BT-Drucksache 14/1976

Zu dem GE der BReg 14/1006 zu dem Europa- Mittelmeer- Abkommen vom 24.November 1997 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits

Vom 3. November 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/1976
14. Wahlperiode

03. 11. 99

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/1006 –

Entwurf eines Gesetzes zu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen
vom 24. November 1997 zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits

A. Problem
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen
Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und dem Haschemiti-
schen Königreich Jordanien soll das Kooperationsabkommen zwi-
schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Hasche-
mitischen Königreich Jordanien sowie das Abkommen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und dem Haschemitischen Königreich Jordanien, die am 18. Januar
1977 in Brüssel unterzeichnet wurden, ersetzen.
Mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen sollen die wirtschaftlichen
Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jorda-
nien und auch zwischen den Maschrek-Ländern intensiviert und die
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung Jordaniens unter-
stützt werden. Das Europa-Mittelmeer-Abkommen stellt das Vierte
einer Reihe neuer Abkommen mit den Mittelmeerdrittländern dar,
das die Europäische Gemeinschaft zur Stärkung ihrer Mittelmeer-
politik abgeschlossen hat, um einen Beitrag zur Sicherung eines
Klimas des Friedens, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Stabili-
tät im Mittelmeerraum zu leisten.
Die wichtigsten Instrumente der Zusammenarbeit sind politischer
Dialog, beiderseitige Handelszugeständnisse, Möglichkeiten für die
Einräumung einer Niederlassungsfreiheit für Unternehmen und einer
stärkeren Liberalisierung des grenzüberschreitenden Dienstleis-
tungsverkehrs, Vereinbarungen über den Zahlungsverkehr, die Zu-
sammenarbeit im wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und techni-
schen Bereich, Zusammenarbeit im sozialen und kulturellen Bereich
sowie die finanzielle Zusammenarbeit.

Drucksache 14/1976 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

B. Lösung
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen enthält folgende wesentliche
Elemente:
– Eine vertragliche Institutionalisierung eines regelmäßigen und

umfassenden politischen Dialogs auf hoher Ebene.
– Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Menschen-

rechte, die zur Vertragsverpflichtung erhoben wurde. Ein Verstoß
gegen diese Verpflichtungen berechtigt zu Gegenmaßnahmen, in
besonders schwerwiegenden Fällen sogar zur einseitigen sofor-
tigen Kündigung des Abkommens (sog. Suspendierungsklausel).

– Die Schaffung einer Freihandelszone in Übereinstimmung mit
den Bestimmungen der Welthandelsorganisation (WTO).
Die Gemeinschaft gewährt Jordanien seit 1. Juli 1977 freien Zu-
gang für gewerbliche Erzeugnisse. Jordanien wird im Gegenzug
innerhalb von 12 Jahren schrittweise alle Zölle und mengenmäßi-
gen Beschränkungen für gewerbliche Erzeugnisse aus der Euro-
päischen Gemeinschaft abbauen.

– Für bestimmte, in einem Protokoll festgelegte agrarische Grund-
produkte werden die Zölle bei der Einfuhr in die Europäische
Gemeinschaft voll bzw. innerhalb von Zollkontingenten aufgeho-
ben bzw. gesenkt. Jordanien hat sich dazu verpflichtet, die Abga-
ben für die gemeinschaftlichen landwirtschaftlichen Ausfuhren
nach Jordanien auf dem derzeitigen Niveau beizubehalten. Nach
dem 1. Januar 2002 werden die Vertragsparteien weitere Liberali-
sierungen prüfen, die ab 1. Januar 2003 angewandt werden sollen.

– Für die Niederlassung von Gesellschaften und die Erbringung von
grenzüberschreitenden Dienstleistungen durch Gesellschaften soll
der Assoziationsrat Empfehlungen aussprechen.

– Laufende Zahlungen im Rahmen der Verpflichtungen des Ab-
kommens sind in konvertibler Währung abzuwickeln. Für Kapi-
taltransaktionen im Zusammenhang mit Direktinvestitionen ist
freier Kapitalverkehr vorgesehen.

– Ein Verfahren zur Anwendung des Wettbewerbs- und Beihilfe-
rechts der Europäischen Gemeinschaft.

– Die wirtschaftliche Zusammenarbeit hat zum Ziel, Jordanien in
seiner langfristigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu
unterstützen.

– Bei der Zusammenarbeit im sozialen Bereich sollen die Vertrags-
parteien einen regelmäßigen Dialog darüber führen, wie weitere
Fortschritte bei der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Gleich-
behandlung und der gesellschaftlichen Integration der Staatsan-
gehörigen beider Vertragsparteien erzielt werden können, die sich
legal im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei aufhalten.
Die Zusammenarbeit im kulturellen Bereich dient zur Verbes-
serung der beiderseitigen Kenntnis und des gegenseitigen Ver-
ständnisses.

– Die finanzielle Zusammenarbeit, die erst nach Inkrafttreten des
Abkommens im Einzelnen festgelegt wird, erstreckt sich insbe-
sondere auf die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung so-
wie auf die Berücksichtigung der Auswirkungen bei der Einfüh-
rung der Freihandelszone.

– Ein Beitritt zur Europäischen Union ist nicht vorgesehen.
Einvernehmlichkeit im Ausschuss

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/1976

C. Alternativen
Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die finanzielle Hilfe der Gemeinschaft für die Mittelmeerdrittländer
ist mit Beschluss des Europäischen Rates in Cannes am 26./27. Juni
1995 auf 4,685 Mrd. ECU Haushaltsmittel für den Zeitraum
1995 bis 1999 festgesetzt worden. Über die Höhe der für Jordanien
vorgesehenen Beträge beschließt die Gemeinschaft nach der jeweils
gültigen Finanzverordnung.
Die Bundesrepublik Deutschland ist an den Kosten in Höhe ihres
Finanzierungsanteils an dem jeweiligen EU-Haushalt beteiligt (zur
Zeit rd. 28 %).
Im gewerblichen Handel hat die Europäische Gemeinschaft für jor-
danische Waren seit 1977 keine Zölle erhoben, für die hauptsäch-
lichen Agrarwaren wurden die Zölle inzwischen auf den Nullsatz
gesenkt, so dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht quantifizierbar
ist, welche Einnahmeverluste der Europäischen Gemeinschaft ent-
stehen.
2. Vollzugsaufwand
Der Vollzug der Finanzhilfe obliegt der Europäischen Union; Ver-
waltungskosten könnten jedoch durch die Leistung von Amtshilfe im
Zollbereich entstehen.

E. Sonstige Kosten
Kosten für die Wirtschaft: Keine
Merkliche Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
besonders auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu er-
warten.

Drucksache 14/1976 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 14/1006 –
unverändert anzunehmen.

Berlin, den 27. Oktober 1999

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
Matthias Wissmann Rolf Hempelmann
Vorsitzender Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/1976

Bericht des Abgeordneten Rolf Hempelmann

I.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Druck-
sache 14/1006 wurde in der 47. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 24. Juni 1999 an den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie zur federführenden Bera-
tung sowie zur Mitberatung an den Auswärtigen Aus-
schuss, den Finanzausschuss und den Ausschuss für die
Angelegenheiten der Europäischen Union überwiesen.

II.
Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung
dient der Umsetzung des am 24. November 1997 abge-
schlossenen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Grün-
dung einer Assoziation zwischen den Europäischen Ge-
meinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits
in deutsches Recht. Mit dem Europa-Mittelmeer-
Abkommen sollen die wirtschaftlichen Beziehungen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien
und auch zwischen den Maschrek-Ländern intensiviert
und die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwick-
lung Jordaniens unterstützt werden. Das vorliegende
Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
dem Haschemetischen Königreich Jordanien andererseits
enthält im wesentlichen folgende neue Elemente:
� Die Institutionalisierung eines politischen Dialogs

auf hoher Ebene,
� Schaffung einer Freihandelszone in Übereinstim-

mung mit den Bestimmungen der Welthandelsorga-
nisation (WTO),

� eine Verpflichtung zur Entwicklung von Rahmenbe-
dingungen für die Niederlassungen von Gesellschaf-
ten und zur Liberalisierung des grenzüberschreiten-
den Dienstleistungsverkehrs,

� freier Kapitalverkehr und Bestimmungen über Wett-
bewerb und Beihilfen,

� Verstärkung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit
auf allen Gebieten, die für beide Seiten interessant
sind,

� Zusammenarbeit auf sozialem Gebiet und im kultu-
rellen Bereich,

� eine finanzielle Zusammenarbeit, die Jordanien in
seinen Bemühungen unterstützt, seine Wirtschaft zu
reformieren und die Auswirkungen bei der Einfüh-
rung der Freihandelszone durch soziale Maßnahmen
flankiert,

� Förderung regionaler Zusammenarbeit.

III.
Der Auswärtige Ausschuss hat in seiner 30. Sitzung am
27. Oktober 1999 einvernehmlich bei Stimmenthaltung
der Mitglieder der Fraktion der PDS beschlossen, die
Annahme des Gesetzentwurfes – Drucksache 14/1006 –
zu empfehlen.
Der Finanzausschuss hat in seiner 34. Sitzung am
16. September 1999 einstimmig bei Abwesenheit der
Mitglieder der Fraktion der PDS beschlossen, die An-
nahme des Gesetzentwurfes – Drucksache 14/1006 – zu
empfehlen.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union hat in seiner 24. Sitzung am 6. Oktober
1999 einstimmig beschlossen, die Annahme des Gesetz-
entwurfes – Drucksache 14/1006 – zu empfehlen.

IV.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat
den Gesetzentwurf in seiner 17. Sitzung am 27. Oktober
1999 beraten und einvernehmlich bei Stimmenthaltung
der Mitglieder der Fraktion der PDS beschlossen, dem
Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfes
– Drucksache 14/1006 – zu empfehlen.

Berlin, den 27. Oktober 1999

Rolf Hempelmann
Berichterstatter

Drucksache 14/1976 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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