation“ sowie der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
„die Leistung kann in Form einer Mutter-
Kind-Maßnahme erbracht werden.“

bb) In Satz 2 wird das Wort „Kur“ durch die
Wörter „Leistungen nach Satz 1“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1, deren

Kosten voll von der Krankenkasse übernommen
werden, gilt § 40 Abs. 3 bis 5 entsprechend.“

c) In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 1 und 2“
gestrichen.

d) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Maßnahmen, deren Kosten voll

von der Krankenkasse übernommen werden,
gilt § 40 Abs. 5 entsprechend.“

Drucksache 14/1977 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
23. § 43 wird wie folgt geändert: 23. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „wird“

das Komma durch ein Semikolon ersetzt
und folgender Halbsatz angefügt: „dies gilt
auch für das Funktionstraining,“.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Nummer 2 wird das Wort „erbringen“
durch die Wörter „ganz oder teilweise
erbringen oder fördern“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer
eingefügt:
„3. Patientenschulungsmaßnahmen für chro-

nisch Kranke erbringen, wenn die Qua-
lität der Schulungsprogramme nach-
gewiesen ist; Angehörige und ständige
Betreuungspersonen sind einzubezie-
hen, wenn dies aus medizinischen
Gründen erforderlich ist,“

cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer
eingefügt:
„3. Patientenschulungsmaßnahmen für chro-

nisch Kranke erbringen, wenn die Wirk-
samkeit und Effizienz der Schulungs-
programme gegenüber der Kranken-
kasse nachgewiesen ist; Angehörige
und ständige Betreuungspersonen sind
einzubeziehen, wenn dies aus medizi-
nischen Gründen erforderlich ist,“

b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. b) u n v e r ä n d e r t
24. § 58 wird wie folgt geändert: 24. u n v e r ä n d e r t

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt:

„(2) Vom 1. Januar 2008 an werden der
Krankenkasse die Aufwendungen, die sie nach
Absatz 1 erbracht hat, von dem Land erstattet,
in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz
hatte.“

24a. In § 61 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 2“
gestrichen.

25. In § 63 Abs. 4 Satz 1 werden nach der Angabe
„§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5“ folgende Wörter einge-
fügt:
„oder der Ausschuss nach § 137c Absatz 2 im
Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Absatz 1“

25. u n v e r ä n d e r t

26. § 64 wird wie folgt geändert 26. § 64 wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände
können mit den in der gesetzlichen Kranken-
versicherung zugelassenen Leistungserbringern
oder Gruppen von Leistungserbringern Verein-
barungen über die Durchführung von Modell-
vorhaben nach § 63 Abs. 1 oder Absatz 2
schließen. Soweit die ärztliche Behandlung im
Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung be-
troffen ist, können sie nur mit einzelnen Ver-
tragsärzten, mit Gemeinschaften dieser Leis-
tungserbringer oder mit Kassenärztlichen Ver-
einigungen Verträge über die Durchführung
von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder Ab-
satz 2 schließen. Sind Kassenärztliche Vereini-

a) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
gungen nicht Vertragspartner von Verträgen
nach Satz 2, werden die Verträge im Benehmen
mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereini-
gung geschlossen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Spitzenverbände der Krankenkassen
können mit der Kassenärztlichen Bundes-
vereinigung in den Bundesmantelverträgen
Grundsätze zur Durchführung von Modell-
vorhaben mit Vertragsärzten vereinbaren.“

bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern

„entsprechend der Zahl“ die Wörter „und
der Risikostruktur“ eingefügt.

27. Nach § 65 werden folgende Paragraphen eingefügt: 27. Nach § 65 werden folgende Paragraphen eingefügt:
㤠65a

Versichertenbonus in der hausärztlichen
Versorgung

㤠65a
Versichertenbonus in der hausärztlichen

Versorgung
Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung

bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein
Versicherter, der sich verpflichtet, vertragsärztliche
Leistungen außerhalb der hausärztlichen Versor-
gung nur auf Überweisung des von ihm gewählten
Hausarztes in Anspruch zu nehmen, Anspruch auf
einen Bonus hat. In der Satzung kann bestimmt
werden, welche Facharztgruppen ohne Überweisung
in Anspruch genommen werden können. Die Höhe
des Bonus richtet sich nach den mit einem Verfah-
ren nach Satz 1 verbundenen Einsparungen. Die
Krankenkasse kann die für die Berechnung der Ein-
sparungen erforderlichen Daten mit Einverständnis
des Versicherten versichertenbezogen erfassen und
speichern. Sie hat zum Nachweis dieser Einsparun-
gen geeignete Unterlagen, die sich auf den Zeitraum
mindestens eines Jahres beziehen, nicht versicher-
tenbezogen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die
Spitzenverbände der Krankenkassen können mit der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung das Nähere
zur Übermittlung der für die in Satz 3 genannten
Zwecke erforderlichen Daten vereinbaren. §§ 63 bis
65 gelten entsprechend.“

Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung
bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein
Versicherter, der sich schriftlich verpflichtet, ver-
tragsärztliche Leistungen außerhalb der hausärztli-
chen Versorgung nur auf Überweisung des von ihm
gewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen, An-
spruch auf einen Bonus hat. In der Satzung kann
bestimmt werden, welche Facharztgruppen ohne
Überweisung in Anspruch genommen werden kön-
nen. Die Höhe des Bonus richtet sich nach den mit
einem Verfahren nach Satz 1 verbundenen Einspa-
rungen. Die Krankenkasse kann die für die Berech-
nung der Einsparungen erforderlichen Daten mit
schriftlichem Einverständnis des Versicherten ver-
sichertenbezogen erfassen und speichern. Sie hat
zum Nachweis dieser Einsparungen geeignete Un-
terlagen, die sich auf den Zeitraum mindestens
eines Jahres beziehen, nicht versichertenbezogen
der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Spitzenver-
bände der Krankenkassen können mit der Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigung das Nähere zur Über-
mittlung der für die in Satz 3 genannten Zwecke
erforderlichen Daten vereinbaren. §§ 63 bis 65 gel-
ten entsprechend.“

§ 65b
Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und

Patientenberatung
§ 65b

Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und
Patientenberatung

Die Landesverbände der Krankenkassen und die
Verbände der Ersatzkassen unterstützen im Rahmen
von Modellvorhaben gemeinsam und einheitlich
Einrichtungen zur Verbraucher- oder Patientenbe-
ratung, die sich die gesundheitliche Information,
Beratung und Aufklärung von Versicherten zum
Ziel gesetzt haben und die die Verbände als förde-
rungsfähig anerkannt haben. Die Förderung einer
Einrichtung zur Verbraucher- oder Patientenbera-

(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
fördern mit jährlich insgesamt 10 Millionen
Deutsche Mark je Kalenderjahr im Rahmen von
Modellvorhaben gemeinsam und einheitlich Ein-
richtungen zur Verbraucher- oder Patientenbera-
tung, die sich die gesundheitliche Information, Be-
ratung und Aufklärung von Versicherten zum Ziel
gesetzt haben und die von den Spitzenverbänden
als förderungsfähig anerkannt wurden. Die Förde-

Drucksache 14/1977 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
tung setzt deren Nachweis über ihre Neutralität und
Unabhängigkeit voraus. § 63 Abs. 5 Satz 2, § 65
sowie § 213 Absatz 2 gelten entsprechend.“

rung einer Einrichtung zur Verbraucher- oder Pati-
entenberatung setzt deren Nachweis über ihre Neu-
tralität und Unabhängigkeit voraus. § 63 Abs. 5
Satz 2 und § 65 gelten entsprechend

(2) Die Fördermittel nach Absatz 1 Satz 1
sind von den Krankenkassen durch eine dem An-
teil ihrer Mitglieder an der Gesamtzahl aller
Mitglieder der Krankenkassen entsprechende
Umlage aufzubringen. Das Nähere zum Verfah-
ren der Umlagefinanzierung und zur Vergabe
der Fördermittel vereinbaren die Spitzenver-
bände der Krankenkassen gemeinsam und ein-
heitlich.

(3) Die Landesverbände der Krankenkassen
und die Verbände der Ersatzkassen können über
die Förderung nach Absatz 1 hinaus auf Landes-
ebene Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1, die
sie als förderungsfähig anerkannt haben, im
Rahmen von Modellvorhaben fördern. Absatz 1
Satz 2 sowie § 63 Abs. 5 Satz 2 und § 65 gelten
entsprechend.

28. In § 66 werden das Wort „können“ durch das Wort
„sollen“ ersetzt und folgender Satz wird angefügt:
„Das Nähere über die Voraussetzungen und den In-
halt der Unterstützung ist in den Satzungen der
Krankenkassen zu regeln.“

28. u n v e r ä n d e r t

29. § 69 wird wie folgt gefasst: 29. § 69 wird wie folgt gefasst:
㤠69

Anwendungsbereich
㤠69

Anwendungsbereich
Dieses Kapitel und § 142 (Globalbudget) regeln

abschließend die Rechtsbeziehungen der Kranken-
kassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten,
Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen
Leistungserbringern und ihren Verbänden, ein-
schließlich der Beschlüsse der Bundes- und Lan-
desausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbe-
ziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände
zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden wer-
den abschließend in diesem Kapitel, in § 142 und in
dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie den
hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.
Für die Rechtsbeziehungen nach Satz 1 und 2 gel-
ten im übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vor-
gaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und
Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel und
§ 142 vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch,
soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Drit-
ter betroffen sind.“

Dieses Kapitel, §§ 63 und 64 und § 142 (Global-
budget) regeln abschließend die Rechtsbeziehungen
der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten,
Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie
sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbän-
den, einschließlich der Beschlüsse der Bundes- und
Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die
Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer
Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Ver-
bänden werden abschließend in diesem Kapitel, in
§§ 63, 64, 142 und in dem Krankenhausfinanzie-
rungsgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechts-
verordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen
nach Satz 1 und 2 gelten im übrigen die Vorschrif-
ten des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend,
soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übri-
gen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach
diesem Kapitel und § 142 vereinbar sind. Die Sät-
ze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbe-
ziehungen Rechte Dritter betroffen sind.“

30. In § 70 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„und muß“ die Wörter „in der fachlich gebotenen
Qualität sowie“ eingefügt.

30. u n v e r ä n d e r t

31. § 71 wird wie folgt geändert: 31. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen

und dem bisherigen Text folgende Sätze ange-
fügt:
„Die nach § 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 8
maßgebliche Veränderungsrate der beitrags-
pflichtigen Einnahmen ist als Obergrenze
zugrunde zu legen. § 142 Abs. 3 Satz 3 und 4
gilt.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.
32. § 73 wird wie folgt geändert: 32. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) An der hausärztlichen Versorgung

nehmen Allgemeinärzte und ihnen nach § 95a
Abs. 4 und 5 Satz 1 gleichgestellte Ärzte, Kin-
derärzte sowie die Internisten ohne Schwer-
punktbezeichnung teil, die gegenüber dem Zu-
lassungsausschuss ihre Teilnahme an der
hausärztlichen Versorgung erklärt haben
(Hausärzte). Der Zulassungsausschuss hat Kin-
derärzten mit Schwerpunktbezeichnung auf de-
ren Antrag die Genehmigung zur Teilnahme
auch an der fachärztlichen Versorgung zu er-
teilen. Der Zulassungsausschuss kann für Inter-
nisten ohne Schwerpunktbezeichnung mit deren
Einverständnis eine von Satz 1 abweichende,
zeitlich befristete Regelung treffen, wenn eine
bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet
ist. Die übrigen Fachärzte nehmen an der fach-
ärztlichen Versorgung teil. Die am 31. Dezem-
ber 1999 an der hausärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte sind den Hausärzten nach
Satz 1 gleichgestellt und nehmen weiterhin an
der hausärztlichen Versorgung teil; Internisten
können durch Erklärung gegenüber dem Zulas-
sungsausschuss bis zum 30. Juni 2000 ihre
Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung
widerrufen und nehmen in diesen Fällen spä-
testens ab dem 1. Januar 2001 an der fachärztli-
chen Versorgung teil. Der Zulassungsausschuss
kann Allgemeinärzten und Ärzten ohne Ge-
bietsbezeichnung, die im wesentlichen spezielle
Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Ge-
nehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an
der fachärztlichen Versorgung erteilen.“

a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) An der hausärztlichen Versorgung

nehmen
1. Allgemeinärzte,
2. Kinderärzte,
3. Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung,

die gegenüber dem Zulassungsausschuss ih-
re Teilnahme an der hausärztlichen Ver-
sorgung erklärt haben,

4. Ärzte, die nach § 95 Abs. 4 und 5 Satz 1 in
das Arztregister eingetragen sind und

5. Ärzte, die am 31. Dezember 2000 an der
hausärztlichen Versorgung teilgenommen
haben,

teil (Hausärzte).
Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärzt-
lichen Versorgung teil. Der Zulassungsaus-
schuss kann für Internisten und Kinderärzte
ohne Schwerpunktbezeichnung mit deren Ein-
verständnis eine von Satz 1 abweichende, befri-
stete Regelung treffen, wenn eine bedarfsge-
rechte Versorgung nicht gewährleistet ist. Er
hat Kinderärzten mit Schwerpunktbezeichnung
auf deren Antrag die Genehmigung zur Teil-
nahme auch an der fachärztlichen Versorgung
zu erteilen. Internisten ohne Schwerpunktbe-
zeichnung können bis zum 31. Dezember 2000
durch Erklärung gegenüber dem Zulassungs-
ausschuss wählen, ob sie an der haus- oder an
der fachärztlichen Versorgung teilnehmen und
nehmen in diesen Fällen spätestens ab dem
1. Januar 2001 an der gewählten Versorgung
teil. Der Zulassungsausschuss kann Allgemein-
ärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung,
die im wesentlichen spezielle Leistungen
erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung
zur ausschließlichen Teilnahme an der fach-
ärztlichen Versorgung erteilen.“

b) In Absatz 1b werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt
gefasst:
„Ein Hausarzt darf mit Einwilligung des Versi-
cherten bei Leistungserbringern, die einen sei-
ner Patienten behandeln, die den Versicherten

b) In Absatz 1b werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt
gefasst:
„Ein Hausarzt darf mit schriftlicher Einwilli-
gung des Versicherten, die widerrufen werden
kann, bei Leistungserbringern, die einen seiner

Drucksache 14/1977 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
betreffenden Behandlungsdaten und Befunde
zum Zwecke der Dokumentation und der weite-
ren Behandlung erheben. Die einen Versicher-
ten behandelnden Leistungserbringer sind ver-
pflichtet, den Versicherten nach dem von ihm
gewählten Hausarzt zu fragen und diesem mit
Einwilligung des Versicherten die in Satz 1 ge-
nannten Daten zum Zwecke der bei diesem
durchzuführenden Dokumentation und der
weiteren Behandlung zu übermitteln; die be-
handelnden Leistungserbringer sind berechtigt,
mit Einwilligung des Versicherten die für die
Behandlung erforderlichen Behandlungsdaten
und Befunde bei dem Hausarzt und anderen
Leistungserbringern zu erheben und für die
Zwecke der von ihnen zu erbringenden Leis-
tungen zu verarbeiten und zu nutzen. Der
Hausarzt darf die ihm nach Satz 1 und 2 über-
mittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten
und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden
sind; er ist berechtigt und verpflichtet, die für
die Behandlung erforderlichen Daten und Be-
funde an die den Versicherten auch behandeln-
den Leistungserbringer mit dessen Einwilligung
zu übermitteln.“

Patienten behandeln, die den Versicherten be-
treffenden Behandlungsdaten und Befunde zum
Zwecke der Dokumentation und der weiteren
Behandlung erheben. Die einen Versicherten
behandelnden Leistungserbringer sind ver-
pflichtet, den Versicherten nach dem von ihm
gewählten Hausarzt zu fragen und diesem mit
schriftlicher Einwilligung des Versicherten,
die widerrufen werden kann, die in Satz 1
genannten Daten zum Zwecke der bei diesem
durchzuführenden Dokumentation und der
weiteren Behandlung zu übermitteln; die be-
handelnden Leistungserbringer sind berechtigt,
mit schriftlicher Einwilligung des Versicher-
ten, die widerrufen werden kann, die für die
Behandlung erforderlichen Behandlungsdaten
und Befunde bei dem Hausarzt und anderen
Leistungserbringern zu erheben und für die
Zwecke der von ihnen zu erbringenden Leis-
tungen zu verarbeiten und zu nutzen. Der
Hausarzt darf die ihm nach Satz 1 und 2 über-
mittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten
und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden
sind; er ist berechtigt und verpflichtet, die für
die Behandlung erforderlichen Daten und Be-
funde an die den Versicherten auch behandeln-
den Leistungserbringer mit dessen schriftlicher
Einwilligung, die widerrufen werden kann,
sowie die in § 276 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz
genannten personenbezogenen Daten und
Unterlagen an den Medizinischen Dienst zu
übermitteln.“

c) Absatz 1c wird wie folgt gefasst:
„(1c) Die Spitzenverbände der Krankenkas-

sen gemeinsam und einheitlich vereinbaren mit
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung das
Nähere, insbesondere
1. zum Verfahren der Wahl des Hausarztes

(§ 76 Abs. 3 Satz 2) und zur Dokumenta-
tion der Wahl gegenüber der Kassenärzt-
lichen Vereinigung im Zusammenhang mit
der Abrechnung bestimmter hausärztlicher
Leistungen (§ 87 Abs. 2a Satz 5),

2. über Inhalt und Umfang der hausärztlichen
Versorgung,

3. zu den Anforderungen an Form und Inhalt
der ärztlichen Dokumentation,

4. zu Form und Inhalt und zum Verfahren der
Übermittlung der Angaben nach Absatz 1b.

c) Absatz 1c wird wie folgt gefasst:
„(1c) Die Spitzenverbände der Krankenkas-

sen gemeinsam und einheitlich vereinbaren mit
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung das
Nähere, insbesondere
1. zum Verfahren der Wahl des Hausarztes

(§ 76 Abs. 3 Satz 2) und zur Dokumenta-
tion der Wahl gegenüber der Kassenärzt-
lichen Vereinigung im Zusammenhang mit
der Abrechnung bestimmter hausärztlicher
Leistungen (§ 87 Abs. 2a Satz 5),

2. über Inhalt und Umfang der hausärztlichen
Versorgung,

3. zu den Anforderungen an Form und Inhalt
der ärztlichen Dokumentation,

4. zu Form und Inhalt und zum Verfahren der
Übermittlung der Angaben nach Absatz 1b;

5. über die Angabe auf dem Praxisschild,
an der hausärztlichen Versorgung teilzu-
nehmen (§ 76 Abs. 3 Satz 3).

In dem Vertrag nach Satz 1 ist auch zu be-
stimmen, daß ein den Versicherten behandeln-
der Arzt, der nicht sein Hausarzt ist, in Verbin-
dung mit der Abrechnung seiner Leistungen der

In dem Vertrag nach Satz 1 ist auch zu be-
stimmen, daß ein den Versicherten behandeln-
der Arzt, der nicht sein Hausarzt ist, in Verbin-
dung mit der Abrechnung seiner Leistungen der

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
Kassenärztlichen Vereinigung den Hausarzt des
Versicherten benennt und die Übermittlung der
Befunde an den Hausarzt dokumentiert. In den
Verträgen der Krankenkassen oder ihrer Ver-
bände mit den Leistungserbringern oder mit
Verbänden der Leistungserbringer außerhalb
der vertragsärztlichen Versorgung ist das Nähe-
re über deren Pflichten nach Absatz 1b Satz 2
zu vereinbaren; die Spitzenverbände der Kran-
kenkassen gemeinsam und einheitlich geben
hierzu Empfehlungen ab.“

Kassenärztlichen Vereinigung den Hausarzt des
Versicherten benennt und die Übermittlung der
Befunde an den Hausarzt dokumentiert. In den
Verträgen der Krankenkassen oder ihrer Ver-
bände mit den Leistungserbringern oder mit
Verbänden der Leistungserbringer außerhalb
der vertragsärztlichen Versorgung ist das Nähe-
re über deren Pflichten nach Absatz 1b Satz 2
zu vereinbaren; die Spitzenverbände der Kran-
kenkassen gemeinsam und einheitlich geben
hierzu Empfehlungen ab.“

d) In § 73 Abs. 2 wird in Nummer 11 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mer angefügt:
„12. Verordnung von Soziotherapie und Er-

stellung eines ärztlichen Behandlungspla-
nes nach Maßgabe des § 37a.“

d) u n v e r ä n d e r t

e) In § 73 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „10
und 11“ durch die Angabe „10 bis 12“ er-
setzt.

33. § 73a wird aufgehoben. 33. u n v e r ä n d e r t
34. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
34. u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 werden der Punkt gestrichen und
folgender Halbsatz angefügt:
„es sei denn, es handelt sich um die Rechte
von Vertragsärzten aus Verträgen nach
§ 140b, bei denen die Kassenärztlichen
Vereinigungen nicht Vertragspartner sind.“

bb) Satz 2 wird Absatz 2a und in ihm das Wort
„Sie“ durch die Wörter „Die Kassenärzt-
lichen Vereinigungen“ ersetzt.

b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Im Rahmen der Sicherstellung des

Notdienstes nach Absatz 1 sollen die Kassen-
ärztlichen Vereinigungen auch mit geeigneten
Krankenhäusern, an denen Notfallambulanzen
bestehen, Verträge über die Einzelheiten der
Zusammenarbeit bei der Gestaltung und
Durchführung des Notdienstes schließen. In den
Verträgen ist insbesondere die Tätigkeit von
Vertragsärzten in der Notfallambulanz des
Krankenhauses zu ermöglichen.“

35. In § 76 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Nimmt der Versicherte einen anderen Arzt als sei-
nen gewählten Hausarzt oder einen sonstigen Leis-
tungserbringer in Anspruch, so hat er diesen über
seinen Hausarzt zu unterrichten.“

35. In § 76 Abs. 3 Satz 3 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
„eine Teilnahme an der hausärztlichen Versor-
gung hat er auf seinem Praxisschild anzugeben.“

36. § 77 wird wie folgt geändert: 36. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

Drucksache 14/1977 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
„Sind in einem Land mehr als 12 000 Ärzte zu-
gelassen und besteht am 1. Januar 2000 mehr
als eine Kassenärztliche Vereinigung in diesem
Land, können mit Zustimmung der für die So-
zialversicherung zuständigen obersten Verwal-
tungsbehörde des Landes zwei Kassenärztliche
Vereinigungen errichtet werden oder fortbeste-
hen. Sind in einem Land mehr als 6 000 Zahn-
ärzte zugelassen, gilt Satz 2 für Kassenzahn-
ärztliche Vereinigungen entsprechend.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Durchführung der nach Absatz 1

erforderlichen Organisationsänderungen regeln
die für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Verwaltungsbehörden der Länder.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die zugelassenen Ärzte sind Mitglieder

der für ihren Arztsitz zuständigen Kassenärzt-
lichen Vereinigung.“

d) Absatz 6 wird aufgehoben.
37. § 79 wird wie folgt gefasst: 37. § 79 wird wie folgt gefasst:

㤠79
Organe

㤠79
Organe

(1) Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und
den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden
als Selbstverwaltungsorgane ein Verwaltungsrat
und ein hauptamtlicher Vorstand gebildet.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Satzungen bestimmen die Zahl der Mit-
glieder des Verwaltungsrates der Kassenärztlichen
Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundes-
vereinigungen. Der Verwaltungsrat der Kassenärzt-
lichen Vereinigungen hat bis zu 30 Mitglieder. Bei
mehr als 5 000 zugelassenen Ärzten oder mehr als
2 000 zugelassenen Zahnärzten kann die Zahl der
Mitglieder auf bis zu 40, bei mehr als 10 000 zuge-
lassenen Ärzten oder mehr als 5 000 zugelassenen
Zahnärzten auf bis zu 50 erhöht werden. Der Ver-
waltungsrat der Kassenärztlichen Bundesvereini-
gungen hat bis zu 60 Mitglieder.

(2) Die Satzungen bestimmen die Zahl der Mit-
glieder des Verwaltungsrates der Kassenärztlichen
Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundes-
vereinigungen. Der Verwaltungsrat der Kassenärzt-
lichen Vereinigungen hat bis zu 30 Mitglieder. Bei
mehr als 5 000 zugelassenen Ärzten oder mehr als
2 000 zugelassenen Zahnärzten kann die Zahl der
Mitglieder auf bis zu 40, bei mehr als 10 000 zuge-
lassenen Ärzten oder mehr als 5 000 zugelassenen
Zahnärzten auf bis zu 50 erhöht werden. Der Ver-
waltungsrat der Kassenärztlichen Bundesvereini-
gungen hat bis zu 60 Mitglieder; einschließlich der
Mitglieder nach § 80 Abs. 1 Satz 6.

(3) Der Verwaltungsrat hat insbesondere
1. die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu

beschließen,
2. den Vorstand zu überwachen,
3. den Haushaltsplan festzustellen,
4. über die Entlastung des Vorstandes wegen der

Jahresrechnung zu beschließen,
5. die Kassenärztliche Vereinigung gegenüber

dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu ver-
treten und

(3) Der Verwaltungsrat hat insbesondere
1. die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu

beschließen,
2. den Vorstand zu überwachen,
3. den Haushaltsplan festzustellen,
4. über die Entlastung des Vorstandes wegen der

Jahresrechnung zu beschließen,
5. in Fällen von Rechtsangelegenheiten der

Vorstandsmitglieder die Körperschaft diesen
gegenüber zu vertreten und

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
6. über den Erwerb, die Veräußerung oder die

Belastung von Grundstücken sowie über die Er-
richtung von Gebäuden zu beschließen.

Er kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsun-
terlagen einsehen und prüfen.

Er kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsun-
terlagen einsehen und prüfen.

(4) Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereini-
gungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
besteht aus bis zu drei Mitgliedern. In der Satzung
kann der Vorstand auf bis zu fünf Mitglieder er-
weitert werden. Die Mitglieder des Vorstandes ver-
treten sich gegenseitig. Sie üben ihre Tätigkeit
hauptamtlich aus. Die Satzung kann vorsehen, daß
ein Vertragsarzt als Vorstandsmitglied seine ver-
tragsärztliche Tätigkeit in begrenztem Umfang aus-
üben kann, soweit die Erfüllung seiner hauptamt-
lichen Aufgaben hierdurch nicht beeinträchtigt
wird. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre; die Wie-
derwahl ist möglich.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Der Vorstand verwaltet die Kassenärztliche
Vereinigung oder die Kassenärztliche Bundesverei-
nigung und vertritt sie gerichtlich und außerge-
richtlich, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts
Abweichendes bestimmen. In der Satzung oder im
Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt wer-
den, daß auch einzelne Mitglieder des Vorstandes
die Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassen-
ärztliche Bundesvereinigung vertreten können.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Für die Haftung der Mitglieder des Verwal-
tungsrates gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Bu-
ches entsprechend.“

(6) u n v e r ä n d e r t

38. § 79b wird wie folgt geändert: 38. u n v e r ä n d e r t
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „der Vertreterversammlung“
werden durch die Wörter „dem Verwal-
tungsrat“ ersetzt.

bb) Das Wort „ordentlichen“ wird gestrichen.
b) In Satz 8 wird das Wort „Vertreterversamm-

lungen“ durch das Wort „Verwaltungsräte“ er-
setzt.

38a. Nach § 79b wird folgender § 79c eingefügt:
㤠79c

Beratender Fachauschuss für hausärztliche
Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse

Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird
ein beratender Fachausschuss für die hausärzt-
liche Versorgung gebildet, der aus Mitgliedern
besteht, die an der hausärztlichen Versorgung
teilnehmen. Weitere beratende Fachausschüsse
können gebildet werden. Die Mitglieder der
beratenden Fachausschüsse sind von dem Ver-
waltungsrat aus dem Kreis der Mitglieder der
Kassenärztlichen Vereinigung, bei der Kassen-
ärztlichen Bundesvereingung aus dem Kreis der

Drucksache 14/1977 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen,
in unmittelbarer und geheimer Wahl zu wählen.
Das Nähere über die beratenden Fachausschüs-
se und ihre Zusammensetzung regelt die Sat-
zung. § 79b Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.“

39. § 80 wird wie folgt geändert: 39. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Mitglieder der Kassenärztlichen
Vereinigungen wählen aus ihrer Mitte in un-
mittelbarer und geheimer Wahl die Mitglieder
des Verwaltungsrates. Die Wahl erfolgt nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund
von Listen- und Einzelwahlvorschlägen. Das
Nähere bestimmt die Satzung. Die Mitglieder
jedes Verwaltungsrates wählen in unmittelbarer
und geheimer Wahl aus ihren Reihen die ihnen
zustehenden Mitglieder des Verwaltungsrates
der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Die
Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.“

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Mitglieder der Kassenärztlichen

Vereinigungen wählen aus ihrer Mitte in un-
mittelbarer und geheimer Wahl die Mitglieder
des Verwaltungsrates. Die Wahl erfolgt nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund
von Listen- und Einzelwahlvorschlägen. Das
Nähere bestimmt die Satzung. Die Mitglieder
jedes Verwaltungsrates wählen in unmittelbarer
und geheimer Wahl aus ihren Reihen die ihnen
zustehenden Mitglieder des Verwaltungsrates
der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Die
Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Mitglieder
des Verwaltungsrates der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen sind auch die Vorsit-
zenden der Vorstände der Kassenärztlichen
Vereinigungen.“

b) Absatz 1a wird aufgehoben. b) u n v e r ä n d e r t
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Vertreter-
versammlung“ durch die Wörter „der Ver-
waltungsrat“ ersetzt.

aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Vertreter-
versammlung“ durch die Wörter „der Ver-
waltungsrat“ und das Wort „ihrer“ durch
das Wort „seiner“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Vertre-
terversammlung“ durch die Wörter „des
Verwaltungsrates“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
㤠43 Abs. 3 des Vierten Buches gilt ent-
sprechend. Bei jeder Kassenärztlichen
Vereinigung und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung ist ein Vorstandsmit-
glied nach Satz 1 Nr. 2 auf Vorschlag der
an der hausärztlichen Versorgung teil-
nehmenden Mitglieder des Verwaltungs-
rates zu wählen.“

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: d) u n v e r ä n d e r t
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Selbst-

verwaltungsorgane“ durch die Wörter „des
Verwaltungsrates“ und das Wort „vier“
durch das Wort „sechs“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „vierten“ durch
das Wort „sechsten“ ersetzt.

40. § 81 wird wie folgt geändert: 40. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Vertreter-
versammlung“ durch die Wörter „der Ver-
waltungsrat“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
bb) In Satz 3 Nr. 3 werden die Wörter „der

Vertreterversammlung“ durch die Wörter
„des Verwaltungsrates“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Nr. 2 werden das Wort „und“ nach
der Angabe „§ 92“ durch ein Komma und die
Angabe „§ 135 Abs. 3“ durch die Angabe
„§ 136a Abs. 1 und § 136b Abs. 1 und 2“ er-
setzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen

Vereinigungen müssen Bestimmungen enthal-
ten über die Fortbildung der Ärzte auf dem Ge-
biet der vertragsärztlichen Tätigkeit, der Haus-
ärzte auch auf dem Gebiet der hausärztlichen
Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise
der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht.“

41. § 83 Absatz 2 wird aufgehoben. 41. § 83 wird wie folgt geändert:
a) „In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung

„(1)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.“

42. § 84 wird wie folgt gefasst: 42. § 84 wird wie folgt gefasst:
㤠84

Arznei- und Heilmittelbudget; Richtgrößen
㤠84

Arznei- und Heilmittelbudget
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und

die Verbände der Ersatzkassen vereinbaren gemein-
sam und einheitlich mit der Kassenärztlichen Ver-
einigung ein Budget als Obergrenze für die insge-
samt von den Vertragsärzten veranlassten Ausgaben
für Arznei-, Verband- und Heilmittel. Das Budget
ist für das jeweils folgende Kalenderjahr zu verein-
baren. Bei der Anpassung des Budgets sind
1. Veränderungen der Zahl und der Altersstruktur

der Versicherten,
2. Veränderungen der Preise der Arznei-, Ver-

band- und Heilmittel,
3. Veränderungen der gesetzlichen Leistungs-

pflicht der Krankenkassen,
4. bestehende Wirtschaftlichkeitsreserven und In-

novationen
zu berücksichtigen. Von bestehenden Wirt-
schaftlichkeitsreserven nach Satz 3 Nr. 4 soll
insbesondere dann ausgegangen werden, wenn
und soweit die nach Absatz 3 erfassten Ausga-
ben in dem gegenüber dem Budgetzeitraum
vorvergangenen Kalenderjahr den nach Satz 7
für dieses Kalenderjahr ermittelten Referenz-
wert übersteigen. Die Spitzenverbände der
Krankenkassen ermitteln auf der Grundlage der
nach Absatz 3 erfassten Ausgaben für alle Ver-
tragsregionen und der Angaben der amtlichen
Statistik KM 6 einen nach Alter und Geschlecht
standardisierten durchschnittlichen Ausgaben-
betrag je Versicherten für jede Vertragsregion.

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und
die Verbände der Ersatzkassen vereinbaren gemein-
sam und einheitlich mit der Kassenärztlichen Ver-
einigung ein Budget als Obergrenze für die insge-
samt von den Vertragsärzten veranlassten Ausgaben
für Arznei-, Verband- und Heilmittel. Das Budget
ist für das jeweils folgende Kalenderjahr zu verein-
baren. Bei der Anpassung des Budgets sind
1. Veränderungen der Zahl und der Altersstruktur

der Versicherten,
2. Veränderungen der Preise der Arznei-, Ver-

band- und Heilmittel,
3. Veränderungen der gesetzlichen Leistungs-

pflicht der Krankenkassen,
4. bestehende Wirtschaftlichkeitsreserven und In-

novationen
zu berücksichtigen. Von bestehenden Wirt-
schaftlichkeitsreserven nach Satz 3 Nr. 4 soll
insbesondere dann ausgegangen werden, wenn
und soweit die nach Absatz 3 erfassten Ausga-
ben in dem gegenüber dem Budgetzeitraum
vorvergangenen Kalenderjahr den nach Satz 7
für dieses Kalenderjahr ermittelten Referenz-
wert übersteigen. Die Spitzenverbände der
Krankenkassen ermitteln auf der Grundlage der
nach Absatz 3 erfassten Ausgaben für alle Ver-
tragsregionen und der Angaben der amtlichen
Statistik KM 6 einen nach Alter und Geschlecht
standardisierten durchschnittlichen Ausgaben-
betrag je Versicherten für jede Vertragsregion.

Drucksache 14/1977 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
Die Standardisierung ist auf der Basis der sich
aus der Statistik KM 6 ergebenden Alters- und
Geschlechtsstruktur der Versicherten für das
gesamte Bundesgebiet durchzuführen. Die Spit-
zenverbände der Krankenkassen ermitteln aus
den Ausgabenbeträgen der drei Vertragsregio-
nen mit den niedrigsten Ausgabenbeträgen den
Mittelwert (Referenzwert) und geben ihn im
Bundesanzeiger bekannt. Die Spitzenverbände
der Krankenkassen können die in den Sätzen 5
bis 7 genannten Aufgaben einer von ihnen ge-
bildeten Arbeitsgemeinschaft übertragen.

Die Standardisierung ist auf der Basis der sich
aus der Statistik KM 6 ergebenden Alters- und
Geschlechtsstruktur der Versicherten für das
gesamte Bundesgebiet durchzuführen. Die Spit-
zenverbände der Krankenkassen ermitteln aus
den Ausgabenbeträgen des Drittels der Ver-
tragsregionen mit den niedrigsten Ausgabenbe-
trägen den Mittelwert (Referenzwert) und geben
ihn im Bundesanzeiger bekannt. Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen können die in den
Sätzen 5 bis 7 genannten Aufgaben einer von
ihnen gebildeten Arbeitsgemeinschaft übertra-
gen.

(2) Übersteigen die Ausgaben für Arznei-, Ver-
band- und Heilmittel das vereinbarte Budget, ver-
ringern sich die Gesamtvergütungen um den über-
steigenden Betrag, begrenzt auf 5 vom Hundert des
Budgets. Der Ausgleich muss bis zum 31. Dezem-
ber des zweiten auf den Budgetzeitraum folgenden
Jahres abgeschlossen sein. Der übersteigende Betrag
nach Satz 4 ist, gesondert nach Ausgaben in der
Allgemeinen Krankenversicherung und in der
Krankenversicherung der Rentner, auf die beteilig-
ten Krankenkassen entsprechend der jeweiligen
Zahl der Behandlungsfälle aufzuteilen. Ausgaben
nach Satz 4 sind auch Ausgaben für Arznei-, Ver-
band- und Heilmittel, die durch Kostenerstattung
vergütet worden sind. Unterschreiten die Ausgaben
für Arznei-, Verband- und Heilmittel das Budget
nach Satz 1, können die Vertragspartner Vereinba-
rungen über die Verwendung des Unterschreitungs-
betrages mit dem Ziel der Verbesserung der Quali-
tät der Versorgung treffen.

(2) Übersteigen die Ausgaben für Arznei-, Ver-
band- und Heilmittel das vereinbarte Budget, ver-
ringern sich die Gesamtvergütungen um den über-
steigenden Betrag, begrenzt auf 5 vom Hundert des
Budgets. Der Ausgleich muss bis zum 31. Dezem-
ber des zweiten auf den Budgetzeitraum folgenden
Jahres abgeschlossen sein; der Ausgleichsbetrag
verringert sich um die nach § 106 Abs. 8 Nr. 3
vom Prüfungsausschuss für den Budgetzeitraum
festgesetzten Regresse. Der übersteigende Betrag
nach Satz 1 ist, gesondert nach Ausgaben in der
Allgemeinen Krankenversicherung und in der
Krankenversicherung der Rentner, auf die beteilig-
ten Krankenkassen entsprechend der jeweiligen
Zahl der Behandlungsfälle aufzuteilen. Ausgaben
nach Satz 1 sind auch Ausgaben für Arznei-, Ver-
band- und Heilmittel, die durch Kostenerstattung
vergütet worden sind. Unterschreiten die Ausgaben
für Arznei-, Verband- und Heilmittel das Budget
nach Absatz 1 Satz 1, können die Vertragspartner
Vereinbarungen über die Verwendung des Unter-
schreitungsbetrages mit dem Ziel der Verbesserung
der Qualität der Versorgung treffen.

(3) Die Krankenkassen erfassen die während der
Geltungsdauer der Budgets nach Absatz 1 veran-
lassten Ausgaben nach Absatz 2 Satz 1 nicht versi-
chertenbezogen und übermitteln die Angaben je-
weils an die Kassenärztliche Vereinigung, der die
Ärzte, die die Ausgaben veranlasst haben, angehö-
ren. Die Ausgaben nach Satz 1 werden in der Weise
erfasst, daß eine Zuordnung nach Alterskategorien
und Geschlechtsmerkmalen der Versicherten ent-
sprechend der Gliederung der amtlichen Statistik
KM 6 möglich ist; personenbezogene Angaben der
Versicherten dürfen nicht erfasst werden. Die
Krankenkassen können Arbeitsgemeinschaften nach
§ 219 mit der Zusammenführung und Übermittlung
der Daten beauftragen. Die Arbeitsgemeinschaften
können die Daten für den jeweiligen Geltungsbe-
reich der Budgets an die dafür zuständige Arbeits-
gemeinschaft übermitteln. § 304 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
gilt entsprechend.

(3) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
(4) Das Budget nach Absatz 1 gilt bis zum In-

krafttreten einer Folgevereinbarung.
(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Der Bundesminister für Gesundheit kann das
Nähere zum Verfahren der Datenerfassung nach
Absatz 3 durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates bestimmen. Er kann ferner
bei Ereignissen mit erheblicher Folgewirkung für
die medizinische Versorgung zur Gewährleistung
der notwendigen Versorgung mit Arznei-, Verband-
und Heilmitteln die Budgets nach Absatz 1 durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
erhöhen.“

(5) u n v e r ä n d e r t

43. § 85 wird wie folgt geändert: 43. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen
nach § 13 Absatz 2 und aufgrund der Mehrko-
stenregelung nach § 28 Absatz 2 Satz 3 sowie
für das zahnärztliche Honorar nach § 30 Ab-
satz 3 Satz 1 sind auf das Ausgabenvolumen
nach Satz 2 anzurechnen.“

b) Absatz 3c wird wie folgt gefasst:
„Weicht die bei der Vereinbarung der Gesamt-
vergütung zugrunde gelegte Zahl der Mitglieder
von der tatsächlichen Zahl der Mitglieder im
Vereinbarungszeitraum ab, ist die Abweichung
bei der jeweils folgenden Vereinbarung der
Veränderung der Gesamtvergütung zu berück-
sichtigen.“

c) Die Absätze 4 bis 4f werden gestrichen.
44. § 87 wird wie folgt geändert: 44. § 87 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2a werden die Sätze 4 und 5 wie folgt
gefasst:

„Die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Leistun-
gen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 fest-
gelegten Gliederung der vertragsärztlichen Ver-
sorgung bis zum 31. März 2000 in Leistungen
der hausärztlichen und Leistungen der fach-
ärztlichen Versorgung zu gliedern mit der
Maßgabe, daß, unbeschadet gemeinsam abre-
chenbarer Leistungen, Leistungen der haus-
ärztlichen Versorgung nur von den an der
hausärztlichen Versorgung teilnehmenden
Ärzten und Leistungen der fachärztlichen Ver-
sorgung nur von den an der fachärztlichen Ver-
sorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet
werden dürfen; innerhalb der Gliederung der
fachärztlichen Leistungen können weitere Un-
tergliederungen nach Fachgruppen vorgesehen
werden. Dabei sind diejenigen hausärztlichen
Leistungen festzulegen, die von einem an der
hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt
nur abgerechnet werden dürfen, wenn eine Be-
stätigung des Versicherten über die Wahl dieses

a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 werden folgende Sätze ein-

gefügt:
„Die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Leis-
tungen sind entsprechend der in § 73
Abs. 1 festgelegten Gliederung der ver-
tragsärztlichen Versorgung bis zum
31. März 2000 in Leistungen der hausärzt-
lichen und Leistungen der fachärztlichen
Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe,
daß unbeschadet gemeinsam abrechenbarer
Leistungen, Leistungen der hausärztlichen
Versorgung nur von den an der hausärzt-
lichen Versorgung teilnehmenden Ärzten
und Leistungen der fachärztlichen Versor-
gung nur von den an der fachärztlichen
Versorgung teilnehmenden Ärzten abge-
rechnet werden dürfen; innerhalb der Glie-
derung der fachärztlichen Leistungen kön-
nen weitere Untergliederungen nach
Fachgruppen vorgesehen werden. Dabei
sind diejenigen spezialisierten fachärzt-
lichen Leistungen festzulegen, die nur auf
Überweisung eines nicht entsprechend

Drucksache 14/1977 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
Arztes als Hausarzt nach § 76 Absatz 3 Satz 2
seinen Abrechnungsunterlagen beigefügt ist.
Die Kassenärztliche Vereinigung stellt sicher,
daß die Abrechnung dieser Leistungen für einen
Versicherten nur durch einen Arzt im Quartal
erfolgt.“

spezialisierten Vertragsarztes abgerech-
net werden dürfen. Ferner sind diejenigen
hausärztlichen Leistungen festzulegen,
die von einem an der hausärztlichen Ver-
sorgung teilnehmenden Arzt nur abgerech-
net werden dürfen, wenn eine Bestätigung
des Versicherten über die Wahl dieses
Arztes als Hausarzt nach § 76 Abs. 3 Satz 2
seinen Abrechnungsunterlagen beigefügt
ist. Die Kassenärztliche Vereinigung stellt
sicher, daß die Abrechnung dieser Leistun-
gen für einen Versicherten nur durch einen
Arzt im Quartal erfolgt.“

bb) Sätze 4 (alt) und 5 (alt) werden gestri-
chen; Sätze 6 bis 8 (alt) werden Sätze 8
bis 10.“

b) Nach Absatz 2b werden folgende Absätze an-
gefügt:

b) Nach Absatz 2b werden folgende Absätze an-
gefügt:

„(2c) Die Bewertung der Leistungen mit
medizinisch-technischen Großgeräten ist bis
zum 31. Dezember 2000 unter Beachtung der
Vorgaben nach Absatz 2 Satz 2 durch Einfüh-
rung einer veranlasserbezogenen Vergütungs-
regelung neu zu bestimmen.

„(2c) Die Bewertung der Leistungen mit
medizinisch-technischen Großgeräten ist bis
zum 31. Dezember 2000 unter Beachtung der
Vorgaben nach Absatz 2 Satz 2 durch Einfüh-
rung einer veranlasserbezogenen Vergütungs-
regelung neu zu bestimmen.

(2d) Die im einheitlichen Bewertungs-
maßstab für zahnärztliche Leistungen aufge-
führten Leistungen können zu Leistungskom-
plexen zusammengefasst werden. Die Leistun-
gen sind entsprechend einer ursachengerechten,
zahnsubstanzschonenden und präventionsori-
entierten Versorgung insbesondere nach dem
Kriterium der erforderlichen Arbeitszeit gleich-
gewichtig in und zwischen den Leistungsberei-
chen für Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz
und Kieferorthopädie zu bewerten. Bei der
Festlegung der Bewertungsrelationen ist wis-
senschaftlicher Sachverstand einzubeziehen.
Kommt eine Vereinbarung ganz oder teilweise
bis zum 30. Juni 2001 nicht zustande, hat das
Bundesministerium für Gesundheit unverzüg-
lich den erweiterten Bewertungsausschuss nach
Absatz 4 mit Wirkung für die Vertragsparteien
anzurufen. Der erweiterte Bewertungsausschuss
setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder inner-
halb von 6 Monaten die Vereinbarung fest.“

(2d) Die im einheitlichen Bewertungsmaß-
stab für zahnärztliche Leistungen aufgeführten
Leistungen können zu Leistungskomplexen
zusammengefasst werden. Die Leistungen sind
entsprechend einer ursachengerechten, zahn-
substanzschonenden und präventionsorien-
tierten Versorgung insbesondere nach dem
Kriterium der erforderlichen Arbeitszeit gleich-
gewichtig in und zwischen den Leistungsberei-
chen für Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz
und Kieferorthopädie zu bewerten. Bei der
Festlegung der Bewertungsrelationen ist wis-
senschaftlicher Sachverstand einzubeziehen.
Kommt eine Vereinbarung ganz oder teilweise
bis zum 31. Dezember 2001 nicht zustande, hat
das Bundesministerium für Gesundheit unver-
züglich den erweiterten Bewertungsausschuss
nach Absatz 4 mit Wirkung für die Vertrags-
parteien anzurufen. Der erweiterte Bewertungs-
ausschuss setzt mit der Mehrheit seiner Mit-
glieder innerhalb von 6 Monaten die Verein-
barung fest.“

45. Nach § 87 werden folgende Paragraphen eingefügt: 45. Nach § 87 werden folgende Paragraphen eingefügt:
㤠87a

Honorarverteilungsmaßstab
㤠87a

Honorarverteilungsmaßstab
(1) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die

Gesamtvergütungen an die Vertragsärzte; in der
vertragsärztlichen Versorgung verteilt sie die Ge-
samtvergütungen getrennt für die Bereiche der
hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung
(§ 73). Sie wendet dabei den mit den Landesver-
bänden der Krankenkassen und den Verbänden der

(1) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die
Gesamtvergütungen an die Vertragsärzte; in der
vertragsärztlichen Versorgung verteilt sie die Ge-
samtvergütungen getrennt für die Bereiche der
hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung
(§ 73). Sie wendet dabei im Benehmen den mit den
Verbänden der Krankenkassen festgesetzten Ver-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
Ersatzkassen einheitlich und gemeinsam erstmalig
bis zum 30. Juni 2000 zu vereinbarenden Vertei-
lungsmaßstab an; bei der Vereinbarung sind die
nach Absatz 3 zu bestimmenden Kriterien zu be-
achten. Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen
sind Art und Umfang der Leistungen der Vertrags-
ärzte zugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstab
hat sicherzustellen, daß die Gesamtvergütungen
gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden.
Der Verteilungsmaßstab soll sicherstellen, daß eine
übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit des Ver-
tragsarztes verhütet wird. Insbesondere kann vorge-
sehen werden, daß die von einem Vertragsarzt er-
brachten Leistungen bis zu einem bestimmten
Umfang (Regelleistungsvolumen) nach festen
Punktwerten vergütet werden; die Werte für das
Regelleistungsvolumen je Vertragsarzt sind arzt-
gruppenspezifisch festzulegen. Übersteigt das
Leistungsvolumen eines Vertragsarztes das Regel-
leistungsvolumen seiner Arztgruppe, kann der
Punktwert bei der Vergütung der das Regellei-
stungsvolumen übersteigenden Leistungen abge-
staffelt werden.

teilungsmaßstab an; dabei sind die nach Absatz 3
zu bestimmenden Kriterien zu beachten. Bei der
Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und
Umfang der Leistungen der Vertragsärzte zu-
grunde zu legen. Im Verteilungsmaßstab sind Re-
gelungen zur Vergütung der Leistungen der Psy-
chotherapeuten und der ausschließlich psycho-
therapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine
angemessene Höhe der Vergütung pro Zeitein-
heit gewährleisten. Der Verteilungsmaßstab hat si-
cherzustellen, daß die Gesamtvergütungen gleich-
mäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der
Verteilungsmaßstab soll sicherstellen, daß eine
übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit des Ver-
tragsarztes verhütet wird. Insbesondere kann vorge-
sehen werden, daß die von einem Vertragsarzt er-
brachten Leistungen bis zu einem bestimmten
Umfang (Regelleistungsvolumen) nach festen
Punktwerten vergütet werden; die Werte für das
Regelleistungsvolumen je Vertragsarzt sind arzt-
gruppenspezifisch festzulegen. Übersteigt das
Leistungsvolumen eines Vertragsarztes das Regel-
leistungsvolumen seiner Arztgruppe, kann der
Punktwert bei der Vergütung der das Regellei-
stungsvolumen übersteigenden Leistungen abge-
staffelt werden.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen
den Verbänden der Krankenkassen die für die Ver-
einbarung nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Da-
ten zur Verfügung. Die Vertragspartner nach Ab-
satz 1 Satz 2 vereinbaren das Nähere zu Art und
Umfang der Daten sowie zum Verfahren der Bereit-
stellung der Daten erstmalig bis zum 28. Februar
2000.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen
den Verbänden der Krankenkassen die für die Ent-
scheidung über die Erklärung des Benehmens
nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Daten zur
Verfügung. Die Vertragspartner nach Absatz 1
Satz 2 vereinbaren das Nähere zu Art und Umfang
der Daten sowie zum Verfahren der Bereitstellung
der Daten erstmalig bis zum 28. Februar 2000.

(3) Der Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1 Satz 1)
bestimmt erstmalig bis zum 28. Februar 2000 Krite-
rien zur Verteilung der Gesamtvergütungen nach
Absatz 1, insbesondere zur Festlegung der Vergü-
tungsanteile für die hausärztliche und die fachärzt-
liche Versorgung sowie für deren Anpassung an
solche Veränderungen der vertragsärztlichen Ver-
sorgung, die bei der Bestimmung der Anteile der
hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung
an der Gesamtvergütung zu berücksichtigen sind.
Bei der erstmaligen Bestimmung der Vergütungsan-
teile für die hausärztliche Versorgung nach Satz 1
ist der auf die hausärztliche Versorgung entfallende
Anteil an der Gesamtheit des in einer Kassenärzt-
lichen Vereinigung abgerechneten Punktzahlvolu-
mens des Jahres 1996 zugrunde zu legen; übersteigt
in den Jahren 1997 bis 1999 der in einer Kassen-
ärztlichen Vereinigung auf die hausärztliche Ver-
sorgung entfallende Anteil der abgerechneten
Punkte am gesamten Punktzahlvolumen den ent-
sprechenden Anteil des Jahres 1996, ist von dem
jeweils höheren Anteil auszugehen. Veränderungen
in der Zahl der an der hausärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte in den Jahren nach 1996 sind
zu berücksichtigen.

(3) Der Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1 Satz 1)
bestimmt erstmalig bis zum 28. Februar 2000 Krite-
rien zur Verteilung der Gesamtvergütungen nach
Absatz 1, insbesondere zur Festlegung der Vergü-
tungsanteile für die hausärztliche und die fachärzt-
liche Versorgung sowie für deren Anpassung an
solche Veränderungen der vertragsärztlichen Ver-
sorgung, die bei der Bestimmung der Anteile der
hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung
an der Gesamtvergütung zu berücksichtigen sind;
er bestimmt ferner den Inhalt der nach Absatz 1
Satz 5 (neu) zu treffenden Regelungen. Bei der
erstmaligen Bestimmung der Vergütungsanteile für
die hausärztliche Versorgung nach Satz 1 ist der auf
die hausärztliche Versorgung entfallende Anteil an
der Gesamtheit des in einer Kassenärztlichen Ver-
einigung abgerechneten Punktzahlvolumens des
Jahres 1996 zugrunde zu legen; übersteigt in den
Jahren 1997 bis 1999 der in einer Kassenärztlichen
Vereinigung auf die hausärztliche Versorgung ent-
fallende Anteil der abgerechneten Punkte am ge-
samten Punktzahlvolumen den entsprechenden An-
teil des Jahres 1996, ist von dem jeweils höheren
Anteil auszugehen. Veränderungen in der Zahl der
an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden

Drucksache 14/1977 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
Ärzte in den Jahren nach 1996 sind zu berücksich-
tigen.

(4) Kommt eine Entscheidung des Bewertungs-
ausschusses nach Absatz 3 Satz 1 innerhalb der ge-
setzten Frist nicht zustande, entscheidet der erwei-
terte Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 4 bis
zum 30. April 2000. Kommt eine Vereinbarung
nach Absatz 2 Satz 2 innerhalb der gesetzten Frist
nicht zustande, entscheidet das Schiedsamt bis zum
30. April 2000. Kommt eine Vereinbarung nach
Absatz 1 Satz 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist
zustande, entscheidet das Schiedsamt bis zum
30. September 2000. Die Honorarverteilung auf der
Grundlage der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2
ist erstmalig mit Wirkung vom 1. Juli 2000 vorzu-
nehmen.

(4) Kommt eine Entscheidung des Bewertungs-
ausschusses nach Absatz 3 Satz 1 innerhalb der ge-
setzten Frist nicht zustande, entscheidet der erwei-
terte Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 4 bis
zum 30. April 2000. Kommt eine Vereinbarung
nach Absatz 2 Satz 2 innerhalb der gesetzten Frist
nicht zustande, entscheidet das Schiedsamt bis zum
30. April 2000.

(5) Ab einer Gesamtpunktmenge je Vertragszahn-
arzt aus vertragszahnärztlicher Behandlung ein-
schließlich der Versorgung mit Zahnersatz und
Zahnkronen sowie kieferorthopädischer Behand-
lung von 350 000 Punkten je Kalenderjahr verrin-
gert sich der Vergütungsanspruch für die weiteren
vertragszahnärztlichen Behandlungen im Sinne des
§ 73 Abs. 2 Nr. 2 um 20 vom Hundert, ab einer
Punktmenge von 450 000 je Kalenderjahr um 30
vom Hundert und ab einer Punktmenge von 550 000
je Kalenderjahr um 40 vom Hundert. Satz 1 gilt für
ermächtigte Zahnärzte entsprechend. Die Punkt-
mengengrenzen bei Gemeinschaftspraxen richten
sich nach der Zahl der gleichberechtigten zahnärzt-
lichen Mitglieder. Bei nicht gleichberechtigten Mit-
gliedern gilt die Regelung für angestellte Zahnärzte
entsprechend. Eine Gleichberechtigung der zahn-
ärztlichen Mitglieder liegt vor, wenn vertraglich
gleiche Rechte und Pflichten der Teilhaber in Be-
rufsausübung und Praxisführung vereinbart sind.
Der Nachweis der gleichberechtigten Teilhaber-
schaft ist gegenüber dem Zulassungsausschuss
durch Vorlage des notariell beglaubigten Vertrages
zu erbringen. Die Punktmengen erhöhen sich um
70 vom Hundert je ganztägig angestelltem Zahnarzt
im Sinne des § 32b Abs. 1 der Zulassungsverord-
nung für Vertragszahnärzte und um 25 vom Hundert
für Entlastungs-, Weiterbildungs- und Vorbereitungs-
assistenten. Bei Teilzeit- oder nicht ganzjähriger
Beschäftigung verringert sich die zusätzlich zu
berücksichtigende Punktmenge entsprechend der
Beschäftigungsdauer. Die Punktmengen umfassen
alle vertragszahnärztlichen Leistungen im Sinne
des § 73 Abs. 2 Nr. 2. In die Ermittlung der Punkt-
mengen sind die Kostenerstattungen nach § 13
Abs. 2 einzubeziehen. Diese werden den Kassen-
zahnärztlichen Vereinigungen von den Kranken-
kassen mitgeteilt.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung hat
die zahnprothetischen und kieferorthopädischen
Rechnungen zahnarzt- und krankenkassenbezogen
nach dem Leistungsquartal zu erfassen, mit den ab-

(6) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
gerechneten Leistungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1, 3,
7, 9 und den gemeldeten Kostenerstattungen nach
§ 13 Abs. 2 zusammenzuführen und die Punktmen-
gen bei der Ermittlung der Gesamtpunktmenge
nach Absatz 5 zugrunde zu legen.

(7) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
teilen den Krankenkassen bei jeder Rechnungsle-
gung mit, welche Vertragszahnärzte die Punktmen-
gengrenzen nach Absatz 5 überschreiten. Dabei ist
für diese Zahnärzte die Punktmenge sowie der Zeit-
punkt anzugeben, ab dem die Überschreitung der
Punktmengengrenzen eingetreten ist. Die Zahl der
angestellten Zahnärzte nach § 32b Abs. 1 der Zulas-
sungsverordnung für Vertragszahnärzte und der
Entlastungs-, Weiterbildungs- und Vorbereitungsas-
sistenten einschließlich ihrer Beschäftigungsdauer
sind, bezogen auf die einzelne Praxis, ebenfalls mit-
zuteilen.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigung ha-
ben die Honorareinsparungen aus den Vergütungs-
minderungen nach Absatz 5 an die Krankenkassen
weiterzugeben. Die Durchführung der Vergütungs-
minderung durch die Kassenzahnärztliche Vereini-
gung erfolgt durch Absenkung der vertraglich ver-
einbarten Punktwerte ab dem Zeitpunkt der
jeweiligen Grenzwertüberschreitungen nach Ab-
satz 5. Die abgesenkten Punktwerte nach Satz 2
sind den auf den Zeitpunkt der Grenzwertüber-
schreitungen folgenden Abrechnungen gegenüber
den Krankenkassen zugrunde zu legen. Überzah-
lungen werden mit der nächsten Abrechnung ver-
rechnet. Weitere Einzelheiten können die Vertrags-
partner der Vergütungsverträge (§ 83) regeln.

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) Die Krankenkasse hat ein Zurückbehaltungs-
recht in Höhe von 10 vom Hundert gegenüber jeder
Forderung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung,
solange die Kassenzahnärztliche Vereinigung ihren
Pflichten aus den Absätzen 6 bis 8 nicht nach-
kommt. Der Anspruch auf Auszahlung der nach
Satz 1 einbehaltenen Beträge erlischt, wenn die
Kassenzahnärztliche Vereinigung bis zur letzten
Quartalsabrechnung eines Jahres ihre Verpflichtun-
gen für dieses Jahr nicht oder nicht vollständig er-
füllt.

(9) u n v e r ä n d e r t

§ 87b
Zahlungsanspruch bei Mehrkosten

§ 87b
Zahlungsanspruch bei Mehrkosten

Abrechnungsgrundlage für die Mehrkosten nach
§ 28 Abs. 2 Satz 2 und nach § 30 Abs. 3 Satz 2 ist
die Gebührenordnung für Zahnärzte. Der Zahlungs-
anspruch des Vertragszahnarztes gegenüber dem
Versicherten ist bei den für diese Mehrkosten
zugrundeliegenden Leistungen auf das 2,3fache des
Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahn-
ärzte begrenzt. Die Begrenzung entfällt, wenn der
Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen
seinen Auftrag gemäß § 92 Abs. 1a erfüllt hat.
Maßgebend ist der Tag des Inkrafttretens der
Richtlinien.“

Abrechnungsgrundlage für die Mehrkosten nach
§ 28 Abs. 2 Satz 2 und nach § 30 Abs. 3 Satz 2 ist
die Gebührenordnung für Zahnärzte. Der Zahlungs-
anspruch des Vertragszahnarztes gegenüber dem
Versicherten ist bei den für diese Mehrkosten
zugrundeliegenden Leistungen auf das 2,3fache des
Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahn-
ärzte begrenzt. Bei Mehrkosten für lichthärtende
Composite-Füllungen in Schicht- und Ätztechnik
im Seitenzahnbereich nach § 28 Abs. 2 Satz 2 ist
höchstens das 3,5fache des Gebührensatzes der
Gebührenordnung für Zahnärzte berechnungs-

Drucksache 14/1977 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
fähig. Die Begrenzung nach Satz 2 und 3 entfällt,
wenn der Bundesausschuss der Zahnärzte und
Krankenkassen seinen Auftrag gemäß § 92 Abs. 1a
und der Bewertungsausschuss seinen Auftrag
gemäß § 87 Abs. 2d Satz 2 erfüllt hat. Maßgebend
ist der Tag des Inkrafttretens der Richtlinien und
der Tag des Beschlusses des Bewertungsaus-
schusses.“

45a. In § 89 Abs. 8 werden nach Satz 2 folgende Sät-
ze eingefügt:
„Bei der Entscheidung über einen Vertrag, der
nicht alle Kassenarten betrifft, wirken nur Ver-
treter der betroffenen Kassenarten im Schieds-
amt mit; ist nur eine Kassenart betroffen, wir-
ken der Vertreter dieser Kassenart und einer
seiner Stellvertreter mit. Die Landesverbände
der Krankenkassen und die Verbände der Er-
satzkassen können hiervon abweichende Rege-
lungen vereinbaren, jedoch darf die Zahl von
zwei Vertretern nicht unterschritten werden.
Reduziert sich die Zahl der Vertreter der
Krankenkassen, so reduziert sich die Zahl der
Vertreter der Zahntechniker entsprechend.“

46. § 92 wird wie folgt geändert: 46. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt ge-

fasst:
„Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil-
und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung,
häuslicher Krankenpflege und Soziothera-
pie,“

a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze ein-
gefügt:

„(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 sind auf eine ursachengerechte,
zahnsubstanzschonende und präventionsorien-
tierte zahnärztliche Behandlung einschließlich
der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferor-
thopädischer Behandlung auszurichten. Der
Bundesausschuss der Zahnärzte und Kranken-
kassen hat die Richtlinien auf der Grundlage
auch von externem, umfassendem zahnmedizi-
nisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu be-
schließen. Das Bundesministerium für Gesund-
heit kann dem Bundesausschuss der Zahnärzte
und Krankenkassen vorgeben, einen Beschluss
zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Ge-
setz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu
überprüfen und hierzu eine angemessene Frist
setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine
aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu
bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen
den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle
besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden,
den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern
des Bundesausschusses und je einem der Ver-
treter der Zahnärzte und Krankenkassen. Vor

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze ein-
gefügt:

„(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 sind auf eine ursachengerechte,
zahnsubstanzschonende und präventionsorien-
tierte zahnärztliche Behandlung einschließlich
der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferor-
thopädischer Behandlung auszurichten. Der
Bundesausschuss der Zahnärzte und Kranken-
kassen hat die Richtlinien auf der Grundlage
auch von externem, umfassendem zahnmedizi-
nisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu be-
schließen. Das Bundesministerium für Gesund-
heit kann dem Bundesausschuss der Zahnärzte
und Krankenkassen vorgeben, einen Beschluss
zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Ge-
setz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu
überprüfen und hierzu eine angemessene Frist
setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine
aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu
bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen
den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle
besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden,
den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern
des Bundesausschusses und je einem der Ver-
treter der Zahnärzte und Krankenkassen. Vor

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
der Entscheidung des Bundesausschusses über
die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist
den für die Wahrnehmung der Interessen von
Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorgani-
sationen auf Bundesebene Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen
sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1b) Vor der Entscheidung des Bundesaus-
schusses über die Richtlinien nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134 Abs. 2 genannten
Organisationen der Leistungserbringer auf
Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben; die Stellungnahmen sind in die Ent-
scheidung einzubeziehen.“

der Entscheidung des Bundesausschusses über
die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist
den für die Wahrnehmung der Interessen von
Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorgani-
sationen auf Bundesebene Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen
sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1b) Vor der Entscheidung des Bundesaus-
schusses über die Richtlinien nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134 Abs. 2 genannten
Organisationen der Leistungserbringer auf
Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben; die Stellungnahmen sind in die Ent-
scheidung einzubeziehen.“

b) In Absatz 2 werden die Sätze 3, 4 und 5 aufge-
hoben.

c) In Absatz 2 werden die Sätze 3, 4 und 5 aufge-
hoben.

c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz eingefügt:

„(7a) Vor der Entscheidung des Bundesaus-
schusses über die Richtlinien zur Verordnung
von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist
den in § 128 Abs. 1 Satz 4 genannten Organi-
sationen der betroffenen Leistungserbringer und
Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben; die Stellung-
nahmen sind in die Entscheidung einzubezie-
hen.“

e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz eingefügt:
„(7a) Vor der Entscheidung des Bundesaus-

schusses über die Richtlinien zur Verordnung
von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist
den in § 128 Abs. 1 Satz 4 genannten Organi-
sationen der betroffenen Leistungserbringer und
Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben; die Stellung-
nahmen sind in die Entscheidung einzubezie-
hen.“

47. Nach § 92 wird folgender Paragraph eingefügt: 47. e n t f ä l l t
㤠92a

Institut für die Arzneimittelverordnung
in der gesetzlichen Krankenversicherung

(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit
wird ein Institut für die Arzneimittelverordnung in
der gesetzlichen Krankenversicherung errichtet, das
aus einer Kommission und einer Geschäftsstelle be-
steht.
Mitglieder der Kommission sind
1. drei medizinische Sachverständige, davon zwei

aus der ärztlichen Praxis und einer aus der kli-
nischen Medizin,

2. zwei Sachverständige der Pharmakologie und
der klinischen Pharmakologie,

3. ein Sachverständiger der medizinischen Statis-
tik.

Weitere Mitglieder der Kommission sind
4. ein Sachverständiger der Phytotherapie,
5. ein Sachverständiger der Homöopathie,
6. ein Sachverständiger der anthroposophischen

Medizin mit einem abgeschlossenen Hoch-
schulstudium der Medizin oder Pharmazie.

Drucksache 14/1977 – 36 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
Die Sachverständigen und ein Stellvertreter für jede
der in Satz 2 und 3 genannten Gruppen werden vom
Bundesministerium für Gesundheit für die Dauer
von vier Jahren berufen.

(2) Die Mitglieder der Kommission nach Ab-
satz 1 Satz 3 und 4 und die Stellvertreter sind unab-
hängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können ihr
Amt durch Erklärung gegenüber dem Bundesmi-
nisterium für Gesundheit jederzeit niederlegen. Die
Mitglieder dürfen keine finanziellen oder sonstigen
Interessen haben, die ihre Unparteilichkeit beein-
flussen könnten. Sie haben dem Bundesministerium
für Gesundheit vor ihrer Berufung alle Beziehungen
zu Interessenverbänden, Auftragsinstituten und der
pharmazeutischen Industrie einschließlich Art und
Höhe von Zuwendungen offenzulegen.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates das Nähere über die Bestel-
lung, die Amtsführung der Mitglieder der Kommis-
sion, die Geschäftsführung und das Verfahren zu
bestimmen. Die Mitglieder der Kommission erhal-
ten Ersatz der Auslagen und ein Entgelt für den
Zeitaufwand.

(4) An den Sitzungen der Kommission können
die Mitarbeiter der Geschäftsstelle und weitere
Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit
teilnehmen. Die Beratungen der Kommission sind
vertraulich.

(5) Das Institut erstellt auf der Grundlage der
Kriterien nach Absatz 6 zur Vorbereitung der
Rechtsverordnung nach § 34a eine Vorschlagsliste
von Arzneimitteln, die in der vertragsärztlichen
Versorgung verordnungsfähig sind (Vorschlags-
liste). Die Arzneimittel der besonderen Therapie-
richtungen Phytotherapie, Homöopathie und An-
throposophie werden in einem Anhang aufgelistet.
Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen
können in den Hauptteil der Vorschlagsliste aufge-
nommen werden, sofern sie den für diesen gelten-
den Urteilsstandards entsprechen. Die Vorschlags-
liste einschließlich Anhang ist nach Anwendungs-
gebieten und Stoffgruppen zu ordnen. Sie kann
Anwendungsgebiete von Arzneimitteln von der
Verordnungsfähigkeit ausnehmen oder die Verord-
nungsfähigkeit von Arzneimitteln an bestimmte
medizinische Bedingungen knüpfen.

(6) In die Vorschlagsliste aufzunehmen sind
Arzneimittel, die für eine zweckmäßige, ausrei-
chende und notwendige Behandlung, Prävention
oder Diagnostik von Krankheiten oder erheblichen
Gesundheitsstörungen geeignet sind; Voraussetzung
für diese Eignung ist ein mehr als geringfügiger
therapeutischer Nutzen, gemessen am Ausmaß des
erzielbaren therapeutischen Effekts. Den indikati-
onsbezogenen Bewertungen sind jeweils einheit-
liche Urteilsstandards zugrunde zu legen. In die

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 37 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
Bewertungen einzubeziehen sind Qualität und Aus-
sagekraft der Belege, die therapeutische Relevanz
der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Er-
folgswahrscheinlichkeit der therapeutischen oder
diagnostischen Maßnahme. Nicht aufzunehmen
sind Arzneimittel, die für geringfügige Gesund-
heitsstörungen bestimmt sind, die für das Therapie-
ziel oder zur Minderung von Risiken nicht erfor-
derliche Bestandteile enthalten oder deren Wirkung
wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe
nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilbar ist.
Die Kriterien für die Aufnahme von Arzneimitteln
der besonderen Therapierichtungen haben den Be-
sonderheiten der jeweiligen Therapierichtung
Rechnung zu tragen.

(7) Das Institut kann zu seiner Beratung Sach-
verständige heranziehen. Die Behörden des Ge-
schäftsbereichs des Bundesministeriums für Ge-
sundheit sowie die Verbände der Ärzteschaft, der
Apothekerschaft und der pharmazeutischen Indu-
strie sind verpflichtet, der Kommission auf Verlan-
gen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Informationen zur Verfügung zu stellen.

(8) Die Kommission beschließt die Vorschlags-
liste mit mindestens sieben Stimmen. Sachverstän-
digen der medizinischen Wissenschaft, insbesonde-
re den wissenschaftlichen medizinischen Fachge-
sellschaften, den Vereinigungen zur Förderung der
Belange der besonderen Therapierichtungen, den
Berufsvertretungen der Ärzte und Apotheker, den
Verbänden der pharmazeutischen Industrie sowie
den Spitzenverbänden der Krankenkassen ist Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben. Die Vor-
schlagsliste ist erstmalig bis zum 31. März 2001 zu
beschließen.

(9) Die Kommission soll die Vorschlagsliste
laufend an den Stand der wissenschaftlichen Er-
kenntnisse anpassen und neue Arzneimittel berück-
sichtigen. Der pharmazeutische Unternehmer kann
die Aufnahme eines Arzneimittels in die beschlos-
sene Vorschlagsliste beantragen. Soweit es sich um
neu zugelassene Arzneimittel handelt, hat das In-
stitut innerhalb von drei Monaten nach der Be-
kanntmachung der Zulassung des Arzneimittels
über dessen Aufnahme in die Vorschlagsliste zu
entscheiden. Kommt eine Entscheidung innerhalb
dieser Frist nicht zustande, ist das Arzneimittel bis
zu einer gegenteiligen Entscheidung in der ver-
tragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig. Arz-
neimittel, die den Anforderungen nach Absatz 6
nicht oder nicht mehr entsprechen, sind aus der
Vorschlagsliste herauszunehmen.

(10) Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die
nicht nach § 34a verordnungsfähig sind, aus-
nahmsweise im Einzelfall mit Begründung im
Rahmen der Arzneimittel-Richtlinien verordnen,
sofern dies dort vorgesehen ist.

Drucksache 14/1977 – 38 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
(11) Klagen gegen die Vorschlagsliste sind un-

zulässig. Für Klagen gegen die Liste verordnungs-
fähiger Arzneimittel nach § 34a gelten die Vor-
schriften über die Anfechtungsklage entsprechend.
Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung.
Ein Vorverfahren findet nicht statt. Gesonderte
Klagen gegen die Gliederungen nach Anwendungs-
gebieten oder Stoffgruppen oder gegen sonstige
Teile der Zusammenstellungen sind unzulässig. Für
Klagen auf Aufnahme in die Liste verordnungsfähi-
ger Arzneimittel nach § 34a gelten die Vorschriften
über die Leistungsklage entsprechend.“

48. § 93 wird aufgehoben. 48. In § 93 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten
„§ 34 Abs. 1“ die Worte „oder durch Rechtsver-
ordnung auf Grund des § 34 Abs. 2 und 3“ ge-
strichen.

49. In § 95 Abs. 5 werden der Punkt durch ein Komma
ersetzt und der Halbsatz „oder wenn der Vertrags-
arzt in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79
Abs. 1 gewählt worden ist und keine nach § 79
Abs. 4 Satz 5 zulässige Tätigkeit als Vertragsarzt
ausübt.“ eingefügt.

49. u n v e r ä n d e r t

50. In § 95a Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „drei-
jährigen“ durch das Wort „fünfjährigen“ ersetzt.

50. u n v e r ä n d e r t

51. In § 96 Abs. 2 wird Satz 3 aufgehoben. 51. u n v e r ä n d e r t
52. In § 97 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „5“ durch die

Angabe „4“ und die Angabe „7“ durch die Angabe
„6“ ersetzt.

52. u n v e r ä n d e r t

53. § 101 wird wie folgt geändert: 53. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird der Punkt durch

ein Komma ersetzt und folgende Nummer an-
gefügt:

„6. Voraussetzungen, unter denen der Zulas-
sungsausschuss eine Praxis in den Fällen
des § 103 Abs. 4 schließen kann, insbeson-
dere wenn deren Praxisumfang erheblich
unter dem Durchschnitt des Praxisumfan-
ges der Praxen in der Fachgruppe liegt oder
wenn auf Grund der besonderen lokalen
Versorgungsdichte kein Versorgungsbedarf
für die Praxis besteht sowie Einzelheiten
des Verfahrens.“

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe 㤠85

Abs. 4b Satz 3 und 4“ durch die Angabe
„§ 87a Abs. 5 Satz 3 und 4“ ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird die Angabe 㤠85
Abs. 4b Satz 7 erster Halbsatz und
Satz 8“ durch die Angabe „§ 87a Abs. 5
Satz 7 erster Halbsatz und Satz 8“ und
der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer
angefügt:
„6. Voraussetzungen, unter denen der Zu-

lassungsausschuss eine Praxis in den
Fällen des § 103 Abs. 4 schließen
kann, insbesondere wenn deren Praxis-
umfang erheblich unter dem Durch-
schnitt des Praxisumfanges der Praxen
in der Fachgruppe liegt oder wenn auf
Grund der besonderen lokalen Versor-
gungsdichte kein Versorgungsbedarf
für die Praxis besteht sowie Einzelhei-
ten des Verfahrens.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 39 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden in Nummer 2 das Komma
durch das Wort „oder“ ersetzt und die
Nummer 3 gestrichen.

bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Folgender Absatz wird angefügt:
„(5) Hausärzte (§ 73 Abs. 1a) bilden mit

Ausnahme der Kinderärzte eine Arztgruppe im
Sinne des § 101 Abs. 2. Der allgemeine be-
darfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese
Arztgruppe erstmals zum Stand vom
31. Dezember 1995 zu ermitteln. Die Verhält-
niszahlen für die an der fachärztlichen Versor-
gung teilnehmenden Internisten sind zum Stand
vom 31. Dezember 1995 neu zu ermitteln. Der
Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
hat die neuen Verhältniszahlen bis zum
31. März 2000 zu beschließen. Der Zulassungs-
ausschuss kann über Zulassungsanträge von
Hausärzten und Internisten, die nach dem
31. Dezember 1999 gestellt werden, mit Aus-
nahme bei der Praxisübergabe, für die § 103
Abs. 4 entsprechend gilt, erst dann entscheiden,
wenn der Landesausschuss der Ärzte und
Krankenkassen die Feststellungen nach § 103
Abs. 1 Satz 1 getroffen hat; die Feststellungen
sind erstmals zum Stand vom 30. Juni 2000 bis
zum 31. Juli 2000 zu treffen. Anträge nach
Satz 5 sind wegen Zulassungsbeschränkungen
auch dann abzulehnen, wenn diese bei Antrag-
stellung noch nicht angeordnet waren.“

c) Folgender Absatz wird angefügt:
„(5) Hausärzte (§ 73 Abs. 1a) bilden ab dem

1. Januar 2001 mit Ausnahme der Kinderärzte
eine Arztgruppe im Sinne des § 101 Abs. 2;
Absatz 4 bleibt unberührt. Der allgemeine be-
darfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese
Arztgruppe erstmals zum Stand vom
31. Dezember 1995 zu ermitteln. Die Verhält-
niszahlen für die an der fachärztlichen Versor-
gung teilnehmenden Internisten sind zum Stand
vom 31. Dezember 1995 neu zu ermitteln. Der
Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
hat die neuen Verhältniszahlen bis zum
31. März 2000 zu beschließen. Der Zulassungs-
ausschuss kann über Zulassungsanträge von
Hausärzten und Internisten, die nach dem
31. Dezember 2000 gestellt werden, erst dann
entscheiden, wenn der Landesausschuss die
Feststellungen nach § 103 Abs. 1 Satz 1 ge-
troffen hat; die Feststellungen sind erstmals
zum Stand vom 31. Dezember 2000 bis zum
31. Januar 2001 zu treffen. Anträge nach
Satz 5 sind wegen Zulassungsbeschränkungen
auch dann abzulehnen, wenn diese bei Antrag-
stellung noch nicht angeordnet waren.“

54. § 102 wird wie folgt geändert: 54. u n v e r ä n d e r t
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und in Satz 1

wird das Datum „1. Januar 1999“ durch das
Datum „1. Januar 2003“ ersetzt.

b) Folgender Absatz wird angefügt:
„(2) Das Bundesministerium für Gesundheit

hat bis zum 31. Dezember 2001 durch Beauf-
tragung eines geeigneten wissenschaftlichen In-
stituts die erforderliche Datengrundlage für die
Bedarfszulassung nach gesetzlich festzulegen-
den Verhältniszahlen nach Absatz 1 erstellen
zu lassen.“

55. § 103 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: 55. u n v e r ä n d e r t
„(4) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in

einem Planungsbereich, für den Zulassungsbe-
schränkungen angeordnet sind, durch Erreichen der
Altersgrenze, Tod, Verzicht oder Entziehung endet,
kann der Zulassungsausschuss auf Antrag der Kas-
senärztlichen Vereinigung, des Landesverbandes
einer Krankenkasse oder eines Verbandes der Er-
satzkassen die Praxis nach den Vorgaben der
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und
der Krankenkassen nach § 101 Abs. 1 Nr. 6 gegen
eine am Verkehrswert bemessene Entschädigung

Drucksache 14/1977 – 40 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
schließen. Die Kosten werden von der Kassenärzt-
lichen Vereinigung einerseits, den Landesverbän-
den der Krankenkassen und Verbänden der Ersatz-
kassen andererseits zu gleichen Teilen getragen.
Wird die Praxis nicht nach Satz 1 geschlossen und
soll sie von einem Nachfolger weiter geführt wer-
den, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf An-
trag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung
über die Praxis berechtigten Erben diesen Vertrags-
arztsitz in dem für die amtliche Bekanntmachung
vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben
und eine Liste der eingehenden Bewerbung zu er-
stellen. Dem Zulassungsausschuss sowie dem Ver-
tragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der einge-
henden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen.
Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene
Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes
fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuss den
Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszu-
wählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind die be-
rufliche Eignung, das Approbationsalter und die
Dauer der ärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen,
ferner, ob der Bewerber der Ehegatte, eine Kind, ein
angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder
ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher ge-
meinschaftlich ausgeübt wurde. Ab 1. Januar 2006
sind für ausgeschriebene Hausarztsitze grundsätz-
lich nur Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die
wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden
Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit
zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des
Verkehrswertes der Praxis nicht übersteigt.“

56. § 106 wird wie folgt gefasst: 56. § 106 wird wie folgt gefasst:
㤠106

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der
vertragsärztlichen Versorgung

㤠106
Wirtschaftlichkeitsprüfung in der
vertragsärztlichen Versorgung

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und
die Verbände der Ersatzkassen vereinbaren gemein-
sam und einheitlich mit den Kassenärztlichen Ver-
einigungen die Bildung gemeinsamer Prüfungsaus-
schüsse zur Überwachung der Wirtschaftlichkeit der
vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen
Versorgung. Die Prüfungsausschüsse führen unter
Beachtung der in dieser Vorschrift genannten Vor-
gaben die Prüfungen nach Absatz 2 durch. In den
Vereinbarungen nach Satz 1 sind Regelungen über
die Geschäftsführung der Prüfungsausschüsse zu
treffen; die mit der Aufgabenerfüllung der Aus-
schüsse verbundenen Kosten werden von den Ver-
tragspartnern gemeinsam getragen.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird
geprüft durch
1. arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich

verordneter Leistungen nach Durchschnitts-
werten oder bei Überschreitung der Richtgrößen
nach Absatz 5 (Auffälligkeitsprüfung),

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 41 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
2. arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich

verordneter Leistungen auf der Grundlage von
arztbezogenen und versichertenbezogenen
Stichproben, die mindestens 2 vom Hundert der
Ärzte je Quartal umfassen (Zufälligkeitsprü-
fung).

Die Höhe der Stichprobe nach Satz 1 Nr. 2 ist nach
Arztgruppen gesondert zu bestimmen; der Prü-
fungsausschuss kann für die Zwecke der Prüfung
Gruppen abweichend von den Fachgebieten nach
ausgewählten Leistungsmerkmalen bilden.

(3) Die Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
umfassen auch die Häufigkeit von Überweisungen,
Krankenhauseinweisungen und Feststellungen der
Arbeitsunfähigkeit sowie die Häufigkeit und den
Umfang sonstiger veranlasster Leistungen, insbe-
sondere aufwendiger medizinisch-technischer Leis-
tungen; sie werden einmal pro Quartal durchge-
führt. Soweit ärztlich verordnete Leistungen bei
Überschreitung von Richtgrößen nach Absatz 5 ge-
prüft werden, werden Prüfungen nach Durch-
schnittswerten nicht durchgeführt. Die Prüfungen
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind auf der Grundlage
der arzt- und versichertenbezogenen Daten über die
erbrachten, verordneten und veranlassten Leistun-
gen für den Zeitraum eines Jahres durchzuführen.
Gegenstand der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit
in den Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind
1. die medizinische Notwendigkeit der Leistungen

(Indikation),
2. die Eignung der Leistungen zur Erreichung des

therapeutischen oder diagnostischen Ziels (Ef-
fektivität),

3. die Übereinstimmung der Leistungen mit den
anerkannten Kriterien für ihre fachgerechte
Erbringung (Qualität), insbesondere mit den in
den Richtlinien der Bundesausschüsse enthalte-
nen Vorgaben,

4. die Angemessenheit der durch die Leistungen
verursachten Kosten im Hinblick auf das Be-
handlungsziel,

5. bei Leistungen des Zahnersatzes und der Kie-
ferorthopädie auch die Vereinbarkeit der Leis-
tungen mit dem Heil- und Kostenplan.

In die Prüfungen nach Absatz 2 sind auch die Leis-
tungen einzubeziehen, die im Rahmen der Kosten-
erstattung vergütet worden sind.

(3) Die Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
umfassen auch die Häufigkeit von Überweisungen,
Krankenhauseinweisungen und Feststellungen der
Arbeitsunfähigkeit sowie die Häufigkeit und den
Umfang sonstiger veranlasster Leistungen, insbe-
sondere aufwendiger medizinisch-technischer Leis-
tungen. Die Prüfungen nach Durchschnittswerten
sind für den Zeitraum eines Quartals, die Prü-
fungen bei Überschreitung der Richtgrößen für
den Zeitraum eines Kalenderjahres durchzufüh-
ren. Soweit ärztlich verordnete Leistungen bei
Überschreitung von Richtgrößen nach Absatz 5 ge-
prüft werden, werden Prüfungen nach Durch-
schnittswerten nicht durchgeführt. Die Prüfungen
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind auf der Grundlage
der arzt- und versichertenbezogenen Daten über die
erbrachten, verordneten und veranlassten Leistun-
gen für den Zeitraum eines Jahres durchzuführen.
Gegenstand der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit
in den Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind,
soweit aufgrund der für die Prüfung bereitge-
stellten Daten dafür Veranlassung besteht,
1. die medizinische Notwendigkeit der Leistungen

(Indikation),
2. die Eignung der Leistungen zur Erreichung des

therapeutischen oder diagnostischen Ziels (Ef-
fektivität),

3. die Übereinstimmung der Leistungen mit den
anerkannten Kriterien für ihre fachgerechte
Erbringung (Qualität), insbesondere mit den in
den Richtlinien der Bundesausschüsse enthalte-
nen Vorgaben,

4. die Angemessenheit der durch die Leistungen
verursachten Kosten im Hinblick auf das Be-
handlungsziel,

5. bei Leistungen des Zahnersatzes und der Kie-
ferorthopädie auch die Vereinbarkeit der Leis-
tungen mit dem Heil- und Kostenplan.

In die Prüfungen nach Absatz 2 sind auch die Leis-
tungen einzubeziehen, die im Rahmen der Kosten-
erstattung vergütet worden sind.

(4) Die in Absatz 1 genannten Vertragspartner
vereinbaren die Verfahren zur Prüfung der Wirt-
schaftlichkeit nach Absatz 2 gemeinsam und ein-

(4) Die in Absatz 1 genannten Vertragspartner
vereinbaren die Verfahren zur Prüfung der Wirt-
schaftlichkeit nach Absatz 2 gemeinsam und ein-

Drucksache 14/1977 – 42 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
heitlich. In den Verträgen ist auch festzulegen, un-
ter welchen Voraussetzungen Einzelfallprüfungen
durchgeführt und pauschale Honorarkürzungen
vorgenommen werden. Für den Fall wiederholt
festgestellter Unwirtschaftlichkeit sind pauschale
Honorarkürzungen vorzusehen.

heitlich. Sie können über die in Absatz 2 be-
stimmten Prüfungsarten hinaus andere arzt-
bezogene Prüfungsarten vereinbaren. In den
Verträgen ist auch festzulegen, unter welchen Vor-
aussetzungen Einzelfallprüfungen durchgeführt und
pauschale Honorarkürzungen vorgenommen wer-
den. Für den Fall wiederholt festgestellter Unwirt-
schaftlichkeit sind pauschale Honorarkürzungen
vorzusehen.

(5) Für die Prüfungen auf der Grundlage von
Richtgrößen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) vereinbaren die
Vertragspartner nach Absatz 1 einheitliche arzt-
gruppenspezifische Richtgrößen für das Volumen
der je Arzt verordneten Leistungen, insbesondere
von Arznei-, Verband- und Heilmitteln. Prüfungen
bei Überschreitung der Richtgrößen werden durch-
geführt, wenn die Richtgrößen um mehr als 15 vom
Hundert überschritten werden und aufgrund der
vorliegenden Daten nicht davon auszugehen ist, daß
die Überschreitung durch Praxisbesonderheiten be-
gründet ist. Bei einer Überschreitung der Richt-
größen um mehr als 25 vom Hundert hat der Ver-
tragsarzt den sich aus der Überschreitung der
Richtgrößen ergebenden Mehraufwand zu erstatten,
soweit dieser nicht durch Praxisbesonderheiten be-
gründet ist. Eine Klage gegen die Entscheidung des
Beschwerdeausschusses hat keine aufschiebende
Wirkung. Die Richtgrößen gelten bis zum Inkraft-
treten von Folgevereinbarungen.

(5) Für die Prüfungen auf der Grundlage von
Richtgrößen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) vereinbaren die
Vertragspartner nach Absatz 1 einheitliche arzt-
gruppenspezifische Richtgrößen für das Volumen
der je Arzt verordneten Leistungen, insbesondere
von Arznei-, Verband- und Heilmitteln. Prüfungen
bei Überschreitung der Richtgrößen werden durch-
geführt, wenn die Richtgrößen um mehr als 5 vom
Hundert überschritten werden und aufgrund der
vorliegenden Daten nicht davon auszugehen ist, daß
die Überschreitung durch Praxisbesonderheiten be-
gründet ist. Bei einer Überschreitung der Richt-
größen um mehr als 15 vom Hundert hat der Ver-
tragsarzt den sich aus der Überschreitung der
Richtgrößen ergebenden Mehraufwand zu erstatten,
soweit dieser nicht durch Praxisbesonderheiten be-
gründet ist. Eine Klage gegen die Entscheidung des
Beschwerdeausschusses hat keine aufschiebende
Wirkung. Die Richtgrößen gelten bis zum Inkraft-
treten von Folgevereinbarungen.

(6) Den Prüfungsausschüssen nach Absatz 1 ge-
hören Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen in
gleicher Zahl an. Den Vorsitz führt jährlich wech-
selnd ein Vertreter der Ärzte und ein Vertreter der
Krankenkassen. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In den
Vereinbarungen nach Absatz 1 ist auch die Bildung
von Beschwerdeausschüssen vorzusehen; die Sätze
1 bis 3 gelten entsprechend.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Ergeben die Prüfungen nach Absatz 2 und
nach § 275 Abs. 2 Satz 1, dass ein Arzt Arbeitsun-
fähigkeit festgestellt hat, obwohl die medizinischen
Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, können der
Arbeitgeber, der zu Unrecht Arbeitsentgelt gezahlt
hat und die Krankenkasse, die zu Unrecht Kran-
kengeld gezahlt hat, von dem Arzt Schadensersatz
verlangen, wenn die Arbeitsunfähigkeit grob fahr-
lässig oder vorsätzlich festgestellt worden ist, ob-
wohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen
hatten.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob der
Vertragsarzt, der ermächtigte Arzt oder die er-
mächtigte ärztlich geleitete Einrichtung gegen das
Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat und welche
Maßnahmen zu treffen sind; das Prüfverfahren
kann auch auf Antrag der Krankenkasse, ihres Ver-
bandes oder der Kassenärztlichen Vereinigung ein-
geleitet werden. Maßnahmen der Prüfungsausschüs-
se sind

(8) Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob der
Vertragsarzt, der ermächtigte Arzt oder die er-
mächtigte ärztlich geleitete Einrichtung gegen das
Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat und welche
Maßnahmen zu treffen sind; das Prüfverfahren
kann auch auf Antrag der Krankenkasse, ihres Ver-
bandes oder der Kassenärztlichen Vereinigung ein-
geleitet werden. Maßnahmen der Prüfungsausschüs-
se sind

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 43 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
1. die mündliche oder schriftliche Beratung,
2. die Festsetzung der Honorarkürzung,
3. die Festsetzung des Regresses in Bezug auf

Unwirtschaftlichkeit bei verordneten oder ver-
anlassten Leistungen.

Gegen die Entscheidungen der Prüfungsausschüsse
können die betroffenen Ärzte und ärztlich geleiteten
Einrichtungen, die Krankenkasse, die betroffenen
Landesverbände der Krankenkassen sowie die Kas-
senärztlichen Vereinigungen die Beschwerdeaus-
schüsse anrufen. Die Anrufung hat aufschiebende
Wirkung. Für das Verfahren sind § 84 Abs. 1 und
§ 85 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes anzuwenden.
Das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss gilt
als Vorverfahren (§ 78 SGG).

1. die mündliche oder schriftliche Beratung,
2. die Festsetzung der Honorarkürzung,
3. die Festsetzung des Regresses in Bezug auf

Unwirtschaftlichkeit bei verordneten oder ver-
anlassten Leistungen.

Gegen die Entscheidungen der Prüfungsausschüsse
können die betroffenen Ärzte und ärztlich geleiteten
Einrichtungen, die Krankenkasse, die betroffenen
Landesverbände der Krankenkassen und Verbände
der Ersatzkassen sowie die Kassenärztlichen Ver-
einigungen die Beschwerdeausschüsse anrufen. Die
Anrufung hat aufschiebende Wirkung. Für das
Verfahren sind § 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 3 des
Sozialgerichtsgesetzes anzuwenden. Das Verfahren
vor dem Beschwerdeausschuss gilt als Vorverfahren
(§ 78 SGG).

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten auch für die Prü-
fung der Wirtschaftlichkeit der im Krankenhaus er-
brachten ambulanten ärztlichen und belegärztlichen
Leistungen; § 106a gilt entsprechend.

(9) u n v e r ä n d e r t

(10) Die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte sind verpflichtet, auf Verlan-
gen des Prüfungsausschusses die für die Prüfungen
erforderlichen Unterlagen einschließlich der Befun-
de und Dokumentationen vorzulegen und auf Vor-
ladung des Prüfungsausschusses zu Beratungsmaß-
nahmen oder Ausschusssitzungen zu erscheinen.

(10) Die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte sind verpflichtet, auf Verlan-
gen des Prüfungsausschusses die für die Prüfungen
erforderlichen Unterlagen einschließlich der Befun-
de, Fremdbefunde und Dokumentationen vorzule-
gen und auf Vorladung des Prüfungsausschusses zu
Beratungsmaßnahmen oder Ausschusssitzungen zu
erscheinen, die für Prüfung erforderlichen Un-
terlagen sind unverzüglich zurückzugeben, wenn
sie nicht mehr erforderlich sind.

57. Nach § 106 wird folgender Paragraph eingefügt: 57. Nach § 106 wird folgender Paragraph eingefügt:
㤠106a

Abrechnungsprüfung
㤠106a

Abrechnungsprüfung
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und

die Verbände der Ersatzkassen vereinbaren einheit-
lich und gemeinsam mit den Kassenärztlichen Ver-
einigungen Verfahren zur Prüfung der Abrechnun-
gen der Vertragsärzte. Insbesondere sind Verfahren
zu vereinbaren, die eine regelmäßige Überprüfung
des Umfangs der pro Tag abgerechneten Leistungen
unter Plausibilitätsaspekten auf der Grundlage von
Annahmen hinsichtlich des Zeitbedarfs für die ab-
gerechneten Leistungen vorsehen. Die Annahmen
zum Zeitbedarf für die Erbringung der Leistungen
können auf der Grundlage von Schätzungen des bei
sachgerechter Erbringung der Leistungen nicht un-
terschreitbaren Zeitaufwands bestimmt werden. Die
Ergebnisse dieser Prüfungen sind den Prüfungsaus-
schüssen nach § 106 zur Verfügung zu stellen und
in die Prüfungen nach § 106 Abs. 2 einzubeziehen.

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und
die Verbände der Ersatzkassen vereinbaren einheit-
lich und gemeinsam mit den Kassenärztlichen Ver-
einigungen Verfahren zur Prüfung der Abrechnun-
gen der Vertragsärzte durch die Kassenärztlichen
Vereinigungen. Insbesondere sind Verfahren zu
vereinbaren, die eine regelmäßige Überprüfung des
Umfangs der pro Tag abgerechneten Leistungen
unter Plausibilitätsaspekten auf der Grundlage von
Annahmen hinsichtlich des Zeitbedarfs für die ab-
gerechneten Leistungen vorsehen. Die Annahmen
zum Zeitbedarf für die Erbringung der Leistungen
können auf der Grundlage von Schätzungen des bei
sachgerechter Erbringung der Leistungen nicht un-
terschreitbaren Zeitaufwands bestimmt werden. Die
Ergebnisse dieser Prüfungen sind den Prüfungsaus-
schüssen nach § 106 zur Verfügung zu stellen und
in die Prüfungen nach § 106 Abs. 2 einzubeziehen.

(2) Die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte sind verpflichtet, auf Verlan-
gen der Kassenärztlichen Vereinigung die für die
Prüfung nach Absatz 1 erforderlichen Befunde und
sonstigen Unterlagen vorzulegen.

(2) Die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte sind verpflichtet, auf Verlan-
gen der Kassenärztlichen Vereinigung die für die
Prüfung nach Absatz 1 erforderlichen Befunde,
Fremdbefunde und sonstigen Unterlagen vorzule-

Drucksache 14/1977 – 44 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
gen; die für die Prüfung erforderlichen Unterla-
gen sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie
nicht mehr erforderlich sind.

(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 sind bis
zum 31. März 2000 zu treffen. Soweit die Vereinba-
rungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht oder nicht
vollständig zustande gekommen sind, wird der
Vertragsinhalt durch das Schiedsamt bestimmt; die
Vertragspartner teilen dem Vorsitzenden des
Schiedsamtes unverzüglich nach Ablauf dieser Frist
mit, ob die Vereinbarungen zustande gekommen
sind.“

(3) u n v e r ä n d e r t

58. § 108 wird wie folgt gefasst: 58. u n v e r ä n d e r t
㤠108

Zugelassene Krankenhäuser
Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbe-

handlung nur durch folgende Krankenhäuser (zu-
gelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:
1. Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag

mit den Landesverbänden der Krankenkassen
und den Verbänden der Ersatzkassen abge-
schlossen haben,

2. Hochschulkliniken im Sinne des Hochschul-
bauförderungsgesetzes und

3. Krankenhäuser, die am 1. Januar 2003 in den
Krankenhausplan eines Landes aufgenommen
sind.“

59. § 109 wird wie folgt gefasst: 59. § 109 wird wie folgt gefasst:
㤠109

Abschluss von Versorgungsverträgen
mit Krankenhäusern

㤠109
Abschluss von Versorgungsverträgen

mit Krankenhäusern
(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 1

kommt durch Einigung zwischen den Landesver-
bänden der Krankenkassen und den Verbänden der
Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträ-
ger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den
Hochschulkliniken gilt die Aufnahme der Hoch-
schule in das Hochschulverzeichnis nach § 4 des
Hochschulbauförderungsgesetzes als Abschluss des
Versorgungsvertrages. Krankenhäuser, die am
1. Januar 2003 in einen Krankenhausplan nach § 6
Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes aufgenommen
sind, gelten bis zu einer Kündigung nach § 110 als
durch Versorgungsvertrag zugelassen. Die Landes-
verbände der Krankenkassen und die Verbände der
Ersatzkassen gemeinsam vereinbaren mit den Trä-
gern der nach § 108 Nummer 1 und 3 zugelassenen
Krankenhäuser bis zum 31. Dezember 2003 die Leis-
tungsstruktur des Krankenhauses und die Aufga-
benstellung zur Umsetzung der Rahmenvorgaben
nach § 109a. Änderungen des Versorgungsauftra-
ges, der Leistungsstruktur oder der Bettenzahl wer-
den durch die Vertragsparteien nach Satz 1 verein-
bart oder im Wege der Teilkündigung nach § 110

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 1
kommt durch Einigung zwischen den Landesver-
bänden der Krankenkassen und den Verbänden der
Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträ-
ger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den
Hochschulkliniken gilt die Aufnahme der Hoch-
schule in das Hochschulverzeichnis nach § 4 des
Hochschulbauförderungsgesetzes als Abschluss des
Versorgungsvertrages. Krankenhäuser, die am
1. Januar 2003 in einen Krankenhausplan nach § 6
Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes aufgenommen
sind, gelten bis zu einer Kündigung nach § 110 als
durch Versorgungsvertrag zugelassen. Die Landes-
verbände der Krankenkassen und die Verbände der
Ersatzkassen gemeinsam vereinbaren mit den Trä-
gern der nach § 108 Nummer 1 und 3 zugelassenen
Krankenhäuser erstmalig bis zum 31. Dezember
2003 die Leistungsstruktur des Krankenhauses und
die Aufgabenstellung zur Umsetzung der Rahmen-
vorgaben nach § 109a. Änderungen des Versor-
gungsauftrages, der Leistungsstruktur oder der Bet-
tenzahl werden durch die Vertragsparteien nach
Satz 1 vereinbart oder im Wege der Teilkündigung

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 45 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
bewirkt. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach
§ 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abge-
schlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündi-
gung nach § 110 weiter.

nach § 110 bewirkt. Verträge, die vor dem 1. Januar
1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungs-
ordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu
ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(2) Ein Anspruch auf Abschluss eines Versor-
gungsvertrages besteht nicht. Bei notwendiger
Auswahl zwischen mehreren geeigneten Kranken-
häusern, die sich um den Abschluss eines Versor-
gungsvertrages bewerben, entscheiden die Landes-
verbände der Krankenkassen und die Verbände der
Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung
der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der
Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermes-
sen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer
bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaft-
lichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht
wird.
Ein Versorgungsvertrag darf nicht abgeschlossen
werden, wenn das Krankenhaus
1. nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und

wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet
oder

2. unter Berücksichtigung der Rahmenvorgaben
nach § 109a für eine bedarfsgerechte Kranken-
hausbehandlung der Versicherten nicht erfor-
derlich ist.

(2) Ein Anspruch auf Abschluss eines Versor-
gungsvertrages besteht nicht. Bei notwendiger
Auswahl zwischen mehreren geeigneten Kranken-
häusern, die sich um den Abschluss eines Versor-
gungsvertrages bewerben, entscheiden die Landes-
verbände der Krankenkassen und die Verbände der
Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung
der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der
Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermes-
sen, welches Krankenhaus den Erfordernissen der
medizinischen Qualitätssicherung sowie einer lei-
stungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhaus-
behandlung am besten gerecht wird.
Ein Versorgungsvertrag darf nicht abgeschlossen
werden, wenn das Krankenhaus
1. nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und

wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet
oder

2. unter Berücksichtigung der Rahmenvorgaben
nach § 109a für eine Krankenhausbehandlung
der Versicherten nicht erforderlich ist.

(3) Die Landesverbände der Krankenkassen und
die Verbände der Ersatzkassen haben Abschluss,
Änderung und Ablehnung von Versorgungsverträ-
gen der zuständigen Landesbehörde anzuzeigen.
Die Landesbehörde kann den Abschluss, die Ände-
rung und die Ablehnung eines Versorgungsvertra-
ges beanstanden, wenn die Rahmenvorgaben den
gesetzlichen Vorgaben nach § 109a entsprechen,
aber nicht beachtet worden sind. Der Versorgungs-
vertrag und die Änderung eines Versorgungsvertra-
ges werden wirksam, wenn die zuständige Landes-
behörde innerhalb von drei Monaten nach der
Anzeige eine Beanstandung nicht erhebt oder aus-
drücklich zustimmt. Gegen eine Beanstandung des
Abschlusses und der Änderung eines Versorgungs-
vertrages und gegen die Ablehnung eines Versor-
gungsvertrages ist der Rechtsweg vor den Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Beanstandet die
Landesbehörde die Ablehnung eines Versorgungs-
vertrages und helfen die Landesverbände der Kran-
kenkassen und die Verbände der Ersatzkassen der
Beanstandung innerhalb einer Frist von drei Mo-
naten nach Zugang der Beanstandung nicht ab,
kann die Landesbehörde den Versorgungsvertrag
für die Landesverbände der Krankenkassen und die
Verbände der Ersatzkassen abschließen; gegen den
Abschluss eines Versorgungsvertrages durch die
Landesbehörde ist der Rechtsweg vor den Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

(3) Die Landesverbände der Krankenkassen und
die Verbände der Ersatzkassen haben Abschluss,
Änderung und Ablehnung von Versorgungsverträ-
gen der zuständigen Landesbehörde anzuzeigen.
Die Landesbehörde kann den Abschluss, die Ände-
rung und die Ablehnung eines Versorgungsvertra-
ges beanstanden, wenn die Rahmenvorgaben den
gesetzlichen Vorgaben nach § 109a entsprechen,
aber nicht beachtet worden sind. Der Versorgungs-
vertrag und die Änderung eines Versorgungsvertra-
ges werden wirksam, wenn die zuständige Landes-
behörde innerhalb von drei Monaten nach der
Anzeige eine Beanstandung nicht erhebt oder aus-
drücklich zustimmt. Gegen eine Beanstandung des
Abschlusses und der Änderung eines Versorgungs-
vertrages und gegen die Ablehnung eines Versor-
gungsvertrages ist der Rechtsweg vor den Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Beanstandet die
Landesbehörde die Ablehnung eines Versorgungs-
vertrages und helfen die Landesverbände der Kran-
kenkassen und die Verbände der Ersatzkassen der
Beanstandung innerhalb einer Frist von drei Mo-
naten nach Zugang der Beanstandung nicht ab,
kann die Landesbehörde den Versorgungsvertrag
für die Landesverbände der Krankenkassen und die
Verbände der Ersatzkassen abschließen; gegen den
Abschluss eines Versorgungsvertrages durch die
Landesbehörde ist der Rechtsweg vor den Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Über Klagen
gegen eine von der Landesbehörde erhobene Be-
anstandung des Abschlusses oder der Änderung

Drucksache 14/1977 – 46 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
eines Versorgungsvertrages sowie den Abschluss
eines Versorgungsvertrages durch die Landesbe-
hörde entscheiden die Landessozialgerichte im
ersten Rechtszug.

(4) Der Versorgungsvertrag ist für alle Kran-
kenkassen im Inland unmittelbar verbindlich.
Durch den Versorgungsvertrag wird das Kranken-
haus in dem vereinbarten oder festgelegten Umfang
zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zu-
gelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im
Rahmen seines Versorgungsauftrages zur Kranken-
hausbehandlung der Versicherten verpflichtet. Die
Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung
der Vorschriften dieses Gesetzbuches Verhandlun-
gen über Vergütungsvereinbarungen nach Maßgabe
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der
Bundespflegesatzverordnung zu führen.“

(4) u n v e r ä n d e r t

60. Nach § 109 wird folgender Paragraph eingefügt: 60. Nach § 109 wird folgender Paragraph eingefügt:
㤠109a

Rahmenvorgaben für Versorgungsverträge
㤠109a

Rahmenvorgaben für Versorgungsverträge
Als Grundlage für den Abschluss, die Änderung

und die Kündigung von Versorgungsverträgen be-
schließt die zuständige Landesbehörde im Ein-
vernehmen mit den Landesverbänden der Kranken-
kassen und den Verbänden der Ersatzkassen ge-
meinsam und einheitlich allgemeine leistungsorien-
tierte Rahmenvorgaben für Versorgungsverträge,
die sich am tatsächlichen medizinischen Bedarf zu
orientieren haben und in regelmäßigen Abständen
zu überprüfen und entsprechend der Entwicklung
fortzuschreiben sind. Die Rahmenvorgaben be-
inhalten insbesondere Festlegungen zu den notwen-
digen Leistungsbedarfen und Mindestmengen bei
Leistungen, die bezogen auf die medizinischen
Fallkategorien des Vergütungssystems nach § 17c
Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz darzustel-
len sind, sowie Aussagen zur Sicherstellung der
Notfallversorgung und Empfehlungen zur Wirt-
schaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Kranken-
hausbehandlung; sie haben auch die Versorgung
von Patienten aus anderen Bundesländern zu be-
rücksichtigen. Die Landeskrankenhausgesellschaft
und weitere Vereinigungen der Krankenhausträger
im Land sind anzuhören. Soweit Einvernehmen
nicht hergestellt wird, entscheidet die zuständige
Landesbehörde. Die Rahmenvorgaben sind erstmals
bis zum 30. Juni 2002 zu beschließen. Sie treten
zum 1. Januar 2003 in Kraft. Grundlage für die
erstmalige Ermittlung des Leistungsbedarfs bilden
die Leistungszahlen des Jahres 2000 unter Berück-
sichtigung zwischenzeitlicher Entwicklungen. Die
Krankenhäuser sind verpflichtet, die zur Findung
der Bewertungsrelationen nach § 17c Kranken-
hausfinanzierungsgesetz benötigten Leistungsdaten
anonymisiert auch den Vertragsparteien nach Ab-
satz 1 zur Ermittlung der Rahmenvorgaben bis zum
30. Juni 2001 zur Verfügung zu stellen.“

Als Grundlage für den Abschluss, die Änderung
und die Kündigung von Versorgungsverträgen be-
schließt die zuständige Landesbehörde im Einver-
nehmen mit den Landesverbänden der Krankenkas-
sen und den Verbänden der Ersatzkassen ge-
meinsam und einheitlich allgemeine leistungsorien-
tierte Rahmenvorgaben für Versorgungsverträge,
die sich am tatsächlichen medizinischen Bedarf zu
orientieren haben und in regelmäßigen Abständen
zu überprüfen und entsprechend der Entwicklung
fortzuschreiben sind. Die Rahmenvorgaben be-
inhalten insbesondere Festlegungen zu den notwen-
digen Leistungsbedarfen und Mindestmengen bei
Leistungen, die bezogen auf die medizinischen
Fallkategorien des Vergütungssystems nach § 17c
Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz darzustel-
len sind, sowie Aussagen zur Sicherstellung der
Notfallversorgung und Empfehlungen zur Wirt-
schaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Kranken-
hausbehandlung; sie haben auch die Versorgung
von Patienten aus anderen Bundesländern zu be-
rücksichtigen. Die Landeskrankenhausgesellschaft
und weitere Vereinigungen der Krankenhausträger
im Land sind anzuhören. Soweit Einvernehmen
nicht hergestellt wird, entscheidet die zuständige
Landesbehörde. Die Rahmenvorgaben sind erstmals
bis zum 30. September 2002 zu beschließen. Sie
treten zum 1. Januar 2003 in Kraft. Grundlage für
die erstmalige Ermittlung des Leistungsbedarfs bil-
den die Leistungszahlen des Jahres 2001 unter Be-
rücksichtigung zwischenzeitlicher Entwicklungen.
Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die Leistungs-
daten nach § 17c Abs. 3 Satz 4 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes den Beteiligten nach Satz 1
zur Ermittlung der Rahmenvorgaben bis zum
30. April 2002 zur Verfügung zu stellen.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 47 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
61. § 110 wird wie folgt gefasst: 61. § 110 wird wie folgt gefasst:

㤠110
Kündigung von Versorgungsverträgen

mit Krankenhäusern
㤠110

Kündigung von Versorgungsverträgen
mit Krankenhäusern

(1) Jede Vertragspartei kann einen Versor-
gungsvertrag nach § 109 Abs. 1 mit einer Frist von
einem Jahr ganz oder teilweise kündigen. Die Lan-
desverbände der Krankenkassen und die Verbände
der Ersatzkassen können nur gemeinsam und nur
aus den in § 109 Abs. 2 Satz 3 genannten Gründen
unter Beachtung von Rahmenvorgaben nach § 109a
kündigen. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn
der Kündigungsgrund nicht nur vorübergehend be-
steht.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und
die Verbände der Ersatzkassen haben jede Kündi-
gung eines Versorgungsvertrages der zuständigen
Landesbehörde anzuzeigen. Die Landesbehörde
kann die Kündigung beanstanden, wenn die Rah-
menvorgaben den gesetzlichen Vorgaben nach
§ 109a entsprechen, aber nicht beachtet worden sind
und das Krankenhaus für die Versorgung unver-
zichtbar ist. Die Kündigung wird wirksam, wenn
die Landesbehörde innerhalb von drei Monaten
nach Anzeige der Kündigung eine Beanstandung
nicht erhebt oder ausdrücklich zustimmt. Gegen
eine Kündigung durch die Landesverbände der
Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen
und die Beanstandung einer Kündigung durch die
Landesbehörde ist der Rechtsweg vor den Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.“

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und
die Verbände der Ersatzkassen haben jede Kündi-
gung eines Versorgungsvertrages der zuständigen
Landesbehörde anzuzeigen. Die Landesbehörde
kann die Kündigung beanstanden, wenn die Rah-
menvorgaben den gesetzlichen Vorgaben nach
§ 109a entsprechen, aber nicht beachtet worden sind
und das Krankenhaus für die Versorgung unver-
zichtbar ist. Die Kündigung wird wirksam, wenn
die Landesbehörde innerhalb von drei Monaten
nach Anzeige der Kündigung eine Beanstandung
nicht erhebt oder ausdrücklich zustimmt. Gegen
eine Kündigung durch die Landesverbände der
Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen
und die Beanstandung einer Kündigung durch die
Landesbehörde ist der Rechtsweg vor den Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Über eine Klage
gegen eine von der Landesbehörde erhobene Be-
anstandung einer Kündigung entscheidet das
Landessozialgericht im ersten Rechtszug.“

62. § 111a Satz 2 wird wie folgt geändert: 62. u n v e r ä n d e r t
a) Nummer 4 wird gestrichen.
b) In Nummer 6 wird folgender Halbsatz angefügt:

„soweit nicht der Anwendungsbereich von
§ 137d betroffen ist,“

63. § 113 wird wie folgt geändert: 63. § 113 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der
Krankenhausbehandlung“

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Landesverbände der Krankenkas-

sen, die Verbände der Ersatzkassen und der
Landesausschuss des Verbandes der privaten
Krankenversicherung können gemeinsam die
Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Qua-
lität der Krankenhausbehandlung eines zuge-
lassenen Krankenhauses sowie die Notwendig-
keit und Dauer der Krankenhausbehandlung
durch von ihnen bestellte Prüfer untersuchen

b) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/1977 – 48 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
lassen; mit der Prüfung der Qualität kann der
Medizinische Dienst der Krankenversicherung
beauftragt werden. Der Prüfer ist unabhängig
und an Weisungen nicht gebunden.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die nach Absatz 1 bestellten Prüfer sind

befugt, Stichproben von akuten und abgeschlos-
senen Fällen zu erheben. Die Stichproben kön-
nen sich auch auf bestimmte Organisationsein-
heiten (Abteilungen) oder bestimmte Diagnosen
beziehen. Die Krankenhäuser haben den nach
Absatz 1 bestellten Prüfern die hierfür erfor-
derlichen Unterlagen, einschließlich der Kran-
kenunterlagen, zur Verfügung zu stellen und
die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die
Prüfer sind befugt, zu diesem Zweck die Räume
der Krankenhäuser zu betreten. Sie haben den
Vertragspartnern und dem Krankenhausträger
nicht versichertenbezogen mitzuteilen, welche
Erkenntnisse sie gewonnen haben. Die Ergeb-
nisse der Prüfung verschiedener Krankenhäuser
können für Zwecke des § 5 Bundespflegesatz-
verordnung zusammengeführt werden.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die nach Absatz 1 bestellten Prüfer sind

befugt, Stichproben von akuten und abgeschlos-
senen Fällen zu erheben. Die Stichproben
können sich auch auf bestimmte Organisations-
einheiten (Abteilungen) oder bestimmte Dia-
gnosen, Prozeduren und Entgelte beziehen.
Die Krankenhäuser haben den nach Absatz 1
bestellten Prüfern die hierfür erforderlichen
Unterlagen, einschließlich der Krankenunterla-
gen, zur Verfügung zu stellen und die notwen-
digen Auskünfte zu erteilen. Die Prüfer sind
befugt, zu diesem Zweck die Räume der Kran-
kenhäuser zu betreten. Sie haben den Vertrags-
partnern und dem Krankenhausträger nicht
versichertenbezogen mitzuteilen, welche Er-
kenntnisse sie gewonnen haben. Die Ergebnisse
der Prüfung verschiedener Krankenhäuser kön-
nen für Zwecke des § 5 Bundespflegesatzver-
ordnung zusammengeführt werden.“

d) In Absatz 4 wird die Angabe 㤠83 Abs. 2,
§ 106 Abs. 2 und 3 und § 136“ durch die Anga-
be „§ 106 Abs. 2 und 4, § 106a und § 136a
Abs. 2“ ersetzt.

d) u n v e r ä n d e r t

64. In § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 werden der zweite
Halbsatz gestrichen und der Strichpunkt durch ein
Komma ersetzt.

64. u n v e r ä n d e r t

65. § 115a Abs. 2 wird wie folgt geändert: 65. u n v e r ä n d e r t
a) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Landesverbände der Krankenkassen und
die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam
können mit der Landeskrankenhausgesellschaft
oder den Vereinigungen der Krankenhausträger
im Land gemeinsam und im Benehmen mit den
Kassenärztlichen Vereinigungen von den Sät-
zen 1 bis 3 abweichende Regelungen vereinba-
ren; sie sind für die Krankenkassen und die zu-
gelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar
verbindlich. Kommt eine Vereinbarung nach
Satz 4 nicht zustande, wird ihr Inhalt auf An-
trag einer Vertragspartei durch die Landes-
schiedsstelle nach § 114 festgesetzt. § 112
Abs. 4 gilt entsprechend.“

b) Im neuen Satz 10 wird die Angabe „6“ durch
die Angabe „9“ ersetzt.

66. § 115b wird wie folgt geändert: 66. § 115b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Spitzenverbände der Kranken-
kassen gemeinsam, die Deutsche Krankenhaus-
gesellschaft oder die Bundesverbände der

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Spitzenverbände der Kranken-

kassen gemeinsam, die Deutsche Krankenhaus-
gesellschaft oder die Bundesverbände der

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 49 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
Krankenhausträger gemeinsam und die Kas-
senärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren
1. einen Katalog ambulant durchführbarer

Operationen und sonstiger stationserset-
zender Eingriffe,

2. einheitliche Vergütungen für Krankenhäu-
ser und Vertragsärzte und

3. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität
und der Wirtschaftlichkeit.

In der Vereinbarung nach Satz 1 Nr. 1 sind bis
zum 31. Dezember 2000 die ambulant durch-
führbaren Operationen und stationsersetzenden
Eingriffe gesondert zu benennen, die nur mit
Zustimmung der Krankenkasse stationär
durchgeführt werden dürfen, und Tatbestände
zu bestimmen, bei deren Vorliegen eine Zu-
stimmung nicht erforderlich ist. Wird ein ge-
mäß Satz 2 gesondert benannter Eingriff statio-
när durchgeführt, obwohl eine Zustimmung der
Krankenkasse nicht vorliegt und erklärt sich
diese auch nicht nachträglich zur Kostenüber-
nahme bereit, entfällt der Vergütungsanspruch.
In der Vereinbarung sind die Qualitätsvoraus-
setzungen nach § 135 Abs. 2 und die Richtlini-
en nach § 136a Abs. 1 und § 136b Abs. 1 und 2
zu berücksichtigen sowie die Voraussetzungen
und die Bemessungs- und Verfahrensgrundsät-
ze zu bestimmen, nach denen Abschläge von
der Vergütung bei Krankenhäusern und Ver-
tragsärzten vorgenommen werden können, die
ihre Verpflichtungen zur Qualitätssicherung
nicht einhalten.“

Krankenhausträger gemeinsam und die Kas-
senärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren
1. einen Katalog ambulant durchführbarer

Operationen und sonstiger stationserset-
zender Eingriffe,

2. einheitliche Vergütungen für Krankenhäu-
ser und Vertragsärzte und

3. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität
und der Wirtschaftlichkeit.

In der Vereinbarung nach Satz 1 Nr. 1 sind bis
zum 31. Dezember 2000 die ambulant durch-
führbaren Operationen und stationsersetzenden
Eingriffe gesondert zu benennen, die nur mit
Zustimmung der Krankenkasse stationär
durchgeführt werden dürfen, und Tatbestände
zu bestimmen, bei deren Vorliegen eine Zu-
stimmung nicht erforderlich ist. Wird ein ge-
mäß Satz 2 gesondert benannter Eingriff statio-
när durchgeführt, obwohl eine Zustimmung der
Krankenkasse nicht vorliegt und erklärt sich
diese auch nicht nachträglich zur Kostenüber-
nahme bereit, ist der Anspruch auf Vergütung
der Höhe nach auf die Vergütung bei ambu-
lanter Durchführung des Eingriffs begrenzt.
In der Vereinbarung sind die Qualitätsvoraus-
setzungen nach § 135 Abs. 2 und die Richtlini-
en nach § 136a Abs. 1 und § 136b Abs. 1 und 2
zu berücksichtigen sowie die Voraussetzungen
und die Bemessungs- und Verfahrensgrundsät-
ze zu bestimmen, nach denen Abschläge von
der Vergütung bei Krankenhäusern und Ver-
tragsärzten vorgenommen werden können, die
ihre Verpflichtungen zur Qualitätssicherung
nicht einhalten.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Operationen“ die Wörter „und stationserset-
zenden Eingriffe“ eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kommt eine Vereinbarung nach Ab-

satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, wird
ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch
das erweiterte Bundesschiedsamt (§ 116a
Abs. 3) festgesetzt. § 112 Abs. 4 gilt entspre-
chend.“

67. Nach § 116 wird folgender Paragraph eingefügt: 67. u n v e r ä n d e r t
㤠116a

Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser
(1) Krankenhäuser mit qualifizierten Kranken-

hausärzten sind auf Überweisung eines Vertrags-
arztes für die Erbringung hochspezialisierter Leis-
tungen gemäß dem Katalog nach Satz 2 zur Teil-
nahme an der vertragsärztlichen Versorgung der
Versicherten ermächtigt, soweit und solange die
regionale Versorgung nicht durch qualifizierte
Vertragsärzte sichergestellt ist; für die Qualifikation

Drucksache 14/1977 – 50 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
der Krankenhausärzte gilt § 135 Abs. 2 entspre-
chend. Ein Katalog der ambulant zu erbringenden
hochspezialisierten Leistungen wird von den Spit-
zenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und
einheitlich mit der Deutschen Krankenhausgesell-
schaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
vereinbart. Das ermächtigte Krankenhaus hat unter
Bezeichnung der hochspezialisierten Leistungen
seine beabsichtigte Tätigkeitsaufnahme der Kassen-
ärztlichen Vereinigung gegenüber anzuzeigen. Es
darf die Behandlung erst aufnehmen, wenn die Kas-
senärztliche Vereinigung nicht innerhalb von vier
Wochen nach der Anzeige der Ermächtigung
widersprochen hat. Widerspricht die Kassenärzt-
liche Vereinigung, entscheidet der Zulassungsaus-
schuss auf Antrag des Krankenhauses, ob die ge-
setzlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung
vorliegen; bei Stimmengleichheit gilt der Wider-
spruch als abgelehnt. Bei Anrufung des Berufungs-
ausschusses findet § 96 Abs. 4 Satz 2 keine Anwen-
dung. Widerspricht die Kassenärztliche Vereini-
gung dem Fortbestand der Ermächtigung, gilt
Satz 5 und 6 entsprechend.

(2) Die ermächtigten Krankenhäuser haben
sicherzustellen und der Kassenärztlichen Vereini-
gung auf deren Verlangen gegenüber nachzuweisen,
daß die vertragsärztlichen Leistungen ausschließ-
lich durch Krankenhausärzte mit abgeschlossener
Weiterbildung erbracht werden und den in Absatz 1
Satz 1 letzter Halbsatz genannten Qualitätsanforde-
rungen entsprechen.

(3) Kommt der Vertrag nach Absatz 1 ganz oder
teilweise nicht zustande, wird sein Inhalt auf An-
trag einer Vertragspartei durch das Bundesschieds-
amt nach § 89 Abs. 4 festgesetzt. Dieses wird hierzu
um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesell-
schaft in der gleichen Zahl erweitert, wie sie jeweils
für die Vertreter der Krankenkassen und der Kas-
senärztlichen Bundesvereinigungen vorgesehen ist
(erweitertes Bundesschiedsamt). Das erweiterte
Bundesschiedsamt beschließt mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder.“

67a. § 118 wird wie folgt gefasst:
㤠118

Psychiatrische Institutsambulanzen
(1) Psychiatrische Krankenhäuser sind vom

Zulassungsausschuss zur ambulanten psychia-
trischen und psychotherapeutischen Versorgung
der Versicherten zu ermächtigen. Die Behand-
lung ist auf diejenigen Versicherten auszurich-
ten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer
Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung
zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch
diese Krankenhäuser angewiesen sind. Der
Krankenhausträger stellt sicher, dass die für die
ambulante psychiatrische und psychotherapeu-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 51 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
tische Behandlung erforderlichen Ärzte und
nichtärztlichen Fachkräfte sowie die notwendi-
gen Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung
stehen.

(2) Allgemeinkrankenhäuser mit selbständi-
gen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Ab-
teilungen mit regionaler Versorgungsverpflich-
tung sind zur psychiatrischen und psycho-
therapeutischen Behandlung der im Vertrag
nach Satz 2 vereinbarten Gruppe von Kranken
ermächtigt. Die Spitzenverbände der Kranken-
kassen gemeinsam und einheitlich mit der Deut-
schen Krankenhausgesellschaft und der Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigung legen in einem
Vertrag die Gruppe psychisch Kranker fest, die
wegen ihrer Art, Schwere oder Dauer ihrer Er-
krankung der ambulanten Behandlung durch
die Einrichtungen nach Satz 1 bedürfen, sowie
die Einzelheiten des Verfahrens. Kommt der
Vertrag ganz oder teilweise nicht zustande, gilt
§ 116a Abs. 3 SGB V entsprechend. Absatz 1
Satz 3 gilt. Für die Qualifikation der Kranken-
hausärzte gilt § 135 Abs. 2 entsprechend.“

68. § 120 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 68. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einrichtun-

gen“ die Wörter „ , mit Ausnahme der ermäch-
tigten Krankenhäuser nach § 116a,“ eingefügt.

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
„ , Polikliniken und sonstiger“ durch das
Wort „und“ ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Vergütung der Leistungen der Poliklini-
ken ist im Benehmen mit den Trägern der
Hochschulkliniken zu vereinbaren.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Leistungen der Polikliniken, der
psychiatrischen Institutsambulanzen und der
sozialpädiatrischen Zentren werden unmit-
telbar von der Krankenkasse vergütet. Die
Vergütung wird von den Landesverbänden
der Krankenkassen und den Verbänden der
Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit
den Trägern der Hochschulen, den Kran-
kenhäusern oder den sie vertretenden Verei-
nigungen im Land vereinbart. Sie muss die
Leistungsfähigkeit der psychiatrischen In-
stitutsambulanzen und der sozialpädiatri-
schen Zentren bei wirtschaftlicher Betriebs-
führung gewährleisten. Bei der Vergütung
der Polikliniken soll eine Abstimmung mit
der Vergütung für vor- und nachstationäre
Leistungen (§ 115a) erfolgen und mindernd
berücksichtigt werden, daß die Leistungs-
erbringung im Rahmen von Forschung und
Lehre erfolgt. Bei Polikliniken an öffentlich
geförderten Krankenhäusern ist zusätzlich
ein Investitionskostenabschlag zu berücksich-
tigen.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-

richtungen“ die Wörter „ , mit Ausnah-
me der ermächtigten Krankenhäuser
nach § 116a“ eingefügt.

Drucksache 14/1977 – 52 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
bb) In Satz 2 werden die Wörter „ , bei den

Polikliniken zusätzlich um einen Ab-
schlag von 20 vom Hundert für For-
schung und Lehre“ gestrichen.

cc) In Satz 4 werden im ersten Halbsatz
nach den Wörtern „wird für“ die Wörter
„die Polikliniken,“ eingefügt und im
zweiten Halbsatz die Wörter „Poliklini-
ken und“ gestrichen.

69. Nach § 125 wird folgender Paragraph eingefügt: 69. Nach § 125 wird folgender Paragraph eingefügt:
㤠125a

Versorgungsverträge mit ambulanten
Rehabilitationseinrichtungen

㤠125a
Versorgungsverträge mit ambulanten

Rehabilitationseinrichtungen
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und

die Verbände der Ersatzkassen schließen mit Wir-
kung für ihre Mitgliedskassen Versorgungsverträge
über die Durchführung der in § 40 Abs. 1 genann-
ten ambulanten Leistungen der Rehabilitation mit
Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versor-
gungsvertrag nach § 111 besteht und die für eine
bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche
Versorgung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen
mit medizinischen Leistungen der ambulanten Re-
habilitation einschließlich der Anschlussrehabilita-
tion notwendig sind. Soweit dies für die Erbringung
wohnortnaher ambulanter Rehabilitation erforder-
lich ist, können Verträge nach Satz 1 auch mit Ein-
richtungen geschlossen werden, die die in Satz 1
genannten Voraussetzungen erfüllen, ohne daß für
sie ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht.

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und
die Verbände der Ersatzkassen schließen gemein-
sam mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen Versor-
gungsverträge über die Durchführung der in § 40
Abs. 1 genannten ambulanten Leistungen der Reha-
bilitation mit Rehabilitationseinrichtungen, für die
ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht und die
für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirt-
schaftliche Versorgung der Versicherten ihrer Mit-
gliedskassen mit medizinischen Leistungen der am-
bulanten Rehabilitation einschließlich der An-
schlussrehabilitation notwendig sind. Soweit dies
für die Erbringung wohnortnaher ambulanter Reha-
bilitation erforderlich ist, können Verträge nach
Satz 1 auch mit Einrichtungen geschlossen werden,
die die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfül-
len, ohne daß für sie ein Versorgungsvertrag nach
§ 111 besteht.

(2) Der Versorgungsvertrag kommt durch Eini-
gung zwischen den Landesverbänden der Kranken-
kassen und den Verbänden der Ersatzkassen und
den Trägern der Rehabilitationseinrichtungen zu-
stande; er bedarf der Schriftform. Die Landesver-
bände der Krankenkassen eines anderen Bundes-
landes können einem nach Satz 1 geschlossenen
Versorgungsvertrag beitreten, soweit für die Be-
handlung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen in
der Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Vergütungen für die in § 40 Abs. 1 ge-
nannten Leistungen werden zwischen den Kran-
kenkassen und den Trägern der zugelassenen Reha-
bilitationseinrichtungen vereinbart.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die in ambulanten Rehabilitationseinrich-
tungen erbrachten ärztlichen Leistungen sind nicht
Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung nach
§ 73 Abs. 2.“

(4) u n v e r ä n d e r t

70. § 129 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 70. § 129 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-

gefügt:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-

gefügt:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 53 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
„2. Abgabe von preisgünstigen importierten

Arzneimitteln,“
„2. Abgabe von preisgünstigen importierten

Arzneimitteln nach Maßgabe des Rah-
menvertrages nach Absatz 2,“

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 3 und 4.

b) u n v e r ä n d e r t

71. Nach § 132a wird folgender Paragraph eingefügt: 71. Nach § 132a wird folgender Paragraph eingefügt:
㤠132b

Versorgung mit Soziotherapie
㤠132b

Versorgung mit Soziotherapie
(1) Die Krankenkassen oder die Landesverbände

der Krankenkassen und die Verbände der Ersatz-
kassen schließen unter Berücksichtigung der Richt-
linien nach § 37a Abs. 2 mit geeigneten Personen
oder Einrichtungen Verträge über die Versorgung
mit Soziotherapie, soweit dies für eine bedarfsge-
rechte Versorgung notwendig ist. Die Verträge ent-
halten insbesondere Regelungen über die Preise und
deren Abrechnung. Die Krankenkassen oder die
Verbände haben darauf zu achten, daß die Leistun-
gen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht wer-
den.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
gemeinsam geben Empfehlung für die Anforderung
an die Leistungserbringer nach Absatz 1 ab.“

(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen le-
gen gemeinsam und einheitlich in Empfehlungen
die Anforderungen an die Leistungserbringer nach
Absatz 1 fest.

72. § 133 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 72. u n v e r ä n d e r t
a) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme
von Leistungen des Rettungsdienstes und ande-
rer Krankentransporte nicht durch landesrecht-
liche oder kommunalrechtliche Bestimmungen
festgelegt werden, schließen die Krankenkassen
oder ihre Verbände Verträge über die Vergü-
tung dieser Leistungen unter Beachtung des
§ 71 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder
Unternehmen. Kommt eine Vereinbarung nach
Satz 1 nicht zustande und sieht das Landesrecht
für diesen Fall eine Festlegung der Entgelte vor,
ist auch bei dieser Festlegung § 71 zu beach-
ten.“

b) Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden die Sätze 3
bis 7.

73. Die Überschrift des Neunten Abschnitts Vierten
Kapitels wird wie folgt gefasst:

73. u n v e r ä n d e r t

„Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität
der Leistungserbringung“

74. § 135 wird wie folgt geändert: 74. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Bewertung von Untersuchungs- und Behand-
lungsmethoden“

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesausschüsse der Ärzte und Kran-
kenkassen stimmen ihren Arbeitsplan und die

Drucksache 14/1977 – 54 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
Bewertungsergebnisse nach Satz 2 mit dem
Ausschuss Krankenhaus (§ 137c) ab.“

c) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.
75. § 135a wird aufgehoben. 75. u n v e r ä n d e r t
76. § 136 wird wie folgt gefasst: 76. § 136 wird wie folgt gefasst:

㤠136
Verpflichtung zur Qualitätssicherung

㤠136
Verpflichtung zur Qualitätssicherung

(1) Die Leistungserbringer sind für die Siche-
rung und Weiterentwicklung der Qualität der von
ihnen erbrachten Leistungen verantwortlich. Die
Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wis-
senschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in
der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden.

(1) Die Leistungserbringer sind zur Sicherung
und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen
erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen
müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaft-
lichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich
gebotenen Qualität erbracht werden.

(2) Vertragsärzte, zugelassene Krankenhäuser
sowie Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Reha-
bilitationsmaßnahmen sind nach Maßgabe der
§§ 136a, 136b, 137 und 137d verpflichtet,
1. einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement

einzuführen und weiterzuentwickeln, das durch
zielgerichtete und systematische Verfahren und
Maßnahmen die Qualität der Versorgung ge-
währleistet und kontinuierlich verbessert sowie
die Anwendung anerkannter Leitlinien fördert,
2. sich an einrichtungsübergreifenden Maß-
nahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen,
die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnis-
qualität zu verbessern.

(2) Vertragsärzte, zugelassene Krankenhäuser
sowie Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Reha-
bilitationsmaßnahmen sind nach Maßgabe der
§§ 136a, 136b, 137 und 137d verpflichtet, sich an
einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qua-
litätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum
Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern. Zu-
gelassene Krankenhäuser und stationäre Vorsor-
ge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind nach
Maßgabe der §§ 137 und 137d verpflichtet, ein-
richtungsintern ein Qualitätsmanagement einzufüh-
ren und weiterzuentwickeln, das durch zielgerich-
tete und systematische Verfahren und Maßnahmen
die Qualität der Versorgung gewährleistet und kon-
tinuierlich verbessert.

(3) Die Leistungserbringer nach Absatz 2 haben
bei der Leistungserbringung anerkannte Leitlinien
für eine wissenschaftlich gesicherte, zweckmäßige
und wirtschaftlich sinnvolle Diagnostik und Be-
handlung zu beachten; die Kassenärztliche Bundes-
vereinigung, die Bundesärztekammer, die Spitzen-
verbände der Krankenkassen gemeinsam und
einheitlich und die Deutsche Krankenhausgesell-
schaft regeln das Verfahren ihrer Anerkennung. Für
die vertragszahnärztliche Versorgung regeln die
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Bun-
deszahnärztekammer und die Spitzenverbände der
Krankenkassen gemeinsam und einheitlich das
Verfahren ihrer Anerkennung.“

(3) e n t f ä l l t

77. Nach § 136 werden folgende Paragraphen einge-
fügt:

77. Nach § 136 werden folgende Paragraphen einge-
fügt:

㤠136a
Qualitätssicherung in der

vertragsärztlichen Versorgung
㤠136a

Qualitätssicherung in der
vertragsärztlichen Versorgung

(1) Der Bundesausschuss der Ärzte und Kran-
kenkassen bestimmt für die vertragsärztliche Ver-
sorgung durch Richtlinien nach § 92
1. die grundsätzlichen Anforderungen an das ein-

richtungsinterne Qualitätsmanagement nach
§ 136 Abs. 2 Nr. 1 und die verpflichtenden

(1) Der Bundesausschuss der Ärzte und Kran-
kenkassen bestimmt für die vertragsärztliche Ver-
sorgung durch Richtlinien nach § 92
1. die verpflichtenden Verfahren und Maß-

nahmen der Qualitätssicherung nach § 136
Abs. 2,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 55 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
Verfahren und Maßnahmen der Qualitätssiche-
rung nach § 136 Abs. 2 Nr. 2,

2. Kriterien für die Notwendigkeit und Qualität
der durchgeführten diagnostischen und thera-
peutischen Leistungen, einschließlich diagnose-
bezogener Leitlinien für aufwendige medizin-
technische Leistungen und

3. den Inhalt und Umfang der für Qualitätsprü-
fungen vorzulegenden Unterlagen sowie der
vorzuhaltenden Dokumentation.

Der Bundesausschuss hat dabei unter Einbeziehung
unabhängigen Sachverstands und wissenschaft-
licher Erkenntnisse Einvernehmen darüber herzu-
stellen, für welche Verfahren und Maßnahmen
Richtlinien vorrangig zu beschließen sind. Es ist si-
cherzustellen, daß die Richtlinien vorrangig für Pa-
tientengruppen verabschiedet werden, bei denen
durch eine verbesserte Versorgungsqualität eine
nachhaltige Beeinflussung der Morbidität und
Mortalität zu erwarten ist. Vor der Entscheidung
des Bundesausschusses über die Richtlinien ist der
Bundesärztekammer und der Deutschen Kranken-
hausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.

2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwen-
digkeit und Qualität der durchgeführten dia-
gnostischen und therapeutischen Leistungen,
insbesondere aufwendiger medizintechni-
scher Leistungen, und

3. Kriterien für Qualitätsprüfungen und den
Inhalt sowie Umfang der für die Qualitäts-
prüfungen vorzulegenden Unterlagen ein-
schließlich Befundunterlagen, auch von an-
deren Leistungserbringern, sowie der
vorzuhaltenden Dokumentation.

Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über
die Richtlinien ist der Bundesärztekammer und der
Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen
auf der Grundlage der Richtlinien nach Absatz 1 die
Qualität der in der vertragsärztlichen Versorgung
erbrachten Leistungen einschließlich der belegärzt-
lichen Leistungen im Einzelfall durch Stichproben,
deren Auswahl, Umfang und Verfahren im Beneh-
men mit den Landesverbänden der Krankenkassen
sowie den Verbänden der Ersatzkassen festgelegt
wird. Satz 1 gilt auch für die im Krankenhaus er-
brachten ambulanten ärztlichen Leistungen. Über
das Ergebnis der Stichprobenprüfungen sind die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ver-
bände der Ersatzkassen jährlich in anonymisierter
Form zu unterrichten.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen
auf der Grundlage der Richtlinien nach Absatz 1 die
Qualität der in der vertragsärztlichen Versorgung
erbrachten Leistungen einschließlich der belegärzt-
lichen Leistungen im Einzelfall durch Stichproben,
deren Auswahl, Umfang und Verfahren im Beneh-
men mit den Landesverbänden der Krankenkassen
sowie den Verbänden der Ersatzkassen festgelegt
wird. § 106 Abs. 10 gilt entsprechend. Satz 1 gilt
auch für die im Krankenhaus erbrachten ambulan-
ten ärztlichen Leistungen. Über das Ergebnis der
Stichprobenprüfungen sind die Landesverbände der
Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen
jährlich in anonymisierter Form zu unterrichten.

§ 136b
Qualitätssicherung in der

vertragszahnärztlichen Versorgung
§ 136b

Qualitätssicherung in der
vertragszahnärztlichen Versorgung

(1) Der Bundesausschuss der Zahnärzte und
Krankenkassen bestimmt für die vertragszahnärzt-
liche Versorgung durch Richtlinien nach § 92
1. die grundsätzlichen Anforderungen an das ein-

richtungsinterne Qualitätsmanagement nach
§ 136 Abs. 2 Nr. 1 und die verpflichtenden
Verfahren und Maßnahmen der Qualitätssiche-
rung nach § 136 Abs. 2 Nr. 2,

2. Kriterien für die Notwendigkeit und Qualität
der durchgeführten diagnostischen und thera-
peutischen Leistungen und

3. den Inhalt und Umfang der für Qualitätsprü-
fungen vorzulegenden Unterlagen sowie der
vorzuhaltenden Dokumentation.

(1) Der Bundesausschuss der Zahnärzte und
Krankenkassen bestimmt für die vertragszahnärzt-
liche Versorgung durch Richtlinien nach § 92
1. die verpflichtenden Verfahren und Maß-

nahmen der Qualitätssicherung nach § 136
Abs. 2,

2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwen-
digkeit und Qualität aufwendiger diagnosti-
scher und therapeutischer Leistungen, und

3. Kriterien für Qualitätsprüfungen und den In-
halt sowie Umfang der für die Qualitätsprü-
fungen vorzulegenden Unterlagen einschließ-
lich Befundunterlagen, auch von anderen
Leistungserbringern, sowie der vorzuhalten-
den Dokumentation.

Drucksache 14/1977 – 56 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über
die Richtlinien ist der Bundeszahnärztekammer
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über
die Richtlinien ist der Bundeszahnärztekammer
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

(2) Der Bundesausschuss hat auch Qualitätskri-
terien für die Versorgung mit Füllungen und Zahn-
ersatz zu beschließen. Bei der Festlegung von Qua-
litätskriterien für Zahnersatz ist der Verband Deut-
scher Zahntechniker-Innungen zu beteiligen; die
Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzube-
ziehen. Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und
die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige
Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von
Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederher-
stellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen
sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei
vorzunehmen. Ausnahmen hiervon bestimmen die
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam
und einheitlich. Mängelgutachten können zu jedem
Zeitpunkt veranlaßt werden, sofern ein Verdacht auf
grundlegende Behandlungsfehler besteht. § 195
BGB bleibt unberührt. Längere Gewährleistungsfri-
sten und Anreize für die Erreichung bestimmter Ge-
sundheitsziele können zwischen den Kassenzahn-
ärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden
der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatz-
kassen sowie in Einzel- oder Gruppenverträgen
zwischen Zahnärzten und Krankenkassen verein-
bart werden. Die Krankenkassen können hierfür
Vergütungszuschläge gewähren; der Eigenanteil der
Versicherten bei Zahnersatz bleibt unberührt. Die
Zahnärzte, die ihren Patienten eine längere Ge-
währleistungsfrist einräumen, können dies ihren
Patienten bekanntmachen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung ist zu
einer umfassenden und systematischen Durchfüh-
rung der Qualitätssicherung verpflichtet. Die Er-
gebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen sind
von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zu do-
kumentieren und jährlich zu veröffentlichen. Kran-
kenkassen haben bei nachgewiesenen Einsparungen
aufgrund von Qualitätssicherungsmaßnahmen die
Kassenzahnärztliche Vereinigung an den Einspa-
rungen zu beteiligen; sie können dafür auch Rück-
flüsse aus der Degressionsregelung (§ 87a) verwen-
den. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung hat die
entsprechenden Mittel zur weiteren Verbesserung
der Qualitätssicherung zu verwenden.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) § 136a Abs. 2 gilt entsprechend.“ (4) u n v e r ä n d e r t
78. § 137 wird wie folgt gefasst: 78. § 137 wird wie folgt gefasst:

㤠137
Qualitätssicherung bei zugelassenen

Krankenhäusern
㤠137

Qualitätssicherung bei zugelassenen
Krankenhäusern

(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
gemeinsam sowie die Deutsche Krankenhausgesell-
schaft oder die Bundesverbände der Krankenhaus-
träger gemeinsam vereinbaren im Benehmen mit

(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und
der Verband der privaten Krankenversicherung
vereinbaren mit der Deutschen Krankenhaus-
gesellschaft unter Beteiligung der Bundesärzte-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
der Bundesärztekammer sowie den Berufsorganisa-
tionen der Krankenpflegeberufe, soweit deren Be-
lange berührt sind, Verfahren und Maßnahmen der
Qualitätssicherung. Dabei sind die Erfordernisse ei-
ner sektor- und berufsgruppenübergreifenden Ver-
sorgung angemessen zu berücksichtigen; dazu ist
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben. Die Vereinbarun-
gen nach Satz 1 regeln insbesondere
1. die grundsätzlichen Anforderungen an das ein-

richtungsinterne Qualitätsmanagement nach
§ 136 Abs. 2 Nr. 1 und die verpflichtenden
Verfahren und Maßnahmen der Qualitätssiche-
rung nach § 136 Abs. 2 Nr. 2,

2. Kriterien für die Notwendigkeit und Qualität
der im Rahmen der Krankenhausbehandlung
durchgeführten diagnostischen und therapeuti-
schen Leistungen, einschließlich aufwendiger
medizintechnischer Leistungen, der Versor-
gungsabläufe und der Behandlungsergebnisse,

3. Grundsätze zur Einholung von Zweitmeinun-
gen vor Eingriffen und

4. Voraussetzungen sowie Bemessungs- und Ver-
fahrensgrundsätze, nach denen Abschläge von
der Vergütung bei zugelassenen Krankenhäu-
sern vorgenommen werden können, die ihre
Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht
einhalten.

Die Vertragspartner haben dabei unter Einbezie-
hung unabhängigen Sachverstands und wissen-
schaftlicher Erkenntnisse Einvernehmen darüber
herzustellen, welche Verfahren und Maßnahmen
vorrangig zu vereinbaren sind. Es ist sicherzustel-
len, daß Vereinbarungen vorrangig für Patienten-
gruppen getroffen werden, bei denen durch eine
verbesserte Versorgungsqualität eine nachhaltige
Beeinflussung der Morbidität und Mortalität zu er-
warten ist.

kammer sowie der Berufsorganisationen der Kran-
kenpflegeberufe Verfahren und Maßnahmen der
Qualitätssicherung für nach § 108 zugelassene
Krankenhäuser. Dabei sind die Erfordernisse einer
sektor- und berufsgruppenübergreifenden Versor-
gung angemessen zu berücksichtigen; dazu ist der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Die Vereinbarungen
nach Satz 1 regeln insbesondere
1. die verpflichtenden Verfahren und Maßnahmen

der Qualitätssicherung nach § 136 Abs. 2 sowie
die grundsätzlichen Anforderungen an ein ein-
richtungsinternes Qualitätsmanagement,

2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwen-
digkeit und Qualität der im Rahmen der Kran-
kenhausbehandlung durchgeführten diagnosti-
schen und therapeutischen Leistungen, insbe-
sondere aufwendiger medizintechnischer Lei-
stungen, und die Dokumentation der Versor-
gungsabläufe und der Behandlungsergebnisse,

3. Grundsätze zur Einholung von Zweitmeinun-
gen vor Eingriffen und

4. Voraussetzungen sowie Bemessungs- und Ver-
fahrensgrundsätze, nach denen Abschläge von
der Vergütung bei zugelassenen Krankenhäu-
sern vorgenommen werden können, die ihre
Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht
einhalten.

(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 sind für
zugelassene Krankenhäuser unmittelbar verbind-
lich. Sie haben Vorrang vor Verträgen nach § 112
Abs. 1, soweit diese keine ergänzenden Regelungen
zur Qualitätssicherung enthalten. Die Verträge nach
§ 112 Abs. 1 sind, soweit darin Maßnahmen zur
Qualitätssicherung vereinbart werden, unter Betei-
ligung der Ärztekammern abzuschließen. Soweit
die Qualitätssicherungsmaßnahmen den Pflegebe-
reich betreffen, sind die Berufsorganisationen der
Krankenpflegeberufe zu beteiligen. Verträge zur
Qualitätssicherung nach § 112 Abs. 1 gelten bis
zum Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 1
fort.

(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 sind für
zugelassene Krankenhäuser unmittelbar verbind-
lich. Sie haben Vorrang vor Verträgen nach § 112
Abs. 1, soweit diese keine ergänzenden Regelungen
zur Qualitätssicherung enthalten. Die Verträge nach
§ 112 Abs. 1 sind, soweit darin Maßnahmen zur
Qualitätssicherung vereinbart werden, unter Betei-
ligung der Ärztekammern abzuschließen. Soweit
die Qualitätssicherungsmaßnahmen den Pflegebe-
reich betreffen, sind die Berufsorganisationen der
Krankenpflegeberufe zu beteiligen. Verträge zur
Qualitätssicherung nach § 112 Abs. 1 gelten bis
zum Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 1
fort. Für das Prüfungsverfahren bei Kranken-
häusern gilt § 113.

Drucksache 14/1977 – 58 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 kommen

durch Mehrheitsentscheidung der Vereinbarungs-
partner zustande. Die Ortskrankenkassen ein-
schließlich der See-Krankenkasse sind an dem
Vertragsschluss mit drei Vertretern, die Ersatzkas-
sen mit zwei Vertretern, die Betriebskrankenkassen,
die Innungskrankenkassen, die landwirtschaftlichen
Krankenkassen sowie die Bundesknappschaft mit je
einem Vertreter, die Krankenhäuser mit neun Ver-
tretern beteiligt. Kommt in einem Vereinbarungs-
verfahren eine Mehrheitsentscheidung nicht zu-
stande, wird auf Verlangen von mindestens drei
Beteiligten nach Satz 2 ein weiterer stimmberech-
tigter unparteiischer Beteiligter hinzugezogen. Die
Vertreter der Krankenkassen gemeinsam sowie die
Vertreter der Krankenhäuser gemeinsam haben je-
weils das Vorschlagsrecht für den unparteiischen
Beteiligten. Kommt eine Einigung über den unpar-
teiischen Beteiligten nicht zustande, wird er durch
Los bestimmt.“

(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 kommen
durch Mehrheitsentscheidung der Vereinbarungs-
partner zustande. Die Ortskrankenkassen ein-
schließlich der See-Krankenkasse sind an dem
Vertragsschluss mit drei Vertretern, die Ersatzkas-
sen mit zwei Vertretern, die Betriebskrankenkassen,
die Innungskrankenkassen, die landwirtschaftlichen
Krankenkassen sowie die Bundesknappschaft mit je
einem Vertreter, der Verband der privaten Kran-
kenversicherung mit einem Vertreter, die Kran-
kenhäuser mit zehn Vertretern beteiligt. Kommt in
einem Vereinbarungsverfahren eine Mehrheitsent-
scheidung nicht zustande, wird auf Verlangen von
mindestens drei Beteiligten nach Satz 2 ein weiterer
stimmberechtigter unparteiischer Beteiligter hinzu-
gezogen. Die Vertreter der Krankenkassen und des
Verbandes der privaten Krankenversicherung
gemeinsam sowie die Vertreter der Krankenhäuser
gemeinsam haben jeweils das Vorschlagsrecht für
den unparteiischen Beteiligten. Kommt eine Eini-
gung über den unparteiischen Beteiligten nicht zu-
stande, wird er durch Los bestimmt.“

79. In § 137a Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 137
Satz 4“ durch die Angabe „§ 137 Abs. 2 Satz 3 und
§ 137d Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.

79. § 137a wird aufgehoben

80. § 137b wird wie folgt gefasst: 80. § 137b wird wie folgt gefasst:
㤠137b

Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der
Qualitätssicherung in der Medizin

㤠137b
Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der

Qualitätssicherung in der Medizin
Die Bundesärztekammer, die Kassenärztliche

Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausge-
sellschaft, die Spitzenverbände der Krankenkassen
und die Berufsorganisationen der Krankenpflege-
berufe treffen insbesondere zur Sicherung der
Einheitlichkeit der Qualifikations- und Qualitätssi-
cherungsanforderungen Vorkehrungen zur gegen-
seitigen Abstimmung durch Bildung einer Arbeits-
gemeinschaft. Diese hat hierzu den Stand der
Qualitätssicherung im Gesundheitswesen festzu-
stellen, sich daraus ergebenden Weiterentwick-
lungsbedarf zu benennen, eingeführte Qualitätssi-
cherungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu
bewerten und Empfehlungen für eine an einheit-
lichen Grundsätzen ausgerichtete sowie sektoren-
und berufsgruppenübergreifende Qualitätssicherung
im Gesundheitswesen einschließlich ihrer Umset-
zung zu erarbeiten. Sie erstellt in regelmäßigen Ab-
ständen einen Bericht über den Stand der Qualitäts-
sicherung. Der Arbeitsgemeinschaft sind von ihren
Mitgliedern vertragliche Vereinbarungen über die
Qualität und die Qualitätssicherung auf Bundes-
oder Landesebene vorzulegen. Zur Erfüllung ihrer
Aufgaben kann die Arbeitsgemeinschaft weitere
Organisationen, soweit deren Belange berührt sind,
sowie Vertreter der Patienten hinzuziehen.“

Die Bundesärztekammer, die Kassenärztliche
Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausge-
sellschaft, die Spitzenverbände der Krankenkassen,
der Verband der privaten Krankenversicherung
und die Berufsorganisationen der Krankenpflege-
berufe treffen insbesondere zur Sicherung der
Einheitlichkeit der Qualifikations- und Qualitätssi-
cherungsanforderungen Vorkehrungen zur gegen-
seitigen Abstimmung durch Bildung einer Arbeits-
gemeinschaft. Diese hat hierzu den Stand der
Qualitätssicherung im Gesundheitswesen festzu-
stellen, sich daraus ergebenden Weiterentwick-
lungsbedarf zu benennen, eingeführte Qualitätssi-
cherungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu
bewerten und Empfehlungen für eine an einheit-
lichen Grundsätzen ausgerichtete sowie sektoren-
und berufsgruppenübergreifende Qualitätssicherung
im Gesundheitswesen einschließlich ihrer Umset-
zung zu erarbeiten. Sie erstellt in regelmäßigen Ab-
ständen einen Bericht über den Stand der Qualitäts-
sicherung. Der Arbeitsgemeinschaft sind von ihren
Mitgliedern vertragliche Vereinbarungen über die
Qualität und die Qualitätssicherung auf Bundes-
oder Landesebene vorzulegen. Zur Erfüllung ihrer
Aufgaben kann die Arbeitsgemeinschaft weitere
Organisationen, soweit deren Belange berührt sind,
sowie Vertreter der Patienten hinzuziehen.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 59 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
81. Nach § 137b werden folgende Paragraphen einge-

fügt:
81. Nach § 137b werden folgende Paragraphen einge-

fügt:
㤠137c

Bewertung von Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden im Krankenhaus

㤠137c
Bewertung von Untersuchungs- und

Behandlungsmethoden im Krankenhaus
(1) Die Bundesärztekammer, die Spitzenverbän-

de der Krankenkassen gemeinsam und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände
der Krankenhausträger gemeinsam überprüfen auf
Antrag eines Spitzenverbandes der Krankenkassen,
der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder eines
Bundesverbandes der Krankenhausträger Untersu-
chungs- und Behandlungsmethoden, die zu Lasten
der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer
Krankenhausbehandlung angewandt werden oder
angewandt werden sollen, darauf hin, ob sie für eine
ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche
Versorgung der Versicherten unter Berücksichti-
gung des allgemein anerkannten Standes der medi-
zinischen Erkenntnisse erforderlich sind. Ergibt die
Überprüfung, daß die Methode nicht den Kriterien
nach Satz 1 entspricht, darf sie im Rahmen einer
Krankenhausbehandlung zu Lasten der Kranken-
kassen nicht erbracht werden; die Durchführung
klinischer Studien bleibt unberührt. Die Beteiligten
nach Satz 1 stimmen Arbeitsplan und Bewertungs-
ergebnisse mit den für die Erstellung der Richtlini-
en nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und die Überprü-
fung der vertragsärztlichen und -zahnärztlichen
Leistungen nach § 135 Abs. 1 Satz 2 zuständigen
Bundesausschüssen ab.

(1) Die Bundesärztekammer, die Bundesver-
bände der Krankenkassen, die Bundesknapp-
schaft, die Verbände der Ersatzkassen und die
Deutsche Krankenhausgesellschaft überprüfen auf
Antrag eines Spitzenverbandes der Krankenkassen,
der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder eines
Bundesverbandes der Krankenhausträger Untersu-
chungs- und Behandlungsmethoden, die zu Lasten
der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer
Krankenhausbehandlung angewandt werden oder
angewandt werden sollen, darauf hin, ob sie für eine
ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche
Versorgung der Versicherten unter Berücksichti-
gung des allgemein anerkannten Standes der medi-
zinischen Erkenntnisse erforderlich sind. Ergibt die
Überprüfung, daß die Methode nicht den Kriterien
nach Satz 1 entspricht, darf sie im Rahmen einer
Krankenhausbehandlung zu Lasten der Kranken-
kassen nicht erbracht werden; die Durchführung
klinischer Studien bleibt unberührt. Die Beteiligten
nach Satz 1 stimmen Arbeitsplan und Bewertungs-
ergebnisse mit den für die Erstellung der Richtlini-
en nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und die Überprü-
fung der vertragsärztlichen und -zahnärztlichen
Leistungen nach § 135 Abs. 1 Satz 2 zuständigen
Bundesausschüssen ab.

(2) Die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 bilden
einen Ausschuss Krankenhaus. Der Ausschuss be-
steht aus drei Vertretern der Ortskrankenkassen,
zwei Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertre-
ter der Betriebskrankenkassen, der Innungskran-
kenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen
und der knappschaftlichen Krankenversicherung,
fünf Vertretern der Krankenhäuser, vier Vertretern
der Bundesärztekammer sowie dem unparteiischen
Vorsitzenden des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen. § 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt ent-
sprechend. Die Beteiligten nach Absatz 1 vereinba-
ren das Nähere über die Bestellung, die Amtsdauer,
die Amtsführung, die Erstattung der baren Ausla-
gen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der
Ausschussmitglieder sowie über die Verteilung der
Kosten; kommt eine Vereinbarung bis zum 31. Au-
gust 2000 nicht zustande, bestimmt das Bundes-
ministerium für Gesundheit ihren Inhalt durch
Rechtsverordnung. Die Aufsicht über die Geschäfts-
führung des Ausschusses führt das Bundesministe-
rium für Gesundheit.

(2) Die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 bilden
einen Ausschuss Krankenhaus. Der Ausschuss be-
steht aus drei Vertretern der Ortskrankenkassen,
zwei Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertre-
ter der Betriebskrankenkassen, der Innungskran-
kenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen
und der knappschaftlichen Krankenversicherung,
fünf Vertretern der Krankenhäuser, vier Vertretern
der Bundesärztekammer sowie dem unparteiischen
Vorsitzenden des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen. Über den Vorsitzenden und sei-
nen Stellvertreter sollen sich die Beteiligten nach
Absatz 1 Satz 1 einigen. Kommt eine Einigung
nicht zustande, werden sie durch das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit im Benehmen mit den
Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 berufen. § 90
Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Betei-
ligten nach Absatz 1 vereinbaren das Nähere über
die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung,
die Erstattung der baren Auslagen und die Entschä-
digung für den Zeitaufwand der Ausschussmitglie-
der sowie über die Verteilung der Kosten; kommt
eine Vereinbarung bis zum 31. August 2000 nicht
zustande, bestimmt das Bundesministerium für Ge-
sundheit ihren Inhalt durch Rechtsverordnung. Die
Aufsicht über die Geschäftsführung des Ausschus-
ses führt das Bundesministerium für Gesundheit.

Drucksache 14/1977 – 60 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
§ 137d

Qualitätssicherung bei der ambulanten und
stationären Vorsorge oder Rehabilitation

§ 137d
Qualitätssicherung bei der ambulanten und
stationären Vorsorge oder Rehabilitation

(1) Für stationäre Vorsorge- oder Rehabilitati-
onseinrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 111
besteht, vereinbaren die Spitzenverbände der Kran-
kenkassen gemeinsam sowie die für die Wahrneh-
mung der Interessen der stationären Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene
maßgeblichen Spitzenorganisationen Verfahren und
Maßnahmen der Qualitätssicherung.

(1) Für stationäre Vorsorge- oder Rehabilitati-
onseinrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 111
besteht, vereinbaren die Spitzenverbände der Kran-
kenkassen gemeinsam und einheitlich mit den für
die Wahrnehmung der Interessen der stationären
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen auf
Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen
Verfahren und Maßnahmen der Qualitätssicherung.

(2) Für Leistungserbringer, die ambulante Vor-
sorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen
nach den §§ 23 Abs. 2 oder 40 Abs. 1 erbringen,
vereinbaren die Spitzenverbände der Kranken-
kassen gemeinsam, die Kassenärztliche Bundes-
vereinigung und die Bundesverbände der Leistungs-
erbringer, die ambulante Vorsorgeleistungen oder
Rehabilitationsmaßnahmen durchführen, Verfahren
und Maßnahmen der Qualitätssicherung.

(2) Für Leistungserbringer, die ambulante Vor-
sorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen
nach den §§ 23 Abs. 2 oder 40 Abs. 1 erbringen,
vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkas-
sen gemeinsam und einheitlich, die Kassenärzt-
liche Bundesvereinigung und die Bundesverbände
der Leistungserbringer, die ambulante Vorsorgelei-
stungen oder Rehabilitationsmaßnahmen durchfüh-
ren, Verfahren und Maßnahmen der Qualitätssiche-
rung.

(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 und 2 re-
geln insbesondere
1. die grundsätzlichen Anforderungen an das ein-

richtungsinterne Qualitätsmanagement nach
§ 136 Abs. 2 Nr. 1 und die verpflichtenden
Verfahren und Maßnahmen zur Qualitätssiche-
rung nach § 136 Abs. 2 Nr. 2,

2. die Anforderungen an Qualitätsprüfungen, ein-
schließlich des Inhalts und Umfangs der vor-
zulegenden Untersuchungs- und Behandlungs-
befunde.

Die Vertragspartner haben unter Einbeziehung un-
abhängigen Sachverstands bei der Auswahl der
Verfahren und Maßnahmen nach Nummer 1 wis-
senschaftliche Erkenntnisse insbesondere darüber
zu berücksichtigen, bei welchen Patientengruppen
eine verbesserte Versorgungsqualität die Morbidität
und Mortalität nachhaltig beeinflussen kann. Die
Vertragspartner haben durch geeignete Maßnahmen
sicher zustellen, daß die Anforderungen an die
Qualitätssicherung für die ambulante und stationäre
Vorsorge und Rehabilitation einheitlichen Grund-
sätzen genügen, und die Erfordernisse einer sektor-
und berufsgruppenübergreifenden Versorgung an-
gemessen berücksichtigt sind. Bei Vereinbarungen
nach Absatz 1 ist der Bundesärztekammer und der
Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 und 2 re-
geln insbesondere
1. die verpflichtenden Verfahren und Maßnahmen

zur Qualitätssicherung nach § 136 Abs. 2,
2. die Anforderungen an Qualitätsprüfungen, ein-

schließlich des Inhalts und Umfangs der vor-
zulegenden Untersuchungs- und Behandlungs-
befunde; dies gilt auch für vorhandene
Befunde von anderen Leistungserbringern.

In den Vereinbarungen nach Absatz 1 sind auch
die grundsätzlichen Anforderungen an ein ein-
richtungsinternes Qualitätsmanagement zu re-
geln. Die Vertragspartner haben durch geeignete
Maßnahmen sicher zustellen, daß die Anforderun-
gen an die Qualitätssicherung für die ambulante
und stationäre Vorsorge und Rehabilitation ein-
heitlichen Grundsätzen genügen, und die Erforder-
nisse einer sektor- und berufsgruppenübergreifen-
den Versorgung angemessen berücksichtigt sind.
Bei Vereinbarungen nach Absatz 1 ist der Bundes-
ärztekammer und der Deutschen Krankenhausge-
sellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Bei dem Abschluss von Verträgen nach
§ 111 sind die Vereinbarungen nach Absatz 1 und
bei dem Abschluss von Verträgen nach §§ 125
Abs. 2 und 125a Abs. 1 die Vereinbarungen nach
Absatz 2 zu beachten. Die Verträge nach § 111
Abs. 2 sind, soweit darin Maßnahmen zur Quali-
tätssicherung vereinbart werden, unter Beteiligung
der Ärztekammern abzuschließen; soweit die Qua-

(4) Bei dem Abschluss von Verträgen nach
§ 111 sind die Vereinbarungen nach Absatz 1 und
bei dem Abschluss von Verträgen nach §§ 125
Abs. 2 und 125a Abs. 1 die Vereinbarungen nach
Absatz 2 zu beachten. Die Verträge nach § 111
Abs. 2 sind, soweit darin Maßnahmen zur Quali-
tätssicherung vereinbart werden, unter Beteiligung
der Ärztekammern abzuschließen; soweit die Qua-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 61 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
litätssicherungsmaßnahmen den Pflegebereich be-
treffen, sind die Berufsorganisationen der Kranken-
pflegeberufe zu beteiligen.“

litätssicherungsmaßnahmen den Pflegebereich be-
treffen, sind die Berufsorganisationen der Kranken-
pflegeberufe zu beteiligen. Für das Prüfungsver-
fahren gilt § 113 entsprechend“

㤠137e
Koordinierungsausschuss

(1) Die Spitzenorganisationen, die die Bun-
desausschüsse der Ärzte und Krankenkassen
nach § 91 Abs. 1 und den Ausschuss Kranken-
haus nach § 137c Abs. 2 bilden, mit Ausnahme
der Bundesärztekammer, errichten als Arbeits-
gemeinschaft einen Koordinierungsausschuss.

(2) Der Koordinierungsausschuss setzt sich
aus den Vorsitzenden der Bundesausschüsse und
dem Vorsitzenden des Ausschusses Krankenhaus,
drei Vertretern der Kassenärztlichen Bundes-
vereinigung, zwei Vertretern der Kassenzahn-
ärztlichen Bundesvereinigung, vier Vertretern
der Deutschen Krankenhausgesellschaft, drei
Vertretern der Ortskrankenkassen, zwei Vertre-
tern der Ersatzkassen, je einem Vertreter der
Betriebskrankenkassen, der Innungskranken-
kassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen
sowie der knappschaftlichen Krankenversiche-
rung zusammen. Bei den Beschlüssen nach Ab-
satz 3 wirken an Stelle der drei Vertreter der
Ärzte und zwei Vertreter der Zahnärzte fünf
Vertreter der Ärzte mit. Bei den Beschlüssen
über die Empfehlungen nach Absatz 4 wirken
nur die Vertreter der betroffenen Organisatio-
nen mit; das Nähere über die Zusammensetzung
des Koordinierungsausschusses in diesen Fällen
ist in der Geschäftsordnung zu regeln. Der Ko-
ordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäfts-
ordnung und führt die Geschäfte der Bundesaus-
schüsse und des Ausschusses Krankenhaus. Er
stellt das für die Geschäftsführung notwendige
Personal ein. Über die Verteilung der Kosten ha-
ben die Spitzenorganisationen nach Absatz 1 eine
Vereinbarung zu treffen. § 90 Abs. 3 Satz 1 und 2
gilt entsprechend.

(3) Der Koordinierungsausschuss beschließt
1. insbesondere auf der Grundlage evidenzba-

sierter Leitlinien die Kriterien für eine im
Hinblick auf das diagnostische und therapeu-
tische Ziel ausgerichtete zweckmäßige und
wirtschaftliche Leistungserbringung für min-
destens 10 Krankheiten pro Jahr, bei denen
Hinweise auf unzureichende, fehlerhafte
oder übermäßige Versorgung bestehen und
deren Beseitigung die Morbidität und Mor-
talität der Bevölkerung nachhaltig beeinflus-
sen kann, und

2. die zur Umsetzung und Evaluierung der Kri-
terien nach Nr. 1 notwendigen Verfahren,
insbesondere bezüglich der Dokumentation
der Leistungserbringer.

Drucksache 14/1977 – 62 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
Die Beschlüsse nach Nr. 1 und 2 sind für die
Krankenkassen, die zugelassenen Krankenhäu-
ser und die Vertragsärzte, mit Ausnahme der
Vertragszahnärzte, unmittelbar verbindlich. Der
Koordinierungsausschuss gibt Empfehlungen für
die Grundsätze zur Vergütung der Dokumenta-
tion. Zur Vorbereitung seiner Entscheidungen
wird bei dem Koordinierungsausschuss eine
sachverständige Stabsstelle eingerichtet, die sich
externen wissenschaftlichen Sachverstands be-
dienen kann. § 94 gilt entsprechend. Vor der
Entscheidung über die Beschlüsse nach Satz 1 ist
der Bundesärztekammer Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die
Entscheidung einzubeziehen.

(4) Der Koordinierungsausschuss gibt Emp-
fehlungen in sonstigen sektorenübergreifenden
Angelegenheiten der Bundesausschüsse und des
Ausschusses Krankenhaus.

(5) Vor der Entscheidung des Koordinie-
rungsausschusses über die Beschlüsse nach Ab-
satz 3 Satz 1 ist den für die Wahrnehmung der
Interessen der ambulanten und stationären Vor-
sorge- oder Rehabilitationseinrichtungen auf
Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisatio-
nen sowie den Berufsorganisationen der Kran-
kenpflegeberufe, soweit deren Belange berührt
sind, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen
einzubeziehen.

(6) Die Aufsicht über den Koordinierungsaus-
schusses führt das Bundesministerium für Ge-
sundheit. § 94 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Zehn-
ten Buches gilt entsprechend.“

82. Nach dem Zehnten Abschnitt wird folgender Ab-
schnitt eingefügt:

82. Nach dem Zehnten Abschnitt wird folgender Ab-
schnitt eingefügt:

„Elfter Abschnitt
Beziehungen zu Leistungserbringern

in der integrierten Versorgung
„Elfter Abschnitt

Beziehungen zu Leistungserbringern
in der integrierten Versorgung

§ 140a
Integrierte Versorgung

§ 140a
Integrierte Versorgung

(1) Integrierte Versorgungsformen aufgrund der
Verträge nach den §§ 140b und 140d ermöglichen
eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende
Versorgung der Versicherten. Das Versorgungsan-
gebot und die Voraussetzungen seiner Inanspruch-
nahme ergeben sich aus dem Vertrag nach § 140b
und, soweit es die vertragsärztliche Versorgung ein-
schließt, aus den Rahmenvereinbarungen nach
§ 140d. Integrierte Versorgungsformen müssen
mindestens eine hausärztliche Versorgung nach
§ 73 Abs.1 Satz 2 einschließen.

(1) Integrierte Versorgungsformen aufgrund der
Verträge nach den §§ 140b und 140d ermöglichen
eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende
Versorgung der Versicherten. Das Versorgungsan-
gebot und die Voraussetzungen seiner Inanspruch-
nahme ergeben sich aus dem Vertrag nach § 140b
und, soweit es die vertragsärztliche Versorgung ein-
schließt, aus den Rahmenvereinbarungen nach
§ 140d.

(2) Die Teilnahme der Versicherten an den inte-
grierten Versorgungsformen ist freiwillig. Die Sat-
zung der Krankenkasse regelt das Nähere über die

(2) Die Teilnahme der Versicherten an den inte-
grierten Versorgungsformen ist freiwillig. Die Sat-
zung der Krankenkasse regelt das Nähere über die

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 63 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
Rechte und Pflichten der teilnehmenden Versicher-
ten einschließlich des Verfahrens, in dem sie ihre
Entscheidung über die Teilnahme zu treffen haben.
Soweit die Verträge nach den §§ 140b und 140d die
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbe-
zogener Daten vorsehen oder zulassen, ist hierzu
die schriftliche Einwilligung der betroffenen Versi-
cherten einzuholen.

Rechte und Pflichten der teilnehmenden Versicher-
ten einschließlich des Verfahrens, in dem sie ihre
Entscheidung über die Teilnahme zu treffen haben.
Soweit die Verträge nach den §§ 140b und 140d die
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbe-
zogener Daten vorsehen oder zulassen, ist hierzu
die schriftliche Einwilligung der betroffenen Versi-
cherten einzuholen. Ein behandelnder Leistungs-
erbringer darf aus der gemeinsamen Dokumen-
tation nach § 140b Abs. 4 die den Versicherten
betreffenden Behandlungsdaten und Befunde nur
dann abrufen, wenn der Versicherte ihm gegen-
über seine Einwilligung schriftlich erteilt hat, die
Information für den konkret anstehenden Be-
handlungsfall genutzt werden soll und der Leis-
tungserbringer zu dem Personenkreis gehört, der
nach § 203 des Strafgesetzbuches zur Geheimhal-
tung verpflichtet ist.

(3) Die Versicherten haben das Recht, von ihrer
Krankenkasse umfassend über die Verträge zur
integrierten Versorgung, die teilnehmenden Leis-
tungserbringer, besondere Leistungen und verein-
barte Qualitätsstandards informiert zu werden.
Dieses Recht besteht auch gegenüber den teilneh-
menden Leistungserbringern und ihren Zusam-
menschlüssen.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 140b
Verträge zu integrierten Versorgungsformen

§ 140b
Verträge zu integrierten Versorgungsformen

(1) Die Krankenkassen oder deren bevollmäch-
tigte Verbände können mit den in Absatz 2 ge-
nannten Vertragspartnern Verträge über integrierte
Versorgungsformen abschließen. Die Vertragspart-
ner haben die Integrationsversorgung nach Maßga-
be des Absatzes 4 und, soweit sie die vertragsärzt-
liche Versorgung einschließt, der aufgrund von
§ 140d getroffenen Rahmenvereinbarungen zu re-
geln.

(1) Die Krankenkassen oder deren bevollmäch-
tigte Verbände können mit den in Absatz 2 ge-
nannten Vertragspartnern Verträge über integrierte
Versorgungsformen abschließen. Die Vertragspart-
ner haben die Integrationsversorgung nach Maßga-
be des Absatzes 4 und, soweit sie die vertragsärzt-
liche Versorgung einschließt, der aufgrund von
§ 140d getroffenen Rahmenvereinbarungen zu re-
geln. In den Verhandlungen über den Abschluss
eines Vertrages nach Satz 1 können sich Ver-
tragsärzte von ihrer Kassenärztlichen Vereini-
gung beraten lassen. Gemeinschaften zur ver-
tragsärztlichen Versorgung zugelassener Ärzte
und Zahnärzte, die Vertragspartner nach Satz 1
sind, können mit der Verteilung der auf die Ge-
meinschaft entfallenden Vergütungen oder Ver-
gütungsanteile ihre Kassenärztliche Vereinigung
beauftragen.

(2) Die Verträge nach Absatz 1 können nur mit
– Gemeinschaften zur vertragsärztlichen Versor-

gung zugelassener Ärzte und Zahnärzte sowie
einzelnen sonstigen an der Versorgung der Ver-
sicherten teilnehmenden Leistungserbringern
oder deren Gemeinschaften,

– Kassenärztlichen Vereinigungen,

(2) Die Verträge nach Absatz 1 können nur mit
– Gemeinschaften zur vertragsärztlichen Versor-

gung zugelassener Ärzte und Zahnärzte sowie
einzelnen sonstigen an der Versorgung der Ver-
sicherten teilnehmenden Leistungserbringern
oder deren Gemeinschaften,

– Kassenärztlichen Vereinigungen,
– Trägern zugelassener Krankenhäuser, Trägern

von stationären Vorsorge- und Rehabilitations-
einrichtungen, soweit mit ihnen ein Versor-

Drucksache 14/1977 – 64 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

– Gemeinschaften der vorgenannten Leistungs-
erbringer,

abgeschlossen werden.

gungsvertrag nach § 111 Abs. 2 besteht, Trä-
gern von ambulanten Rehabilitationseinrich-
tungen, soweit mit ihnen ein Versorgungsver-
trag nach § 125a Abs. 1 besteht, oder deren
Gemeinschaften,

– Gemeinschaften der vorgenannten Leistungs-
erbringer,

abgeschlossen werden.
(3) Krankenkassen oder deren Verbände, die

nicht Vertragspartei nach Absatz 1 sind, können
den Verträgen frühestens zwei Jahre nach Vertrags-
abschluss auch ohne Zustimmung der Vertragspar-
teien beitreten, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren ein früheres Beitrittsrecht. Die beitre-
tende Vertragspartei ist verpflichtet, entsprechend
dem im Integrationsversorgungsvertrag festzule-
genden Verteilungsschlüssel den auf sie entfallen-
den Anteil an den Kosten der Errichtung und der
Einrichtung der integrierten Versorgung zu über-
nehmen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) In den Verträgen nach Absatz 1 müssen sich
die Vertragspartner der Krankenkassen zu einer
qualitätsgesicherten, wirksamen, ausreichenden,
zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der
Versicherten verpflichten. Die Vertragspartner ha-
ben die Erfüllung der Leistungsansprüche der Ver-
sicherten nach den §§ 2, 11 bis 62 in dem Maße zu
gewährleisten, zu dem die Leistungserbringer nach
dem Vierten Kapitel verpflichtet sind. Insbesondere
müssen die Vertragspartner die Gewähr dafür über-
nehmen, daß sie die organisatorischen, betriebs-
wirtschaftlichen sowie die medizinischen und medi-
zinisch-technischen Voraussetzungen für die ver-
einbarte integrierte Versorgung entsprechend dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse und des medizinischen Fortschritts
erfüllen und eine an dem Versorgungsbedarf der
Versicherten orientierte Zusammenarbeit zwischen
allen an der Versorgung Beteiligten einschließlich
der Koordination zwischen den verschiedenen Ver-
sorgungsbereichen und einer ausreichenden Doku-
mentation, die allen an der integrierten Versorgung
Beteiligten im jeweils erforderlichen Umfang zu-
gänglich sein muss, sicherstellen.

(4) In den Verträgen nach Absatz 1 müssen sich
die Vertragspartner der Krankenkassen zu einer
qualitätsgesicherten, wirksamen, ausreichenden,
zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der
Versicherten verpflichten. Die Vertragspartner ha-
ben die Erfüllung der Leistungsansprüche der Ver-
sicherten nach den §§ 2, 11 bis 62 in dem Maße zu
gewährleisten, zu dem die Leistungserbringer nach
dem Vierten Kapitel verpflichtet sind. Insbesondere
müssen die Vertragspartner die Gewähr dafür über-
nehmen, daß sie die organisatorischen, betriebs-
wirtschaftlichen sowie die medizinischen und medi-
zinisch-technischen Voraussetzungen für die ver-
einbarte integrierte Versorgung entsprechend dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse und des medizinischen Fortschritts
erfüllen und eine an dem Versorgungsbedarf der
Versicherten orientierte Zusammenarbeit zwischen
allen an der Versorgung Beteiligten einschließlich
der Koordination zwischen den verschiedenen Ver-
sorgungsbereichen und einer ausreichenden Doku-
mentation, die allen an der integrierten Versorgung
Beteiligten im jeweils erforderlichen Umfang zu-
gänglich sein muss, sicherstellen. Gegenstand des
Versorgungsauftrags an die Vertragspartner der
Krankenkassen nach Absatz 1 und 2 dürfen nur
solche Leistungen sein, über deren Eignung als
Leistung der Krankenversicherung die Bundes-
ausschüsse nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse
nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und der Ausschuss
nach § 137c Abs. 2 im Rahmen der Beschlüsse
nach § 137c Abs. 1 keine ablehnende Entschei-
dung getroffen haben.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 65 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
(5) Die Verträge können Abweichendes von den

Vorschriften des Vierten Kapitels, des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes sowie den nach diesen
Vorschriften getroffenen Regelungen insoweit re-
geln, als die abweichende Regelung dem Sinn und
der Eigenart der integrierten Versorgung entspricht,
die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaft-
lichkeit der integrierten Versorgung verbessert oder
aus sonstigen Gründen zu ihrer Durchführung er-
forderlich ist.

(5) Die Verträge können Abweichendes von den
Vorschriften des Vierten Kapitels, des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes sowie den nach diesen
Vorschriften getroffenen Regelungen insoweit re-
geln, als die abweichende Regelung dem Sinn und
der Eigenart der integrierten Versorgung entspricht,
die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaft-
lichkeit der integrierten Versorgung verbessert oder
aus sonstigen Gründen zu ihrer Durchführung er-
forderlich ist. Wird in Folge einer Vereinbarung
nach Satz 1 für das Krankenhaus ein Erlösbud-
get nach § 12 der Bundespflegesatzverordnung
nicht vereinbart, sind die von den Krankenkas-
sen gemeinsam mit dem Krankenhausträger in
einem Vertrag nach Absatz 1 vereinbarten Ent-
gelte für alle Benutzer des Krankenhauses ein-
heitlich zu berechnen.

(6) Soweit die integrierte Versorgung die ver-
tragsärztliche Versorgung einschließt, haben die
Vertragsparteien vor Abschluss des Vertrages
über die integrierte Versorgung den Vertrags-
entwurf der zuständigen Kassenärztlichen Ver-
einigung zur Prüfung zuzuleiten. Die Prüfung soll
sich auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit
des Vertrages erstrecken. Die Kassenärztliche
Vereinigung hat das Ergebnis ihrer Prüfung den
Vertragspartnern spätestens innerhalb einer
Frist von einem Monat seit Zugang mitzuteilen.
Nach Ablauf der Frist können die Vertragspart-
ner den Vertrag abschließen.

(6) Die Verträge nach Absatz 1 bedürfen der Zu-
stimmung der jeweils zuständigen Kassenärztlichen
Vereinigung, soweit Vertragsärzte Vertragspartner
sind und die Kassenärztliche Vereinigung nicht
Vertragspartner nach § 140b Abs. 2 ist. Diese kann
die Zustimmung innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Vorlage der Verträge nur verwei-
gern, wenn der Integrationsversorgungsvertrag den
Rahmenvereinbarungen nach § 140d widerspricht.
Erteilt die Kassenärztliche Vereinigung die Zu-
stimmung nicht, können die vertragsschließenden
Krankenkassen oder die vertragsschließenden Ver-
bände zur Ersetzung der Zustimmung das Landess-
chiedsamt nach § 89 Abs. 2 anrufen. Dieses ent-
scheidet innerhalb von drei Monaten.

(7) Die Verträge nach Absatz 1 bedürfen der Zu-
stimmung der jeweils zuständigen Kassenärztlichen
Vereinigung, soweit Vertragsärzte Vertragspartner
sind und die Kassenärztliche Vereinigung nicht
Vertragspartner nach § 140b Abs. 2 ist. Diese kann
die Zustimmung innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Vorlage der Verträge nur verwei-
gern, wenn der Integrationsversorgungsvertrag den
Rahmenvereinbarungen nach § 140d widerspricht.
Erteilt die Kassenärztliche Vereinigung die Zu-
stimmung nicht, können die vertragsschließenden
Krankenkassen oder die vertragsschließenden Ver-
bände zur Ersetzung der Zustimmung das Landess-
chiedsamt nach § 89 Abs. 2 anrufen. Dieses ent-
scheidet innerhalb von drei Monaten.

§ 140c
Vergütung

§ 140c
Vergütung

(1) Aus der Vergütung für die integrierten Ver-
sorgungsformen sind sämtliche Leistungen, die von
teilnehmenden Versicherten im Rahmen der einbe-
zogenen Leistungen in Anspruch genommen wer-
den, zu vergüten. Dies gilt auch für die Inanspruch-
nahme von Leistungen von nicht an der integrierten
Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern.

(1) Die Verträge zur integrierten Versorgung
legen die Vergütung fest. Aus der Vergütung für
die integrierten Versorgungsformen sind sämtliche
Leistungen, die von teilnehmenden Versicherten im
Rahmen der einbezogenen Leistungen in Anspruch
genommen werden, zu vergüten. Dies gilt auch für
die Inanspruchnahme von Leistungen von nicht an
der integrierten Versorgung teilnehmenden Leis-
tungserbringern.

Drucksache 14/1977 – 66 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
(2) Die Verträge zur integrierten Versorgung

können die Übernahme der Budgetverantwortung
insgesamt oder für definierte Teilbereiche (kombi-
niertes Budget) vorsehen. Die Zahl der teilnehmen-
den Versicherten und deren Struktur sind zu be-
rücksichtigen. Ergänzende Morbiditätskriterien
können in den Vereinbarungen und entsprechend
bei der Bereinigung der Budgets für ärztlich verord-
nete und ärztlich veranlaßte Leistungen berücksich-
tigt werden; dies gilt insbesondere für die Kranken-
hausausgaben für die teilnehmenden Versicherten
im Vorjahreszeitraum.

(2) Die Verträge zur integrierten Versorgung
können die Übernahme der Budgetverantwortung
insgesamt oder für definierte Teilbereiche (kombi-
niertes Budget) vorsehen. Die Zahl der teilnehmen-
den Versicherten und deren Risikostruktur sind zu
berücksichtigen. Ergänzende Morbiditätskriterien
sollen in den Vereinbarungen berücksichtigt wer-
den.

(3) Die vertragsschließenden Krankenkassen
und Verbände haben die Vorgaben des § 142 Abs. 3
zum Globalbudget zu beachten. Die vertragsschlie-
ßenden Krankenkassen haben ihre Landesverbände,
die vertragsschließenden Ersatzkassen die Verbände
der Ersatzkassen über beabsichtigte Vertragsab-
schlüsse nach Absatz 1 zu unterrichten.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Beteiligten an der integrierten Versor-
gung sind verpflichtet, die zur Sicherung der Ein-
haltung der Budgetierung nach § 142, zur Feststel-
lung und Vermeidung von Risikoselektionen, zur
Durchführung des Risikostrukturausgleichs nach
§ 266, zur Abrechnung der Vergütung der inte-
grierten Versorgung und der Vergütung der Leis-
tungserbringer in der integrierten Versorgung sowie
zur Bewertung von Qualität, Wirksamkeit und
Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen erfor-
derlichen Daten arzt- und – soweit erforderlich –
versichertenbezogen zu übermitteln. Das Nähere
hierzu regeln die Rahmenvereinbarungen nach
§ 140d in entsprechender Anwendung der §§ 294,
295, 300 bis 304.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 140d
Rahmenvereinbarungen zur integrierten

Versorgung
§ 140d

Rahmenvereinbarungen zur integrierten
Versorgung

(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
gemeinsam und einheitlich schließen mit den Kas-
senärztlichen Bundesvereinigungen im Rahmen der
Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung
nach § 75 als Bestandteil der Bundesmantelverträge
Rahmenvereinbarungen über den Inhalt und die
Durchführung der integrierten Versorgung nach
§ 140a ab. Die Rahmenvereinbarungen müssen es
den Vertragspartnern der Verträge nach § 140b er-
möglichen, Einzelheiten der integrierten Versor-
gung in Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse zu
regeln. Zu vereinbaren sind insbesondere:
1. Regelungen zum Inhalt und zu den Mindest-

standards des Versorgungsauftrags der Inte-
grierten Versorgung,

2. Regelungen zu den Mindeststandards interner
Qualitätssicherung bei der Übernahme eines
Versorgungsauftrags und hierauf aufbauender
Kriterien für eine externe Qualitätssicherung

(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
gemeinsam und einheitlich schließen mit den Kas-
senärztlichen Bundesvereinigungen im Rahmen der
Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung
nach § 75 als Bestandteil der Bundesmantelverträge
Rahmenvereinbarungen über den Inhalt und die
Durchführung der integrierten Versorgung nach
§ 140a ab. Die Rahmenvereinbarungen müssen es
den Vertragspartnern der Verträge nach § 140b er-
möglichen, Einzelheiten der integrierten Versor-
gung in Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse zu
regeln. Zu vereinbaren sind insbesondere:
1. Regelungen zum Inhalt und zu den Mindest-

standards des Versorgungsauftrags der Inte-
grierten Versorgung,

2. Regelungen zu den Mindestanforderungen an
die Qualitätssicherung bei der Übernahme eines
Versorgungsauftrags auf der Basis der nach
§ 136, § 136a Abs. 1, § 136b Abs. 1 und 2 und

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 67 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
insbesondere der Gewährleistung der Diagnos-
tik und Therapie durch Anwendung von nach
§ 136 Abs. 2 Nr. 3 anerkannten Leitlinien. Eine
Zertifizierung kann in regelmäßigen Abständen
vorgesehen werden,

3. Regelungen über die Voraussetzungen zur Teil-
nahme der Vertragsärzte an der integrierten
Versorgung einschließlich der Festlegung von
einer Mindest- oder Höchstzahl der teilneh-
menden Vertragsärzte,

4. Regelungen zur Finanzierung der integrierten
Versorgung und ihrer Vergütung, die sicher-
stellen, daß Gesamtvergütungen und andere
Budgets der vertragsärztlichen Versorgung ent-
sprechend einem im in den Rahmenverein-
barungen festzulegenden Maßstab verringert
werden, soweit die budgetzugehörigen Leis-
tungsbereiche Bestandteil der integrierten Ver-
sorgung geworden sind,

5. Regelungen zur überbezirklichen Durchführung
der vertragsärztlichen Versorgung unter Ein-
schluss der Integrationsversorgung nach § 140a
und des Zahlungsausgleichs hierfür zwischen
den jeweils zuständigen Kassenärztlichen Ver-
einigungen und den Trägern der Integrations-
versorgung,

§ 137e Abs. 3 bestimmten Richtlinien. Eine
Zertifizierung kann in regelmäßigen Abständen
vorgesehen werden,

3. Regelungen über die Voraussetzungen zur Teil-
nahme der Vertragsärzte an der integrierten
Versorgung einschließlich der Festlegung von
einer Mindest- oder Höchstzahl der teilneh-
menden Vertragsärzte sowie Regelungen zur
Einbeziehung der hausärztlichen Versorgung
nach § 73 Abs. 1 Satz 2, wenn die integrierte
Versorgung nach § 140b Abs. 1 eine oder
mehrere der in § 73 Abs. 2 Nr. 1, 3 bis 12 ge-
nannten Leistungen einschließt,

4. Regelungen zur Finanzierung der integrierten
Versorgung und ihrer Vergütung sowie Rege-
lungen zur Bereinigung der Gesamtver-
gütungen, die sicherstellen, dass Gesamtver-
gütungen entsprechend einem in den Rahmen-
vereinbarungen festzulegenden Maßstab berei-
nigt werden, soweit die budgetzugehörigen
Leistungsbereiche Bestandteil der integrierten
Versorgung geworden sind. Die Regelungen
zur Vergütung und zur Bereinigung haben
die Zahl und die Risikostruktur der Versi-
cherten zu berücksichtigen. Ergänzende
Morbiditätskriterien sollen berücksichtigt
werden. Die Rahmenvereinbarung muss Re-
gelungen vorsehen, nach denen das Ergebnis
der Anwendung der Bemessungs- und Berei-
nigungskriterien spätestens ein Jahr nach
Abschluss der Vereinbarung über die Vergü-
tung und Bereinigung überprüft wird.

5. Regelungen zur überbezirklichen Durchführung
der vertragsärztlichen Versorgung unter Ein-
schluss der Integrationsversorgung nach § 140a
und des Zahlungsausgleichs hierfür zwischen
den jeweils zuständigen Kassenärztlichen Ver-
einigungen und den Trägern der Integrations-
versorgung,

(2) Die Vertragspartner haben die Rahmenver-
einbarungen nach Absatz 1 bis zum 30. Juni 2000
zu treffen. Kommt bis zu diesem Zeitpunkt eine
Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise nicht zu-
stande, setzt das Bundesschiedsamt mit der Mehr-
heit seiner Mitglieder den Vertragsinhalt innerhalb
von drei Monaten fest.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 140e
Empfehlungen

§ 140e
Rahmenvereinbarungen mit den

Spitzenorganisationen
Die Spitzenverbände der Krankenkassen können

gemeinsam und einheitlich mit den für die Wahr-
nehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten
maßgeblichen Spitzenorganisationen von Leis-
tungserbringern Empfehlungen zur Integrationsver-
sorgung vereinbaren. Für den Inhalt dieser Emp-
fehlungen gilt § 140d entsprechend.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen können
gemeinsam und einheitlich mit der Deutschen
Krankenhausgesellschaft eine Rahmenvereinba-
rung über den Inhalt und die Durchführung der
integrierten Versorgung nach § 140a schließen,
soweit sie Leistungen der stationären Versorgung
einschließt. Die Spitzenverbände der Krankenkas-

Drucksache 14/1977 – 68 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
sen können gemeinsam und einheitlich mit den für
die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen
gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen von
Leistungserbringern Rahmenvereinbarungen über
den Inhalt und die Durchführung der integrier-
ten Versorgung schließen.

§ 140f
Bereinigung von anderen bereichsspezifischen

Vergütungen
§ 140f

Bereinigung, Ausgleiche

Die Landesverbände der Krankenkassen und die
Verbände der Ersatzkassen sind verpflichtet, das
Volumen der Vergütung für die Integrationsversor-
gung in den entsprechenden anderen Leistungsbe-
reichen zu bereinigen. § 142 Abs. 3 gilt entspre-
chend.

(1) Die Vertragspartner der Gesamtverträge
nach § 85 haben die Gesamtvergütung unter Be-
rücksichtigung der Rahmenvereinbarung nach
§ 140d Abs. 1 Nr. 4 zu bereinigen. § 89 gilt.

(2) Die Vertragspartner der Vereinbarungen
nach § 84 Abs. 1 haben das Arznei- und Heilmit-
telbudget zu bereinigen, soweit die integrierte
Versorgung die Versorgung mit Arznei- und
Heilmitteln einschließt. Die Budgets sind ent-
sprechend der Zahl und der Risikostruktur der
an der integrierten Versorgung teilnehmenden
Versicherten zu verringern. Ergänzende Morbi-
ditätskriterien sollen berücksichtigt werden. § 89
gilt.

(3) Schließt die integrierte Versorgung die
Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln nicht
ein, sind die Vertragspartner der Krankenkas-
sen nach § 140b Abs. 2 im Falle einer Über-
schreitung des Budgets nach § 84 Abs. 1 am Aus-
gleich der Budgetüberschreitung entsprechend
des auf die integrierte Versorgung entfallenden
Anteils an der Summe der von den Krankenkas-
sen nach § 85 gezahlten Gesamtvergütungen zu
beteiligen.

§ 140g
Bonus in der integrierten Versorgung

§ 140g
Bonus in der integrierten Versorgung

Versicherten kann nach Maßgabe der Satzung
der Krankenkasse ein Bonus gewährt werden, wenn
sie mindestens ein Jahr ausschließlich im Rahmen
der Integrationsversorgung tätige Leistungserbrin-
ger und von diesen verordnete oder veranlaßte Leis-
tungen in Anspruch nehmen und die Versorgungs-
form zu nachgewiesenen Einsparungen geführt hat.
Die Krankenkasse hat die Einhaltung der Voraus-
setzungen für die Bonusleistung zu überprüfen. Aus
den erzielten Einsparungen kann die Krankenkasse
auch einen mit den Vertragspartnern festzulegenden
Anteil für die an der Versorgungsform beteiligten
Leistungserbringer und zur Förderung der Versor-
gungsform verwenden. Das Nähere ist in den Ver-
einbarungen nach den §§ 140b und 140d zu re-
geln.“

Versicherten kann nach Maßgabe der Satzung
der Krankenkasse ein Bonus gewährt werden, wenn
sie die in den nach § 140b und in der Satzung der
Krankenkasse festgelegten Teilnahmebedingun-
gen mindestens ein Jahr eingehalten haben neh-
men und die Versorgungsform zu nachgewiesenen
Einsparungen geführt hat. Die Krankenkasse hat
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Bonus-
leistung zu überprüfen. Aus den erzielten Einspa-
rungen kann die Krankenkasse auch einen mit den
Vertragspartnern festzulegenden Anteil für die an
der Versorgungsform beteiligten Leistungserbringer
und zur Förderung der Versorgungsform verwen-
den. Das Nähere ist in den Vereinbarungen nach
den §§ 140b und 140d zu regeln.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 69 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
§ 140h

Offenlegungspflichten
Die Vertragspartner nach § 140b Abs. 2 un-

terrichten die Krankenkassen über
1. die Kriterien über die Aufnahme neuer Leis-

tungserbringer in die Vertragspartnerschaft,
soweit diese Kriterien nicht Gegenstand des
Vertrags nach § 140b sind,

2. Namen und Anschriften der Eigenkapitalge-
ber der Vertragspartner nach § 140b Abs. 2,

3. von Dritten erhaltene Zuwendungen.“
83. Die Überschrift des 5. Kapitels wird wie folgt ge-

fasst:
83. u n v e r ä n d e r t

„Fünftes Kapitel
Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen;

Globalbudget“
84. Dem § 141 wird folgender Absatz angefügt: 84. § 141 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

„(5) Das Bundesministerium für Gesundheit
stellt die für die Beratungen der Konzertierten Ak-
tion erforderlichen Daten unter Berücksichtigung
des Jahreswirtschaftsberichts der Bundesregierung
zur Verfügung und erläutert sie. Der Bundesmi-
nisterium für Gesundheit kann einen Sachverstän-
digenrat berufen, der die Konzertierte Aktion bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt.“

„(4) Das Bundesministerium für Gesundheit
stellt die für die Beratungen der Konzertierten Ak-
tion erforderlichen Daten unter Berücksichtigung
des Jahreswirtschaftsberichts der Bundesregierung
zur Verfügung und erläutert sie. Das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit beruft einen Sachverstän-
digenrat, der die Konzertierte Aktion im Gesund-
heitswesen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter-
stützt. Der Sachverständigenrat hat zudem die
Aufgabe, Gutachten zur Entwicklung der Ver-
sorgung in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung zu erstellen; er hat dabei im Hinblick auf
eine bedarfsgerechte Versorgung Bereiche mit
Über-, Unter-, und Fehlversorgungen und Mög-
lichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlich-
keitsreserven aufzuzeigen und zu bewerten. Das
Bundesministerium für Gesundheit kann den
Gegenstand des Gutachtens näher bestimmen.
Der Sachverständigenrat erstellt das Gutachten
im Abstand von 2 Jahren und leitet es dem Bun-
desministerium für Gesundheit jeweils zum
15. April, erstmals im Jahr 2001, zu. Das Bun-
desministerium für Gesundheit legt das Gutach-
ten den gesetzgebenden Körperschaften des
Bundes unverzüglich vor und nimmt in angemes-
sener Frist zu dem Gutachten Stellung.“

85. § 142 wird wie folgt gefasst: 85. § 142 wird wie folgt gefasst:
㤠142

Globalbudget
㤠142

Globalbudget
(1) Die Krankenkasse bildet ein Volumen als

Obergrenze sämtlicher jährlicher Ausgaben (Glo-
balbudget). Zur Sicherung der Beitragssatzstabilität
verändert sich das Globalbudget in dem jeweiligen
Folgejahr um die nach Absatz 8 Satz 1 vom Bun-
desministerium für Gesundheit für den dort ge-
nannten Zeitraum festgestellte Rate für das gesamte
Bundesgebiet. Übersteigt die nach Absatz 8 Satz 1

(1) Die Krankenkasse bildet ein Volumen als
Obergrenze sämtlicher jährlicher Leistungsausga-
ben und Verwaltungskosten (Globalbudget). Zur
Sicherung der Beitragssatzstabilität verändert sich
das Globalbudget in dem jeweiligen Folgejahr um
die nach Absatz 8 Satz 1 vom Bundesministerium
für Gesundheit für den dort genannten Zeitraum
festgestellte Rate für das gesamte Bundesgebiet.

Drucksache 14/1977 – 70 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
festgestellte Veränderungsrate für das Beitrittsgebiet
die Veränderungsrate für das übrige Bundesgebiet,
sind abweichend von Satz 2 diese Veränderungsra-
ten jeweils zugrunde zu legen. Die Veränderungen
der Zahl und Struktur der Versicherten sind ent-
sprechend einer einheitlich und gemeinsam von den
Spitzenverbänden der Krankenkassen abzuschlie-
ßenden Vereinbarung zu berücksichtigen.

Übersteigt die nach Absatz 8 Satz 1 festgestellte
Veränderungsrate für das Beitrittsgebiet die Verän-
derungsrate für das übrige Bundesgebiet, sind ab-
weichend von Satz 2 diese Veränderungsraten je-
weils zugrunde zu legen. Die Veränderungen der
Versichertenzahl und -struktur der Krankenkasse
sind zu berücksichtigen; Grundlage sind die Er-
hebungen nach § 267 Abs. 2. Das Nähere verein-
baren die Spitzenverbänden der Krankenkassen
gemeinsam und einheitlich.

(2) Die Berechnungsgrundlage für die Ober-
grenze nach Absatz 1 im Jahr 2000 ist die Summe
der Jahresrechnungsergebnisse (KJ 1) für das Jahr
1998. Diese Summe erhöht sich um die bundesweite
durchschnittliche Rate der beitragspflichtigen Ein-
nahmen aller Mitglieder der Krankenkassen (§ 267
Abs. 1 Nr. 2) je Mitglied für den Zeitraum der er-
sten Kalenderhälfte 1999 gegenüber dem entspre-
chenden Vorjahreszeitraum. Diese Veränderungs-
rate stellt das Bundesministerium für Gesundheit
am Tag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fest; sie
wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Betrag
nach Satz 2 erhöht sich zudem um die Rate nach
Absatz 8 Satz 4. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt für die
Berechnung der Obergrenze im Jahr 2000 entspre-
chend.

(2) Die Berechnungsgrundlage für die Ober-
grenze nach Absatz 1 im Jahr 2000 sind die Jahres-
rechnungsergebnisse (KJ 1) für das Jahr 1998. Die-
se werden je Mitglied um 2,6 vom Hundert
erhöht. Der Betrag nach Satz 2 erhöht sich zudem
um die Rate nach Absatz 8 Satz 4. Absatz 1 Satz 3
und 4 gilt für die Berechnung der Obergrenze im
Jahr 2000 entsprechend.

(3) Für die Einhaltung der Obergrenze nach Ab-
satz 1 sind die Krankenkassen, die Landesverbände
der Krankenkassen und die Verbände der Ersatz-
kassen sowie die Bundesverbände der Krankenkas-
sen im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen
Aufgaben verantwortlich. Die Krankenkassen, die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ver-
bände der Ersatzkassen haben bei den von ihnen zu
schließenden Verträgen für die Einhaltung der
Obergrenze nach Absatz 1 Sorge zu tragen. Verträ-
ge über Vergütungen mit Leistungserbringern, die
einen höheren Ausgabenanstieg als die nach Ab-
satz 8 festgestellte Veränderungsrate zum Inhalt
haben, können vereinbart werden, wenn entspre-
chende Einsparungen in anderen Leistungsberei-
chen vertraglich abgesichert sind. Die Parteien der
Vergütungsverträge sind verpflichtet, Änderungen
der Aufteilung der Leistungserbringung zwischen
Leistungserbringern und Leistungssektoren in den
Vergütungsverträgen entsprechend zu berücksichti-
gen. Die zuständigen Schiedsämter und Schieds-
stellen haben die Vorgabe nach Satz 3 besonders zu
prüfen und bei ihren Entscheidungen zu beachten.
Die Verantwortlichen sind zur zeitnahen, wechsel-
seitigen Information und zur Zusammenarbeit ver-
pflichtet.

(3) Für die Einhaltung der Obergrenze nach Ab-
satz 1 sind die Krankenkassen, die Landesverbände
der Krankenkassen und die Verbände der Ersatz-
kassen sowie die Bundesverbände der Krankenkas-
sen im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen
Aufgaben verantwortlich. Die Krankenkassen, die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ver-
bände der Ersatzkassen haben bei den von ihnen zu
schließenden Verträgen für die Einhaltung der
Obergrenze nach Absatz 1 Sorge zu tragen. Verträ-
ge über Vergütungen mit Leistungserbringern, die
einen höheren Ausgabenanstieg als die nach Ab-
satz 8 festgestellte Veränderungsrate zum Inhalt
haben, können vereinbart werden, wenn entspre-
chende Einsparungen in anderen Leistungsberei-
chen vertraglich abgesichert oder bereits tatsäch-
lich erfolgt sind und entsprechende Leistungen,
Leistungsverlagerungen oder Investitionen zur
Erhöhung der Wirtschaftlichkeit oder Qualität
diesen Ausgabenanstieg rechtfertigen. Die Partei-
en der Vergütungsverträge sind verpflichtet, Ände-
rungen der Aufteilung der Leistungserbringung
zwischen Leistungserbringern und Leistungssekto-
ren in den Vergütungsverträgen entsprechend zu
berücksichtigen. Die zuständigen Schiedsämter und
Schiedsstellen haben die Vorgabe nach Satz 3 und
Absatz 1 Satz 4 besonders zu prüfen und bei ihren
Entscheidungen zu beachten. Die Verantwortlichen
sind zur zeitnahen, wechselseitigen Information und
zur Zusammenarbeit verpflichtet.

(4) Bei einer drohenden oder tatsächlichen
Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 1 hat

(4) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 71 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
die Krankenkasse in ihrem Verantwortungsbereich
unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur
Einhaltung der Obergrenze zu ergreifen. Eine dro-
hende oder tatsächliche Überschreitung der Ober-
grenze ist dem zuständigen Landesverband oder
dem zuständigen Verband der Ersatzkassen an-
zuzeigen. Überschreiten die auf der Grundlage
der Jahresrechnungsergebnisse (KJ 1) festgestellten
Ausgaben die Obergrenze nach Absatz 1, soll die
Überschreitung von der Krankenkasse in den da-
rauffolgenden zwei Jahren in vollem Umfang aus-
geglichen werden.

(5) Die Landesverbände der Krankenkassen und
die Verbände der Ersatzkassen haben bei einer dro-
henden oder tatsächlichen Überschreitung der
Obergrenze nach Absatz 1 ursachenbezogen in dem
erforderlichen Umfang die betreffende Krankenkas-
se zu beraten. Sie können nach Maßgabe der Sat-
zung konkrete Maßnahmen zur Einhaltung der
Obergrenze vorgeben. Entsprechendes gilt für die
Bundesverbände der Krankenkassen bei einer tat-
sächlichen oder drohenden Überschreitung der
Summe der Obergrenzen nach Absatz 1 innerhalb
des Zuständigkeitsbereichs eines Landesverbandes.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Das Nähere zur Einhaltung des Globalbud-
gets, insbesondere zur Beratung, zur wechselseiti-
gen Information und Vorgabe konkreter Maßnah-
men durch die Verbände sowie zum Ausgleich einer
Budgetüberschreitung regeln die Krankenkassen,
die Landesverbände und die Spitzenverbände der
Krankenkassen entsprechend ihrem Aufgabenbe-
reich in ihren Satzungen. Die jeweiligen Satzungen
der Krankenkassen und der Verbände sind aufein-
ander abzustimmen. Die Beschlüsse hierzu und die
Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 4 sind mit Wir-
kung bis zum 1. Juli 2000 zu treffen.

(6) Das Nähere zur Einhaltung des Globalbud-
gets, insbesondere zur Beratung, zur wechselseiti-
gen Information und Vorgabe konkreter Maßnah-
men durch die Verbände sowie zum Ausgleich einer
Budgetüberschreitung regeln die Krankenkassen,
die Landesverbände und die Spitzenverbände der
Krankenkassen entsprechend ihrem Aufgabenbe-
reich in ihren Satzungen. Die jeweiligen Satzungen
der Krankenkassen und der Verbände sind aufein-
ander abzustimmen. Die Beschlüsse hierzu und die
Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 5 sind mit Wir-
kung bis zum 1. Juli 2000 zu treffen.

(7) Die Krankenkasse hat eine drohende oder
tatsächliche Überschreitung der Obergrenze nach
Absatz 1 der zuständigen Aufsichtsbehörde unver-
züglich anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörden können
auf Kosten der Krankenkasse Prüfungen durchfüh-
ren lassen und sollen die Krankenkasse sowie die
zuständigen Verbände zu den erforderlichen Maß-
nahmen veranlassen.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt
jeweils bis zum 15. September eines jeden Jahres
die getrennt nach gesamtem Bundesgebiet, Bei-
trittsgebiet und übrigem Bundesgebiet ermittelten
durchschnittlichen Veränderungsraten der beitrags-
pflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Kran-
kenkassen (§ 267 Abs. 1 Nr. 2) je Mitglied für den
Zeitraum der zweiten Kalenderhälfte des Vorjahres
und der ersten Kalenderhälfte des laufenden Jahres
gegenüber den entsprechenden Vorjahreszeiträumen
fest. Grundlage sind die vierteljährlichen Rech-
nungsergebnisse (KV 45). Die Feststellung wird
durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt

(8) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/1977 – 72 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
gemacht. Die Feststellung der Veränderungsraten
im Zeitraum des zweiten Halbjahres 1998 und des
ersten Halbjahres 1999 gegenüber den entsprechen-
den Vorjahreszeiträumen erfolgt am Tag nach In-
krafttreten dieses Gesetzes und wird im Bundesan-
zeiger veröffentlicht.“

86. Dem § 173 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: 86. u n v e r ä n d e r t
„Eine Satzungsregelung nach Satz 1 Nr. 4 kann
nicht widerrufen werden. Ist an der Vereinigung
von Betriebskrankenkassen oder von Innungskran-
kenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungs-
regelung nach Satz 1 Nr. 4 beteiligt, gilt diese
Satzungsregelung auch für die vereinigte Kranken-
kasse.“

87. Dem § 175 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 87. u n v e r ä n d e r t
„Das Wahlrecht kann nach Vollendung des
15. Lebensjahres ausgeübt werden.“

87a. Dem § 193 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft gilt
als fortbestehend, wenn die Versicherungs-
pflicht am Tag vor dem Beginn des Wehrdiens-
tes endet oder wenn zwischen dem letzten Tag
der Mitgliedschaft und dem Beginn des Wehr-
dienstes ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher
Feiertag liegt.

87b. In § 210 Abs. 2 wird die Angabe „135 Abs. 3“
durch die Angabe „136a Abs. 1, 136b Abs. 1

88. In § 211 Absatz 2 wird nach der Nummer 1 folgen-
de Nummer eingefügt:

88. u n v e r ä n d e r t

„1a) Koordination und Abstimmung der Vertrags-
beziehungen mit den Leistungserbringern zur
Einhaltung des Globalbudgets der Kranken-
kassen nach § 142 Abs. 1 sowie Koordination
und Abstimmung der Satzungsbestimmungen
nach § 142 Abs. 6,“

89. Dem § 212 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: 89. u n v e r ä n d e r t
„Die Verbände unterstützen ihre Mitglieder durch
die Koordination und Abstimmung der Vertragsbe-
ziehungen mit den Leistungserbringern zur Ein-
haltung des Globalbudgets der Krankenkassen nach
§ 142 Abs. 1 sowie durch die Koordination und Ab-
stimmung der Satzungsbestimmungen nach § 142
Abs. 6.“

90. In § 217 Absatz 2 wird nach der Nummer 1 folgen-
de Nummer eingefügt:

90. u n v e r ä n d e r t

„1a) Koordination und Abstimmung der Vertrags-
beziehungen ihrer Mitglieder und deren Mit-
gliedskassen mit den Leistungserbringern zur
Einhaltung des Globalbudgets der Kranken-
kassen nach § 142 Abs. 1 sowie Koordination
und Abstimmung der Satzungsbestimmungen
nach § 142 Abs. 6.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 73 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
91. Nach § 219 werden folgende Paragraphen einge-

fügt:
91. Nach § 219 werden folgende Paragraphen einge-

fügt:
㤠219a

Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung-Ausland

㤠219a
Deutsche Verbindungsstelle

Krankenversicherung-Ausland
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen bil-

den die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversi-
cherung-Ausland. Die Verbindungsstelle nimmt die
ihr durch über- und zwischenstaatliches sowie
durch innerstaatliches Recht übertragenen Aufga-
ben wahr. Sie nimmt insoweit auch Aufgaben wahr,
die nach über- und zwischenstaatlichem sowie nach
innerstaatlichem Recht bis zum Inkrafttreten dieser
Vorschrift dem AOK-Bundesverband in seiner
Eigenschaft als Verbindungsstelle übertragen wa-
ren. Insbesondere gehören hierzu:

1. Vereinbarungen mit ausländischen Verbin-
dungsstellen zur Durchführung von Abkom-
men,

2. Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen
Stellen,

3. Festlegung des anzuwendenden Versicherungs-
rechts,

4. Koordinierung der Verwaltungshilfe in grenz-
überschreitenden Fällen sowie

5. Information, Beratung und Aufklärung.

(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen bil-
den die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversi-
cherung-Ausland (Verbindungstelle). Die Verbin-
dungsstelle nimmt die ihr durch über- und
zwischenstaatliches sowie durch innerstaatliches
Recht übertragenen Aufgaben wahr. Sie nimmt in-
soweit auch Aufgaben wahr, die nach über- und
zwischenstaatlichem sowie nach innerstaatlichem
Recht bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift dem
AOK-Bundesverband in seiner Eigenschaft als Ver-
bindungsstelle übertragen waren. Insbesondere ge-
hören hierzu:
1. Vereinbarungen mit ausländischen Verbin-

dungsstellen,

2. Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen
Stellen,

3. Festlegung des anzuwendenden Versicherungs-
rechts,

4. Koordinierung der Verwaltungshilfe in grenz-
überschreitenden Fällen sowie

5. Information, Beratung und Aufklärung.
(2) Die Verbindungsstelle ist eine Körperschaft

des öffentlichen Rechts.
(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Organe der Verbindungsstelle sind der Ver-
waltungsrat und der Geschäftsführer.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der
Verbindungsstelle. Er vertritt die Verbindungsstelle
gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere be-
stimmt die Satzung.

(4) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der
Verbindungsstelle. Er vertritt die Verbindungsstelle
gerichtlich und außergerichtlich. § 31 Abs. 3 des
Viertes Buches gilt entsprechend. Das Nähere be-
stimmt die Satzung.

(5) Die §§ 34, 37 und 38 des Vierten Buches
gelten entsprechend.

(5) Die §§ 34, 37 und 38 des Vierten Buches
sowie § 194 Abs. 1 Nr. 10 gelten entsprechend.

§ 219b
Verwaltungsrat der Verbindungsstelle

§ 219b
Verwaltungsrat der Verbindungsstelle

(1) Der Verwaltungsrat hat
1. die Satzung zu beschließen,
2. den Haushaltsplan festzustellen,
3. die Betriebs- und Rechnungsführung jährlich zu

prüfen und die Jahresrechnung abzunehmen,
4. den Finanzierungsanteil als Umlage nach

§ 219d zu beschließen,
5. den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter

zu bestellen und zu entlasten.

(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/1977 – 74 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
(2) Jeder Spitzenverband entsendet ein Vor-

standsmitglied in den Verwaltungsrat.
(2) Die Spitzenverbände der in § 35a Abs. 1

Satz 1 des Vierten Buches genannten Kranken-
kassen entsenden je ein Vorstandsmitglied, die
übrigen Spitzenverbände je ein Mitglied der Ge-
schäftsführung in den Verwaltungsrat.

(3) Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit
einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst. Be-
schlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über
die Aufstellung und Änderung der Satzung bedür-
fen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglie-
der.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 219c
Ständiger Arbeitsausschuss der Verbindungsstelle

§ 219c
u n v e r ä n d e r t

Die Verbindungsstelle hat einen Ständigen Ar-
beitsausschuss, in den jeder Spitzenverband einen
Vertreter entsenden kann. Dieser berät und unter-
stützt den Geschäftsführer. Das Nähere bestimmt
die Satzung.

§ 219d
Finanzierung und Aufsicht über die

Verbindungsstelle
§ 219d

Finanzierung und Aufsicht über die
Verbindungsstelle

(1) Die zur Finanzierung der Verbindungsstelle
erforderlichen Mittel werden durch die von den
Mitgliedern im Voraus zu tragenden Umlagen und
die sonstigen Einnahmen der Verbindungsstelle
aufgebracht. Berechnungsgrundlage für die Umla-
gen sind die Versichertenzahlen. Das Nähere be-
stimmt die Satzung.

(1) Die zur Finanzierung der Verbindungsstelle
erforderlichen Mittel werden durch die von den
Mitgliedern im Voraus zu tragenden Umlagen und
die sonstigen Einnahmen der Verbindungsstelle
aufgebracht. Berechnungsgrundlage für die Umla-
gen sind die Mitgliederzahlen. Das Nähere be-
stimmt die Satzung.

(2) Für das Haushalts- und Rechnungswesen
einschließlich der Statistiken gelten die Regelungen
in den §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5 und § 72 Abs.1
und Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, 73 bis 76 Abs. 1
und 2, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1 und 2 in Verbin-
dung mit Abs. 3a des Vierten Buches sowie die auf
Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen
Rechtsverordnungen entsprechend. Für das Vermö-
gen gelten die §§ 80 und 85 des Vierten Buches und
§ 263 entsprechend.

( 2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Verbindungsstelle untersteht der Auf-
sicht des Bundesministeriums für Gesundheit; die
Aufsicht wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung ausge-
übt. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung
von Gesetz und sonstigem Recht. Die §§ 88 und 89
des Vierten Buches sowie § 274 gelten entspre-
chend.“

( 3) u n v e r ä n d e r t

92. In § 229 Abs. 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt: „so-
wie für Rentenleistungen aus ausländischen Renten-
systemen.“

92. u n v e r ä n d e r t

93. Dem § 232 wird nach Absatz 2 folgender Absatz
angefügt:

93. u n v e r ä n d e r t

„(3) Unständig ist die Beschäftigung, die auf
weniger als eine Woche entweder nach der Natur
der Sache befristet zu sein pflegt oder im voraus
durch den Arbeitsvertrag befristet ist.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 75 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
94. In § 235 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „um“

die Worte „den Zahlbetrag der Rentenleistung sowie
um“ eingefügt.

94. In § 235 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „um“
die Worte „den Zahlbetrag der Rente wegen ver-
minderter Erwerbsfähigkeit sowie um“ eingefügt.

95. § 240 wird wie folgt geändert: 95. § 240 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt auch für hinterbliebene Ehegatten
der dort genannten Versicherten, wenn ihre
Versicherung nach § 10 erlischt und sie der
Versicherung beigetreten sind.“

a) u n v e r ä n d e r t

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die
die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn
sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Er-
werbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenan-
trags mindestens neun Zehntel der zweiten
Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10
versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entspre-
chend.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 4a werden die Wörter „beruflich
bedingten Auslandsaufenthalts“ durch die
Wörter „Auslandsaufenthalts, der durch die
Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegat-
ten oder eines seiner Elternteile bedingt ist,“
ersetzt.

96. In § 251 wird nach Absatz 4a folgender Absatz ein-
gefügt:

96. u n v e r ä n d e r t

„(4b) Für Personen, die als nicht satzungsmäßi-
ge Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder
ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst
in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen re-
ligiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet
werden, trägt die geistliche Genossenschaft oder
ähnliche religiöse Gemeinschaft die Beiträge.“

97. In § 256 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgeho-
ben.

97. u n v e r ä n d e r t

98. § 257 wird wie folgt geändert: 98. § 257 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe

„(§ 6 Abs. 1 Nr. 1)“ die Wörter „oder auf Grund
von § 6 Abs. 3a“ eingefügt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. sich verpflichtet, für versicherte

Personen, die das 65. Lebensjahr
vollendet haben und die über eine
Vorversicherungszeit von mindes-
tens zehn Jahren in einem sub-
stitutiven Versicherungsschutz
(§ 12 Abs. 1 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes) verfügen oder

aaa) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/1977 – 76 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
die das 55. Lebensjahr vollendet
haben, deren jährliches Gesamt-
einkommen (§ 16 des Vierten
Buches) die Jahresarbeitsentgelt-
grenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) nicht
übersteigt und über diese Vorver-
sicherungszeit verfügen, einen
brancheneinheitlichen Standard-
tarif anzubieten, dessen Ver-
tragsleistungen den Leistungen
dieses Buches bei Krankheit je-
weils vergleichbar sind und des-
sen Beitrag für Einzelpersonen
den durchschnittlichen Höchst-
beitrag der gesetzlichen Kran-
kenversicherung und für Ehegat-
ten insgesamt 150 vom Hundert
des durchschnittlichen Höchst-
beitrages der gesetzlichen Kran-
kenversicherung nicht übersteigt,
sofern das jährliche Gesamt-
einkommen der Ehegatten die
Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht
übersteigt,“

bbb) Nach Nummer 2 werden folgende
Nummern eingefügt:

bbb) Nach Nummer 2 werden folgende
Nummern eingefügt:

„2a. sich verpflichtet, den branchen-
einheitlichen Standardtarif unter
den in Nummer 2 genannten
Voraussetzungen ohne Berück-
sichtigung ihres jährlichen Ge-
samteinkommens auch Personen
anzubieten, die die Vorausset-
zungen für den Anspruch auf
eine Rente der gesetzlichen Ren-
tenversicherung erfüllen und die-
se Rente vor Vollendung des
55. Lebensjahres beantragt ha-
ben, oder die ein Ruhegehalt
nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes
über die Versorgung der Beamten
und Richter in Bund und Län-
dern beziehen,

„2a. sich verpflichtet, den branchen-
einheitlichen Standardtarif unter
den in Nummer 2 genannten
Voraussetzungen auch Personen
die das 55. Lebensjahr nicht
vollendet haben anzubieten, die
die Voraussetzungen für den An-
spruch auf eine Rente der gesetz-
lichen Rentenversicherung erfül-
len und diese Rente beantragt ha-
ben, oder die ein Ruhegehalt
nach beamtenrechtlichen oder
vergleichbaren Vorschriften be-
ziehen; dies gilt auch für Fa-
milienangehörige, die bei Ver-
sicherungspflicht des Versiche-
rungsnehmers nach § 10 fami-
lienversichert wären,

2b. sich verpflichtet, auch versicher-
ten Personen, die nach beamten-
rechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen bei Krankheit An-
spruch auf Beihilfe haben, unter
den in Nummer 2 genannten
Voraussetzungen einen bran-
cheneinheitlichen Standardtarif
anzubieten, dessen die Beihilfe
ergänzenden Vertragsleistungen
den Leistungen dieses Buches bei
Krankheit jeweils vergleichbar
sind und dessen Beitrag sich aus
der Anwendung des durch den

2b. sich verpflichtet, auch versicher-
ten Personen, die nach beamten-
rechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen bei Krankheit An-
spruch auf Beihilfe haben, sowie
deren berücksichtigungsfähigen
Angehörigen unter den in
Nummer 2 genannten Vorausset-
zungen einen brancheneinheit-
lichen Standardtarif anzubieten,
dessen die Beihilfe ergänzenden
Vertragsleistungen den Leistun-
gen dieses Buches bei Krankheit
jeweils vergleichbar sind und

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 77 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
Beihilfesatz nicht gedeckten
Vom-Hundert-Anteils auf den in
Nummer 2 genannten Höchst-
beitrag ergibt,

dessen Beitrag sich aus der An-
wendung des durch den Beihilfe-
satz nicht gedeckten Vom-Hun-
dert-Anteils auf den in Num-
mer 2 genannten Höchstbeitrag
ergibt,

2c. sich verpflichtet, den branchen-
einheitlichen Standardtarif unter
den in Nummer 2b genannten
Voraussetzungen ohne Berück-
sichtigung der Vorversicherungs-
zeit, der Altersgrenze und des
Gesamteinkommens ohne Risiko-
zuschlag auch Personen anzubie-
ten, bei denen eine Behinderung
nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur
Sicherung der Eingliederung
Schwerbehinderter in Arbeit, Be-
ruf und Gesellschaft festgestellt
ist, wenn sie das Angebot inner-
halb der ersten sechs Monate
nach der Feststellung der Behin-
derung oder der Berufung in das
Beamtenverhältnis oder bis zum
(6 Monate nach Inkrafttreten des
Gesetzes) annehmen.

2c. sich verpflichtet, den branchen-
einheitlichen Standardtarif unter
den in Nummer 2b genannten
Voraussetzungen ohne Berück-
sichtigung der Vorversicherungs-
zeit, der Altersgrenze und des
Gesamteinkommens ohne Risiko-
zuschlag auch Personen anzu-
bieten, die nach allgemeinen
Aufnahmeregeln aus Risiko-
gründen nicht oder nur zu un-
günstigen Konditionen versi-
chert werden könnten, wenn sie
das Angebot innerhalb der ersten
sechs Monate nach der Feststel-
lung der Behinderung oder der
Berufung in das Beamtenverhält-
nis oder bis zum (6 Monate nach
Inkrafttreten des Gesetzes) an-
nehmen.

ccc) In Nummer 5 werden nach dem Wort
„betreibt“ der Punkt gestrichen und
folgender Halbsatz angefügt:
„oder, wenn das Versicherungsunter-
nehmen seinen Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union
hat, den Teil der Prämien, für den Be-
schäftigte einen Zuschuss nach Ab-
satz 2 erhalten, nur für die Kranken-
versicherung verwendet.“

ccc) u n v e r ä n d e r t

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bestätigung der Aufsichtsbehörde ist
jeweils auf drei Jahre zu befristen.“

bb) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 2b werden nach der Angabe „Nr. 2“
die Angabe „und 2a bis c“, nach dem Wort „ist“
die Wörter „und der eine gleichmäßige Bela-
stung dieser Unternehmen bewirkt“ eingefügt
und folgender Satz angefügt:
„Für in Absatz 2a Satz 1 Nr. 2c genannte Per-
sonen, bei denen eine Behinderung nach § 4
Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der Einglie-
derung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und
Gesellschaft festgestellt worden ist, wird ein
fiktiver Zuschlag von 100 vom Hundert auf die
Bruttoprämie angerechnet, der in den Ausgleich
nach Satz 1 einbezogen wird.“

c) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/1977 – 78 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
99. § 258 wird wie folgt geändert: 99. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Beitragszuschüsse für andere Personen“

b) In Satz 1 werden dem Wort „Bezieher“ folgen-
de Wörter vorangestellt:
„In § 5 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 genannte Perso-
nen, die nach § 6 Abs. 3a versicherungsfrei
sind, sowie“.

100. § 265a wird wie folgt gefasst: 100. e n t f ä l l t
㤠265a

Finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen
Die Satzungen der Spitzenverbände können mit

Wirkung für ihre Mitglieder und deren Mitglieds-
kassen Bestimmungen über finanzielle Hilfen in
besonderen Notlagen einer Krankenkasse ihrer
Kassenart oder zur Erhaltung deren Wettbewerbs-
fähigkeit vorsehen. Die Hilfen können auch als
Darlehen gewährt werden. Näheres über Voraus-
setzungen, Umfang, Finanzierung und Durchfüh-
rung der finanziellen Hilfen regeln die Satzungen.
Die Satzungsbestimmungen bedürfen der Mehrheit
von zwei Dritteln der nach den Versichertenzahlen
der Mitglieder der Landesverbände gewichteten
Stimmen. Der Finanzausgleich kann befristet und
mit Auflagen verbunden werden, die der Verbesse-
rung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit
dienen. Der Vorstand des Spitzenverbandes ent-
scheidet über die Hilfe auf Antrag des Vorstands
der Krankenkasse.“

101. In § 267 Abs. 5 werden in Satz 1 die Wörter „dem
Krankenschein“ durch die Wörter „der Kranken-
versichertenkarte“ und in Satz 2 die Wörter „der
Krankenschein“ durch die Wörter „die Kranken-
versichertenkarte“ ersetzt.

101. u n v e r ä n d e r t

102. Der Zweite Titel des Vierten Abschnitts des Ach-
ten Kapitels wird aufgehoben.

102. u n v e r ä n d e r t

103. § 275 wird wie folgt gefasst: 103. § 275 wird wie folgt gefasst:
㤠275

Begutachtung und Beratung
㤠275

Begutachtung und Beratung
(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände

(Landesverbände und Spitzenverbände der Kran-
kenkassen) sind, wenn es zur Prüfung der medi-
zinischen Voraussetzungen der Notwendigkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 12) so-
wie der Qualität der Leistungen der Krankenkas-
sen insbesondere
1. in der ambulanten Versorgung, einschließlich

Psychotherapie und psychotherapeutische Be-
handlung,

2. in der vertragszahnärztlichen Versorgung, ein-
schließlich Zahnersatz, kieferorthopädische
Versorgung und über die vertragszahnärztliche
Versorgung hinausgehende Leistungen,

(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 79 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
3. in der Versorgung mit Arznei-, Verband-,

Heil- und Hilfsmitteln,
4. in der stationären Versorgung, einschließlich

der Verzahnung mit der ambulanten Versor-
gung und der Prüfung des Leistungsspektrums
und der Weiterentwicklung der Entgeltsyste-
me,

5. für medizinische Vorsorge- und Rehablitati-
onsmaßnahmen,

6. für die Beurteilung des diagnostischen und
therapeutischen Nutzens vertragsärztlicher,
vertragszahnärztlicher oder stationärer Leis-
tungen einschließlich neuer Methoden der
Diagnostik, Therapie und der Versorgung
nach Nummer 3,

7. für die Gesundheitsförderung und Krankheits-
verhütung,

8. bei der Versorgung mit Soziotherapie
erforderlich ist, verpflichtet, den Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung (Medizinischer
Dienst) zu beteiligen und gutachtliche Stellung-
nahmen einzuholen.
Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen den
Medizinischen Dienst insbesondere für die Be-
ratungen und Vertragsverhandlungen mit den
Leistungserbringern, für die Beratungen der ge-
meinsamen Ausschüsse von Ärzten und Kranken-
kassen, insbesondere der Prüfungsausschüsse, die
Beratungen über Untersuchungs- und Behand-
lungsmethoden im Krankenhaus (§ 137c), für die
Prüfung der Qualitätssicherung sowie für die Prü-
fung der Abrechnungen der erbrachten Leistungen
beteiligen. Für die Beratungen zu Verträgen über
integrierte Versorgungsformen (§ 140a) sowie zur
Planung und Durchführung von Modellvorhaben
können die Krankenkassen und ihre Verbände den
Medizinischen Dienst beteiligen.

(2) Eine Prüfung der Leistungen nach Absatz 1
Satz 1 hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn es nach
Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkran-
kung, nach dem Krankheitsverlauf oder bei Ar-
beitsunfähigkeit erforderlich ist. Der Arbeitgeber
kann verlangen, dass die Krankenkassen eine
gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen
Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit
einholt. Die Krankenkasse kann von einer Beauf-
tragung des Medizinischen Dienstes absehen,
wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der
Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Kranken-
kasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.
In geeigneten Fällen hat der Medizinische Dienst
in seiner Stellungnahme im Benehmen mit dem
behandelnden Arzt die Einleitung von Maßnah-
men zur Rehabilitation, insbesondere die Aufstel-
lung eines Gesamtplanes nach § 5 Abs. 3 des
Rehabilitations-Angleichungsgesetzes, bei Arbeits-

(2) Eine Prüfung der Leistungen nach Absatz 1
Satz 1 hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn es nach
Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkran-
kung, nach dem Krankheitsverlauf oder bei Ar-
beitsunfähigkeit erforderlich ist. Eine gutachter-
liche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes
soll auch bei Arbeitsunfähigkeit zur Beseitigung
von Zweifeln am Vorliegen der Arbeitsunfähig-
keit oder auf Verlangen des Arbeitgebers ein-
geholt werden. Die Krankenkasse kann von einer
Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen,
wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der
Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Kranken-
kasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.
Ist eine Prüfung der Leistungen nach Absatz 1
Nr. 2 erforderlich, kann die Krankenkasse un-
geachtet eines nach § 82 abgeschlossenen Ver-
trages eine Stellungnahme des Medizinischen
Dienstes einholen. Unterstützt eine Krankenkasse

Drucksache 14/1977 – 80 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
unfähigkeit Maßnahmen zur Sicherung des Be-
handlungserfolges, insbesondere die Einleitung
von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wie-
derherstellung der Arbeitsfähigkeit zu empfehlen.
Die Krankenkassen sollen den Medizinischen
Dienst informieren, wenn sie von dem Ergebnis
der Prüfung oder der gut achtlichen Stellungnahme
des Medizinischen Dienstes abweichen. Unter-
stützt eine Krankenkasse einen Versicherten bei
Behandlungsfehlern (§ 66), kann sie eine gutacht-
liche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes
einholen. Das Nähere über die Begutachtung im
Einzelfall ist in Richtlinien nach § 282 zu regeln.

einen Versicherten bei Behandlungsfehlern (§ 66),
kann sie eine gutachtliche Stellungnahme des Me-
dizinischen Dienstes einholen.“

(3) In geeigneten Fällen hat der Medizini-
sche Dienst in seiner Stellungnahme im Beneh-
men mit dem behandelnden Arzt die Einleitung
von Maßnahmen zur Rehabilitation, insbeson-
dere die Aufstellung eines Gesamtplanes nach
§ 5 Absatz 3 des Rehabilitations-Angleichungs-
gesetzes, bei Arbeitsunfähigkeit Maßnahmen
zur Sicherung des Behandlungserfolges, insbe-
sondere die Einleitung von Maßnahmen der
Leistungsträger für die Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit, zu empfehlen. Die Kranken-
kassen sollen den Medizinischen Dienst infor-
mieren, wenn sie von dem Ergebnis der Prüfung
oder der gutachtlichen Stellungnahme des Me-
dizinischen Dienstes abweichen.

(4) Das Nähere über die Begutachtung im
Einzelfall nach Absatz 2 und 3 ist in Richtlinien
nach § 282 zu regeln.

(3) Ergeben sich bei der Auswertung der Un-
terlagen über die Zuordnung von Patienten zu den
Behandlungsbereichen nach § 4 Psychiatrie-Perso-
nalverordnung in vergleichbaren Gruppen Abwei-
chungen, so können die Landesverbände der Kran-
kenkassen und die Verbände der Ersatzkassen die
Zuordnungen durch den Medizinischen Dienst
überprüfen lassen; das zu übermittelnde Ergebnis
der Überprüfung darf keine Sozialdaten enthalten.

(5) Ergeben sich bei der Auswertung der Un-
terlagen über die Zuordnung von Patienten zu den
Behandlungsbereichen nach § 4 Psychiatrie-Perso-
nalverordnung in vergleichbaren Gruppen Abwei-
chungen, so können die Landesverbände der Kran-
kenkassen und die Verbände der Ersatzkassen die
Zuordnungen durch den Medizinischen Dienst
überprüfen lassen; das zu übermittelnde Ergebnis
der Überprüfung darf keine Sozialdaten enthalten.

(4) Versicherte können sich im Rahmen der
nach Satz 2 bestimmten Beratungsfelder vom Me-
dizinischen Dienst beraten lassen. Die Landesver-
bände der Krankenkassen und die Verbände der
Ersatzkassen legen gemeinsam und einheitlich im
Benehmen mit dem Medizinischen Dienst die Be-
ratungsfelder fest. Das Nähere über die Beratung
der Versicherten und deren Zugang zum Medizini-
schen Dienst ist in Richtlinien nach § 282 zu re-
geln.

(6) Versicherte können sich im Rahmen der
nach Satz 2 bestimmten Beratungsfelder vom Me-
dizinischen Dienst beraten lassen. Die Landesver-
bände der Krankenkassen und die Verbände der
Ersatzkassen legen gemeinsam und einheitlich im
Benehmen mit dem Medizinischen Dienst die Be-
ratungsfelder fest. Das Nähere über die Beratung
der Versicherten und deren Zugang zum Medizini-
schen Dienst ist in Richtlinien nach § 282 zu re-
geln.

(5) Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind
bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufga-
ben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen.
Sie sind nicht berechtigt, in die ärztliche Behand-
lung einzugreifen.“

(7) Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind
bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufga-
ben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen.
Sie sind nicht berechtigt, in die ärztliche Behand-
lung einzugreifen.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 81 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
104. § 275a wird wie folgt gefasst: 104. § 275a wird wie folgt gefasst:

㤠275a
Stationäre Versorgung

㤠275a
Stationäre Versorgung

(1) Um Fehlbelegungen zu vermeiden und be-
stehende Fehlbelegungen zügig abzubauen, ist der
Medizinische Dienst befugt, Stichproben von aku-
ten und abgeschlossenen Fällen zu erheben und zu
verarbeiten. Die Stichproben können sich auch auf
bestimmte Organisationseinheiten (Abteilungen)
oder bestimmte Diagnosen, Prozeduren und Ent-
gelte beziehen. Die Krankenhäuser haben dem
Medizinischen Dienst die hierfür erforderlichen
Unterlagen, einschließlich der Krankenunterlagen,
zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Die Ärzte des Medizini-
schen Dienstes sind befugt, zu diesem Zweck die
Räume der Krankenhäuser zu betreten. Der Medi-
zinische Dienst hat der Krankenkasse und dem
Krankenhaus fallbezogen, nicht versichertenbezo-
gen mitzuteilen und zu begründen, inwieweit er
Fehlbelegungen festgestellt hat. Die erhobenen und
gespeicherten Sozialdaten sind spätestens ein Jahr
nach Abschluss der Prüfung zu löschen.

(1) Um Fehlbelegungen zu vermeiden und be-
stehende Fehlbelegungen zügig abzubauen, ist der
Medizinische Dienst befugt, Stichproben von aku-
ten und abgeschlossenen Fällen zu erheben und zu
verarbeiten. Die Stichproben können sich auch auf
bestimmte Organisationseinheiten (Abteilungen)
oder bestimmte Diagnosen, Prozeduren und Ent-
gelte beziehen. Die Krankenhäuser haben dem
Medizinischen Dienst die hierfür erforderlichen
Unterlagen, einschließlich der Krankenunterlagen,
zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Die Ärzte des Medizini-
schen Dienstes sind befugt, zu diesem Zweck die
Räume der Krankenhäuser zu betreten. Der Medi-
zinische Dienst hat der Krankenkasse und dem
Krankenhaus fallbezogen, nicht versichertenbezo-
gen mitzuteilen und zu begründen, inwieweit er
Fehlbelegungen festgestellt hat. Die gespeicherten
Sozialdaten sind zu löschen, sobald ihre Kennt-
nis für die Erfüllung des Zweckes der Speiche-
rung nicht mehr erforderlich ist.

(2) Soweit Krankenhausleistungen nach § 11
der Bundespflegesatzverordnung (Fallpauschalen
und Sonderentgelte) vergütet werden, können die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ver-
bände der Ersatzkassen den Medizinischen Dienst
beauftragen, die Abrechnungen unter medizini-
schen Aspekten zu prüfen. Absatz 1 Satz 2 bis 5
gilt entsprechend.

(2) Soweit Krankenhausleistungen nach § 11
der Bundespflegesatzverordnung (Fallpauschalen
und Sonderentgelte) vergütet werden, können die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ver-
bände der Ersatzkassen den Medizinischen Dienst
beauftragen, die Abrechnungen unter medizini-
schen Aspekten zu prüfen. Absatz 1 Satz 2 bis 6
gilt entsprechend.

(3) Wird der Medizinische Dienst beauftragt,
die Qualität der stationären Versorgung oder der
medizinischen Leistungen in Vorsorge- oder Re-
habilitationseinrichtungen zu prüfen, gilt Absatz 1
Satz 2 bis 5 entsprechend.

(3) Wird der Medizinische Dienst beauftragt,
die Qualität der stationären Versorgung oder der
medizinischen Leistungen in Vorsorge- oder Re-
habilitationseinrichtungen zu prüfen, gilt Absatz 1
Satz 2 bis 6 entsprechend.

(4) Der Medizinische Dienst hat Informationen
über Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen im
Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt
werden oder angewandt werden sollen und die ihm
insbesondere durch Anträge auf Kostenerstattung,
Einzelfallprüfungen, Budgetverhandlungen oder
aufgrund anderer Informationen bekannt werden,
auszuwerten. Weichen die Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden von den Vereinbarungen
nach § 137 ab oder bestehen Zweifel, ob sie die
Voraussetzungen des § 137c Absatz 1 erfüllen, hat
der Medizinische Dienst die Spitzenverbände der
Krankenkassen und den Medizinischen Dienst der
Spitzenverbände der Krankenkassen zu informie-
ren.“

(4) Der Medizinische Dienst hat Informationen
über Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen im
Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt
werden oder angewandt werden sollen und die ihm
insbesondere durch Anträge auf Kostenerstattung,
Einzelfallprüfungen, Budgetverhandlungen oder
aufgrund anderer Informationen bekannt werden,
auszuwerten. Bestehen Zweifel, ob die Untersu-
chungs- und Behandlungsmethoden die Voraus-
setzungen des § 137c Abs. 1 erfüllen, hat der
Medizinische Dienst seine Auswertungen nicht
versichertenbezogen an den Medizinischen
Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen
weiterzuleiten. Der Medizinische Dienst der
Spitzenverbände der Krankenkassen fasst die
Auswertungen zusammmen und stellt sie den
Spitzenverbänden der Krankenkassen mit einer
Bewertung zur Verfügung. Absatz 1 Satz 6 gilt
entsprechend.“

Drucksache 14/1977 – 82 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
105. § 276 wird wie folgt geändert: 105. § 276 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1, erster Halbsatz werden die

Worte „für die Modellvorhaben nach“
gestrichen. In Satz 1 zweiter Halbsatz
werden die Angaben „1 bis 3“ durch die
Angabe „2“ ersetzt und das Wort „Sozial-
daten“ durch die Wörter „personenbezo-
gene Daten, Unterlagen, einschließlich
Befundunterlagen, auch von anderen Leis-
tungserbringern,“ ersetzt.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Satz 2 wird die Angabe „4“ jeweils
durch die Angabe „1“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 275“
die Wörter „und § 275a“ eingefügt.

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) In Satz 4 wird das Wort „fünf“ durch das
Wort „zehn“ ersetzt.

dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Sozialdaten sind nach fünf Jahren
zu löschen; wenn es nach Art, Schwere,
Dauer der Erkrankung oder nach dem
Krankheitsverlauf erforderlich ist, sie
länger als fünf Jahre aufzubewahren,
sind sie spätestens nach zehn Jahren zu
löschen“

ee) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Der Medizinische Dienst darf Daten, aus
denen die Art einer Erkrankung erkennbar
ist, zusammen mit anderen Daten in einer
gemeinsamen Datei nur speichern, wenn
durch technische und organisatorische
Maßnahmen sichergestellt ist, dass die
Daten über eine Erkrankung nur den Per-
sonen zugänglich sind, die sie zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben benötigen.“

ee) u n v e r ä n d e r t

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Erfolgt eine Einzelfallprüfung nach § 275
Abs. 2, ist der Versicherte vom Medizinischen
Dienst auf sein Akteneinsichtsrecht nach § 25
des Zehnten Buches hinzuweisen.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Ab-
satz 3a“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Ab-
satz 3a“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 275 Absatz 1“
durch die Angabe „§ 275 Absatz 2“ ersetzt.

d) u n v e r ä n d e r t

106. § 280 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: 106. u n v e r ä n d e r t
„6. den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter

zu wählen, zu entlasten oder seines Amtes zu
entheben (§ 59 Abs. 3 des Vierten Buches).“

107. § 281 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 107. u n v e r ä n d e r t
a) In Satz 2 werden die Wörter „ am 1. Oktober

jeden Jahres“ durch das Wort „jährlich“ er-
setzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 83 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Einzelheiten sind von den Spitzenverbänden
der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich
festzulegen.“

c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sät-
ze 4 und 5.

108. § 282 wird wie folgt gefasst: 108. § 282 wird wie folgt gefasst:
㤠282

Koordinierung auf Bundesebene
㤠282

Koordinierung auf Bundesebene
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben

die wirksame Durchführung der Aufgaben und die
Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste der
Krankenversicherung durch eine Arbeitsgemein-
schaft „Medizinischer Dienst der Spitzenverbände
der Krankenkassen“ zu fördern. Der Medizinische
Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen
kann die Spitzenverbände der Krankenkassen in
allen medizinischen Fragen der diesen zugewiese-
nen Aufgaben beraten. Die Medizinischen Dienste
haben den Medizinischen Dienst der Spitzenver-
bände der Krankenkassen bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Spitzenver-
bände der Krankenkassen beschließen gemeinsam
und einheitlich Richtlinien
1. zur Qualitätssicherung der Begutachtung und

Beratung sowie über das Verfahren zur
Durchführung von Qualitätsprüfungen,

2. über die Zusammenarbeit der Krankenkassen
und ihrer Verbände mit den Medizinischen
Diensten,

3. zur Durchführung und Sicherstellung einer
einheitlichen Begutachtung und Beratung,

4. zur einheitlichen Durchführung der Prüfung
von Einzelfällen nach § 275 Abs. 2,

5. über die von den Medizinischen Diensten zu
übermittelnden Berichte und Statistiken,

6. zur Fort- und Weiterbildung,
7. über das Verfahren der Versichertenberatung

nach § 275 Abs. 4 einschließlich des Zugangs
der Versicherten zur Beratung durch den Me-
dizinischen Dienst.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen bereiten
die Richtlinien in Zusammenarbeit mit dem Medi-
zinischen Dienst der Spitzenverbände der Kran-
kenkassen und den Medizinischen Diensten vor.
Sie sind für die Medizinischen Dienste verbind-
lich. Im übrigen können die Spitzenverbände der
Krankenkassen Empfehlungen abgeben.“

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben
die wirksame Durchführung der Aufgaben und die
Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste der
Krankenversicherung durch eine Arbeitsgemein-
schaft „Medizinischer Dienst der Spitzenverbände
der Krankenkassen“ zu fördern. Der Medizinische
Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen
kann die Spitzenverbände der Krankenkassen in
allen medizinischen Fragen der diesen zugewiese-
nen Aufgaben beraten. Die Medizinischen Dienste
haben den Medizinischen Dienst der Spitzenver-
bände der Krankenkassen bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Spitzenver-
bände der Krankenkassen beschließen gemeinsam
und einheitlich Richtlinien
1. zur Qualitätssicherung der Begutachtung und

Beratung sowie über das Verfahren zur
Durchführung von Qualitätsprüfungen,

2. über die Zusammenarbeit der Krankenkassen
und ihrer Verbände mit den Medizinischen
Diensten,

3. zur Sicherstellung einer einheitlichen Begut-
achtung und Beratung,

4. zur Auswahl der Begutachtungsfälle und zur
Durchführung der Begutachtungen nach
§ 275 Abs. 2 und 3,“

5. über die von den Medizinischen Diensten zu
übermittelnden Berichte und Statistiken,

6. Qualifizierung der Gutachter,
7. über das Verfahren der Versichertenberatung

nach § 275 Abs. 4 einschließlich des Zugangs
der Versicherten zur Beratung durch den Me-
dizinischen Dienst.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen bereiten
die Richtlinien in Zusammenarbeit mit dem Medi-
zinischen Dienst der Spitzenverbände der Kran-
kenkassen und den Medizinischen Diensten vor.
Sie sind für die Medizinischen Dienste verbind-
lich. Im übrigen können die Spitzenverbände der
Krankenkassen Empfehlungen abgeben.“

Drucksache 14/1977 – 84 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
109. § 284 wird wie folgt gefasst: 109. § 284 wird wie folgt gefasst:

㤠284
Sozialdaten bei den Krankenkassen

㤠284
Sozialdaten bei den Krankenkassen

(1) Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten nur
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur
Erfüllung ihrer gesetzlich zugewiesenen oder zu-
gelassenen Aufgaben erforderlich ist. Aufgaben
nach diesem Buch sind:
1. die Feststellung des Versicherungsverhältnis-

ses und der Mitgliedschaft, einschließlich der
für die Anbahnung eines Versicherungsver-
hältnisses erforderlichen Daten,

2. die Ausstellung des Berechtigungsscheins oder
der Krankenversichertenkarte,

3. die Feststellung der Beitragspflicht und der
Beiträge, deren Tragung und Zahlung,

4. die Prüfung der Leistungspflicht und der Er-
bringung von Leistungen an Versicherte, ein-
schließlich der Verfahren bei Kostenerstattung
und in Härtefällen, die Beratung, Aufklärung
und Information der Versicherten und der
Leistungserbringer,

5. die Unterstützung der Versicherten bei Be-
handlungsfehlern,

6. die Übernahme der Behandlungskosten in den
Fällen des § 264,

7. die Beteiligung des Medizinischen Dienstes,
8. die Abrechnung mit den Leistungserbringern,
9. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit und

Qualität der Leistungserbringung,
10. die Abrechnung und Zusammenarbeit mit an-

deren Leistungsträgern,
11. die Durchführung von Erstattungs- und Er-

satzansprüchen,
12. die Planung und Durchführung von Modell-

vorhaben und Verträgen zu integrierten Ver-
sorgungsformen.

(1) Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten nur
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur
Erfüllung ihrer gesetzlich zugewiesenen oder zu-
gelassenen Aufgaben erforderlich ist. Aufgaben
nach diesem Buch sind:
1. die Feststellung des Versicherungsverhältnis-

ses und der Mitgliedschaft, einschließlich der
für die Anbahnung eines Versicherungsver-
hältnisses erforderlichen Daten,

2. die Ausstellung des Berechtigungsscheins oder
der Krankenversichertenkarte,

3. die Feststellung der Beitragspflicht und der
Beiträge, deren Tragung und Zahlung,

4. die Prüfung der Leistungspflicht und der Er-
bringung von Leistungen an Versicherte, ein-
schließlich der Verfahren bei Kostenerstattung
und in Härtefällen, die Beratung, nach Maß-
gabe des § 305 Abs. 3 Aufklärung und Infor-
mation der Versicherten und der Leistungser-
bringer,

5. die Unterstützung der Versicherten bei Be-
handlungsfehlern,

6. die Übernahme der Behandlungskosten in den
Fällen des § 264,

7. die Beteiligung des Medizinischen Dienstes,
8. die Abrechnung mit den Leistungserbringern,
9. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit und

Qualität der Leistungserbringung §§ 106, 136a
Abs. 2, 136b Abs. 4 bleiben unberührt,

10. die Abrechnung und Zusammenarbeit mit an-
deren Leistungsträgern,

11. die Durchführung von Erstattungs- und Er-
satzansprüchen,

12. die Planung und Durchführung von Modell-
vorhaben und Verträgen zu integrierten Ver-
sorgungsformen.

(2) Die nach Absatz 1 rechtmäßig erhobenen
Sozialdaten dürfen in dem jeweils erforderlichen
Umfang auf Datenbändern oder anderen maschi-
nell verwertbaren Datenträgern versichertenbezo-
gen gespeichert und zusammengeführt werden,
soweit dies für die in Absatz 1 Nr. 4, 5, 8, 9, 11
und 12 jeweils bezeichneten Zwecke erforderlich
ist, versichertenbezogene Angaben über ärztlich
verordnete Leistungen auch, soweit es für die in
§ 305 Abs. 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist.
Durch technische und organisatorische Maßnah-
men ist sicherzustellen, dass die nach Satz 1 ge-
speicherten und zusammengeführten Daten nur

(2) Die nach Absatz 1 rechtmäßig erhobenen
Sozialdaten dürfen in dem jeweils erforderlichen
Umfang auf Datenbändern oder anderen maschi-
nell verwertbaren Datenträgern versichertenbezo-
gen gespeichert und zusammengeführt werden,
soweit dies für die in Absatz 1 Nr. 4, 5, 8, 9, 11
oder 12 jeweils bezeichneten Zwecke erforderlich
ist, versichertenbezogene Angaben über ärztlich
verordnete Leistungen auch, soweit es für die in
§ 305 Abs. 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist.
Durch technische und organisatorische Maßnah-
men ist sicherzustellen, dass die nach Satz 1 ge-
speicherten und zusammengeführten Daten nur

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 85 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben benötigen. Die nach Satz 1
gespeicherten und zusammengeführten Daten sind
zu löschen, sobald sie für die in Satz 1 bezeichne-
ten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Für ande-
re Zwecke dürfen die Daten nach Absatz 1 nur
verarbeitet und genutzt werden, soweit dies durch
andere Rechtsvorschriften angeordnet oder erlaubt
ist.

den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfül-
lung der in Satz 1 bezeichneten Zwecke benöti-
gen. Die nach Satz 1 gespeicherten und zusam-
mengeführten Daten sind zu löschen, sobald sie für
die in Satz 1 bezeichneten Zwecke nicht mehr be-
nötigt werden. Für andere Zwecke dürfen die Da-
ten nach Absatz 1 nur verarbeitet und genutzt wer-
den, soweit dies durch andere Rechtsvorschriften
des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt
ist.

(3) Zur Gewinnung von Mitgliedern dürfen die
Krankenkassen Daten erheben, verarbeiten und
nutzen, wenn sie aus allgemein zugänglichen
Quellen entnommen werden, es sei denn, dass das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem
Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung über-
wiegt. Widerspricht der Betroffene bei der spei-
chernden Stelle der Nutzung oder Übermittlung
seiner Daten, ist sie unzulässig. Die Daten sind zu
löschen, sobald sie für die Zwecke nach Absatz 1
nicht mehr benötigt werden. Im übrigen gelten für
die Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung die
Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches.“

(3) Zur Gewinnung von Mitgliedern dürfen die
Krankenkassen Daten erheben, verarbeiten und
nutzen, wenn sie aus allgemein zugänglichen
Quellen entnommen werden, es sei denn, dass das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem
Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung über-
wiegt. Ein Abgleich der erhobenen Daten mit
den Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4
ist zulässig. Widerspricht der Betroffene bei der
speichernden Stelle der Nutzung oder Übermitt-
lung seiner Daten, ist sie unzulässig. Die Daten
sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach
Absatz 1 nicht mehr benötigt werden. Im übrigen
gelten für die Datenerhebung, Verarbeitung und
Nutzung die Vorschriften des Ersten und Zehnten
Buches.

(4) Geschäftsstellenübergreifend darf eine
Krankenkasse ohne schriftliches Einverständnis
des Versicherten nur auf die Daten zugreifen,
die zur Feststellung des Versicherungsverhält-
nisses und der Mitgliedschaft erforderlich sind.
Darüberhinausgehende Zugriffe auf Sozialdaten
des Versicherten sind nur der für diesen Versi-
cherten zuständigen Geschäftsstelle zu ermög-
lichen, soweit der Versicherte nicht schriftlich
diesem Zugriff durch weitere oder alle Ge-
schäftsstellen der Krankenkasse eingewilligt
hat. Die Einwilligung muss den Zweck des
Zugriffs auf die Sozialdaten nach Satz 2 und die
Dauer der Aufbewahrungsfrist enthalten.“

110. In § 285 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe „§ 136“
durch die Angabe „§ 136a Abs. 2 und § 136b
Abs. 4“ ersetzt.

110. § 285 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe „(§ 136)“

durch die Angabe „(§ 136a Abs. 2 und § 136b
Abs. 4)“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe „§ 83 Absatz 2“
gestrichen und durch die Angabe „§ 106a“
ersetzt.

c) In Absatz 4 wird das Wort „, Psychothera-
peuten“ gestrichen und nach dem Wort
„für“ das Wort „Psychotherapeuten,“ einge-
fügt.

110a. Dem § 290 wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundesministerium für Gesundheit kann
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates Ausgestaltung und Struktur

Drucksache 14/1977 – 86 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
der Krankenversichertennummer bestim-
men.“

111. § 292 wird wie folgt geändert: 111. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird § 292; die Absatzbezeichnung

„(1)“ wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

112. Dem § 293 werden folgende Absätze angefügt: 112. § 293 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kran-

kenkassen“ ein Komma und die Wörter „die
Kassenärztlichen Vereinigungen und die
Kassenzahnärztlichen Vereinigungen“ ein-
gefügt, und das Wort „bundeseinheitliche“
wird durch die Wörter „das Institutions-
kennzeichen als bundeseinheitliches“ er-
setzt.

b) Dem § 293 werden folgende Absätze angefügt:
„(4) Die Kassenärztlichen und Kassenzahn-

ärztlichen Vereinigungen verwenden für jeden an
der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen
Versorgung teilnehmenden Arzt und Zahnarzt ein
bundeseinheitliches Kennzeichen (Arztnummer).
Die Arztnummer ist so zu gestalten, dass sie ohne
zusätzliche Daten über den Arzt oder Zahnarzt
nicht einem bestimmten Arzt oder Zahnarzt zuge-
ordnet werden kann; dabei ist zu gewährleisten,
dass die Nummer eine Identifikation des Arztes
oder Zahnarztes auch für die Krankenkassen und
ihre Verbände für die gesamte Dauer der vertrags-
ärztlichen Tätigkeit ermöglicht. Die Kassenärzt-
liche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereini-
gung führen jeweils ein bundesweites Verzeichnis
der an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-
menden Ärzte und Zahnärzte. Das Verzeichnis
enthält den Namen, die Anschrift und die Arzt-
nummer nach Satz 1; es ist in monatlichen oder
kürzeren Abständen zu aktualisieren. Die Kassen-
ärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesver-
einigung stellen den Spitzenverbänden der Kran-
kenkassen das Verzeichnis bis zum 31. März 2000
auf maschinell verwertbaren Datenträgern zur
Verfügung; Änderungen des Verzeichnisses sind
den Spitzenverbänden in monatlichen oder kürze-
ren Abständen zu übermitteln. Die Spitzenverbän-
de stellen ihren Mitgliedsverbänden und den
Krankenkassen das Verzeichnis zur Erfüllung ih-
rer Aufgaben, insbesondere im Bereich der Ge-
währleistung der Qualität und der Wirtschaftlich-
keit der Versorgung sowie der Aufbereitung der
dafür erforderlichen Datengrundlagen, zur Verfü-
gung; für andere Zwecke dürfen die Spitzen-
verbände das Verzeichnis nicht verwenden. Das
Bundesministerium für Gesundheit kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates Art und Aufbau der Arztnummer, das Ver-
fahren ihrer Vergabe, das Nähere zur Art ihrer ge-
setzlich vorgesehenen Verwendung sowie zum

„(4) Die Kassenärztlichen und Kassenzahn-
ärztlichen Vereinigungen verwenden für jeden
an der vertragsärztlichen und vertragszahnärzt-
lichen Versorgung teilnehmenden Arzt und Zahn-
arzt ein bundeseinheitliches Kennzeichen (Arzt-
und Zahnarztnummer). Die Arzt- und Zahn-
arztnummer ist so zu gestalten, dass sie ohne zu-
sätzliche Daten über den Arzt oder Zahnarzt nicht
einem bestimmten Arzt oder Zahnarzt zugeordnet
werden kann; dabei ist zu gewährleisten, dass die
Nummer eine Identifikation des Arztes oder Zahn-
arztes auch für die Krankenkassen und ihre Ver-
bände für die gesamte Dauer der vertragsärztlichen
Tätigkeit ermöglicht. Die Kassenärztliche und die
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung führen
jeweils ein bundesweites Verzeichnis der an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Ärzte und Zahnärzte. Das Verzeichnis enthält den
Namen, die Anschrift und die Arzt- oder Zahn-
arztnummer nach Satz 1; es ist in monatlichen
oder kürzeren Abständen zu aktualisieren. Die
Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bun-
desvereinigung stellen den Spitzenverbänden der
Krankenkassen das Verzeichnis bis zum 31. März
2000 auf maschinell verwertbaren Datenträgern
zur Verfügung; Änderungen des Verzeichnisses
sind den Spitzenverbänden in monatlichen oder
kürzeren Abständen zu übermitteln. Die Spitzen-
verbände stellen ihren Mitgliedsverbänden und den
Krankenkassen das Verzeichnis zur Erfüllung ih-
rer Aufgaben, insbesondere im Bereich der Ge-
währleistung der Qualität und der Wirtschaftlich-
keit der Versorgung sowie der Aufbereitung der
dafür erforderlichen Datengrundlagen, zur Verfü-
gung; für andere Zwecke dürfen die Spitzen-
verbände das Verzeichnis nicht verwenden. Das
Bundesministerium für Gesundheit kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates Art und Aufbau der Arzt- und Zahnarzt-
nummer, das Verfahren ihrer Vergabe, das Nähere

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 87 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
Verfahren der Übermittlung des Verzeichnisses
und seiner Änderungen an die Spitzenverbände der
Krankenkassen bestimmen.

zur Art ihrer gesetzlich vorgesehenen Verwendung
sowie zum Verfahren der Übermittlung des Ver-
zeichnisses und seiner Änderungen an die Spit-
zenverbände der Krankenkassen bestimmen.

(5) Die für die Wahrnehmung der wirtschaft-
lichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenor-
ganisation der Apotheker führt ein in monatlichen
oder kürzeren Abständen zu aktualisierendes bun-
deseinheitliches Verzeichnis über die Apotheken
nach § 129 Abs. 1 und weitere Anbieter von Arz-
neimitteln und stellt dieses den Spitzenverbänden
der Krankenkassen bis zum 31. März 2000 auf
maschinell verwertbaren Datenträgern zur Verfü-
gung. Änderungen des Verzeichnisses sind den
Spitzenverbänden in monatlichen oder kürzeren
Abständen zu übermitteln. Das Verzeichnis enthält
den Namen des Apothekers, die Anschrift und das
Kennzeichen der Apotheke; es ist in monatlichen
oder kürzeren Abständen zu aktualisieren. Die
Spitzenverbände stellen ihren Mitgliedsverbänden
und den Krankenkassen das Verzeichnis zur Er-
füllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der
Abrechnung der Apotheken, der in den §§ 129 und
300 getroffenen Regelungen sowie der damit ver-
bundenen Datenaufbereitungen zur Verfügung; für
andere Zwecke dürfen die Spitzenverbände das
Verzeichnis nicht verwenden. Apotheken nach
Satz 1 sind verpflichtet, die für das Verzeichnis
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Weitere An-
bieter von Arzneimitteln sind gegenüber den Spit-
zenverbänden der Krankenkassen entsprechend
auskunftspflichtig.“

(5) Die für die Wahrnehmung der wirtschaft-
lichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenor-
ganisation der Apotheker führt ein in monatlichen
oder kürzeren Abständen zu aktualisierendes bun-
deseinheitliches Verzeichnis über die Apotheken
nach § 129 Abs. 1 und stellt dieses den Spitzen-
verbänden der Krankenkassen bis zum 31. März
2000 auf maschinell verwertbaren Datenträgern
unentgeltlich zur Verfügung. Änderungen des
Verzeichnisses sind den Spitzenverbänden in mo-
natlichen oder kürzeren Abständen unentgeltlich
zu übermitteln. Das Verzeichnis enthält den Na-
men des Apothekers, die Anschrift und das Kenn-
zeichen der Apotheke; es ist in monatlichen oder
kürzeren Abständen zu aktualisieren. Die Spitzen-
verbände stellen ihren Mitgliedsverbänden und den
Krankenkassen das Verzeichnis zur Erfüllung
ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Ab-
rechnung der Apotheken, der in den §§ 129 und
300 getroffenen Regelungen sowie der damit ver-
bundenen Datenaufbereitungen zur Verfügung; für
andere Zwecke dürfen die Spitzenverbände das
Verzeichnis nicht verwenden. Apotheken nach
Satz 1 sind verpflichtet, die für das Verzeichnis
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Weitere An-
bieter von Arzneimitteln sind gegenüber den Spit-
zenverbänden der Krankenkassen entsprechend
auskunftspflichtig.“

113. § 294 wird wie folgt geändert: 113. § 294 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Pflichten der Leistungserbringer, Datenan-
nahmestellen der Krankenkassen“

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 1 wird das Wort „Datenverarbei-
tung“ durch die Wörter „Datenannahme und
-verarbeitung“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die an der vertragsärztlichen Ver-

sorgung teilnehmenden Ärzte und die übri-
gen Leistungserbringer sind verpflichtet,
die für die Erfüllung der Aufgaben der
Krankenkassen, der Datenannahmestellen
sowie der Kassenärztlichen Vereinigungen
notwendigen Angaben, die aus der Erbrin-
gung, der Verordnung sowie der Abgabe
von Versicherungsleistungen entstehen, auf-
zuzeichnen und gemäß den nachstehenden
Vorschriften den Krankenkassen, den Kas-
senärztlichen Vereinigungen oder den mit
der Datenannahme- und -verarbeitung be-
auftragten Stellen zu übermitteln.“

c) Folgende Absätze werden angefügt: c) Folgende Absätze werden angefügt:
„(2) Die Spitzenverbände der Krankenkas-

sen bilden bis zum 30. Juni 2000 zur Erfüllung
der Aufgaben nach Absatz 3 Datenannahme-

„(2) Die Spitzenverbände der Krankenkas-
sen bilden bis zum 31. Dezember 2000 zur
Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 3

Drucksache 14/1977 – 88 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
stellen. Den Datenannahmestellen sind abwei-
chend von den Regelungen der §§ 295 Abs. 2,
300 Abs. 1, 301 Abs. 1 und 4, 301a, 302
Abs. 1 die nach Absatz 4 Nummer 1 be-
stimmten Daten zu übermitteln. Die Datenan-
nahmestellen übermitteln die Daten unverzüg-
lich nach Erfüllung der Aufgaben nach
Absatz 3 den zuständigen Krankenkassen so-
wie den Arbeitgemeinschaften nach § 303a
Abs. 1, in deren Zuständigkeitsbereich die be-
treffenden Leistungserbringer ihren Sitz ha-
ben. Vor der Übermittlung an die Arbeitsge-
meinschaften sind versichertenbezogene Daten
zu verschlüsseln; bei der Verschlüsselung ist
sicherzustellen, dass ein leistungsbereichs- und
periodenübergreifender Bezug der Abrech-
nungs- und Leistungsdaten zu den Versicher-
ten, die die Leistungen in Anspruch genom-
men haben, herstellbar ist. Die Identifikation
eines Versicherten ist im Rahmen der Vor-
schriften des § 284 Abs. 1 und 2 zulässig, so-
weit sie für die in § 303a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
genannten Zwecke erforderlich ist.

und 4 Datenannahmestellen; diese sind
räumlich, organisatorisch und personell von
den Krankenkassen und ihren Verbänden
zu trennen. Die Datenannahme und die
Pseudonymisierung sind nur durch öffent-
liche Stellen zulässig; hinsichtlich der Prü-
fungen nach Absatz 3 und der Übermittlung
sowie der Aufbereitung der Daten gemäß
Absatz 4 Sätze 1 und 2 bleibt § 80 SGB X
unberührt. Es ist sicherzustellen, dass die in
den Datenannahmestellen verarbeiteten Da-
ten nur Befugten zugänglich sind oder an
diese weitergegeben werden. Die Datenan-
nahmestellen haben die Abrechnungs- und
Leistungsdaten nach Erfüllung ihrer Aufga-
ben unverzüglich zu löschen. In einer Da-
tenannahmestelle dürfen für höchstens
20v. H. der in der Gesetzlichen Krankenver-
sicherung versicherten Personen Abrech-
nungs- und Leistungsdaten erhoben und
verarbeitet werden.

(3) Die Datenannahmestellen prüfen die
von ihnen angenommenen Daten auf sachliche
Richtigkeit und Rechtmäßigkeit sowie hin-
sichtlich der Leistungspflicht der Krankenkas-
sen; dafür ist ihnen das Versichertenverzeich-
nis nach § 288 in maschinell verarbeitbarer
Form von den Krankenkassen zur Verfügung
zu stellen. § 286 gilt entsprechend. Die den
Arbeitsgemeinschaften nach § 303a Abs. 1 zu
übermittelnden Daten sind in der Weise aufzu-
bereiten, dass sie zur Erstellung von Daten-
grundlagen für die in § 303a Abs. 2 genannten
Zwecke geeignet sind.

(3) Die Datenannahmestellen prüfen die
ihnen nach den §§ 295, 300, 301, 301a und
302 übermittelten Daten hinsichtlich der
Zuständigkeit der Krankenkassen für den
jeweils angegebenen Versicherten sowie auf
sachliche Richtigkeit und Rechtmäßigkeit
der Leistungsabrechnung. Zu diesem Zweck
ist ihnen das Versichertenverzeichnis nach
§ 288 in maschinell verwertbarer Form von
den Krankenkassen zur Verfügung zu stel-
len; § 286 gilt entsprechend.

(4) Die Spitzenverbände der Krankenkas-
sen gemeinsam und einheitlich bestimmen bis
zum 30. Juni 2000
1. die Abrechnungs- und Leistungsdaten, die

abweichend von den Regelungen der
§§ 295 Abs. 2, 300 Abs. 1, 301 Abs. 1 und
4, 301a, 302 Abs. 1 den Datenannahme-
stellen nach § 294 Abs. 2 zu übermitteln
sind,

2. einheitliche technische Anforderungen für
die Übermittlung der Abrechnungs- und
Leistungsdaten durch die Leistungserbrin-
ger oder die nach diesem Abschnitt vorge-
sehenen oder zugelassenen Übermittlungs-
stellen, für die Aufbereitung und
Weiterleitung der nach Nummer 1 be-
stimmten Abrechnungs- und Leistungsda-
ten an die Arbeitsgemeinschaften nach
§ 303a Abs. 1 sowie für das Verfahren der
Verschlüsselung und Reidentifikation
nach Absatz 2 Satz 5,

(4) Die Datenannahmestellen übermit-
teln die Daten unverzüglich nach Erfüllung
der Aufgaben nach Absatz 3 den zuständi-
gen Krankenkassen sowie den Arbeitsge-
meinschaften nach § 303a Abs. 1, in deren
Zuständigkeitsbereich die Leistungserbrin-
ger ihren Sitz haben. Vor der Übermittlung
sind versichertenbezogene Daten von der
Datenannahmestelle zu pseudonymisieren.
Das anzuwendende Verfahren der Pseudo-
nymisierung wird vom Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik be-
stimmt und den Datenannahmestellen be-
kanntgegeben. Soweit die Pseudonymisie-
rung mit geheimzuhaltenden Parametern
durchgeführt wird, ist deren Geheimhaltung
durch technische und organisatorische
Maßnahmen zu gewährleisten. Der pseudo-
nymisierte Datensatz ist so zu gestalten, dass
die Identifikation des Versicherten ausge-
schlossen, aber ein bundesweit eindeutiger
leistungsbereichs- und periodenübergrei-
fender Bezug der Abrechnungs- und Leis-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 89 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
3. das Verfahren der Korrektur von fehler-

haft übermittelten Abrechnungs- und Leis-
tungsdaten,

4. die Inhalte der durch die Arbeitsgemein-
schaft nach § 303a Abs. 3 zu erstellenden
Statistiken und Auswertungen.“

tungsdaten zu dem Versicherten, der die
Leistungen in Anspruch genommen hat,
herstellbar ist; ferner hat der Datensatz
Angaben zum Alter, Geschlecht und Versi-
chertenstatus zu enthalten. Die Datenan-
nahmestellen können dem jeweiligen Spit-
zenverband der Krankenkassen die die
Versicherten von Krankenkassen seiner
Kassenart betreffenden pseudonymisierten
Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach
§ 217 übermitteln.

(5) Die Spitzenverbände der Kranken-
kassen haben sicherzustellen, dass die
Reidentifikation nach Absatz 6 in einer
räumlich und organisatorisch von der Da-
tenannahme getrennten Stelle durchgeführt
wird; nur diese Stelle ist zur Reidentifika-
tion befugt. Informationen zur Reidentifika-
tion eines Versicherten dürfen nur Befugten
zugänglich sein oder an diese weitergegeben
werden.

(6) Die Reidentifikation eines Versicher-
ten ist zulässig, wenn sie für einen der nach-
genannten Zwecke erforderlich ist:
1. Prüfung der Leistungspflicht, Erbrin-

gung von Leistungen unmittelbar an den
Versicherten, die Durchsetzung von An-
sprüchen gegenüber dem Versicherten
oder die Abrechnung mit Leistungserb-
ringern im besonderen Einzelfall (Ein-
zelfallprüfung),

2. Abrechnung und Zusammenarbeit mit
anderen Leistungsträgern sowie die
Durchführung von Erstattungs- und Er-
satzansprüchen,

3. Aufgaben nach Maßgabe der §§ 106,
112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 113,

4. Beratungen nach § 305 Abs. 3,
5. Beteiligung des Medizinischen Dienstes,
6. Überprüfung abgerechneter oder er-

brachter Leistungen bei Verdacht auf
Rechtsverstöße von Leistungserbringern
oder Versicherten,

7. Durchführung des Risikostrukturaus-
gleichs nach §§ 266 und 267 im beson-
deren Einzelfall,

8. Durchführung von den Versicherten be-
treffenden Rechtsbehelfs- und Gerichts-
verfahren.

Der Versichertenbezug muss gelöscht wer-
den, sobald die in Satz 1 genannten Zwecke
erfüllt sind. Eine Nutzung der versicherten-
bezogenen Daten für andere Zwecke ist un-
zulässig.

Drucksache 14/1977 – 90 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
(7) Die Spitzenverbände der Kranken-

kassen beschließen gemeinsam und einheit-
lich Richtlinien über einheitliche technische
Anforderungen für die Struktur und das
Verfahren der Übermittlung der Abrech-
nungs- und Leistungsdaten an die Datenan-
nahmestellen nach Absatz 2 sowie für die
einheitliche Aufbereitung und Weiterleitung
der Daten an die Krankenkassen und Ar-
beitsgemeinschaften nach § 303a Abs. 1 ein-
schließlich des Verfahrens der Fehlerkor-
rektur.

(8) Das Bundesministerium für Gesund-
heit kann durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrats
1. das Nähere zu den in den Absätzen 2 bis

5 getroffenen Organisations- und Ver-
fahrensregelungen,

2. den Inhalt der Prüfungen nach Ab-
satz 3,

3. Inhalt und Struktur des pseudonymi-
sierten Datensatzes nach Absatz 4 sowie

4. das Nähere zu den Zwecken der Reiden-
tifikation nach Absatz 6

bestimmen. Sofern die Datenannahmestellen
nach Absatz 2 Satz 1 nicht innerhalb der
gesetzten Frist gebildet werden, kann das
Bundesministerium für Gesundheit durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrats die Stellen bilden. Die von den
Spitzenverbänden der Krankenkassen nach
Absatz 7 zu beschließenden Richtlinien sind
dem Bundesministerium für Gesundheit
vorzulegen. Das Bundesministerium für Ge-
sundheit kann die Richtlinien innerhalb von
2 Monaten beanstanden. Kommen die
Richtlinien ganz oder teilweise nicht inner-
halb einer vom Bundesministerium für
Gesundheit gesetzten Frist zustande oder
werden die Beanstandungen des Bundesmi-
nisteriums für Gesundheit nicht innerhalb
der von ihm gesetzten Frist behoben, kann
das Bundesministerium für Gesundheit den
Inhalt der Richtlinien durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrats
bestimmen.“

114. Nach § 294 wird folgender Paragraph eingefügt: 114. u n v e r ä n d e r t
㤠294a

Mitteilung von Krankheitsursachen und
drittverursachten Gesundheitsschäden

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krank-
heit eine Berufskrankheit im Sinne der Unfallversiche-
rung oder deren Spätfolgen oder die Folge oder Spätfol-
ge eines Arbeitsunfalls, eines sonstigen Unfalls, einer
Körperverletzung, einer Schädigung im Sinne des Bun-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 91 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
desversorgungsgesetzes oder eines Impfschadens im
Sinne des Bundesseuchengesetzes ist oder liegen Hin-
weise auf drittverursachte Gesundheitsschäden vor, sind
die Vertragsärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen und
die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, die er-
forderlichen Daten, einschließlich der Angaben über
Ursachen und den möglichen Verursacher von drittver-
ursachten Gesundheitsschäden, den Krankenkassen
mitzuteilen. Für die Geltendmachung von Schadenser-
satzansprüchen, die nach § 116 des Zehnten Buches auf
die Krankenkassen übergehen, übermitteln die Kassen-
ärztlichen Vereinigungen den Krankenkassen die erfor-
derlichen Angaben versichertenbezogen.“
115. § 295 wird wie folgt geändert: 115. § 295 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die an der vertragsärztlichen Versor-

gung teilnehmenden Ärzte und ärztlich gelei-
teten Einrichtungen sind verpflichtet,
1. in dem Abschnitt der Arbeitsunfähigkeits-

bescheinigung, den die Krankenkasse er-
hält, die Diagnosen,

2. in den Abrechnungsunterlagen für die
vertragsärztlichen Leistungen die von ih-
nen erbrachten Leistungen einschließlich
des Tages der Behandlung, bei ärztlicher
Behandlung mit Diagnosen, bei zahnärzt-
licher Behandlung mit Zahnbezug und
Befunden sowie in Überweisungsfällen die
Arztnummer des überweisenden Arztes,

3. in den Abrechnungsunterlagen und auf
den Vordrucken für die vertragsärztliche
Versorgung ihre Arztnummer sowie die
Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 8
maschinenlesbar

aufzuzeichnen und zu übermitteln. Die Diag-
nosen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind nach dem
vierstelligen Schlüssel der Internationalen
Klassifikation der Krankheiten in der jeweili-
gen vom Deutschen Institut für medizinische
Dokumentation und Information im Auftrag
des Bundesministeriums für Gesundheit he-
rausgegebenen deutschen Fassung zu ver-
schlüsseln; soweit die Klassifikation fünfstelli-
ge Schlüsselnummern enthält, kann die
Verwendung dieser Schlüsselnummern vorge-
sehen werden. Das Bundesministerium für Ge-
sundheit kann das Deutsche Institut für medi-
zinische Dokumentation und Information
beauftragen, den in Satz 2 genannten Schlüssel
um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der
für die Erfüllung der Aufgaben der Kranken-
kassen notwendigen Aussagefähigkeit des
Schlüssels zu ergänzen. Von Vertragsärzten
durchgeführte Operationen und sonstige Pro-
zeduren sind nach dem vom Deutschen Institut

„(1) Die an der vertragsärztlichen Versor-
gung teilnehmenden Ärzte und ärztlich gelei-
teten Einrichtungen sind verpflichtet,
1. in dem Abschnitt der Arbeitsunfähigkeits-

bescheinigung, den die Datenannahme-
stelle nach § 294 Abs. 2 erhält, die Diag-
nosen,

2. in den Abrechnungsunterlagen für die
vertragsärztlichen Leistungen die von ih-
nen erbrachten Leistungen einschließlich
des Tages der Behandlung, bei ärztlicher
Behandlung mit Diagnosen, bei zahnärzt-
licher Behandlung mit Zahnbezug und
Befunden sowie in Überweisungsfällen die
Arztnummer des überweisenden Arztes,

3. in den Abrechnungsunterlagen und auf
den Vordrucken für die vertragsärztliche
Versorgung ihre Arztnummer sowie die
Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 8
maschinenlesbar

aufzuzeichnen und zu übermitteln. Die Diag-
nosen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind nach der
Internationalen Klassifikation der Krankheiten
in der jeweiligen vom Deutschen Institut für
medizinische Dokumentation und Information
im Auftrag des Bundesministeriums für Ge-
sundheit herausgegebenen deutschen Fassung
zu verschlüsseln. Das Bundesministerium für
Gesundheit kann das Deutsche Institut für me-
dizinische Dokumentation und Information
beauftragen, den in Satz 2 genannten Schlüssel
um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der
für die Erfüllung der Aufgaben der Kranken-
kassen notwendigen Aussagefähigkeit des
Schlüssels zu ergänzen. Von Vertragsärzten
durchgeführte Operationen und sonstige Pro-
zeduren sind nach dem vom Deutschen Institut
für medizinische Dokumentation und Infor-
mation im Auftrag des Bundesministeriums
für Gesundheit herausgegebenen Schlüssel zu
verschlüsseln. Das Bundesministerium für

Drucksache 14/1977 – 92 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
für medizinische Dokumentation und Infor-
mation im Auftrag des Bundesministeriums
für Gesundheit auf der Grundlage der Interna-
tionalen Klassifikation der Prozeduren in der
Medizin herausgegebenen Schlüssel zu ver-
schlüsseln.“

Gesundheit gibt den Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der jeweiligen Fassung des Diagno-
senschlüssels nach Satz 2 sowie des Prozedu-
renschlüssels nach Satz 4 im Bundesanzei-
ger bekannt.“

b) Absatz 1a wird aufgehoben. b) u n v e r ä n d e r t
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Abrechnung der Vergütung
sowie für die in § 106 und § 303a Abs. 2 ge-
nannten Zwecke übermitteln die Kassenärzt-
lichen Vereinigungen den Krankenkassen auf
Datenbändern oder anderen maschinell ver-
wertbaren Datenträgern die in Absatz 1 ge-
nannten Angaben für jedes Quartal unter Ver-
wendung der unverschlüsselten Arztnummer
nach § 293 Abs. 4; Überweisungs-, Notarzt-
und Vertreterfälle sind kenntlich zu machen.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Abrechnung der Vergütung

sowie für die in § 106 und § 303a Abs. 2 ge-
nannten Zwecke übermitteln die Kassenärzt-
lichen Vereinigungen den Datenannahmestel-
len nach § 294 Abs. 2 auf Datenbändern oder
anderen maschinell verwertbaren Datenträgern
die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten
Angaben für jedes Quartal unter Verwendung
der unverschlüsselten Arztnummer nach § 293
Abs. 4; Überweisungs-, Notarzt- und Vertre-
terfälle sind kenntlich zu machen.“

d) In Absatz 2a wird das Wort „Krankenkas-
sen“ durch die Wörter „Datenannahme-
stellen nach § 294 Abs. 2“ ersetzt.

e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 4 werden die Wörter „Kranken-

kassen oder deren Verbände“ durch die
Wörter „Datenannahmestellen nach
§ 294 Abs. 2“ ersetzt.

bb) Nr. 5 wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben. Ab-

satz 5 wird Absatz 4.
f) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben. Ab-

satz 5 wird Absatz 4.
116. § 296 wird wie folgt geändert: 116. § 296 wird aufgehoben.

a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

Die Wörter „übermitteln die Krankenkassen“
werden durch die Wörter „übermittelt die Ar-
beitsgemeinschaft nach § 303a Abs. 1“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
Die Angabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe
„Absatz 1“ ersetzt.

d) Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
Die Wörter „Krankenkassen übermitteln“ wer-
den durch die Wörter „Arbeitsgemeinschaft
nach § 303a Abs. 1 übermittelt“ ersetzt.

117. § 297 wird wie folgt geändert: 117. § 297 wird aufgehoben.
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „Krankenkassen
übermitteln“ durch die Wörter „Arbeitsge-
meinschaft nach § 303a Absatz 1 übermittelt“,
die Angabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 93 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
„Absatz 1“ und die Angabe „Absatz 5“ wird
durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird Absatz 2.
118. § 299 wird gestrichen. 118. u n v e r ä n d e r t
119. § 300 wird wie folgt geändert: 119. § 300 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Apothe-
ken“ die Wörter „und weitere Anbieter von
Arzneimitteln“ eingefügt.

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Apo-

theken“ die Wörter „und weitere Anbieter
von Arzneimitteln“ eingefügt.

bb) In Nr. 2 wird das Wort „Krankenkas-
sen“ durch die Wörter „Datenannahme-
stellen nach § 294 Abs. 2“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Apotheken und weitere Anbieter

von Arzneimitteln können zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen nach Absatz 1 Rechenzentren
in Anspruch nehmen. Die Rechenzentren
dürfen die Daten ausschließlich für im Sozial-
gesetzbuch bestimmte Zwecke verarbeiten und
nutzen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Apotheken und weitere Anbieter

von Arzneimitteln können zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen nach Absatz 1 Rechenzentren
in Anspruch nehmen. Die Rechenzentren
dürfen die Daten für im Sozialgesetzbuch be-
stimmte Zwecke verarbeiten und nutzen,
soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle
beauftragt worden sind; anonymisierte Da-
ten dürfen auch für andere Zwecke verar-
beitet und genutzt werden.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 2 wird folgende Nummer an-
gefügt:

„3. die Übermittlung des Apothekenverzeich-
nisses nach § 293 Abs. 5.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Kran-

kenkassen“ durch die Wörter „Daten-
annahmestellen nach § 294 Abs. 2“ er-
setzt.

bb) Nach Nummer 2 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer an-
gefügt:
„3. die Übermittlung des Apothekenver-

zeichnisses nach § 293 Abs. 5.“
d) Absatz 4 wird aufgehoben.

120. § 301 wird wie folgt geändert: 120. § 301 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Krankenkas-
sen“ durch die Wörter „Datenannahme-
stellen nach § 294 Abs. 2“ sowie das
Wort „maschinenlesbar“ durch die
Wörter „auf maschinell verwertbaren
Datenträgern“ ersetzt.

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort
„Begründung,“ die Wörter „bei Neugebo-
renen unter einem Aufnahmealter von 29
Tagen das Geburtsgewicht,“ angefügt.

bb) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
Wort „Begründung,“ die Wörter „bei Neu-
geborenen unter einem Aufnahmealter von
29 Tagen das Geburtsgewicht,“ angefügt.

bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort
„Operationen“ die Wörter „und sonstigen
Prozeduren“ angefügt.

cc) In Satz 1 Nummer 6 werden nach dem
Wort „Operationen“ die Wörter „und sons-
tigen Prozeduren“ angefügt.

Drucksache 14/1977 – 94 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. den Tag, die Uhrzeit und den Grund
der Entlassung oder der Verlegung,
bei externer Verlegung das Instituti-
onskennzeichen der aufnehmenden
Institution, bei Entlassung oder Verle-
gung die für die Krankenhausbe-
handlung maßgebliche Hauptdiagnose
und die Nebendiagnosen,“

dd) Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. den Tag, die Uhrzeit und den Grund

der Entlassung oder der Verlegung,
bei externer Verlegung das Instituti-
onskennzeichen der aufnehmenden
Institution, bei Entlassung oder Verle-
gung die für die Krankenhausbe-
handlung maßgebliche Hauptdiagnose
und die Nebendiagnosen,“

dd) In Nummer 8 werden nach dem Wort
„sowie“ die Wörter „Aussagen zur Ar-
beitsfähigkeit und“ eingefügt.

ee) In Satz 1 Nummer 8 werden nach dem
Wort „sowie“ die Wörter „Aussagen zur
Arbeitsfähigkeit und“ eingefügt.

ff) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 294a gilt entsprechend.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt durch einen

Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„soweit die Klassifikation fünfstellige
Schlüsselnummern enthält, kann die Ver-
wendung dieser Schlüsselnummern vorge-
sehen werden.“

aa) In Satz 1 entfallen die Wörter „dem
vierstelligen Schlüssel.“

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Opera-
tionen“ die Wörter „und sonstigen Proze-
duren“ eingefügt sowie der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
„der Schlüssel hat die sonstigen Prozedu-
ren zu umfassen, die nach § 17c des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes abgerechnet
werden können.“

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Operationen und sonstigen Prozedu-
ren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 sind nach
dem vom Deutschen Institut für medizi-
nische Dokumentation und Information
im Auftrag des Bundesministeriums für
Gesundheit herausgegebenen Schlüssel
zu verschlüsseln; der Schlüssel hat die
sonstigen Prozeduren zu umfassen, die
nach § 17c des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes abgerechnet werden kön-
nen.“

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Gesundheit
kann das Deutsche Institut für medizi-
nische Dokumentation und Information
beauftragen, den in Satz 1 genannten
Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Ge-
währleistung der für die Erfüllung der
Aufgaben der Krankenkassen notwendigen
Aussagefähigkeit des Schlüssels zu ergän-
zen.“

cc) „Das Bundesministerium für Gesundheit
gibt den Zeitpunkt der Inkraftsetzung
der jeweiligen Fassung des Diagnosen-
schlüssels nach Satz 1 sowie des Proze-
durenschlüssels nach Satz 2 im Bundes-
anzeiger bekannt; es kann das Deutsche
Institut für medizinische Dokumentation
und Information beauftragen, den in
Satz 1 genannten Schlüssel um Zusatz-
kennzeichen zur Gewährleistung der für
die Erfüllung der Aufgaben der Kran-
kenkassen notwendigen Aussagefähig-
keit des Schlüssels zu ergänzen.“

dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Fachabteilungen nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 5 sind nach der Gliederung in
Anhang 1 der Leistungs- und Kalkulati-
onsaufstellung nach § 17 Abs. 4 Bundes-
pflegesatzverordnung anzugeben.“

dd) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 95 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Sofern bei Entlassung Arbeitsunfähigkeit
besteht, erhält die Krankenkasse die Daten
nach Satz 1 Nummern 5 und 6 auch dann,
wenn sie nicht Kostenträger der Maßnah-
me ist.“

aa) In Satz 1 wird das Wort „Krankenkas-
sen“ durch die Wörter „Datenannahme-
stellen nach § 294 Abs. 2“ sowie das
Wort „maschinenlesbar“ durch die
Wörter „auf maschinell verwertbaren
Datenträgern“ ersetzt.

bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die
Sätze 3 bis 5.

bb) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „6“
durch die Angabe „8“ ersetzt.

cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sofern bei Entlassung Arbeitsunfähig-
keit besteht, erhält die Krankenkasse
die Daten nach Satz 1 Nr. 5 und 6 auch
dann, wenn sie nicht Kostenträger der
Maßnahme ist.“

120a. In § 301a werden das Wort „Krankenkassen“
durch die Wörter „Datenannahmestellen nach
§ 294 Abs. 2“ ersetzt und hinter dem Wort
„Angaben“ die Wörter „auf maschinell ver-
wertbaren Datenträgern“ eingefügt.

121. § 302 wird wie folgt geändert: 121. § 302 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „die

Arztnummer des verordnenden Arztes“ ein
Komma und die Wörter „die Verordnung des
Arztes mit der Diagnose und den erforder-
lichen Angaben über den Befund“ eingefügt.

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa Der 1. Halbsatz wird Satz 1 und wie

folgt gefasst:
„Die Leistungserbringer im Bereich der
Heil- und Hilfsmittel und die weiteren
Leistungserbringer sind verpflichtet,
den Datenannahmestellen nach § 294
Abs. 2 auf maschinell verwertbaren Da-
tenträgern in den Abrechnungsunterla-
gen die von ihnen erbrachten Leistun-
gen nach Art, Menge und Preis zu
bezeichnen und den Tag der Leistungs-
erbringung sowie die Arztnummer oder
die Zahnarztnummer des verordnenden
Arztes oder Zahnarztes und die Anga-
ben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 zu
übermitteln; die Verordnung des Arztes
oder des Zahnarztes mit der Diagnose
oder den erforderlichen Angaben über
den Befund sind beizufügen.“

bb) Der 2. Halbsatz (alt) wird Satz 2.
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-

fügt:
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-

fügt:
„Die Leistungserbringer nach Absatz 1 können
zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechen-
zentren in Anspruch nehmen. Die Rechenzen-
tren dürfen die Daten ausschließlich für im
Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke verarbei-
ten und nutzen.“

„Die Leistungserbringer nach Absatz 1 können
zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechen-
zentren in Anspruch nehmen. Die Rechenzen-
tren dürfen die Daten für im Sozialgesetz-
buch bestimmte Zwecke verarbeiten und
nutzen, soweit sie dazu von einer berechtig-
ten Stelle beauftragt worden sind; anonymi-
sierte Daten dürfen auch für andere Zwecke
verarbeitet und genutzt werden.“

Drucksache 14/1977 – 96 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Richtlinien haben auch das Verfahren
der Abrechnung auf maschinell verwertba-
ren Datenträgern zu regeln.“

122. § 303 wird wie folgt geändert: 122. § 303 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben. a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Vereinbarungen nach den §§ 295
Abs. 3, 300 Abs. 3, 301 Abs. 3 und Abs. 4
Satz 4 sowie die Richtlinien nach § 302 sind
dem Bundesministerium für Gesundheit
vorzulegen; das Bundesministerium für Ge-
sundheit kann sie innerhalb von 2 Monaten
beanstanden. Kommen die Vereinbarungen
oder die Richtlinien ganz oder teilweise
nicht innerhalb einer vom Bundesministeri-
um für Gesundheit gesetzten Frist zustande
oder werden die Beanstandungen des Bun-
desministeriums für Gesundheit nicht in-
nerhalb der von ihm gesetzten Frist behoben*),
kann das Bundesministerium für Gesundheit
ihren Inhalt durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates bestimmen.“

b) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: b) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Sie können die Vergütung bis zu einer Höhe
von 90 vom Hundert entrichten, wenn zu er-
warten ist, dass eine fehlende oder unzurei-
chende Angabe der Daten nach Satz 1 inner-
halb einer von ihnen zu setzenden Frist
behoben wird.“

aa) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
„Sie können die Vergütung bis zu einer
Höhe von 90 vom Hundert entrichten,
wenn zu erwarten ist, dass eine fehlende
oder unzureichende Angabe der Daten
nach Satz 1 innerhalb einer von ihnen zu
setzenden Frist behoben wird.“

bb) Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:
Die Angabe „§ 295 Abs. 1 Satz 3“ wird
durch die Angabe „§ 303b Abs. 4“ ersetzt.

*) Kursiv gesetzter Text auf den Seiten 96 bis 105 war
in der für die zweite und dritte Beratung des Gesetz-
entwurfs am 4. November 1999 verteilten Fassung
der Beschlussempfehlung wegen Fehlens der Seiten
232 bis 255 nicht enthalten.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Vereinbarungen nach den §§ 295

Abs. 3, 300 Abs. 3, 301 Abs. 3 und Abs. 4
Satz 4 sowie die Richtlinien nach § 302 sind
dem Bundesministerium für Gesundheit vor-
zulegen; das Bundesministerium für Gesund-
heit kann sie innerhalb von 2 Monaten bean-
standen. Kommen die Vereinbarungen oder
die Richtlinien ganz oder teilweise nicht in-
nerhalb einer vom Bundesministerium für Ge-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 97 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
sundheit gesetzten Frist zustande oder werden
die Beanstandungen des Bundesministeriums
für Gesundheit nicht innerhalb der von ihm
gesetzten Frist behoben, kann das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit ihren Inhalt durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates bestimmen.“

123. Nach § 303 werden folgende Paragraphen einge-
fügt:

123. Nach § 303 werden folgende Paragraphen einge-
fügt:

㤠303a
Arbeitsgemeinschaften zur Datenaufbereitung

㤠303a
Arbeitsgemeinschaften zur Datenaufbereitung

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und
die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam bilden
bis zum 30. Juni 2000 zur Verarbeitung der Daten
für die in Absatz 2 genannten Zwecke Arbeitsge-
meinschaften (§ 219); sie können diese Aufgaben
auch einer bereits eingerichteten Arbeitsgemein-
schaft übertragen.

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen
und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam
bilden bis zum 31. Dezember 2000 zur Verarbei-
tung der Daten für die in Absatz 2 genannten
Zwecke Arbeitsgemeinschaften; sie können diese
Aufgaben auch bereits eingerichteten Arbeitsge-
meinschaften übertragen.

(2) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 1
führen die ihnen nach § 294 Abs. 3 übermittelten
Daten zusammen und bereiten sie auf zur Erstel-
lung von Datengrundlagen für die nachgenannten
Zwecke:
1. die Durchführung von Prüfungen nach den

§§ 106, 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 113,

2. die Vereinbarung der Arznei-, Verband- und
Heilmittelbudgets nach § 84 Abs. 1 und die
Erfassung der Ausgaben nach § 84 Abs. 2,

3. die Vereinbarung von Richtgrößen nach § 106
Abs. 5,

4. die Beratungen der Vertragsärzte nach
§ 305a,

5. die Erfüllung von Steuerungsaufgaben der
Krankenkassen und ihrer Verbände, insbeson-
dere im Rahmen der Bedarfs- und Versor-
gungsplanung sowie der Vorbereitung und
Durchführung der Verträge zur Vergütung der
Leistungserbringer nach diesem Buch sowie
die Weiterentwicklung der Versorgungsstruk-
turen (§§ 63 ff., 73a, 140a ff.),

6. die Unterstützung politischer Entscheidungs-
prozesse zur Weiterentwicklung der Gesetz-
lichen Krankenversicherung und ihrer Institu-
tionen sowie der Strukturen der medizinischen
Versorgung und für Zwecke der Gesundheits-
berichterstattung des Bundes und der Länder.

Die nach Satz 1 Nr. 1 für Zwecke der Prüfungen
nach § 106 aufbereiteten Daten werden den Kran-
kenkassen und ihren Verbänden, den Kassenärzt-

(2) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 1
führen die ihnen nach § 294 Abs. 4 übermittelten
Daten zusammen und bereiten sie auf zur Erstel-
lung von Datengrundlagen für die nachgenannten
Zwecke:
1. die Durchführung von Prüfungen nach den

§§ 106, 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 275a und
§ 113,

2. die Vereinbarung der Arznei-, Verband- und
Heilmittelbudgets nach § 84 Abs. 1 und die
Erfassung der Ausgaben nach § 84 Abs. 3,

3. die Vereinbarung von Richtgrößen nach § 106
Abs. 5,

4. die Information und Beratung der Vertrags-
ärzte nach § 305a,

5. die Erfüllung von Steuerungsaufgaben der
Krankenkassen und ihrer Verbände, der Kas-
senärztlichen und Kassenzahnärztlichen Ver-
einigungen, der Landeskrankenhausgesell-
schaften und der für die Krankenhausplanung
zuständigen Landesbehörden, insbesondere im
Rahmen der Qualitätssicherung, der Bedarfs-
und Versorgungsplanung sowie der Vorberei-
tung und Durchführung der Verträge zur Ver-
gütung der Leistungserbringer sowie der Wei-
terentwicklung der Versorgungsstrukturen,

6. die Unterstützung politischer Entscheidungs-
prozesse zur Weiterentwicklung der Gesetzli-
chen Krankenversicherung und ihrer Institu-
tionen sowie der Strukturen der medizinischen
Versorgung und für Zwecke der Gesundheits-
berichterstattung des Bundes und der Länder.

Drucksache 14/1977 – 98 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
lichen Vereinigungen sowie den Prüfungsaus-
schüssen nach § 106 Abs. 1 als Grundlage für Ent-
scheidungen über die durchzuführenden Prüfungen
übermittelt; sie sind mit Vorschlägen zur Durch-
führung der Prüfungen zu verbinden. Die nach
Satz 1 Nr. 1 für Zwecke der Prüfungen nach § 112
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 113 aufbereiteten Daten
werden den zuständigen Krankenkassen und ihren
Verbänden übermittelt. Die nach Satz 1 Nr. 2 bis 5
aufbereiteten Daten werden den Krankenkassen
und ihren Verbänden übermittelt. Die Arbeitsge-
meinschaften können die Daten für den jeweiligen
Geltungsbereich der Budgets nach § 84 Abs. 1 an
die dafür zuständige Arbeitsgemeinschaft über-
mitteln. Die nach Satz 1 Nr. 6 aufbereiteten Daten
werden der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenver-
bände der Krankenkassen nach Absatz 3 übermit-
telt. § 304 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
gemeinsam bilden bis zum 30. Juni 2000 eine Ar-
beitsgemeinschaft (§ 219); sie können die in die-
sem Absatz genannten Aufgaben auch einer bereits
eingerichteten Arbeitsgemeinschaft übertragen.
Die Arbeitsgemeinschaft nach Satz 1 erstellt auf
der Grundlage der nach § 294 Absatz 4 Nr. 4 auf-
bereiteten und nach Absatz 2 Satz 6 übermittelten
Daten statistische Auswertungen für die in Ab-
satz 1 Satz 1 Nr. 6 genannten Zwecke; sie über-
mittelt diese Auswertungen dem Bundesministe-
rium für Gesundheit und den zuständigen Ministe-
rien der Länder. Die Arbeitsgemeinschaft unter-
stützt die nach Absatz 2 gebildeten Arbeitsgemein-
schaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach
Absatz 2. Sie untersucht und bewertet die Ver-
fahren der Datenerfassung, -übermittlung und
-auswertung in der Gesetzlichen Krankenversiche-
rung, macht Vorschläge zu deren Weiterentwick-
lung und berichetet regelmäßig über ihre Arbeits-
ergebnisse; die Berichte sind auch dem Bundes-
ministerium für Gesundheit zu übermitteln.

(3) Die nach Absatz 2 Nr. 1 für Zwecke der
Prüfungen nach § 106 aufbereiteten Daten werden
den Krankenkassen und ihren Verbänden, den
Kassenärztlichen Vereinigungen sowie den Prü-
fungsausschüssen nach § 106 Abs. 1 als Grundlage
für Entscheidungen über die durchzuführenden
Prüfungen übermittelt; sie sind mit Vorschlägen
zur Durchführung der Prüfungen zu verbinden.
Die nach Absatz 2 Nr. 1 für Zwecke der Prüfungen
nach §§ 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 275a und § 113
aufbereiteten Daten werden den zuständigen
Krankenkassen und ihren Verbänden sowie den
nach § 113 bestellten Prüfern, die für Zwecke des
§ 275a aufbereiteten Daten auch dem Medizini-
schen Dienst, übermittelt. Die nach Absatz 2 Nr. 2,
3 und 5 aufbereiteten Daten werden den Kranken-
kassen und ihren Verbänden und den Kassenärzt-
lichen Vereinigungen, die Daten nach Absatz 2
Nr. 5 auch den Landeskrankenhausgesellschaften
sowie den für die Krankenhausplanung zuständi-
gen Landesbehörden übermittelt. Die nach Ab-
satz 2 Nr. 4 aufbereiteten Daten sind den Kran-
kenkassen und ihren Verbänden sowie den
Kassenärztlichen Vereinigungen für jeweils ein
Kalendervierteljahr unverzüglich zu übermitteln.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinba-
ren mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
das Nähere über Inhalt und Umfang der nach
Absatz 2 Nr. 2 bis 5 jeweils zu übermittelnden
Daten; soweit die Aufgaben der Landeskranken-
hausgesellschaften oder der Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen berührt sind, sind entsprechende
Vereinbarungen mit der Deutschen Krankenhaus-
gesellschaft und der Kassenzahnärztlichen Bun-
desvereinigung zu treffen. Die Arbeitsgemein-
schaften übermitteln die Daten nach Absatz 2
Nr. 2 für den jeweiligen Geltungsbereich der Bud-
gets nach § 84 Abs. 1 an die dafür zuständige Ar-
beitsgemeinschaft. Die nach Absatz 2 Nr. 6 aufbe-
reiteten Daten werden der Arbeitsgemeinschaft der
Spitzenverbände der Krankenkassen nach Absatz 4
übermittelt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 99 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen

gemeinsam bilden bis zum 31. Dezember 2000 eine
Arbeitsgemeinschaft zur Erfüllung der in diesem
Absatz genannten Aufgaben; sie können diese Auf-
gaben auch einer bereits eingerichteten Arbeits-
gemeinschaft übertragen. Die Arbeitsgemeinschaft
nach Satz 1 erstellt auf der Grundlage der nach
Absatz 3 Satz 7 übermittelten Daten statistische
Auswertungen für die in Absatz 2 Nr. 6 genannten
Zwecke nach Maßgabe von den Spitzenverbänden
der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich zu
beschließender Richtlinien; die Auswertungen sind
auch dem Bundesministerium für Gesundheit und
den zuständigen Ministerien der Länder zu über-
mitteln. Die Arbeitsgemeinschaft unterstützt die
Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 1 bei der Er-
füllung ihrer Aufgaben; sie stellt ferner die für die
Entscheidungen der Spitzenverbände der Kran-
kenkassen nach § 294 Abs. 7 erforderlichen
Grundlagen bereit. Sie untersucht und bewertet die
Verfahren der Datenerfassung, -übermittlung und
-auswertung in der Gesetzlichen Krankenversiche-
rung, macht Vorschläge zu deren Weiterentwick-
lung und berichtet regelmäßig über ihre Arbeits-
ergebnisse; die Berichte sind auch dem Bun-
desministerium für Gesundheit zu übermitteln.

(5) Sofern die Arbeitsgemeinschaften nach Ab-
satz 1 und 4 nicht innerhalb der gesetzten Frist
gebildet werden, kann das Bundesministerium für
Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrats die Einrichtungen bilden.
Die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen
nach Absatz 4 Satz 3 zu beschließenden Richtlinien
sind dem Bundesministerium für Gesundheit vor-
zulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit
kann die Richtlinien innerhalb von 2 Monaten be-
anstanden. Kommen die Richtlinien ganz oder
teilweise nicht innerhalb einer vom Bundesminis-
terium für Gesundheit gesetzten Frist zustande
oder werden die Beanstandungen des Bundesmi-
nisteriums für Gesundheit nicht innerhalb der von
ihm gesetzten Frist behoben, kann das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit die Richtlinien erlassen.“

§ 303b
Rechtsverordnungen und Bekanntgaben des

Bundesministeriums für Gesundheit
§ 303b
entfällt

(1) Sofern die nach den §§ 294 Abs. 2 Satz 1
und 303a Abs. 1 und 3 zu bildenden Einrichtungen
nicht innerhalb der gesetzten Frist gebildet wer-
den, kann das Bundesministerium für Gesundheit
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates die Einrichtungen bilden.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit
prüft die von den Spitzenverbänden der Kranken-
kassen nach § 294 Abs. 4 getroffenen Bestimmun-
gen in Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den ge-
setzlichen Vorgaben und Zielsetzungen und gibt
den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen
im Bundesanzeiger bekannt. Sofern die Prüfung

Drucksache 14/1977 – 100 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
ergibt, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 für
die Inkraftsetzung der Bestimmungen nicht gege-
ben sind, kann das Bundesministerium für Ge-
sundheit die Bestimmungen durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates treffen.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit gibt
den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungen
nach den §§ 295 Abs. 2 Satz 1, 296 und 297 durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates bekannt.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit gibt
den Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen
Fassung des Diagnosenschlüssels einschließlich
der Zusatzkennzeichen nach den §§ 295 Abs. 1
Satz 2 und 301 Abs. 2 Satz 1 sowie des Prozedu-
renschlüssels nach den §§ 295 Abs. 1 Satz 4 und
301 Abs. 2 Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt.

(5) Sofern die Vereinbarungen nach den §§ 295
Abs. 3, 300 Abs. 3, 301 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4
sowie die Richtlinien nach § 302 ganz oder teil-
weise nicht innerhalb einer vom Bundesministe-
rium für Gesundheit gesetzten Frist zustande
kommen, kann das Bundesministerium für Ge-
sundheit den Inhalt der Vereinbarungen durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates bestimmen.

124. In § 304 Absatz 1 werden in Nummer 1 die Angabe
„Abs. 1“, in Nummer 2 die Angabe „§ 292 Abs. 2“
gestrichen und die Wörter „den §§ 297 und 299“
durch die Angabe „§ 297“ ersetzt.

124. unverändert

124a. § 305 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:

„Auskünfte an Versicherte, Beratung des
Versicherten“

b) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestri-
chen.

c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze an-
gefügt:
„(3) Soweit es nach der besonderen Art oder

Schwere der Erkrankung oder des Krankheits-
verlaufs erforderlich ist, können die Krankenkas-
sen ihre Versicherten über zugelassene Leis-
tungserbringer und deren Leistungen und die ih-
nen vorliegenden Erkenntnisse über Wirtschaft-
lichkeit und Qualität der Versorgung sowie über
medizinische Behandlung im allgemeinen, insbe-
sondere verschiedene Therapieformen oder Ver-
sorgungsstrukturen, informieren und beraten.
Die Krankenkassen legen die Beratungsfelder
fest. Nach Abschluss des Beratungsfalls oder
wenn der Versicherte einer Beratung wider-
spricht, sind seine zum Zweck der Beratung ge-
speicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(4) Sozialdaten, die ein Versicherter einem
Mitarbeiter einer Krankenkasse zum Zweck sei-
ner Beratung anvertraut hat, dürfen von diesem

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 101 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
nur weitergegeben werden, wenn der Versicherte
eingewilligt hat, oder wenn Voraussetzungen
vorliegen, unter denen eine der in § 203 Abs. 1
oder 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen
dazu befugt wäre. Gibt der Mitarbeiter ihm an-
vertraute Sozialdaten weiter, so dürfen diese vom
Empfänger nur zu dem Zweck weitergegeben
werden, zu dem er diese befugt erhalten hat.“

125. Nach § 305 wird folgender Paragraph eingefügt: 125. Nach § 305 wird folgender Paragraph eingefügt:
㤠305a

Information der Vertragsärzte
㤠305a

Information der Vertragsärzte
(1) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verord-

nungsweise können die Kassenärztlichen Vereini-
gungen und die Kassenärztlichen Bundesvereini-
gungen sowie die Krankenkassen und ihre
Verbände auf der Grundlage der Richtlinien der
Bundesausschüsse die Vertragsärzte über verord-
nungsfähige Leistungen und deren Preise oder
Entgelte informieren sowie nach dem allgemein
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
Hinweise zu Indikation und therapeutischem Nut-
zen geben.

(1) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verord-
nungsweise können die Kassenärztlichen Vereini-
gungen und die Kassenärztlichen Bundesvereini-
gungen sowie die Krankenkassen und ihre
Verbände die Vertragsärzte über verordnungsfähi-
ge Leistungen und deren Preise oder Entgelte in-
formieren sowie nach dem allgemein anerkannten
Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu
Indikation und therapeutischem Nutzen geben.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und
die Krankenkassen können die Vertragsärzte auf
der Grundlage von Übersichten über die von ihnen
im Zeitraum eines Jahres oder in einem kürzeren
Zeitraum erbrachten, verordneten oder veranlass-
ten Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit
gemäß § 106 Abs. 3 beraten. Die Übersichten nach
Satz 1 werden von der Arbeitsgemeinschaft im
Rahmen ihrer Aufgaben nach § 303a Abs. 2 er-
stellt. Das Verfahren der Beratung wird von den
Vertragspartnern nach § 106 Abs. 1 vereinbart.“

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und
die Krankenkassen können die Vertragsärzte auf
der Grundlage von Übersichten über die von ihnen
im Zeitraum eines Jahres oder in einem kürzeren
Zeitraum erbrachten, verordneten oder veranlass-
ten Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit
gemäß § 106 Abs. 3 beraten. Die Übersichten nach
Satz 1 werden von der Arbeitsgemeinschaft im
Rahmen ihrer Aufgaben nach § 303a Abs. 2 er-
stellt die Übersichten sind unverzüglich zu lö-
schen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Das
Verfahren der Beratung kann von den Vertrags-
partnern nach § 106 Abs. 1 vereinbart werden.“

126. § 306 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 126. § 306 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Medizinische und psychologische Daten, die

über einen Versicherten erhoben worden sind,
dürfen die Krankenkassen nicht übermitteln. Daten
über Zeiten der Arbeitsunfähigkeit dürfen über-
mittelt werden.“

„Medizinische und psychologische Daten, die
über einen Versicherten erhoben worden sind,
dürfen die Krankenkassen nicht übermitteln. Daten
über Zeiten der Arbeitsunfähigkeit dürfen über-
mittelt werden.“

126a. § 309 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soweit Vorschriften dieses Buches
1. an die Bezugsgröße anknüpfen, gilt vom

1. Januar 2001 an die Bezugsgröße nach
§ 18 Abs. 1 des Vierten Buches auch in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags
genannten Gebiet,

2. an die Beitragsbemessungsgrenze in der
Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten anknüpfen, gilt von dem
nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt an
die Beitragsbemessungsgrenze nach
§ 159 des Sechsten Buches auch in dem

Drucksache 14/1977 – 102 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
in Artikel 3 des Einigungsvertrags ge-
nannten Gebiet.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 11
gilt Satz 1 vom 1. Januar 1991 an entspre-
chend für Personen, die ihren Wohnsitz und
ihre Versicherung im Gebiet der Bundesre-
publik Deutschland nach dem Stand bis zum
3. Oktober 1990 hatten und in dem in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrags genannten Ge-
biet beschäftigt waren, wenn sie nur wegen
Überschreitung der in diesem Gebiet gelten-
den Jahresarbeitsentgeltgrenze versiche-
rungsfrei waren und die Jahresarbeitsent-
geltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht
überschritten wurde.“

127. § 310 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 127. unverändert
„(1) Bei der Anwendung des § 39 Abs. 4 und

des § 40 Abs. 5 und 6 sind kalendertäglich
14 Deutsche Mark zu zahlen.“

128. § 311 wird wie folgt geändert: 128. § 311 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben. a) unverändert
b) In Absatz 2 wird nach Satz 7 folgender Satz

eingefügt:
„Satz 6 und Satz 7 erster Halbsatz gelten für
die Anstellung von Ärzten über die am
1. Oktober 1992 vorhandenen Fachgebiete
hinaus, sofern vor Antragstellung keine Zulas-
sungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 an-
geordnet sind.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 6 und Satz 7 erster Halbsatz gelten
für die Anstellung von Ärzten über die am
1. Oktober 1992 vorhandenen Fachgebiete
hinaus, sofern vor Antragsteilung keine
Zulassungsbeschränkungen nach § 103
Abs. 1 angeordnet sind. Eine Nachbeset-
zung ist auch möglich, wenn Zulassungs-
beschränkungen nach § 103 Abs. 1 ange-
ordnet sind.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Zulassungsausschuss hat den Antrag
einer Einrichtung auf Verlegung ihres Sit-
zes zu genehmigen, wenn Gründe der ver-
tragsärztlichen Versorgung nicht entge-
genstehen.“

c) In Absatz 4 Buchstabe a) wird das Wort „or-
dentliche“ gestrichen.

c) unverändert

128a. In § 312 werden die Absätze 7a und 7b auf-
gehoben.

128b. § 313 Abs. 10 wird aufgehoben.
129. § 313a Abs. 3 wird aufgehoben. 129. § 313a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „ab 1999“

durch die Angabe „für die Kalenderjahre
2001 bis 2005“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 103 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
bb) Folgende Nummern werden angefügt:

„3. Die Verhältniswerte und die standar-
disierten Leistungsausgaben (§ 266
Abs. 2 Satz 3) sowie der Beitragsbe-
darf (§ 266 Abs. 2 Satz 2) sind für die
Versicherten im Gebiet der Bundesre-
publik Deutschland nach dem Stand
bis zum 3. Oktober 1990 einschließ-
lich Berlin getrennt zu ermitteln und
zugrunde zu legen.

4. Die Werte nach Nummer 3 sind zu-
sätzlich für die Versicherten aller
Krankenkassen im gesamten Bundes-
gebiet zu ermitteln.

5. Für die Feststellung der Ausgleichs-
ansprüche und -verpflichtungen
(§ 266 Abs. 2) der Krankenkassen in
dem in Nummer 1 genannten Gebiet
sind die nach Nummer 1 ermittelten
standardisierten Leistungsausgaben
um den Unterschiedsbetrag zwischen
den Werten nach Nummer 4 und nach
Nummer 1, gewichtet mit den Faktor
nach Nummer 7 zu erhöhen.

6. Für die Feststellung der Ausgleichs-
ansprüche und -verpflichtungen
(§ 266 Abs. 2) der Krankenkassen in
dem in Nummer 3 genannten Gebiet
sind die nach Nummer 3 ermittelten
standardisierten Leistungsausgaben
um den Unterschiedsbetrag zwischen
den Werten nach Nummer 3 und nach
Nummer 4, gewichtet mit den Faktor
nach Nummer 7 zu verrringern.

7. Der Gewichtungsfaktor beträgt im
Jahr 2001 20 vom Hundert und erhöht
sich bis zum Jahr 2005 jährlich um 20
Prozentpunkte.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Veränderungen der Ausgleichsansprü-

che und -verpflichtungen der Krankenkassen
in dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gebiet, die
auf die Rechtsangleichung im Risikostruk-
turausgleich ab dem 1. Januar 2000 zurück-
zuführen sind (Absatz 1), dürfen nicht zu einer
Veränderung der Vereinbarungen über Ver-
gütungen oder Preise nach den Vorschriften
des Vierten Kapitels, der §§ 63 und 64 und des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie den
nach diesen Vorschriften getroffenen Regelun-
gen über die für dieses Gebiet maßgebliche
Rate nach § 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 hinaus
führen. § 142 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt.“

Drucksache 14/1977 – 104 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
130. Nach § 313a wird folgender Paragraph eingefügt:

㤠313b
Risikostrukturausgleich im Jahr 2000

(1) Im Jahr 2000 wird der Risikostrukturaus-
gleich (§ 266) nach § 313 Abs. 10 Buchstabe a und
§ 313a mit folgender Maßgabe durchgeführt:
1. Der nach § 313a Abs. 1 Nr. 2 ermittelte Aus-

gleichsbedarfssatz wird für die Krankenkassen
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 um
einen dem Betrag von 1,3 Milliarden Deutsche
Mark entsprechenden Wert angehoben.

2. Der Betrag nach Nummer 1 wird den Kran-
kenkassen in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Eini-
gungsvertrags genannten Gebiet zur Verfü-
gung gestellt,
a) deren Betriebsmittel (§ 260), Rücklagen

(§ 261) und Geldmittel zur Anschaffung
und Erneuerung von Verwaltungsvermö-
gen (§ 263 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz)
im Saldo der Jahre 1995 bis 1998 jeweils
negativ waren,

b) deren Vermögensfehlbestand nach Buch-
stabe a) am 31. Dezember 1998 minde-
stens 0,25 Monatsausgaben betrug,

c) deren ausgabendeckender rechnerischer
Beitragssatz im Durchschnitt der Jahre
1995 bis 1998 um mindestens 3 vom Hun-
dert über dem durchschnittlichen ausga-
bendeckenden rechnerischen Beitragssatz
aller Krankenkassen in dem in Artikel 1
Abs. 1 des Einigungsvertrags genannten
Gebiets lag und

d) deren Mitgliederzahl ohne versicherungs-
pflichtige Rentner in der Zeit vom
1. Januar 1995 bis zum 1. Januar 1999 um
mindestens 20 vom Hundert gesunken ist.

3. Das Bundesversicherungsamt teilt den Betrag
nach Nummer 1 auf die nach Nummer 2 an-
spruchsberechtigten Krankenkassen in dem
Verhältnis auf, das dem Verhältnis der Pro-
dukte des Durchschnitts der jahresdurch-
schnittlichen rechnerischen ausgabendecken-
den Beitragssätze der Jahre 1995 bis 1998 und
der Höhe des Vermögensfehlbestands nach
Nummer 2 Buchstabe a) am 31. Dezember
1998 der Krankenkassen zueinander ent-
spricht.

(2) Das Bundesversicherungsamt kann bestim-
men, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1
Nr. 2 und 3 innerhalb einer angemessenen Frist
nachzuweisen sind und dass nach Ablauf der Frist
die Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlos-
sen ist, wenn die Fristüberschreitung von der
Krankenkasse zu vertreten ist.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 105 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
(3) Der Betrag nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur zur

Tilgung bestehender Darlehensverbindlichkeiten
verwendet werden. Die Krankenkassen haben ihrer
Aufsichtsbehörde die zweckgerechte Mittelverwen-
dung nach Satz 1 monatlich nachzuweisen. Bei
Krankenkassen, die ihrer Nachweispflicht nach
Satz 2 nicht nachkommen, ist die Zahlung auszu-
setzen.“

Artikel 1a
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I. S. 2477), zuletzt geändert
durch Artikel 1 dieses Gesetzes wird wie folgt geändert:
1. In § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Kran-

kenkasse“ durch die Wörter „Datenannahmestelle
nach § 294 Abs. 2“ ersetzt.

2. § 302 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der 1. Halbsatz wie folgt ge-

fasst:
„Die Leistungserbringer im Bereich der Heil-
und Hilfsmittel und die weiteren Leistungser-
bringer sind verpflichtet, den Datenannahme-
stellen nach § 294 Abs. 2 auf maschinell ver-
wertbaren Datenträgern die erforderlichen
Angaben über die von ihnen erbrachten Leis-
tungen nach Art, Menge und Preis, den Tag der
Leistungserbringung, die Arztnummer oder die
Zahnarztnummer des verordnenden Arztes oder
Zahnarztes, die Verordnung des Arztes oder des
Zahnarztes mit der Diagnose oder den erfor-
derlichen Angaben über den Befund und die
Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 zu
übermitteln;“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Richtlinien haben auch das Verfah-
ren der Abrechnung auf maschinell verwert-
baren Datenträgern zu regeln.““

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
u n v e r ä n d e r t

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch ..., wird
wie folgt geändert:
1. In § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird der Punkt durch

ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
„5. Personen, die als nicht satzungsmäßige Mit-

glieder geistlicher Genossenschaften oder ähn-
licher religiöser Gemeinschaften für den Dienst
in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen
religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausge-
bildet werden.“

Drucksache 14/1977 – 106 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
2. § 135 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ gestrichen.
b) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma

ersetzt und nach dem Komma das Wort „und“
eingefügt.

c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer ange-
fügt:
„6. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht

wegen der außerschulischen Ausbildung
von nicht satzungsmäßigen Mitgliedern
geistlicher Genossenschaften oder ähn-
licher religiöser Gemeinschaften für den
Dienst in einer solchen Genossenschaft
oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft be-
stand, das Entgelt, das der Beitragsberech-
nung zu Grunde zu legen war.“

3. § 207a Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. nach § 6 Abs. 3a des Fünften Buches in der ge-

setzlichen Krankenversicherung versicherungs-
frei oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a des Fünften
Buches von der Versicherungspflicht befreit
sind,“

4. § 345 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer ein-

gefügt:
„4. die als nicht satzungsmäßige Mitglieder

geistlicher Genossenschaften oder ähn-
licher religiöser Gemeinschaften für den
Dienst in einer solchen Genossenschaft
oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft
außerschulisch ausgebildet werden, ein
Entgelt in Höhe der gewährten Geld- und
Sachbezüge,“

b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden
Nummern 5 und 6.

5. § 347 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer ein-

gefügt:
„4. für nicht satzungsmäßige Mitglieder geist-

licher Genossenschaften oder ähnlicher re-
ligiöser Gemeinschaften während der Zeit
der außerschulischen Ausbildung für den
Dienst in einer solchen Genossenschaft
oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft
von der geistlichen Genossenschaft oder
ähnlichen religiösen Gemeinschaft,“

b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden
Nummern 5 und 6.

6. § 349 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Zahlung der Beiträge für Personen,

die

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 107 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
1. in Einrichtungen für Behinderte an einer Maß-

nahme teilnehmen, die ihnen die Erwerbstätig-
keit ermöglichen soll,

2. in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Er-
werbstätigkeit befähigt werden sollen oder

3. in geistlichen Genossenschaften oder ähnlichen
religiösen Gemeinschaften als nicht satzungs-
mäßige Mitglieder für den Dienst in einer sol-
chen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen
Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet wer-
den,

gelten die Vorschriften über die Beitragszahlung
aus Arbeitsentgelt entsprechend.“

Artikel 3
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-
sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch ..., wird
wie folgt geändert:

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-
sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch ..., wird
wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 werden nach dem

Wort „Tätigkeit“ die Wörter „ohne Arbeitsent-
gelt“ eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
„(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Be-

schäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1
gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige
Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder
ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den
Dienst in einer solchen Genossenschaft oder
ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschu-
lisch ausgebildet werden.“

2. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) In Satz 1 wird die Nummer 5 wie folgt gefasst:

„5. kein Gesamteinkommen haben, das regel-
mäßig im Monat ein Siebtel der monat-
lichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
Buches, mindestens jedoch 630 Deutsche
Mark, überschreitet; bei Renten wird der
Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für
Kindererziehungszeiten entfallenden Teil
berücksichtigt.“

b) In Satz 2 wird das Wort „gilt“ durch die Wörter
„sowie § 10 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches
gelten“ ersetzt.

3. Dem § 27 wird folgender Satz angefügt: 3. u n v e r ä n d e r t
„§ 5 Abs. 10 des Fünften Buches gilt entsprechend.“

3a. In § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 2 und § 43 Abs. 2, 3 und
5 wird die Angabe „31. Dezember 1999“ durch
die Angabe „31. Dezember 2001“ ersetzt.

Drucksache 14/1977 – 108 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
4. § 61 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 5 werden die Wörter „Teilnehmer an
berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilita-
tion sowie an Berufsfindung oder Arbeitserpro-
bung“ durch die Wörter „Die in § 20 Abs. 1
Satz 2 Nr. 6, 7 oder 8 genannten Personen“ er-
setzt.

b) In Absatz 6 Nr. 3 werden nach dem Wort „be-
treibt“ folgende Wörter eingefügt:

„oder, wenn das Versicherungsunternehmen seinen
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union hat, den Teil der Prämien, für den Be-
rechtigte den Zuschuss erhalten, nur für die Kran-
ken- und Pflegeversicherung verwendet.“
c) In Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestätigung der Aufsichtsbehörde ist je-
weils auf drei Jahre zu befristen.“

4a. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Pflegekassen und die Kranken-
kassen dürfen personenbezogene Daten, die
zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben jeder
Stelle erforderlich sind, gemeinsam verarbei-
ten und nutzen. Insoweit findet § 76 SGB X
im Verhältnis zwischen der Pflegekasse und
der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist
(§ 46), keine Anwendung.“

b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird Absatz 2. In dem neuen Ab-

satz 2 wird Satz 2 gestrichen.
d) Absatz 4 wird Absatz 3. In dem neuen Ab-

satz 3 werden die Worte „Absätze 1 bis 3“
durch die „Absätze 1 und 2“ ersetzt.

5. § 97 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 5. § 97 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort

„zehn“ ersetzt.
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die personenbezogenen Daten sind nach
fünf Jahren zu löschen; wenn es nach Art,
Schwere, Dauer oder den Verlauf der Pfle-
gebedürftigkeit erforderlich ist, sie länger als
5 Jahre aufzubewahren, sind sie spätestens
nach zehn Jahren zu löschen.“

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 96 Abs. 3 Satz 1, § 98 und § 107 Abs. 1
Satz 2 und 3 und Abs. 2 sowie § 276 Abs. 2
Satz 6 des Fünften Buches gelten für den Medi-
zinischen Dienst entsprechend.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) Satz 3 wird aufgehoben. c) u n v e r ä n d e r t
6. In § 110 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe g werden die

Wörter „regelmäßig im Monat ein Siebtel der mo-
6. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 109 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
natlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Bu-
ches“ durch die Wörter „die in § 25 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 genannten Einkommensgrenzen“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), wird wie folgt ge-
ändert:

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze

ersetzt:
„Bei der Krankenhausplanung sind einver-
nehmliche Regelungen mit den unmittelbar
Beteiligten anzustreben. Die zuständige Lan-
desbehörde stellt das Investitionsprogramm im
Einvernehmen mit den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Verbänden der Ersatz-
kassen auf; mit den übrigen unmittelbar Be-
teiligten sind einvernehmliche Regelungen an-
zustreben. Soweit Einvernehmen mit den Lan-
desverbänden der Krankenkassen und den
Verbänden der Ersatzkassen nicht hergestellt
wird, entscheidet auf Antrag einer der Parteien
die Schiedsstelle nach Absatz 3. Die Landesbe-
hörde ist an die Entscheidung der Schiedsstelle
nicht gebunden.“

b) Folgende Absätze werden angefügt:
„(3) Die zuständige Landesbehörde und die

Landesverbände der Krankenkassen und die
Verbände der Ersatzkassen bilden eine Schieds-
stelle. Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern
der Landesbehörde und der Krankenkassen in
gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vor-
sitzenden. Die Beteiligten bestellen den Vorsit-
zenden gemeinsam; kommt eine Einigung nicht
zustande, wird der Vorsitzende durch den Prä-
sidenten des Landessozialgerichtes berufen.
§ 18a Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Entsteht in der Folge einer vom Land
beanstandeten Kündigung oder Teilkündigung
eines Krankenhauses gemäß § 110 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch ein Zahlungsanspruch
des Landes gegen den Krankenhausträger we-
gen nicht vollständig abgeschriebener Investi-
tionen für Maßnahmen, die im Einvernehmen
mit den Landesverbänden der Krankenkassen
und den Verbänden der Ersatzkassen in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezem-
ber 2007 und im übrigen Bundesgebiet vom
1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2007 in
das Investitionsprogramm aufgenommen wor-

Drucksache 14/1977 – 110 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
den sind, sind die Landesverbände der Kran-
kenkassen und die Verbände der Ersatzkassen
zur Zahlung verpflichtet, wenn seit der Auf-
nahme in das Investitionsprogramm nicht mehr
als 15 Jahre vergangen sind. Der Kranken-
hausträger hat Veräußerungserlöse oder sonsti-
ge geldwerte Vorteile aus der Verwertung oder
Nutzung des Krankenhauses an das Land ab-
zuführen. Die Zahlungspflicht der Krankenkas-
sen vermindert sich um den vom Kranken-
hausträger an das Land abgeführten Betrag. Die
Landesverbände der Krankenkassen und die
Verbände der Ersatzkassen haften dem Land
jeweils nur im Verhältnis der Zahl der Mitglie-
der ihrer Mitgliedskassen zueinander, die Ver-
bände der Ersatzkassen entsprechend der Zahl
der Mitglieder ihrer Mitgliedskassen mit
Wohnsitz im jeweiligen Land.“

2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die
Wörter „den Landesverbänden der Krankenkassen,
den Verbänden der Ersatzkassen und“ gestrichen.

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 9 wird wie folgt geändert: 3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „fördern“

die Wörter „bis zur Zahlung über das neue Ver-
gütungssystem nach § 17c“ eingefügt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ‚be
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „för-

dern“ die Wörter „bis zur Einführung des neuen
Vergütungssystems nach § 17c“ eingefügt sowie
der zweite Halbsatz aufgehoben.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „för-
dern“ die Wörter „bis zur Einführung des neuen
Vergütungssystems nach § 17c“ eingefügt sowie
der zweite Halbsatz aufgehoben.

c) Folgender Absatz wird angefügt:
„(6) Für die Finanzierung der Investitionen

nach Absatz 3 gilt ab der Einführung des neuen
Vergütungssystems § 17c Abs. 4 Satz 2. Im
Jahr 2003 zahlt das Land an die Landesverbän-
de der Krankenkassen, den Verband der Er-
satzkassen und den Landesausschuss des Ver-
bandes der privaten Krankenversicherung
monatlich ein Zwölftel der im Jahr 1998 insge-
samt gezahlten Pauschalförderung; in den Jah-
ren 2004 bis 2008 wird dieser Betrag jährlich
um jeweils ein Fünftel abgesenkt. Die Zuwei-
sung der Mittel erfolgt entsprechend den auf die
Mitgliedskassen der Landesverbände der Kran-
kenkassen und der Verbände der Ersatzkassen
entfallenden Anteilen an der Zahl der Berech-
nungs- und Belegungstage der Krankenhäuser
im Land im jeweiligen Vorjahr; beim Lan-
desausschuss des Verbandes der privaten Kran-
kenversicherung werden die auf beihilfekon-
forme Prozenttarife entfallenden Tage mit 35
vom Hundert gewichtet. Die Weiterleitung der
Mittel an die kostentragenden Mitgliedskassen
der Landesverbände der Krankenkassen und des
Verbandes der Ersatzkassen sowie an die Un-
ternehmen der privaten Krankenversicherung

d) Folgender Absatz wird angefügt:
„(6) Für die Finanzierung der Investitionen

nach Absatz 3 und der Investitionskosten der
Hochschulkliniken nach § 17c Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 gilt ab der Einführung des neuen Vergü-
tungssystems § 17c Abs. 4 Satz 2. Im Jahr 2003
zahlt das Land an die Landesverbände der
Krankenkassen, den Verband der Ersatzkassen
und den Landesausschuss des Verbandes der
privaten Krankenversicherung monatlich ein
Zwölftel der im Jahr 1998 insgesamt gezahlten
Pauschalförderung und ein Zwölftel des nach
§ 17b Abs. 3 Satz 6 ermittelten Betrags; in
den Jahren 2004 bis 2008 werden diese Beträ-
ge jährlich um jeweils ein Fünftel abgesenkt.
Die Zuweisung der Mittel erfolgt entsprechend
den auf die Mitgliedskassen der Landesverbän-
de der Krankenkassen und der Verbände der
Ersatzkassen entfallenden Anteilen an der Zahl
der Berechnungs- und Belegungstage der Kran-
kenhäuser im Land im jeweiligen Vorjahr; beim
Landesausschuss des Verbandes der privaten
Krankenversicherung werden die auf beihilfe-
konforme Prozenttarife entfallenden Tage mit
35 vom Hundert gewichtet. Die Weiterleitung
der Mittel an die kostentragenden Mitgliedskas-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 111 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
erfolgt auf der Grundlage des Verteilungsmaß-
stabes nach Satz 3.“

sen der Landesverbände der Krankenkassen
und des Verbandes der Ersatzkassen sowie an
die Unternehmen der privaten Krankenversi-
cherung erfolgt auf der Grundlage des Vertei-
lungsmaßstabes nach Satz 3.“

4. § 16 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 4. u n v e r ä n d e r t
„1. die Entgelte der Krankenhäuser für stationäre

und teilstationäre Leistungen,“.
5. § 17 wird wie folgt geändert: 5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für

die vor- und nachstationäre Behandlung nach
§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
sind für alle Benutzer einheitlich zu bemessen.
Bis zur Einführung des neuen Vergütungssys-
tems nach § 17c sind für das einzelne Kran-
kenhaus ein Erlösbudget und Pflegesätze zu
vereinbaren. Sie müssen im Rahmen des lan-
desweiten Gesamtbetrags nach § 17b medizi-
nisch leistungsgerecht sein und einem Kran-
kenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung
ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfül-
len; die Budgets und Pflegesätze vergleichbarer
Krankenhäuser sind zu berücksichtigen. Nach
Einführung des neuen Vergütungssystems ist
für das einzelne Krankenhaus ein Erlösbudget
auf der Grundlage der voraussichtlich zu
erbringenden Leistungen und der Zu- und Ab-
schläge nach § 17c Abs. 1 und 6 zu vereinba-
ren. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus;
Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen.“

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für

die vor- und nachstationäre Behandlung nach
§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
sind für alle Benutzer einheitlich zu bemessen.
Bis zur Einführung des neuen Vergütungssys-
tems nach § 17c sind für das einzelne Kran-
kenhaus ein Erlösbudget und Pflegesätze zu
vereinbaren. Sie müssen im Rahmen des lan-
desweiten Gesamtbetrags nach § 17b medizi-
nisch leistungsgerecht sein und einem Kran-
kenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung
ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfül-
len; die Budgets und Pflegesätze vergleichbarer
Krankenhäuser sind zu berücksichtigen. Nach
Einführung des neuen Vergütungssystems ist
für das einzelne Krankenhaus ein Erlösbudget
auf der Grundlage der voraussichtlich zu
erbringenden Leistungen und der Zu- und Ab-
schläge nach § 17c Abs. 1 zu vereinbaren.
Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus;
Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen.“

b) Absatz 1a wird aufgehoben. b) u n v e r ä n d e r t
c) In Absatz 2a Satz 3 werden nach der Angabe

„1998“ die Wörter „und bis zur Einführung des
Vergütungssystems nach § 17c“ eingefügt.

c) u n v e r ä n d e r t

d) In Absatz 4 Nr. 1 wird das Wort „und“ durch
das Wort „sowie“ ersetzt und nach der Angabe
§ 18b ein Komma und die Wörter „soweit der
Investitionsvertrag vor dem 1. Juli 1999 ge-
schlossen wurde“ eingefügt.

d) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Investitionskosten, ausgenommen die

Kosten der Wiederbeschaffung von Wirt-
schaftsgütern mit einer durchschnitt-
lichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
die nach § 17c Abs. 4 Satz Hin das neue
Entgeltsystem übernommenen Investi-
tionskosten und die Kosten von Rationa-
lisierungsinvestitionen nach § 18b, soweit
der Investitionsvertrag vor dem 1. Juli 1999
geschlossen wurde,“

e) Absatz 4b wird wie folgt geändert: e) Absatz 4b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „in den Jahren

1997 bis 1999“ gestrichen.
aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Instandhaltungsmittel nach Satz 3
sind zweckgebunden zu verwenden; noch
nicht verwendete Mittel sind auf einem ge-

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Bis zur Einführung des neuen Vergü-
tungssystems nach § 17c sind die Instand-
haltungsmittel nach Satz 3 zweckgebunden

Drucksache 14/1977 – 112 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
sonderten Konto zu buchen; über die Ver-
wendung ist ein Nachweis zu führen.“

zu verwenden, noch nicht verwendete Mit-
tel auf einem gesonderten Konto zu buchen
und ein Nachweis über die Verwendung zu
führen.“

6. § 17a wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Krankenkassen wirken insbesonde-
re durch gezielte Einschaltung des Medizini-
schen Dienstes der Krankenversicherung nach
§ 275a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
darauf hin, dass Fehlbelegungen vermieden und
bestehende Fehlbelegungen zügig abgebaut
werden.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Strichpunkt durch einen

Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz ge-
strichen.

bb) Satz 2 wird gestrichen.
7. Nach § 17a werden folgende Paragraphen einge-

fügt:
7. Nach § 17a werden folgende Paragraphen einge-

fügt:
㤠17b

Vereinbarung eines landesweiten
Gesamtbetrags

㤠17b
Vereinbarung eines landesweiten

Gesamtbetrags
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen, die

Verbände der Ersatzkassen und der Landesaus-
schuss des Verbandes der privaten Krankenversi-
cherung vereinbaren einen Gesamtbetrag als Ober-
grenze für die Vergütung der im Land erbrachten
allgemeinen Krankenhausleistungen. Dabei sind
auch die von anderen Kostenträgern und von nicht
versicherten Patienten zu zahlenden Vergütungs-
anteile einzurechnen. Der Gesamtbetrag darf höchs-
tens um die nach § 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 und
Abs. 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maß-
gebliche Rate verändert werden; eine Minderung
des stationären Leistungsbedarfs ist bei der Verein-
barung des Gesamtbetrages zu berücksichtigen. Ein
höherer Gesamtbetrag kann vereinbart werden, so-
weit Leistungen aus dem ambulanten Versorgungs-
bereich oder dem Rehabilitationsbereich verlagert
werden und in diesen Bereichen entsprechende Ein-
sparungen erfolgen. Die Veränderung der Zahl der
Versicherten ist zu berücksichtigen. Vorgeschriebe-
ne Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 16
Satz 1 Nr. 1 bleiben außer Betracht. Der Gesamtbe-
trag ist jeweils bis zum 1. Oktober für das folgende
Kalenderjahr zu vereinbaren, für das Jahr 2000 bis
zum 31. Januar 2000; dabei ist ein gesonderter
Teilbetrag in Höhe von höchstens 1 vom Hundert
für die Vergütung nicht vereinbarter Mehrleistun-
gen festzulegen.

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen, die
Verbände der Ersatzkassen und der Landesaus-
schuss des Verbandes der privaten Krankenversi-
cherung vereinbaren einen Gesamtbetrag als Ober-
grenze für die Vergütung der im Land erbrachten
allgemeinen vollstationären und teilstationären
Krankenhausleistungen, soweit diese nach diesem
Gesetz vergütet werden. Dabei sind auch die von
anderen Kostenträgern und von nicht versicherten
Patienten zu zahlenden Vergütungsanteile einzu-
rechnen. Der Gesamtbetrag darf höchstens um die
nach § 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 8 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Rate
verändert werden. Im Falle einer Verringerung
des stationären Leistungsbedarfs im Sinne des
Satzes 1, insbesondere auf Grund von Leistungs-
verlagerungen oder der Vergütung von Kran-
kenhausleistungen auf Grund vertraglicher Ver-
einbarungen über integrierte Versorgung nach
§ 140b oder Modellvorhaben nach § 63 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch, ist der Gesamt-
betrag entsprechend niedriger zu vereinbaren;
soweit Krankenhäuser an der integrierten Ver-
sorgung oder an Modellvorhaben nicht mehr
teilnehmen, ist der Gesamtbetrag entsprechend
zu erhöhen Ein höherer Gesamtbetrag kann verein-
bart werden, soweit Leistungen aus dem ambulanten
Versorgungsbereich oder dem Rehabilitationsbe-
reich verlagert werden und in diesen Bereichen ent-
sprechende Einsparungen vertraglich abgesichert
oder bereits tatsächlich erfolgt sind. Die Verände-
rung der Zahl der Versicherten ist zu berücksichti-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 113 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
gen. Der Landeskrankenhausgesellschaft ist Ge-
legenheit zur Stellungnahme zu geben. Vorge-
schriebene Ausgleiche und Berichtigungen für
Vorjahre nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
§ 16 Satz 1 Nr. 1 bleiben außer Betracht. Der Ge-
samtbetrag ist jeweils bis zum 1. Oktober für das
folgende Kalenderjahr zu vereinbaren, für das Jahr
2000 bis zum 31. Januar 2000; dabei ist ein geson-
derter Teilbetrag in Höhe von höchstens 1 vom
Hundert für die Vergütung nicht vereinbarter
Mehrleistungen festzulegen.

(2) Mehrerlöse des einzelnen Krankenhauses
gegenüber dem Erlösbudget nach § 17 Abs. 1 Satz 2
werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
§ 16 Satz 1 Nr. 1 anteilig ausgeglichen; die den
Krankenhäusern im Land insgesamt verbleibenden
Mehrerlösanteile dürfen den gesonderten Teilbetrag
nach Absatz 1 Satz 7 zweiter Halbsatz nicht über-
schreiten. Das Krankenhaus meldet den Beteiligten
nach Absatz 1 die tatsächlichen Erlöse aus Pflege-
sätzen für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum
31. Mai jeden Jahres; ein entsprechendes Testat
eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder verei-
digten Buchprüfers ist beizufügen. Soweit der Teil-
betrag nach Abzug entsprechender Mindererlösan-
teile anderer Krankenhäuser überschritten wird,
setzen die Beteiligten nach Absatz 1 abweichend
von Satz 1 erster Halbsatz höhere Ausgleichssätze
für Mehrerlöse fest.

(2) Mehrerlöse des einzelnen Krankenhauses
gegenüber dem Erlösbudget nach § 17 Abs. 1 Satz 2
werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
§ 16 Satz 1 Nr. 1 anteilig ausgeglichen; die den
Krankenhäusern im Land insgesamt verbleibenden
Mehrerlösanteile dürfen den gesonderten Teilbetrag
nach Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz nicht über-
schreiten. Das Krankenhaus meldet den Beteiligten
nach Absatz 1 die tatsächlichen Erlöse aus Pflege-
sätzen sowie auf Grund von Verträgen nach
§ 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für
das abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. Mai
jeden Jahres; ein entsprechendes Testat eines
Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder vereidigten
Buchprüfers ist beizufügen. Soweit der Teilbetrag
nach Abzug entsprechender Mindererlösanteile an-
derer Krankenhäuser überschritten wird, setzen die
Beteiligten nach Absatz 1 abweichend von Satz 1
erster Halbsatz höhere Ausgleichssätze für Mehr-
erlöse fest; wird der Teilbetrag unterschritten,
steht der nicht benötigte Betrag im übernächsten
Kalenderjahr den Krankenhäusern zusätzlich zu
dem Gesamtbetrag zur Verfügung

(3) Bei der erstmaligen Vereinbarung des lan-
desweiten Gesamtbetrags für das Jahr 2000 ist
die Summe der Gesamtbeträge der einzelnen Kran-
kenhäuser nach Artikel 7 § 1 Abs. 1 des GKV-
Solidaritätsstärkungsgesetzes für das Jahr 1999
höchstens um die nach § 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 in
Verbindung mit Abs. 8 Satz 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch maßgebliche Rate zu verändern;
Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt; außerordentliche
Beträge, deren Finanzierungsgrund im Jahr 2000
ganz oder teilweise nicht mehr vorliegt, sind abzu-
ziehen. Vorgeschriebene Ausgleiche und Berichti-
gungen für Vorjahre sind gesondert durchzuführen.
Für das Jahr 2003 ist bei Abrechnung der neuen
Entgelte nach § 17c auf Grund der Übernahme der
bisherigen Pauschalförderung nach § 9 Abs. 3 der
Gesamtbetrag zusätzlich um den Betrag zu erhöhen,
den das jeweilige Land im Jahr 1998 für Pauschal-
förderung aufgewandt hat; für die Jahre 2004 bis
2008 wird dieser zusätzliche Betrag jährlich um je-
weils ein Fünftel abgesenkt. Für das Jahr 2008 sind
die Gesamtbeträge aufgrund der Übernahme der
bisherigen Einzelförderung nach § 9 Abs. 1 und 2
zusätzlich um insgesamt 2,8 Milliarden Deutsche
Mark und entsprechend dem Anteil des einzelnen

(3) Grundlage der erstmaligen Vereinbarung
des landesweiten Gesamtbetrags für das Jahr
2000 ist die Summe der Gesamtbeträge der ein-
zelnen Krankenhäuser nach Artikel 7 § 1 Abs. 1
des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes für das
Jahr 1999; außerordentliche Beträge, deren Fi-
nanzierungsgrund im Jahr 2000 ganz oder teil-
weise nicht mehr vorliegt, sind abzuziehen und
enthaltene Ausgleiche und Berichtigungen her-
auszurechnen. Die Grundlage nach Satz 1 ist
1. zu erhöhen nach Artikel 7 des GKV-

Solidaritätsstärkungsgesetzes um
a) die Auswirkungen der Tarifvereinbarun-

gen zum Bundes-Angestelltentarifvertrag
für das Jahr 1999 nach § 1 Abs. 1 Satz 3
und Abs. 2 Satz 1, soweit in den Gesamt-
beträgen für 1999 nicht berücksichtigt,

b) die Auswirkungen der Tarifvereinbarun-
gen zum Bundes-Angestelltentarifvertrag
für das Jahr 1998 nach § 1 Abs. 3 Satz 1,
soweit in den Gesamtbeträgen für 1999
nicht berücksichtigt,

Drucksache 14/1977 – 114 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
Landes an der Summe der von den Ländern im Jahr
1998 insgesamt finanzierten Einzelfördermaßnah-
men zu erhöhen.

c) die Folgekosten von Kapazitätsverände-
rungen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3, so-
weit diese nicht ganzjährig enthalten
sind,

d) die Erlöse aus der Behandlung von Blu-
tern nach § 2 Satz 4,

2. zu verändern um die Auswirkungen einer
Vereinbarung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 der
Bundespflegesatzverordnung für das Jahr
1998,

3. im Beitrittsgebiet zusätzlich um 0,48 Vom-
hundert zu erhöhen, soweit nicht bereits eine
Veränderungsrate in Höhe von Null Vom-
hundert für das Jahr 1999 bei der Vereinba-
rung oder Festsetzung der Gesamtbeträge
der einzelnen Krankenhäuser zugrunde ge-
legt wurde.

Bei der Vereinbarung des Gesamtbetrags für das
Jahr 2000 ist die Grundlage nach Satz 1 und 2
höchstens um die nach § 142 Abs. 1 Satz 2 und 3
in Verbindung mit Abs. 8 Satz 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Rate zu
verändern; Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.“
Vorgeschriebene Ausgleiche und Berichtigungen
für Vorjahre sind gesondert durchzuführen. Für das
Jahr 2003 ist bei Abrechnung der neuen Entgelte
nach § 17c auf Grund der Übernahme der bisheri-
gen Pauschalförderung nach § 9 Abs. 3 der Ge-
samtbetrag zusätzlich um den Betrag zu erhöhen,
den das jeweilige Land im Jahr 1998 für Pauschal-
förderung aufgewandt hat; er ist auf Grund der
Einbeziehung der Hochschulkliniken in die mo-
nistische Krankenhausfinanzierung zusätzlich
um den nach Satz 6 ermittelten Betrag zu erhö-
hen. Für jedes Land ist die im Jahr 1998 gezahlte
Pauschalförderung nach § 9 Abs. 6 Satz 2 ins
Verhältnis mit der nach Satz 1 bestimmten
Summe der Gesamtbeträge der einzelnen Kran-
kenhäuser ohne Hochschulkliniken zu setzen; die
so ermittelte Verhältniszahl ist mit der Summe
der Gesamtbeträge der Hochschulkliniken des
jeweiligen Landes zu vervielfachen. Für die Jah-
re 2004 bis 2008 werden die zusätzlichen Beträge
nach Satz 5 jährlich um jeweils ein Fünftel abge-
senkt. Für das Jahr 2008 sind die Gesamtbeträge
auf Grund der Übernahme der bisherigen Einzelför-
derung nach § 9 Abs. 1 und 2 zusätzlich um insge-
samt 2,8 Milliarden Deutsche Mark zu erhöhen,
der einzelne Gesamtbetrag entsprechend dem
Anteil des einzelnen Landes an der Summe der von
den Ländern im Jahr 1998 insgesamt finanzierten
Einzelfördermaßnahmen; auf Grund der Ein-
beziehung der Hochschulkliniken in die monisti-
sche Krankenhausfinanzierung sind vorbe-
haltlich einer bundesrechtlichen Regelung nach
Absatz 4 die Gesamtbeträge zusätzlich um ins-
gesamt 430 Millionen Deutsche Mark zu erhö-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 115 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
hen, der einzelne Gesamtbetrag entsprechend
dem Anteil der Summe der Gesamtbeträge der
Hochschulkliniken des einzelnen Landes nach
Artikel 7 § 1 Abs. 1 des GKV-Solidaritätsstär-
kungsgesetzes für das Jahr 1999 an der bundes-
weiten Summe dieser Gesamtbeträge der Hoch-
schulkliniken. Der landesweite Gesamtbetrag
wird um 1,1 vom Hundert erhöht, wenn in einem
Bundesland die Anwendung des § 17 Abs. 4b
Satz 4 entfällt.

(4) Der finanzielle Ausgleich für die Berück-
sichtigung von Investitionskostenanteilen in den
Bewertungsrelationen nach § 17c Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 ist im Hinblick auf die Einbeziehung der
Hochschulkliniken in die monistische Kranken-
hausfinanzierung bis zum 30. Juni 2007 durch
eine bundesrechtliche Regelung sicherzustellen,
die jährliche Zahlungen des Bundes und der
Länder in Höhe von jeweils 215 Millionen Deut-
sche Mark an die gesetzlichen Krankenkassen ab
dem 1. Januar 2008 vorsieht. Die Länder erstat-
ten die Aufwendungen der gesetzlichen Kran-
kenkassen, die infolge der Einbeziehung von in
den Krankenhausplan eines Landes aufgenom-
menen Krankenhäusern in die monistische
Krankenhausfinanzierung entstehen, nach § 58
Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch so-
wie § 200c der Reichsversicherungsordnung

§ 17c
Einführung eines pauschalierenden

Entgeltsystems
§ 17c

Einführung eines pauschalierenden
Entgeltsystems

(1) Für die Vergütung der allgemeinen Kran-
kenhausleistungen ist ein durchgängiges, leistungs-
orientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem
einzuführen. Das Vergütungssystem hat Komplexi-
täten und Comorbiditäten abzubilden; sein Diffe-
renzierungsgrad soll praktikabel sein. Mit den Ent-
gelten nach Satz 1 werden die allgemeinen
Krankenhausleistungen für einen Behandlungsfall
vergütet. Soweit allgemeine Krankenhausleistungen
nicht in die Entgelte nach Satz 1 einbezogen wer-
den können, weil der Finanzierungstatbestand nicht
in allen Krankenhäusern vorliegt, sind bundesein-
heitlich Regelungen für Zu- oder Abschläge zu ver-
einbaren, insbesondere für die Notfallversorgung
und eine zur Sicherstellung der Versorgung der Be-
völkerung notwendige und mit den Landesverbän-
den der Krankenversicherungen nach § 18 Abs. 2
vereinbarte Vorhaltung von Leistungen, die auf-
grund des geringen Versorgungsbedarfs mit den
Entgelten nach Satz 1 nicht kostendeckend finan-
zierbar ist, sowie für die nach Maßgabe dieses Ge-
setzes und der Verordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1
zu finanzierenden Ausbildungsstätten und Ausbil-
dungsvergütungen; für die Aufnahme von Begleit-
personen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Bundes-
pflegesatzverordnung ist ein Zuschlag zu ver-
einbaren. Die Fallgruppen und ihre Bewertungs-

(1) Für die Vergütung der allgemeinen Kran-
kenhausleistungen ist ein durchgängiges, leistungs-
orientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem
einzuführen; dies gilt nicht für die in § 1 Abs. 2
der Psychiatrie-Personalverordnung genannten
Einrichtungen, soweit in der Verordnung nach
§ 16 Satz 1 Nr. 1 nichts abweichendes bestimmt
wird. Das Vergütungssystem hat Komplexitäten
und Comorbiditäten abzubilden; sein Differenzie-
rungsgrad soll praktikabel sein. Mit den Entgelten
nach Satz 1 werden die allgemeinen Krankenhaus-
leistungen für einen Behandlungsfall vergütet. So-
weit allgemeine Krankenhausleistungen nicht in die
Entgelte nach Satz 1 einbezogen werden können,
weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen
Krankenhäusern vorliegt, sind bundeseinheitlich
Regelungen für Zu- oder Abschläge zu vereinbaren,
insbesondere für die Notfallversorgung und eine zur
Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung
notwendige und mit den Landesverbänden der
Krankenversicherungen nach § 18 Abs. 2 verein-
barte Vorhaltung von Leistungen, die aufgrund des
geringen Versorgungsbedarfs mit den Entgelten
nach Satz 1 nicht kostendeckend finanzierbar ist,
sowie für die nach Maßgabe dieses Gesetzes und der
Verordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 zu finanzieren-
den Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütun-

Drucksache 14/1977 – 116 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
relationen sind bundeseinheitlich festzulegen. Die
Bewertungsrelationen sind als Relativgewichte auf
eine Bezugsleistung zu definieren. Das Verfahren
zur Bestimmung der Höhe der Entgelte wird in der
Verordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 vorgegeben,
nachdem die Selbstverwaltung die Entscheidung
über die Grundstrukturen des neuen Vergütungssys-
tems gefällt hat. Die Entgelte sind prospektiv so
festzulegen, dass der landesweite Gesamtbetrag
nach § 17b insgesamt nicht überschritten wird. Die
so bestimmte Entgelthöhe ist ein Höchstpreis, von
dem die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 abwei-
chen können.

gen; für die Aufnahme von Begleitpersonen nach
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Bundespflegesatzver-
ordnung ist ein Zuschlag zu vereinbaren. Die Fall-
gruppen und ihre Bewertungsrelationen sind bundes-
einheitlich festzulegen. Die Bewertungsrelationen
sind als Relativgewichte auf eine Bezugsleistung zu
definieren. Das Verfahren zur Bestimmung der Hö-
he der Entgelte wird in der Verordnung nach § 16
Satz 1 Nr. 1 vorgegeben, nachdem die Selbstver-
waltung die Entscheidung über die Grundstrukturen
des neuen Vergütungssystems gefällt hat. Die Ent-
gelte sind prospektiv so festzulegen, dass der lan-
desweite Gesamtbetrag nach § 17b insgesamt nicht
überschritten wird. Die so bestimmte Entgelthöhe
ist ein Höchstpreis, von dem die Vertragsparteien
nach § 18 Abs. 2 abweichen können.

(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
und der Verband der privaten Krankenversicherung
gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Kran-
kenhausgesellschaft die Einführung eines Vergü-
tungssystems, das sich an einem international be-
reits eingesetzten Vergütungssystem orientiert,
entsprechend den Vorgaben der Absätze 1 und 3
sowie seine Weiterentwicklung und Anpassung an
die medizinische Entwicklung und an Kosten-
entwicklungen. Sie orientieren sich dabei unter
Wahrung der Qualität der Leistungserbringung an
wirtschaftlichen Versorgungsstrukturen und Ver-
fahrensweisen. Der Bundesärztekammer ist Ge-
legenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit me-
dizinische Fragen der Entgelte und der zugrunde
liegenden Leistungsabgrenzung betroffen sind; dies
gilt entsprechend für einen Vertreter der Berufsor-
ganisationen der Krankenpflegeberufe. Für die ge-
meinsamen Beschlüsse der Vertreter der Kranken-
versicherungen gilt § 213 Abs. 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der
Maßgabe, dass das Beschlussgremium um einen
Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversi-
cherung erweitert wird und die Beschlüsse der
Mehrheit von mindestens sieben Stimmen bedürfen.
Die Fallgruppen, ihre Bewertungsrelationen und die
ergänzenden Vereinbarungen über Zu- und Ab-
schläge nach Absatz 1 Satz 3 sind für die Träger
von Krankenhäusern unmittelbar verbindlich, die
Mitglied einer Landeskrankenhausgesellschaft sind;
ist der Träger nicht Mitglied einer Landeskranken-
hausgesellschaft, sind die Fallgruppen, ihre Bewer-
tungsrelationen und die ergänzenden Vereinbarun-
gen den Erlösbudgets nach § 17 Abs. 1 Satz 2
zugrunde zu legen.

(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und
der Verband der privaten Krankenversicherung ge-
meinsam vereinbaren mit der Deutschen Kranken-
hausgesellschaft die Einführung eines Vergütungs-
systems, das sich an einem international bereits
eingesetzten Vergütungssystem auf der Grundlage
der Diagnosis Related Groups (DRG’s) orientiert,
entsprechend den Vorgaben der Absätze 1 und 3
sowie seine Weiterentwicklung und Anpassung an
die medizinische Entwicklung und an Kosten-
entwicklungen. Sie orientieren sich dabei unter
Wahrung der Qualität der Leistungserbringung an
wirtschaftlichen Versorgungsstrukturen und Ver-
fahrensweisen. Der Bundesärztekammer ist Ge-
legenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit me-
dizinische Fragen der Entgelte und der zugrunde
liegenden Leistungsabgrenzung betroffen sind; dies
gilt entsprechend für einen Vertreter der Berufsor-
ganisationen der Krankenpflegeberufe. Für die ge-
meinsamen Beschlüsse der Vertreter der Kranken-
versicherungen gilt § 213 Abs. 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der
Maßgabe, dass das Beschlussgremium um einen
Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversi-
cherung erweitert wird und die Beschlüsse der
Mehrheit von mindestens sieben Stimmen bedürfen.
Die Fallgruppen, ihre Bewertungsrelationen und die
ergänzenden Vereinbarungen über Zu- und Ab-
schläge nach Absatz 1 Satz 4 sind für die Träger
von Krankenhäusern unmittelbar verbindlich, die
Mitglied einer Landeskrankenhausgesellschaft sind;
ist der Träger nicht Mitglied einer Landeskranken-
hausgesellschaft, sind die Fallgruppen, ihre Bewer-
tungsrelationen und die ergänzenden Vereinbarun-
gen den Erlösbudgets nach § 17 Abs. 1 Satz 2
zugrunde zu legen.

(3) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 verein-
baren bis zum 31. Oktober 2000 die Grundstruktu-
ren des Vergütungssystems und des Bewertungs-
verfahrens, insbesondere die zu Grunde zu legenden
Fallgruppen. Die Vertragsparteien vereinbaren bis
zum 31. Dezember 2001 Bewertungsrelationen. Zur
Erprobung des neuen Vergütungssystems sind die

(3) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 verein-
baren bis zum 30. April 2000 die Grundstrukturen
des Vergütungssystems und des Bewertungsverfah-
rens, insbesondere der zugrunde zu legenden Fall-
gruppen, sowie die Grundzüge eines Verfahrens
zur laufenden Pflege des Systems. Die Vertrags-
parteien vereinbaren bis zum 31. Dezember 2001

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 117 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
Krankenhäuser verpflichtet ab dem 1. Januar 2002
neben der weiterhin maßgeblichen Abrechnung von
Pflegesätzen nach § 17 Abs. 2a parallel ihre Erlöse
nach dem neuen Vergütungssystem zu berechnen.
Zum 1. Januar 2003 ersetzt das neue Vergütungs-
system die bisher abgerechneten Entgelte nach § 17
Abs. 2a.

Bewertungsrelationen und die Bewertung der Zu-
und Abschläge nach Absatz 1 Satz 4. Die Bewer-
tungsrelationen für die Fallgruppen können auf
der Grundlage der Fallkosten einer Stichprobe
von Krankenhäusern kalkuliert, aus internatio-
nal bereits eingesetzten Bewertungsrelationen
übernommen oder auf deren Grundlage weiter-
entwickelt werden. Der Krankenhausträger teilt
den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 bis spätes-
tens zum 30. April 2002 Art, Anzahl und Punkt-
zahl aller im Jahr 2001 erbrachten Leistungen in
der Systematik des Vergütungssystems nach
Satz 1 mit; Näheres regelt die Rechtsverordnung
nach § 16 Satz 1 Nr. 1. Zum 1. Januar 2003 er-
setzt das neue Vergütungssystem die bisher ab-
gerechneten Entgelte nach § 17 Abs. 2a. Es wird
budgetneutral eingeführt; dazu wird ein Punkt-
wert für das Krankenhaus ermittelt, der sich aus
dem für das Jahr 2003 vereinbarten Erlösbudget
des Krankenhauses errechnet. Bei Krankenhäu-
sern, deren Punktwert vom landesweit festgeleg-
ten Punktwert abweicht, ist der Punktwert nach
Satz 6 für die Jahre 2004 bis 2006 jeweils zu
einem Drittel an den landesweit festgelegten
Punktwert anzugleichen; bei Krankenhäusern,
deren Punktwert niedriger ist als der landesweit
festgelegte Punktwert, gilt Absatz 1 Satz 9 ab
dem 1. Januar 2003.

(4) Die Bewertungsrelationen des neuen Vergü-
tungssystems bilden ab
1. zum Zeitpunkt ihrer Einführung Instandhal-

tungskosten nach § 17 Abs. 4b Satz 2 und 3
und Investitionskosten für die Wiederbeschaf-
fung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleiner
baulicher Maßnahmen,

2. zum 1. Januar 2008 Investitionskosten für son-
stige Investitionen.

Die Instandhaltungs- und Investitionskostenanteile
sind in den Bewertungsrelationen so zu berücksich-
tigen, dass sie den entsprechenden Mittelbedarf leis-
tungsbezogen abbilden. Soweit die Entgelte Inves-
titionskosten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 beinhalten,
können bei Universitätskliniken diese Anteile nicht
berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung der
zusätzlichen Kostenanteile im landesweiten Ge-
samtbetrag regelt § 17b Abs. 3.

(4) Die Bewertungsrelationen des neuen Vergü-
tungssystems bilden ab
3. Zum Zeitpunkt ihrer Einführung Instandhal-

tungskosten nach § 17 Abs. 4b Satz 2 und 3
und Investitionskosten für die Wiederbeschaf-
fung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleiner
baulicher Maßnahmen,

4. zum 1. Januar 2008 Investitionskosten für son-
stige Investitionen.

Die Instandhaltungs- und Investitionskostenanteile
sind in den Bewertungsrelationen so zu berücksich-
tigen, dass sie den entsprechenden Mittelbedarf leis-
tungsbezogen abbilden. Soweit die Entgelte Inves-
titionskosten nach Satz 1 Nr. 2 beinhalten, werden
diese Anteile bei Hochschulkliniken nur vorbe-
haltlich eines finanziellen Ausgleichs nach § 17b
Abs. 4 vergütet. Die Berücksichtigung der zusätz-
lichen Kostenanteile im landesweiten Gesamtbetrag
regelt § 17b Abs. 3.

(5) Soweit bis zum 31. Oktober 2000 eine Ver-
einbarung der Vertragsparteien über die Grund-
strukturen des Vergütungssystems und des Bewer-
tungsverfahrens, insbesondere der Fallgruppen,
sowie ergänzend zu vereinbarende Zu- und Ab-
schläge nicht zustande kommt, bestimmt das Bun-
desministerium für Gesundheit ohne Zustimmung
des Bundesrates bis zum 31. Dezember 2000 den
Inhalt durch Rechtsverordnung. Das Bundesmi-
nisterium kann an den Sitzungen der Vertragspar-

(5) Soweit bis zum 30. April 2000 eine Verein-
barung der Vertragsparteien über die Grundstruktu-
ren des Vergütungssystems und des Bewertungs-
verfahrens, insbesondere der Fallgruppen, sowie
ergänzend zu vereinbarende Zu- und Abschläge
nicht zustande kommt, bestimmt das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit ohne Zustimmung des
Bundesrates bis zum 30. Juni 2000 den Inhalt
durch Rechtsverordnung. Das Bundesministerium
kann an den Sitzungen der Vertragsparteien teil-

Drucksache 14/1977 – 118 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
teien teilnehmen und erhält deren fachliche Unter-
lagen. Im übrigen entscheidet auf Antrag einer
Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6.

nehmen und erhält deren fachliche Unterlagen. Im
übrigen entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei
die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6.

(6) Soweit ein Krankenhaus aufgrund struktu-
reller Besonderheiten mit den Entgelten des neuen
Vergütungssystems nicht kostendeckend arbeiten
kann, können die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2
in den Jahren 2003 bis 2007 im Rahmen eines be-
fristeten Restrukturierungskonzeptes Zuschläge zu
den Entgelten vereinbaren. Voraussetzung ist, dass
das Krankenhaus auf absehbare Zeit für eine be-
darfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versi-
cherten notwendig ist. Die Vertragsparteien schlie-
ßen einen entsprechenden Restrukturierungsvertrag;
dieser ist mit dem Investitionsprogramm des Landes
abzustimmen. In dem Restrukturierungsvertrag sind
insbesondere die Verwendungszwecke, die Höhe der
Zuschläge nach Satz 1 sowie die Dauer ihrer Ge-
währung und die Maßnahmen zu vereinbaren, zu
denen sich der Krankenhausträger verpflichtet, um
die Wirtschaftlichkeit des Krankenhauses zu ver-
bessern. Die Zuschläge nach Satz 1 dürfen nur für
vertraglich vereinbarte Zwecke verwendet werden.
Mit dem Ziel, kurzfristig Umstrukturierungen zu er-
reichen, können entsprechende Restrukturierungs-
verträge bereits in den Jahren 2000 bis 2002 ge-
schlossen werden. Kommt eine Einigung nicht
zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a
Abs. 1. Zuschläge zu Restrukturierungsverträgen
dürfen nur im Rahmen des landesweiten Gesamt-
betrages nach § 17b Abs. 1 vereinbart werden.

(6) e n t f ä l l t

(7) Das Nähere zur Einführung des neuen Ver-
gütungssystems bestimmt die Rechtsverordnung
nach § 16 Satz 1 Nr. 1 zum 1. Januar 2003.“

(6) Das Nähere zur Einführung des neuen Ver-
gütungssystems bestimmt die Rechtsverordnung
nach § 16 Satz 1 Nr. 1 zum 1. Januar 2002.“

8. § 18 wird wie folgt geändert: 8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Erlösbudget und die Pflegesätze
werden zwischen dem Krankenhausträger und
den Vertragsparteien nach Absatz 2 vereinbart.
Die Landeskrankenhausgesellschaft kann sich
am Pflegesatzverfahren beteiligen.“

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung

(Vertragsparteien) sind
1. der Krankenhausträger und
2. die Landesverbände der Krankenkassen, die

Verbände der Ersatzkassen und der Lan-
desausschuss des Verbandes der privaten
Krankenversicherung.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Krankenhausträger hat die für die
Ermittlung des Erlösbudgets und der Pfle-
gesätze erforderlichen Nachweise nach

c) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 119 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 16
Satz 1 Nr. 1 vorzulegen.“

bb) In Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Landeskrankenhausgesellschaft und
die Vertragsparteien nach Absatz 2 Num-
mer 2 vereinbaren die Höhe der Fallpau-
schalen und der pauschalierten Sonderent-
gelte nach § 17 Abs. 2a mit Wirkung für
die Vertragsparteien nach Absatz 2; dies
gilt für das neue Vergütungssystem nach
§ 17c Abs. 1 entsprechend.“

d) In Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„die Pflegesätze“ durch die Wörter „das Erlös-
budget und die Pflegesätze“ ersetzt.

d) u n v e r ä n d e r t

e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Die ver-
einbarten oder festgesetzten“ durch die Wörter
„Das vereinbarte oder festgesetzte Erlösbudget
und die“ ersetzt.

e) u n v e r ä n d e r t

9. § 18b wird aufgehoben. 9. u n v e r ä n d e r t

Artikel 5
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 5
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September
1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Arti-
kel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3853), wird wie folgt geändert:

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September
1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Arti-
kel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3853), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Bezeichnung von
§ 12 wie folgt gefasst:
„§ 12 Flexibles Erlösbudget“

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 3 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Budget“ durch
das Wort „Erlösbudget“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden das Wort „Budget“ durch
das Wort „Erlösbudget“ ersetzt und nach
dem Wort „müssen“ die Wörter „im Rah-
men des landesweiten Gesamtbetrags nach
§ 17b des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes“ eingefügt.

cc) Satz 4 wird aufgehoben.
dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Einhaltung des landesweiten Gesamt-
betrags ist nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
zu beachten.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Budget“ durch

das Wort „Erlösbudget“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Budget“

durch das Wort „Erlösbudget“ ersetzt.
cc) Satz 4 wird aufgehoben.

Drucksache 14/1977 – 120 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Budget“

durch das Wort „Erlösbudget“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Budget“
durch das Wort „Erlösbudget“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Budgetvereinba-
rung“ durch das Wort „Erlösbudgetvereinba-
rung“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „den Be-
teiligten nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes“ ersetzt durch die
Wörter „der Landeskrankenhausgesellschaft“.

4. § 6 wird aufgehoben. 4. u n v e r ä n d e r t
5. § 7 wird wie folgt geändert: 5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Budget“ durch

das Wort „Erlösbudget“ ersetzt.
bb) Satz 2 Nr. 4 zweiter und dritter Teilsatz

werden wie folgt gefasst:
„die Instandhaltungskosten nach § 4 Abs. 2
der Abgrenzungsverordnung sind pauschal
in Höhe von 1,1 vom Hundert des Restbud-
gets nach § 12 Abs. 2 einzurechnen, wie es
ohne Ausgleiche, Berichtigungen und Zu-
schläge vereinbart würde; bei Fallpauscha-
len und Sonderentgelten wird ein Zuschlag
in Höhe von 1,1 vom Hundert erhoben,“

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Budget“ durch

das Wort „Erlösbudget“ ersetzt.
bb) Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Kosten der Organbereitstellung für
Transplantationen, wenn diese nicht
gesondert vergütet wird; hierzu ge-
hören bei Lebendspenden auch die
Kosten der gutachtlichen Stellung-
nahme nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des
Transplantationsgesetzes,“

cc) Satz 2 Nr. 4 zweiter und dritter Teilsatz
werden wie folgt gefasst:
„die Instandhaltungskosten nach § 4 Abs. 2
der Abgrenzungsverordnung sind pauschal
in Höhe von 1,1 vom Hundert des Restbud-
gets nach § 12 Abs. 2 einzurechnen, wie es
ohne Ausgleiche, Berichtigungen und Zu-
schläge vereinbart würde; bei Fallpauscha-
len und Sonderentgelten wird ein Zuschlag
in Höhe von 1,1 vom Hundert erhoben,“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Budget“
durch das Wort „Erlösbudget“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

6. § 8 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Budget

nach § 12“ durch die Angabe „Restbudget nach
§ 12 Abs. 2“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die in Absatz 1 oder 2 genannten In-

vestitionskosten werden anteilig dem Restbud-
get nach § 12 Abs. 2 und den tagesgleichen
Pflegesätzen sowie den Fallpauschalen zuge-
rechnet.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 121 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
7. § 9 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Budget“
durch das Wort „Erlösbudget“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort „Budget“ durch das
Wort „Erlösbudget“ ersetzt.

8. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 8. u n v e r ä n d e r t
„(1) Die allgemeinen Krankenhausleistungen

werden mit dem Erlösbudget nach § 12 Abs. 1 ver-
gütet, das mit
1. Pflegesätzen nach § 11 (Fallpauschalen und

Sonderentgelte) und
2. tagesgleichen Pflegesätzen nach § 13
den Patienten oder ihren Kostenträgern anteilig be-
rechnet wird.“

9. § 11 wird wie folgt geändert: 9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Nr. 1“ gestri-

chen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“

gestrichen.
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den in

§ 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes genannten Beteiligten“ ersetzt
durch die Wörter „der Landeskrankenhausge-
sellschaft, den Landesverbänden der Kranken-
kassen, den Verbänden der Ersatzkassen und
dem Landesausschuss des Verbandes der pri-
vaten Krankenversicherung“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den in
§ 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes genannten Beteiligten“ ersetzt
durch die Wörter „der Landeskrankenhausge-
sellschaft, den Landesverbänden der Kranken-
kassen, den Verbänden der Ersatzkassen und
dem Landesausschuss des Verbandes der pri-
vaten Krankenversicherung“ ersetzt.

b) Absatz 8 wird aufgehoben. d) Absatz 8 wird aufgehoben.
10. § 12 wird wie folgt gefasst: 10. § 12 wird wie folgt gefasst:

㤠12
Flexibles Erlösbudget

㤠12
Flexibles Erlösbudget

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren nach den
Vorgaben des § 3 für den Pflegesatzzeitraum ein
Erlösbudget für die mit Fallpauschalen, Sonderent-
gelten und tagesgleichen Pflegesätzen vergüteten
Leistungen. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2
Nr. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes dürfen
das Erlösbudget nur in der Höhe vereinbaren, in der
zusammen mit den Budgetvereinbarungen aller
übrigen Krankenhäuser im Land der landesweite
Gesamtbetrag nach § 17b Abs. 1 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes, vermindert um den Teil-
betrag für nicht vereinbarte Mehrleistungen, ein-
gehalten wird; vorgeschriebene Ausgleiche und
Berichtigungen für Vorjahre bleiben außer Betracht.
Bei der Vereinbarung der Erlösbudgets sind, soweit
das einzelne Krankenhaus betroffen ist, zu berück-
sichtigen:

1. die Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen,
2. Leistungsverlagerungen, etwa in die ambulante

Versorgung,

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren nach den
Vorgaben des § 3 für den Pflegesatzzeitraum ein
Erlösbudget für die mit Fallpauschalen, Sonderent-
gelten und tagesgleichen Pflegesätzen vergüteten
Leistungen. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2
Nr. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes dürfen
das Erlösbudget nur in der Höhe vereinbaren, in der
zusammen mit den Budgetvereinbarungen aller üb-
rigen Krankenhäuser im Land und der Sonderent-
gelte für die Behandlung von Blutern im Land
der landesweite Gesamtbetrag nach § 17b Abs. 1
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, vermindert
um den Teilbetrag für nicht vereinbarte Mehrlei-
stungen, eingehalten wird; vorgeschriebene Aus-
gleiche und Berichtigungen für Vorjahre sind ge-
sondert durchzuführen. Bei der Vereinbarung der
Erlösbudgets sind, soweit das einzelne Krankenhaus
betroffen ist, zu berücksichtigen:
1. die Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen,
2. Leistungsverlagerungen, etwa in die ambulante

Versorgung,

Drucksache 14/1977 – 122 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
3. die Ergebnisse von Krankenhausvergleichen

nach § 5,
4. die Reduzierung von Einweisungen durch die

Einführung gemeinsamer Notfallambulanzen
nach § 75 Abs. 10 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch,

5. Zuschläge auf Grund von Restrukturierungs-
verträgen nach § 17c Abs. 6 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes,

6. die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverord-
nung zur Zahl der Personalstellen, wobei si-
cherzustellen ist, dass das Personal nicht an-
derweitig eingesetzt wird,

7. und soweit dies erforderlich ist, um den Versor-
gungsvertrag zu erfüllen, die Auswirkungen der
von den Tarifvertragsparteien vereinbarten li-
nearen Erhöhung des Vergütungstarifvertrags
nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag und
einer vereinbarten Einmalzahlung sowie im
Beitrittgebiet die Auswirkungen einer Anglei-
chung der Höhe der Vergütung an die im übri-
gen Bundesgebiet geltende Höhe.

Leistungen, die im Rahmen von Integrationsverträ-
gen nach § 140b des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch erbracht werden, dürfen nicht berücksichtigt
werden. Für die gemeinsamen Beschlüsse der Ver-
treter der gesetzlichen Krankenversicherung gilt
§ 17c Abs. 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes entsprechend.

3. die Ergebnisse von Krankenhausvergleichen
nach § 5,

4. die Reduzierung von Einweisungen durch die
Einführung gemeinsamer Notfallambulanzen
nach § 75 Abs. 10 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch,

5. die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverord-
nung zur Zahl der Personalstellen, wobei si-
cherzustellen ist, dass das Personal nicht an-
derweitig eingesetzt wird,

6. und soweit dies erforderlich ist, um den Versor-
gungsvertrag zu erfüllen, die Auswirkungen der
von den Tarifvertragsparteien vereinbarten li-
nearen Erhöhung des Vergütungstarifvertrags
nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag und
einer vereinbarten Einmalzahlung, und

7. im Beitrittsgebiet die Auswirkungen einer
Angleichung der Höhe der Vergütung an die
im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe.

Leistungen, die im Rahmen von Integrationsverträ-
gen nach § 140b des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch vergütet werden, dürfen nicht berücksichtigt
werden. Für die gemeinsamen Beschlüsse der Ver-
treter der gesetzlichen Krankenversicherung gilt
§ 17c Abs. 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes entsprechend.

(2) Bei Krankenhäusern, deren Leistungen nicht
vollständig mit Fallpauschalen berechnet werden,
sind die vorauskalkulierten Erlöse aus den Fallpau-
schalen und Sonderentgelten von dem Erlösbudget
nach Absatz 1 abzuziehen (Erlösabzug); Zu- und
Abschläge nach § 11 Abs. 3 sind einzubeziehen.
Ergibt sich durch den Erlösabzug ein nicht mehr
leistungsgerechtes Restbudget, sind entsprechende
Abschläge von den Fallpauschalen und Sonderent-
gelten zu vereinbaren. Für die Sonderentgelte nach
§ 11 Abs. 2 Satz 3 für die Behandlung von Blutern
sind anstelle des Erlösabzugs die entsprechenden
Kosten auszugliedern.

(2) Bei Krankenhäusern, deren Leistungen nicht
vollständig mit Fallpauschalen berechnet werden,
sind die vorauskalkulierten Erlöse aus den Fallpau-
schalen und Sonderentgelten von dem Erlösbudget
nach Absatz 1 abzuziehen (Erlösabzug); Zu- und
Abschläge nach § 11 Abs. 3 sind einzubeziehen;
entsprechendes gilt für Krankenhäuser, die nur
Fallpauschalen und Sonderentgelte abrechnen,
wenn die Summe der voraussichtlichen Erlöse
höher ist als das Erlösbudget. Ergibt sich durch
den Erlösabzug ein nicht mehr leistungsgerechtes
Restbudget, sind entsprechende Abschläge von den
Fallpauschalen und Sonderentgelten zu vereinba-
ren; entsprechendes gilt für Krankenhäuser, die
nur Fallpauschalen und Sonderentgelte abrech-
nen, wenn die Summe der voraussichtlichen Er-
löse wesentlich höher ist als das Erlösbudget. Für
die Sonderentgelte nach § 11 Abs. 2 Satz 3 für die
Behandlung von Blutern sind anstelle des Erlösab-
zugs die entsprechenden Kosten auszugliedern.

(3) Die Vertragsparteien sind an das Erlösbudget
gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist
bei wesentlichen Änderungen der der Vereinbarung
eines Erlösbudgets zugrunde gelegten Annahmen
das Erlösbudget für den laufenden Pflegesatzzeit-
raum neu zu vereinbaren; dabei sind die Vorgaben
des § 3 und des Absatzes 1 zu beachten. Die Ver-
tragsparteien können im voraus vereinbaren, dass in

(3) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 123 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
bestimmten Fällen das Budget nur teilweise neu
vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bishe-
rigen Budget ist über das neu vereinbarte Budget
abzurechnen; Absatz 4 Satz 5 und § 21 Abs. 2
Satz 3 gelten entsprechend.

(4) Weicht die Summe der auf den Pflegesatz-
zeitraum entfallenden Gesamterlöse des Kranken-
hauses aus Pflegesätzen nach § 10 Abs. 1 von dem
Erlösbudget nach Absatz 1 ab, werden Mehrerlöse
zu 80 vom Hundert sowie die durch eine abwei-
chende Belegung entstandenen Mindererlöse zu
40 vom Hundert ausgeglichen (flexible Budgetie-
rung); die auf Grund von § 14 Abs. 7 Satz 1 be-
rechneten Pflegesätze sind einzubeziehen, Erlöse
nach § 3 Abs. 4 und aus Sonderentgelten für die
Behandlung von Blutern sowie Zu- und Abschläge
nach § 21 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz bleiben au-
ßer Betracht. Für Mehrerlöse nach Satz 1 aus Fall-
pauschalen und Sonderentgelten in der Transplan-
tationsmedizin mit einem Sachmittelanteil von über
50 vom Hundert können niedrigere Vomhundertsät-
ze vereinbart werden, mindestens jedoch 50 vom
Hundert; kommt eine Vereinbarung ganz oder teil-
weise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach
§ 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
auf Antrag einer Vertragspartei den oder die Vom-
hundertsätze fest. Im Falle einer Überschreitung des
landesweiten Teilbetrags für Mehrerlöse sind
abweichend von Satz 1 und 2 die höheren Aus-
gleichssätze nach § 17b Abs. 2 Satz 3 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes anzuwenden. Der Aus-
gleichsbetrag ist unverzüglich über das Restbudget
eines folgenden Pflegesatzzeitraums zu verrechnen.
Steht bei den Pflegesatzverhandlungen der Aus-
gleichsbetrag noch nicht fest, sind Teilbeträge als
Abschlagszahlungen auf den Ausgleich zu berück-
sichtigen. Krankenhäuser oder Abteilungen, die ih-
re Leistungen ausschließlich mit Fallpauschalen be-
rechnen, erheben den Ausgleichsbetrag anteilig
über einen Zu- oder Abschlag auf die Fallpauscha-
len entsprechend § 14 Abs. 6 Nr. 6.“

(4) Weicht die Summe der auf den Pflegesatz-
zeitraum entfallenden Gesamterlöse des Kranken-
hauses aus Pflegesätzen nach § 10 Abs. 1 von dem
Erlösbudget nach Absatz 1 ab, werden Mehrerlöse
zu 80 vom Hundert sowie die durch eine abwei-
chende Belegung entstandenen Mindererlöse zu
40 vom Hundert ausgeglichen (flexible Budgetie-
rung); die auf Grund von § 14 Abs. 7 Satz 1 be-
rechneten Pflegesätze sind einzubeziehen, Erlöse
nach § 3 Abs. 4 und aus Sonderentgelten für die
Behandlung von Blutern sowie Zu- und Abschläge
nach § 21 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz bleiben au-
ßer Betracht. Für Mehrerlöse nach Satz 1 aus Fall-
pauschalen und Sonderentgelten in der Transplan-
tationsmedizin mit einem Sachmittelanteil von über
50 vom Hundert können niedrigere Vomhundertsät-
ze vereinbart werden, mindestens jedoch 50 vom
Hundert; kommt eine Vereinbarung ganz oder teil-
weise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach
§ 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
auf Antrag einer Vertragspartei den oder die Vom-
hundertsätze fest. Im Falle einer Überschreitung des
landesweiten Teilbetrags für Mehrerlöse sind ab-
weichend von Satz 1 und 2 die höheren Ausgleichs-
sätze nach § 17b Abs. 2 Satz 3 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes anzuwenden. Mindererlöse
werden nicht ausgeglichen, soweit diese entstan-
den sind, weil das Krankenhaus mehr Leistungen
im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 und
integrierter Versorgung nach § 140b des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch erbracht hat. Der Aus-
gleichsbetrag ist unverzüglich über das Restbudget
eines folgenden Pflegesatzzeitraums zu verrechnen.
Steht bei den Pflegesatzverhandlungen der Aus-
gleichsbetrag noch nicht fest, sind Teilbeträge als
Abschlagszahlungen auf den Ausgleich zu berück-
sichtigen. Krankenhäuser oder Abteilungen, die ih-
re Leistungen ausschließlich mit Fallpauschalen be-
rechnen, erheben den Ausgleichsbetrag anteilig
über einen Zu- oder Abschlag auf die Fallpauscha-
len entsprechend § 14 Abs. 6 Nr. 6.“

11. § 13 wird wie folgt geändert: 11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Budget“

durch die Angabe „Restbudget nach § 12
Abs. 2“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die
Angabe „Nr. 1“ gestrichen.

b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben. c) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.

Drucksache 14/1977 – 124 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
12. § 14 wird wie folgt geändert: 12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach

dem Wort „Verlegungstag“ ein Komma und der
Halbsatz „der nicht zugleich Aufnahmetag ist,“ ein-
gefügt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“
gestrichen.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“
gestrichen.

b) In Absatz 6 Nr. 6 wird die Angabe 㤠11
Abs. 5, 6 und Abs. 8 Satz 7 und § 12 Abs. 4
Satz 7“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 5 und 6
und § 12 Abs. 4 Satz 6“ ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „Nr. 1“

gestrichen und in Nr. 6 die Angabe 㤠11
Abs. 5, 6 und Abs. 8 Satz 7 und § 12
Abs. 4 Satz 7“ durch die Angabe „§ 11
Abs. 5 und 6 und § 12 Abs. 4 Satz 6“ er-
setzt.

bb) In Satz 2 die Angabe „Nr. 1“ gestri-
chen.“

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“ gestri-

chen.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 5“

durch die Angabe „Satz 4“ und die An-
gabe „Satz 6“ durch „Satz 5“ ersetzt.“

c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Zur Finanzierung der pauschalierten

Instandhaltungskosten nach § 7 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 wird ein Zuschlag zu den Fallpauschalen
und Sonderentgelten in Höhe von 1,1 vom
Hundert der Entgelthöhe berechnet.“

f) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Zur Finanzierung der pauschalierten

Instandhaltungskosten nach § 7 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 wird ein Zuschlag zu den Fallpauschalen
und Sonderentgelten in Höhe von 1,1 vom
Hundert der Entgelthöhe berechnet.“

d) Folgender Absatz wird angefügt:
„(13) Hält das Krankenhaus seine Ver-

pflichtungen zur Qualitätssicherung nicht ein,
sind von den Pflegesätzen nach § 10 Abschläge
nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.“

g) Folgender Absatz wird angefügt:
„(13) Hält das Krankenhaus seine Ver-

pflichtungen zur Qualitätssicherung nicht ein,
sind von den Pflegesätzen nach § 10 Abschläge
nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.“

13. § 15 wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Spitzenverbände der Krankenkas-
sen und der Verband der privaten Krankenver-
sicherung gemeinsam vereinbaren mit der
Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertrags-
parteien auf Bundesebene) mit Wirkung für die
Vertragsparteien nach § 17 die bundesweit gel-
tenden Entgeltkataloge für Fallpauschalen und
Sonderentgelte nach § 17 Abs. 2a des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes und deren Weiter-
entwicklung einschließlich der Abrechnungsbe-
stimmungen.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 125 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort

„Entgeltkataloge“ die Wörter „nach § 17
Abs. 2a des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes“ eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 3“

gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.

14. § 16 wird wie folgt geändert: 14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dabei dürfen die maßgebliche Veränderungs-
rate nach § 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch und der landesweite
Gesamtbetrag nach § 17b des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes nicht überschritten wer-
den; die voraussichtliche Entwicklung der Ent-
geltarten und -mengen ist zu berücksichtigen.“

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dabei dürfen die maßgebliche Verände-
rungsrate nach § 142 Abs. 1 Satz 2 und 3
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
der landesweite Gesamtbetrag nach § 17b
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht
überschritten werden; die voraussichtliche
Entwicklung der Entgeltarten und -mengen
ist zu berücksichtigen.“

bb) Satz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“

gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird aufgehoben.

aa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie das
Entgelt nach Absatz 3“ gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie das

Entgelt nach Absatz 3“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.

d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Vereinbarung nach Absatz 1 ist bis zum
15.10., die Vereinbarung nach Absatz 2 bis
zum 31.8. jeden Jahres zu schließen.“

e) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Vereinbarung nach Absatz 1 ist bis zum
15.10., die Vereinbarung nach Absatz 2 bis
zum 31.8. jeden Jahres zu schließen.“

15. § 17 wird wie folgt geändert: 15. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Vertragsparteien regeln in der Pflege-
satzvereinbarung das Erlösbudget ein-
schließlich der einzubeziehenden Fallpau-
schalen und Sonderentgelte und deren Zu-
und Abschläge sowie Art, Höhe und Lauf-
zeit der tagesgleichen Pflegesätze.“

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 3 wird das Wort „Budget“ durch das
Wort „Erlösbudget“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/1977 – 126 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „den in § 18
Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes genannten Beteiligten“ er-
setzt durch die Wörter „der Landeskran-
kenhausgesellschaft“ und die Angabe
„Anlagen 3 und 4“ durch die Angabe „An-
lagen 1 und 2“ ersetzt sowie der zweite
Halbsatz aufgehoben.

bb) Die Sätze 7 und 8 werden aufgehoben.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Krankenhausträger übermittelt zur
Vorbereitung der Pflegesatzverhandlung
den anderen Vertragsparteien, der Lan-
deskrankenhausgesellschaft und der zu-
ständigen Landesbehörde die Leistungs-
und Kalkulationsaufstellung nach dem
Muster der Anlagen 1 und 2.“

bb) In Satz 4 Nr. 1 wird das Wort „vierstelli-
gen“ gestrichen

cc) Die Sätze 7 und 8 werden aufgehoben
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „anderen Ver-
tragsparteien nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2
Krankenhausfinanzierungsgesetz“ ersetzt
durch die Wörter „Vertragsparteien nach
§ 18 Abs. 2 Nr. 2 des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes“.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „zur Beurtei-
lung der Höhe der Kostenausgliederung bei
Fallpauschalen und Sonderentgelten nach
Abschnitt K 8 der Leistungs- und Kalkula-
tionsaufstellung, der Kostenausgliederung
ganzer Abteilungen und“ gestrichen.

d) u n v e r ä n d e r t

e) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Budget“
durch das Wort „Erlösbudget“ ersetzt.

16. In § 18 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Budget“
durch das Wort „Erlösbudget“ ersetzt.

16. u n v e r ä n d e r t

17. § 19 wird wie folgt geändert: 17. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 7“ er-
setzt durch die Angabe „§ 12 Abs. 3“.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Rechtsvor-
schriften“ ein Komma und die Wörter „ins-
besondere an die Einhaltung des landes-
weiten Gesamtbetrags nach § 12 Abs. 1
Satz 2,“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Schiedsstelle entscheidet nicht über

die Anwendung folgender Vorschriften: § 8
Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 3 Satz 3,
§ 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6
Satz 3 und Abs. 7 und § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2,
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1.“

18. In § 20 Abs. 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 7“ er-
setzt durch die Angabe „§ 12 Abs. 3“.

18. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 127 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
19. § 21 wird wie folgt geändert: 19. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe 㤠12
Abs. 7 Satz 3“ ersetzt durch die Angabe „§ 12
Abs. 3 Satz 3“.

b) In § 21 Abs. 4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3 bis
8“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 3 bis 7“ ersetzt.

20. In § 23 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1“ ge-
strichen.

20. u n v e r ä n d e r t

21. § 26 wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“ gestri-
chen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „Vertragspar-
teien auf Landesebene“ ersetzt durch das
Wort „Landeskrankenhausgesellschaft“.

cc) In Satz 6 werden die Wörter „den Ver-
tragsparteien auf Landesebene“ ersetzt
durch die Wörter „der Landeskrankenhaus-
gesellschaft“.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der
Landesverbände der Krankenkassen und des
Landesausschusses der Verbandes der privaten
Krankenversicherung“ gestrichen.

c) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 1“ gestri-
chen.

d) In Absatz 4 Satz 3 und 4 wird jeweils die An-
gabe „Nr. 1“ gestrichen.

22. § 28 wird aufgehoben. 22. u n v e r ä n d e r t
23. Die Anlagen 1 und 2 der Bundespflegesatzverord-

nung werden aufgehoben.
23. u n v e r ä n d e r t

24. Anlage 3 „Leistungs- und Kalkulationsaufstellung“
wird Anlage 1 und wie folgt geändert:

24. Anlage 3 „Leistungs- und Kalkulationsaufstellung“
wird Anlage 1 und wie folgt geändert:

a) Abschnitt K 5 wird wie folgt geändert:
aa) Laufende Nummer 14 wird wie folgt ge-

fasst:
„Ausgleich nach § 12 Abs. 4“

bb) In laufende Nummer 17 wird die Angabe
„§ 12 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 12
Abs. 3“ ersetzt.

cc) Die laufenden Nummern 18 und 19 werden
gestrichen.

dd) Die laufende Nummer 22 wird wie folgt
gefasst:
„Vorauskalkul. Restbudget (Nrn. 12, 13, 20
und 21)“

ee) In der laufenden Nummer 24 wird das Wort
„Budget“ durch das Wort „Restbudget“ er-
setzt.

ff) Laufende Nummer 25 wird gestrichen.

a) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/1977 – 128 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
b) Abschnitt K 6 wird wie folgt geändert:

aa) In der laufenden Nummer 9 wird das Wort
„Budgetanteil“ durch das Wort „Restbud-
getanteil“ ersetzt.

bb) Nach der laufenden Nummer 9 wird fol-
gende Nummer eingefügt:
„9a Instandhaltungspauschale nach § 7

Abs. 1 Nr. 4“
cc) In der laufenden Nummer 12 wird das Wort

„Budgetanteil“ durch das Wort „Restbud-
getanteil“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Abschnitt K 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der laufenden Nummer 21 wird fol-

gende Nummer eingefügt:
„21a Instandhaltungspauschale nach § 7

Abs. 1 Nr. 4“
bb) In der laufenden Nummer 24 wird das Wort

„Budgetanteil“ durch das Wort „Restbud-
getanteil“ ersetzt.

c) u n v e r ä n d e r t

d) Abschnitt K 8 wird aufgehoben. d) u n v e r ä n d e r t
e) In Abschnitt L 4 wird in der Kopfzeile der

Tabelle in der ersten Spalte das Wort „vier-
stellig“ gestrichen.

e) Anhang 2 zur Leistungs- und Kalkulationsauf-
stellung wird wie folgt geändert:
aa) In Fußnote 1 wird die Angabe „1 000,00

DM“ durch die Angabe „TDM“ ersetzt.
bb) In Fußnote 7 sind die Wörter „Für die Pfle-

gesatzzeiträume 1995 bis 2000“ durch die
Wörter „Für den Pflegesatzzeitraum“ er-
setzt.

cc) In Fußnote 9 wird Satz 1 aufgehoben.
dd) In Fußnote 23 wird das Wort „Budget“

durch das Wort „Restbudget“ ersetzt und
Buchstabe b gestrichen.

ee) Fußnote 24 Buchstabe b wird gestrichen.
ff) Fußnote 25 wird gestrichen.
gg) In Fußnote 27 wird der Klammerhinweis

aufgehoben.
hh) Fußnote 29 Satz 3 wird aufgehoben.
ii) Fußnote 30 Satz 2 Buchstabe b wird aufge-

hoben.
jj) In Fußnote 39 werden die Wörter „oder die

Kostenausgliederung“ gestrichen und die
Angabe „§ 12 Abs. 2 und 3“ durch die An-
gabe „§ 12 Abs. 2“ ersetzt.

f) Anhang 2 zur Leistungs- und Kalkulationsauf-
stellung wird wie folgt geändert:
aa) In Fußnote 1 wird die Angabe „1 000,00

DM“ durch die Angabe „TDM“ ersetzt.
bb) In Fußnote 7 sind die Wörter „Für die Pfle-

gesatzzeiträume 1995 bis 2000“ durch die
Wörter „Für den Pflegesatzzeitraum“ er-
setzt.

cc) In Fußnote 9 wird Satz 1 aufgehoben.
dd) In Fußnote 23 wird das Wort „Budget“

durch das Wort „Restbudget“ ersetzt und
Buchstabe b gestrichen.

ee) Fußnote 24 Buchstabe b wird gestrichen.
ff) Fußnote 25 wird gestrichen.
gg) In Fußnote 27 wird der Klammerhinweis

aufgehoben.
hh) Fußnote 29 Satz 3 wird aufgehoben.
ii) Fußnote 30 Satz 2 Buchstabe b wird aufge-

hoben.
jj) In Fußnote 39 werden die Wörter „oder die

Kostenausgliederung“ gestrichen und die
Angabe „§ 12 Abs. 2 und 3“ durch die An-
gabe „§ 12 Abs. 2“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 129 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
kk) In Fußnote 40 werden die Wörter „oder die

Kostenausgliederung“ gestrichen und die
Angabe „§ 12 Abs. 2 und 3“ durch die An-
gabe „§ 12 Abs. 2“ ersetzt.

ll) In Fußnote 41 wird Buchstabe b gestrichen.

kk) In Fußnote 40 werden die Wörter „oder die
Kostenausgliederung“ gestrichen und die
Angabe „§ 12 Abs. 2 und 3“ durch die An-
gabe „§ 12 Abs. 2“ ersetzt.

ll) In Fußnote 41 wird Buchstabe b gestrichen.
25. Anlage 4 wird Anlage 2. 25. u n v e r ä n d e r t

Artikel 6
Änderung des

Künstlersozialversicherungsgesetzes

Artikel 6
u n v e r ä n d e r t

Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch ..., wird
wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden vor der Angabe „den

§§ 6 oder 7“ die Wörter „§ 6 Abs. 3a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5
Abs. 1 Nr. 4 versicherungsfrei oder nach“ eingefügt.

2. In § 10a Abs. 2 Satz 1 werden vor der Angabe „§ 6“
die Wörter „§ 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 ver-
sicherungsfrei oder nach“ eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die

Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 7
u n v e r ä n d e r t

Nach § 31 des Gesetzes über die Krankenversiche-
rung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I
S. 1433), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird
folgender Paragraph angefügt:

㤠32
Erstattung

Vom 1. Januar 2008 an werden der landwirtschaft-
lichen Krankenkasse die Aufwendungen, die sie nach
§ 29 oder § 31 erbracht hat, von dem Land erstattet, in
dem die Versicherte ihren Wohnsitz hat.“

Artikel 8
Änderung des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 8
u n v e r ä n d e r t

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geän-
dert:
1. Nach § 2 Abs. 7 wird folgender Absatz angefügt:

„(8) Kommt eine Versicherung nach den §§ 2, 6
oder 7 nach Kündigung des Versicherungsvertrages
nicht zustande oder endet eine Versicherung nach
den §§ 2 oder 7 vor Erfüllung der Vorversiche-
rungszeit nach § 6, ist das private Krankenversiche-
rungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines

Drucksache 14/1977 – 130 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vor-
herige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner
Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Ab-
schluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Ta-
rifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung
bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erwor-
benen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag
zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversi-
cherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue
Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung
des vorhergehenden Versicherungsvertrages in
Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung
nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit,
tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach
Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung
in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei
Monate nach der Beendigung des Versicherungs-
vertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 2, 6
oder 7 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der
Versicherung nach den §§ 2 oder 7 vor Erfüllung
der Vorversicherungszeiten nach § 6 endet die Ver-
pflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach
der Beendigung des privaten Versicherungsvertra-
ges.“

2. In § 3a Nr. 1 werden im ersten Halbsatz nach der
Angabe „8“ die Wörter „oder § 6 Abs. 3a“ einge-
fügt.

3. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt sowie folgende Wörter angefügt:
„wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versiche-
rung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die
in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfül-
len.“

4. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 309 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gilt.“

5. Nach § 16 wird folgender Paragraph eingefügt:
㤠16a

Globalbudget
Die landwirtschaftlichen Krankenkassen bilden je

ein Volumen als Obergrenze sämtlicher jährlicher Aus-
gaben (Globalbudget). § 142 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch gilt entsprechend.“
6. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „genannten
Leistungen“ durch die Wörter „genannten Ren-
ten“, das Wort „Leistungen“ durch das Wort
„Rente“ und das Wort „Leistung“ durch das
Wort „Rente“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Leistung“ durch
das Wort „Rente“, das Wort „Leistungsantrag“
durch das Wort „Rentenantrag“ ersetzt.

7. In § 37 Abs. 2 werden nach der Angabe „§§ 44 und
45“ die Wörter „sowie durch für die in § 2 Abs. 1

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 131 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
Nr. 4 und 5 genannten Personen nach § 249b des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlte Beiträ-
ge“ eingefügt.

8. § 59 Abs. 2 wird aufgehoben.

Artikel 9
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Artikel 9
u n v e r ä n d e r t

§ 11 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993
(BGBl. I S. 829), das zuletzt durch ... geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Leistungen werden von der Krankenkasse
gewährt, die der Berechtigte gewählt hat. Für die Wähl-
barkeit der Krankenkasse gilt § 173 Abs. 2 und § 175
Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der
Maßgabe entsprechend, dass bei Nichtausübung des
Wahlrechts die Krankenkasse als gewählt gilt, bei der
der Berechtigte erstmals Leistungen nach diesem Gesetz
beantragt.“

Artikel 10
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), zuletzt geändert durch ... wird wie folgt geän-
dert:

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), zuletzt geändert durch ... wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 51 Abs. 1 Satz 1 wird der 2. Halbsatz gestri-
chen und der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt;
in Nummer 2 werden die Wörter „sowie des Groß-
geräteausschusses“ gestrichen.

1. § 51 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie des

Großgeräteausschusses“ gestrichen.
b) Der zweite Halbsatz wird wie folgt gefasst:

㤤 87 und 96 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen finden keine Anwen-
dung.“

2. In § 87 Abs. 2 wird das Wort „Zustellung“ durch
das Wort „Bekanntgabe“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 10a
Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August
1998 (BGBl. I. S. 2546), zuletzt geändert durch ...,
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 87 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten aus den
in § 69 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch genannten
Rechtsbeziehungen, auch soweit hierdurch Rech-
te Dritter betroffen sind.“

Drucksache 14/1977 – 132 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
2. Dem § 96 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt auch für Rechtsstreitigkeiten aus den
in § 69 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch genannten
Rechtsbeziehungen, auch soweit hierdurch Rech-
te Dritter betroffen sind.

Artikel 11
Änderung des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes

Artikel 11
Änderung des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes

Artikel 8 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz vom
19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853) wird wie folgt
geändert:

Das GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz vom 19. De-
zember 1998 (BGBl. I S. 3853) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils nach den Wörtern

„2 000 Deutsche Mark“ das Wort „monatlich“ an-
gefügt.

a) In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils nach den Wör-
tern „2 000 Deutsche Mark“ das Wort „monat-
lich“ angefügt.

2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Die Höhe der finanziellen Beteiligung der

Krankenkassen an den Kosten der Förderung der
allgemeinmedizinischen Weiterbildung und die An-
zahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen ab
dem 1. Januar 2001 wird in den Verträgen nach
Absatz 2 geregelt.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Die Höhe der finanziellen Beteiligung

der Krankenkassen an den Kosten der Förde-
rung der allgemeinmedizinischen Weiterbil-
dung und die Anzahl der zu fördernden Weiter-
bildungsstellen ab dem 1. Januar 2001 wird in
den Verträgen nach Absatz 2 geregelt.“

2. In Artikel 14 Abs. 1 wird nach Satz 2
folgender Satz eingefügt:

„Der Ausgangsbetrag für die Vereinbarung der
Gesamtvergütungen ist um den Betrag zu verrin-
gern, der im Jahr 1997 für die Leistungen nach
Absatz 4 vergütet wurde.“

Artikel 12
Änderung der Reichsversicherungsordnung

Artikel 12
u n v e r ä n d e r t

Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt geändert
durch ..., wird wie folgt geändert:
1. In § 200 Abs. 1 wird das Komma hinter dem Wort

„Mutterschaftsgeld“ durch einen Punkt ersetzt und
der danach folgende Satzteil gestrichen.

2. Nach § 200b wird folgender Paragraph eingefügt:
㤠200c

Erstattung
Vom 1. Januar 2008 an werden der Krankenkas-

se die Aufwendungen, die sie nach § 200 oder
§ 200b erbracht hat, von dem Land erstattet, in dem
die Versicherte ihren Wohnsitz hat.“

3. § 355 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Dienstordnung bedarf der Zustimmung der
Vertreterversammlung, bei den in § 35a des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten Krankenkas-
sen des Verwaltungsrates und der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 133 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
4. § 357 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beschlüsse des Vorstandes oder der Vertre-
terversammlung, bei den in § 35a des Vierten Bu-
ches Sozialgesetzbuch aufgeführten Krankenkassen
des Verwaltungsrates, die gegen die Dienstordnung
verstoßen, hat der Vorsitzende des Vorstandes, bei
den in § 35a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
aufgeführten Krankenkassen der Vorsitzende des
Verwaltungsrates durch Beschwerde an die Auf-
sichtsbehörde zu beanstanden; die Beschwerde be-
wirkt Aufschub.“

5. § 414b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 351 bis 357“

durch die Angabe „§§ 351 bis 358“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma er-

setzt und folgender Halbsatz angefügt:
„bei den in § 35a des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch aufgeführten Krankenkassen der Zu-
stimmung des Verwaltungsrates.“

Artikel 13
Änderung des Agrarsozialreformgesetzes 1995 –

ASRG 1995

Artikel 13
u n v e r ä n d e r t

Artikel 11 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und
Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc und
Buchstabe c sowie Artikel 48 Abs. 5 des Agrarsozialre-
formgesetzes 1995 vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890),
das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden aufge-
hoben.

Artikel 14
Änderung des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes

Artikel 14
u n v e r ä n d e r t

Artikel 5 des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom
23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520, 1531), das zuletzt durch
... geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 15
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 15
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993
I S. 2), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geän-
dert:

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993
I S. 2), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geän-
dert:
01. In § 10 wird nach Absatz 1 folgender Absatz ein-

gefügt:
„(1a) Vor Abschluss eines privaten Kranken-

versicherungsvertrages ist von dem Interessenten
der Empfang eines amtlichen Informationsblat-
tes des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche-
rungswesen zu bestätigen, welches über die ver-
schiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der
privaten Krankenversicherung aufklärt.“

Drucksache 14/1977 – 134 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
1. In § 12 wird nach Absatz 4 folgender Absatz ein-

gefügt:
1. u n v e r ä n d e r t

„(4a) In der substitutiven Krankheitskostenver-
sicherung ist spätestens mit Beginn des Kalender-
jahres, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres
des Versicherten folgt und endend in dem Kalen-
derjahr, in dem die versicherte Person das 60. Le-
bensjahr vollendet, für die Versicherten ein
Zuschlag von 10 vom Hundert der jährlichen
gezillmerten Bruttoprämie zu erheben, der Alte-
rungsrückstellung nach § 341f Abs. 3 des Handels-
gesetzbuchs jährlich direkt zuzuführen und zur
Prämienermäßigung im Alter nach § 12a Abs. 2a zu
verwenden. Für Ausbildungs-, Auslands- und Rei-
sekrankenversicherungen mit vereinbarten Ver-
tragslaufzeiten und bei Tarifen, die regelmäßig
spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres en-
den, gilt Satz 1 nicht.“

2. § 12a wird wie folgt gefasst: 2. u n v e r ä n d e r t
㤠12a

(1) Das Versicherungsunternehmen hat den
Versicherten in der nach Art der Lebensversiche-
rung betriebenen Krankheitskosten- und freiwilli-
gen Pflegekrankenversicherung (Pflegekosten- und
Pflegetagegeldversicherung) jährlich Zinserträge,
die auf die Summe der jeweiligen zum Ende des
vorherigen Geschäftsjahres vorhandenen positiven
Alterungsrückstellung der betroffenen Versicherun-
gen entfallen, gutzuschreiben. Diese Gutschrift be-
trägt 90 vom Hundert der durchschnittlichen, über
die rechnungsmäßige Verzinsung hinausgehenden
Kapitalerträge (Überzins).

(2) Den Versicherten, die den Beitragszuschlag
nach § 12 Abs. 4a geleistet haben, ist bis zum Ende
des Geschäftsjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr
vollenden, von dem nach Absatz 1 ermittelten Be-
trag der Anteil, der auf den Teil der Alterungsrück-
stellung entfällt, der aus diesem Beitragszuschlag
entstanden ist, jährlich in voller Höhe direkt gutzu-
schreiben. Der Alterungsrückstellung aller Versi-
cherten ist von dem verbleibenden Betrag jährlich
50 vom Hundert direkt gutzuschreiben. Der Vom-
hundertsatz nach Satz 2 erhöht sich ab dem Ge-
schäftsjahr des Versicherungsunternehmens, das im
Jahre ... (Jahr nach dem Inkrafttreten der Ände-
rung) beginnt, jährlich um 2 vom Hundert, bis er
100 vom Hundert erreicht hat.

(2a) Die Beträge nach Absatz 2 sind ab Voll-
endung des 65. Lebensjahres des Versicherten zur
zeitlich unbefristeten Finanzierung der Mehrprä-
mien aus Prämienerhöhungen oder eines Teils der
Mehrprämien zu verwenden, soweit die vorhande-
nen Mittel für eine vollständige Finanzierung der
Mehrprämien nicht ausreichen. Nicht verbrauchte
Beträge sind mit Vollendung des 80. Lebensjahres
des Versicherten zur Prämiensenkung einzusetzen.
Zuschreibungen nach diesem Zeitpunkt sind zur

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 135 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
sofortigen Prämiensenkung einzusetzen. In der
freiwilligen Pflegetagegeldversicherung können die
Versicherungsbedingungen vorsehen, dass anstelle
einer Prämienermäßigung eine entsprechende Leis-
tungserhöhung vorgenommen wird.

(3) Der Teil der nach Absatz 1 ermittelten Zins-
erträge, der nach Abzug der nach Absatz 2 verwen-
deten Beträge verbleibt, ist für die Versicherten, die
am Bilanzstichtag das 65. Lebensjahr vollendet ha-
ben, für eine erfolgsunabhängige Beitragsrück-
erstattung festzulegen und innerhalb von drei Jah-
ren zur Vermeidung oder Begrenzung von Prä-
mienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung zu
verwenden. Bis zum Bilanzstichtag, der auf den ...
[zehn Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesände-
rung] folgt, dürfen abweichend von Satz 1 25 vom
Hundert auch für Versicherte verwendet werden, die
das 55. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 65. Le-
bensjahr vollendet haben. Die Prämienermäßigung
gemäß Satz 1 kann insoweit beschränkt werden,
dass die Prämie des Versicherten nicht unter die des
ursprünglichen Eintrittsalters sinkt; der nicht ver-
brauchte Teil der Gutschrift ist dann zusätzlich ge-
mäß Absatz 2 gutzuschreiben.“

3. § 12b wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a) Der Zustimmung des Treuhänders be-
dürfen
1. Zeitpunkt und Höhe der Entnahme sowie

die Verwendung von Mitteln aus der Rück-
stellung für erfolgsunabhängige Beitrags-
rückerstattung, soweit sie nach § 12a
Abs. 3 zu verwenden sind;

2. die Verwendung der Mittel aus der Rück-
stellung für erfolgsabhängige Beitragsrück-
erstattung.

Der Treuhänder hat in den Fällen des Satz 1
Nr. 1 und 2 darauf zu achten, dass die in der
Satzung und den Versicherungsbedingungen
bestimmten Voraussetzungen erfüllt und die
Belange der Versicherten ausreichend gewahrt
sind. Bei der Verwendung der Mittel zur Be-
grenzung von Prämienerhöhungen hat er insbe-
sondere auf die Angemessenheit der Verteilung
auf die Versichertenbestände mit einem Prä-
mienzuschlag nach § 12 Abs. 4a und ohne
einen solchen zu achten sowie dem Gesichts-
punkt der Zumutbarkeit der prozentualen und
absoluten Prämiensteigerungen für die älteren
Versicherten ausreichend Rechnung zu tragen.“

b) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz
eingefügt:
„Eine Anpassung erfolgt insoweit nicht, als die
Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der
Erst- oder einer Neukalkulation unzureichend

Drucksache 14/1977 – 136 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
kalkuliert waren und ein ordentlicher und ge-
wissenhafter Aktuar dies hätte erkennen müs-
sen.“

4. Nach § 12d wird folgender Paragraph eingefügt: 4. u n v e r ä n d e r t
㤠12 e

Ist der Versicherungsvertrag vor dem ... (Zeit-
punkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung) ge-
schlossen, gilt § 12 Abs. 4a mit der Maßgabe, dass
1. der Zuschlag erstmalig am ersten Januar des

Kalenderjahres, das dem Inkrafttreten dieser
Gesetzesänderung folgt, zu erheben ist,

2. der Zuschlag im ersten Jahr 2 vom Hundert der
Bruttoprämie beträgt und an jedem ersten Janu-
ar der darauffolgenden Jahre um 2 vom Hun-
dert, jedoch auf nicht mehr als 10 vom Hundert
der Bruttoprämie, steigt, soweit er nicht wegen
Vollendung des 60. Lebensjahres entfällt,

3. das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist,
dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor der
erstmaligen Erhebung des Zuschlages dessen
Höhe und die jährlichen Steigerungen mitzu-
teilen,

4. der Zuschlag nur zu erheben ist, wenn der Ver-
sicherungsnehmer nicht innerhalb von drei
Monaten nach dem Zugang der Mitteilung nach
Nummer 3 schriftlich widerspricht.“

4a. § 11 Da Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. von den Vorschriften über die Erlaubnis zum

Geschäftsbetrieb (Il) § 10, § 10a mit der
Maßgabe, dass in der Verbraucherinforma-
tion nach Anlage Teil D Abschnitt I Nr. 1
Buchstabe h) auch die Anschrift einer sonsti-
gen Stelle anzugeben ist, an die sich der Ver-
sicherungsnehmer bei Beschwerden über den
Versicherer nach dem ausländischen Recht
wenden kann, §§ 11b, 11c, 12 Abs. 1, 4 bis 5,
§§ 12a, 12b Absatz 1 bis 3, §§ 12c bis 12e und
13d Nr. 7.“

5. In der Anlage Teil D Abschnitt I wird Nummer 3
wie folgt neu gefasst:

5. u n v e r ä n d e r t

„3. Bei Krankenversicherungen nach § 12a zusätz-
lich notwendige Verbraucherinformation
a) Angaben über die Auswirkungen steigender

Krankheitskosten auf die zukünftige Bei-
tragsentwicklung;

b) Hinweise auf Möglichkeiten zur Beitrags-
begrenzung im Alter;

c) Hinweis darauf, dass eine Versicherung in
der gesetzlichen Krankenversicherung in
fortgeschrittenem Alter in der Regel ausge-
schlossen ist.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 137 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
6. In der Anlage Teil D Abschnitt II wird in Num-

mer 3 am Ende der Punkt durch ein Semikolon er-
setzt und nach Nummer 3 folgende Nummern an-
gefügt:

6. In der Anlage Teil D Abschnitt II wird in Num-
mer 3 am Ende der Punkt durch ein Semikolon er-
setzt und nach Nummer 3 folgende Nummer ange-
fügt:

„4. in der Krankenversicherung nach § 12 Abs. 1
bei jeder Prämienerhöhung Hinweis auf das Be-
stehen des Umstufungsrechts unter Beifügung
des Textes der gesetzlichen Regelung. Bei Ver-
sicherten, die das 60. Lebensjahr vollendet ha-
ben, ist der Versicherungsnehmer auf Tarife,
die gleiche Leistungsbereiche enthalten wie die
bisher vereinbarten Tarife und bei denen eine
Umstufung zu einer Prämienreduzierung führen
würde, hinzuweisen. Dieser Hinweis muss Ta-
rife enthalten, die bei verständiger Würdigung
der Interessen des Versicherungsnehmers für
eine Umstufung besonders in Betracht kommen;
jedoch dürfen nicht mehr als zehn Tarife ge-
nannt werden. Dabei ist jeweils anzugeben,
welche Prämien für die versicherten Personen
zu zahlen wären, wenn sie in diese Tarife
wechseln würden. Darüber hinaus ist ein Hin-
weis auf die Möglichkeit des Wechsels in den
Standardtarif anzugeben. Es sind die Voraus-
setzungen des Wechsels und die Prämie, die im
Standardtarif zu zahlen wäre, mitzuteilen.

„4. in der Krankenversicherung nach § 12 Abs. 1
bei jeder Prämienerhöhung Hinweis auf das Be-
stehen des Umstufungsrechts unter Beifügung
des Textes der gesetzlichen Regelung. Bei Ver-
sicherten, die das 60. Lebensjahr vollendet ha-
ben, ist der Versicherungsnehmer auf Tarife,
die gleiche Leistungsbereiche enthalten wie die
bisher vereinbarten Tarife und bei denen eine
Umstufung zu einer Prämienreduzierung führen
würde, hinzuweisen. Dieser Hinweis muss Ta-
rife enthalten, die bei verständiger Würdigung
der Interessen des Versicherungsnehmers für
eine Umstufung besonders in Betracht kommen;
jedoch dürfen nicht mehr als zehn Tarife ge-
nannt werden. Dabei ist jeweils anzugeben,
welche Prämien für die versicherten Personen
zu zahlen wären, wenn sie in diese Tarife
wechseln würden. Darüber hinaus ist ein Hin-
weis auf die Möglichkeit des Wechsels in den
Standardtarif anzugeben. Es sind die Voraus-
setzungen des Wechsels und die Prämie, die im
Standardtarif zu zahlen wäre, mitzuteilen.“

5. Vor Abschluss eines privaten Krankenversiche-
rungsvertrages ist von dem Interessenten der Emp-
fang eines amtlichen Informationsblattes des Bun-
desaufsichtsamtes für das Versicherungswesen zu
bestätigen, welches über die verschiedenen Prinzi-
pien der gesetzlichen sowie der privaten Kranken-
versicherung aufklärt.“

5. e n t f ä l l t

Artikel 15a
Änderung des Gesundheitsstrukturgesetzes

Das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember
1992 (BGBl. I S. 2266), zuletzt geändert durch ...,
wird wie folgt geändert:
1. Artikel 14 Abs. 4 wird aufgehoben.
2. Artikel 35 Abs. 9 wird aufgehoben.“

Artikel 16
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel 16
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

In § 3 Abs. 1 der Risikostruktur-Ausgleichsverord-
nung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt
durch ... geändert worden ist, werden der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:

„soweit nicht die Vereinbarung der Spitzenverbände der
Krankenkassen nach § 267 Abs. 7 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch eine Erhebung für weitere Vorjahre
vorsieht.“

Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch ... geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 werden der Punkt durch ein Komma

ersetzt und folgende Wörter angefügt:
„soweit nicht die Vereinbarung der Spitzenverbände
der Krankenkassen nach § 267 Abs. 7 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch eine Erhebung für weitere
Vorjahre vorsieht.“

Drucksache 14/1977 – 138 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 9 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer ange-
fügt:
„10. Krankenhausinvestitionen nach Arti-

kel 14 Abs. 2 und 3 des Gesundheits-
strukturgesetzes.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird aufgehoben.
bb) Nummer 7 wird Nummer 6.“

3. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt:
㤠27b

Risikostrukturausgleich im Jahr 2000
(1) Im Jahr 2000 gilt § 27a mit der Maßgabe,

dass der Ausgleichsbedarfssatz für die Krankenkas-
sen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 um einen
dem Betrag von 1,3 Milliarden Deutsche Mark ent-
sprechenden Wert angehoben wird.

(2) Das Bundesversicherungsamt gibt unver-
züglich nach dem Inkrafttreten des § 313b des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch bekannt, wel-
che Nachweise die Krankenkassen zur Feststel-
lung ihrer Anspruchsberechtigung und für die
Aufteilung nach § 313b Abs. 1 Nr. 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch vorzulegen haben. Für
die Feststellung der Höhe der Betriebsmittel
(§ 260 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch),
Rücklagen (§ 261 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch) und Geldmittel zur Anschaffung und
Erneuerung von Verwaltungsvermögen (§ 263
Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch) sind die am 31. Dezember 1998
gemeldeten Werte maßgebend. Der Feststellung
der Zahl der versicherungspflichtigen Mitglieder
(§ 313b Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch) ist die amtliche Statistik KM 1/13 zu
Grunde zu legen.

(3) Ausgabendeckender rechnerischer Bei-
tragssatz (§ 313b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c,
§ 313b Abs. 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch) ist das Verhältnis der Ausgaben zur
Summe der beitragspflichtigen Einnahmen der
Mitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr. Die
Ausgaben sind zu mindern um die von Dritten
erstatteten Ausgaben und um den nach § 266 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhaltenen Ri-
sikostrukturausgleich. Zu den Ausgaben zählt
auch der zu tragende Risikostrukturausgleich
nach § 266 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Die erstmalige Aufteilung nach § 313b
Abs. 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch erfolgt frühestens im monatlichen Ausgleich
für den Monat März 2000.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 139 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

Artikel 17
Änderung der Zulassungsverordnung

für Vertragsärzte

Artikel 17
Änderung der Zulassungsverordnung

für Vertragsärzte
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der

im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I
S. ...), wird wie folgt geändert:

Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I
S. ...), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort „dreijäh-
rigen“ durch das Wort „fünfjährigen“ ersetzt.

1. u n v e r ä n d e r t

1a. § 18 Abs. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) eine Erklärung, dass ein Führungszeugnis

gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregisterge-
setz zur Vorlage beim Zulassungsausschuss
beantragt wurde,“

2. Dem § 20 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vor-

standsmitglieder einer Kassenärztlichen Vereini-
gung oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,
denen es gemäß § 79 Abs. 4 Satz 5 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch in der Satzung gestattet ist,
in begrenztem Umfang eine vertragsärztliche Tätig-
keit auszuüben.“

2. u n v e r ä n d e r t

3. Dem § 24 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Das gleiche gilt für die Erklärung des Internisten
ohne Schwerpunktbezeichnung, an der hausärzt-
lichen Versorgung teilzunehmen sowie für den Wi-
derruf dieser Erklärung. Ein Wechsel ist nur dann
zulässig, wenn für das neue Fachgebiet oder für
Hausärzte nach § 101 Abs. 5 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch keine Zulassungsbeschränkungen
nach § 103 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch angeordnet sind.“

3. Dem § 24 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Das gleiche gilt für die Erklärung des Internisten
ohne Schwerpunktbezeichnung, an der hausärzt-
lichen Versorgung teilzunehmen sowie für den Wi-
derruf dieser Erklärung. Ein Wechsel in ein neues
Fachgebiet oder für Internisten ohne Schwer-
punktbezeichnung in die hausärztliche oder
fachärztliche Versorgung nach § 101 Abs. 5 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist nur dann
zulässig, wenn dafür keine Zulassungsbeschrän-
kungen nach § 103 Abs. 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch angeordnet sind.“

3a. In § 24 wird nach Absatz 4 folgender Absatz an-
gefügt:

„(5) Die Aufnahme einer nicht vorübergehen-
den überwiegend oder ausschließlich psychothe-
rapeutischen Tätigkeit (§ 101 Abs. 4 SGB V),
bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulas-
sungsausschusses. Nicht vorübergehend ist die
Tätigkeit, wenn sie über mehr als zwei Quartale
ausgeübt wird. Die Genehmigung ist zu versagen,
soweit für psychotherapeutisch tätige Ärzte Zu-
lassungsbeschränkungen angeordnet sind. Psy-
chotherapeutische Leistungen, die ohne die er-
forderliche Genehmigung erbracht werden, sind
nicht abrechnungsfähig.“

Drucksache 14/1977 – 140 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
3b. Nach § 31a wird folgender Paragraph eingefügt:

㤠31b
Die Zulassungsausschüsse sind verpflichtet, einen
Professor für Allgemeinmedizin einer Hoch-
schule oder einen mit der Wahrnehmung der
Professur für Allgemeinmedizin an einer Hoch-
schule beauftragten Arzt für Allgemeinmedizin
zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versor-
gung in dem für die Lehre erforderlichen Um-
fang zu ermächtigen. § 31 Abs. 6, 7 Satz 1, 8 und
10 gilt entsprechend.“

4. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Buchstaben a und b werden je-
weils die Zahl „50“ durch die Zahl „100“
ersetzt.

bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort
„Arzt“ die Wörter „oder die ärztlich ge-
leitete Einrichtung“ eingefügt und die
Zahl „60“ durch die Zahl „120“ ersetzt.

cc) In Buchstabe d werden nach dem Wort
„Arzt“ die Wörter „oder die ärztlich ge-
leitete Einrichtung“ eingefügt und die
Zahl „100“ durch die Zahl „200“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Buchstaben a und b werden je-

weils die Zahl „200“ durch die Zahl
„400“ ersetzt und der Punkt in Buchsta-
be b gestrichen.

bb) Folgender Buchstabe wird angefügt:
„c) nach erfolgter Eintragung einer auf

§ 32b Abs. 2 beruhenden Genehmigung
in das Verzeichnis nach § 32b Abs. 4
400,– DM

c) In Absatz 3 Buchstabe b wird die Angabe
„Absatz 2 Buchstaben a und b“ durch die
Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

Artikel 18
Änderung der Zulassungsverordnung

für Vertragszahnärzte

Artikel 18
Änderung der Zulassungsverordnung

für Vertragszahnärzte
Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in

der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I
S. ...), wird wie folgt geändert:

Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ...(BGBl. I
S. ...), wird wie folgt geändert:
1. § 18 Abs. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) eine Erklärung, dass ein Führungszeugnis
gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregister-
gesetz zur Vorlage beim Zulassungsaus-
schuss beantragt wurde,“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 141 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
1. Dem § 20 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vor-
standsmitglieder einer Kassenzahnärztlichen Verei-
nigung oder der Kassenzahnärztlichen Bundesver-
einigung, denen es gemäß § 79 Abs. 4 Satz 5 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Satzung
gestattet ist, in begrenztem Umfang eine vertrags-
zahnärztliche Tätigkeit auszuüben.“

2. Dem § 20 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vor-

standsmitglieder einer Kassenzahnärztlichen Verei-
nigung oder der Kassenzahnärztlichen Bundesver-
einigung, denen es gemäß § 79 Abs. 4 Satz 5 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Satzung
gestattet ist, in begrenztem Umfang eine vertrags-
zahnärztliche Tätigkeit auszuüben.“

2. In § 32b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2
und 3“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

3. In § 32b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2
und 3“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

4. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Buchstaben a und b werden je-
weils die Zahl „50“ durch die Zahl „100“
ersetzt.

bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort
„Zahnarzt“ die Wörter „oder die zahn-
ärztlich geleitete Einrichtung“ eingefügt
und die Zahl „60“ durch die Zahl „120“
ersetzt.

cc) In Buchstabe d werden nach dem Wort
„Zahnarzt“ die Wörter „oder die zahn-
ärztlich geleitete Einrichtung“ eingefügt
und die Zahl „100“ durch die Zahl „200“
ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Buchstaben a und b werden je-

weils die Zahl „200“ durch die Zahl
„400“ ersetzt und der Punkt in Buchsta-
be b gestrichen.

bb) Folgender Buchstabe wird angefügt:
„c) nach erfolgter Eintragung einer auf

§ 32b Abs. 2 beruhenden Genehmi-
gung in das Verzeichnis nach § 32b
Abs. 4 400,– DM.“

c) In Absatz 3 Buchstabe b wird die Angabe
„Absatz 2 Buchstaben a und b“ durch die
Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

Artikel 19
Änderung der Gebührenordnung für Ärzte

Artikel 19
Änderung der Gebührenordnung für Ärzte

Nach § 5a der Gebührenordnung für Ärzte in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996
(BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch ..., wird fol-
gender Paragraph eingefügt:

Nach § 5a der Gebührenordnung für Ärzte in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996
(BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch ..., wird fol-
gender Paragraph eingefügt:

㤠5b
Bemessung der Gebühren bei Versicherten des

Standardtarifes der privaten Krankenversicherung
㤠5b

Bemessung der Gebühren bei Versicherten des
Standardtarifes der privaten Krankenversicherung

Für Leistungen für Personen, die in einem branchen-
einheitlichen Standardtarif nach § 257 Abs. 2a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfen

Für Leistungen, die in einem brancheneinheitlichen
Standardtarif nach § 257 Abs. 2a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nur

Drucksache 14/1977 – 142 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
Gebühren nur bis zum 1,7fachen des Gebührensatzes
nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden. Bei Gebühren
für die in den Abschnitten A, E und O des Gebühren-
verzeichnisses genannten Leistungen gilt Satz 1 mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des 1,7fachen des Gebüh-
rensatzes das 1,3fache des Gebührensatzes tritt. Bei Ge-
bühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeich-
nisses genannten Leistungen gilt Satz 1 mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des 1,7fachen des Gebüh-
rensatzes das 1,1fache des Gebührensatzes tritt.“

bis zum 1,7fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1
Satz 2 berechnet werden. Bei Gebühren für die in den
Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses
genannten Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
an die Stelle des 1,7fachen des Gebührensatzes das
1,3fache des Gebührensatzes tritt. Bei Gebühren für die
in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten
Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die
Stelle des 1,7fachen des Gebührensatzes das 1,1fache
des Gebührensatzes tritt.“

Artikel 20
Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte

Artikel 20
Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte

Nach § 5 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom
22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch
Artikel 7 der Verordnung vom 26. September 1994
(BGBl. I S. 2750) geändert wurde, wird folgender Para-
graph eingefügt:

Nach § 5 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom
22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch
Artikel 7 der Verordnung vom 26. September 1994
(BGBl. I S. 2750) geändert wurde, wird folgender Para-
graph eingefügt:

㤠5a
Bemessung der Gebühren bei Versicherten des

Standardtarifes der privaten Krankenversicherung
㤠5a

Bemessung der Gebühren bei Versicherten des
Standardtarifes der privaten Krankenversicherung

Für Leistungen für Personen, die in einem branchen-
einheitlichen Standardtarif nach § 257 Abs. 2a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfen
Gebühren nur bis zum 1,7fachen des Gebührensatzes
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 berechnet werden.“

Für Leistungen, die in einem brancheneinheitlichen
Standardtarif nach § 257 Abs. 2a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nur
bis zum 1,7fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1
Satz 1 berechnet werden.“

Artikel 21
Informationssystem zur Bewertung

medizinischer Technologien

Artikel 21
u n v e r ä n d e r t

(1) Das Deutsche Institut für Medizinische Do-
kumentation und Information (DIMDI) errichtet
und betreibt ein datenbankgestütztes Informations-
system für die Bewertung der Wirksamkeit oder der
Effektivität sowie der Kosten medizinischer Verfah-
ren und Technologien. Das Informationssystem er-
schließt den Zugang zu den relevanten Datenban-
ken und erfasst Studien und sonstige Materialien
zum Stand der nationalen und internationalen wis-
senschaftlichen Erkenntnisse im Bereich der Tech-
nologiebewertung in der Medizin. Ferner erteilt das
DIMDI Forschungsaufträge zur Bewertung medizi-
nischer Verfahren und Technologien und wertet die
Ergebnisse dieser Forschungsvorhaben für die Auf-
nahme in das Informationssystem aus.

(2) Für den Aufgabenbereich nach Absatz 1 wird
beim DIMDI ein Kuratorium sowie ein wissen-
schaftlicher Beirat gebildet. In das Kuratorium wer-
den vom Bundesministerium für Gesundheit Ver-
treter von Institutionen des Gesundheitswesens
berufen, die mit Fragen der Technologiebewertung
in der Medizin befasst sind. Zur Unterstützung bei
der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 beruft
das DIMDI einen wissenschaftlichen Beirat.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 143 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
Artikel 21a

Rechtsangleichung
Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 an treten die

Vorschriften des Zwölften Kapitels des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch außer Kraft. Dies gilt nicht für
§ 309 Abs. 1 und 5, § 310 Abs.3 Satz 2, § 311 Abs. 2
und 4 Buchstabe a und c, Abs. 5 und 7, § 313 Abs. 10,
§ 313a und § 313b.“

Artikel 22
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 22
u n v e r ä n d e r t

Die auf den Artikeln 5, 16, 17, 18, 19 und 20 beru-
henden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen
können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 23
Überleitungsvorschriften

Artikel 23
Überleitungsvorschriften

§ 1
Durchführung von Organisationsänderungen bei

einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen
§ 1

u n v e r ä n d e r t

Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten
Verwaltungsbehörden der Länder regeln die Durch-
führung der nach § 77 Abs. 1 des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fas-
sung erforderlichen Organisationsänderungen bis zum
30. Juni 2000.

§ 2
Wahl des Verwaltungsrates der
Kassenärztlichen Vereinigungen

§ 2
u n v e r ä n d e r t

(1) Die ordentlichen Mitglieder der Kassenärztlichen
Vereinigung wählen bis zum 30. September 2000 aus
ihrer Mitte die Mitglieder des Verwaltungsrates nach
§ 79 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der
ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung. Hierbei sind die
§ 79 Abs. 2 und § 80 Abs. 1 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fas-
sung zu beachten.

(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§ 3
Wahl des Vorstandes der

Kassenärztlichen Vereinigungen
§ 3

u n v e r ä n d e r t

Der Verwaltungsrat nach § 2 wählt bis zum 31. De-
zember 2000 den Vorstand nach § 79 Abs. 1 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2001
geltenden Fassung sowie aus dessen Mitte den Vor-
standsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. Hierbei
sind § 79 Abs. 4 und § 80 Abs. 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2001 geltenden
Fassung anzuwenden.

Drucksache 14/1977 – 144 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
§ 4

Wahl des Verwaltungsrates der
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

§ 4
u n v e r ä n d e r t

Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 2 Abs. 1
Satz 1 wählen bis zum 30. November 2000 den Ver-
waltungsrat der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die konstituierende
Sitzung findet im Dezember 2000 statt.

§ 5
Wahl des Vorstandes der

Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§ 5

u n v e r ä n d e r t

Der Verwaltungsrat nach § 4 wählt bis zum 31. März
2001 den Vorstand sowie aus dessen Mitte den Vor-
standsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. § 3 Satz 2
gilt entsprechend. In der konstituierenden Sitzung nach
§ 4 Satz 3 ist zu bestimmen, wer die Vorstandsaufgaben
bis zur Wahl nach Satz 1 wahrnimmt.

§ 6
Rückkehr in die private Krankenversicherung

§ 6
u n v e r ä n d e r t

Artikel 1 Nr. ... (§ 5 Abs. 10 SGB V) und Artikel ...
(§ 2 Abs. 8 KVLG 1989) gelten nicht für Versicherte,
deren privater Krankenversicherungsvertrag vor dem
1. Januar 2000 geendet hat.

§ 7
Ausschluss der Familienversicherung

§ 7
u n v e r ä n d e r t

Artikel 1 Nr. ... (§ 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V) gilt nicht
für Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits
familienversichert sind.

§ 8
Errichtungsmoratorium für Betriebs- und

Innungskrankenkassen
§ 8

Moratorium für die Errichtung von
Betriebs- und Innungskrankenkassen

Abweichend von § 147 Abs. 1 und § 157 Abs. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann bis zum
31. Dezember 2000 die Errichtung von Betriebs- und
Innungskrankenkassen nicht genehmigt werden, wenn
die Abstimmung nach § 148 Abs. 2 und § 158 Abs. 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch am ... (Tag der
ersten Lesung) noch nicht durchgeführt worden ist.

Abweichend von § 147 Abs. 1 und § 157 Abs. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann bis zum
31. Dezember 2000 die Errichtung von Betriebs- und
Innungskrankenkassen nicht genehmigt werden, wenn
die Abstimmung nach § 148 Abs. 2 und § 158 Abs. 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch am ... (Tag der
ersten Lesung) noch nicht durchgeführt worden ist.

§ 9
Weitergeltung von Strukturverträgen

§ 9
u n v e r ä n d e r t

Verträge, die auf Grund des § 73a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch vor dem 1. Januar 2000
abgeschlossen wurden, können längstens bis zum
31. Dezember 2000 fortgeführt werden.

§ 10
Überleitungsregelung zur Aufhebung des § 309
Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Wer am 31. Dezember 1999 aufgrund des § 309
Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Ge-
biet der Bundesrepublik Deutschland nach dem
Stand bis zum 3. Oktober 1990 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9
oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versi-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 145 – Drucksache 14/1977

E n t wu r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
cherungspflichtig war, kann abweichend von § 5
Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf An-
trag nach § 5 Abs. Nr. 9 oder 10 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig bleiben. Der
Antrag ist bis zum 31. März 2000 bei der Kranken-
kasse zu stellen.

§ 11
Psychiatrische Abteilungen an
Allgemeinkrankenhäusern

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
bestehenden Ermächtigungen der in § 118 Abs. 2 ge-
nannten Einrichtungen bleiben bis zum 31. Dezem-
ber 2001 bestehen.

§ 11a
Personalübergang zu der Deutschen

Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland
Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversiche-

rung – Ausland übernimmt die beim AOK-
Bundesverband überwiegend mit der Durchführung
der Aufgaben der Verbindungsstelle im AOK-
Bundesverband beschäftigten Personen (dienstord-
nungsmäßige Angestellte, tarifliche Angestellte); sie
tritt insoweit in die Rechte und Pflichten aus den Be-
schäftigungsverhältnissen ein. Für die dienstord-
nungsmäßigen Angestellten gilt bei der Übernahme
zunächst die zum Zeitpunkt der Verselbständigung
gültige Dienstordnung des AOK-Bundesverbandes.
§ 414b Reichsversicherungsordnung gilt entspre-
chend. Für die tariflichen Angestellten sind bis zum
Abschluss neuer Tarifverträge die für den AOK-
Bundesverband geltenden Tarifverträge in ihrer je-
weils gültigen Fassung maßgebend. Das Nähere re-
geln die Spitzenverbände.

§ 11b
Die Veränderungen der Gesamtvergütungen der

Kassenärztlichen Vereinigungen im Beitrittsgebiet
im Jahr 2000 sind auf die um den Ausgleich nach
Art. 14 Abs. 1a GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz er-
höhte Vergütungssumme im Jahr 1999 zu beziehen.
Die Veränderungen der Gesamtvergütungen der
Kassenärztlichen Vereinigungen im Gebiet außer-
halb des Beitrittsgebiets im Jahr 2000 sind auf die
um den Ausgleich nach Art. 14 Abs. 1a GKV-
Solidaritätsstärkungsgesetz abgesenkte Vergütungs-
summe im Jahr 1999 zu beziehen.

Artikel 24
Inkrafttreten

Artikel 24
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nr. 86 und Artikel 23 § 8 treten mit
Wirkung vom ... (Tag der ersten Lesung) in Kraft.

(1) Artikel 1 Nr. 86 und Artikel 23 § 8 treten mit
Wirkung vom ... (Tag der ersten Lesung) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 36, 37, 38, 39, 40, 49, 51, 52, 128
Buchstabe c sowie Artikel 17 Nr. 2 und Artikel 18 Nr. 1
treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 1 Nr. 102 tritt
am 1. Januar 2001 insoweit in Kraft, als die §§ 268,

(2) Artikel 1 Nr. 36, 37, 38, 39, 40, 49, 51, 52, 62
Buchstabe a, 126a Buchstabe a und c, 128 Buchsta-
be c, 128b, soweit § 313 Abs. 10 Buchstabe c des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgehoben wird,

Drucksache 14/1977 – 146 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s
269, 271, 272, 273 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch aufgehoben werden.

Nr. 129 Buchstabe a sowie Artikel 17 Nr. 2 und 3 und
Artikel 18 Nr. 1 und Artikel 21a treten am 1. Januar
2001 in Kraft. Artikel 1 Nr. 102 tritt am 1. Januar 2001
insoweit in Kraft, als die §§ 268, 269, 271, 272, 273 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgehoben werden.

(3) Artikel 1 Nr. 58, 59, 61 treten am 1. Januar 2003
in Kraft.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Artikel 4 Nr. 1 tritt in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 2005
und im übrigen Bundesgebiet am 1. Januar 2000 in
Kraft.

(4) u n v e r ä n d e r t

(4a) Artikel 1 Nr. 128b, soweit § 313 Abs. 10
Buchstabe a und b des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch aufgehoben wird, und Artikel 15a Nr. 2 treten
am 1. Januar 2005 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nr. 50 sowie Artikel 17 Nr. 1 treten am
1. Januar 2006 in Kraft.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Artikel 1 Nr. 115 Buchstabe c, 116, 117 treten an
dem durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums
für Gesundheit nach § 303b Abs. 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

(6) Artikel 1 Nr. 113 Buchstabe c) Absätze 3 bis 6,
Nr. 115 Buchstaben c) bis e), Nr. 116, Nr. 117,
Nr. 119 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb), Nr. 119
Buchstabe c) Doppelbuchstabe aa), Nr. 120 Buchsta-
be a) Doppelbuchstabe aa), Nr. 120 Buchstabe c)
Doppelbuchstabe aa), Nr. 120a, Nr. 122 Buchsta-
be a), Nr. 123 Absätze 2 und 3, Nr. 124a Buchsta-
be b) sowie Artikel 1a treten an dem durch Rechts-
verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmenden
Zeitpunkt in Kraft.

(7) Am Tage des Inkraftretens der Rechtsverordnung
nach § 34a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch treten
in Kraft: Artikel 1 Nr. 17, 18, 46 Buchstabe b und
Buchstabe c sowie Nr. 48.

(7) Am Tage des Inkraftretens der Rechtsverordnung
nach § 33a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
treten in Kraft: Artikel 1 Nr. 17, 18, 46 Buchstabe b und
Buchstabe c sowie Nr. 48.

(8) Die Verordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2002 außer Kraft.

(8) Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2750) in der am 31. Dezem-
ber 2002 geltenden Fassung tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2002 außer Kraft; sie wird durch eine
neue Entgeltverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ersetzt.

(9) Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2000 in
Kraft.

(9) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 147 – Drucksache 14/1977

Bericht der Abgeordneten Gudrun Schaich-Walch, Wolfgang Lohmann
(Lüdenscheid), Katrin Göring-Eckardt, Dr. Dieter Thomae und Dr. Ruth Fuchs

A. Allgemeiner Teil
1. Zum Beratungsverfahren
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der
Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN –
Drucksache 14/1245 – in seiner 49. Sitzung am 30. Juni
1999 in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für
Gesundheit zur federführenden Beratung und an den
Innenausschuss, den Sportausschuss, den Rechtsaus-
schuss, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für Arbeit
und Sozialordnung, den Ausschuss für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend sowie den Ausschuss für Bil-
dung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zur
Mitberatung überwiesen. Den gleichlautenden Gesetz-
entwurf der Bundesregierung – Drucksache 14/1721 –
hat der Deutsche Bundestag in seiner 61. Sitzung am
7. Oktober 1999 an die gleichen Ausschüsse und zu-
sätzlich an den Finanzausschuss zur Mitberatung über-
wiesen.
Der Ausschuss für Gesundheit hat die Beratung des
Gesetzentwurfs in seiner 25. Sitzung am 8. September
1999 aufgenommen. Schon vor der Sommerpause hat
der Ausschuss vorbehaltlich der Überweisung beschlos-
sen, zu dem Gesetzentwurf öffentliche Anhörungen von
Sachverständigen durchzuführen. Diese Anhörungen
fanden in den 26. bis 29. Sitzungen am 9., 10., 21. und
22. September statt. Auf die Wortprotokolle und die als
Ausschussdrucksachen verteilten Stellungnahmen wird
Bezug genommen.
Zu den Anhörungen waren ABA Arbeitsgemeinschaft
für Biol. Arzneimittel e. V.; ABDA Bundesvereinigung
Dt. Apothekerverbände; AGR AG der Psychotherapeu-
tenverbände i. d. gesetzl. Krankenversicherung; AgV
AG der Verbraucherverbände e. V.; Aktion Psychisch
Kranke e. V.; AOK BV Bundesverband der Ortskran-
kenkassen; Augenoptiker; AWMF Arbeitsgemeinschaft
der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesell-
schaften; BAG der PatientInnenstelle; BAG der Notge-
meinschaft Medizingeschädigter; BAG Hilfe f. Behin-
derte; BAH Bundesfachverband Arzneimittelhersteller;
BAO Bundesverb. für ambulantes Operieren e. V.; BÄK
Bundesärztekammer; BDA Berufsverband der Allge-
meinärzte Dt. Hausärzteverband; BDA Bundesvereinig.
der Dt. Arbeitgeberverb.; BDAO Bundesverband dt.
Augenoptiker; BDB Bvb. der Belegärzte e. V.; BDPK
Bvb. Dt. Privantkrankenanstalten e. V.; Berufsvb. Dt.
Nervenärzte; BfD Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz; BHV BAG der Heilmittelverbände; BKK Bun-
desverband der Betriebskrankenkassen; bpa Bundesver-
band privater Alten- u. Pflegeheime u. ambulanter
Dienste e. V.; BPI Bvb. der Pharmazeutischen Industrie
e. V.; BMC Bundesverband Managed Care e. V.; BNC
Berufsverband der niedergelassenen Chirurgen Deutsch-
land; Bundesaufsichtsamt f. d. Versicherungswesen;
Bundesknappschaft; Bundesvereinigung f. Gesundheit

e. V.; Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner u. Hinter-
bliebenen; BVD Bundesverband Dentalhandel; Bvb. der
Angestellten in Apotheken; Bvb. Selbst. Physiothera-
peuten; Bvb. der Arzneimittel-Importeure e. V.; Bvmed
Bundesfachverband Medizinprodukte; bvvp Bvb. der
Vertragspsychotherapeuten e. V.; BZÄK Bundeszahn-
ärztekammer; DAG Deutsche Angestellten-Gewerk-
schaft; DAZ im NAV-Virchow-Bund; DBB Dt. Beam-
tenbund; dbl Dt. Bundesverband für Logopädie e. V.;
DGVP Dt. Gesellschaft f. Versicherte u. Patienten e. V.;
DEGEMED Dt. Gesellschaft für med. Rehabilitation
e. V.; Dt. Rheuma-Liga; Dt. Ges. f. Zahn-, Mund- u.
Kierferheilkunde; Dt. Vb. d. Ergotherapeuten e. V.; Der
Bevollmächtigte des Rates der Ev. Kirche in Deutsch-
land bei der BRD u. der EG; DGB Deutscher Gewerk-
schaftsbund; DHS Dt. Hauptstelle geg. die Suchtgefah-
ren e. V.; DKG Dt. Krankenhausgesellschaft; DLT
Deutscher Landkreistag; DPR Dt. Pflegerat; DPWV Der
Paritätische Wohlfahrtsverband; DST Deutscher Städ-
tetag; DSTGB Dt. Städte- und Gemeindebund; Dt. Ar-
beitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen; Dt. Dachverband
für Psychotherapie; Dt. Gesellschaft für Public Health;
Dt. Heilbäderverband e. V.; Dt. Psychotherapeutenver-
band e. V.; Dt. Sportbund; Dt. Verb. f. Physiotherpie
Zentralverb. der Krankengymnasten/Innen Physiothera-
peuten e. V.; Dt. Zentralverein Homöopathischer Ärzte;
E.F.N.M.U. Europäischer Verbraucher-Verband für ich
Naturmedizin; f. m. p. Fachvereinigung Medizinpro-
dukte; FVDZ Freier Verband Dt. Zahnärzte e. V.; FVS
Fachverband Sucht; GFB Gemeinschaft Fachärztl. Be-
rufsverbände; HB Hartmannbund; Verband der Ärzte
Deutschlands e. V.; HVBG Hörgeräteakustiker Hufe-
landgesellschaft; IKK Bundesverband der Innungskran-
kenkassen; KBV Kassenärztl. Bundesvereinigung
Kommissariat der Bischöfe Katholisches Büro Bonn;
KZBV Kassenzahnärztl. Bundesvereinigung LKK; Bvb.
der Landwirtschaftlichen Krankenk.; MB Marburger
Bund; MDS Mediz. Dienst der Spitzen der KV e. V.;
Müttergenesungswerk; NAKOS; Nat. Netzwerk Frauen-
gesundheit; NAV-Virchowbund Verb. der niederg.
Ärzte Deutschlands e. V.; Orthopädie-Schuhtechnik;
Orthopädie-Technik; PHAGRO Bundesverband des
pharm. Großhandels; PKV Verband der priv. Kranken-
versicherungen; ÖTV Vorstandssekretariat 7; Std.
Konferenz Ärztl. Psychothereutischer Verband; ULA
Union der Leitenden Angestellten; VAP Verband akti-
ver Pharmaunternehmen e. V.; VcP Vereinigung
ophthalmolog. Praxiskliniken e. V.; VdAK/AEV Verb.
der Angestelltenkrankenkassen e. V.; VDÄÄ Verein
Demokr. Ärztinnen und Ärzte; VDB Physiotherapiever-
band e. V.; VDDI mVerband der Dt. Dentalindustrie;
VDK Verband der Krankenhausdirektoren; VdK; Ver-
band der Kriegs- u. Wehrdienstopfer, Behinderten u.
Rentner Deutschlands e. V.; VDPP Verein Demokr.
Pharmazeutinnen u. Pharmazeuten e. V.; VDR Verband
Dt. Rentenversicherungsträger e. V.; VDZ Verein De-
mokr. Zahnmedizin; VDZI Verband Dt. Zahntechniker-

Drucksache 14/1977 – 148 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Innungen; Verband Physikalische Therapie Vereinigung
f. d. physiotherap. Berufe e. V.; Vereinig. Kassenpsy-
chotherapeuten e. V.; VFA Vb. Forsch. Arzneimittelher-
steller e. V.; VLK Verband der leitenden Kranken-
hausärzte; VUD Verband der Universitätsklinika
Deutschlands; WR Wissenschaftsrat; ZDH Zentralver-
band des Dt. Handwerks; Zentralstelle d. Dt. Ärzte-
schaft zur Qualitätssicherung i. d. Medizin; ZVEI;
Zentralverband ambulante Therapieeinrichtung; Zen-
tralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie
e. V. als Verbände und Institutionen und Abholz, Dr.
med. Heinz; Arnold, Prof. Dr. Michael; Azzola, Prof.
Dr. Axel; Bauer, Dr. Jochen; Baumann, Dr. Rolf;
Baumberger, Dr. Jürg; Bausch, Dr. J.; Becker, Edwin;
Becker-Brüser, Wolfgang; Binus, Prof. Dr. Werner;
Brauer, Dr. Klaus; Busse, Dr.; Dreykluft, Dr. Rüdiger;
Ebsen, Prof. Dr. Ingwer; Ehlers, Dr. Dr.; Fritze, Prof.
Dr. Jürgen; Fuchs, Harry; Gabriel, Silvio Claudio; Gie-
sen, Dr. Thomas; Große, Jürgen; Haufe, Ulrike; Hek-
kensteller, Helmut; Jacobs, Dr. Klaus; Jung, Karl, StS.
a. D.; Kastenbauer, Prof. Dr. Dr. Joseph; Köbberling,
Prof. Dr. med; Kohler, Dr. Joachim; Kuhlmey, Prof.
Dr.; Kühn, Priv. Doz. Dr. Hagen; Lang, Dr. Bernd;
Lauterbach, Prof. Dr. med. Dr. sc. Karl W.; Leichtweiß,
Prof. Dr. Heinz-Peter; Leide, Prof. Dr. Rainer; Loh-
mann, Heinz; Metzger, Johannes; Meyes, Prof. Dr. Ul-
rich; Münch, Eugen; Neubauer, Prof.; Oberender, Prof.
Dr. Peter; Ottmann, Dr. Klaus; Priester, Prof. Dr. Klaus;
Reich, Prof. Dr. Elmar; Rosenbrock, Prof. Dr. Rolf; Ru-
dat, Dr. Wolf-Rüdiger; Rupprecht, Thomas; Scholz,
Jürgen; Schneider, Dr. Markus; Schönhofer, Prof. Dr.
Peter; Schulte, Gerhard; Schüller, Dr. Heidi; Schwabe,
Prof. Dr. Ulrich; Schwartz, Prof. Dr.; Schwoerer, Dr.;
Staehler, Prof. Dr. Hans Jörg; Strippel, Dr. med. Harald;
Vetter, Reinhard; Wasem, Prof. Dr.; Weichert, Dr.
Thilo; Wille, Prof. Dr. Eberhard; Wittek, Dr. Lothar;
Wöhl, Dr. Alfred; Zipprer, Dr. Manfred als Einzelsach-
verständige geladen.
Der Ausschuss für Gesundheit hat die Beratung in sei-
ner 30. bis 33. Sitzung am 29. September und am 6., 27.
und 29. Oktober fortgesetzt. Zu den von den Fraktionen
der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrach-
ten umfangreichen Änderungsanträgen zur Einführung
eines gesamtdeutschen Risikostrukturausgleichs und zur
Finanzhilfe für die Krankenkassen in den neuen Bun-
desländern hat der Ausschuss am 2. November 1999
eine weitere öffentliche Anhörung von Sachverständigen
durchgeführt. Zu dieser Anhörung waren AOK BV
Bundesverband der Ortskrankenkassen; BKK Bundes-
verband der Betriebskrankenkassen; Bundesknappschaft
Bochum; LKK Kassel; IKK Bundesverband der In-
nungskrankenkassen; VdAK/AEV Verb. der Angestell-
tenkrankenkassen e. V.; als Verbände und Staatssekretär
Prof. Dr. Dieter Schimanke (Sachsen-Anhalt); Dr. Hel-
stälä Bundesversicherungsamt Berlin; Dr. Klaus Theo
Schröder Staatssekretär a. D. Essen; Staatssekretär Prof.
Dr. Axel Azzola Schwerin; Prof. Dr. Eberhard Wille
Mannheim; Dr. Nicolay Dresden; Dr. Fiedler Wupper-
tal; als Einzelsachverständige geladen. Auf die als Aus-
schussdrucksachen verteilten Stellungnahmen der Sach-
verständigen wird Bezug genommen.
Der Innenausschuss empfahl in seiner Stellungnahme
vom 3. November 1999.

Der Sportausschuss hat in seiner auf § 20 SGB V be-
schränkten Stellungnahme vom 6. Oktober 1999 ein-
stimmig die Annahme des Gesetzentwurfs mit der Maß-
gabe, die in § 20 Absatz 3 SGB V vorgesehene
Obergrenze von 5 DM für jeden Versicherten für Maß-
nahmen der Information, der primären Prävention und
der betrieblichen Gesundheitsförderung zu streichen.
Diesem Votum ist der Ausschuss für Gesundheit inso-
weit gefolgt, als dass nunmehr die Krankenkassen pro
Versicherten 5 DM für diesen Zweck ausgeben sollen.
Der Rechtsausschuss empfahl in seiner Stellungnahme
vom 3. November 1999 ...
Der Finanzausschuss empfahl in seinem Votum vom
27. Oktober 1999 mit den Stimmen der Mitglieder der
Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der
CDU/CSU und F.D.P. bei Stimmenthaltung der Mit-
glieder der Fraktion der PDS die Annahme des Gesetz-
entwurfes, wobei sich die Stellungnahme auf Artikel 15
des Gesetzentwurfs beschränkte.
Der Haushaltsausschuss empfahl in seiner Stellung-
nahme vom 7. Oktober 1999 mit den Stimmen der Mit-
glieder der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Mitglieder der Frak-
tionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS die Annahme
des Gesetzentwurfs.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie emp-
fahl in seiner Stellungnahme vom 3. November 1999
mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, gegen die Stimmen
der Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU, F.D.P. und
PDS den Gesetzentwurf anzunehmen.
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung empfahl
in seiner Stellungnahme vom 3. November 1999 ...
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober
1999 mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen
der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU,
F.D.P. und PDS die Annahme des Gesetzentwurfs
empfohlen.
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung empfahl in seiner Stellungnahme
vom 6. Oktober 1999 mit den Stimmen der Mitglieder
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktionen
der CDU/CSU und F.D.P. bei Stimmenthaltung der
Mitglieder der Fraktion der PDS die Annahme des Ge-
setzentwurfs unter Berücksichtigung der Änderungsvor-
schläge 3 bis 14 des Bundesrates.
Der Ausschuss für Gesundheit hat die Beratung in sei-
ner 35. Sitzung am 3. November 1999 abgeschlossen
und dem Gesetzentwurf in der vorstehend abgedruckten
Fassung mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen
der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ... gegen die
Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU
und F.D.P. angenommen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 149 – Drucksache 14/1977
2. Zum Inhalt des Gesetzentwurfs
Der Entwurf eines „Gesetzes zur Strukturreform in der
gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000“
wurde in Absprache mit den Fraktionen von SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erarbeitet.
Danach sind zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit
und Qualität der gesundheitlichen Versorgung und zur
Sicherung der Beitragssatzstabilität in der gesetzlichen
Krankenversicherung insbesondere folgende Maßnah-
men vorgesehen:

1. Verzahnung von ambulanter und stationärer
Versorgung

Der Verbesserung der Kooperation zwischen den ein-
zelnen Versorgungsbereichen wird erreicht durch:
– integrierte sektorenübergreifende Versorgungsver-

träge zwischen Krankenkassen und ihren bevoll-
mächtigten Verbänden und Leistungserbringern bei
freiwilliger Beteiligung der Versicherten; soweit die
vertragsärztliche Versorgung betroffen ist, werden
die Kassenärztlichen Vereinigungen auf der
Grundlage einer zwischen Kassenärztlicher Bun-
desvereinigung und Spitzenverbänden zu schlie-
ßenden Rahmenvereinbarung beteiligt, die Kassen-
ärztlichen Vereinigungen können allerdings auch
selbst Vertragspartner in integrierten Versorgungs-
formen werden,

– eine bedarfsabhängige Öffnung der Krankenhäuser
für die Erbringung hochspezialisierter Leistungen
auf der Grundlage eines entsprechenden Kataloges,
den die Selbstverwaltungen auf Bundesebene ver-
einbart,

– eine Verbesserung der Möglichkeiten zur Vereinba-
rung differenzierter und versorgungsbedarfsgerech-
ter Fristen für die vor- und nachstationäre Behand-
lung in Krankenhäusern durch Verträge zwischen
den Krankenkassen und Krankenhausträgern im
Benehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigun-
gen,

– die Erweiterung des Kataloges ambulant durchführ-
barer Operationen um stationsersetzender Eingriffe
durch die gemeinsame Selbstverwaltung; die statio-
näre Erbringung solcher Leistungen wird auf medi-
zinisch begründete Ausnahmen begrenzt und von
einer vorherigen Zustimmung durch die Kranken-
kasse abhängig gemacht,

– die Notfallversorgung im Krankenhaus durch Ver-
tragsärzte.

2. Stärkung der hausärztlichen Versorgung
Die „Lotsenfunktion“ des Hausarztes wird gestärkt
durch:
– eine Verbesserung der Kommunikation zwischen

Hausärzten, Fachärzten und den anderen Leistungs-
erbringern durch Erweiterung der Dokumentations-
befugnisse des Hausarztes und zeitnahe Übermitt-
lung von Befunden und Berichten,

– die Sicherung eines angemessenen Honoraranteils
für Hausärzte im Rahmen des Honorarverteilungs-
maßstabs, der auf der Grundlage bundeseinheit-
licher – zwischen den Spitzenverbänden der Kran-
kenkassen und der Kassenärztlichen Bundesverei-
nigung vereinbarten – Kriterien festgesetzt wird,

– die Fortsetzung der finanziellen Beteiligung der
Krankenkassen an der Weiterbildung zum Allge-
meinarzt,

– Ermöglichung der Erprobung von finanziellen An-
reizsystemen für den Versicherten beim Verzicht
der Direktinanspruchnahme von Fachärzten durch
die Krankenkassen in Modellvorhaben.

3. Stärkere Orientierung auf Prävention, bedarfs-
gerechte Behandlung und Qualitätssicherung in
der zahnmedizinischen Versorgung

Die Qualität und Wirtschaftlichkeit in der zahnmedizi-
nischen Versorgung wird verbessert durch:
– die Erweiterung der Gruppenprophylaxe für beson-

dere Risikogruppen auch über das 12. Lebensjahr
hinaus,

– die Modernisierung des GKV-Leistungskataloges,
der dem Leitbild einer präventionsorientierten
Zahnheilkunde entsprechend umzugestalten ist,

– die Neuregelung der Bewertungsrelationen, die für
eine gleichwertige Bewertung zwischen Vergütun-
gen für Zahnersatz und Kieferorthopädie und zahn-
erhaltenden und präventiven Leistungen sorgen
soll.

4. Verbesserte Qualität und Wirtschaftlichkeit der
Arzneimittelversorgung

Im Bereich der Arzneimittelversorgung sollen insbeson-
dere folgende Maßnahmen zur Verbesserung von Qua-
lität und Wirtschaftlichkeit beitragen:
– Gründung eines Instituts für die Arzneimittelver-

ordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung
beim Bundesministerium für Gesundheit, bestehend
aus einer Kommission und einer Geschäftsstelle,

– Erstellung einer Liste verordnungsfähiger Arznei-
mittel (Positivliste) durch Rechtsverordnung des
Bundesministeriums für Gesundheit,

– Wiedereinführung der gesetzlichen Verpflichtung
zur Abgabe von Re-Import-Arzneimitteln,

– Vereinbarung von Arznei- und Heilmittelbudgets
unter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaft-
lichkeitsreserven durch Orientierung an den alters-
und geschlechtsbereinigten Pro-Kopf-Ausgaben der
drei günstigsten Budgetregionen.

5. Bedarfsgerechte Investitionen im stationären
Bereich

Die Wirtschaftlichkeit der Krankenhausversorgung wird
durch eine bedarfsgerechte Investitionsfinanzierung und
ein leistungsbezogenes Vergütungssystem verbessert.
Dies wird erreicht durch:

Drucksache 14/1977 – 150 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
– Vereinbarung eines „landesweiten Gesamtbetrages“

(als Obergrenze), mit dem die von den Kranken-
häusern im Land erbrachten allgemeinen Kranken-
hausleistungen vergütet werden,

– Stärkung des Vereinbarungsprinzips bei den Pflege-
satzverhandlungen,

– Einführung eines durchgängigen, leistungsorien-
tierten, pauschalierenden Vergütungssystems ab
dem 1. Januar 2002 mit anschließender einjähriger
Erprobungsphase; Abrechnung der Krankenhaus-
leistungen über das neue System ab 1. Januar 2003,

– Aufhebung der zeitlichen Begrenzung der Instand-
haltungspauschale für die Finanzierung der großen
Instandhaltungsmaßnahmen durch die Krankenkas-
sen (erster Schritt zur monistischen Finanzierung),

– Finanzierung der pauschalen Fördermittel über das
neue Vergütungssystem ab dem 1. Januar 2003
(zweiter Schritt zur monistischen Finanzierung); bis
zum Jahr 2008 schrittweise Zurückführung der Fi-
nanzierung der Länder,

– Finanzierung der Einzelinvestitionsförderung ab
1. Januar 2008 (dritter Schritt zur monistischen Fi-
nanzierung) über das neue Vergütungssystem; Län-
der beteiligen sich an der Gegenfinanzierung, in-
dem sie ab diesem Zeitpunkt den Krankenkassen
die Aufwendungen für die versicherungsfremden
Leistungen des Mutterschafts- und Sterbegeld er-
statten.

6. Stärkung von Gesundheitsförderung und Selbst-
hilfe

Gesundheitsförderung und Selbsthilfe werden als wich-
tige Bausteine flankierend zum professionellen Medi-
zinbetrieb gestärkt.
– Die Krankenkassen können in ihren Satzungen

Leistungen zur speziellen Gesundheitsförderung
und betrieblichen Gesundheitsförderung auf der
Grundlage eines einheitlichen Katalogs qualitätsge-
sicherter Maßnahmen der Spitzenverbände der
Krankenkassen vorsehen; dafür gilt eine finanzielle
Obergrenze von insgesamt 5 DM je Versicherten je
Kalenderjahr.

– Die Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisatio-
nen und -kontaktstellen wird aufgrund einheitlicher
Förderkriterien der Spitzenverbände der Kranken-
kassen als „Soll-Leistung“ mit einem Förderbetrag
von maximal 1,– DM je Versicherten je Kalender-
jahr gestärkt.

7. Förderung der Rehabilitation
Der Stellenwert der Rehabilitation als eine vorrangige
Aufgabe im System der gesundheitlichen Versorgung
wird insbesondere durch folgende Maßnahmen erhöht:
– Abgrenzung des Rehabilitationsbegriffs von Kran-

kenbehandlung und Vorsorge,

– Absenkung von Zuzahlungen für stationäre Rehabi-
litationsleistungen auf das Niveau der Zuzahlungen
für Krankenhausbehandlung,

– Flexibilisierung der dreiwöchigen Regeldauer für
die stationäre Vorsorge und Rehabilitation durch
von den Spitzenverbänden zu vereinbarende Leit-
linien, in denen eine indikationsspezifische Regel-
dauer festgelegt wird.

– Stärkung der ambulanten Rehabilitation.
8. Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse

psychisch Kranker
Den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker wird
durch die Einführung der ambulanten Soziotherapie
Rechnung getragen. Durch die neue Leistung sollen un-
nötige Krankenhausaufenthalte schwer psychisch Kran-
ker und damit verbundene unnötige Kostenbelastungen
der gesetzlichen Krankenversicherung vermieden wer-
den.
9. Verbesserung der Qualität der gesundheitlichen

Versorgung
Die Qualität der medizinischen Versorgung soll durch
ein umfassendes System der Qualitätssicherung, die
Bewertung von Kosten und Wirtschaftlichkeit medizini-
scher Technologien und die verbesserte Nutzung des
Medizinischen Dienstes verbessert werden:
a) Qualitätssicherung
Die Instrumente zur Qualitätssicherung sollen in den
verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens konse-
quent ausgebaut und genutzt werden:
– Für alle Leistungsbereiche wird ein gesetzliches

Qualitätssicherungsgebot eingeführt.
– Für Ärzte/Zahnärzte, Krankenhäuser sowie ambu-

lante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitations-
einrichtungen wird umfassendes Qualitätsmanage-
ment verpflichtend.

– Die Möglichkeiten zur effektiven Umsetzung von
Qualitätsvereinbarungen und zur Sanktionierung
von deren Einhaltung werden geschaffen.

– Für die stationären Krankenhausleistungen wird ein
Gremium geschaffen, das etablierte und neue medi-
zinische Untersuchungs- und Behandlungsmetho-
den überprüft, ob sie für eine ausreichende, zweck-
mäßige und wirtschaftliche Versorgung erforderlich
sind (ähnlich wie in der vertragsärztlichen Versor-
gung).

b) Bewertung medizinischer Technologien
Ähnlich wie in anderen Ländern soll eine an wissen-
schaftlichen Kriterien orientierte unabhängige und pro-
fessionelle Bewertung medizinischer Diagnose- und
Therapieverfahren institutionalisiert werden. Dazu wird
beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumenta-
tion und Information (DIMDI) ein datenbankgestütztes
Informationssystems für die Bewertung von Wirksam-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 151 – Drucksache 14/1977
keit und Kosten medizinischer Verfahren und Techno-
logien errichtet.
c) Weiterentwicklung des Medizinischen Dienstes
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen soll neben
Einzelfallbegutachtungen verstärkt zur Beratung der
Krankenkassen genutzt werden. Diesen Zielen dienen:
– stärkere Einbindung der Kompetenz der Medizini-

schen Dienste bei der medizinischen Steuerung der
Leistungen der GKV,

– Erleichterung der Überprüfungen des Leistungs-
spektrums von Krankenhäusern durch die Medizi-
nischen Dienste.

10. Erweiterung von Patientenrechten und Patien-
tenschutz

Bislang nur in Ansätzen vorhandene Maßnahmen zu
Patientenrechten und Patientenschutz werden ausgebaut
durch:
– finanzielle Unterstützung von Verbraucher- und Be-

ratungsstellen durch die Krankenkassen im Rahmen
von Modellvorhaben,

– Verpflichtung der Krankenkassen, Versicherte bei
der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus
Behandlungsfehlern zu unterstützen,

– Ermöglichung der Beratung der Versicherten durch
den Medizinischen Dienst der Krankenkassen.

11. Stabilisierung der Beitragssätze und Erleichte-
rung der sektorenübergreifenden Versorgung
durch ein Globalbudget

Mit Hilfe eines sektorübergreifenden Globalbudgets
werden die Voraussetzungen für die Stabilisierung der
Beitragssätze bei gleichzeitiger Flexibilisierung der
Leistungs- und Ausgabensteuerung geschaffen:
– Festlegung und Fortschreibung sämtlicher jähr-

licher Ausgaben der gesetzlichen Krankenversiche-
rung durch Globalbudgets bei den einzelnen Kran-
kenkassen,

– Flexibilisierung der Leistungs- und Ausgabensteue-
rung zwischen den einzelnen Leistungssektoren,

– Anbindung der Entwicklung der Globalbudgets an
die bundesdurchschnittliche Entwicklung der bei-
tragspflichtigen Einnahmen bzw. an die nach Bei-
trittsgebiet und früherem Bundesgebiet getrennte
Veränderungsrate, sofern der Zuwachs im Beitritts-
gebiet den Zuwachs im früheren Bundesgebiet über-
schreitet,

– Verpflichtung der Krankenkassen, eine Über-
schreitung der Obergrenze des Globalbudgets in-
nerhalb von zwei Jahren auszugleichen,

– Verpflichtung der Spitzenverbände der Kranken-
kassen, der Landesverbände der Krankenkassen und
der einzelnen Krankenkasse die Maßnahmen zur
Einhaltung der Globalbudgets abzustimmen,

– Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde.

12. Verbesserung der Datentransparenz und Daten-
grundlagen zur Steuerung der GKV

Die Datentransparenz und Datengrundlagen als ent-
scheidende Voraussetzungen zur Steuerung des Leis-
tungs- und Ausgabengeschehens sollen durch folgende
Maßnahmen verbessert werden:
– verbesserte Bereitstellung der steuerungsrelevanten

Daten in der gesetzlichen Krankenversicherung,
– kassenartenübergreifende Datenzusammenführung

durch Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen
bzw. ihrer Verbände für Steuerungsaufgaben im
GKV-System sowie für die Gesundheitsberichter-
stattung des Bundes und der Länder.

13. Stärkung der Selbstverwaltung
Ähnlich wie im Bereich der Selbstverwaltung der Kran-
kenkassen werden auch die Voraussetzungen für eine
professionelle Struktur in den Selbstverwaltungen der
Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereini-
gungen geschaffen und zugleich die demokratischen
Rechte von Minderheitengruppierungen in der Ärzte-
und Zahnärzteschaft gestärkt. Dies geschieht durch:
– Neuordnung der inneren Organisation der Kassen-

ärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen durch Bildung eines Verwal-
tungsrats und eines hauptamtlichen Vorstands,

– Verbindliche Einführung des Verhältniswahlrechts
zum Schutz von Minderheitengruppen,

– Zusammenschluss kleiner Kassenärztlicher und
Kassenzahnärztlicher Vereinigungen,

– Erweiterung des Kreises der anhörungsberechtigten
nichtärztlichen Leistungserbringer beim Erlass von
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen.

14. Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen zwi-
schen gesetzlicher und privater Krankenversi-
cherung

Der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen zwi-
schen gesetzlicher Krankenversicherung und privater
Krankenversicherung, einer Vermeidung von Risikose-
lektionen zu Lasten der GKV und der Begrenzung der
Prämienbelastungen älterer Privatversicherter dienen
folgende Maßnahmen:
– Beschränkung des Wechsels von bisher PKV-

Versicherten zur GKV für ältere Personen,
– Vermeidung unzumutbarer Prämienbelastungen von

PKV-Versicherten im Alter durch eine Stärkung der
sozialen Schutzfunktion des PKV-Standardtarifs,

– Absenkung der GOÄ/GOZ-Gebührensätze zur Er-
leichterung der Prämienbegrenzung für ältere PKV-
Versicherte im Rahmen des Standardtarifs,

– Umsetzung von Vorschlägen der „unabhängigen
Expertenkommission zur Untersuchung der Pro-
blematik steigender Beiträge der privat Krankenver-
sicherten im Alter“ (Drucksache 13/4945) durch

Drucksache 14/1977 – 152 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Maßnahmen im Versicherungsaufsichtsgesetz zur
Prämienermäßigung insbesondere im Alter und zur
Verbesserung des Verbraucherschutzes in der pri-
vaten Krankenversicherung.

Darüber hinaus bestehende Wettbewerbsverzerrungen
innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung sollen
im Rahmen einer Organisationsreform, die in einem ge-
sonderten Gesetz geregelt wird, abgebaut werden. Als
kurzfristige Übergangsregelung soll das Recht zur Er-
richtung von Betriebs- und Innungskrankenkassen bis
zum 31. Dezember 2000 ausgesetzt werden.
15. Abbau der ambulanten Überversorgung/Bedarfs-

planung
Zum Abbau ambulanter Überversorgungen mit Ver-
tragsärzten und der Verhinderung einer damit verbun-
denen Expansion ärztlich erbrachter und ärztlich ver-
anlasster Leistungen sollen folgende Maßnahmen
beitragen:
– Ersatz der bisherigen regionalen Umverteilungspla-

nung durch eine Bedarfszulassung zur vertragsärzt-
lichen Versorgung ab 2003 auf der Grundlage ge-
setzlich zu regelnder Verhältniszahlen,

– als Sofortmaßnahme Festschreibung der gegenwär-
tigen Überversorgungsgrenzen der regionalen Um-
verteilungsplanung bis zum Inkrafttreten der Be-
darfszulassung,

– Möglichkeit der Schließung von Vertragsarztpraxen
in überversorgten Regionen gegen Zahlung einer
Entschädigung bei Praxisaufgabe durch Kranken-
kassen und Kassenärztliche Vereinigungen.

16. Mehr Beitragsgerechtigkeit für Bezieher einer
geringen Rente

Um unzumutbare Beitragsbelastungen von freiwillig
versicherten Kleinrentnern zu vermeiden, soll dieser
Personenkreis statt der Zahlung der bisherigen Mindest-
beiträge zukünftig aus der Rente nur noch einkommens-
proportionale Beiträge entrichten.
Die von den Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN im Ausschuss eingebrachten und vom Aus-
schuss mehrheitlich angenommen umfangreichen Ände-
rungsanträge haben vor allem folgende Punkte zum In-
halt:
– Verbesserungen im Bereich der Gesundheitsförde-

rung, Prävention und Selbsthilfe,
– Befreiung von Zuzahlungen bei ambulanten Reha-

bilitationsmaßnahmen,
– Förderung der Einrichtungen für Verbraucher- und

Patientenberatung durch die Krankenkassen mit 10
Millionen DM jährlich,

– Festlegung der Veränderungsrate des Globalbudgets
auf 2,6 Prozent,

– Einbezug der Hochschulkliniken in die Monistik,
– Stufenweise Einführung eines gesamtdeutschen Ri-

sikostrukturausgleichs,

– Maßnahmen zur Entschuldung der Krankenkassen
in den neuen Bundesländern,

– Verbesserungen beim Datenschutz.
3. Zu den Beratungen im Ausschuss
Die Mitglieder der Fraktionen der SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN begrüßten den Gesetzentwurf,
mit dem die seit langem notwendigen und überfälligen
Strukturreformen angegangen würden. Gerade wer das
Gesundheitssystem schätze und bewahren wolle, müsse
es durch Reformen im System verändern. Wenn man so
weitermache wie bisher, dann gäbe es vielleicht eine
kurze Zeit des Aufatmens bei den Leistungserbringern,
weil es keine finanziellen Beschränkungen gebe, aber
nach einiger Zeit würden die Beiträge so hoch gestiegen
sein, dass die Menschen kein Interesse mehr an einer
solidarisch finanzierten Krankenversicherung hätten.
Zu einer modernen Gesundheitsreform gehöre als alle-
rerstes und oberstes Ziel, dass die Patienten im Mittel-
punkt stehen und das Gesundheitssystem nach ihren
Bedürfnissen ausgerichtet werde. Die Bedürfnisse von
Patientinnen und Patienten hätten sich verändert. Man-
che Strukturen passten nicht mehr darauf. Manches an
diesen Strukturen sei allerdings schon lange kritisiert
worden, deshalb müsse man die Debatte jetzt aufneh-
men, um eine wirkliche Lösung für diese Probleme zu
finden.
Sie wiesen mit Nachdruck auf die Ziele und Handlungs-
bedarf hin:
1. Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlich-

keit im Gesundheitswesen
Im Falle einer Krankheit werden die Menschen in
Deutschland auf einem hohen Versorgungsniveau be-
handelt. Die gesetzliche Krankenversicherung und die
Leistungserbringer sind die Garanten dafür, dass die
umfassenden Versorgungsleistungen der breiten Bevöl-
kerung zur Verfügung stehen und für die Versicherten
unabhängig von der Höhe ihres Einkommens bezahlbar
bleiben. Um diesen Versorgungsstandard zu erhalten
und weiterzuentwickeln, bedarf es jedoch erhöhter An-
strengungen, die vorhandenen Finanzmittel in der ge-
setzlichen Krankenversicherung zielorientierter und ef-
fizienter einzusetzen. Starre Versorgungsstrukturen, die
einer patientengerechten Versorgungsplanung im Wege
stehen, sowie eine nicht ausreichende Orientierung der
Versorgung an anerkannten Qualitätsstandards erzeu-
gen einen permanenten Druck zu kostenträchtiger und
expansiver Leistungserbringung. Diese Defizite führen
zu einer Fehlversorgung, die mit einem ineffizienten
Ressourcenverbrauch einhergeht.
Vor diesem Hintergrund sollen mit der Gesundheits-
Reform 2000 die Qualität und die Wirtschaftlichkeit im
deutschen Gesundheitswesen und in der gesetzlichen
Krankenversicherung dauerhaft verbessert werden. Die
Gesundheits-Reform 2000 soll:
– eine qualitativ hochwertige, zweckmäßige und wirt-

schaftliche Gesundheitsversorung innerhalb des so-
lidarischen Krankenversicherungssystems sichern,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 153 – Drucksache 14/1977
– ein Gesundheitssystem festigen, das die Selbstbe-

stimmungsansprüche der Patientinnen und Patien-
ten achtet, ihre Eigenkompetenz stärkt und ihnen
systembedingte Doppel- und Mehrfachuntersuchun-
gen erspart,

– der Gesundheitsförderung, Vorsorge und Rehabili-
tation einen hohen Stellenwert einräumen,

– einen effizienten Einsatz der Finanzmittel in der
gesetzlichen Krankenversicherung und eine dauer-
hafte Stabilisierung der Beitragssätze sichern.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass das ge-
genwärtige Finanzierungsvolumen der gesetzlichen
Krankenversicherung mit seiner Anbindung an die
Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen der
Mitglieder der Krankenkassen zur Sicherstellung einer
medizinischen Versorgung auf hohem qualitativen Ni-
veau und stabilen Beitragssätzen dann ausreicht, wenn
die ressourcenverzehrenden Defizite in der Versorgung
durch Rationalisierung beseitigt werden. Eine Politik
der Rationierung, die medizinisch indizierte Leistungen
aus der GKV herausnimmt, wird dadurch vermieden.
Stabile Beitragssätze und hohe Versorgungsqualität sind
auch weiterhin vereinbare Ziele.
Das Ziel eines effizienteren und qualitätsorientierten
Gesundheitssystems wird nur zu erreichen sein, wenn es
gelingt, die verschiedenen Versorgungssektoren besser
als bisher zu integrieren und zu koordinieren und die
Prinzipien „ambulant vor stationär“ und „Rehabilitation
vor Pflege“ konsequent umzusetzen. Die Orientierung
an Qualitätskriterien muss durch Entwicklung und ver-
stärkte Anwendung von Behandlungsleitlinien erleich-
tert und das Vergütungssystem den Anforderungen ei-
ner patientengerechten Versorgung angepasst werden.
Ohne die Stärkung der beratenden und steuernden
Funktion der Hausärzte ist dauerhaft eine effiziente, ho-
hen Qualitätsansprüchen genügende medizinische Ver-
sorgung der Patienten nicht denkbar. Dazu bedarf es
auch einer Verbesserung der Qualität und Wirtschaft-
lichkeit der Arzneimittelversorgung, deren Mängel fast
alle Beteiligen im Gesundheitswesen seit langem bekla-
gen. Die zahnmedizinische Versorgung ist konsequent
an der Vermeidung von Zahnschäden zu orientieren.
Für ein modernes Gesundheitswesen ist die Gesund-
heitsförderung ebenso unverzichtbar wie wirksame
Maßnahmen zum Patientenschutz, stärkere Rechte und
Informationsmöglichkeiten für die Patienten und die
aktive Einbindung und Förderung der Selbsthilfe.
Die Bundesregierung unterstreicht dabei die heraus-
ragende Bedeutung der Selbstverwaltung von Kranken-
kassen und Leistungserbringern bei der Weiterentwick-
lung der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Ge-
setzgeber hat die wesentlichen Rahmenbedingungen zu
setzen, in denen die Selbstverwaltung mit Hilfe ver-
schiedener Instrumente die gesundheitliche Versorgung
steuert.
2. Sicherung der Beitragssatzstabilität in der ge-

setzlichen Krankenversicherung
Zur Entlastung der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und
als wichtige beschäftigungspolitische Voraussetzung zur

Schaffung neuer Arbeitsplätze will die Bundesregierung
die Lohnnebenkosten auf unter 40 Prozent absenken.
Hierzu wurden in einem ersten Schritt im Rahmen der
ökologischen Steuer- und Abgabenreform die Beiträge
in der gesetzlichen Rentenversicherung um 0,8 Prozent-
punkte zum 1. April 1999 gesenkt. Unerlässlich ist, die
Beitragssätze auch in der Krankenversicherung dauer-
haft zumindest zu stabilisieren.
Insgesamt hatte die GKV Ende 1998 mit Betriebsmit-
teln und Rücklagen von rd. 7,5 Milliarden DM aus-
reichende Finanzreserven, die bei einer konsequenten
einnahmeorientierten Ausgabenentwicklung gute Vor-
aussetzungen für stabile Beitragssätze bieten. Rund 250
Milliarden DM haben die gesetzlichen Krankenkassen
in Deutschland für die gesundheitliche Versorgung ihrer
Versicherten ausgegeben. Auch bei stabilen Beitragssät-
zen können diese Ausgaben im Gleichklang mit der
Entwicklung der Einnahmen der Mitglieder der Kran-
kenkasse steigen. Damit werden die Ressourcen für die
medizinische Versorgung auch an die wirtschaftliche
Entwicklung gekoppelt. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die GKV-West Ende 1998 über Finanzreserven in
einer Größenordnung von rd. 9,2 Milliarden DM (ca.
0,5 Monatsausgaben) verfügt, die GKV-Ost aber Schul-
den von rd. 1,7 Milliarden DM (ca. 0,45 Monatsausga-
ben) abtragen muss.
Deshalb ist es wichtig und gerechtfertigt, dass die ost-
deutschen Krankenkassen erstmals im Jahr 1999 bis zu
1,2 Milliarden DM als Finanzhilfe im Rahmen des ge-
samtdeutschen Risikostrukturausgleichs aus den alten
Bundesländern erhalten können; ab dem Jahr 2000 ent-
fällt auch diese Obergrenze. Mit der Aufhebung der
zeitlichen Befristung dieser Ausgleichsleistungen durch
das GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz wurde diesem
Ausgleich dauerhaft eine sichere Grundlage gegeben.
Unter Berücksichtigung der ausgabenbegrenzenden Re-
gelungen des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes und
der Neuregelung für die geringfügigen Beschäftigungs-
verhältnisse, die zu geschätzten Mehreinnahmen der
Krankenkassen von rd. 1,3 bis 1,4 Milliarden DM in
1999 und rd. 2 Milliarden DM im Jahr 2000 führt, be-
stehen gute Voraussetzungen dafür, dass in der gesetz-
lichen Krankenversicherung auch 1999 kein Finanz-
druck entsteht und die Beitragssätze weiterhin stabil
bleiben können.
Problematisch sind auf der Basis der Finanzdaten des
1. Quartals 1999 die aktuellen hohen Steigerungsraten
im Krankenhausbereich und vor allem im Arzneimittel-
sektor. Das zeigt nicht nur die Notwendigkeit zu den
beschlossenen ausgabenbegrenzenden Regelungen im
Rahmen des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes. Sie
verdeutlichen auch den dringenden Bedarf, im Rahmen
der Strukturreform 2000 den Krankenhausbereich in die
Gesamtverantwortung zur Sicherung der Beitragssatz-
stabilität stärker einzubinden und durch ein ganzes
Bündel von Maßnahmen die Wirtschaftlichkeit der sta-
tionären Versorgung zu verbessern. Ebenso unzweideu-
tig zeigt die Entwicklung im Arzneimittelbereich, dass
wirksame Arznei- und Heilmittelbudgets ebenso wie die
Entwicklung einer Positivliste im Rahmen der Struktur-
reform unverzichtbar sind.

Drucksache 14/1977 – 154 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Sowohl das GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz als auch
die Maßnahmen zur Strukturreform 2000 setzen genau
an den Schwachpunkten der bisherigen Ausgabensteue-
rung im System der gesetzlichen Krankenversicherung
an.
3. Versäumnisse der alten Bundesregierung
Die alte Bundesregierung von CDU/CSU und F.D.P.
konnte in der vergangenen Legislaturperiode die Stabi-
lität der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung nicht gewährleisten. Der aktuelle Durch-
schnitts-Beitragssatz von 13,6 Prozent lag um rd. 0,5
Beitragssatzpunkte oberhalb des Niveaus zu Beginn der
13. Legislaturperiode Anfang 1995. Das „Beitrags-
entlastungsgesetz“ sowie das „1. und 2. GKV-Neu-
ordnungsgesetz“ haben das erklärte Ziel, das Beitrags-
satzniveau der Krankenkassen zu senken, nicht erreicht.
Diese gesetzlichen Regelungen haben nicht verhindern
können, dass bis Mitte 1997 ein erneuter Anstieg der
Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung
mit dazu beigetragen hat, dass die Lohnnebenkosten auf
ein Rekordniveau gestiegen sind. Dies hat die interna-
tionale Wettbewerbsposition Deutschlands geschwächt
und den Anstieg der Arbeitslosigkeit beschleunigt.
Diese zum 1. Januar bzw. zum 1. Juli 1997 in Kraft ge-
tretenen Gesetze haben nicht nur ihr Ziel einer Senkung
und dauerhaften Stabilisierung der Krankenversiche-
rungsbeiträge verfehlt, sondern auch zu sozial- und ge-
sundheitspolitisch unvertretbaren finanziellen Belastun-
gen der Versicherten sowie der Patientinnen und
Patienten geführt. Drastische Erhöhungen der Zuzah-
lungen, insbesondere im Bereich der Arzneimittelver-
sorgung, haben vor allem chronisch Kranke und ältere
Patienten belastet. Darüber hinaus haben Leistungsaus-
schlüsse wie z. B. die Ausgrenzung des Zahnersatzes für
Kinder und Jugendliche dazu geführt, dass Kinder aus
einkommensschwachen Familien sich Zahnersatz nicht
mehr leisten können. Auf der anderen Seite wurden die
Leistungserbringer von ausgabenbegrenzenden Rege-
lungen völlig ausgenommen. Wirksame Steuerungsin-
strumente, die geeignet erscheinen, die Wirtschaftlich-
keit und Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens zu
verbessern, kamen nicht zur Anwendung oder wurden
zurückgenommen.
Vor diesem Hintergrund haben SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN eine Kehrtwende in der Gesundheitspo-
litik eingeleitet und sich auf Maßnahmen verständigt,
die für mehr Qualität, Wirtschaftlichkeit und effizien-
tere Versorgungsstrukturen bei stabilen Beitragssätzen
sorgen sollen.
4. GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz als erster

Schritt
Bereits zu Beginn ihrer Regierungstätigkeit hat die
Bundesregierung im Rahmen eines „Vorschaltgesetzes“
in einem ersten Schritt unvertretbare Belastungen für
Versicherte und Patienten zurückgenommen und
zugleich durch eine vorläufige, kurzfristig wirksame
Ausgabenbegrenzung die notwendige Stabilität der Bei-
tragssätze sichergestellt. Das von den Koalitionsfraktio-
nen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einge-

brachte „Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der
gesetzlichen Krankenversicherung“, das zum 1. Januar
1999 in Kraft getreten ist, hat für das Jahr 1999 durch
Ausgabenbegrenzungen in den zentralen Leistungsbe-
reichen der GKV die Voraussetzungen für stabile
Beitragssätze geschaffen. Gleichzeitig wurden die Zu-
zahlungen bei Arzneimitteln reduziert, die Härtefall-
regelungen für chronisch Kranke verbessert und unver-
tretbare Leistungsausgrenzungen (Zahnersatz für Kin-
der und Jugendliche) und die Elemente der privaten
Versicherungswirtschaft, wie Kostenerstattung und Bei-
tragsrückgewähr – die die bewährten Prinzipien der soli-
darischen Krankenversicherung gefährden – zurück-
genommen.
5. Handlungsbedarf in einzelnen Bereichen
Der spezifische Handlungsbedarf für die Inhalte und
Maßnahmen des Gesetzes ergibt sich aus den seit lan-
gem bekannten Mängeln des Systems der gesundheit-
lichen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung. Hierzu zählen insbesondere
– eine starre Aufgabenteilung zwischen der ambu-

lanten und der stationären Versorgung mit der Fol-
ge nicht abgestimmter Behandlungsverläufe und
vermeidbarer Doppeluntersuchungen,

– Defizite in der hausärztlichen Versorgung, durch
die die „Lotsenfunktion“ des Hausarztes nicht in
adäquater Weise genutzt und die Mehrfachinan-
spruchnahme von Hausärzten und Fachärzten ge-
fördert werden,

– eine zahnmedizinische Versorgung, in der zahner-
haltende und prophylaktische Maßnahmen gegen-
über Zahnersatz noch nicht den notwendigen Stel-
lenwert erhalten und in der es an entsprechenden
Anreizsystemen zur Vermeidung von Fehlsteuerun-
gen zahnmedizinischer Leistungserbringung man-
gelt,

– eine Arzneimittelversorgung, die durch eine un-
übersichtliche Arzneimittelvielfalt gekennzeichnet
ist und in der wichtige Voraussetzungen für eine an
Qualität und Wirtschaftlichkeit orientierte rationale
Arzneimitteltherapie fehlen,

– ein Krankenhausbereich, dem durch ein duales Fi-
nanzierungssystem und eine unzureichende Beteili-
gung der Krankenkassen an der Kapazitätsplanung
entscheidende Voraussetzungen für bedarfsgerechte
Investitionen fehlen und in dem das entscheidende
Steuerungsinstrument für eine leistungsgerechte
Mittelverteilung für den gesamten stationären Be-
handlungsablauf fehlt, solange keine durchgängig
pauschaliertes Entgeltsystem existiert,

– das Fehlen qualitätsgesicherter Maßnahmen der Ge-
sundheitsförderung und Prävention einschließlich
Angeboten der Selbsthilfe, die bislang nicht den
notwendigen Stellenwert als wichtige Ergänzung
zum professionellen Medizinbetrieb haben,

– bisherige Beschränkungen der Qualitätssicherung
auf Berufsgruppen oder Versorgungsbereiche und
fehlende Voraussetzungen für umfassendes syste-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 155 – Drucksache 14/1977
matisches Qualitätsmanagement im ambulanten
und stationären Bereich, mit der Folge mangelhaf-
ter Information und Beratung der Patienten,

– die Einführung neuer medizinischer Diagnose- und
Therapieverfahren in das medizinische Versor-
gungssystem ohne professionelle und unabhängige
Technologiebewertung,

– eine mangelnde Nutzung der medizinisch-fach-
lichen Kompetenz des Medizinischen Dienstes,

– eine einseitige Ausrichtung unseres Gesundheitssys-
tems auf Leistungserbringer und Kostenträger und
Fehlen einer wirksamen Verankerung des Patien-
tenschutzes sowie umfassender rechtlich abgesi-
cherter Informationen und Aufklärung der Versi-
cherten und Patienten,

– das Fehlen einer sektorübergreifenden Ausgaben-
steuerung, die die strikte sektorale Budgetierung er-
setzt, Beitragssatzstabilität gewährleistet und zu-
gleich die finanziellen Ressourcen dorthin steuert,
wo eine bedarfsgerechte Leistungserbringung statt-
findet („Geld folgt der Leistung“),

– eine ambulante Überversorgung durch eine weiter
wachsende Zahl von Vertragsärzten mit der Folge
einer nicht bedarfsgerechten Expansion ärztlich er-
brachter und ärztlich veranlasster Leistungen,

– Mängel in der Datentransparenz und den Daten-
grundlagen, die die Steuerung des Leistungsgesche-
hens in der GKV erheblich erschweren,

– Mängel in der vertragsärztlichen und vertragszahn-
ärztlichen Selbstverwaltung, in denen einerseits
professionelle Organisationsstrukturen fehlen und
andererseits Minderheitengruppierungen nicht den
gebührenden Stellenwert erhalten,

– Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des Systems
der gesetzlichen Krankenversicherung, die insbe-
sondere einem Teil der Betriebs- und Innungskran-
kenkassen ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile
verschafft haben,

– Verzerrungen im Wettbewerb zwischen gesetzlicher
und privater Krankenversicherung, die zu unver-
tretbaren Belastungen der GKV und Missbrauchs-
möglichkeiten an der Nahtstelle zwischen GKV und
PKV beitragen und ihre Ursachen auch in unver-
tretbaren Prämienbelastungen älterer Privatkran-
kenversicherter haben,

– unvertretbare Beitragsbelastungen von freiwillig
versicherten Rentnern mit einer geringen Rente und
eine damit verbundene Benachteiligung gegenüber
pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentnern.

I. Die Mitglieder CDU/CSU-Bundestagsfraktion
stellten fest:
1. Die von der Bundesregierung entwickelte und

von SPD und Grünen eingebrachte „Gesund-
heitsreform 2000“ richtet sich in ihrer Wirkung
gegen Kranke, Versicherte und Arbeitnehmer,
gegen die Gesundheitsberufe und gegen die

Länder. Der vorliegende Entwurf entzieht dem
Gesundheitswesen erforderliche Mittel und be-
einträchtigt die Entscheidungsfreiheit der Pati-
enten, der Ärztinnen und Ärzte und der ande-
ren Gesundheitsberufe. Er entwickelt einen
Kassenstaat und hat ein Übermaß an Bürokratie
zur Folge. Er ersetzt die Bedarfsorientierung
durch Plankontingente und erschwert Selbst-
ständigkeit, Neugründungen, Beschäftigungs-
chancen, Selbstverwaltung und Tarifautonomie
im Gesundheitswesen. Den Versicherten, die
sich keine zusätzliche Privatvorsorge leisten
können, wird eine optimale medizinische Ver-
sorgung vorenthalten. Das geplante Globalbud-
get bereitet den Weg in eine Rationierung von
Gesundheitsleistungen. Der Umfang von Leis-
tungen im Gesundheitswesen richtet sich dann
nicht mehr nach dem medizinischen Bedarf,
sondern danach, ob ein festgelegtes Budget
überschritten ist oder nicht.
Mit dem Entwurf droht außerdem ein erheb-
licher Verlust an Arbeitsplätzen im Gesund-
heitswesen.
Der Gesetzentwurf ist aber auch deshalb unzu-
reichend, weil er wichtige Themen gar nicht
behandelt:
• Es fehlt jedwede Auseinandersetzung mit

der nicht ausreichenden Einnahmenent-
wicklung der Krankenkassen aufgrund an-
haltend hoher Arbeitslosigkeit, unstetiger
Beschäftigungsverläufe und einer dadurch
sinkenden Lohnquote.

• Keine Antworten bietet der Entwurf im
Hinblick auf die Weiterentwicklung der eu-
ropäischen Einigung. Jüngste Urteile des
Europäischen Gerichtshofs werden quasi
ignoriert. Dabei wäre es entscheidend, alle
in Deutschland verwendeten Instrumente
zur Steuerung des Leistungsgeschehens,
von der Bedarfsplanung und -zulassung bis
zur Budgetierung, auf ihre Kompatibilität
mit dieser Rechtsprechung hin zu über-
prüfen. Die Chance, die die Einführung des
Euro bringt, wird sträflich vernachlässigt.
Die hervorragende Qualität der medizini-
schen Versorgung in Deutschland im am-
bulanten und stationären Bereich, auch im
Bereich der Rehabilitation und der Kuren,
sollte für ausländische „Kunden“ attraktiv
beworben werden, statt mit zweifelhaften
Methoden angebliche Überversorgung be-
seitigen zu wollen.

Der Entwurf
• gibt zudem keinerlei Antwort auf die He-

rausforderungen der demographischen Ent-
wicklung und des medizinischen und me-
dizinisch-technischen Fortschritts,

• verzichtet weitgehend auf die Eigenverant-
wortung der Versicherten.

Drucksache 14/1977 – 156 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
• ist im Gegenteil getragen von einem tiefen

Misstrauen gegenüber den Leistungser-
bringern und den Versicherten.

• ignoriert die Frage, ob der Leistungskatalog
der gesetzlichen Krankenversicherung an-
gesichts der geänderten Rahmenbedingun-
gen noch zeitgemäß ist und mit den vor-
handenen begrenzten Mitteln finanziert
werden kann.
Im Gegenteil: Mit dem Gesetzentwurf wird
der Leistungskatalog mit nicht gegenfinan-
zierten Leistungen ausgeweitet, die Zuzah-
lungen werden reduziert und er geht davon
aus, dass mittels des Globalbudgets die
Ausgabenentwicklung im Lot bleibt. Mit
einem Übermaß an Bürokratie und Gänge-
lei überträgt er der Selbstverwaltung die
unlösbare Aufgabe, einen erweiterten Leis-
tungskatalog, verbesserte Qualität der Ver-
sorgung, sinkende Zuzahlungen, gedeckel-
tes Globalbudget, Lastenverschiebungen auf
die Kassen und Beitragssatzstabilität in
Einklang zu bringen. Mit dieser unlösbaren
Aufgabe ist die Selbstverwaltung schlicht
überfordert.
Mit diesem Gesetzentwurf wird das Ge-
sundheitswesen in Richtung Rationierung
und Verschlechterung der Versorgungs-
qualität programmiert. Die Koalition über-
sieht zudem die Entwicklungsmöglichkei-
ten des Arbeitsplatzsektors „Gesundheit“.
Er sollte durch gesetzgeberische Interven-
tionen – wenn schon nicht gefördert – zu-
mindest aber nicht behindert werden.

2. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion kann rück-
blickend feststellen, dass in der letzten Legis-
laturperiode durch die 3. Stufe der Gesundheits-
reform eine finanzielle Konsolidierung der
gesetzlichen Krankenversicherung erreicht
wurde, die die Voraussetzungen für eine umfas-
sende Reformdiskussion geschaffen hat. Daran
ist anzuknüpfen. Reformziel sollte ein freiheit-
liches Gesundheitswesen sein, in dem Versi-
cherte ihre Krankenkasse, ihren Arzt und ihr
Krankenhaus frei wählen und sich für verschie-
dene Gestaltungsformen ihrer medizinischen
Versorgung entscheiden können. Dabei muss
insbesondere auch auf gleiche Lebensbedingun-
gen in Ost und West hingearbeitet werden.
Nicht die Bevormundung durch den Staat oder
die Krankenkassen, sondern eine erstklassige
gesundheitliche Versorgung mit gestärkter Ei-
genverantwortung und Selbstbestimmung des
einzelnen muss das Ziel einer humanen, patien-
tenorientierten Gesundheitspolitik sein.

3. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion bedauert,
dass die genannten Ziele von der Bundesregie-
rung und den Koalitionsfraktionen bereits mit
dem sogenannten Solidaritätsstärkungsgesetz
zum 1. Januar 1999 keine Rolle mehr gespielt
haben. Vielmehr wurde das Rad in der Gesund-

heitspolitik zurückgedreht und die Finanzsitua-
tion der gesetzlichen Krankenversicherung ver-
schlechtert. Die Senkung der Zuzahlungen, die
Rücknahme des Krankenhausnotopfers und die
Wiedereinführung von Zuschüssen für Zahn-
ersatz bei jungen Menschen waren zwar vor-
dergründig populär, führen aber unweigerlich
bei den Krankenkassen zu Mehrausgaben in
Milliardenhöhe, die nicht gedeckt werden.
Nach Aussagen der Krankenkassen führte be-
reits dieses Gesetz zu einer Unterdeckung von
über 1 Mrd. DM. Beitragssatzsteigerungen im
Jahre 2000 können auch deshalb nach Kassen-
aussagen nicht ausgeschlossen werden, weil die
Verabschiedung des vorliegenden Gesetzent-
wurfs zu einer zusätzlichen Unterdeckung von
2 bis 3 Mrd. DM führen würde.

4. Neben dieser akuten Gefährdung der Beitrags-
satzstabilität ist als weiteres Manko des Gesetz-
entwurfs seine Rückwärtsgewandtheit zu kriti-
sieren: er ist geprägt von Budgetierung, Regle-
mentierung, Bürokratisierung. Am Ende dieses
Weges steht eine Staatsmedizin, wie sie aus an-
deren Ländern bekannt ist. Mangelverwaltung,
Rationierung von Gesundheitsleistungen und
Verlust von Arbeitsplätzen im Gesundheits-
wesen werden das Ergebnis sein. Die Verlierer
einer solchen „Reform“ sind die Patienten, ins-
besondere die finanziell Schwachen, die sich
Gesundheitsleistungen nicht anderweitig be-
schaffen können. Ein Marsch in die Zwei-
Klassen-Medizin ist somit vorgeprägt.
Der Gesetzentwurf leitet in der Gesundheitspo-
litik außerdem einen Systemwechsel ein. Jahr-
zehntelange Grundsätze wie die freie Arztwahl
und die Therapiefreiheit des Arztes werden
schleichend ausgehöhlt. Schleichend deshalb,
weil versucht wird, der Bevölkerung mit schö-
nen Worten das Gegenteil einzureden. Ideologie
und Bürokratie werden einer sicheren und be-
zahlbaren Gesundheitsversorgung übergeord-
net.

5. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion macht diese
Kritik insbesondere an folgenden Beispielen
fest:
• Globalbudget gefährdet Versorgungs-

sicherheit
Für sämtliche Ausgaben der gesetzlichen Kran-
kenversicherung eines Jahres wird ein Global-
budget festgesetzt. Es soll jährlich um die Stei-
gerung der beitragspflichtigen Einnahmen der
Kassenmitglieder (Grundlohnsumme) erhöht
werden.
Diese Budgetierung der Ausgaben für medizini-
sche Leistungen ist ein untaugliches Mittel zur
Steuerung des Gesundheitswesens. Budgets
können nur unzureichend die medizinischen
Notwendigkeiten erfassen. Die Grundlohn-
summenentwicklung als Maßstab zur Steige-
rung von Budgets, ist als „Größe“ zur Bestim-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 157 – Drucksache 14/1977
mung des medizinischen Versorgungsbedarfs
kranker Menschen ungeeignet. Dieses staatliche
Zwangsmittel führt unweigerlich zur Rationie-
rung von Leistungen und zu Ungerechtigkeiten.
Damit sind Versorgungsengpässe und die Ra-
tionierung von medizinischen Leistungen künf-
tig vorprogrammiert. Dies widerspricht einer
am medizinischen Bedarf der Bevölkerung ori-
entierten Gesundheitspolitik.
• Einschränkung der Therapiefreiheit durch

eine Positivliste
Die rot-grüne Bundesregierung will durch
Rechtsverordnung eine sogenannte Positivliste
mit Medikamenten erlassen, die von Kassen-
ärzten zu Lasten der gesetzlichen Krankenver-
sicherung verordnet werden können.
Mit einer Positivliste werden die Ziele von we-
niger verordneten Arzneimitteln und mehr
Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversor-
gung nicht erreicht. Gerade chronisch kranke
Menschen werden erhebliche finanzielle Belas-
tungen hinnehmen müssen. Nicht mehr erstat-
tete Arzneimittel müssen aus eigener Tasche fi-
nanziert werden. Die Positivliste gefährdet die
Therapievielfalt, weil durch die Ausgrenzung
ganzer Indikationsgebiete therapeutische Lü-
cken entstehen. Gespart wird nichts, weil aus-
gegrenzte Arzneimittel durch andere – meist
teurere – ersetzt werden. Die Ausgrenzung von
Arzneimitteln durch eine Positivliste führt also
nicht zu geringeren Ausgaben der gesetzlichen
Krankenversicherung, sondern allein zu einer
Mehrbelastung der Versicherten und zu einer
verschlechterten Versorgungsqualität.
• Unsicherheit in der Krankenhaus-

finanzierung
Mit dem Gesetzentwurf soll ein landesweiter
Gesamtbetrag für die Krankenhäuser im Rah-
men des Globalbudgets geschaffen werden. Es
sollen neue Vergütungsformen eingeführt wer-
den, die ab dem 1. Januar 2003 das alte Sys-
tem ersetzen. Die Investitionsfinanzierung soll
„monistisch“ durch die Krankenkassen erfol-
gen. Für die Krankenhausplanung soll es ab
1. Januar 2003 nur noch Rahmenvorgaben des
Landes geben.
Diese Maßnahmen für den Krankenhausbereich
gefährden die bedarfsgerechte stationäre Ver-
sorgung und verkennen die arbeitsmarkt- und
wirtschaftspolitische Bedeutung dieses Sektors.
Das rot-grüne Konzept für die Einführung der
monistischen Krankenhausfinanzierung stellt
eine leistungsfähige und wirtschaftliche Kran-
kenhausversorgung bei stabilem Beitragssatz in
Frage. Dabei haben frühere Erfahrungen mit
der Monistik sowie gegenwärtige Erfahrungen
mit der Planung im Kur- und Rehabilitationsbe-
reich gezeigt, dass über die Sozialversiche-
rungsträger keine ausreichenden Investitionen

getätigt werden konnten. Die Krankenhäuser
hatten einen erheblichen Substanzverlust zu be-
klagen, und innovative Neuerungen blieben
unfinanziert. Dies hatte zur Folge, dass der An-
schluss an den Stand der Medizin und der Me-
dizintechnik fast verloren ging. Erst die Länder
haben durch den gezielten Einsatz von Förder-
programmen diese negative Entwicklung ab-
wenden können.
Der Koalitionsentwurf sieht keine ausreichende
Gegenfinanzierung vor. Eine zusätzliche Belas-
tung der gesetzlichen Krankenversicherung mit
den Investitionskosten der Krankenhäuser führt
in der Konsequenz zu einer massiven Unter-
finanzierung der Krankenhäuser und damit
zwangsläufig zu Arbeitsplatzverlusten.
Die vorgesehene Abschaffung des Kontrahie-
rungszwangs der Krankenkassen mit Kranken-
häusern und die Regelung über einvernehm-
liche Rahmenvorgaben der Länder und Lan-
deskrankenkassenverbände führen zu einer
Aushöhlung der Länderzuständigkeit in der
Krankenhausplanung. Zusammen mit der
den Krankenkassen zugestandenen Kompetenz,
Krankenhausabteilungen und in der Konse-
quenz auch ganze Krankenhäuser durch Kün-
digung aus der Versorgung zu nehmen, stellen
diese Maßnahmen den Sicherstellungsauftrag
der Länder in Frage. Die Verantwortung der
Länder für die stationäre Versorgung muss er-
halten bleiben. Eine verantwortungsvolle Kran-
kenhauspolitik der Länder hat sich an den Be-
dürfnissen der Menschen zu orientieren und
kann nicht an die Krankenkassen abgetreten
werden.
Vermehrung der Bürokratie, pauschale Kür-
zungen der Investitionsmittel, verschärfter Wett-
bewerb ohne Rücksicht auf gewachsene Struk-
turen und Aushöhlung der Planungsverant-
wortung der Länder lösen die anstehenden
Probleme nicht. Für kleinere Krankenhäuser in
der Fläche sind erhebliche Strukturnachteile zu
erwarten, die über das Instrument Restruktu-
rierungsverträge kaum ausgeglichen werden
können. Monistik bei der Finanzierung von
Investitionen und eine neue dualistische Kran-
kenhausplanung stellen das bisherige System
auf den Kopf.
• Bürokratisierung der hausärztlichen

Versorgung
Der Gesetzentwurf führt dazu, dass die Kran-
kenkassen in ihren Satzungen vorsehen können,
dass Versicherte, die sich verpflichten, stets zu-
nächst ihren Hausarzt aufzusuchen, einen Bo-
nus bekommen. Dessen Höhe soll sich nach den
dadurch erzielten Einsparungen richten.
Mit diesem Hausarztmodell wird Bürokratie in
Reinkultur geschaffen. Möglicherweise kommt
es sogar zu zusätzlichen finanziellen Belastun-
gen, weil ein weiterer Arzt in der Versorgungs-

Drucksache 14/1977 – 158 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
kette abrechnet. Wenn jeder zweite Patient von
einem Beitragsbonus für ein Hausarztmodell
Gebrauch machen würde und dafür sein Bei-
tragssatz nur zehn Prozent geringer wäre, dann
würde das zu Kosten in Milliardenhöhe führen.
Damit wären Beitragssteigerungen program-
miert.
Die Krankenkassen müssen zudem ihr Ver-
waltungssystem umstellen und Kontrollen ein-
führen, um zu prüfen, wer sich an das Haus-
arztmodell hält und damit den Bonus bekommt.
So wird ein monströser Überwachungsapparat
installiert, mit dem Ärzte und Patienten gegän-
gelt und entmündigt werden.
• Keine Machtverschiebung zu Gunsten der

Kassen
Neben der ambulanten und stationären Versor-
gung soll ein zusätzlicher Bereich der inte-
grierten Versorgung geschaffen werden. Die
Krankenhäuser sollen als Institutionen für die
ambulante Behandlung bestimmter schwerer
Krankheiten geöffnet werden.
Die angestrebte „integrierte Versorgung“ führt
zu einer Machtverschiebung zu Gunsten der
Kassen. Die Versorgungsstrukturen sollen von
den Krankenkassen gestaltet und beherrscht
werden. Damit tritt im Wettbewerb unter den
Kassen um den Bestand an Versicherten das
Wohl des einzelnen Patienten in den Hinter-
grund. Risikoselektion statt das Bemühen um
eine einheitliche Qualität der flächendeckenden
Versorgung wird zur Triebfeder der einzelnen
Kassen.

II. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion kann dem Ge-
setzentwurf aus den genannten Gesichtspunkten
– trotz einiger diskussionswürdiger Ansätze – nicht
zustimmen. Ein grundsätzlicher Neuanfang mit
einer geänderten Grundkonzeption ist notwendig.
Die Bundesregierung wird daher aufgefordert den
Gesetzentwurf zurückzuziehen. Nur so kann Scha-
den von unserem Gesundheitswesen abgewendet
werden. Die Gesundheitsreform 2000 ist in der vor-
liegenden Form weder für die Aufrechterhaltung
der Beitragssatzstabilität noch für die Verbesserung
der Qualität der medizinischen Versorgung geeignet
oder erforderlich.
Weder die vorgesehene Budgetierung, die Positiv-
liste, die integrierte Versorgung, die „Stärkung der
Hausärzte“ noch die monistische Krankenhausfi-
nanzierung würden für die Jahre 2000/2001 die ge-
setzliche Krankenversicherung finanziell entlasten.
Für alle Beteiligten des Gesundheitswesens, auch
für die Patienten, ist die Situation daher ohne diese
Reform ab Januar 2000 besser, als mit dieser Re-
form. Es ist daher Zeit, mit der gebotenen Sorgfalt
und ohne ideologische Engstirnigkeit einen neuen
Anlauf zu unternehmen.

III. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion fordert die Bun-
desregierung daher auf, in Anlehnung an das von

ihr in der letzten Legislaturperiode eingeführten
Partnerschaftsmodell umgehend das Gespräch mit
allen Beteiligten unter Einbeziehung der maßgeb-
lichen Fraktionen des Deutschen Bundestages und
den Ländern mit dem Ziel aufzunehmen, bis Ende
Juni 2000 Eckpunkte einer wirklich zielführenden
Gesundheitsreform vorzulegen, mit der die gesetz-
liche Krankenversicherung fit für die Zukunft ge-
macht werden kann. In der 2. Jahreshälfte 2000
kann die parlamentarische Beratung erfolgen, so
dass das Gesetz zum 1. Januar 2001 in Kraft treten
kann.

IV. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion unterstreicht
den hohen Stellenwert der Herstellung der sozialen
Einheit zwischen den alten und neuen Ländern.
Seit der Wiedervereinigung ist es ein vorrangiges
Anliegen der Gesundheitspolitik gewesen, die Le-
bensverhältnisse in den neuen und den alten
Ländern einander anzugleichen. Ziel des An-
gleichungsprozesses war es, in den neuen Ländern
ein Gesundheitssystem aufzubauen, mit dem die
gesundheitliche Versorgung für alle Menschen dau-
erhaft auf hohem Niveau gewährleistet ist. Die An-
gleichung der Lebensverhältnisse im Gesundheits-
wesen ist 8 Jahre nach der Wiedervereinigung
schon sehr weit gediehen – weiter als in vielen an-
deren Lebensbereichen.
Als weiterer wichtiger Schritt ist daher die stufen-
weise Einführung eines vollständigen rechtskreis-
übergreifenden Risikostrukturausgleichs anzu-
streben. Abzulehnen ist die nicht notwendige Ver-
knüpfung dieses wichtigen Anliegens mit der Ge-
sundheitsreform 2000, da die sich in diesem Zu-
sammenhang stellenden Fragen viel zu komplex
und in diesem Gesetzgebungsverfahren nicht mehr
zu beantworten sind.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion fordert die Bun-
desregierung daher auf, umgehend in Gespräche
mit allen Beteiligten zu treten, um Konsequenzen
und Folgen eines bundesweiten Risikostrukturaus-
gleichs ab dem Jahr 2001 zu erörtern und anschlie-
ßend den gesetzgebenden Körperschaften einen Ge-
setzentwurf vorzulegen.

Die Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU und
F.D.P. wie auch der PDS kritisierten heftig das Bera-
tungsverfahren, das sich aus ihrer Sicht als sehr hek-
tisch darstellte. Die Beratung des Gesetzentwurfs habe
im September 1999 begonnen, am 9., 10., 21. und
22. September 1999 hätten öffentliche Anhörungen von
Sachverständigen stattgefunden. Für Mitte Oktober
1999 seien von der Koalition umfangreiche Änderungs-
anträge angekündigt worden, dann habe sich dieser
Termin auf den 27. Oktober 1999 verschoben, als die
Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen offiziell im
Ausschuss für Gesundheit eingebracht wurden. Durch
die Änderungsanträge sei der Gesetzentwurf in ent-
scheidenden Punkten wesentlich geändert worden, wes-
halb die Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU und
F.D.P. eine spezielle Anhörung zu diesen Anträgen be-
antragten. Die Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU
und F.D.P. beantragten deshalb, wegen der knappen

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 159 – Drucksache 14/1977
Zeit die Anhörung auf die folgende Woche zu verschie-
ben, was der Ausschuss mehrheitlich ablehnte. Die Ko-
alition habe aber mit ihrer Mehrheit ohne Teilnahme
der Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU beschlossen,
dass diese öffentliche Anhörung von Sachverständigen
am Dienstag, dem 2. November 1999, also keine Woche
nach der offiziellen Einbringung im Ausschuss, statt-
fand. Der Abschluss der Beratungen wurde auf den
3. November 1999 terminiert, so dass überhaupt keine
Zeit blieb, die Anhörung, die am Tage zuvor stattgefun-
den hat, auch nur oberflächlich auszuwerten. Sie stellten
fest, dass dadurch ein ordentliches Beratungsverfahren
nicht gegeben war.
Die Mitglieder der Fraktion der F.D.P. kritisierten die
totale Budgetierung des Gesundheitswesens. Die Erfah-
rungen mit Budgetierungen in allen Ländern zeigten
eindeutig, dass die unabwendbare Folge Rationierungen
und Einschränkungen seien, die allesamt zu Lasten der
Patienten gingen. Es könne also keine Rede davon sein,
dass die Interessen der Patienten im Mittelpunkt der
Reform ständen, auch wenn die Verbraucher- und Pati-
entenberatung von den Krankenkassen subventioniert
werden solle, könne das nicht darüber hinweg täuschen,
dass deren Interessen hintenan ständen. Das Ergebnis
der Budgetierung seien Wartelisten und mittel- und
langfristig werde man dann auch – wie beispielsweise in
England schon Realität – über Altersgrenzen bei den
medizinischen Leistungen diskutieren.
Heftig kritisierten sie das Globalbudget. Jede gesetzliche
Krankenkasse bekomme ein Globalbudget, was bedeute,
dass man mit mindestens 500 Globalbudgets rechnen
müsse. Ferner habe man die sektorale Budgetierung im
ärztlichen Bereich, im zahnärztlichen Bereich, im Arz-
neimittelbereich, im Heilmittelbereich, neuerdings im
Krankenhausbereich und nun auch im Rehabilitations-
bereich. Vollkommen unklar bleibe, welche Wechsel-
wirkungen sich zwischen diesen einzelnen Budgets
entfalten würden. Niemand habe deutlich und klar er-
klären können wie das Globalbudget auf die einzelnen
Budgets verteilt werden solle.
Durch den Gesetzentwurf werde eine Zweiklassenmedi-
zin betrieben, denn nur der ökonomisch Starke könne
sich Leistungen auch privat kaufen, er könne sich Mas-
sage oder Krankengymnastik kaufen. Er könne sich
Arzneimittel kaufen, wenn sie wegen der Positivliste
nicht mehr verschrieben werden dürften. Dies sei pure
Zweiklassenmedizin, der sozial Schwache werde nicht
mehr geschützt, wie das bei der alten Koalition der Fall
gewesen sei. Es gebe Budgets, bestimmte Therapien und
Arzneimittel dürften nicht mehr verschrieben werden.
Besonders gegen die vorgesehene Positivliste richtete
sich die Kritik der Mitglieder der Fraktion der F.D.P.
Jede Positivliste schränke die Therapiefreiheit des Arz-
tes ein. Die Möglichkeit, dass der Arzt mit dem Patien-
ten die Therapie absprechen könne, werde so verbaut.
Es werde aber nicht nur die Therapiefreiheit einge-
schränkt, sondern auch die Zukunft und Existenz gerade
der mittelständischen Pharmaindustrie in Deutschland
gefährdet. Es sei auch völlig unsinnig nach dem nor-
malen Zulassungsverfahren für Arzneimittel ein weite-
res bürokratisches Genehmigungsverfahren durch ein

Gremium nachzuschalten, dessen Legitimation für die
Vornahme solcher einschränkender Eingriffe in das
Marktgeschehen im übrigen fraglich sei.
Die integrierte Versorgung bedeute, dass die Kassen mit
einzelnen Leistungserbringern und Gruppen von Leis-
tungserbringern Verträge abschließen könnten. Damit
sei aber die flächendeckende Versorgung in der Bundes-
republik Deutschland gefährdet. Die integrierten Ver-
sorgungsformen würden zuerst aus dem Budget ent-
lohnt, bevor die anderen Versorgungsformen finanziert
würden. Auf diese Weise würden viele Ärzte und auch
Patienten benachteiligt. Dazu komme noch, dass die
Budgets die floatenden Punktwerte vorantrieben, was
die Freiberuflichkeit des Arztes weiter einzuschränken
drohe.
Im übrigen wird die europäische Ebene völlig ausge-
blendet. Der Gesundheitsmarkt, der fast der größte
Markt ist, solle nicht integriert werden, sondern er solle
vom europäischen Markt separiert werden. Es sei vor
dem Hintergrund der Urteile des Europäischen Ge-
richtshof völlig verfehlt, die europäische Perspektive
auszublenden. Die Versicherten, die im Ausland Urlaub
machten oder dort arbeiteten, müssten Perspektiven in
der gesetzlichen Versicherung haben. Den Krankenkas-
sen müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, inner-
halb des gesetzlichen Systems Leistungen im Ausland
zu finanzieren. Dies sei aber im Rahmen des Sachleis-
tungssystems nicht möglich. Allein schon in diesem
Kontext biete sich die Einführung des Kostenerstat-
tungsverfahrens an.
Die Mitglieder der Fraktion der PDS sprachen sich für
eine Beibehaltung des bewährten Sachleistungsprinzips
der solidarischen Absicherung des Krankheitsrisikos,
der gemeinsamen paritätischen Finanzierung durch Ar-
beitnehmer und Arbeitgeber und eines für alle gültigen
und medizinisch vollwertigen Leistungskatalog aus.
Richtig sei auch, dass der Gesetzentwurf Maßnahmen
für eine rationeller Arzneimittelversorgung vorsehe wie
auch, dass er geeignet sei, Gesundheitsförderung; Prä-
vention und Selbsthilfe einen höheren Stellenwert zu
verleihen.
Die Einführung der Monistik kritisierten sie als einen
folgenschweren Irrweg. Es sei richtig, dass die Kran-
kenhauskapazitäten im Einvernehmen zwischen Län-
dern und Kassen entstehen sollten. Es sei aber nicht
einzusehen, warum der ohnehin schon stark belastete
Beitragszahler nun auch noch die Krankenhauskapazi-
täten bezahlen solle. Es gebe keinen Grund, die Länder
aus der richtigerweise bei ihnen angesiedelten Verant-
wortung zu entlassen. Fatal sei, dass man unmittelbar
an die vorgesehenen Strukturveränderungen die Erwar-
tung knüpfe, sofort mit geringstmöglichen Zuwächsen
auszukommen, wie es sich beispielsweise bei dem vor-
gesehenen Übergang zur Monistik zeige.
Sie unterstrichen die immer noch großen Unterschiede
in der medizinischen Versorgung zwischen den neuen
und den alten Bundesländern. Vor allem durch die vor-
gesehen rigide Budgetierung werde es zu weiteren be-
deutenden Engpässen kommen. Notwendig sei es hin-
gegen, noch für 1999 Möglichkeiten zu eröffnen, den
medizinisch unabweisbaren Versorgungsbedarf zusätz-

Drucksache 14/1977 – 160 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
lich zu vergüten. Man müsse sich den besonderen Fi-
nanzierungsproblemen des Gesundheitswesens in Ost-
deutschland mit größerer Konsequenz stellen. Der Fi-
nanzausgleich zwischen West und Ost müsse deutlich
verbessert werden, um endlich die nicht mehr zu ver-
mittelnde Ungleichbehandlung der Gesundheitsein-
richtungen in Ostdeutschland zu beenden. Insofern be-
grüßten sie die von der Koalition eingebrachten
Änderungsanträge zur Einführung eines gesamtdeut-
schen Risikostrukutrausgleichs und zur Entschuldung
der Krankenkassen in den neuen Bundesländern.

B. Besonderer Teil
Soweit die Bestimmungen des Gesetzentwurfs unverän-
dert übernommen wurden, wird auf deren Begründung
verwiesen. Zu den vom Ausschuss angenommenen Än-
derungen ist folgendes zu bemerken:
Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 11 SGB V-E)
– Abgrenzung Vorsorgemaßnahmen/Rehabilitation
Zu Buchstabe a
Die Regelung entspricht dem bisherigen Text im Ent-
wurf.
Zu Buchstabe b
Diese Regelung stellt klar, dass medizinische und er-
gänzende Leistungen zur Rehabilitation eigenständige
Leistungen sind. Sie sind also nicht etwa ein Unterfall
der in § 11 Abs. 1 genannten Leistungsarten wie z. B.
Krankenbehandlung. Auf diese Weise wird die im Ge-
setzentwurf bereits enthaltene Neuabgrenzung von me-
dizinischen Vorsorgeleistungen und Leistungen der me-
dizinischen Rehabilitation präzisiert. Durch die
Änderung in Buchstabe a wird bewirkt, dass die bisher
in § 40 Abs. 1 geregelte ambulante Rehabilitationskur
künftig zu den medizinisch hochwertigen ambulanten
Vorsorgeleistungen zählt, weil sie die Verhütung der
Verschlimmerung von Krankheiten zum Ziel hat. Die
Krankenkassen können diese Leistungen ebenso wie so-
genannte Kompaktkuren weiterhin für ihre Versicherten
erbringen, allerdings als medizinische Vorsorgeleistun-
gen. Dies wird auch durch die Neuregelungen des § 40
Abs. 1 in Verbindung mit § 125a SGB V-E untermau-
ert, die davon ausgehen, dass Leistungen der ambulan-
ten Rehabilitation künftig demselben ganzheitlichen
Ansatz entsprechen wie stationäre Rehabilitationsleis-
tungen.
Nähere Einzelheiten der Abgrenzung von Vorsorge-
und Rehabilitationsleistungen werden in den Rahmen-
empfehlungen nach § 111a SGB V geregelt, die die
Spitzenverbände der Krankenkassen mit 26 bundeswei-
ten Organisationen von Leistungserbringern abgeschlos-
sen haben.
Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 20)
– Gesundheitsförderung, Prävention, Selbsthilfe
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu b

Zu Buchstabe b
Aufgrund der begrifflichen Unschärfe zwischen allge-
meiner Gesundheitsförderung und Primärprävention
entfällt diese Differenzierung. Angesichts ihrer gesund-
heitspolitischen Bedeutung wird Primärprävention als
Soll-Leistung eine Aufgabe der Krankenkassen mit
stark verpflichtendem Charakter. Die Angebote der
Krankenkassen zur Primärprävention sollen darauf
hinwirken, dass der allgemeine Gesundheitszustand der
Versicherten und insbesondere die wissenschaftlich be-
legte geringe Inanspruchnahme entsprechender Leis-
tungen durch sozial benachteiligte Bevölkerungsgrup-
pen verbessert wird. Damit sollen die Krankenkassen im
Rahmen ihrer Zuständigkeit einen Beitrag zu mehr
Chancengleichheit bei der Gesundheit leisten. Die Spit-
zenverbände der Krankenkassen haben sich gemeinsam
und einheitlich unter Beteiligung unabhängigen Sach-
verstandes und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
auf prioritäre Handlungsfelder und Kriterien für Leis-
tungen zur Primärprävention zu verständigen, sowie auf
Verfahren zur Prüfung der Wirksamkeit und Wirt-
schaftlichkeit, der Qualitätssicherung und der Doku-
mentation. Damit werden Flexibilität und Innovation
verbessert. Gleichzeitig werden die notwendigen und
hinreichenden Bedingungen geschaffen, um wettbe-
werbsbedingten Fehlentwicklungen vorzubeugen. Die
Krankenkassen haben die Einhaltung der Vorausset-
zungen der Leistungsgewährung nach Satz 3 zu doku-
mentieren und zu veröffentlichen. Mit dieser Regelung
soll neben der Transparenz auch die rasche Verbreitung
erfolgreicher Ansätze zur Primärprävention erreicht
werden.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung in der
Folge der Änderung zu b
Zu Buchstabe d
Da die Krankenkassen im Hinblick auf das Globalbud-
get ohnehin in der Verantwortung für den wirtschaft-
lichen Umgang mit den Finanzmitteln stehen, wird die
finanzielle Obergrenze für Ausgaben zur Primärpräven-
tion durch einen Richtwert ersetzt. Ausgehend von
einem Ausgangsbetrag von fünf Deutschen Mark je
Versicherten im Jahr 2000 wird das Ausgabenvolumen
der Krankenkassen in den Folgejahren durch Anbin-
dung an die prozentuale Steigerung der Bezugsgröße-
West nach § 18 Abs. 1 SGB IV dynamisiert.
Zu Buchstabe e
Doppelbuchstabe aa
In Satz 3 wird auch Selbsthilfegruppen und -organisa-
tionen die pauschale Förderung durch die Krankenkas-
sen ermöglicht. Damit wird klargestellt, dass die bisher
schon praktizierte pauschale Förderung von Selbsthilfe-
gruppen und -organisationen durch die Krankenkassen
auch weiterhin möglich ist.
Doppelbuchstabe bb
Um zu gewährleisten, dass die Krankenkassen – wie be-
absichtigt – einen angemessenen Anteil ihrer Ausgaben

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 161 – Drucksache 14/1977
für die Förderung der Selbsthilfe verwenden, wird in
Abs. 4 Satz 5 für das Jahr 2000 ein Richtwert von einer
Deutschen Mark je Versicherten für die Selbsthilfeför-
derung vorgesehen. Ausgehend von einem Ausgangs-
betrag von einer Deutschen Mark je Versicherten im
Jahr 2000 wird das Ausgabenvolumen der Krankenkas-
sen in den Folgejahren durch Anbindung an die pro-
zentuale Steigerung der Bezugsgröße-West nach § 18
Abs. 1 SGB IV dynamisiert.
Zu Buchstabe f
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Schutzimpfungen gehören nicht in den Bereich der pri-
mären Prävention, wie sie der § 20 SGB V vorsieht,
sondern sind medizinische Leistungen zur Krankheits-
verhütung. Daher werden diese Leistungen dem § 23
zugeordnet.
Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 23 SGB V-E)
– Vorsorgeleistungen
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Streichung des § 111a Satz 2 Nr. 4
nach Auslaufen der Übergangsregelung bis zum 31. De-
zember 2000 (vgl. Art. 1 Nr. 62).
Zu Buchstabe b
Die inzwischen vorliegenden Finanzergebnisse der
GKV für das 1. Halbjahr 1999 weisen für den Bereich
der zu budgetierenden stationären Maßnahmen einen
Zuwachs von 8 v. H. je Mitglied aus. Sollten die Zu-
wächse auch im 2. Halbjahr anhalten, so müssten auf-
grund der Budgetregelungen die Ausgaben von 1999 auf
2000 deutlich zurückgehen. Diese Einschränkung der
künftig für stationäre Vorsorge- und Rehamaßnahmen
zur Verfügung stehenden Mittel wäre mit dem von der
Koalition vertretenen Grundsatz des besonderen Stel-
lenwerts der Rehabilitation nicht vereinbar. Deshalb
wird durch die Änderung auf das Ausgabenvolumen
1999 als Basis für das Budget für stationäre Vorsorge-
und Rehaleistungen abgestellt. Dadurch, dass § 142
Abs. 3 entsprechend gilt, kann auch die dort in Satz 3
enthaltene Flexibilisierungsmöglichkeit Anwendung
finden, die einen höheren Ausgabenanstieg zulässt,
wenn entsprechende Einsparungen in anderen Leis-
tungsbereichen abgesichert sind.
Zu Buchstabe c
Aufgrund ihres medizinischen Charakters sollen die
Schutzimpfungen durch inhaltlich unveränderte Über-
nahme des bisherigen § 20 Abs. 5 in den neuen Ab-
satz 9 aus dem Bereich der primären Prävention heraus-
gelöst und der medizinischen Vorsorge zugeordnet
werden.
Zu Artikel 1 Nr. 12 (§ 24 SGB V-E)
– Flexibilisierung der Regeldauer medizinischer Vor-
sorgeleistungen für Mütter
Redaktionelle Klarstellung dahingehend, dass die Flexi-
bilisierung der Regeldauer und des Wiederholungsinter-
valls auch bei medizinischen Vorsorgeleistungen für

Mütter gilt und Zuzahlungen nur dann erhoben werden,
wenn die Krankenkasse die Maßnahmen voll zahlt.
Zu Artikel 1 Nr. 12a – neu – (§ 24b Abs. 4 SGB V)
– Schwangerschaftsabbruch mittels Mifegyne
Klarstellung zur Übernahme der Kosten für das Arz-
neimittel Mifegyne (vormals RU 486).
§ 24b Abs. 2 SGB V sieht keine besonderen Methoden
eines Schwangerschaftsabbruchs vor; damit besteht
an sich eine gesicherte Grundlage für die Übernahme
von Kosten gerechtfertigter Schwangerschaftsabbrüche
durch die Krankenkassen. Auch bei Beratungsabbrü-
chen unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1
Strafgesetzbuch besteht der Wille des Gesetzgebers, dass
die dazu erforderlichen Leistungen, unabhängig von der
Abbruchmethode, von den Ländern zu finanzieren sind
(Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschafts-
abbrüchen). Nach sachlogischer und in Orientierung
an der einschlägigen Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts vorzunehmender Rechtsauslegung ist von
einer Gleichwertigkeit des medikamentösen mit dem
operativen Abbruch auszugehen. Zur Rechtklarheit und
zur Beseitigung von Unsicherheiten wird mit dem Än-
derungsantrag allerdings nunmehr unmissverständlich
klargestellt, dass auch medikamentöse Schwanger-
schaftsabbrüche erfasst sind.
Änderungsantrag
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform
der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr
2000 – Drucksache 14/1245 –
Zu Artikel 1 Nr. 17a (§ 33a SGB V-E)
– Liste verordnungsfähiger Arzneimittel
Die Regelung, welche Arzneimittel verordnungsfähig
sind, soll vor der Vorschrift über Ausschlüsse (§ 34)
stehen. Die einzelnen Regelungen werden in einer Vor-
schrift zusammengefasst und in das Kapitel „Leistungen
der Krankenversicherung“ gestellt. Die Überschrift wird
an die Überschrift des § 34 angepasst.
Die weiteren Änderungen dienen vorrangig der redak-
tionellen Anpassung und der Klarstellung.
In Absatz 1 Satz 1 wird definiert, was unter dem Begriff
Arzneimittel in diesem Zusammenhang zu verstehen ist.
Absatz 1 Satz 3 verpflichtet das Bundesministerium für
Gesundheit zur Bekanntgabe einer Fertigarzneimittel-
liste, die auf Grundlage der Liste verordnungsfähiger
Arzneimittel erstellt wird. Dies ermöglicht es dem Bun-
desministerium für Gesundheit, die Fertigarzneimittel-
liste auch in einem datenbankgestützten Informations-
system zu veröffentlichen, um die Fertigarzneimittelliste
so für die Ärzteschaft praktikabel zur Verfügung stellen
zu können. Nur eine laufend aktualisierte Datenbank
kann dem Ziel einer Fertigarzneimittelliste in diesem
Zusammenhang gerecht werden.
In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird konkretisiert, dass ein
medizinischer Sachverständiger aus der ärztlichen Pra-

Drucksache 14/1977 – 162 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
xis ein Hausarzt im Sinne von § 73 Abs. 1a Satz 1
SGB V sein muss.
Absatz 7 Satz 4 stellt klar, dass Arzneimittel, die nach
§ 34 Abs. 1 SGB V für Versicherte, die das 18. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben, in den genannten An-
wendungsgebieten verordnungsfähig sind, nach den
Qualitätskriterien dieses Absatzes bewertet und ggf.
ausgeschlossen werden können.
Die Aufnahme der Vereinigungen von Patienten und
Betroffenen in Absatz 9 Satz 2 dient dem Patienten-
schutz und bindet die Betroffenen bereits früh in die
Ausgestaltung der Liste mit ein.
Die Fristverkürzung in Absatz 10 Satz 3 ist für die Um-
setzung der Vorschlagsliste in Regelungen der Rechts-
verordnung erforderlich.
Zu Artikel 1 Nr. 18 (§ 34 Abs. 1 SGB V-E)
– Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
Redaktionelle Änderung
§ 34 Abs. 1 bleibt erhalten und betrifft eine Regelung
über Arzneimittel, so dass die Überschrift nicht geän-
dert werden muss.
Zu Artikel 1 Nr. 19 (§ 34a SGB V-E)
– Liste verordnungsfähiger Arzneimittel
Redaktionelle Änderung durch Aufnahme der Regelung
in § 33a.
Zu Artikel 1 Nr. 20 (§ 37a)
– Soziotherapie
In Absatz 1 wird klargestellt, dass Soziotherapie erst
nach Genehmigung durch die Krankenkasse erbracht
werden darf. Weiter wird verdeutlicht, dass Soziothera-
pie auf Grundlage eines ärztlichen Behandlungsplanes
verordnet werden muss.
In Absatz 2 wird an den Bundesausschuss der Auftrag
gegeben, in den Richtlinien über Soziotherapie auch die
Ziele zu bestimmen. Damit erfolgt eine Klarstellung des
Gewollten.
Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 40 SGB V-E)
– Rehabilitationsleistungen
Folgeänderung zur Streichung des § 111a Satz 2 Nr. 4
nach Auslaufen der Übergangsregelung zum 31. De-
zember 2000 (vgl. Artikel 1 Nr. 62).
Zu Artikel 1 Nr. 22 (§ 41 SGB V-E)
– Flexibilisierung der Regeldauer der Rehaleistungen
für Mütter
I.
Redaktionelle Klarstellung dahingehend, dass die Flexi-
bilisierung der Regeldauer und des Wiederholungsinter-
valls auch bei Rehaleistungen für Mütter gilt und Zu-
zahlungen nur dann erhoben werden, wenn die
Krankenkasse die Maßnahmen voll zahlt.

Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 43 SGB V-E)
– Prüfung von Patientenschulungsmaßnahmen
Die Änderung stellt klar, dass es auf die Wirksamkeit
und Effizienz der Schulungsprogramme ankommt, und
dass die Krankenkasse und nicht eine andere Stelle die
Maßnahme prüft.
Zu Artikel 1 Nr. 24a (§ 61 SGB V)
– Zuzahlungsbefreiung
Einbeziehung der neu eingeführten Zuzahlung bei am-
bulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach § 40 Abs. 5
i. V. m. Absatz 1 (vgl. Artikel 1 Nr. 21 des Entwurfs) in
die Härtefallklausel für vollständige Befreiung von Zu-
zahlungen.
Zu Artikel 1 Nr. 26 (§ 64 Abs. 3 SGB V-E)
– zusätzliches Bereinigungskriterium
Eine Bereinigung nur nach der Zahl der teilnehmenden
Versicherten geht an der sachlichen Notwendigkeit vor-
bei. Es ist auch der jeweils erwartete Versorgungsbedarf
zu berücksichtigen. Damit wird einer etwaigen Risiko-
selektion vorgebeugt.
Zu Artikel 1 Nr. 27 (§ 65a)
– Versichertenbonus in der hausärztlichen Versorgung
Die Ergänzung, dass die Verpflichtung des Versicher-
ten, fachärztliche Leistungen außerhalb der hausärzt-
lichen Versorgung nur auf Oberweisung des von ihm
gewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen, schrift-
lich erfolgen muss, ist nach Abstimmung mit dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz aus daten-
schutzrechtlichen Gründen und solchen des Nachweises
(Umsetzung von Artikel 7 der EG-Datenschutzricht-
linie: „Einwilligung muss ohne jeden Zweifel gegeben
werden.“) erforderlich.
Gleiches gilt für das Einverständnis des Versicherten
zur Datenerfassung durch die Krankenkasse.
Zu Artikel 1 Nr. 27 (§ 65b)
– Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und
Patientenberatung
Um eine angemessene Förderung von Einrichtungen zur
Verbraucher- und Patientenberatung im Rahmen von
Modellvorhaben sicherzustellen, werden die hierfür auf-
zuwendenden Fördermittel in Absatz 2 gesetzlich fest-
geschrieben. Die Verantwortung für die Förderung wird
auf die Spitzenverbände der Krankenkassen verlagert,
um eine effiziente Koordinierung der Modellvorhaben
und der Vergabe der Fördermittel zu gewährleisten. Die
Fördermittel sind von den Krankenkassen im Umlage-
verfahren aufzubringen.
Zusätzlich zu der gesetzlich vorgegebenen Förderung
auf Bundesebene soll ergänzend die Möglichkeit einer
Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Pa-
tientenberatung im Rahmen von Modellvorhaben auf
der Ebene der Landesverbände geschaffen werden. Da-
mit kann insbesondere auch regionalen Besonderheiten
Rechnung getragen werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 163 – Drucksache 14/1977
Zu Artikel 1 Nr. 29 (§ 69 SGB V)
– Anwendungsbereich § 69
Die Ergänzungen stellen sicher, dass § 69 auch auf die
in §§ 63 und 64 SGB V geregelten Rechtsbeziehungen
der Krankenkassen und ihrer Verbände mit Leistungs-
erbringern Anwendung findet. Dies gilt auch, soweit
nach § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB V von den Vorschriften
des Vierten Kapitels des SGB V und des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes abgewichen werden kann.
Zu Artikel 1 Nr. 32 (§ 73 Abs. 1a)
– Hausärztliche Versorgung
Die Neufassung der Gliederungsvorschrift dient im we-
sentlichen der besseren Lesbarkeit. In den Sätzen 1
und 2 werden alle an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte entweder der hausärztlichen oder
der fachärztlichen Versorgung zugeordnet; die Rege-
lungen entsprechen inhaltlich dem Gesetzentwurf. Die
Ergänzung um „Kinderärzte ohne Schwerpunktbezeich-
nung“ in Satz 3 beseitigt ein Redaktionsversehen und
stellt den alten Rechtszustand wieder her. Die Strei-
chung des Wortes „zeitlich“ in Satz 3 stellt eine sprach-
liche Klarstellung dar. Die Ergänzung in Satz 5 gibt
auch den fachärztlich tätigen Internisten ohne Schwer-
punktbezeichnung die Möglichkeit, bis zum 31. Dezem-
ber 2000 unabhängig von Zulassungsbeschränkungen in
die hausärztliche Versorgung zu wechseln. Ihnen wird
damit dasselbe Recht zugestanden wie den hausärztlich
tätigen Internisten, die nach der Entwurfsfassung in die
fachärztliche Versorgung wechseln können. Die Gleich-
behandlung ist gerechtfertigt, weil auch nach bisheri-
gem Recht Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung
zwischen haus- und fachärztlicher Versorgung wechseln
können. Die Verlängerung der Wahlfrist in Satz 5 vom
30. Juni 2000 auf den 31. Dezember 2000 ist gerecht-
fertigt, weil erst zu diesem Zeitpunkt ausreichende
Klarheit über die wesentlichen entscheidungserheb-
lichen Tatsachen (einheitlicher Bewertungsmaßstab,
Honorarverteilungsmaßstab) für die Wahl zur Teilnah-
me an der haus- oder fachärztlichen Versorgung vorlie-
gen. Satz 6 entspricht dem bisherigen Recht.
Zu Artikel 1 Nr. 32 (§ 73 SGB V-E)
– Hausärztliche Versorgung/Datenübermittlung
Zu Buchstabe a
Die Ergänzung, dass die Einwilligung des Versicherten
zur Datenerhebung des Hausarztes bei anderen Lei-
stungserbringern schriftlich erfolgen muss und jederzeit
widerrufen werden kann, ist nach Abstimmung mit dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz aus daten-
schutzrechtlichen Gründen erforderlich. Die in Satz 1
geregelte Erhebung von Daten durch den Hausarzt be-
zieht sich zwar nur auf den konkreten, aktuellen Be-
handlungsfall; dennoch kann sie einen intensiven Ein-
griff in das Vertrauensverhältnis des Versicherten zu
einem anderen Leistungserbringer bedeuten. Daher soll
hier auf die Widerrufbarkeit der Einwilligung besonders
hingewiesen werden.
Gleiches gilt für die Datenerhebung von anderen Ärzten
und nicht-ärztlichen Leistungserbringern sowie für die
Korrespondenznorm, wonach Ärzte und nicht-ärztliche

Leistungserbringer ihre Behandlungsdaten zur Verfü-
gung stellen.
Zu Buchstabe b
Siehe Begründung zu Buchstabe a). Ferner wird in Zu-
sammenhang mit der Regelung in § 276 Abs. 2 klarge-
stellt, dass sich die Befugnis der Hausärzte zur Daten-
übermittlung an den Medizinischen Dienst auch auf die
vorliegenden Befunde und Unterlagen anderer Leis-
tungserbringer erstreckt.
Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe c (§ 73 Abs. 1c)
– Hausärztliche Versorgung
Durch § 76 Abs. 3 Satz 3 SGB V werden Hausärzte ver-
pflichtet, ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versor-
gung auf dem Praxisschild anzugeben (vgl. Begründung
zu Nummer 35). Um eine einheitliche Vorgehensweise
in Bezug auf Form und Inhalt dieser Angabe sicherzu-
stellen, werden die Spitzenverbände der Krankenkassen
und die Kassenärztliche Bundesvereinigung verpflich-
tet, hierüber eine die Hausärzte verpflichtende Regelung
zu treffen.
Zu Artikel 1 Nr. 32 (§ 73 Abs. 2)
– Soziotherapie
I. Nach den bisherigen Regelungen im SGB V umfasst
die Tätigkeit des Psychotherapeuten in der vertragsärzt-
lichen Versorgung der Versicherten allein die Behand-
lung psychischer Störungen mit einem in den Psycho-
therapie-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte
und Krankenkassen zugelassenen Behandlungsverfah-
ren.
Es wird klargestellt, dass durch die in Absatz 1 Satz 2
unter Nummer 12 aufgenommene Verordnung von So-
ziatherapie als vertragsärztliche Leistung das Leistungs-
spektrum der Psychotherapeuten nicht erweitert werden
soll.
Zu Artikel 1 Nr. 44b (§ 87 Abs. 2d SGB V-E)
– zahnärztlicher Bewertungsmaßstab
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurde deutlich,
dass der für die gleichgewichtige Umbewertung des
Einheitlichen Bewertungsmaßstabs vorgegebene Zeit-
rahmen von 18 Monaten nicht ausreichend ist. Deshalb
wird die Frist um ein halbes Jahr auf den 31. Dezember
2001 verlängert.
Zu Artikel 1 Nr. 35 (§ 76 Abs. 3)
– Hausärztliche Versorgung
Die Streichung der bisherigen Nummer 35 ist eine Fol-
geänderung zur Änderung in Artikel 1 Nr. 32 (§ 73): In
Zusammenhang mit dem Einverständnis des Versicher-
ten zur Übermittlung von Behandlungsdaten in § 73
Abs. 1b ist die ursprüngliche Regelung obsolet.
Um es dem Versicherten zu ermöglichen, einen Haus-
arzt zu wählen, muss für ihn offensichtlich sein, welche
Vertragsärzte an der hausärztlichen Versorgung teil-
nehmen. Zweckmäßig ist es, die Teilnahme an der
hausärztlichen Versorgung, die sich nach § 73 Abs. 1a
bestimmt, bereits auf dem Praxisschild anzugeben. Bei

Drucksache 14/1977 – 164 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
den Versicherten bestehende Unklarheiten über die an
der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt-
gruppen werden hierdurch beseitigt.
Zu Artikel 1 Nr. 37 (§ 79 SGB V)
– Verwaltungsrat bei den KVen und KBVen
Zu Buchstabe a
Mitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
sind auch die Vorsitzenden der Vorstände der Kassen-
ärztlichen Vereinigungen (§ 80 Abs. 1 Satz 6 SGB V).
Mit der Regelung wird klargestellt, dass auch unter
Einbeziehung dieser Mitglieder die Höchstzahl von 60
Mitgliedern nicht überschritten werden darf.
Zu Buchstabe b
Klarstellung des Gewollten
Zu Artikel 1 Nr. 38a (neu) (§ 79c SGB V)
– Beratender Fachausschuss für die hausärztliche Ver-
sorgungen bei den KVen und der KBV
Die Regelung schreibt zur Stärkung der hausärztlichen
Versorgung vor, dass die Kassenärztlichen Vereinigun-
gen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung einen
beratenden Fachausschuss für die hausärztliche Versor-
gung zu bilden haben, der aus Mitgliedern besteht, die
an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen. Zur stär-
keren Einbindung der anderen Arztgruppen können zu-
dem weitere beratende Fachausschüsse gebildet werden,
deren Art und Zahl in der Satzung zu regeln sind. Die
Mitglieder der beratenden Fachausschüsse sind bei den
Kassenärztlichen Vereinigungen von dem Verwaltungs-
rat aus dem Kreis der Mitglieder der Kassenärztlichen
Vereinigung in unmittelbarer und geheimer Wahl zu
wählen. Bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
erfolgt die Wahl aus dem Kreis der Mitglieder aller
Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Bestimmungen
für den beratenden Fachausschuss für Psychotherapie
(§ 79b) bleiben erhalten. Die Rechte der Fachausschüsse
entsprechen den Rechten des bereits bestehenden bera-
tenden Fachausschusses für Psychotherapie.
Zu Artikel 1 Nr. 39 (§ 80 SGB V)
– Wahl der Verwaltungsräte der KBVen/Vorschlags-
recht der Hausärzte bei den Vorstandwahlen
Zu Buchstabe a
Die hauptamtlichen Vorsitzenden der Kassenärztlichen
Vereinigungen werden kraft ihres Amtes Mitglieder der
Verwaltungsräte der Kassenärztlichen Bundesvereini-
gungen. Sie werden somit nicht von dem Verwaltungs-
rat jeder Kassenärztlichen Vereinigung gewählt. Die
Regelung führt nicht zu einer Erhöhung der gesetzlich
in § 79 Abs. 2 Satz 4 vorgegebenen Obergrenze für die
Mitgliederzahl der Verwaltungsräte der Kassenärzt-
lichen Bundesvereinigungen (bis zu 60 Mitglieder). Sie
zielt auf eine umsetzungsorientierte Straffung der Ent-
scheidungsprozesse in den Kassenärztlichen Bundesver-
einigungen ab.
Zu Buchstabe b
Bei der Neufassung des Doppelbuchstaben aa handelt es
sich um eine redaktionelle Änderung.

Mit der Neufassung des Doppelbuchstaben bb stellt
Satz 2 als Folgeregelung zur Einführung des hauptamt-
lichen Vorstandes klar, dass die Mitglieder des Ver-
waltungsrates einer Kassenärztlichen Vereinigung nicht
gleichzeitig in den Vorstand dieser Kassenärztlichen
Vereinigung gewählt werden können. Für die gesetz-
lichen Krankenkassen regelt dies bereits § 33 Abs. 3
Satz 2 i. V. m. § 43 Abs. 3 SGB IV. Satz 3 gibt vor, dass
ein Vorstandsmitglied auf Vorschlag der an der haus-
ärztlichen Versorgung teilnehmenden Mitglieder des
Verwaltungsrates gewählt werden muss. Hierdurch soll
die Stellung der Hausärzte in der ärztlichen Selbstver-
waltung gestärkt werden. Das Nähere zur Wahl, ein-
schließlich der Vorstandsmitglieder nach Satz 4, haben
die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassen-
ärztliche Bundesvereinigung in ihren Satzungen zu re-
geln.
Zu Artikel 1 Nr. 41 (§ 83)
– Gesamtverträge
Zu Buchstabe a
Folgeänderung aus Artikel 1 Nr. 41 Buchstabe b.
Zu Buchstabe b
Begründung zu Artikel 1 Nr. 41.
Zu Artikel 1 Nr. 42 (§ 84 SGB V-E)
– Arznei- und Heilmittelbudget
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Folgeänderung zur Übernahme der Re-
gelung zu den Richtgrößen in Absatz 3 (alt) nach § 106.
Zu Buchstabe b
Durch die Änderung erhöht sich die Zahl der Vertrags-
regionen, die den Referenzwert bestimmen. Dadurch
wird sichergestellt, dass regionale Besonderheiten bei
der Bestimmung dieses Wertes weitgehend neutralisiert
werden. Der Vergleich des Ausgabenniveaus der Bud-
getregionen mit einer „Benchmark“ ist jedoch nur ein
Kriterium zur Beurteilung von Wirtschaftlichkeitsreser-
ven. Die Vertragspartner haben darüber hinaus Spiel-
raum, regionale Besonderheiten, die bei der Bewertung
der Wirtschaftlichkeitsreserven relevant sind, zu be-
rücksichtigen; das betrifft auch solche Morbiditätsunter-
schiede, die nicht hinreichend durch die Alters- und Ge-
schlechtsstruktur abgebildet werden.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Es wird klargestellt, dass der die Gesamtvergütungen
verringernde Ausgleichsbetrag um die Summe der Re-
gresse zu korrigieren ist, die für das betreffende Kalen-
derjahr (Budgetzeitraum) durch die Prüfungsausschüsse
in den Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 arzt-
individuell, festgesetzt worden sind.
Zu Doppelbuchstabe bb und Doppelbuchstabe cc
Korrektur der Verweise.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 165 – Drucksache 14/1977
Zu Artikel 1 Nr. 44 (§ 87 SGB V-E)
– Gliederung haus- und fachärztlicher Versorgung
Die Inanspruchnahme hochspezialisierter fachärztlicher
Leistungen soll nur auf Überweisungen erfolgen, um
sicherzustellen, dass diese Leistungen nur bei Vorliegen
einer entsprechenden Indikation nachgefragt werden.
Zu Artikel 1 Nr. 45 (§ 87a SGB V-E)
– Honorarverteilungsmaßstab
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die im Gesetzentwurf vorgesehene vertragliche Verein-
barung des Honorarverteilungsmaßstabes zwischen den
Kassenärztlichen Vereinigungen und den Verbänden
der Krankenkassen soll entfallen; die im geltenden
Recht vorgesehene Festsetzung des Honorarvertei-
lungsmaßstabes durch die Kassenärztlichen Vereini-
gungen im Benehmen mit den Verbänden der Kran-
kenkassen soll beibehalten werden.
Zu Doppelbuchstabe bb
Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass bei
der Honorarverteilung dem Gesichtspunkt der Vertei-
lungsgerechtigkeit in Bezug auf die Vergütung der Leis-
tungen der Psychotherapeuten und der ausschließlich
psychotherapeutisch tätigen Ärzte Rechnung getragen
wird. Durch diese gesetzliche Vorgabe soll erreicht
werden, dass bei der Ausgestaltung des Honorarvertei-
lungsmaßstabs die Besonderheiten des Leistungsspek-
trums dieser Leistungserbringer berücksichtigt werden.
Diese Besonderheiten liegen darin, dass die Psychothe-
rapeuten und die genannten psychotherapeutisch tätigen
Ärzte (fast) ausschließlich zeitgebundene Leistungen
erbringen und damit von den Auswirkungen einer Aus-
weitung der Menge der von den Ärzten insgesamt abge-
rechneten Leistungen (Punktwertabsenkung) in beson-
derem Maße betroffen sind. Die Abgrenzung der
Gruppe der „ausschließlich“ psychotherapeutisch tätigen
Ärzte soll entsprechend der in den Bedarfsplanungs-
richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Kran-
kenkassen getroffenen Definition erfolgen; danach sind
ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte solche
Ärzte, deren psychotherapeutische Leistungen an ihren
Gesamtleistungen den Anteil von 90 Prozent über-
schreiten.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa.
Zu Buchstabe c
Es soll sichergestellt werden, dass die Regelungen zur
Gewährleistung einer angemessenen Vergütung psy-
chotherapeutischer Leistungen nach bundesweit ein-
heitlichen Vorgaben getroffen werden.
Zu Buchstabe d
Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa.

Zu Artikel 1 Nr. 45 (§ 87b SGB-V-E)
– Zahlungsanspruch für Mehrkosten
Die Bewertung für lichthärtende Composite-Füllungen
in Schicht- und Ätztechnik im Seitenzahnbereich ent-
spricht bei Vorliegen einer absoluten Kontraindikation
gegen Amalgam im Bewertungsmassstab für zahnärzt-
liche Leistungen bereits heute annähernd dem 3,5fachen
GOZ-Faktor. Deshalb wird der Zahlungsanspruch des
Vertragszahnarztes für diese im Rahmen der Mehrkos-
tenregelung erbrachten Füllungen auf das 3,5fache des
Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte
begrenzt.
Da die Modernisierung des Leistungskataloges gem.
§ 92 erst mit der Neubewertung durch den Bewertungs-
ausschuss gem. § 87 Abs. 2d vollzogen ist, entfällt die
Schutzbedürftigkeit der GKV-Versicherten erst mit der
Vollendung beider Aufgaben. Von diesem Zeitpunkt an
existiert ein klar definierter, neu bewerteter Leistungs-
katalog, der eine in jeder Hinsicht transparente Wahl-
entscheidung der Versicherten zwischen GKV-Leis-
tungen und darüber hinaus gehenden Leistungen ermög-
licht. Die Honorarbindung kann deshalb erst zu diesem
Zeitpunkt entfallen.
Zu Artikel 1 Nr. 45a – neu – (§ 89 Abs. 8)
– Schiedsämter zahntechnischer Bereich
Die Änderung gewährleistet, dass – vergleichbar der
Regelung des § 89 Abs. 2 Satz 3 SGB V für die ver-
tragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung –
auch im Bereich der Versorgung mit zahntechnischen
Leistungen nur die Vertreter der Kassenarten im
Schiedsamt mitwirken, die von der Entscheidung des
Schiedsamtes betroffen sind. In Absatz 8 Satz 3 2. Halb-
satz wird für den Fall, dass von einem Vertrag nur eine
Kassenart betroffen ist, bestimmt, dass sich die Zahl der
Mitglieder den Krankenkassen und die Zahl der Ver-
treter der Zahntechniker auf jeweils zwei erhöht, damit
die Vertreter der gemeinsamen Selbstverwaltung der
Zahntechniker und Krankenkassen von den unpartei-
ischen Mitgliedern im Schiedsamt nicht überstimmt
werden können.
Zu Artikel 1 Nummer 46 (§ 92)
– Richtlinien Soziotherapie
Die Änderung stellt klar, dass der Bundesausschuss
nach den Vorgaben des § 37a SGB V – Richtlinien über
die Verordnung von Soziatherapie zu erarbeiten hat.
Zu Artikel 1 Nr. 47 (§ 92a 1 SGB V-E)
– Institut für Arzneimittelverordnung
Redaktionelle Anpassung durch Aufnahme der Rege-
lungen in § 33a.

Zu Artikel 1 Nr. 48 (§ 93 Abs. 1 SGB V-E)
– Übersicht über ausgeschlossene Arzneimittel
Redaktionelle Änderung
Da § 34 Abs. 1 erhalten bleibt, ist § 93 an die geänderte
Vorschrift des § 34 anzupassen.

Drucksache 14/1977 – 166 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Zu Artikel 1 Nr. 53 (§ 101)
– Jobsharing/Angest. Zahnarzt
Redaktionelle Folgeänderung zu Nummern 43 und 45.
Zu Artikel 1 Nr. 53 (§ 101 Abs. 5)
– Hausärztliche Versorgung
Zu 1.
Folgeänderung zu § 73 Abs. 1a Satz 5 SGB V: Durch
die Verlängerung der Entscheidungsfrist für Internisten
ohne Schwerpunktbezeichnung bis zum 31. Dezember
2000 ist es notwendig, die Bildung der planungsrecht-
lichen Arztgruppe der Hausärzte erst zum 1. Januar
2001 in Kraft zu setzen. Dies hat zur Folge, dass für die
an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden All-
gemeinmediziner und Internisten bis zu diesem Datum
unter Geltung der bisherigen Bedarfsplanung Neuzulas-
sungen möglich sind.
Die zweite Neuregelung in Satz 1 stellt klar, dass über-
wiegend psychotherapeutisch tätige Hausärzte unter
Geltung der hausärztlichen Bedarfsplanung auch der
planungsrechtlichen Arztgruppe der Psychotherapeuten
zuzuordnen sind.
Zu 2.
Folgeänderung zu § 73 Abs. 1a Satz 5 SGB V: Durch
die Verlängerung der Entscheidungsfrist für Internisten
ohne Schwerpunktbezeichnung bis zum 31. Dezember
2000, können die Feststellungen des Landesausschusses
über den regionalen Versorgungsgrad frühestens zu die-
sem Stand erfolgen. Da die in § 101 Abs. 5 Satz 6 vor-
gesehene Entscheidungssperre aufgrund der Änderung
in Satz 1 nunmehr nur einen Monat dauert, ist die Son-
derregelung für eine Praxisübergabe, wie sie der Gesetz-
entwurf vorsah, nicht mehr erforderlich.
Zu Artikel 1 Nr. 56 (§ 106 SGB V-E)
– Wirtschaftlichkeitsprüfung
Zu Buchstabe a
Klarstellung des Zeitraumes, auf den sich die Prüfungen
beziehen.
Zu Buchstabe b
Es wird klargestellt, dass in einer Stichprobenprüfung
nicht sämtliche der aufgeführten Prüfkriterien Gegen-
stand der Prüfungen sein müssen.
Zu Buchstabe c
Die im geltenden Recht vorgesehene Möglichkeit, wei-
tere Prüfungsarten zu vereinbaren, soll beibehalten wer-
den. Solche Prüfungen können erforderlich sein, soweit
ein unwirtschaftliches Verhalten des Vertragsarztes in
einem Regelverfahren (Auffälligkeits- und Zufällig-
keitsprüfungen) nicht erkannt wird.
Zu Buchstabe d
Durch die Reduzierung der Schwellenwerte soll erreicht
werden, dass bei einem Ausgleich von Überschreitungen
der Budgets nach § 84 individuelle Regresse aus Wirt-
schaftlichkeitsprüfungen größeres Gewicht erhalten;

nach § 84 Abs. 2 wird der „Kollektivregress“ um die
Summe der individuell zu leistenden Regresse reduziert.
Zu Buchstabe e
Redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe f
Es wird klargestellt, dass auch Fremdbefunde den Prü-
fungsausschüssen vorzulegen sind. Ferner wird die Auf-
bewahrung der Unterlagen in den Prüfungsausschüssen
zeitlich begrenzt.
Zu Artikel 1 Nr. 59 (§ 109)
– Abschluss von Versorgungsverträgen mit Kranken-
häusern
Zu Buchstabe a
Klarstellung. Bei der Vereinbarung der Leistungsstruk-
tur des Krankenhauses und der Aufgabenstellung zur
Umsetzung der Rahmenvorgaben nach § 109a handelt
es sich angesichts des absehbaren Anpassungsbedarfs
im Laufe der Jahre um eine Daueraufgabe.
Zu Buchstabe b
Das Wort „bedarfsgerecht“ in § 109 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
kann entfallen, weil ein Versorgungsvertrag mit dem
betreffenden Krankenhaus ohnehin nur abgeschlossen
werden darf, wenn dieses Krankenhaus für die Kran-
kenhausbehandlung der Versicherten erforderlich ist.
Auch haben sich die beim Abschluss von Versorgungs-
verträgen zu berücksichtigenden Rahmenvorgaben nach
§ 109a ohnehin am tatsächlichen medizinischen Bedarf
zu orientieren (s. § 109a Satz 1). Die Ermittlung des
Bedarfs richtet sich nicht allein nach der tatsächlichen
Inanspruchnahme des jeweils betroffenen Krankenhau-
ses, sondern muss weitere Faktoren berücksichtigen (s.
Begründung zu § 109a), beispielsweise auch gewollte
Veränderungen in der regionalen Versorgungsstruktur.
Ist bei bereits feststehendem Bedarf eine Auswahlent-
scheidung zwischen mehreren geeigneten Krankenhäu-
sern erforderlich (§ 109 Abs. 2 Satz 2), kann einerseits
eine erneute Bedarfsprüfung entfallen und ist anderer-
seits als weiteres Auswahlkriterium der Maßstab der
Qualitätssicherung sachgerecht.
Zu Buchstabe c
Für Klagen gegen die Landesbehörde wird – abwei-
chend von § 29 Sozialgerichtsgesetz – die erstinstanz-
liche Zuständigkeit des Landessozialgerichts begründet.
Die Beschränkung auf eine Tatsacheninstanz dient der
Verfahrensbeschleunigung in Rechtsstreitigkeiten von
zumeist erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, in de-
nen angesichts der Beteiligung des Landes eine umfas-
sende Vorprüfung nicht nur in rechtlicher, sondern auch
in tatsächlicher Hinsicht erfolgt ist. Die Zulässigkeit ei-
ner Revision bleibt unberührt.
Zu Artikel 1 Nr. 60 (§ 109a SGB V)
– Rahmenvorgaben für Versorgungsverträge mit Kran-
kenhäusern
Buchstabe a verschiebt im Hinblick auf die nach Satz 8
bis zum 30. April 2002 bereitzustellenden Leistungsda-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 167 – Drucksache 14/1977
ten den Termin für die erstmalige Beschlussfassung
über Rahmenvorgaben auf den 30. September 2002.
Buchstabe b bestimmt, dass für die erstmalige Ermitt-
lung des Leistungsbedarfs die Daten des Jahres 2001
und damit zeitnähere Leistungsdaten zugrunde zu legen
sind.
Buchstabe c bestimmt eine neue Datenbasis für die Er-
mittlung der allgemeinen leistungsorientierten Rahmen-
vorgaben für Versorgungsverträge, die sich insbesonde-
re auf die Festlegungen zu den notwendigen
Leistungsbedarfen und Mindestmengen der Leistungen
zu beziehen haben. Die zuständigen Landesbehörden
sowie die Landesverbände der Krankenkassen und die
Verbände der Ersatzkassen benötigen Art und Anzahl
der erbrachten Leistungen in der Systematik des neuen
Fallgruppensystems. Diese Daten sind nach § 17c
Abs. 3 Satz 4 KHG für das Jahr 2001 von den Kranken-
hausträgern zu liefern; sie sind für diese Zwecke besser
geeignet als die im Gesetzentwurf (Satz 8) genannten
Leistungsdaten. Durch die Änderung wird auch erreicht,
dass den Rahmenvorgaben die Leistungsdaten des Jah-
res 2001 und damit zeitnähere Daten zugrunde gelegt
werden können. Da die erstmalig bis zum 30. September
2002 zu beschließenden Rahmenvorgaben zum 1. Janu-
ar 2003 in Kraft treten, können sie den erstmalig bis
zum 31. Dezember 2003 abzuschließenden Vereinba-
rungen über die Leistungsstruktur und die Aufgaben-
stellung des Krankenhauses nach § 109 Abs. 1 Satz 3
zugrunde gelegt werden.
Zu Artikel 1 Nr. 61 (§ 110)
– Kündigung von Versorgungsverträgen
Über eine von den Landesverbänden der Krankenkassen
und den Verbänden der Ersatzkassen erhobene Klage
gegen die Beanstandung einer Kündigung durch die
Landesbehörde entscheidet – abweichend von § 29 So-
zialgerichtsgesetz – das Landessozialgericht im ersten
Rechtszug. Die Beschränkung auf eine Tatsachenin-
stanz dient der Verfahrensbeschleunigung in Rechts-
streitigkeiten von zumeist erheblicher wirtschaftlicher
Bedeutung, in denen angesichts der Beteiligung des
Landes eine umfassende Vorprüfung nicht nur in recht-
licher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht erfolgt ist.
Die Zulässigkeit einer Revision bleibt unberührt.
Zu Artikel 1 Nr. 63 (§ 113)
Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit
und Qualität der Krankenhäuser durch die nach Abs. 1
bestellten Prüfer soll – wie die Prüfungen nach § 275a
Absatz 1 (s. Nr. 104) – auch Prozeduren und Entgelte
umfassen.

Zu Artikel 1 Nr. 66 (§ 115b)
– Ambulantes Operieren im Krankenhaus
Die Regelung in § 115b Abs. 1 Satz 3 tritt an die Stelle
des bisher vorgesehenen Wegfalls des Vergütungsan-
spruchs des Krankenhauses für den Fall, dass eine nach
§ 115b Abs. 1 Satz 2 gesondert benannte ambulant
durchführbare Operation bzw. ein gesondert benannter
stationsersetzender Eingriff stationär durchgeführt wird,

ohne dass die Krankenkasse dem zuvor zugestimmt
hätte oder – bei nachträglicher Prüfung – zu der Ein-
schätzung gelangt, dass die stationäre Durchführung des
Eingriffs notwendig war, und sich demgemäß zur Über-
nahme der Kosten des stationären Eingriffs bereit er-
klärt. Unter den vorstehend genannten Voraussetzungen
wird der Vergütungsanspruch des Krankenhauses nun-
mehr gesetzlich auf den Betrag begrenzt, der bei ambu-
lanter Durchführung des Eingriffs hätte geleistet werden
müssen, da der Eingriff – wenn auch nicht stationär –
ohnehin hätte erbracht und vergütet werden müssen.
Zu Artikel 1 Nr. 67a – neu – (§ 118)
– Psychiatrische Institutsambulanzen
Zu Absatz 1
Die Regelung in Absatz 1 entspricht dem geltenden
Recht.
Zu Absatz 2
Bestimmte Gruppen schwer und chronisch psychisch
Kranker können auf Grund ihrer Krankheit nicht ad-
äquat von den niedergelassenen Ärzten behandelt wer-
den. Es handelt sich hierbei um Patienten, die einen
dringenden ambulanten Behandlungsbedarf haben, die
aber auf Grund der Art, Schwere und Dauer der Ver-
läufe ihrer Erkrankungen von sich aus Vertragsärzte
nicht aufsuchen bzw. durch das Leistungsspektrum der
Vertragsärzte nicht ausreichend behandelt werden kön-
nen (z. B. ungenügendes multiprofessionelles Angebot,
begrenzte Flexibilität des Personaleinsatzes). Hierbei ist
insbesondere zu denken an schwere Verläufe psychi-
scher Krankheiten, z. B. bei Erkrankungen aus dem
schizophrenen Formenkreis, schweren Persönlichkeits-
störungen, Suchterkrankungen, geriatropsychiatrische
Erkrankungen. Bisher wurden diese Patienten im we-
sentlichen stationär in den psychiatrischen Krankenhäu-
sern betreut. Um auch eine ambulante Behandlung der
Patienten durch diese Einrichtungen zu ermöglichen,
räumte § 118 Abs. 1 SGB V – alt – den psychiatrischen
Krankenhäusern einen Anspruch auf bedarfsunabhängi-
ge Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten
Versorgung ein, d. h. ohne Prüfung, ob die Versorgung
durch die niedergelassenen Ärzte sichergestellt ist, wäh-
rend psychiatrische Ambulanzen an Allgemeinkranken-
häusern nur bei einem entsprechenden Bedarf vom Zu-
lassungsausschuss ermächtigt wurden.
Im Zuge der Psychiatriereform hat eine Dezentralisie-
rung des stationären Bereichs stattgefunden mit deut-
licher Bettenreduzierung und Verkleinerung der Psych-
iatrischen Krankenhäuser, die oft weit ab von Wohnge-
bieten liegen, und gleichzeitigem zunehmendem Aufbau
von psychiatrischen Abteilungen an wohnortnahen All-
gemeinkrankenhäusern, in denen zunehmend auch die
beschriebene Patientengruppe betreut wird. Die bisheri-
ge Regelung mit der Trennung in bedarfsunabhängig zu
ermächtigende psychiatrische Krankenhäuser und be-
darfsabhängig zu ermächtigende psychiatrische Ambu-
lanzen an Allgemeinkrankenhäusern wird daher dem
Regelungsziel nicht mehr gerecht.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche
Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen

Drucksache 14/1977 – 168 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Bundesvereinigung erhalten deshalb den Auftrag, in ei-
nem Vertrag die Gruppen der Kranken festzulegen, die
durch Vertragsärzte regelmäßig ambulant nicht adäquat
zu behandeln sind und deshalb der Behandlung durch
psychiatrische Ambulanzen an Allgemeinkrankenhäu-
sern bedürfen. Diese werden gesetzlich zur Behandlung
dieser Krankheiten ermächtigt. Durch die gesetzliche
Ermächtigung zur Behandlung nur der Kranken, die in
den Vertragsarztpraxen nicht behandelbar sind, ist si-
chergestellt, dass es zu keinen Doppelstrukturen und
damit zu keinen Interessenkollisionen mit den nieder-
gelassenen Ärzten kommt. Insbesondere werden Wider-
sprüche zu den vorgesehenen strengen Zulassungsbe-
schränkungen in der vertragsärztlichen Versorgung
durch Einführung einer Bedarfszulassung (vgl. § 102
SGB V) vermieden, die bei einer unbeschränkten ge-
setzlichen Ermächtigung der Ambulanzen unvermeid-
bar gewesen wären und die verfassungsrechtliche Zuläs-
sigkeit der Bedarfszulassung im Hinblick auf den damit
verbundenen Eingriff in die verfassungsrechtlich ge-
schützte Berufsfreiheit der Ärzte (Artikel 12 GG, Ein-
zelheiten siehe Begründung zu § 102 SGB V, Druck-
sache 12/1245, S. 79 f.) in Frage gestellt hätten. In dem
Vertrag sind auch die Einzelheiten des Verfahrens bei
der Erbringung der Leistung, z. B. eine Konfliktlösung
bei unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten über
das Vorliegen einer Katalogkrankheit, zu vereinbaren.
Zur ambulanten Betreuung dieser besonderen Gruppe
psychisch Kranker sind alle die stationären psychiatri-
schen Einrichtungen geeignet, die aufgrund der Rege-
lungen des Betreuungsrechts und der Landesunterbrin-
gungsgesetze die Verpflichtung haben, die dort
genannten psychisch erkrankten Personen aufzunehmen
(„regionale Versorgungsverpflichtung“). Diese Ver-
knüpfung gründet darauf, dass diese Einrichtungen die
besondere Fachkompetenz vorhalten, die für die Be-
handlung von Patienten mit den in § 118 Satz 2 be-
schriebenen Katalogkrankheiten notwendig ist und über
die niedergelassene Vertragsärzte regelmäßig nicht
verfügen.
Absatz 2 Satz 3 regelt die Konfliktlösung durch das er-
weiterte Bundesschiedsamt (Vertreter der drei Vertrags-
parteien in gleicher Zahl zuzüglich der drei unparteii-
schen Mitglieder), wenn der Vertrag nicht zustande
kommt. Entscheidungen sind mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitglieder zu treffen. Dies stellt sicher, dass die
Blockade des Vertragsschlusses durch eine der Parteien
unmöglich wird.
Zu Artikel 1 Nr. 68 (§ 120)
– Vergütung der Leistungen der Polikliniken
Zu Buchstabe a
Die Streichungen sind erforderlich, da die Vergütung
der im Rahmen von Forschung und Lehre an den Poli-
kliniken erbrachten Leistungen durch Absatz 2 geregelt
wird.
Zu Buchstabe b
Die im Rahmen von Forschung und Lehre an den Poli-
kliniken erbrachten Leistungen werden nicht mehr aus
der Gesamtvergütung für Vertragsärzte vergütet. Die

hiermit im Vergleich zur bisherigen Regelung verbun-
dene Änderung ist geboten, um die Gesamtvergütung
von solchen Leistungen zu entlasten, die nicht aus
Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Ver-
sorgung erbracht wurden. Durch die Neuregelung in
Satz 1 wird des weiteren vermieden, dass die Vergütung
der Polkliniken durch die innerärztliche Honorarvertei-
lung betroffen wird. Die vertragsärztliche Gesamtver-
gütung ist von den Partnern des Gesamtvertrags um den
bisher für die Vergütung der Polikliniken entrichteten
Betrag zu bereinigen.
Durch Satz 2 erhalten die Träger der Hochschulen das
Recht, selbst über die Vergütung der im Rahmen von
Forschung und Lehre erbrachten Leistungen mit den
Krankenkassen zu verhandeln. Dies ist zur Gewährlei-
stung einer die besonderen Umstände der Leistungs-
erbringung berücksichtigenden Vergütung erforderlich.
Satz 3 entspricht geltendem Recht.
Die in Satz 4 vorgesehene Abstimmung der Vergütung
der Polikliniken mit den Vergütungen für vor- und
nachstationäre Leistungen soll die integrierte Leistungs-
erbringung sowie eine einheitliche und patientenbezo-
gene Leistungsabrechnung ermöglichen. Entsprechend
der bisherigen Regelung für die Vergütung der Polikli-
niken, die einen Abschlag für Forschung und Lehre in
Höhe von 20 Prozent vorsieht, ist bei den Vergütungs-
verhandlungen mit den Krankenkassen vergütungsmin-
dernd zu berücksichtigen, dass die Ermächtigung aus
Gründen der Forschung und der Lehre erteilt wird. Der
bei Polikliniken an öffentlich geförderten Krankenhäu-
sern bisher in Absatz 3 vorgesehene Investitionskosten-
abschlag wird durch Satz 5 beibehalten.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe bb
Die gesetzliche Bestimmung eines Abschlags auf die
Vergütung der im Rahmen von Forschung und Lehre
erbrachten Leistungen ist nunmehr in Absatz 2 geregelt
(vgl. Begründung zu Buchstabe b).
Zu Doppelbuchstabe cc
Als notwendige Folge der Änderungen im Vergütungs-
bereich ist das Formularwesen für die Abrechnung der
im Rahmen von Forschung und Lehre an den Poliklini-
ken erbrachten Leistungen von den Vertragsparteien der
Vergütungsvereinbarung zu vereinbaren.
Zu Artikel 1 Nr. 69 (§ 125a SGB V-E)
– Gemeinsame Versorgungsverträge
Anpassung an die üblichen Voraussetzungen für Ver-
sorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationsein-
richtungen, die nach § 111 Abs. 2 SGB V von den Lan-
desverbänden der Krankenkassen gemeinsam zu
schließen sind, durch Beseitigung eines redaktionellen
Versehens.
Zu Artikel 1 Nr. 70 (§ 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB V-E)
– Rahmenvertrag über Arzneimittelversorgung
Das Volumen der Parallel- und Reimportarzneimittel
reicht nicht aus, um den nationalen Versorgungsbedarf

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 169 – Drucksache 14/1977
zu decken. Es ist daher erforderlich, das praktische
Verfahren in einem Rahmenvertrag gemäß § 129 Abs. 2
SGB V zu regeln.
Zu Artikel 1 Nr. 70a (§ 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB V-E)
– Rahmenvertrag über Arzneimittelversorgung
Das Volumen der Parallel- und Reimportarzneimittel
reicht nicht aus, um den nationalen Versorgungsbedarf
zu decken. Es ist daher erforderlich, das praktische
Verfahren in einem Rahmenvertrag gemäß § 129 Abs. 2
SGB V zu regeln.
Zu Artikel 1 Nr. 71 (§ 132b SGB V)
– Soziotherapie
Durch die Änderung wird eine flächendeckend hohe
Qualität der Leistungserbringung mit Soziotherapie si-
chergestellt.
Zu Artikel 1 Nr. 76 (§ 136 SGB V-E)
– Verpflichtung zur Qualitätssicherung
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Klarstellung.
Zu Buchstabe b
Die gesetzliche Verpflichtung zur Einführung eines ein-
richtungsinternen Qualitätsmanagements wird auf die
stationären Einrichtungen beschränkt. Der Gesetzgeber
geht davon aus, dass die positiven Wirkungen des Qua-
litätsmanagements insbesondere in der vertragsärzt-
lichen Versorgung erkannt sind und auch ohne die
gesetzliche Vorgabe Qualitätsmanagement eingeführt
wird.
Zu Buchstabe c
Die Entwicklung und Anwendung der innerhalb der Be-
rufsgruppen entwickelten Leitlinien soll unverändert
den jeweiligen Verantwortlichen überlassen bleiben.
Daher stellt die Änderung klar, dass die Anwendung
interprofessionell erarbeiteter Leitlinien grundsätzlich
nicht verbindlich vorgeschrieben wird.
Zu Artikel 1 Nr. 77 (§§ 136a, 136b SGB V-E)
– Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen Versor-
gung, Qualitätssicherung in der vertragszahnärztlichen
Versorgung
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Bei der Änderung in Absatz 1 Nr. 1 handelt es sich um
eine Folgeänderung aus der Regelung in § 136 Abs. 2.
Durch die Änderung in Absatz 1 Nr. 2 wird verdeut-
licht, dass die Kriterien insbesondere für die Indikation
der durchgeführten diagnostischen und therapeutischen
Leistungen zu bestimmen sind.
Die Änderung in Absatz 1 Nr. 3 stellt klar, dass die
Vorschrift auch die Entwicklung von Kriterien für Qua-
litätsprüfungen sowie die vorzulegenden Unterlagen und
Befunde von anderen Leistungserbringern umfasst.

Die Streichung von Satz 2 und 3 ist eine Folgeänderung
aus der Neuregelung in § 137e Abs. 3.

Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Änderung wird die erforderliche datenschutz-
rechtliche Befugnis für die Vertragsärzte geschaffen, die
Unterlagen einschließlich der Befunde und Dokumenta-
tionen dem Prüfer vorzulegen.

Zu Buchstabe b
Bei der Änderung in Absatz 1 Nr. 1 handelt es sich um
eine Folgeänderung aus der Regelung in § 136 Abs. 2.
Durch die Änderung in Absatz 1 Nr. 2 wird verdeut-
licht, dass die Kriterien insbesondere für die Indikation
aufwendiger diagnostischer und therapeutischer Leis-
tungen zu bestimmen sind.
Die Änderung in Absatz 1 Nr. 3 stellt klar, dass in den
Richtlinien auch Kriterien für die Durchführung der
Qualitätsprüfungen zu erarbeiten sowie Unterlagen und
Befunde auch von anderen Leistungserbringern vorzu-
legen sind.

Zu Artikel 1 Nr. 78 (§ 137 SGB V-E)
– Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Wegen des in Absatz 3 bestimmten Verfahrens ist eine
zusätzliche Verfahrensregelung für die Meinungsbil-
dung zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkas-
sen entbehrlich.
Die Verfahren und Maßnahmen der Qualitätssicherung
im Krankenhaus gelten auch für Versicherte der priva-
ten Krankenversicherung. Es wird deshalb vorgesehen,
den Verband der privaten Krankenversicherung bei den
Vereinbarungen zur Qualitätssicherung im Kranken-
haus als Vertragspartner zu beteiligen.
Ferner wird die Art der Beteiligung der Bundesärzte-
kammer und der Berufsorganisationen der Kranken-
pflegeberufe neu bestimmt. Die Berufsorganisationen
der Krankenpflegeberufe können durch den Deutschen
Pflegerat sowie die zuständigen Gewerkschaften vertre-
ten werden.
Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vereinbarun-
gen für zugelassene Krankenhäuser gelten.

Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu
der Änderung in § 136 Abs. 2.

Zu Doppelbuchstabe cc
Es wird verdeutlicht, dass Kriterien insbesondere für die
Indikation der durchgeführten diagnostischen und the-
rapeutischen Leistungen sowie der Dokumentation der
Versorgungsabläufe und Behandlungsergebnisse zu ver-
einbaren sind.

Drucksache 14/1977 – 170 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Zu Doppelbuchstabe dd
Die Streichung der Sätze 4 und 5 ist eine Folgeänderung
aus der Neuregelung in § 137e Abs. 3.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Klarstellung.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung der Änderung in Absatz 1.
Zu Artikel 1 Nr. 79 (§ 137a SGB V-E)
– Qualitätssicherung ärztlicher Leistungen im Kranken-
haus
Die Neuregelung in § 137e Abs. 3 sieht die Bestimmung
von Behandlungskorridoren durch den Koordinierungs-
ausschuss unter Beteiligung der Bundesärztekammer
vor. Durch diese Vorschrift werden auch Kriterien für
die ärztliche Berufsausübung im Krankenhaus festge-
legt. Durch die Änderung in § 137 (siehe Änderungs-
antrag zu Artikel 1 Nr. 78) wird darüber hinaus der
Bundesärztekammer das Recht zur Beteiligung an den
auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen über
Verfahren und Maßnahmen der Qualitätssicherung ein-
geräumt. Die Neuregelung berücksichtigt daher in aus-
reichendem Masse die Belange der ärztlichen Berufs-
ausübung bei der Qualitätssicherung ärztlicher Leistun-
gen. Zudem haben die auf der Bundesebene vereinbar-
ten Maßnahmen für die Krankenhäuser unmittelbare
Geltung, so dass für die nach § 137a Abs. 3 vorgesehe-
nen bundesweiten Rahmenempfehlungen, bei denen die
Mitwirkung der Ärztekammern vorgesehen war, kein
Raum mehr besteht.
Zu Artikel 1 Nr. 80 (§ 137b SGB V-E)
– Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Qualitäts-
sicherung in der Medizin
Die Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Qualitäts-
sicherung in der Medizin hat insbesondere zur Aufgabe,
zur Sicherung der Einheitlichkeit der Qualifikations-
und Qualitätssicherungsanforderungen Vorkehrungen
zu treffen. Da Qualifikations- und Qualitätssicherungs-
anforderungen auch privat versicherte Patienten betref-
fen, ist eine Beteiligung des Verbandes der privaten
Krankenversicherung notwendig und sachgerecht.
Im übrigen wird zur Klarstellung darauf hingewiesen,
dass die in diesem Paragraphen genannten Berufsorga-
nisationen der Krankenpflegeberufe – ebenso wie in
§ 137 Abs. 1 und § 137e Abs. 3 – durch den Deutschen
Pflegerat sowie die zuständigen Gewerkschaften vertre-
ten werden können.
Zu Artikel 1 Nr. 81
– Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungs-
methoden im Krankenhaus
Zu Buchstabe a
In Anlehnung an die Vertretung der Krankenkassen im
Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen wird
klargestellt, dass die Krankenkassen auch im Ausschuss
Krankenhaus durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten

Verbände – unter Ausschluss der See-Krankenkasse –
an der Bewertung von Untersuchungs- und Behand-
lungsmethoden beteiligt sind.
Die Krankenhausseite wird im Ausschuss Krankenhaus
durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft vertreten.
Zu Buchstabe b
Die Bundesärztekammer, die Bundesverbände der
Krankenkassen, die Bundesknappschaft, die Verbände
der Ersatzkassen und die Deutsche Krankenhausgesell-
schaft bestellen aus dem Kreis der von den jeweiligen
Vereinigungen benannten Mitglieder des Ausschusses
Krankenhaus unter Einbeziehung des unparteiischen
Mitgliedes den Vorsitzenden des Ausschusses und des-
sen Stellvertreter; im Fall der Nichteinigung erfolgt die
Berufung durch das Bundesministerium für Gesundheit.
Anders als im Bundesausschuss der Ärzte und Kran-
kenkassen führt damit im Ausschuss Krankenhaus nicht
zwingend das unparteiische Mitglied dieses Gremiums
den Vorsitz; die Mitgliedschaft des Vorsitzenden des
Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen reicht
mit Blick auf die Aufgabenstellung des neuen Koordi-
nierungsausschusses und die gemeinsame Geschäftsfüh-
rung von Koordinierungsausschuss, Bundesausschüssen
und Ausschuss Krankenhaus aus, um die erforderliche
enge Abstimmung zwischen diesen Gremien zu ge-
währleisten.
Zu Artikel 1 Nr. 81 (§ 137d SGB V-E)
– Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationä-
ren Vorsorge oder Rehabilitation
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Ände-
rung in § 136 Abs. 2.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Ergänzung stellt klar, dass die Vorschrift neben
eigenen Unterlagen und Befunden auch solche von an-
deren Leistungserbringern umfasst.
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Neu-
regelung in § 137e Abs. 3. Die Ergänzung macht deut-
lich, dass für die stationären Vorsorge- und Rehabilita-
tionseinrichtungen – ebenso wie für zugelassene Kran-
kenhäuser – Vereinbarungen über die grundlegenden
Anforderungen an das einrichtungsinterne Qualitätsma-
nagement getroffen werden sollen.
Zu Buchstabe d
Redaktionelle Klarstellung.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 171 – Drucksache 14/1977
Zu Artikel 1 Nr. 81 (§ 137e – neu –)
– Koordinierungsausschuss
Zur Absicherung der sektorenübergreifenden Verzah-
nung und einer einheitlichen Methodik bei der Sichtung
und Aufbereitung des wissenschaftlichen Datenmateri-
als für die Bewertung der Wirksamkeit sowie der Kosten
medizinischer Verfahren und Technologien bilden die
Spitzenorganisationen, die den Bundesausschuss der
Ärzte und Krankenkassen, den Bundesausschuss der
Zahnärzte und Krankenkassen sowie den Ausschuss
Krankenhaus bilden, einen Koordinierungsausschuss in
Form einer Arbeitsgemeinschaft. (Derartige Zusammen-
schlüsse sieht das geltende Recht bereits für andere
sektorenübergreifende Zwecke in § 219 SGB V vor.)
Dabei wird die Bundesärztekammer zwar nicht als Ent-
scheidungspartner mit einbezogen, ihr Sachverstand
kommt allerdings dadurch zum Tragen, dass ihr vor der
Beschlussfassung über die Kriterien nach Absatz 3 das
Recht zur Stellungnahme eingeräumt wird (ein im
Rahmen der Richtlinienerarbeitung nach § 92 SGB V
bewährtes Beteiligungsprinzip).
Der Koordinierungsausschuss setzt sich zusammen aus
den Vorsitzenden der o. g. Ausschüsse sowie paritätisch
aus 9 Vertretern der Leistungserbringer (ambulant und
stationär) und 9 Vertretern der Krankenkassen.
Die Funktion des Koordinierungsausschusses ist
– die Gewährleistung einer gemeinsamen Geschäfts-

führung der Bundesausschüsse und des Ausschusses
Krankenhaus,

– die Erarbeitung von Kriterien für eine zweckmäßige
und wirtschaftliche Leistungserbringung in der
vertragsärztlichen und stationären Versorgung und

– die Abgabe von Empfehlungen in Angelegenheiten,
die zwei oder mehrere der in Absatz 1 genannten
Ausschüsse betreffen.

Die Einrichtung einer gemeinsamen Geschäftsführung
dient der Absicherung eines abgestimmten Entschei-
dungsverhaltens durch Koordinierung der Arbeit im
Vorfeld der Beschlussfassung der einzelnen Ausschüsse.
Außerdem dient sie dem effizienteren Einsatz der per-
sonellen Ressourcen der Geschäftsführung. Die Ent-
scheidungen der einzelnen Ausschüsse werden weiter-
hin von den dafür nach dem Gesetz zuständigen Aus-
schüssen getroffen, d. h. die gesetzliche Legitimations-
basis der von diesen Gremien getroffenen Regelungen
ändert sich durch die Einrichtung einer gemeinsamen
Geschäftsführung nicht. Das für die Geschäftsführung
notwendige Personal wird vom Koordinierungsaus-
schuss in dem von ihm für notwendig befundenen Um-
fang angestellt. Die Verteilung der Kosten überlässt das
Gesetz ebenfalls den Beteiligten.
Die weitere wichtige Aufgabe des Koordinierungsaus-
schusses ist es, für mindestens 10 Krankheiten pro Jahr
Kriterien für die Leistungserbringung der Vertragsärzte
und der Krankenhäuser festzulegen. Dabei wird der
Bundesärztekammer das Recht zur Stellungnahme ein-
geräumt. Da der zahnärztliche Versorgungsbereich
nicht betroffen ist, wirken bei diesen Entscheidungen
keine Vertreter der Zahnärzte mit. Der Koordinierungs-

ausschuss soll vorrangig Kriterien für Patientengruppen
beschließen, bei denen durch eine verbesserte Versor-
gungsqualität eine nachhaltige Beeinflussung der Mor-
bidität und Mortalität zu erwarten ist. Die Kriterien be-
schreiben indikationsbezogene Behandlungskorridore
und sollen auf der Basis wissenschaftlich fundierter
(evidenzbasierter) Leitlinien eine rationale Diagnostik
und Therapie sicherstellen. Sie sollen für solche Krank-
heiten bestimmt werden, bei denen Anhaltspunkte für
eine Unter-, Fehl- oder Überversorgung bestehen und
diese Mängel abbauen helfen. Sofern sich zusätzliche
Hinweise auf unzureichende, fehlerhafte oder übermä-
ßige Versorgung ergeben oder die eingeleiteten Maß-
nahmen nicht zu einer Verbesserung der Versorgungs-
situation geführt haben, kann sich der Ausschuss auch
wiederholt mit einer Krankheit beschäftigen. Die Krite-
rien sollen durch die Berücksichtigung von Kosten-
Nutzen-Aspekten eine große gesundheitsökonomische
und medizinische Relevanz haben. Ebenso müssen sie
versorgungsspezifische und ggf. versorgungsübergrei-
fende Anforderungen ausreichend erfüllen. Für die Er-
arbeitung der Kriterien ist es erforderlich, bei dem Ko-
ordinierungsausschuss eine – durch Geschäftsordnung
näher zu bestimmende – sachverständige Stabsstelle
einzurichten. Um insbesondere wissenschaftliche Er-
kenntnisse in ausreichendem Masse einzubeziehen,
kann außerdem externer wissenschaftlicher Sachver-
stand hinzugezogen werden.
Für die Entscheidungen des Koordinierungsausschusses
nach Absatz 3 gilt § 94 SGB V entsprechend; d. h. ins-
besondere, dass sie dem Bundesministerium für Ge-
sundheit vorzulegen sind, innerhalb von zwei Monaten
beanstandet werden können und im Bundesanzeiger be-
kannt zu machen sind.
Die Einhaltung der aufgrund dieser Vorschrift beschlos-
senen Kriterien durch die Leistungserbringer wird im
Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung für den ver-
tragsärztlichen Bereich nach § 106 SGB V und für den
stationären Bereich nach § 113 SGB V geprüft.
Eine weitere wichtige Aufgabe des Koordinierungsaus-
schusses ist es, zur Sicherung sektorenübergreifender,
widerspruchsfreier Entscheidungen der in Absatz 1 ge-
nannten Ausschüsse Empfehlungen für diese Aufgaben-
bereiche abzugeben. An diesen Entscheidung wirken
jeweils die Vertreter der Sektoren mit, die von diesen
Entscheidungen betroffen sind. Das Nähere über die Zu-
sammensetzung des Koordinierungsausschusses in die-
sen Fällen ist in der Geschäftsordnung zu regeln. Das
bedeutet z. B., dass die Vertreter der KZBV und der
Vorsitzende des entsprechenden Bundesausschusses
nicht bei solchen Empfehlungen mitwirken, die nur An-
gelegenheiten des vertragsärztlichen und des stationären
Bereichs betreffen.
Um insbesondere dem Anliegen einer ausreichenden
berufs- und sektorenübergreifenden Abstimmung zu
entsprechen, ist vor den Entscheidungen des Koordinie-
rungsausschusses den für die Wahrnehmung der Inte-
ressen der ambulanten und stationären Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Spitzenor-
ganisationen sowie den Berufsorganisationen der Kran-
kenpflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu

Drucksache 14/1977 – 172 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
geben, soweit deren Belange berührt sind. Die Berufsor-
ganisationen der Krankenpflegeberufe können durch
den Deutschen Pflegerat sowie die zuständigen Gewerk-
schaften vertreten werden.
Nach Absatz 6 obliegt die Aufsicht über den Koordinie-
rungsausschuss dem Bundesministerium für Gesund-
heit. Der Verweis auf die Absätze 2 und 3 des § 94
SGB X, der allgemeine Regelungen über die Bildung
von Arbeitsgemeinschaften von Leistungserbringern im
Anwendungsbereich des SGB enthält, stellt klar, dass
die Aufsicht des BMG eine allgemeine Rechtsaufsicht
ist und dass die Arbeitsgemeinschaft, soweit erforder-
lich, einen Haushaltsplan aufzustellen hat.

Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140a Abs. 1 SGB V-E)
– Hausärztliche Versorgung in der integrierten Versor-
gung
Die Regelung über die Teilnahme von Hausärzten wird
in § 140a gestrichen und in die Rahmenvereinbarung
nach § 140d aufgenommen.

Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140a Abs. 2 SGB V-E)
– Datenschutz
Um datenschutzrechtliche Einwende auszuräumen und
um der stärkeren Mitwirkung der Patienten bei der Be-
handlung Rechnung zu tragen, soll er über die Inan-
spruchnahme der Dokumentation mit seinen persön-
lichen Daten in die Verantwortung mit eingebunden
werden. Im Hinblick auf die besondere Sensibilität des
Arzt-Patienten-Vertrauensverhältnisses soll der Verweis
auf § 203 StGB den Kreis der zugangsberechtigten Per-
sonen einschränken.

Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140b Abs. 1 SGB V-E)
– Beratung durch Kassenärztliche Vereinigungen/
Finanzmanagement
Die Verhandlung über die Verträge zur integrierten
Versorgung betreffen oftmals schwierigste ökonomische
und rechtliche Fragestellungen. Hier kann eine Ser-
vicefunktion der Kassenärztlichen Vereinigung auf
Wunsch der Vertragsärzte hilfreich sein. Auch kann es
sachdienlich sein, das Finanzmanagement der Kassen-
ärztlichen Vereinigung zu übertragen.

Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140b Abs. 2, dritter Spiegel-
strich SGB V-E)
– Konkretisierung des Kreises der möglichen Vertrags-
partner
Die möglichen Vertragspartner werden um die Träger
der im Gesetz neu erwähnten ambulanten Rehaeinrich-
tungen ergänzt.

Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140b Abs. 4 SGB V-E)
– Begrenzung des Versorgungsauftrags
Es wird klargestellt, dass von den Bundesausschüssen
und dem Ausschuss nach § 137c Abs. 2 ausgeschlossene
Leistungen auch in der integrierten Versorgung nicht
erbracht werden dürfen.

Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140b Abs. 5 SGB V-E)
– Vergütungsvereinbarungen für stationäre Leistungen
Im Rahmen eines Vertrages zu integrierten Ver-
sorgungsformen können – abweichend vom Pflegesatz-
recht – gesonderte Vergütungsregelungen für die Leis-
tungen eines Krankenhauses gegenüber den Versicher-
ten der gesetzlichen Krankenkassen vereinbart werden.
Wird durch die Pflegesatzparteien in Abweichung von
§ 12 BPflV ein Erlösbudget nicht vereinbart, weil sich
alle gesetzlichen Krankenkassen gemeinsam an dem
Vertrag mit dem Krankenhausträger zur integrierten
Versorgung beteiligt haben, gäbe es für die nicht ge-
setzlich krankenversicherten Patienten keine ausdrück-
liche Entgeltregelung. Für diesen Fall sollen daher die
im Rahmen der integrierten Versorgung vereinbarten,
den Budgetbereich nach § 12 BPflV ersetzenden Ent-
gelte einheitlich gegenüber allen Krankenhausbenutzern
gelten. Die Regelung knüpft insoweit an dem Grundsatz
der einheitlichen Pflegesätze nach § 17 Abs. 1 Satz 1
KHG an.
Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140b Abs. 6 und Abs. 7 (neu)
SGB V-E)
– Prüfung durch die Kassenärztliche Vereinigung, Zu-
stimmungserfordernis
Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen die Gele-
genheit haben, den Vertrag bereits im Entwurfsstadium
daraufhin zu prüfen, ob der Vertrag hinreichend die In-
teressen der beteiligten Leistungserbringer wahrt, ob er
die rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt
und ob er Belange in Ansehung des Sicherstellungsauf-
trags berührt. Die Prüfung kann sich auch darauf
erstrecken, ob der Vertragsinhalt sich an dem Ziel einer
bedarfsgerechten, dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse entsprechenden Versor-
gung der Versicherten orientiert. Von Bedeutung wird
hier auch sein, dass Risikoselektionen entgegengewirkt
wird, die Grundprinzipien einer solidarischen Kranken-
versicherung beachtet und andere allgemein anerkannte
gesellschaftliche Wertprinzipien zur Ausgestaltung des
Gesundheitssystems berücksichtigt werden.
Rechtliche Konsequenzen hat das Ergebnis der Prüfung
unmittelbar nicht. Die Vertragspartner sollen jedoch
unterrichtet und beraten sein, ob und ggf. welche Aus-
wirkungen der Vertrag haben wird.
Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140c Abs. 1 SGB V-E)
– Vergütung in der integrierten Versorgung
Die Änderung stellt klar, dass im Vertrag zur integrier-
ten Versorgung die Vergütung der Leistungen zu regeln
ist. Dies bedeutet, dass unabhängig von anderen Budget-
und Vergütungsregelungen im SGB V die Vertragspart-
ner der integrierten Versorgung eigenständige Vergü-
tungsregelungen zu vereinbaren haben.
Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140c Abs. 2 SGB V-E)
– Vergütung in der integrierten Versorgung
Redaktionelle Änderung; die im Entwurf noch enthalte-
nen Regelungen zur Bereinigung anderer Budgets sind
in die dafür vorgesehenen Vorschrift des § 140f aufzu-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 173 – Drucksache 14/1977
nehmen. § 140c, der lediglich die Vergütung von Leis-
tungen in der Integrationsversorgung betrifft, wäre für
Bereinigungsregelungen der rechtstechnisch falsche
Standort.

Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140d Abs. 1 Nr. 2 SGB V-E)
– Qualitätssicherung
Die Mindestanforderungen an die Qualität und die Si-
cherung der Qualität sollen den Vorgaben von § 136
SGB V und dem Standard der Richtlinien nach § 136a
Abs. 1 und § 136b Abs. 1 und 2 entsprechen.

Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140d Abs. 1 Nr. 3 SGB V-E)
– Rahmenvereinbarung/Hausärztliche Versorgung
Mit der Änderung wird die Einbeziehung der hausärzt-
lichen Versorgung in das Integrationsangebot in den
Regelungskomplex der Rahmenvereinbarung überführt.
Da jedoch auch integrierte Versorgungsformen sinnvoll
sind, die z. B. nur innerhalb der zahnärztlichen Be-
handlung konzipiert werden, ist eine hausärztliche Be-
teiligung nicht in jeder integrierten Versorgung zwin-
gend. Denkbar sind darüber hinaus auch integrierte
Versorgungsformen, die lediglich stationäre Kranken-
hausbehandlung und Rehabilitationsmaßnahmen umfas-
sen; auch hier ist eine zwingende hausärztliche Beteili-
gung nicht erforderlich. Es bleibt den Partnern der
Rahmenvereinbarung überlassen, ob und in welchen
Fällen sie die Einbeziehung der hausärztlichen Versor-
gung für sachdienlich erachten und sie deshalb vorsehen
wollen.

Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140d Abs. 1 Nr. 4 SGB V-E)
– Klarstellende Unterscheidung zwischen vereinbarter
Vergütung für die Integrationsversorgung und der Be-
reinigung sektorspezifischer Budgets – Bereinigungs-
kriterien
Vergütungs- und Bereinigungsvereinbarungen sind be-
stimmte Bemessungskriterien zugrunde zu legen.
Die Bereinigungsanweisung muss sich auf die Rege-
lungsgegenstände beschränken, für die die Partner der
Rahmenvereinbarungen eine Regelungskompetenz mit
Wirkung gegenüber denjenigen haben, die die Bereini-
gung vornehmen müssen. So kann z. B. die Anweisung
zur Bereinigung an die Partner der Vereinbarungen
über die Arznei- und Heilmittelbudgets nicht in Bun-
desmantelverträgen verbindlich erteilt werden.
Die Regelungen müssen versichertenbezogen erfolgen;
dabei sind Elemente des Risikostrukturausgleichs he-
ranzuziehen. Ergänzende Morbiditätskriterien sollen
berücksichtigt werden.
Die richtige Handhabung der Bereinigung soll späte-
stens innerhalb Jahresfrist überprüft werden.

Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140e SGB V-E)
– Rahmenvereinbarungen
Mit der Änderung soll der eigenständigen und auch im
SGB V hervorgehobenen Bedeutung der Deutschen
Krankenhausgesellschaft Rechnung getragen werden.

Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140f SGB V-E)
– Bereinigung
Zu Absatz 1
Mit der Änderung werden die Vorschriften zur Bereini-
gung bereichsspezifischer Vergütungen mit Ausnahme
von § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in
§ 140f konzentriert. Die Verpflichtung zur Bereinigung
richtet sich sowohl an Krankenkassen als auch an Leis-
tungserbringer als Vertragspartner der Vereinbarung
über das jeweils zu bereinigende Budget. Zur Lösung
möglicher Konflikte wird klargestellt, dass die Schieds-
ämter nach § 89 SGB V bei Nichteinigung zu entschei-
den haben.
Zu Absatz 2
Wenn die Vertragspartner der Krankenkassen nach
§ 140b Abs. 2 auch die Versorgung mit Arznei- und
Heilmitteln auf eigene Kosten zusagen, müssen die
Budgets nach § 84 Abs. 1 um die entsprechenden Min-
derausgaben verringert werden. Die Verpflichtung zur
Bereinigung richtet sich sowohl an die Krankenkassen
als auch an die Kassenärztlichen Vereinigungen als
Vertragspartner der Vereinbarung über das jeweils zu
bereinigende Budget. Zur Lösung möglicher Kon-
flikte wird klargestellt, dass die Schiedsämter nach
§ 89 SGB V bei Nichteinigung zu entscheiden haben.
Zu Absatz 3
Wenn die Vertragspartner der Krankenkassen nach
§ 140b Abs. 2 SGB V die Arznei- und Heilmittelversor-
gung nicht in das Versorgungsangebot der integrierten
Versorgung übernehmen, sondern die Verordnung von
Arznei- und Heilmitteln entsprechend den Regelungen
in der bisherigen vertragsärztlichen Versorgung beibe-
halten wird, müssen sich die Vertragspartner zwangs-
läufig an der Ausgleichsverpflichtung nach § 84 Abs. 1
Satz 4 SGB V beteiligen. Da als Ausgleichsmasse keine
Gesamtvergütung zur Verfügung steht, bedarf es einer
eigenständigen Haftungsregelung.
Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140g Satz 1 SGB V-E)
– Bonus in der integrierten Versorgung
Nach der Vorschrift des Gesetzentwurfs kann Versi-
cherten ein Bonus gewährt werden, wenn sie mindestens
ein Jahr ausschließlich im Rahmen der Integrationsver-
sorgung tätige und von diesen verordnete oder veran-
lasste Leistungen in Anspruch nehmen und die Versor-
gungsform zu nachgewiesenen Einsparungen geführt
hat. Diese Vorschrift berücksichtigt nicht hinreichend
etwaig notwendig werdende Ausnahmen von der Leis-
tungsinanspruchnahme in der integrierten Versorgung
(z. B. Notfallbehandlung im Urlaub). Dies kann nicht im
Interesse des Ansatzes sein, da ein Bonus hiermit auch
kooperativen Versicherten verwehrt würde.
Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140h SGB V-E)
– Transparenz über die Leistungserbringer in der inte-
grierten Versorgung
Die Offenlegungspflichten sollen sicherstellen, dass in
der integrierten Versorgung keine sachfremden Interes-

Drucksache 14/1977 – 174 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
sen dominieren. Zuwendungen sind alle vermögens-
werten Vorteile.
Zu Artikel 1 Nr. 84 (§ 141 SGB V)
– Sachverständigenrat
Satz 1 und 2 übernehmen die Regelung des bisherigen
§ 142. Der vom Bundesministerium für Gesundheit
berufene Sachverständigenrat erhält nach Satz 3 ff.
zusätzliche Gutachteraufgaben mit dem Ziel einer um-
fassenden Unterrichtung der gesetzgebenden Körper-
schaften auf wissenschaftlicher Grundlage über die
Versorgung insbesondere der Versicherten in der ge-
setzlichen Krankenversicherung. Der Rat hat kontinu-
ierlich im Abstand von 2 Jahren zu den wesentlichen
anstehenden Versorgungsfragen, zum tatsächlichen und
erforderlichen Umfang, zum Stand der Qualität und zur
Wirtschaftlichkeit der Versorgung in der gesetzlichen
Krankenversicherung Stellung zu nehmen und diese zu
bewerten. Insbesondere ist der Versorgungsbedarf unter
Berücksichtigung von Über-, Unter- und Fehlversor-
gung sowie von Innovationen bei diagnostischen und
therapeutischen Maßnahmen zu analysieren, bei den
Innovationen sind Kosten/Nutzen-Analysen zu berück-
sichtigen, und es sind auch solche Verfahren aufzuzei-
gen, die durch den medizinisch-technischen Fortschritt
überflüssig werden. Zudem hat er weitere Möglichkeiten
zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven dar-
zulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann
die Themen der zu erstellenden Gutachten konkretisie-
ren. Es legt das jeweilige Gutachten unverzüglich den
gesetzgebenden Körperschaften vor und kann zu dem
Gutachten Stellung nehmen. Die Stellungnahme geht
mit in die parlamentarischen Beratungen ein.
Die gesetzgebenden Körperschaften werden auf diesem
Wege in die Lage versetzt, die Entwicklung in der ge-
setzlichen Krankenversicherung und darüber hinaus im
Gesundheitswesen zu verfolgen, Schwerpunkte und
Problemlagen der Versorgung zu erörtern und ggf. ge-
setzgeberischen Handlungsbedarf einzuschätzen.
Der bisher vorgesehene Bericht des Bundesministeriums
für Gesundheit an die gesetzgebenden Körperschaften
des Bundes über die Beitragssatzentwicklung in der ge-
setzlichen Krankenversicherung und zur Umsetzung der
Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesund-
heitswesen entfällt. Die zeitnahe differenzierte Beitrags-
satzentwicklung kann der amtlichen Statistik entnom-
men werden. Zur Umsetzung der Empfehlungen der
Konzertierten Aktion haben bereits die Beteiligten ent-
sprechend einer Reglung in ihrer Geschäftsordnung zu
berichten.
Zu Artikel 1 Nr. 85 (§ 142 Abs. 1 SGB V-E)
– Globalbudget
Zu Buchstabe a
Klarstellung, dass bei der Ermittlung des Globalbudgets
nur die Leistungsausgaben und Verwaltungskosten ein-
zubeziehen sind. Insbesondere Zahlungen in den Risi-
kostrukturausgleich werden nicht in das Globalbudget
einbezogen, weil deren Berücksichtigung zu einer nicht
sachgerechten Erhöhung der Summe der Globalbudgets
und zugleich zu Verwertungen zwischen den einzelnen

Kassenbudgets führen würde. Das gleiche gilt für die
von Dritten erstatteten Ausgaben, insbesondere bei
Krankengeldzahlungen.
Zu Buchstabe b
Die Ergänzung konkretisiert die Vorgaben zur Berück-
sichtigung der Veränderung der Versichertenstruktur.
Der bisher in der Begründung aufgeführte Bezug zu den
Rechenwerten aus dem Risikostrukturausgleich wird
nunmehr in den Gesetzestext aufgenommen. Die Spit-
zenverbände der Krankenkassen regeln Einzelheiten zur
Bestimmung des Globalbudgets insbesondere zur An-
wendung der Rechenwerte aus dem Risikostrukturaus-
gleich und zur Zeitfolge der Berechnungen.
Zu Artikel 1 Nr. 85 (§ 142 Abs. 2 SGB V-E)
– Globalbudget
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Konkretisierung des Globalbudgets
in § 142 Abs. 1 Satz 1.
Zu Buchstabe b
Die Anpassung der Berechnungsgrundlage für das
Globalbudget als Obergrenze für die Ausgaben der ein-
zelnen Krankenkassen im Jahr 2000 ist vor dem Hinter-
grund der sich abzeichnenden günstigeren Einnahmen-
entwicklung der Krankenkassen angezeigt. Sie
berücksichtigt anstelle der im Gesetzentwurf vorgesehe-
nen Veränderungsrate des 1. Halbjahres 1999 mit einem
Zuwachs von 1,60 v. H. die Veränderungsrate des iso-
lierten 2. Quartals 1999 mit einem Zuwachs von
1,86 v. H. Außerdem werden die zu erwartenden auf ein
gesamtes Jahr hochgerechneten Mehreinnahmen für
ausschließlich geringfügig Beschäftigte zusätzlich be-
rücksichtigt, was einem weiteren Einnahmezuwachs von
rd. 0,7 v. H. entspricht. In der Summe ergibt sich daraus
ein einmaliger Erhöhungsfaktor von 2,6 v. H.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung zu Buchstabe b.
Zu Artikel 1 Nr. 85 (§ 142 Abs. 3 SGB V-E)
– Globalbudget
Zu Buchstabe a
Es wird klargestellt, dass nicht nur vertraglich abgesi-
cherte, sondern auch bereits tatsächlich erfolgte Einspa-
rungen, insbesondere in nicht vertraglich geregelten
Leistungsbereichen (z. B. beim Krankengeld), zu einer
Überschreitung der Veränderungsrate in anderen Leis-
tungsbereichen führen können.
Darüber hinaus wird durch die Änderung sichergestellt,
dass Einsparungen in einem Bereich – dem Ziel der
Flexibilisierung der Sektoren entsprechend – zur ge-
zielten Finanzierung der im Gesetzestext genannten
Maßnahmen in anderen Bereichen einzusetzen sind. Zu
diesen Maßnahmen zählen auch Investitionen zur Er-
höhung der Wirtschaftlichkeit und Qualität. Diese Vor-
gaben haben auch die Schiedsstellen und -ämter in den
sektoralen Bereichen zu beachten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 175 – Drucksache 14/1977
Zu Buchstabe b
Die Berücksichtigung der Veränderung der Zahl und
Struktur der Versicherten bei der Entwicklung des Glo-
balbudgets wird im Zeitverlauf an Bedeutung zuneh-
men. Insofern ist es erforderlich, dass auch die Schieds-
ämter und -stellen diese Entwicklung ihren Entschei-
dungen zu Grunde legen.
Zu Artikel 1 Nr. 85 (§ 142 Abs. 6 SGB V-E)
– Globalbudget
Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in § 142
Abs.1 Satz 4 und 5.
Zu Artikel 1 Nr. 87a (§ 193 Abs. 2 SGB V – neu –)
– Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehr- oder Zivil-
dienst
Nach geltendem Recht wird eine Mitgliedschaft von
Versicherungspflichtigen durch den Wehrdienst nicht
berührt. Bei den Krankenkassen bestehen unterschied-
liche Auffassungen darüber, ob eine bestehende Mit-
gliedschaft auch dann anzunehmen ist, wenn die Versi-
cherungspflicht am Tag vor dem Beginn des Wehrdien-
stes endet oder wenn zwischen dem letzten Tag der
Mitgliedschaft und dem Beginn des Wehrdienstes ein
Wochenende, ein Feiertag oder ein um einen Feiertag
verlängertes Wochenende liegt.
Die Neuregelung schafft Rechtssicherheit und stellt
klar, dass in diesen Fällen die Mitgliedschaft fortbe-
steht.
Dies ist sachgerecht. Der Versicherte kann infolge des
Beginns des Wehrdienstes die Voraussetzungen für eine
Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung nicht erneut erfüllen, weil er beispielsweise an-
stelle des unmittelbar vor dem Wehrdienst endenden
Beschäftigungsverhältnisses kein neues Beschäftigungs-
verhältnis begründen kann.
Außerdem hätten anderenfalls die Betroffenen sich ab
dem vor dem Beginn der Wehrpflicht liegenden Wo-
chenende oder ab dem davor liegenden gesetzlichen
Feiertag freiwillig weiterversichern müssen. Hiervon
wurde, nicht zuletzt wegen des nachranzigen Leistungs-
anspruchs gemäß § 19 Abs. 2 SGB V und der ab dem
Beginn der Wehrpflicht einsetzenden freien Heilfürsor-
ge, vielfach kein Gebrauch gemacht. Dies führte dazu,
dass Wehrpflichtigen, die nach Ablauf der Dreimonats-
frist für den Beitritt zur freiwilligen Krankenversiche-
rung aus dem Wehrdienst ausschieden und keinen
Tatbestand der Versicherungspflicht oder der Familien-
versicherung erfüllten, der freiwillige Beitritt wegen
Fristablaufs verweigert wurde. Durch die Neuregelung
wird sichergestellt, dass die Dreimonatsfrist ab dem
Ausscheiden aus der Wehrpflicht beginnt.
Zu Artikel 1 Nr. 91 (§§ 219a ff SGB V)
– Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung –
Ausland
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Zu aaa
Rechtstechnische Änderung.

Zu bbb
Da Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungs-
stellen nicht nur zur Durchführung von Abkommen,
sondern auch im Zusammenhang mit den EG-weit gel-
tenden Verordnungen über soziale Sicherheit geschlos-
sen werden, ist die bisherige Einschränkung aufzuhe-
ben.
Zu Doppelbuchstabe bb
§ 31 Abs. 3 SGB IV, der vorsieht, dass vertretungsbe-
rechtigte Organe der Versicherungsträger die Eigen-
schaft einer Behörde haben und das Dienstsiegel des
Versicherungsträgers führen, muss auch für die Verbin-
dungsstelle entsprechend gelten.
Zu Doppelbuchstabe cc
§ 194 Abs. 1 Nr. 10 SGB V, der vorgibt, dass die Sat-
zungen der Krankenkassen Bestimmungen über die Zu-
sammensetzung und den Sitz der Widerspruchstelle
enthalten, muss auch für die Verbindungsstelle entspre-
chend gelten.
Zu Buchstabe b
Anpassung an die unterschiedliche Organisationsstruk-
tur der Spitzenverbände der Krankenkassen.
Zu Buchstabe c
Anpassung an die übliche Berechnungsmethode (Mit-
gliederbezug) innerhalb der gesetzlichen Krankenversi-
cherung.
Zu Artikel 1 Nr. 94 (§ 235 Abs. 1 Satz 2 SGB V-E)
– Vermeidung von Doppelbeiträgen aus der Rente
Die Änderung stellt sicher, dass nur solche Rentenleis-
tungen bei der Beitragsbemessung für Übergangsgelder
abgesetzt werden, die auf die Höhe des Übergangsgeldes
angerechnet werden. Die bisherige Fassung im Entwurf
hätte auch die Anrechnung von Rentenleistungen zur
Folge gehabt, die bei der Berechnung des Übergangs-
geldes nicht berücksichtigt werden. Dies hätte zu nicht
gerechtfertigten Beitragsausfällen für die Krankenversi-
cherung geführt.
Zu Artikel 1 Nr. 95 (§ 240 Abs. 4a SGB V-E)
– Erweiterung der Anwartschaftsversicherung
Die Neuregelung trägt einem praktischen Bedürfnis, das
auch durch die verstärkte Auslandsverwendung deut-
scher Zeitsoldaten oder Berufssoldaten verstärkt an Be-
deutung gewonnen hat, Rechnung und berücksichtigt
auch die Belange von Kindern.
Zu Artikel 1 Nr. 98 (§ 257 SGB V-E)
– Klarstellungen zum Standardtarif
Zu Buchstabe a
Die Änderung stellt klar, dass nicht nur Rentner, son-
dern auch Versorgungsempfänger unter den hier ge-
nannten Voraussetzungen den Standardtarif vor Vollen-
dung des 55. Lebensjahres in Anspruch nehmen

Drucksache 14/1977 – 176 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
können, wenn das Gesamteinkommen die in Absatz 2a
Satz 1 Nr. 2 genannten Einkommensgrenzen nicht
übersteigt. Gleichzeitig wird nicht mehr – wie noch im
Regierungsentwurf – nur auf die Versorgung der Be-
amten und Richter in Bund und Ländern abgestellt, so
dass auch z. B. Bezieher von Unfallruhegehalt (§ 36
Beamtenversorgungsgesetz), Witwengeld (§ 19 Beam-
tenversorgungsgesetz) und Berufssoldaten (§ 15 Solda-
tenversorgungsgesetz) eine Zugangsmöglichkeit zum
Standardtarif erhalten. Auch Familienangehörige, die
bei Versicherungspflicht des Versicherungsnehmers in
der GKV familienversichert wären, erhalten eine Zu-
gangsberechtigung.
Zu Buchstabe b
Es wird klargestellt, dass auch Angehörige, die bei der
Beihilfe berücksichtigungsfähig sind, Zugang zum
Standardtarif erhalten.
Zu Buchstabe c
Die Änderung erweitert die bisher nur für Schwerbehin-
derte vorgesehene Zugangsmöglichkeit zum Standardta-
rif auch auf Personen, die aus anderen Gründen in der
privaten Krankenversicherung nicht oder nur gegen Ri-
sikozuschläge versichert werden könnten.
Zu Artikel 1 Nr. 100 (§ 265a SGB V-E)
– Finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen – kassen-
arteninterne Finanzhilfen
Die im Entwurf vorgesehene Möglichkeit, die Mitglie-
der eines Spitzenverbandes zu Finanzhilfen per qualifi-
ziertem Mehrheitsbeschluss zu verpflichten, wird in
Anbetracht der damit verbundenen Akzeptanzprobleme
für nicht erforderlich angesehen.
Zu Artikel 1 Nr. 103 (§ 275)
Zu Buchstabe a bis Buchstabe f
Die im Entwurf in Absatz 2 geregelten Prüfungen im
Einzelfall werden zur Klarstellung in drei Absätze auf-
geteilt. Absatz 2 enthält die Fälle, in denen der Medizi-
nische Dienst beauftragt wird. Eine Ergänzung betrifft
die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes in der
zahnmedizinischen Versorgung. Es wird klargestellt,
dass in der zahnärztlichen Versorgung eine Stellung-
nahme des Medizinischen Dienstes der Entscheidung
einer Krankenkasse zugrundegelegt werden kann, auch
wenn ein vertragliches Gutachterverfahren vereinbart
wurde. Diese Klarstellung ist erforderlich, da z. B. das
Landessozialgericht Bayern und das Sozialgericht Nie-
dersachsen die Frage des Verhältnisses zwischen einem
Gutachterverfahren auf der Grundlage des Bundesman-
telvertrages und der Zuständigkeit des Medizinischen
Dienstes auf der Grundlage von § 275 SGB V auf-
geworfen haben und eine gesetzliche Konkurrenz
zwischen beiden Vorschriften gesehen haben. Es soll
klargestellt werden, dass die Krankenkasse eine Wahl-
möglichkeit zwischen dem vertraglich vereinbarten
Gutachterverfahren und der Einschaltung des Medizini-
schen Dienstes hat.

Absatz 3 enthält den Text des Entwurfes, Absatz 4 re-
gelt die Befugnis, Richtlinien für die Einzelfallbegut-
achtung zu beschließen.
Absätze 5, 6 und 7 entsprechen dem Gesetzentwurf.
Zu Artikel 1 Nr. 104 (§ 275a)
Zu Buchstabe a
Die für die Fehlbelegungsprüfung gespeicherten Daten
müssen so lange aufgehoben werden, bis die Erkennt-
nisse aus den Prüfungen abschließend ausgewertet wer-
den konnten, z. B. in Budgetverhandlungen oder in
Verfahren vor dem Schiedsamt. Sie sind dann zu lö-
schen. Die Regelung entspricht den Regelungen im
Bundesdatenschutzgesetz.
Zu Buchstabe b und Buchstabe c
Auch in den Fällen der Prüfung von Krankenhausleis-
tungen oder der Qualität sind die gespeicherten Daten
solange aufzuheben bis die Erkenntnisse aus den Prü-
fungen abschließend ausgewertet werden konnten.
Zu Buchstabe d
Klarstellung: Die Medizinischen Dienste sollen ihre Er-
kenntnisse über Untersuchungs- und Behandlungsme-
thoden nicht versichertenbezogen an den Medizinischen
Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen über-
mitteln, der diese Ergebnisse zusammenfasst und mit
einer Bewertung an die Spitzenverbände der Kranken-
kassen weiterleitet.
Zu Buchstabe e
Die der Auswertung der Medizinischen Dienste zugrun-
deliegenden Daten sind zu löschen, sobald ihre Kennt-
nis für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung nicht
mehr erforderlich ist.
Zu Artikel 1 Nr. 105 (§ 276)
Redaktionelle Änderung.
Zu Artikel 1 Nr. 105a) dd (§ 276)
Eine Verlängerung der Aufbewahrungsfristen auf zehn
Jahre soll nur dann zulässig sein, wenn es aus medizini-
schen Gründen erforderlich ist. Für absehbar akute Er-
krankungen bleibt die Löschungsfrist von fünf Jahren
bestehen.
Zu Artikel 1 Nr. 108 (§ 282)
Zu Buchstabe a
zu Nr. 3: Klarstellung, dass für die allgemeine Beratung
der Krankenkassen die Richtlinien Grundsätze für eine
einheitliche Begutachtung und Beratung und nicht die
Einzelheiten der Durchführung beinhalten sollen
zu Nr. 4: Klarstellung, dass für die Beratung im Einzel-
fall im Interesse einer einheitlichen Begutachtung auch
die Auswahl der Begutachtungsfälle durch Richtlinien
geregelt werden soll.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 177 – Drucksache 14/1977
Zu Buchstabe b
Klarstellung, dass die Richtlinien die interne Qualifizie-
rung der Gutachter regeln sollen. (Fort- und Weiterbil-
dung fällt in die Zuständigkeit der Ärztekammern.)
Zu Artikel 1 Nr. 109 (§ 284)
Zu Buchstabe a
aa) Die Regelung stellt sicher, dass die Daten für eine

Beratung nur in Rahmen der Beratungsfelder nach
§ 305 Abs. 3 erhoben, verarbeitet und genutzt wer-
den dürfen.

bb) Für die vertragsärztliche Versorgung gibt es geson-
derte Vorschriften über die Wirtschaftlichkeits- und
Qualitätsprüfungen. Diese Vorschriften bleiben un-
berührt.

Zu Buchstabe b
aa) Klarstellung, dass die versichertenbezogene Zu-

sammenführung von Daten für die jeweils bezeich-
neten Zwecke zulässig ist.

bb) Klarstellung, dass die versichertenbezogenen Daten
nur den Personen zugänglich gemacht werden darf,
die sie für die im Gesetz ausdrücklich normierten
Zwecke benötigen.

cc) Einschränkung, dass die erhobenen Sozialdaten nur
für Zwecke des Sozialgesetzbuches verarbeitet und
genutzt werden dürfen.

Zu Buchstabe c
Wenn die Krankenkassen zur Gewinnung von Mitglie-
dern aus allgemein zugänglichen Quellen Name und
Anschrift von Personen erheben, muss es ihnen möglich
sein, diese Namen mit ihrem Versichertenbestand zu
vergleichen, um Werbemaßnahmen bei den eigenen
Mitgliedern zu verhindern.
Zu Buchstabe d
Hiermit sollen Regelungen eingeführt werden, die nur
einer Geschäftsstelle einer Krankenkasse den Zugriff
auf die medizinischen Daten ihrer Versicherten ermög-
licht. Alle anderen Geschäftsstellen einer Kassenart er-
halten nur Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift
und Krankenversichertennummer des Versicherten. Ein
Zugriff auf die medizinischen Daten außerhalb der zu-
ständigen Geschäftsstelle ist nur mit schriftlicher Ein-
willigung des Versicherten zulässig. Die Regelung ent-
spricht einer seit langem erhobenen Forderung der
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.
Kassenspezifische Organisationsstrukturen (insbesonde-
re Aufgabenzentralisierungen) können bei der grund-
sätzlichen Bestimmung zuständiger Geschäftsstellen
nach Satz 2 durch die Krankenkassen angemessen be-
rücksichtigt werden.
Zu Artikel 1 Nr. 110 (§ 285)
– Datenverwendung
Notwendige redaktionelle Änderung, um die Vorschrif-
ten des 10. Kapitels ebenso wie auf Ärzte auch auf Psy-
chotherapeuten anwenden zu können.

Zu Artikel 1 Nr. 110a – neu – (§ 290 SGB V-E)
– Krankenversichertennummer
Im Zusammenhang mit den Regelungen zur Pseudony-
misierung von Abrechnungs- und Leistungsdaten nach
§ 294 und der Aufbereitung dieser Daten nach § 303a
können Vorgaben zur Ausgestaltung und zur Struktur
der Versichertennummer erforderlich bzw. zweckdien-
lich sein.
Zu Artikel 1 Nr. 112 (§ 293 SGB V-E)
– Kennzeichen für Leistungserbringer
Zu Buchstabe a
Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass auch die Kas-
senärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
im Rahmen des Datenaustausches das Institutionskenn-
zeichen als bundeseinheitliches Kennzeichen, das für
einen sicheren Datentransport (Kryptographie) unver-
zichtbar ist, zu verwenden haben.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe c
Redaktionelle Klarstellung.
Zu Buchstabe d
Es wird klargestellt, dass die weiteren Anbieter von
Arzneimitteln nicht im Apothekenverzeichnis enthalten
sind, das von der maßgeblichen Spitzenorganisation der
Apotheker den Spitzenverbänden der Krankenkassen zu
übermitteln ist. Die weiteren Anbieter von Arzneimit-
teln sind gegenüber den Spitzenverbänden der Kran-
kenkassen selbst auskunftspflichtig (§ 293 Abs. 5
Satz 6). Ferner wird klargestellt, dass die Pflege und
Übermittlung eines Apothekenverzeichnisses Bestand-
teil einer ordnungsgemäßen Arzneimittelabrechnung ist
und den Spitzenverbänden der Krankenkassen deshalb
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist.
Zu Artikel 1 Nr. 113 (§ 294 SGB V-E)
– Datenannahmestellen der Spitzenverbände
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zu den Änderungen nach Buchstabe c):
Verpflichtung der Leistungserbringer zur Übermittlung
von Abrechnungs- und Leistungsdaten nach den
§§ 295 ff. an die Datenannahmestellen.
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 2
Die Regelung sieht vor, dass grundsätzlich alle Abrech-
nungs- und Leistungsdaten nach den §§ 295, 300, 301,
301a, 302 an die Datenannahmestellen zu übermitteln
und dort zu pseudonymisieren sind. Durch geeignete
Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Aufgaben der
Datenannahmestellen organisatorisch und räumlich ge-
trennt von den Krankenkassen und ihren Verbänden
wahrgenommen werden; eine personelle Trennung ist
insbesondere dann gegeben, wenn die mit diesen Auf-

Drucksache 14/1977 – 178 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
gaben betrauten Mitarbeiter keine anderweitigen Aufga-
ben der Krankenkassen oder der Verbände wahrneh-
men. Desweiteren wird klargestellt, dass gewerbliche
Dienstleistungsunternehmen nicht mit der Datenan-
nahme beauftragt werden dürfen. Die Datenannahme
und die Pseudonymisierung müssen im Rahmen des
Verantwortungsbereichs des Spitzenverbandes der
Krankenkassen, der die jeweilige Datenannahmestelle
gebildet hat, erfolgen. Hinsichtlich der nicht die Daten-
annahme und die Pseudonymisierung betreffenden Auf-
gaben der Datenannahmestellen bleibt § 80 SGB X
unberührt, d. h. dass insbesondere die Abrechnungs-
prüfungen nach Absatz 3 als Datenverarbeitung im
Auftrag durchgeführt werden können. Die Dauer der
Speicherung der Abrechnungs- und Leistungsdaten in
den Datenannahmestellen wird auf den Zeitraum der
Erfüllung ihre operativen Aufgaben begrenzt. Ferner
wird durch die Vorgabe einer Obergrenze für die Zahl
der Versicherten, für die Abrechnungs- und Leistungs-
daten bei einer Datenannahmestelle angenommen und
geprüft werden, die Konzentration versichertenbezoge-
ner Daten begrenzt.
Im Hinblick auf die zusätzlichen Aufgaben, die den
Datenannahmestellen übertragen werden, wird die den
Spitzenverbänden der Krankenkassen gesetzte Frist zur
Bildung der Datenannahmestellen bis zum 31.12. 2000
verlängert.
Zu Absatz 3
Der Inhalt der Regelungen des Gesetzentwurfs in Ab-
satz 3 Sätze 1 und 2 wird übernommen. Es wird klarge-
stellt, dass die Datenannahmestellen die Leistungs-
pflicht nur hinsichtlich der Zuständigkeit der jeweiligen
Krankenkasse prüfen.
Zu Absatz 4
Die Regelung sieht vor, dass – wie bei der Datenüber-
mittlung an die Arbeitsgemeinschaften nach § 303a
Abs. 1 – die Datenannahmestellen auch den Kranken-
kassen die Abrechnungs- und Leistungsdaten in pseudo-
nymisierter Form übermitteln. Entsprechend der im
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdaten-
schutzgesetzes und anderer Gesetze (§ 3 Abs. 6a BDSG
sowie § 67 Abs. 8a SGB X) verwendeten Definition ist
Pseudonymisierung „das Ersetzen des Namens und an-
derer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen
zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszu-
schließen oder wesentlich zu erschweren“. Auf diese
Weise wird erreicht, dass bei den Krankenkassen versi-
chertenbezogene Abrechnungs- und Leistungsdaten
nicht unter dem Namen des Versicherten bzw. der Ver-
sichertennummer, sondern unter einem Pseudonym ge-
speichert werden. Das von den Datenannahmestellen
anzuwendende Verfahren der Pseudonymisierung wird
vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
nik bestimmt. Dieses Verfahren bezieht sich grundsätz-
lich auf die Abrechnungsdaten aller Leistungserbringer;
d. h., auch die bisher unverschlüsselt gespeicherten ver-
sichertenbezogenen Daten, z. B. die Abrechnungsdaten
für Krankenhausbehandlungen, werden pseudonymisiert
gespeichert. Die Identifikation der Person des Versi-
cherten ist nur in den in Absatz 6 ausdrücklich geregel-

ten Ausnahmefällen zulässig. Der Schutz der bei den
Krankenkassen gespeicherten versichertenbezogenen
Daten wird dadurch grundlegend verbessert.
Zugleich werden damit für die Krankenkassen und die
Arbeitsgemeinschaften nach § 303a Abs. 1 die Voraus-
setzungen geschaffen, um die Daten jeweils eines Be-
handlungsfalles leistungsbereichs- und periodenüber-
greifend – ohne Identifikation der Person des
Versicherten – zusammenzuführen. Solche Daten-
grundlagen zum gesamten Leistungsspektrum eines Be-
handlungsablaufs sind bisher nicht verfügbar; sie sind
jedoch eine essentielle Voraussetzung für individuelle
Maßnahmen und generelle Regelungen zur Verbesse-
rung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der medi-
zinischen Versorgung, z. B. für Maßnahmen im Bereich
„Managed Care“ oder „Disease Management“, für die
Erfüllung von Steuerungsaufgaben der Selbstverwaltung
der Ärzte und Krankenkassen, für politische Entschei-
dungen zur Weiterentwicklung der Versorgungsstruktu-
ren und für die Verbesserung der Gesundheitsberichter-
stattung.
Zu Absatz 5
Die Spitzenverbände der Krankenkassen erhalten die
Aufgabe, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass
in den Ausnahmetatbeständen nach Absatz 6 eine Re-
identifikation der Versicherten unter Beachtung daten-
schutzrechtlicher Vorgaben durchgeführt werden kann.
Die Reidentifikation darf ausschließlich in Stellen erfol-
gen, die räumlich und organisatorisch von der Datenan-
nahme getrennt sind.
Zu Absatz 6
Es wird geregelt, in welchen Fällen der Krankenkasse
zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eine Re-
identifikation eines Versicherten ermöglicht wird.
Grundsätzlich besteht ein Verbot der Reidentifikation
sowie einer zweckfremden Nutzung des Versichertenbe-
zugs; dieses Verbot ist nach § 85 SGB X strafbewehrt.
Die Regelung in Nummer 1 betrifft insbesondere Ein-
zelfälle der Prüfung und Erbringung von Geldleistungen
(Auszahlung von Krankengeld u. a.), Einzelfälle der
Durchsetzung von Ansprüchen der Krankenkassen ge-
genüber den Versicherten (z. B. die Einziehung von Zu-
zahlungen), Einzelfälle der der Leistungserbringung
vorausgehenden Genehmigungsverfahren (z. B. Kosten-
übernahmeerklärung bei Krankenhausbehandlung, An-
wendung einer Härtefallregelung, Genehmigung einer
psychotherapeutischen Behandlung, Gewährung von
Hilfsmitteln und häuslicher Krankenpflege) und die
damit verbundenen Abrechnungen der Leistungserbrin-
ger.
Die Fälle nach Nummer 2 umfassen insbesondere Er-
stattungsverfahren mit der Unfallversicherung bei Be-
rufskrankheiten und anderen Leistungsträgern (z. B.
§§ 91, 102 SGB X) sowie Ersatzverfahren mit Dritten
bei Unfallschäden (z. B. § 116 SGB X).
In den Fällen nach Nummer 3 kann die Reidentifikation
des Versicherten ermöglicht werden, wenn z. B. in ei-
nem auf einen Leistungserbringer bezogenen Prüfungs-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 179 – Drucksache 14/1977
verfahren patientenbezogene Behandlungsunterlagen
vorzulegen sind.
Nach Nummer 4 kann eine Reidentifikation des Versi-
cherten durch die Krankenkasse für Zwecke der Ein-
zelfallberatung nach § 305 Abs. 3 zulässig sein; dazu
gehören auch Maßnahmen im Bereich „Managed Care“
oder „Disease Management.“
Nach Nummer 5 ist die Reidentifikation des Versicher-
ten in Fällen erlaubt, in denen der Medizinische Dienst
der Krankenversicherung nach den §§ 275 ff. einge-
schaltet wird (z. B. bei Rehabilitationsmaßnahmen).
Nach Nummer 6 kann eine Reidentifikation des Versi-
cherten insbesondere dann erfolgen, wenn Verdacht auf
mißbräuchliche oder betrügerische Leistungsinan-
spruchnahme oder -abrechnung besteht.
Nach Nummer 7 ist eine Reidentifikation des Versi-
cherten zulässig, soweit dies in Einzelfällen für die
Durchführung des Risikostrukturausgleichs erforderlich
ist, z. B. bei einer rückwirkenden Statusänderung des
Versicherten (Anerkennung als Erwerbsunfähigkeits-
rentner).
Die Regelung in Nummer 8 stellt klar, dass eine Re-
identifikation zulässig ist, wenn sie zur Erfüllung der
Aufgaben der Krankenkasse in einem den Versicherten
betreffenden Rechtsstreit oder Rechtsbehelfsverfahren
erforderlich ist.
Zusätzlich zu den genannten Ausnahmetatbeständen ist
der Krankenkasse die Zusammenführung der Leistungs-
daten mit dem Namen bzw. der Versichertennummer
des Versicherten erlaubt, soweit dafür das Einverständ-
nis des Versicherten ausdrücklich erklärt wird oder mit
einem von ihm geäußerten Anliegen implizit verbunden
ist, z. B. bei einem Antrag auf Auskunftserteilung nach
§ 305 Abs. 1 oder auf Unterstützung bei Behandlungs-
fehlern.
Zu Absatz 7
Dieser Absatz übernimmt inhaltlich die im Gesetzent-
wurf (Absatz 4) enthaltenen Regelungen hinsichtlich
der von den Spitzenverbänden der Krankenkassen zu
bestimmenden Vorgaben zu den Datenstrukturen und
zum Verfahren der Datenübermittlung (Standards, Da-
tenformate, Schnittstellen u. a.). Die die Arbeitsgemein-
schaft nach § 303a Abs. 3 betreffenden Vorgaben wer-
den aus systematischen Gründen in die Regelungen des
§ 303a eingebracht.
Zu Absatz 8
Durch die Rechtsverordnungskompetenz des Bundesmi-
nisteriums für Gesundheit soll ermöglicht werden, dass
die für die Funktionsfähigkeit der in § 294 Abs. 2 bis 5
bestimmten Verfahren der Datenverarbeitung und
-übermittlung und für den Datenschutz notwendigen
Regelungen ggf. durch Rechtsverordnung getroffen
werden.
Inhalt und Struktur des pseudonymisierten Datensatzes
können durch die Rechtsverordnung konkretisiert wer-
den, insbesondere um die Auswertung der Daten nach

§ 303a Abs. 2 zu erleichtern und um die Durchführbar-
keit des Risikostrukturausgleichs nach den §§ 266 und
267 zu gewährleisten.
Die Ermächtigung des Bundesministeriums für Ge-
sundheit, die Datenannahmestellen bei Nichteinhaltung
der gesetzten Frist durch Rechtsverordnung zu bilden,
ist im Gesetzentwurf in § 303b Abs. 1 enthalten und
wird aus systematischen Gründen in den § 294 über-
nommen.
Durch das Beanstandungsrecht des Bundesministeriums
für Gesundheit hinsichtlich der von den Spitzenverbän-
den der Krankenkassen zu beschließenden Richtlinien
nach Absatz 7 soll sichergestellt werden, dass die
Richtlinien den Zielsetzungen der gesetzlichen Rege-
lungen entsprechen und zeitgerecht zustande kommen.
Die Regelung ersetzt die im Gesetzentwurf in § 303b
Abs. 2 enthaltene Regelung.
Zu Artikel 1 Nr. 115 (§ 295 SGB V-E)
– Abrechnung ärztlicher Leistungen
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung der Regelung in § 294. Die Regelung
sieht vor, dass grundsätzlich alle Abrechnungs- und
Leistungsdaten nach den §§ 295, 300, 301, 301a, 302 an
die Datenannahmestellen zu übermitteln und dort zu
pseudonymisieren sind.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es wird klargestellt, dass nicht nur die vierstelligen
sondern ggf. auch fünfstellige Schlüsselnummern der
Internationalen Klassifikation der Krankheiten für Ab-
rechnungszwecke zu verwenden sind. Das wird durch
Streichung der Wörter „dem vierstelligen Schlüssel“ er-
reicht; des 2. Halbsatzes bedarf es dann nicht. Verbind-
lich ist die vom Deutschen Institut für medizinische
Dokumentation und Information im Auftrag des Bun-
desministeriums für Gesundheit herausgegebene Fas-
sung des Diagnosenschlüssels.
Zu Doppelbuchstabe cc
Der Verweis auf die „Internationale Klassifikation der
Prozeduren in der Medizin“ soll entfallen, um die Wei-
terentwicklung des Schlüssels ggf. auch auf einer ande-
ren Grundlage zu ermöglichen. Verbindlich ist in jedem
Fall der vom Deutschen Institut für medizinische Do-
kumentation und Information im Auftrag des Bundes-
ministeriums für Gesundheit herausgegebene Schlüssel.
Zu Doppelbuchstabe dd
Die im Gesetzentwurf in § 303b Absatz 4 enthaltene
Ermächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit
zur Bekanntgabe der jeweiligen Fassung der Schlüssel
wird aus systematischen Gründen in § 295 Abs. 1 ein-
gebracht.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zur Einführung der Datenannahmestel-
len nach § 294 Abs. 2.

Drucksache 14/1977 – 180 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Zu Buchstabe c
– zu Absatz 2a:

Folgeänderung zur Einführung der Datenannahme-
stellen nach § 294 Abs. 2.

– zu Absatz 3:
zu Nummer 4: Folgeänderung zur Einführung der
Datenannahmestellen nach § 294 Abs. 2.
zu Nummer 5: Folgeänderung zu Nr. 123 (§ 303a).
Die Daten werden durch die Arbeitsgemeinschaften
nach § 303a aufbereitet und übermittelt; die Rege-
lung ist deshalb obsolet.

Zu Buchstabe d
Redaktionelle Anpassung.
Zu Artikel 1 Nr. 116 (§ 296 SGB V-E)
– Auffälligkeitsprüfungen
Folgeänderung der Änderung im Zusammenhang mit
der Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach § 303a
Abs. 1, die die für die Aufälligkeitsprüfungen erforder-
lichen Daten aufbereiten und den Kassenärztlichen Ver-
einigungen, den Krankenkassen und ihren Verbänden
sowie den Prüfungsausschüssen zu übermitteln haben
(vgl. § 303a Abs. 2). Die Regelungen des § 296 hatten
den Zweck, die Aufbereitung und den Austausch von
Abrechnungs- und Leistungsdaten durch die Kassen-
ärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen zu
bestimmen.
Zu Artikel 1 Nr. 117 (§ 297 SGB V-E)
– Zufälligkeitsprüfungen
Folgeänderung der Änderung im Zusammenhang mit
der Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach § 303a
Abs. 1, die die für die Zufälligkeitsprüfungen erforder-
lichen Daten aufbereiten und den Kassenärztlichen Ver-
einigungen, den Krankenkassen und ihren Verbänden
sowie den Prüfungsausschüssen zu übermitteln haben
(vgl. § 303a Abs. 2). Die Regelungen des § 297 hatten
den Zweck, die Aufbereitung und den Austausch von
Abrechnungs- und Leistungsdaten durch die Kassen-
ärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen zu
bestimmen.
Zu Artikel 1 Nr. 119 (§ 300 SGB V-E)
– Arzneimittelabrechnung
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Regelung wurde aus Gesetzentwurf unverändert
übernommen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung der Änderung im Zusammenhang mit
der Übermittlung sämtlicher Abrechnungs- und Leis-
tungsdaten an die Datenannahmestellen nach § 294
Abs. 2 zum Zwecke der Pseudonymisierung.

Zu Buchstabe b
Mit dieser Regelung wird den Rechenzentren die Verar-
beitung und Nutzung anonymisierter Abrechnungsdaten
erlaubt, z. B. für berufspolitische Zwecke der Apotheker.
Eine versicherten- oder arztbezogene Auswertung der
Daten bleibt ausgeschlossen.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung der Änderung im Zusammenhang mit
der Übermittlung sämtlicher Abrechnungs- und Leis-
tungsdaten an die Datenannahmestellen nach § 294
Abs. 2 zum Zwecke der Pseudonymisierung.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Regelung wurde aus Gesetzentwurf unverändert
übernommen.
Zu Buchstabe d
Nach der bisherigen Regelung konnte der Inhalt der
Vereinbarung nach Absatz 3 durch die Schiedsstelle
nach § 129 Abs. 8 festgesetzt werden. Aufgrund der
nunmehr vorgesehenen Rechtsverordnung des Bundes-
ministeriums für Gesundheit nach § 303 Abs. 2, mit der
der Inhalt der Vereinbarung bestimmt werden kann, ist
diese Regelung obsolet.
Zu Artikel 1 Nr. 120 (§ 301 SGB V-E)
– Abrechnung stationärer Leistungen
Zu Buchstabe a
Es soll klargestellt werden, dass die Internationale Klas-
sifikation der Krankheiten auch fünfstellige Schlüssel-
nummern enthält und diese auch für Abrechnungszwek-
ke zu verwenden sind. Das kann durch Streichung des
Wortes Vierstelligen erreicht werden, des 2. Halbsatzes
bedarf es dann nicht. Verbindlich ist die vom Deutschen
Institut für medizinische Dokumentation und Informa-
tion im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit
herausgegebene Fassung der Klassifikation.
Zu Buchstabe b
Der Verweis auf die „Internationale Klassifikation der
Prozeduren in der Medizin“ soll entfallen, um die Wei-
terentwicklung des Schlüssels ggf. auch auf einer ande-
ren Grundlage zu ermöglichen. Verbindlich ist in jedem
Fall der vom Deutschen Institut für medizinische Do-
kumentation und Information im Auftrag des Bundes-
ministeriums für Gesundheit herausgegebene Schlüssel.

Zu Artikel 1 Nr. 120a – neu – (§ 301a SGB V-E)
– Hebammen und Entbindungspfleger
Folgeänderung der Änderung im Zusammenhang mit
der Übermittlung sämtlicher Abrechnungs- und Leis-
tungsdaten an die Datenannahmestellen nach § 294
Abs. 2 zum Zwecke der Pseudonymisierung.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 181 – Drucksache 14/1977
Zu Artikel 1 Nr. 121 (§ 302 SGB V-E)
– Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Regelung stellt klar, dass im Hinblick auf das Ver-
fahren der Pseudonymisierung in den Datenannahme-
stellen nach § 294 Abs. 2 die Abrechnungsunterlagen
elektronisch verwertbar sein müssen. Dies ist auch im
Zusammenhang mit einer zeitnahen Bereitstellung der
Verordnungsdaten für Steuerungszwecke (z. B. Früh-
informationen zur Entwicklung der Heilmittelausgaben)
erforderlich.
Zu Doppelbuchstabe bb
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe b
Mit dieser Regelung wird den Rechenzentren die Verar-
beitung und Nutzung anonymisierter Abrechnungsdaten
erlaubt, z. B. für berufspolitische Zwecke der Leistungs-
erbringer. Eine versicherten- oder arztbezogene Aus-
wertung der Daten bleibt ausgeschlossen.
Zu Buchstabe c
Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Buchsta-
be a.
Zu Artikel 1 Nr. 122 (§ 303 SGB V-E)
– Ergänzende Regelungen
Die im Gesetzentwurf in § 303b Abs. 5 enthaltene Er-
mächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit
zum Erlass von Rechtsverordnungen wird aus systema-
tischen Gründen in die ergänzenden Regelungen zum
zweiten Abschnitt des 10. Kapitels eingebracht. Ergän-
zend wird, insbesondere unter datenschutzrechtlichen
Aspekten, die Vorlage der Vereinbarungen und Richt-
linien beim Bundesministerium für Gesundheit vorge-
sehen.
Zu Artikel 1 Nr. 123 (§§ 303a und 303b SGB V-E)
– Arbeitsgemeinschaften zur Datenaufbereitung
Die Regelungen des Gesetzentwurfs zu § 303a werden
inhaltlich mit folgenden Änderungen übernommen:
Zu Absatz 1
Analog zur Verlängerung der Frist für die Bildung der
Datenannahmestellen (vgl. Änderung zu § 294 Abs. 2)
wird auch die Frist für die Bildung der Arbeitsgemein-
schaften bis zum 31. Dezember 2000 verlängert.
Zu den Absätzen 2 und 3
– Die von den Arbeitsgemeinschaften aufbereiteten

Daten werden auch den Kassenärztlichen Vereini-
gungen sowie den Krankenhausgesellschaften
übermittelt, soweit diese sie zur Erfüllung ihrer ge-
setzlichen Steuerungsaufgaben benötigen.

– Es wird klargestellt, dass die Arbeitsgemeinschaften
die für die Prüfung erforderlichen Daten auch an
die nach § 113 bestellten Prüfer übermitteln.

– Die Arbeitsgemeinschaften werden verpflichtet, die
für Zwecke der Information und Beratung der Ver-
tragsärzte nach § 305a aufbereiteten Daten unver-
züglich den mit der Erfüllung dieser Aufgaben be-
auftragten Institutionen zu übermitteln, damit diese
ihre Aufgaben ohne Zeitverzug erfüllen können.
Insbesondere die Daten über die von den Vertrags-
ärzten verordneten Leistungen, z. B. Arzneimittel,
sollen als sog. „Frühinformation“ arztbezogen
schnellstmöglich zur Verfügung stehen. Die
„Frühinformation“ dient insbesondere der Informa-
tion der Ärzte über die von ihnen verursachten Ver-
ordnungskosten im Hinblick auf die Richtgrößen für
Arznei- und Heilmittel nach § 106 Abs. 5 und die
mit deren Überschreitung verbundenen Wirtschaft-
lichkeitsprüfungen.

– Die Spitzenverbände der Krankenkassen werden
beauftragt, mit der Kassenärztlichen Bundesver-
einigung und der Deutschen Krankenhausgesell-
schaft jeweils das Nähere zu Inhalt und Umfang der
von den Arbeitsgemeinschaften an die Kassenärztli-
chen Vereinigungen sowie die Krankenhausgesell-
schaften zu übermittelnden Daten zu vereinbaren.

Zu Absatz 4
Redaktionelle Anpassungen.
Zu Absatz 5
Die Regelungen in Absatz 5 ersetzen und konkretisieren
die entsprechenden im Gesetzentwurf in § 303b enthal-
tenen Regelungen, die in aus systematischen Gründen in
den jeweiligen Regelungszusammenhang integriert
werden.
Zu § 303b
§ 303b entfällt; die darin enthaltenen Ermächtigungen
des Bundesministeriums für Gesundheit zum Erlass von
Rechtsverordnungen werden aus systematischen Grün-
den im Zusammenhang mit den Vorschriften, auf die
sich die Rechtsverordnungskompetenz bezieht, geregelt.
Zu Artikel 1 Nr. 124a (§ 305 SGB V)
– Auskünfte an Versicherte
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe c.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 115 Buchstabe c (§ 295
Abs. 2): Da aufgrund der Änderung in § 295 Abs. 2 den
Krankenkassen über die Datenannahmestellen nach
§ 294 Abs. 2 die Abrechnungsdaten für ärztliche/zahn-
ärztliche Leistungen von den Kassenärztlichen und
Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermittelt wer-
den, ist eine Übermittlung dieser Daten für die Aus-
kunftserteilung an Versicherte nicht mehr notwendig.

Drucksache 14/1977 – 182 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Zu Buchstabe c
Absatz 3 grenzt die Beratung des Versicherten durch die
Krankenkassen auf bestimmte Bereiche ein. Die jeweili-
ge Krankenkasse legt einheitlich die Beratungsfelder für
ihren Bereich fest. Nach Abschluss des Beratungsver-
fahrens oder wenn der Versicherte nicht einverstanden
ist, sind die hierfür zusammengeführten versichertenbe-
zogenen Leistungsdaten unverzüglich zu löschen.
Absatz 4 legt eine persönliche Schweigepflicht für den
Berater fest (analog § 65 SGB VIII).
Zu Artikel 1 Nr. 125 (§ 305a SGB V)
– Information der Vertragsärzte
Zu Buchstabe a
Die Bezugnahme auf die Richtlinien der Bundesaus-
schüsse wird gestrichen, da damit eine nicht beabsich-
tigte Einengung der Beratungskompetenz der Kassen-
ärztlichen Vereinigungen verbunden ist: Insbesondere
wird die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln nicht
nur durch die Richtlinien des Bundesausschusses, son-
dern auch durch gesetzliche Regelungen und Rechtsver-
ordnungen geregelt.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Klarstellung aus datenschutzrechtlichen Gründen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es wird klargestellt, dass die Beratung der Vertragsärzte
auch ohne eine Vereinbarung durchgeführt werden
kann.
Zu Artikel 1 Nr. 126 (§ 306)
Redaktionelle Änderung.
Zu Artikel 1 Nr. 126a (§ 309 SGB V – neu –)
– Folgeregelungen zur Rechtsangleichung
Zu Buchstabe a
Die Vorschrift regelt, dass ab 2001 die für die alten
Länder festgelegten Rechenwerte in der gesetzlichen
Krankenversicherung einheitlich im ganzen Bundesge-
biet gelten. Eine Trennung zwischen den alten und den
neuen Ländern besteht dann insoweit nicht mehr.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung
zur Aufhebung des § 311 Abs. 1 Buchstabe c SGB V
(Artikel 1 Nr. 128 Buchstabe a).
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung
zur Aufhebung der Rechtskreistrennung in der gesetz-
lichen Krankenversicherung (Artikel 21a).
Zu Artikel 1 Nr. 128 (§ 311)
Die Ergänzung in Buchstabe aa gibt den Einrichtungen
die Möglichkeit, auch in überversorgten Gebieten frei

werdende Arztstellen nach zu besetzen. Dies entspricht
der Regelung im vertragsärztlichen Bereich (§ 103 Abs.
SGB V).
Buchstabe bb gewährleistet den Einrichtungen nach
§ 311 Abs. 2 Satz 1 SGB V die gleichen Rechte wie
Vertragsärzten nach § 24 Abs. 4 der Zulassungsverord-
nung für Vertragsärzte. Dies erscheint insbesondere vor
dem Hintergrund gerechtfertigt, dass diese Einrichtun-
gen teilweise in ehemaligen Industriegebieten liegen
und damit eine wohnortnahe ambulante Versorgung der
Bevölkerung nicht möglich ist. Diese Flexibilität ist
auch deshalb nötig, damit die Einrichtungen von der
gesetzlich neu eingeräumten Option in § 311 Abs. 2
Satz 8 SGB V, sich entsprechend dem Bedarf weiterzu-
entwickeln, tatsächlich Gebrauch machen können.

Zu Artikel 1 Nr. 128a (§ 312 SGB V – neu –)
– Kassenwahlrecht für Beschäftigte in den neuen Län-
dern
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung
zur Aufhebung des § 311 Abs. 1 Buchstabe c SGB V
(Artikel 1 Nr. 128 Buchstabe a). Eine Übergangsrege-
lung ist nicht erforderlich, da Personen, die eine versi-
cherungspflichtige Beschäftigung in den neuen Ländern
ausüben, seit dem 1. Januar 1996 die Mitgliedschaft bei
ihrer bisherigen Krankenkasse in den alten Ländern
nach § 173 Abs. 1 Nr. 5 SGB V wählen können.

Zu Artikel 1 Nr. 128b – neu – (§ 313 SGB V)
– Finanzausgleich in der Krankenversicherung der
Rentner
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung
zur Aufhebung des Zweiten Titels des Vierten
Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch (§§ 268 ff. SGB V) sowie um eine Folge-
änderung zur vollständigen Aufhebung der Rechts-
kreistrennung im Risikostrukturausgleich vom 1. Januar
2005 an.

Zu Artikel 1 Nr. 129 (§ 313a SGB V)
– Einführung eines gesamtdeutschen Risikostrukturaus-
gleichs
Zu Buchstabe a
Die Vorschrift ergänzt den 1999 in Kraft getretenen
rechtskreisübergreifenden Finanzkraftausgleich und re-
gelt die stufenweise Einführung eines vollständigen
rechtskreisübergreifenden Risikostrukturausgleichs. Im
Rahmen des Finanzkraftausgleichs werden zwar die
unterschiedlichen Niveaus beitragspflichtiger Einnah-
men zwischen alten und neuen Ländern ausgeglichen.
Die standardisierten Leistungsausgaben, auf deren
Grundlage der Beitragsbedarf der einzelnen Kranken-
kassen berechnet wird, werden jedoch nach Rechtskrei-
sen getrennt ermittelt. Aufgrund des Finanzkraftaus-
gleichs fließt den Krankenkassen in den neuen Ländern
im Jahr 1999 der gesetzlich begrenzte Betrag von
1,2 Milliarden DM zu. Nach aktuellen Schätzungen
wird das Transfervolumen im Jahr 2000 ca. 1,8 Milliar-
den DM betragen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 183 – Drucksache 14/1977
Vom Jahr 2001 an soll nunmehr die getrennte Ermitt-
lung der standardisierten Leistungsausgaben und der
Verhältniswerte schrittweise abgebaut werden. Hiermit
wird ein wesentlicher Beitrag zur Vollendung des An-
gleichungsprozesses im Gesundheitswesen geleistet. Die
für beide Rechtskreise einheitliche Ermittlung dieser
Werte hat zur Folge, dass der Beitragsbedarf der Kran-
kenkassen sich nicht mehr aus dem Niveau der Leis-
tungsausgaben der jeweiligen Rechtskreise ergibt, son-
dern das rechtskreisübergreifende durchschnittliche Ni-
veau zugrunde zu legen ist. Für die Krankenkassen in
den neuen Ländern bedeutet das, dass sie im RSA einen
höheren Beitragsbedarf als bisher geltend machen kön-
nen. Umgekehrt reduziert sich der Beitragsbedarf der
Krankenkassen in den alten Ländern, da die bundes-
durchschnittlichen standardisierten Leistungsausgaben
die standardisierten Leistungsausgaben in den alten
Ländern derzeit unterschreiten. Dies führt zu den beab-
sichtigten interregionalen Umverteilungswirkungen des
gesamtdeutschen Risikostrukturausgleichs. Diese Um-
verteilungswirkungen sind bisher nur innerhalb der je-
weiligen Rechtskreise eingetreten. Künftig wird inso-
weit nicht mehr zwischen alten und neuen Ländern
differenziert.
Der finanzielle Umfang dieser Aufhebung der Rechts-
kreistrennung im Risikostrukturausgleich lässt sich nur
anhand von Schätzung und Modellrechnungen nähe-
rungsweise ermitteln. So ist das Berliner Institut für
Gesundheits- und Sozialforschung (IGES) in einem für
das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und
Frauen des Landes Brandenburg erstatteten Gutachten
zu dem Ergebnis gekommen, dass die sofortige Einfüh-
rung eines vollständigen gesamtdeutschen Risikostruk-
turausgleichs ab dem 1. Januar 2000 bereits im Jahr
2000 ein Transfervolumen von ca. 5,1 Milliarden DM
bewirken würde. Um die hiermit verbundenen erheb-
lichen finanziellen Mehrbelastungen der Krankenkassen
in den alten Ländern zu verringern, ist vorgesehen, die
unterschiedlichen standardisierten Leistungsausgaben in
den alten und neuen Ländern ab dem Jahr 2001 in fünf
gleichen Stufen an die bundesdurchschnittlichen stan-
dardisierten Leistungsausgaben heranzuführen. Nach
einer Modellrechnung des Bundesversicherungsamts
löst ein derartiges 5-Stufen-Modell im ersten Jahr einen
Finanztransfer von ca. 2,4 Milliarden DM aus, das sind
knapp 500 Millionen DM mehr als der geschätzte
Transfer im Rahmen des geltenden Finanzkraftaus-
gleichs. Im Jahr 2005, dem ersten Jahr einer vollständi-
gen Angleichung der standardisierten Leistungsausga-
ben, würde den Krankenkassen in den neuen Ländern
insgesamt ein Transferbetrag von ca. 4,05 Milliarden
DM zufließen, das sind rund 2,4 Milliarden DM mehr
im Vergleich zum geschätzten Transfer im Rahmen des
Finanzkraftausgleichs.
Zu Buchstabe b
In § 142 Abs. 1 Satz 2 SGB V hat der Gesetzgeber die
Entwicklung des Ausgabevolumens der Krankenkassen
für Leistungen und Verwaltungskosten an bestimmte
Veränderungsraten gebunden. Um zu verhindern, dass
diese Vorgaben durch die im Rahmen des gesamtdeut-
schen Risikostrukturausgleichs fließenden Transfermit-

tel unterlaufen werden, wird klargestellt, dass die zu-
sätzlichen Finanzmittel der Krankenkassen in den
neuen Ländern den Vergütungsvereinbarungen nur im
Rahmen der für die neuen Länder maßgeblichen Verän-
derungsrate für das Globalbudget (§ 142 Abs. 1 Satz 2
und 3 SGB V) zugrunde gelegt werden dürfen. Die
Vorgaben des § 142 Abs. 3 SGB V zur Flexibilisierung
der Leistungsausgaben zwischen den Sektoren gelten
auch hier. Die den Krankenkassen darüber hinaus zur
Verfügung stehenden Transfermittel sind für den Abbau
von Darlehensverbindlichkeiten, Beitragssatzsenkungen
oder die Auffüllung der Betriebsmittel und Rücklagen
auf das gesetzlich vorgesehene Maß zu verwenden. Auf
diese Weise wird ein wirksamer Beitrag zur Beitrags-
satzstabilisierung in den neuen Ländern geleistet. Für
die Einhaltung dieser klarstellenden Vorgaben haben
nach § 142 Abs. 6 und 7 SGB V die dort genannten
Beteiligten und deren Aufsichtsbehörden Sorge zu tra-
gen.
Zu Artikel 1 Nr. 130 – neu –
– Risikostrukturausgleich im Jahr 2000
Die gesetzliche Krankenversicherung in den neuen
Ländern steht vor schwierigen Finanzproblemen, da ein
Teil der Krankenkassen sich in erheblichem Maß ver-
schuldet hat. So betrug der Vermögensfehlbestand aller
verschuldeten Krankenkassen im Beitrittsgebiet am
31. Dezember 1998 ca. 2,3 Milliarden DM. Nach Abzug
vorhandener positiver Betriebsmittel, Rücklagen und
Geldmittel zur Anschaffung und Erneuerung von Ver-
waltungsvermögen verbleibt für die gesamte GKV-Ost
eine Nettogesamtverschuldung von ca. 1,6 Milliarden
DM. Gleichzeitig lag der durchschnittliche allgemeine
Beitragssatz in der GKV-Ost mit 13,85 Prozent (Stand:
1. September 1999) um 0,33 Beitragssatzpunkte ober-
halb des Beitragssatzes der GKV-West. Bei den be-
sonders hoch verschuldeten Krankenkassen lag der
Beitragssatz sogar bei 14,5 Prozent mit der Folge er-
heblicher Mitgliederverluste vor allem bei den risiko-
günstigen Versicherten. Diese Situation wird noch da-
durch verschärft, dass das Defizit von ca. 350 Millio-
nen DM im ersten Halbjahr 1999 in der zweiten Jahres-
hälfte voraussichtlich nicht vollständig abgebaut werden
kann.
Die aktuelle Verschuldung der Krankenkassen in den
neuen Ländern ist auf eine Vielzahl von Ursachen zu-
rückzuführen. So waren insbesondere die Ortskranken-
kassen, die für das System der gesetzlichen Kranken-
versicherung in den neuen Ländern wesentliche Auf-
bauleistungen erbracht haben, erheblichen finanziellen
Belastungen ausgesetzt, die andere Krankenkassen nicht
in vergleichbarem Maß zu tragen hatten. Hinzu kommt,
dass sich als Folge der besonderen, durch den Aufbau
der gesetzlichen Krankenversicherung gekennzeichne-
ten Situation eine spezifische Verteilung der Versicher-
tenrisiken zwischen den Krankenkassen ergeben hat,
deren finanzielle Folgen durch den seit 1994 durchge-
führten Risikostrukturausgleich nicht vollständig ausge-
glichen werden.
Das GKV-Finanzstärkungsgesetz (GKVFG) trägt im
Jahr 1999 zwar zu einer Entlastung der Finanzsituation
der GKV in den neuen Bundesländern insgesamt bei:

Drucksache 14/1977 – 184 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Mit einem in 1999 auf 1,2 Milliarden DM begrenzten
Transferbetrag wird das gegenüber den alten Ländern
niedrigere Niveau beitragspflichtiger Einnahmen ausge-
glichen. Im Jahr 2000 wird der entsprechende Betrag
nach aktuellen Schätzungen bei ca. 1,8 Milliarden DM
liegen. Diese Mittel verteilen sich jedoch gleichmäßig
auf verschuldete und nicht verschuldete Krankenkassen
entsprechend des Ziels einer allgemeinen Angleichung
der Finanzkraftniveaus in den alten und neuen Ländern.
Die Möglichkeit, die zusätzlichen Mittel aus dem
Transfer für einen Schuldenabbau statt für eine Bei-
tragssatzstabilisierung zu verwenden, kann von den be-
troffenen Krankenkassen unter Wettbewerbsbedingun-
gen jedoch nur dann genutzt werden, wenn ihr bis-
heriges Beitragssatzniveau den entsprechenden Durch-
schnittssatz der Mittbewerber nicht merklich über-
schreitet. Bei den hoch verschuldeten Krankenkassen
liegt der Beitragssatz jedoch i. d. R. bei 14,5 Prozent und
damit bereits deutlich über dem Durchschnitt. Ein wei-
teres Auseinandertreiben der Beitragssätze birgt die
Gefahr weiterer massiver Mitgliederverluste und damit
verbunden eine Erhöhung der relativen Schuldenlast.
Für diese Krankenkassen bedeutet das GKVFG deshalb
keine Entlastung in der Verschuldungssituation.
Das GKV-Finanzstärkungsgesetz stellte aber auch des-
wegen keine ausreichende Lösung der Finanzprobleme
der betroffenen Krankenkassen in den neuen Ländern
dar, weil sich die prekäre Finanzlage der ostdeutschen
GKV schon sehr viel früher abgezeichnet hat. Bereits
1995 lag der zur Deckung der laufenden Ausgaben
rechnerisch erforderliche Beitragssatz der Krankenkas-
sen in den neuen Ländern im Durchschnitt bei knapp
14 Prozent. In dieser Zeit haben Krankenkassen, deren
Vermögen aufgebraucht war, begonnen, eine weitere
Beitragssatzanhebung durch Schuldenaufnahme zu
vermeiden. Diese Situation hat sich in den Jahren 1996,
1997 und 1998 weiter zugespitzt. Insbesondere im Jahr
1998 hat sich die kritische Finanzsituation in den neuen
Ländern im Gegensatz zu den alten Ländern deutlich
verschärft. Einem Überschuss von ca. 1,86 Milliarden
DM in den alten Ländern stand ein Defizit von ca. 0,67
Milliarden DM in den neuen Ländern gegenüber. Der
1999 erstmals aufgrund des GKV-Finanzstärkungsge-
setzes durchgeführte Finanztransfer hat wegen der in
mehreren Jahren entstandenen Schuldenhöhe den finan-
ziell besonders bedürftigen Krankenkassen nicht wirk-
sam helfen können. Hinzu kommt, dass der Transferbe-
trag im Jahr 1999 gesetzlich auf 1,2 Milliarden DM
begrenzt wurde, obwohl zum Ausgleich der Unterschie-
de der beitragspflichtigen Einnahmen nach aktuellen
Schätzungen ca. 1,6 Milliarden DM erforderlich sein
werden.
Die vorliegende Regelung beseitigt diese Defizite, in-
dem den Krankenkassen in den neuen Ländern im Jahr
2000 der Betrag zur Verfügung gestellt wird, der ihnen
zugeflossen wäre, wenn das GKV-Finanzstärkungs-
gesetz bereits am 1. Januar 1998 ohne gesetzliche Be-
grenzung des Transferbetrags in Kraft getreten wäre.
Um eine wirksame Abhilfe für die Verschuldungspro-
blematik zu schaffen, soll dieser Betrag, der sich auf ca.
1,3 Milliarden DM beläuft, abweichend von den Ver-
teilungskriterien des GKV-Finanzstärkungsgesetzes je-

doch nicht allen Krankenkassen in den neuen Ländern
gleichmäßig zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr
soll dieser Betrag gezielt den Krankenkassen zufließen,
bei denen eine Entschuldung aus eigener Kraft nach
objektiven Kriterien nicht zu erwarten ist. Entsprechend
stellt die vorgesehene Regelung Kriterien für die An-
spruchsberechtigung auf, die einen gezielten Einsatz der
Finanzmittel sicherstellen.
Das insgesamt bereitgestellte Entschuldungsvolumen ist
dabei so bemessen, dass die Krankenkassen noch we-
sentliche Eigenanstrengungen zur Beseitigung der bei
ihnen verbleibenden Restschulden leisten müssen. Die
Krankenkassen bleiben damit aufgefordert, ihre laufen-
den Bestrebungen zur Verbesserung der Wirtschaftlich-
keit fortzusetzen.
Zu Absatz 1
Das erste Kriterium stellt sicher, dass die Transfers nur
den Krankenkassen zufließen, die über einen längeren
Zeitraum und nicht nur an einem zufällig gewählten
Stichtag verschuldet waren. Als Krankenkassen im Sin-
ne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 sind auch die Kranken-
kassen anzusehen, die ihre Zuständigkeit auf die neuen
Länder erstreckt haben, soweit sie die Versicherung in
diesem Gebiet durchführen. Sind Krankenkassen in dem
Zeitraum zwischen 1995 und 1998 vereinigt worden, ist
für die Feststellung der Voraussetzungen nach Absatz 1
Nr. 2 und 3 die Summe der für die beteiligten Kranken-
kassen festgestellten Werte zu Grunde zu legen. Für die
Feststellung der Verschuldung ist für die einzelnen Jah-
re des Zeitraums 1995 bis 1998 der Saldo aus Betriebs-
mitteln (§ 260 SGB V – Konten 901 und 1901), Rück-
lagen (§ 261 SGB V – Konto 1902) und den für die
Anschaffung und Erneuerung von Verwaltungsvermö-
gen zurückgelegten Geldmitteln (§ 263 Abs. 1 Nr. 2 er-
ste Alternative SGB V – Konto 1904) zu bilden.
Durch das zweite Kriterium soll ausgeschlossen werden,
dass Krankenkassen mit einer vergleichsweise geringen
Verschuldung, die in der Regel durch verstärkte Eigen-
anstrengungen der Krankenkasse abgebaut werden
kann, anspruchsberechtigt sind. Aus diesem Grund wird
ein Schwellenwert von 0,25 Monatsausgaben zum
Stichtag 31. Dezember 1998 als Mindestschuldenhöhe
festgelegt.
Das dritte Kriterium schreibt vor, dass der durch-
schnittliche rechnerische Beitragssatz, d. h. der Bei-
tragssatz, den die Krankenkassen zur Deckung ihrer ge-
samten Ausgaben inklusive der Ausgaben für
Schuldzinsen und Tilgungen erheben müssten, im Mit-
tel der Jahre 1995 bis 1998 mit 3 Prozent deutlich über
dem Durchschnitt aller Krankenkassen in den neuen
Ländern gelegen hat. Dies entspricht einem Abstand
von mindestens 0,4 Beitragssatzpunkten zum ausgaben-
deckenden Beitragssatz des Durchschnitts der Kranken-
kassen. Bei einer derartigen Größenordnung werden
weitere Mitgliederabwanderungen erfahrungsgemäß
verstärkt. Die Vorgabe stellt sicher, dass die Transfers
tatsächlich nur den Krankenkassen zugute kommen, die
aufgrund ihres Beitragsabstands zu den konkurrieren-
den Krankenkassen zu einem Schuldenabbau aus eige-
ner Kraft wettbewerblich nicht in der Lage sind. Zu-
gleich wird verhindert, dass Krankenkassen in den

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 185 – Drucksache 14/1977
Genuss der Finanzmittel kommen, deren Verschuldung
nur der Stützung eines geringen „Kampfbeitragssatzes“
im Kassenwettbewerb diente.
Das vierte Kriterium stellt einen Bezug zu den Ursachen
der Verschuldung her: Anhaltende Mitgliederverluste
führen dazu, dass die Zins- und Tilgungslasten (selbst
bei gleichbleibendem Schuldenstand) pro Kopf der Mit-
glieder zunehmen und nur durch einen überproportio-
nalen Anstieg der Beitragssätze gedeckt werden könn-
ten. Eine solche Beitragsatzentwicklung hätte jedoch
weitere Mitgliederverluste zur Folge und damit einen
erneuten Anstieg der Pro-Kopf Verschuldung (Ver-
schuldungsspirale).
Die Verteilung des Betrags von 1,3 Milliarden DM auf
die anspruchsberechtigten Krankenkassen orientiert sich
an der Höhe der Schuldenlast und am Bedarf der ein-
zelnen Krankenkasse, ausgedrückt in der Höhe des
durchschnittlichen ausgabendeckenden rechnerischen
Beitragssatzes der Jahre 1995 bis 1998. Auch dies dient
einer Konzentration der zur Verfügung stehenden Mittel
auf die am stärksten betroffenen Krankenkassen.
Zu Absatz 2
Die Regelung stellt sicher, dass dem Bundesversiche-
rungsamt die erforderlichen Daten für die Prüfung der
Anspruchsberechtigung der Krankenkassen und die
Verteilung des Transferbetrags kurzfristig zur Verfü-
gung stehen. Dies ermöglicht eine zeitnahe Aufteilung
des Transferbetrags durch das Bundesversicherungsamt,
so dass die Finanzmittel den anspruchsberechtigten
Krankenkassen frühzeitig zukommen. Es soll verhindert
werden, dass die Aufteilung und Auszahlung der Fi-
nanzmittel dadurch erheblich verzögert wird, dass ein-
zelne Krankenkassen ihre Anspruchsberechtigung nicht
oder nicht in ausreichender Form nachweisen. Das
Bundesversicherungsamt kann daher eine angemessene
Frist für den Nachweis der Anspruchs- und Auftei-
lungsvoraussetzungen setzen mit der Maßgabe, dass
Krankenkassen, die diese Frist nicht einhalten, Ansprü-
che nicht mehr geltend machen können. Um sachwidri-
ge Benachteiligungen einzelner Krankenkassen zu ver-
meiden, greift der Anspruchsauschluss wegen Frist-
überschreitung jedoch nur dann, wenn diese von der
Krankenkasse zu vertreten ist.
Zu Absatz 3
Der durch die Regelung ausgelöste Finanztransfer ver-
folgt den Zweck, einen maßgeblichen Beitrag zur Ent-
schuldung der anspruchsberechtigten Krankenkassen zu
leisten. Aus diesem Grund dürfen die Mittel nur zur
Tilgung der bestehenden Darlehensverbindlichkeiten
verwendet werden. Eine Verwendung für andere Zwek-
ke, wie etwa einer Beitragssatzsenkung oder einer Ver-
besserung der Vergütungen der Leistungserbringer, ist
untersagt. Zur Sicherstellung dieser Vorgabe ist vorge-
sehen, dass die Krankenkassen gegenüber ihrer Auf-
sichtsbehörde die zweckentsprechende Verwendung der
einzelnen monatlichen Zahlungen nachweisen müssen.
Wird dieser Nachweis nicht geführt, teilt die Aufsichts-
behörde dies dem Bundesversicherungsamt mit, das
daraufhin die weitere Zahlung solange aussetzt, bis die
Nachweispflicht erfüllt wird.

Zu Artikel 3 Nr. 3a
– Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Mit dieser Änderung wird die zum 31. Dezember 1999
auslaufende Übergangsregelung, nach der die Pflege-
kassen bei stationärer Pflege im Rahmen der gedeckel-
ten leistungsrechtlichen Höchstbeträge neben den Auf-
wendungen für die Grundpflege und die soziale
Betreuung auch Aufwendungen für die Leistungen der
medizinischen Behandlungspflege im Heim überneh-
men, um zwei Jahre verlängert. Die Zwischenzeit von
zwei Jahren soll genutzt werden, eine verlässlichere
Datenbasis für eine endgültige Entscheidung über die
Finanzierung der medizinischen Behandlungspflege in
Heimen zu erhalten und gleichzeitig auch weitere Mög-
lichkeiten der notwendigen Weiterentwicklung und
Verbesserung des Zusammenwirkens der verschiedenen
Sozialleistungsträger bei der Versorgung Pflegebedürf-
tiger zu prüfen.
Gleichzeitig wird die ebenfalls zum 31. Dezember
1999 auslaufende Übergangsregelung des § 43 Abs. 5
SGB XI über die stationären Leistungspauschalen um
zwei Jahre verlängert. Die Behandlungspflege stellt
einen nicht unwesentlichen Teil des Leistungsgesche-
hens bei vollstationärer Pflege dar, daher ist es sachge-
recht, über die Ausgestaltung einer Dauerregelung für
stationären Pflegeleistungen der Pflegeversicherung erst
zu entscheiden, wenn die Entscheidung darüber getrof-
fen ist, wer endgültig die Finanzierung der medizini-
schen Behandlungspflege in vollstationären Einrichtun-
gen zu übernehmen hat.
Zu Artikel 3 Nr. 4a
– Änderung des SGB XI
Zu Buchstabe a
Die im geltenden Recht vorgesehene Auflistung der
Daten, die gemeinsam genutzt und verarbeitet werden
dürfen, ist auf Schwierigkeiten in der Umsetzung gesto-
ßen. Die gemeinsame Verarbeitung und Nutzung von
Daten der Pflege- und Krankenkassen wird an dem
Maßstab der Erforderlichkeit zur gesetzlichen Aufga-
benerfüllung beider Stellen gemessen.
Zu Buchstaben b, c und d
Redaktionelle Änderungen.
Zu Artikel 3
– Änderung des SGB Xl
Zu Nummer 5a)
(§ 97 Abs. 3)
Eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist von 5 auf 10
Jahre ist nur dann zulässig, wenn es nach Art, Schwere,
Dauer oder den Verlauf der Pflegebedürftigkeit erfor-
derlich ist.
Zu Artikel 4 Nr. 3 (§ 9 KHG)
– Einbeziehung der Hochschulkliniken in die monisti-
sche Krankenhausfinanzierung
Nach Buchstabe a wird die Förderverpflichtung der
Länder zu dem Zeitpunkt aufgehoben, in dem erstmalig

Drucksache 14/1977 – 186 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Investitionskostenanteile für die bisherige Einzelförde-
rung in den Bewertungsrelationen des neuen Vergü-
tungssystems berücksichtigt werden (1. Januar 2008,
vgl. § 17c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2).
Die Hochschulkliniken werden in die monistische
Krankenhausfinanzierung einbezogen. Buchstabe c er-
gänzt entsprechend die Vorgaben des § 9 Abs. 6 KHG
zur Gegenfinanzierung der bisherigen Pauschalförde-
rung. Die Hochschulkliniken werden zu den gleichen
Bedingungen wie die übrigen Krankenhäuser einbezo-
gen. Die Höhe der Gegenfinanzierung wird in § 17b
Abs. 3 Satz 6 (neu) KHG bestimmt; sie orientiert sich
an der Höhe der bisherigen Pauschalförderung des Lan-
des für Krankenhäuser. Die Mittel werden in den Fol-
gejahren, wie bei den übrigen Krankenhäusern, in fünf
gleich hohen Jahresraten stufenweise bis auf Null redu-
ziert. Zur Gegenfinanzierung der bisherigen Einzelför-
derung nach dem Hochschulbauförderungsgesetz vgl.
§ 17b Abs. 3 Satz 8 und Abs. 4 KHG.
Zu Artikel 4 Nr. 5 (§ 17 KHG)
– Redaktionelle Änderung
– kein Verwendungsnachweis für Instandhaltungs-

mittel bei Fallpauschalen-System
Buchstabe a nimmt redaktionelle Folgeänderungen auf
Grund der Streichung der Restrukturierungsverträge
nach § 17c Abs. 6 KHG-E vor.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene neue Vorschrift des
§ 17 Abs. 4b Satz 5 KHG-E führt eine Zweckbindung
für die mit der Instandhaltungspauschale gezahlten
Mittel sowie einen Nachweis über die Verwendung der
Mittel ein. Buchstabe b begrenzt diese Vorgaben auf die
Zeit bis zur Einführung des neuen pauschalierten Ver-
gütungssystems. Nach dessen Einführung werden die
Instandhaltungsmittel als Bestandteil der neuen Entgelte
gezahlt, in die sie ggf. in unterschiedlicher Höhe ein-
kalkuliert und nicht mehr gesondert ausgewiesen sind;
es entfällt auch die Nachweispflicht für ggf. im Zeit-
raum bis zur Einführung des neuen Vergütungssystems
nicht verwendete Instandhaltungsmittel.
Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe d (§ 17 Abs. 4 KHG)
– Pflegesatzfähigkeit von Investitionskosten ab Einfüh-
rung der Monistik
Folgeänderung auf Grund der Einführung der monisti-
schen Krankenhausfinanzierung und der damit verbun-
denen Übernahme der Investitionskosten in das neue
Entgeltsystem. Klarstellung, dass ab dem Zeitpunkt der
Übernahme die Kosten in den Entgelten zu berücksich-
tigen sind.
Zu Artikel 4 Nr. 7 (§ 17b KHG)
– Nähere Definition des landesweiten Gesamtbetrags

für Krankenhäuser für das Jahr 2000,
– Einbeziehung der Hochschulkliniken in die moni-

stische Krankenhausfinanzierung

Zu Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa stellt klar, dass in den landesweiten
Gesamtbetrag die allgemeinen Krankenhausleistungen
im Sinne § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 der BPflV einbezo-
gen werden (voll- und teilstationäre Leistungen), soweit
sie nach dem KHG und der BPflV vergütet werden. Au-
ßerhalb des Gesamtbetrags bleiben somit Leistungen,
die nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch anderweitig zu finanzieren sind, z. B. auch die
ambulante Behandlung durch Krankenhäuser nach
§ 116a, die integrierte Versorgung nach § 140c und die
Behandlung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63
SGB V.
Die Doppelbuchstaben bb und cc bestimmen, dass der
Gesamtbetrag vermindert wird, wenn der nach dem
Krankenhausfinanzierungsgesetz finanzierte stationäre
Leistungsumfang zurückgeht, z. B. auf Grund vermehr-
ter ambulanter Leistungserbringung, vor- und nachsta-
tionärer Leistungen und der Teilnahme von Kranken-
häusern an der integrierten Versorgung und an
Modellvorhaben, wenn die Leistungen aufgrund ver-
traglicher Vereinbarungen nach dem Fünften Buch
Sozialgesetzbuch vergütet werden, z. B. im Falle der
integrierten Versorgung die Vergütung für Kranken-
hausleistungen aus dem mit den Krankenkassen verein-
barten Budget oder Leistungsentgelt für die integrative
Versorgung gezahlt wird.
Doppelbuchstabe cc fasst die Vorgabe zur Berücksichti-
gung von Leistungsverlagerungen in den Krankenhaus-
bereich hinein genauer. Voraussetzung für eine entspre-
chende Erhöhung des landesweiten Gesamtbetrags für
Krankenhäuser ist, dass entsprechende Einsparungen in
den Bereichen, die die Leistung nicht mehr erbringen,
vertraglich abgesichert oder bereits tatsächlich erfolgt
sein müssen.
Doppelbuchstabe dd räumt der Landeskrankenhausge-
sellschaft das Recht auf Stellungnahme zur Höhe des
landesweiten Gesamtbetrags ein, insbesondere zur erst-
maligen Ermittlung für das Jahr 2000, zur Fortschrei-
bung der Obergrenze in den Folgejahren aufgrund der
Grundlohnrate, zu einer Unterschreitung der Obergren-
ze z. B. aufgrund einer Minderung des nach dem KHG
zu finanzierenden stationären Leistungsbedarfs oder zu
einer Erhöhung der Obergrenze aufgrund von Leis-
tungsverlagerungen aus anderen Versorgungsbereichen.
Zu Buchstabe b
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa nimmt eine redaktio-
nelle Folgeänderung vor.
Nach der Vorgabe des Buchstaben a Doppelbuchstabe cc
ist der landesweite Gesamtbetrag prospektiv um die
Leistungen zu bereinigen, die künftig im Rahmen der
integrierten Versorgung erbracht werden. Um den zu-
ständigen Verbänden der Krankenkassen einen Über-
blick über die Beteiligung der Krankenhäuser an der
integrierten Versorgung im Land zu geben, bestimmt
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, dass ihnen die Erlöse
aus dieser Versorgung anzuzeigen sind.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 187 – Drucksache 14/1977
Für die Finanzierung nicht vereinbarter Mehrleistungen
ist von vornherein ein Teilbetrag in Höhe von 1 Prozent
des landesweiten Gesamtbetrags einzubehalten. Doppel-
buchstabe cc bestimmt für den Fall, dass dieser Teilbe-
trag für die Finanzierung der den Krankenhäusern
verbleibenden Mehrerlösanteile nicht vollständig benö-
tigt wird, dass der Restbetrag den Krankenhäusern im
Land im übernächsten Jahr zusätzlich zum Gesamtbe-
trag zur Verfügung steht.
Zu Buchstabe c
Die Vorschrift verändert die Vorgaben für den landes-
weiten Gesamtbetrag in § 17b Abs. 3 und bezieht dabei
die Hochschulkliniken in die monistische Finanzierung
ein. Doppelbuchstabe aa definiert den landesweiten
Gesamtbetrag für das Basisjahr 2000 genauer. Entspre-
chend den Vorgaben des Artikels 7 des GKV-Solidari-
tätsstärkungsgesetzes wird im wesentlichen der für das
Jahr 1999 geltende Rechtszustand zugrunde gelegt.
Absatz 3 Satz 2 bestimmt mit Nummer 1 Buchstaben a
und b, dass vorgeschriebene BAT-Berichtigungen für
die Jahre 1998 und 1999 in die Basis 2000 einzubezie-
hen sind, soweit die Berichtigungen noch nicht in den
krankenhausindividuellen Gesamtbeträgen für das Jahr
1999 enthalten sind. Buchstabe c bezieht Folgekosten
von Kapazitätsveränderungen insbesondere auf Grund
des Krankenhausplans oder des Investitionsprogramms
des Landes, die in den krankenhausindividuellen Ge-
samtbeträgen des Jahres 1999 nur für einen Teil des
Jahres berücksichtigt sind, ganzjährig ein. Die Be-
handlung von Blutern wurde bisher außerhalb des kran-
kenhausindividuellen Budgets nach § 12 BPflV vergü-
tet. Nach Buchstabe d werden die entsprechenden
Beträge in den landesweiten Gesamtbetrag einbezogen.
Die Vertragsparteien auf der Bundesebene haben nach
§ 6 Abs. 1 Satz 3 BPflV vereinbart, dass für das Jahr
1998 die tatsächlich festgestellte Grundlohnrate gelten
soll und Fehlschätzungen bei der prospektiven Verein-
barung berichtigt werden. Diese Berichtigung ist für das
Jahr 2000 vereinbart. Nummer 2 ermöglicht die ent-
sprechende Anpassung der landesweiten Gesamtbeträge.
Nach Nummer 3 werden für die neuen Bundesländer die
landesweiten Gesamtbeträge für das Jahr 2000 zusätz-
lich um 0,48 Vomhundert erhöht. Damit geht die für
das Jahr 1999 geltende Minusrate nicht in die Basis für
den landesweiten Gesamtbetrag des Jahres 2000 und
damit auch nicht in die nachfolgenden Gesamtbeträge
ein.
Die Doppelbuchstaben bb bis dd regeln die Einbezie-
hung der Hochschulkliniken in die monistische Kran-
kenhausfinanzierung. Die Doppelbuchstaben bb und cc
schreiben im Jahr 2003 wegen der Hochschulkliniken
eine zusätzliche Erhöhung des einzelnen landesweiten
Gesamtbetrags in dem Verhältnis vor, in dem auch für
die übrigen Krankenhäuser im Land Pauschalförder-
mittel einbezogen werden (370 Millionen DM). Doppel-
buchstabe dd nimmt im ersten Halbsatz eine redaktio-
nelle Änderung vor. Der zweiten Halbsatz bestimmt zur
Übernahme der bisherigen Einzelförderung nach dem
Hochschulbauförderungsgesetz für das Jahr 2008 eine
Erhöhung aller landesweiten Gesamtbeträge um insge-
samt 430 Millionen DM unter der Voraussetzung, dass

bis zum 30. Juni 2007 eine finanzielle Ausgleichsrege-
lung nach Absatz 4 bundesrechtlich verankert wird. Da-
bei wird der einzelne landesweite Gesamtbetrag im
Verhältnis der „Umsatzanteile“ der Universitätsklinika
eines Landes an dem „Gesamtumsatz“ aller Universi-
tätsklinika erhöht. Zur Gegenfinanzierung vgl. die Be-
gründung zu § 17b Abs. 4 KHG.
Doppelbuchstabe ee ermöglicht eine Erhöhung des Ge-
samtbetrags für den Fall, dass ein Land, das derzeit die
Instandhaltungskosten für große Baumaßnahmen noch
fördert, diese Förderung einstellt.
Zu Buchstabe d
Bislang finanzieren Bund und Länder Investitionen der
Hochschulkliniken im Rahmen der Hochschulbauförde-
rung. Ab dem Jahr 2008 soll die Finanzierung der In-
vestitionen, die im übrigen Krankenhausbereich im We-
ge der Einzelförderung finanziert werden, als Entgeltbe-
standteil über das neue pauschalierende Vergütungssys-
tem erfolgen, um auch im Hochschulbereich die neuen
Anreize, die zu mehr Wirtschaftlichkeit führen, wirk-
sam werden zu lassen sowie Verzerrungen auf Grund
unterschiedlich hoher Entgelte für gleiche Leistungen
zu vermeiden. Bund und Länder stellen den Kranken-
kassen die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung.
Die notwendige bundesrechtliche Regelung ist bis späte-
stens zum 30. Juni 2007 zu treffen, damit ab dem
1. Januar 2008 entsprechende Finanztransfers erfolgen
können. Der Ausgleichsbetrag entspricht dem Betrag,
um den der landesweite Gesamtbetrag nach Absatz 3
Satz 8 erhöht wird.
Für den Wegfall der bisherigen Einzelförderung von
Plankrankenhäusern durch die Länder ab dem 1. Januar
2008 sind kompensierende Erstattungsregelungen in
§ 58 Abs. 2 SGB V (Sterbegeld) und § 200c RVO
(Mutterschaftsgeld und Entbindungsgeld) enthalten.
Auf diese Regelungen wird in Absatz 4 Satz 2 verwie-
sen.
Zu Artikel 4 Nr. 7 (§ 17c KHG)
– Einführung eines pauschalierten Entgeltsystems
Für die Vertretung der Berufsorganisationen der Kran-
kenpflege und der Hebammen ist inzwischen der „Deut-
sche Pflegerat“ (DPR) gegründet worden.
Zu Artikel 4 Nr. 8 (§ 18 Abs. 1 KHG)
Redaktionelle Änderung.
Genauerer Verweis auf die Vertragsparteien der Pflege-
satzvereinbarung.
Zu Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe a (§ 7 Abs. 1
BPflV)
– Gutachterkosten bei Lebendspende für Organtrans-
plantation
Die Ergänzung der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 um einen zweiten Halbsatz dient der Klarstellung.
Die vor einer Lebendspende nach § 8 Abs. 3 Satz 2 und
3 des Transplantationsgesetzes (TPG) vorgeschriebene
gutachtliche Stellungnahme einer unabhängigen Kom-

Drucksache 14/1977 – 188 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
mission zu der Frage, ob begründete tatsächliche An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in
die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ
Gegenstand verbotenen Handeltreibens nach § 17 TPG
ist, gehört – ebenso wie z. B. die Organentnahme beim
Spender, die ambulante oder stationäre Behandlung des
Organspenders im Zusammenhang mit der Organent-
nahme und der Ausgleich spendebedingter Aufwendun-
gen des Organspenders (ggf. einschließlich Fahrtkosten
und Verdienstausfall) – zu den Vor- und Nebenleistun-
gen der Krankenbehandlung des Organempfängers, der
Organtransplantation. Die Abgeltung der gutachtlichen
Stellungnahme gehört deshalb zur Leistungspflicht für
die Organtransplantation, d. h. zur Leistungspflicht der
Krankenkasse, des sonstigen Sozialleistungsträgers oder
privaten Versicherers des Organempfängers. Die ent-
sprechenden Kosten sind als Kosten der Organbereit-
stellung pflegesatzfähig, sofern sie nicht gesondert ver-
gütet werden.
Zu Artikel 5 Nr. 9 (§ 11 BPflV)
– Redaktionelle Änderung infolge der Neufassung des
§ 15 Abs. 1 BPflV
Redaktionelle Änderung infolge der Neufassung des
§ 15 Abs. 1 BPflV.
Zu Artikel 5 Nr. 10 (§ 12 BPflV)
– Erlösbudget des einzelnen Krankenhauses
Die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfakto-
ren ist auf Grund des damit verbundenen finanziellen
Risikos für das einzelne Krankenhaus nicht Bestandteil
der Erlösbudgets der einzelnen Krankenhäuser; die ent-
sprechenden Sonderentgelte werden nach Absatz 2
Satz 3 abgezogen. Die für die Behandlung von Blutern
gezahlten Vergütungen sind allerdings Teil des Ge-
samtbetrags nach § 17b KHG; vgl. hierzu die Definition
des Basisbetrags für das Jahr 2000 in Form des Ände-
rungsantrags zu § 17b Abs. 3. Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa stellt klar, dass die Summe aus den einzelnen
Erlösbudgets der Krankenhäuser und den gesonderte
Vergütungen für die Behandlung von Blutern den lan-
desweiten Gesamtbetrag nicht übersteigen darf. Darüber
hinaus wird eine redaktionelle Anpassung an die ent-
sprechende Formulierung in § 17b Abs. 3 KHG vorge-
nommen. Entsprechend der Streichung der Restruktu-
rierungsverträge in § 17c Abs. 6 KHG-E streicht
Doppelbuchstabe bb die Vorgabe zur Berücksichtigung
von Restrukturierungsverträgen im Erlösbudget des ein-
zelnen Krankenhauses. Nach Doppelbuchstabe cc ent-
fällt die bisher formulierte einschränkende Vorausset-
zung für die Berücksichtigung einer BAT-Ost-West-
Angleichung. Doppelbuchstabe bb stellt klar, dass die
im Rahmen der integrierten Versorgung erbrachten
Leistungen aus dem Erlösbudget nach § 12 ausgeglie-
dert werden, soweit diese Leistungen aus dem mit den
Krankenkassen vereinbarten Budget oder Leistungsent-
gelt für die integrative Versorgung gezahlt wird.
Auch bei Krankenhäusern, die nur Fallpauschalen und
Sonderentgelte abrechnen, kann die prospektive Erlös-
summe auf der Basis der landesweit festgelegten Fall-
pauschalen höher sein als das prospektiv vereinbarte

Erlösbudget nach § 12 BPflV. Nach Buchstabe b sind
auch in diesen Fällen entsprechende Abschläge von den
Fallpauschalen zu vereinbaren, um das Entstehen von
später auszugleichenden Mehrerlösen zu vermeiden.
Buchstabe c stellt sicher, dass Leistungen, die im Rah-
men von Modellvorhaben und der integrierten Ver-
sorgung außerhalb des Erlösbudgets nach § 12 BPflV
vergütet werden, nicht auf Grund des Mindererlösaus-
gleichs nach § 12 Abs. 4 BPflV im Budgetbereich zu-
sätzlich anteilig vergütet werden.

Zu Artikel 5 Nr. 11 (§ 13 BPflV)
– Redaktionelle Änderung infolge der Neufassung des
§ 15 Abs. 1 BPflV
Redaktionelle Änderung infolge der Neufassung des
§ 15 Abs. 1 BPflV.

Zu Artikel 5 Nr. 12 (§ 14 BPflV)
– Redaktionelle Änderungen
Buchstaben a, b und c nehmen redaktionelle Änderun-
gen infolge der Neufassung des § 15 Abs. 1 BPflV vor.
Buchstabe c nimmt darüber hinaus unter Doppelbuch-
stabe bb eine redaktionelle Änderung vor, weil inzwi-
schen ein Satz gestrichen wurde.

Zu Artikel 5 Nr. 14 (§ 16 BPflV)
– Aufhebung der Rechtskreistrennung bei der Verein-
barung von Punktwerten auf Landesebene sowie
– redaktionelle Änderung
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist eine redaktionelle
Anpassung. Doppelbuchstabe bb streicht im Zusam-
menhang mit der Aufhebung der Rechtskreistrennung
die gesonderte Vorgabe für die Vertragsparteien auf
Landesebene in den neuen Bundesländern, so lange
einen niedrigeren Punktwert für Fallpauschalen und
Sonderentgelte zu vereinbaren, wie im Beitrittsgebiet
die BAT-Vergütungshöhe unter derjenigen in den alten
Bundesländern liegt. Die Regelung ist verzichtbar, weil
künftig die Summe der Erlösbudgets der Krankenhäuser
einschließlich der Fallpauschalen und Sonderentgelte
die Höhe des landesweiten Gesamtbetrags nicht über-
schreiten darf. Nach § 17b KHG und § 12 BPflV sind
BAT-Erhöhungen im Rahmen des landesweiten Ge-
samtbetrags zu finanzieren.
Buchstabe b nimmt eine redaktionelle Änderung infolge
der Neufassung des § 15 Abs. 1 BPflV vor.

Zu Artikel 5 Nr.15 Buchstabe c (§ 17 Abs.4 BPflV)
– Vorlage von Unterlagen für die Budgetverhandlung
Doppelbuchstabe aa betrifft eine Folgeänderung auf
Grund der Anpassung der Regelung zu den Vertrags-
parteien der Pflegesatzvereinbarung nach § 18 Abs. 2
KHG und eine Folgeänderung auf Grund der geänderten
Nummerierung der Anlagen durch den Wegfall der
Fallpauschalen- und Sonderentgelt-Kataloge (vgl. die
Nummern 24 und 25). Die Verhandlungsunterlagen für
die Pflegesatzverhandlungen sind immer vorzulegen,
nicht erst auf Verlangen der Krankenkassen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 189 – Drucksache 14/1977
Doppelbuchstabe bb hebt die Begrenzung auf den vier-
stelligen Diagnoseschlüssel auf. Folgeänderung zur Än-
derung des § 301 Abs. 2 SGB V (Artikel 1 Nr. 120
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa). Soweit die Diagno-
sen-Klassifikation des ICD fünfstellige Schlüssel ent-
hält, können diese vorgeschrieben werden. Entspre-
chend ist die Diagnosestatistik, die die Krankenhäuser
für die Pflegesatz-/Budgetverhandlungen vorlegen müs-
sen, detaillierter zu gliedern.
Doppelbuchstabe cc nimmt Folgeänderungen auf Grund
der Aufhebung der Kostenausgliederung für Fallpau-
schalen und Sonderentgelte nach § 12 Abs. 2 Satz 3 und
Abs. 3 BPflV (geltende Fassung) vor.
Zu Artikel 5 Nr. 24 (Anlage zur BPflV)
– Änderung des Abschnitts „L4-Diagnosestatistik“ der
LKA
Folgeänderung zur Änderung des § 301 Abs. 2 SGB V
(Artikel 1 Nr. 120 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa).
Soweit die Diagnosen-Klassifikation des ICD fünfstelli-
ge Schlüssel enthält, können diese vorgeschrieben wer-
den. Die Begrenzung der Diagnosestatistik, die von den
Krankenhäusern als Unterlage für die Pflegesatz-/Bud-
getverhandlungen vorzulegen ist, auf vier Stellen wird
deshalb aufgehoben.
Zu Artikel 10 Nr. 1 (§ 51 SGG)
– Rechtsweg zu den Sozialgerichten
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung unter
Buchstabe b
Zu Artikel 10a
– Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen
Zu Nummer 1 und 2
Klarstellende Folgeregelungen zu der in § 69 Fünftes
Buch Sozialgesetzbuch enthaltenen Grundsatznorm des
nunmehr allein öffentlich-rechtlich gestalteten Leis-
tungserbringungsrechts. Die Ergänzung stellt auch im
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) klar,
dass für die sich aus den in § 69 SGB V genannten
Rechtsbeziehungen ergebenden Rechtsstreitigkeiten, wie
in der Begründung zu § 69 SGB V schon ausgeführt,
die Sozialgerichte bzw. die Verwaltungsgerichte zu-
ständig sind. Dies gilt klarstellend in Folge der Rege-
lung in § 69 Satz 4 SGB V, auch soweit Rechte Dritter
betroffen sind (so auch schon in geltendem Recht § 51
Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Die Änderung des
§ 96 stellt zudem klar, dass dies auch für die sich aus
den Artikeln 81 (85 alt) und 82 (86 alt) des EG-
Vertrages oder aus den Artikeln 53 oder 54 des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erge-
benden Rechtsstreitigkeiten gilt.
Zu Buchstabe b
Klarstellende Folgeregelung zu der in § 69 Fünftes
Buch Sozialgesetzbuch enthaltenen Grundsatznorm des
nunmehr allein öffentlich-rechtlich gestalteten Leis-

tungserbringungsrechts. Die Ergänzung stellt auch im
Sozialgerichtsgesetz klar, dass für die sich aus den in
§ 69 SGB V genannten Rechtsbeziehungen ergebenden
Rechtsstreitigkeiten, soweit es sich um die in § 51
Abs. 2, erster Halbsatz genannten Angelegenheiten
handelt, wie in der Begründung zu § 69 SGB V schon
ausgeführt, die Sozialgerichte zuständig sind.

Zu Artikel 15 Nr. 1 (§ 10 VAG – neu –)
– Aushändigung eines Informationsblatts vor Abschluss
einer privaten Krankenversicherung
Der im Gesetzentwurf in Artikel 15 Nr. 6 als Nr. 5 der
Anlage D Abschnitt II des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes vorgesehene Text soll in das Versicherungsauf-
sichtsgesetz als Absatz 1a des § 10 eingefügt werden.
Der Inhalt des Textes bleibt unverändert.

Zu Artikel 15 Nr. 4 (§ 110 VAG – neu –)
– Beitragszuschlag auch für ausländische Krankenversi-
cherungsunternehmen
Um auch ausländischen Unternehmen, die in Deutsch-
land die substitutive Krankenversicherung anbieten, die
Erhebung des Beitragszuschlages vorzuschreiben, muss
die Aufzählung der Vorschriften des Allgemeininteres-
ses in § 110a Abs.4 Nr.2 VAG um die neu geschaffenen
Regelungen der §§ 12 Abs. 4a bis 12e ergänzt werden.

Zu Artikel 15 Nr. 6 (Anlage D Abschnitt II VAG)
– Informationspflichten vor Abschluss einer privaten
Krankenversicherung
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung
zum Änderungsantrag zu Artikel 15 Nr. 1.

Änderungsantrag ...
Zu Artikel 15a
– Änderung des Gesundheitsstrukturgesetzes
Zu 1.
Nach Artikel 14 Abs. 2 und 3 des Gesundheitsstruktur-
gesetzes zahlen die Krankenkassen in den neuen Län-
dern für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts ihrer
Versicherten einen Investitionszuschlag von 11 DM.
Die Berücksichtigung dieser Ausgaben im Risikostruk-
turausgleich ist ausdrücklich ausgeschlossen worden,
obwohl es sich um Ausgaben handelt, die im Zusam-
menhang mit der Krankenhausbehandlung der Versi-
cherten entstehen und daher entsprechend der Inan-
spruchnahme von Krankenhausleistungen – also nach
Alter, Geschlecht und Risikogruppen differenziert –
anfallen. Der Ausschluss dieser Ausgaben aus dem Ri-
sikostrukturausgleich ist daher nicht systemgerecht.
Durch die Regelung werden die Ausgaben in den Risi-
kostrukturausgleich einbezogen.

Zu 2.
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur vollständi-
gen Aufhebung der Rechtskreistrennung im Risiko-
strukturausgleich vom 1. Januar 2005 an.

Drucksache 14/1977 – 190 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Zu Artikel 16
– Änderung der Risikostrukturausgleichsverordnung
Zu 1.
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung
zur Einfügung der Nummern 2 und 3. Der Inhalt der
Vorschrift wird hierdurch nicht verändert.
Zu 2.
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung
des Artikel 15a. Die Ausgaben der Krankenkassen für
die Krankenhausinvestitionen in den neuen Ländern
nach Artikel 14 Abs. 2 und 3 des Gesundheitsstruktur-
gesetzes gehören künftig zu den berücksichtigungsfähi-
gen Leistungsausgaben im Risikostrukturausgleich.
Zu 3.
Es handelt sich um Folgeregelungen zu der für das Jahr
2000 vorgesehenen Änderung im Risikostrukturaus-
gleich.
Zu Absatz 1
Die vorübergehende Anhebung des Ausgleichsbedarfs-
satzes für die Krankenkassen in den alten Ländern führt
zu einer Erhöhung des Finanztransfers zu Gunsten der
Krankenkassen in den neuen Ländern. Der Betrag von
1,3 Milliarden DM ergibt sich daraus, dass den Kran-
kenkassen in den neuen Ländern ein Betrag in dieser
Höhe zugeflossen wäre, wenn das GKV-Finanzstär-
kungsgesetz bereits am 1. Januar 1998 in Kraft getreten
und die gesetzliche Begrenzung des Transferbetrags im
Jahre 1999 aufgehoben worden wäre.
Zu Absatz 2
Mit der Vorschrift werden die Berechnungs- und Ver-
fahrensvorgaben zur Umsetzung des § 313b SGB V ge-
regelt. Das Bundesversicherungsamt ist verpflichtet, un-
verzüglich nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift
bekannt zu geben, welche Nachweise die Krankenkas-
sen zur Feststellung ihrer Anspruchsberechtigung und
für die Aufteilung des Transferbetrags vorzulegen ha-
ben. Dies ermöglicht eine zeitnahe Auszahlung der
Transfermittel an die anspruchsberechtigten Kranken-
kassen. Für die Feststellung der Höhe der Betriebsmit-
tel, der Rücklagen und der Geldmittel für die Anschaf-
fung und Erneuerung von Verwaltungsvermögen sind
die am Stichtag 31. Dezember 1998 von den Kranken-
kassen gemeldeten Werte maßgebend. Nachträgliche
Korrekturen der Meldungen bleiben unberücksichtigt.
Hierdurch wird sichergestellt, dass Korrekturen für
einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum keine
Änderung der vom Bundesversicherungsamt vorge-
nommenen Aufteilung erforderlich machen. Dies dient
der Rechtssicherheit und Umsetzbarkeit der Vorschrift.
Die Betriebsmittel ergeben sich aus Konto 1901, die
Rücklagen aus Konto 1902 und die Geldmittel zur An-
schaffung und Erneuerung von Verwaltungsvermögen
aus Konto 1904. Die Anwendung der Statistik KM 1/13
für die Feststellung der Zahl der versicherungspfllichti-
gen Mitglieder stellt sicher, dass für alle Krankenkassen
die gleiche Beurteilungsgrundlage gilt.

Zu Absatz 3
Absatz 3 definiert den Begriff des ausgabendeckenden
rechnerischen Beitragssatzes. Die Berechnung dieses für
die Feststellung der Anspruchsberechtigung und Auf-
teilung des Transferbetrags maßgeblichen Werts erfolgt
damit für alle Krankenkassen einheitlich.
Zu Absatz 4
Die Regelung in Absatz 4 ermöglicht dem Bundesversi-
cherungsamt die Durchführung der zur Feststellung der
Anspruchsberechtigung und Aufteilung des Finanz-
transfers erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen. Da die
erstmalige Aufteilung nach § 313b Abs. 1 Nr. 3 SGB V
frühestens im monatlichen Ausgleich für den Monat
März 2000 vorzunehmen ist, wird zugleich klargestellt,
dass vorher keine Zahlungsansprüche gegen das Bun-
desversicherungsamt auf der Grundlage des § 313b
SGB V geltend gemacht werden können. Beginnend mit
dem Monat der erstmaligen Aufteilung ist der Jahres-
betrag von 1,3 Milliarden DM in gleichen Monatsraten
für den verbleibenden Zeitraum des Jahres 2000 auszu-
zahlen. Auf diese Weise treten die beabsichtigten Liqui-
ditätswirkungen bei den anspruchsberechtigten Kran-
kenkassen vollständig im Jahr 2000 ein.
Zu Artikel 17 Nr 1a
– Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Verschiedene Landesdatenschutzbeauftragte haben dar-
auf hingewiesen, dass § 18 Abs. 2 Buchstabe b) der Zu-
lassungsverordnungen für Vertragsärzte und Vertrags-
zahnärzte in der geltenden Fassung keine ausreichende
Rechtsgrundlage für die Vorlage des qualifizierten Füh-
rungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 BZRG beim Zulas-
sungsausschuss sei (Führungszeugnis zur Vorlage bei
Behörden). Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Spit-
zenverbände der Krankenkassen halten die Vorlage des
qualifizierten Führungszeugnisses für dringend geboten,
da nur anhand eines solchen Führungszeugnisses die
Frage der Unzuverlässigkeit und Ungeeignetheit nach
§§ 21 der Zulassungsverordnungen für Vertragsärzte
und Vertragszahnärzte geprüft werden kann.
Zu Artikel 17 Nr. 3
– Zulassungsverordnung für Ärzte
Der Begriff Fachgebietswechsel orientiert sich am Wei-
terbildungsrecht und beinhaltet nicht den Wechsel des
hausärztlich tätigen Internisten in die fachärztliche Ver-
sorgung. Die Regelung stellt klar, dass sowohl der be-
reits im Gesetzentwurf geregelte Wechsel des fachärzt-
lich tätigen Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung
in die hausärztliche Versorgung als auch der umge-
kehrte Wechsel mit Inkrafttreten der hausärztlichen Be-
darfsplanung zum 1. Januar 2001 (vgl. die Begründung
zum Änderungsantrag zu Artikel 24) wie ein Fachge-
bietswechsel zu werten ist und wie dieser nur unter der
Voraussetzung genehmigt werden kann, dass keine
Überversorgung besteht. Bis zum Inkrafttreten der
hausärztlichen Bedarfsplanung besteht das alte Recht
weiter, mit der Folge, dass Internisten ohne Schwer-
punktbezeichnung einen Wechsel unabhängig von Zu-
lassungsbeschränkungen vornehmen können.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 191 – Drucksache 14/1977
Zu Artikel 17 Nr. 3a
– Zulassungsverordnung für Vertragsärzte – (Psycho-
therap. Bedarfsplanung)
Bei festgestellter psychotherapeutischer Überversorgung
hat der Landesausschuss gemäß § 103 Abs. 1 SGB V
Zulassungsbeschränkungen für Psychotherapeuten an-
zuordnen. Diese gelten nach bisherigem Recht für Psy-
chologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugend-
lichenpsychotherapeuten und für Fachärzte für Psycho-
therapeutische Medizin. Auf andere Ärzte, die aufgrund
einer Zusatzqualifikation psychotherapeutische Leistun-
gen erbringen dürfen, wirken sich die Zulassungsbe-
schränkungen nur aus, wenn sie eine Zulassung bean-
tragen, die sich auf die psychotherapeutische Ver-
sorgung bezieht, nicht jedoch, wenn sie ausschließlich
für ihr Fachgebiet zugelassen sind, dann aber tatsäch-
lich überwiegend oder ausschließlich psychotherapeu-
tisch tätig werden. Gemäß § 101 Abs. 4 SGB V werden
zwar auch diese Ärzte bedarfsplanungsrechtlich der
Arztgruppe der Psychotherapeuten zugerechnet. Das
geltende Recht bietet jedoch keine ausreichende
Grundlage zu verhindern, dass diese Ärzte in einem für
Psychotherapeuten gesperrten Planungsbereich auch
überwiegend oder ausschließlich und damit in einem
bedarfsplanungsrechtlich erheblichem Umfang psycho-
therapeutische Leistungen erbringen. Hierdurch kann
eine bestehende psychotherapeutische Überversorgung
vertieft und eine sachlich nicht zu rechtfertigende Un-
gleichbehandlung mit den übrigen Psychotherapeuten
hervorgerufen werden. In den Sätzen 1 und 2 wird des-
halb zur Absicherung der psychotherapeutischen Be-
darfsplanung ausgeschlossen, dass nach der Überversor-
gungsfeststellung des Landesausschusses weitere Ärzte
ihren psychotherapeutischen Leistungsumfang bedarfs-
planungsrechtlich relevant ausweiten. Soweit Zulas-
sungsbeschränkungen nicht angeordnet sind, hat der
Zulassungsausschuss bei Vorliegen der sonstigen Vo-
raussetzungen für die Erbringung psychotherapeutischer
Leistungen die Genehmigung zu erteilen. Ärzte, die be-
reits aufgrund des bisherigen Rechts überwiegend oder
ausschließlich psychotherapeutisch tätig sind, bedürfen
der Genehmigung nicht, da die Vorschrift nur die Auf-
nahme dieser Tätigkeit für genehmigungspflichtig er-
klärt. Eine vorübergehende überwiegend oder aus-
schließlich psychotherapeutische Tätigkeit, die in Satz 3
näher bestimmt wird, ist nicht genehmigungspflichtig.
Satz 4 stellt klar, dass die genehmigungsbedürftigen
psychotherapeutischen Leistungen nur bei Vorliegen der
Genehmigung abgerechnet werden dürfen. Der Aus-
schluss von der Abrechnungsfähigkeit betrifft somit von
den gesamten psychotherapeutischen Leistungen des
Vertragsarztes nur den 50 Prozent seiner erbrachten
vertragsärztlichen Leistungen übersteigenden Leis-
tungsanteil, da nur dieser genehmigungspflichtig ist.
Zu Artikel 17 Nr. 4
– Zulassungsverordnung für Ärzte
Es wird klargestellt, dass die in der Vorschrift genann-
ten Gebühren auch von ärztlich geleiteten Einrichtun-
gen zu tragen sind. Die Gebührenpflicht wird außerdem
eingeführt für das Genehmigungsverfahren im Zusam-
menhang mit der Anstellung von Ärzten. Gleichzeitig

werden die seit 1977 nicht mehr angepassten Gebühren-
sätze verdoppelt. Die Spitzenverbände der Krankenkas-
sen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung – nach
einer Umfrage bei den Kassenärztlichen Vereinigungen
– halten diese Erhöhung für gerechtfertigt, da nach de-
ren Einschätzung mit den bisherigen Gebühren nur eine
20 bis 40prozentige Kostendeckung erreicht wird.
Zu Artikel 17 Nr. 5
– Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Die Stärkung der hausärztlichen Versorgung erfordert
eine Förderung der allgemeinmedizinischen Ausbil-
dung. Allgemein anerkannt ist die Notwendigkeit zur
verstärkten Einrichtung von Lehrstühlen für Allge-
meinmedizin. Die Verbindung einer solchen Professur
mit einer vertragsärztlichen Tätigkeit ist dabei erforder-
lich, damit bereits in der universitären Ausbildung alle
typischerweise in einer hausärztlichen Praxis auftreten-
den Krankheitsbilder und die speziellen Betreuungs-
und Koordinierungsfunktionen des Hausarztes kennen-
gelernt werden können. Die Ermächtigung wird dabei
unabhängig von einem bestehenden Versorgungsbedarf,
jedoch beschränkt auf den für die Lehre erforderlichen
Umfang erteilt. Durch Satz 2 der Regelung werden die
allgemeinen Ermächtigungsvorschriften über die An-
tragstellung sowie den Inhalt und den Widerruf der Er-
mächtigung für anwendbar erklärt. Die Beschränkung
der Ermächtigung auf Ärzte, die das fünfundfünfzigste
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, findet keine
Anwendung.
Zu Artikel 18 Nr. 1
– Zulassungsverordnung für Zahnärzte
Verschiedene Landesdatenschutzbeauftragte haben dar-
auf hingewiesen, dass § 18 Abs. 2 Buchstabe b der Zu-
lassungsverordnungen für Vertragsärzte und Vertrags-
zahnärzte in der geltenden Fassung keine ausreichende
Rechtsgrundlage für die Vorlage des qualifizierten Füh-
rungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 BRZG beim Zulas-
sungsausschuss sei (Führungszeugnis zur Vorlage bei
Behörden). Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Spit-
zenverbände der Krankenkassen halten die Vorlage des
qualifizierten Führungszeugnisses für dringend geboten,
da nur anhand eines solchen Führungszeugnisses die
Frage der Unzuverlässigkeit und Ungeeignetheit nach
§§ 21 der Zulassungsverordnungen für Vertragsärzte
und Vertragszahnärzte geprüft werden kann.
Zu Artikel 18 Nr. 4
– Zulassungsverordnung für Zahnärzte
Es wird klargestellt, dass die in der Vorschrift genann-
ten Gebühren auch von zahnärztlich geleiteten Ein-
richtungen zu tragen sind. Die Gebührenpflicht wird
außerdem eingeführt für das Genehmigungsverfahren
im Zusammenhang mit der Anstellung von Zahnärzten.
Gleichzeitig werden die seit 1977 nicht mehr angepass-
ten Gebühren verdoppelt. Die Spitzenverbände der
Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundes-
vereinigung halten diese Erhöhung für gerechtfertigt, da
nach deren Einschätzung mit den bisherigen Gebühren

Drucksache 14/1977 – 192 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
nur eine 20 bis 40prozentige Kostendeckung erreicht
wurde.
Zu Artikel 19
– Änderung der Gebührenordnung für Ärzte
Die Streichung dient der Klarstellung, dass die Gebüh-
renbegrenzung für Versicherte des PKV-Standardtarifs
sich nur auf Leistungen im Paket des Standardtarifs er-
streckt und außerhalb dieses Tarifs in Anspruch ge-
nommene Leistungen nicht erfasst.
Zu Artikel 20
– Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
Die Streichung dient der Klarstellung, dass die Gebüh-
renbegrenzung für Versicherte des PKVStandardtarifs
sich nur auf Leistungen im Paket des Standardtarifs er-
streckt und außerhalb dieses Tarifs in Anspruch ge-
nommene Leistungen nicht erfasst.
Zu Artikel 21a
– Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung
Seit der Wiedervereinigung ist es ein vorrangiges An-
liegen der Gesundheitspolitik in der Bundesrepublik
Deutschland, die Lebensverhältnisse in den neuen und
den alten Ländern einander anzugleichen. Ziel des An-
gleichungsprozesses war es, in den neuen Ländern ein
Gesundheitssystem aufzubauen, das auf den Prinzipien
der Freiheitlichkeit, Pluralität, Solidarität und Eigen-
verantwortung beruht und das die gesundheitliche Ver-
sorgung für alle Menschen dauerhaft auf hohem Niveau
gewährleistet. Die Angleichung der Lebensverhältnisse
ist im Gesundheitswesen schon sehr weit gediehen –
weiter als in vielen anderen Lebensbereichen.
Der beabsichtigte Angleichungsprozess im Gesund-
heitswesen wird auch in den nächsten Jahren weiter
fortschreiten. Deshalb werden ab dem 1. Januar 2001 in
der gesetzlichen Krankenversicherung bundesweit ein-
heitliche Bedingungen geschaffen. Hierdurch werden
nicht nur noch vorhandene unterschiedliche Rahmenbe-
dingungen für Versicherte, Leistungserbringer und
Krankenkassen abgebaut. Es wird auch ein wichtiger
Beitrag zur Vereinfachung der gesetzlichen Bestim-
mungen der sozialen Krankenversicherung und zum
Abbau nicht mehr erforderlicher bürokratischer Hemm-
nisse zweier unterschiedlicher Rechtskreise geleistet.
Eine Ausnahme gilt lediglich für die Bereiche, in denen
– wie z. B. bei der Zulassung von Polikliniken und Am-
bulatorien – der besonderen Situation in den neuen
Ländern auch künftig Rechnung getragen werden muss.
Zu Artikel 23 § 10 – neu –
– Übergangsregelung zur Versicherungspflicht von Stu-
denten aus den neuen Ländern
Die Studenten und Praktikanten aus den neuen Ländern,
die in den alten Ländern ein Studium oder Praktikum
absolvieren, konnten sich nach bisherigem Recht an-
stelle einer Familienversicherung in den neuen Ländern
für eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse in den
alten Ländern entscheiden. Hierdurch sollte ihnen der
Zugang zu den Leistungserbringern am Studien oder

Praktikumsort ermöglicht werden. Da zukünftig auch
die versicherten der Krankenkassen in den neuen Län-
dern einen unbeschränkten Zugang zu den Leistungs-
erbringern in den alten Ländern haben, ist der Grund
für dieses besondere Wahlrecht der Studenten und Prak-
tikanten entfallen. Sie unterliegen daher – wie alle an-
deren Studenten und Praktikanten auch – künftig der
Versicherungspflicht nur dann, wenn die Voraussetzun-
gen der Familienversicherung nicht erfüllt sind. Die
Übergangsvorschrift ermöglicht den Betroffenen, die
Mitglied einer Krankenkasse in den alten Ländern ge-
worden sind, die Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse
für die Dauer des Studiums oder Praktikums fortzuset-
zen.
Zu Artikel 23 § 11 – neu –
– Mitgliedschaft in der Bundesknappschaft und der See-
Krankenkasse
Nach geltendem Recht endet die auf gesetzlicher Zuwei-
sung beruhende Mitgliedschaft versicherungspflichtig
Beschäftigter bei der Seekrankenkasse oder der Bundes-
knappschaft kraft Gesetzes, wenn sie nicht mehr auf
einem deutschen Seeschiff beschäftigt sind oder eine
Beschäftigung in einem nicht knappschaftlichen Betrieb
aufnehmen. Durch strukturelle Anpassungsmaßnahmen
im Bergbau und in der Seeschifffahrt ist die Zahl der in
diesen Bereichen Beschäftigten bereits seit längerer Zeit
rückläufig. Diese Entwicklung hat zu erheblichen Mit-
gliederverlusten der Bundesknappschaft und der See-
krankenkasse geführt. So ist die Zahl der versiche-
rungspflichtigen Mitglieder der Bundesknappschaft
(ohne Rentner) im Zeitraum von Dezember 1995 bis
Mitte 1999 um 27 Prozent zurückgegangen. Die See-
krankenkasse hat im gleichen Zeitraum über 10 Prozent
ihrer versicherungspflichtigen Mitglieder ohne Rentner
verloren. Für die Bundesknappschaft macht der Mit-
gliederrückgang allein im Jahr 1998 ca. 18 000 Versi-
cherungspflichtige ohne Rentner aus. Da diese Ent-
wicklung voraussichtlich auch in Zukunft anhalten
wird, ist die Existenz dieser Krankenkassen als selb-
ständige Kassenarten langfristig gefährdet. Um ihnen
kurzfristig eine Stabilisierung ihres Mitgliederbestands
zu ermöglichen, erhalten die Versicherungspflichtigen
und Versicherungsberechtigten, die in der Vergangen-
heit aus einer dieser Krankenkassen ausgeschieden sind
oder bis zum 31. Dezember 2000 ausscheiden, das
Recht, bei ihrer bisherigen Krankenkasse zu bleiben
bzw. zu ihrer früheren Krankenkasse zurückzukehren.
Voraussetzung für dieses Wahlrecht ist, dass ein hinrei-
chend enger Bezug der Betroffenen zur Seefahrt oder
zum knappschaftlichen Bereich besteht. Dies kommt
darin zum Ausdruck, dass die Seekasse oder die
knappschaftliche Rentenversicherung für die Leistungs-
gewährung zuständig sind. Für die Ausübung dieses
Wahlrechts gelten die allgemeinen Vorschriften über
die Ausübung des Wahlrechts Versicherungspflichtiger
(§ 175 SGB V) entsprechend. Eine dauerhafte Neu-
abgrenzung des versicherten Personenkreises der Bun-
desknappschaft und der Seekrankenkasse soll der um-
fassenden Reform des Organisationsrechts der Kran-
kenkassen vorbehalten bleiben, die im Anschluss an
diese Gesundheitsreform vorgesehen ist (vgl. Begrün-
dung zu Artikel 23 § 8).

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 193 – Drucksache 14/1977
Für die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die eben-
falls über einen gesetzlich zugewiesenen Mitgliederkreis
verfügen, ist eine Sonderregelung nicht vorgesehen, da
die Leistungsausgaben dieser Krankenkassen zu einem
erheblichen Teil aus Bundesmitteln finanziert werden.
Ein Bleiberecht für Versicherte, die aus einer landwirt-
schaftlichen Krankenkasse ausscheiden, wäre daher
nicht sachgerecht.
Zu Artikel 23 § 11a
– Überleitungsvorschriften
Die Regelung stellt sicher, dass die psychiatrische Ab-
teilungen an Allgemeinkrankenhäusern, die zum Zeit-
punkt des Inkrafttretens der Neuregelung des § 118
Abs. 2 SGB V nach altem Recht über eine Ermächti-
gung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versor-
gung verfügen, für zwei Jahre in dem bestehenden Um-
fang weiter ambulant tätig sein können. Nach Ablauf
der zwei Jahre wird diese bedarfsabhängige Ermächti-
gung in der Regel von der gesetzlichen Ermächtigung
nach § 118 Abs. 2 SGB V ersetzt werden. Es besteht
jedoch auch dann weiterhin die Möglichkeit, über den
Umfang der gesetzliche Ermächtigung des § 118 Abs. 2
SGB V hinaus, den psychiatrische Abteilungen oder den
dort tätigen Ärzten nach den allgemeinen Regeln des
Kassenarztrechtes (§§ 116, 116a SGB V, § 31 Zulas-
sungsverordnung für Vertragsärzte) eine Ermächtigung
zu erteilen, wenn hierfür ein entsprechender Bedarf be-
steht.
Zu Artikel 23 § 11b (Überleitungsvorschriften)
– Personalübergang Deutsche Verbindungsstelle Kran-
kenversicherung – Ausland
Mit der Regelung wird der Personenkreis für den Per-
sonalübergang zur Deutschen Verbindungsstelle Kran-
kenversicherung – Ausland festgelegt. Für die dienst-
ordnungsmäßigen Angestellten gilt bis zum Inkraft-
treten der Dienstordnung der Verbindungsstelle die zum
Zeitpunkt der Verselbständigung gültige Dienstordnung
des AOK-Bundesverbandes fort. Die entsprechende
Anwendung des § 414b Reichsversicherungsordnung
verpflichtet die Deutsche Verbindungsstelle Kranken-
versicherung – Ausland eine Dienstordnung und einen
Stellenplan für die dienstordnungsmäßigen Angestellten
aufzustellen. Auch für die Tarifangestellten wird klarge-
stellt, dass die Tarifregelungen in der jeweils gültigen
Fassung fortgelten. Die Verbindungsstelle kann sich
einer der bestehenden Tarifgemeinschaften anschließen.
Die näheren Einzelheiten zum Personalübergang ein-

schließlich der Aufteilung der Versorgungslasten für
dienstordnungsmäßige Angestellte regeln die Spitzen-
verbände. Sie können auch ggf. den Übergang von
Vermögen und Verbindlichkeiten regeln. Betriebsver-
einbarungen und sonstige festgelegte Arbeitsbedingun-
gen sind nach Satz 1, zweiter Halbsatz, – ggf. bis zum
Abschluss eingenständiger von der Verbindungsstelle
getroffener Vereinbarungen – zu übernehmen.
Zu Artikel 24
– Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zu Nummer 1
Das vorgezogene Inkrafttreten des Öffnungsmoratori-
ums für Betriebs- und Innungskrankenkassen stellt
sicher, dass Anträge auf Genehmigung entsprechender
Satzungsänderungen, die am Tag der dritten Lesung
noch nicht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einge-
gangen waren, nicht mehr genehmigt werden können.
Hierdurch sollen Vorzieheffekte vermieden werden, die
das Ziel der Vorschrift gefährden.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeregelung zur Aufhebung
der Rechtskreistrennung in der gesetzlichen Kranken-
versicherung.
Zu Buchstabe b
Die Bestimmung, wonach der Finanzausgleich in der
Krankenversicherung der Rentner nach Rechtskreisen
getrennt durchzuführen war, soll zum gleichen Zeit-
punkt außer Kraft treten wie die Vorschriften über den
Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rent-
ner. Außerdem wird das erstmalige Wirksamwerden des
vollständigen gesamtdeutschen Risikostrukturausgleichs
geregelt.
Zu Buchstabe c und d
Die Änderung betrifft die Aufhebung der Rechtskreis-
trennung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Zu Nummer 3
Die Änderung betrifft das Außerkrafttreten der Vor-
schriften über die nach Rechtskreisen getrennte Durch-
führung des Risikostrukturausgleichs.

Berlin, den 3. November 1999
Gudrun Schaich-Walch
(Berichterstatterin)
Wolfgang Lohmann (Lüdenscheid) Katrin Göring-Eckardt
(Berichterstatter) (Berichterstatterin)
Dr. Dieter Thomae Dr. Ruth Fuchs
(Berichterstatter) (Berichterstatterin)

Druck: Bonner Universitäts-Buchdruckerei, 53113 Bonn
esellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon: 02 28/3 82 08 40, Telefax: 02 28/3 82 08 44

ISSN 0720-2946

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