BT-Drucksache 14/1971

zu der Verordnung der BReg - Zustimmungsbedürftige Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) - 14/1696 -

Vom 3. November 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/1971
14. Wahlperiode

03. 11. 99

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksache 14/1696 –

Zustimmungsbedürftige Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV)

A. Problem
Aufgrund des § 11 Abs. 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3294) wird die Bundesregierung ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages
und des Bundesrates bedarf, Inhalt und Umfang der Universal-
dienstleistungen im Postbereich einschließlich ihrer Mindestquali-
tätsmerkmale und des erschwinglichen Preises festzulegen.
Die Rechtsverordnung konkretisiert die Regelungen des Postgesetzes
und verfolgt dabei die in § 2 PostG genannten Ziele.

B. Lösung
Mit dieser Rechtsverordnung wird der gesetzliche Auftrag erfüllt.
Zustimmung zu der Verordnung.
Mehrheitsbeschluss im Ausschuss

C. Alternativen
Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Bestimmungen der Verordnung entstehen keine zusätzli-
chen Kosten für den Bundeshaushalt, da die Regelungen nicht über
den Rahmen hinausgehen, der durch das Postgesetz abgesteckt ist.
Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.
2. Vollzugsaufwand
Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für die öffentlichen Haus-
halte.

Drucksache 14/1971 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E. Sonstige Kosten
Für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische
Unternehmen, entstehen – im Vergleich zu den bisherigen Regelun-
gen – keine zusätzlichen Kosten. Durch die Marktöffnung wird sich
die Wettbewerbsintensität im Postsektor erhöhen, so dass insgesamt
eine stärkere Orientierung des Angebots an den Verbraucherbedürf-
nissen und ein Absinken der Einzelpreise für Postdienstleistungen zu
erwarten sind. Dadurch können sich auch positive Auswirkungen auf
das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/1971

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
die Zustimmungsbedürftige Verordnung – Drucksache 14/1696 –
unverändert anzunehmen.

Berlin, den 3. November 1999

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
Matthias Wissmann Klaus Barthel (Starnberg)
Vorsitzender Berichterstatter

Drucksache 14/1971 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Klaus Barthel (Starnberg)

I.
Die Verordnung der Bundesregierung – Drucksache
14/1696 – wurde am 8. Oktober 1999 gemäß § 92 der
Geschäftsordnung dem Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie mit der Bitte überwiesen, den Bericht dem
Plenum bis spätestens 3. November 1999 vorzulegen.

II.
Die Bundesregierung wird aufgrund § 11 Abs. 2 des
Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294)
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
mung des Deutschen Bundestages und des Bundesrats
bedarf, Inhalt und Umfang der Universaldienstleistungen
im Postbereich einschließlich ihrer Mindestqualitäts-
merkmale und des erschwinglichen Preises festzulegen.
Aufgrund dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung
die Zustimmungsbedürftige Post-Universaldienstleis-
tungsverordnung (PUDLV) vorgelegt, die die entspre-
chenden Regelungen des Postgesetzes auf der Grundlage
der in § 2 Postgesetz genannten Ziele konkretisiert.
Mit der Verordnung werden die Universaldienstleistun-
gen im Postbereich mit den jeweiligen Mindestquali-
tätsmerkmalen einschließlich der Beförderungsbedin-
gungen sowie des erschwinglichen Preises festgelegt. Zu
den als unabdingbare Grundversorgung in der Verord-
nung festgelegten Universaldienstleistungen zählen die
Beförderung von Briefsendungen bis 2 000 Gramm, von
Paketen bis 20 kg und von Zeitungen und Zeitschriften.
Gleichzeitig wird in der Verordnung festgeschrieben,
dass mindestens 12 000 stationäre Einrichtungen vorzu-
halten sind, von denen 5 000 Einrichtungen bis Ende
2002 mit unternehmenseigenem Personal betrieben wer-
den müssen. Dabei muss in jeder Gemeinde mit min-
destens 4 000 Einwohnern eine stationäre Einrichtung
vorhanden sein. In zusammenhängend bebauten Gebie-
ten sollte die Entfernung zur nächsten Filiale nicht mehr
als 2 000 Meter und zum nächsten Briefkasten nicht
mehr als 1 000 Meter betragen. Die Bundesregierung ist
der Überzeugung, dass diese Postdienstleistungen auch
künftig vom Markt erbracht werden und die im Gesetz
im Falle des Auftretens einer Versorgungslücke vorge-
sehenen Maßnahmen für die in der Verordnung festge-
legten Universaldienstleistungen gar nicht erst ergriffen
werden müssen.
Der Bundesrat hat beschlossen, der Verordnung gemäß
Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

III.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage in seiner Sitzung am 3. November 1999 ab-
schließend beraten. Seitens der Fraktion der SPD wurde
betont, es sei ursprünglich angestrebt worden, die

PUDLV zusammen mit dem Postgesetz zu verabschie-
den. Unter der alten Bundesregierung sei dies jedoch
nicht möglich gewesen. Die Fraktion der SPD habe ein
Problem darin gesehen, dass aus diesem Grunde im Be-
reich des Universaldienstes seit dem 1. Januar 1998 eine
Art rechtsfreier Raum bestanden habe. Mit der jetzt vor-
gelegten PUDLV werde dieser rechtsfreie Raum beim
Universaldienst beseitigt. Mit der PUDLV würden nun-
mehr sichere Rahmenbedingungen für die Deutsche Post
AG selbst sowie für deren Wettbewerber geschaffen.
Insbesondere werde klargestellt, wie das Pflichtleistungs-
angebot auszusehen habe. Es werde ausdrücklich be-
grüßt, dass durch eine Einbeziehung von Paket- und
Zeitungsdienst mehr Leistungen in die PUDLV aufge-
nommen seien als ursprünglich vorgesehen gewesen sei.
Pakete und Zeitungen gehörten mit zu einer sinnvollen
Leistungsinfrastruktur. Hinsichtlich der Zahl der eigen-
betriebenen Filialen wurde festgehalten, es sei als Fort-
schritt zu bezeichnen, dass zumindest für eine Über-
gangszeit solche eigenbetriebenen Filialen vorgehalten
werden müssten. Die neue PUDLV schaffe im Übrigen
für die Tarifdiskussion eine rationalere Grundlage, da
der Universaldienst in einer Relation zu den Tarifen ge-
sehen werden müsse.
Die Vertreter der Fraktion der CDU/CSU machten im
Verlauf der Beratungen deutlich, es bestünden Zweifel
daran, dass die PUDLV für die Verbraucher wesentliche
Vorstellungen angemessen berücksichtige. Diese Beden-
ken bezögen sich insbesondere auf die vorgesehene An-
zahl der eigenbetriebenen Filialen. Zweifel bestünden
weiterhin an der Angemessenheit der vorgesehenen
Regelungen zu Preisen, Tarifen und Entgelten. Es sei im
Übrigen als sachgerecht anzusehen, dass für die Sicher-
stellung der Qualitätsvorgaben das Instrument der Bür-
gereingabe in § 5 der Verordnung vorgesehen sei.
Die Vertreter der Fraktion der F.D.P. machten deutlich,
dass die PUDLV eine übermäßige Anzahl von Regelun-
gen enthalte. Die Zahl der aufgenommenen Regelungen
liege deutlich höher als es nach dem Postgesetz notwen-
dig und vorgesehen gewesen sei. Außerdem habe man
nicht notwendige Dinge in die Verordnung aufgenom-
men, etwa den Zeitungsdienst und die Paketdienste. Ins-
gesamt sei festzuhalten, dass die PUDLV zu wenig
marktorientiert sei. Es wäre notwendig gewesen, über
diese Verordnung deutlich mehr privaten Wettbewerb zu
initiieren. Im übrigen wurde festgehalten, dass hinsicht-
lich der Beförderung adressierter Pakete die Einzelge-
wichtsgrenze in § 1 Abs. 2 Nr. 2 auf 10 kg hätte redu-
ziert werden sollen.
Die Fraktion der PDS unterstrich im Zuge der Beratun-
gen, dass die Verordnung für sie nicht zustimmungsfähig
sei und in einer Reihe wesentlicher Punkte verändert
werden müsse. Diese bezögen sich insbesondere auf die
Zahl der mit unternehmenseigenem Personal betriebenen
stationären Einrichtungen. Außerdem sei es erforderlich,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/1971

die Rechte der kommunalen Gebietskörperschaften stär-
ker auszugestalten.
Auch sei die Einführung eines wirksamen individuellen
Einspruchs- und Klagerechts zur Durchsetzung der Be-
stimmungen der PUDLV geboten.
Seitens der Fraktion der PDS war zu dieser Verordnung
eine Entschließung (Anlage) eingebracht worden, in der
unter anderem festgestellt wurde, dass die von der Bun-
desregierung vorgelegte PUDLV in mehrfacher Hinsicht
nicht der Aufgabe des Postgesetzes entspreche, flächen-
deckend angemessene und ausreichende Dienstleistun-
gen im Bereich des Postwesens zu gewährleisten. Über
diese Entschließung sollte eine Überarbeitung der Ver-
ordnung insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit sta-

tionärer Einrichtungen und von Briefkästen erreicht wer-
den.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Mitglie-
der der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und F.D.P. gegen die Stimmen der Mitglieder
der Fraktion der PDS, die Entschließung der Fraktion der
PDS abzulehnen.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Mit-
glieder der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Mitglieder der Frak-
tionen der CDU/CSU, F.D.P und PDS, dem Deutschen
Bundestag zu empfehlen, der Zustimmungsbedürftigen
Post-Universaldienstleistungsverordnung – Drucksache
14/1696 – zuzustimmen.

Berlin, den 3. November 1999

Klaus Barthel (Starnberg)
Berichterstatter

Drucksache 14/1971 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage

Ausschussdrucksache zur Drucksache 14/1696
Entschließungsantrag der Fraktion der PDS zur Beratung im Ausschuss

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die von der Bundesregierung vorgelegte Post-Universaldienstleistungs-
verordnung entspricht in mehrfacher Hinsicht nicht der Aufgabe des
Postgesetzes, flächendeckend angemessene und ausreichende Dienst-
leistungen im Bereich des Postwesens zu gewährleisten.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, die Post-
Universaldienstleistungsverordnung zu überarbeiten und in veränderter
Form neu vorzulegen.
1. Insbesondere geht es dabei um folgende Veränderungen und Konkre-

tisierungen:
§ 2 Nr. 1 Satz 3 ist dahin gehend zu verändern, dass
dauerhaft mindestens 5 000 stationäre Einrichtungen mit unterneh-
menseigenem ausgebildetem Post-Fachpersonal betrieben werden
müssen.
§ 2 Nr. 1 Satz 4 ist dahin gehend zu verändern, dass
in allen Gemeinden mit mehr als 3 000 Einwohnern mindestens eine
stationäre Einrichtung vorhanden sein muss.
§ 2 Nr. 1 Satz 5 ist dahin gehend zu ergänzen, dass
von der 2 000-Meter-Regel im Einzelfall nur abgewichen werden
kann, wenn nicht mehr als 1 000 Bewohner einen weiteren Weg als
2 000 Meter haben und keine besonderen Erschwernisse bei den
Verkehrs- und Wegeverhältnissen vorliegen. Auf die Belange von
Alten- und Behindertenheimen ist besondere Rücksicht zu nehmen.
§ 2 Nr. 1 Satz 6 ist dahin gehend zu verändern, dass
bei beabsichtigten Veränderungen der stationären Einrichtungen
zwischen der Deutschen Post AG und der zuständigen kommunalen
Gebietskörperschaft Einvernehmen herzustellen ist, bevor endgültige
Entscheidungen getroffen werden.
§ 2 Nr. 2 Satz 1 ist dahin gehend zu verändern, dass
die Kunden in zusammenhängend bebauten Wohngebieten in der
Regel nicht mehr als 500 Meter zurückzulegen haben, um zu einem
Briefkasten zu gelangen.
§ 2 Nr. 2 Satz 3 ist dahin gehend zu ergänzen, dass
neben den Leerungszeiten auch der Zeitpunkt der nächsten Leerung
auf den Briefkästen anzugeben ist.
§ 3 Nr. 3 ist dahin gehend zu ergänzen, dass
nach einem erfolglosen Zustellversuch auf Antrag des Empfängers
eine zweite Zustellung zu erfolgen hat.
§ 5 ist dahin gehend zu verändern, dass
ein wirksames individuelles Einspruchs- und Klagerecht zur Durch-
setzung der Bestimmungen der PUDLV verankert wird.
§ 6 Nr. 3 Satz 1 ist dahin gehend zu verändern, dass
für Postdienstleistungen, für die gemäß § 51 des Postgesetzes
bei In-Kraft-Treten der Post-Universaldienstleistungsverordnung eine
Exklusivlizenz bestand, ein Einheitstarif anzuwenden ist.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/1971

2. Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen in die Post-Universal-
dienstleistungsverordnung einzuarbeiten:
2.1 Eine Postfiliale darf nur dann geschlossen werden, wenn die

wöchentliche Grundarbeitszeit weniger als 5,5 Stunden beträgt.
2.2 Neue Postfilialen sollen dann eingerichtet werden, wenn zu

erwarten ist, dass die Inanspruchnahme der Postfiliale zu einer
Grundarbeitszeit von mindestens 10 Wochenstunden führt.

2.3 Wird eine Postfiliale, die nicht von der Deutschen Post AG selbst
betrieben wird, geschlossen, so hat die Deutsche Post AG dafür
Sorge zu tragen, dass unverzüglich im gleichen Einzugsgebiet
eine andere eigen- oder fremdbetriebene Filiale als Ersatz dafür
einzurichten ist, wenn die wöchentliche Grundarbeitszeit in der
geschlossenen Filiale mehr als 5,5 Stunden betrug.

2.4 Die Einhaltung der Qualitätsnormen der Post-Universaldienst-
leistungsverordnung wird von der Regulierungsbehörde für Tele-
kommunikation und Post jährlich überprüft. Die Ergebnisse wer-
den in einem Bericht veröffentlicht.

III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung weiter auf,
auf die Deutsche Post AG Einfluss zu nehmen, dass in der Vergangen-
heit umstrittene Schließungen von Postfilialen überprüft und kunden-
freundliche Lösungen veranlasst werden. Dies gilt insbesondere für
– Postfilialschließungen zwischen 1990 und 1996, bei denen das Be-

nehmen mit den kommunalen Gebietskörperschaften nicht herge-
stellt wurde,

– Fälle, in denen die 2 000-Meter-Vorgabe zu Lasten der Kunden nicht
eingehalten wurde,

– Fälle, in denen die Auslastungsgrenze der Filialen von 5,5 Wochen-
stunden nicht beachtet wurde,

– Fälle, in denen dem Petitionsbeschluss des Deutschen Bundestages
vom 16. Juni 1994 zur Frage der Berücksichtigung von Alten- und
Behindertenheimen nicht ausreichend Rechnung getragen wurde,

– sonstige Härtefälle.

Begründung

Zu Abschnitt II. Nr. 1
Zu § 2 Nr. 1 Satz 3
Es ist nicht ausreichend, dass die Deutsche Post AG nur
bis zum Jahr 2002 mindestens 5 000 stationäre Einrich-
tungen mit unternehmenseigenem Personal unterhält.
Diese Regelung ließe befürchten, dass die schon heute
zu beobachtende Entwicklung, geschultes Fachpersonal
durch billige Aushilfskräfte bzw. angelerntes Personal zu
ersetzen, ab 2003 erneut vorangetrieben wird. Im Übri-
gen entspricht es der Selbstverpflichtung der Deutschen
Post AG im am 2. Dezember 1996 vom Regulierungsrat
beim Bundesministerium für Post und Telekommunika-
tion beschlossenen Filialkonzept, „bis zum Ende der Ex-
klusivlizenz und darüber hinaus mindestens 5 000 Filia-
len selbst zu betreiben“.
Der Begriff „unternehmenseigenes“ Personal soll ge-
nauer definiert werden. Nach Gründung der Tochter-

gesellschaft Deutsche Post Service und Vertriebsge-
sellschaft durch die Deutsche Post AG sind die so ge-
nannten PostPlus-Filialen entstanden. Nach Übernahme
der McPaper AG durch die Deutsche Post AG sind
McPaper-Filialen eingerichtet worden.
Die Mitarbeiter dieser Tochtergesellschaften werden in
Schnellkursen auf ihre Postaufgaben vorbereitet. Es ist
nicht klar, ob es sich im Sinne der PUDLV bei diesem
Personal um unternehmenseigenes Personal handelt oder
nicht. Es muss klargestellt werden, dass es sich bei un-
ternehmenseigenem Personal um ausgebildetes Fach-
personal handeln muss.

Zu § 2 Nr. 1 Satz 4
Die Zahl 4 000 Einwohner ist zu hoch gegriffen, da
es im ländlichen Raum viele Gemeinden mit einer
Einwohnerzahl zwischen 3 000 und 4 000 Einwohnern

Drucksache 14/1971 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

gibt, deren postalische Versorgung gefährdet würde.
Die Zahl sollte deshalb auf 3 000 Einwohner gesenkt
werden.

Zu § 2 Nr. 1 Satz 5
Die Vorgabe, dass die Erreichbarkeit einer Postfiliale in
zusammenhängend bebauten Gebieten nur grundsätzlich
zu gewährleisten ist, lässt befürchten, dass die Deutsche
Post AG – wie sie dies auch bisher schon tut – die Regel,
willkürlich außer Kraft setzt. Die hinzunehmenden Aus-
nahmen von der Regel sind deshalb in der PUDLV als
ausschließlich zulässige zu definieren.

Zu § 2 Nr. 1 Satz 6
Die bisherige Praxis der Deutschen Post AG sieht oft so
aus, dass sie zunächst Fakten schafft (Kündigung bzw.
Neuabschluss von Verträgen, Einleitung von Baumaß-
nahmen u.ä.) und dann die kommunalen Gebietskörper-
schaften informiert. Eventuelle Einwände der Kommu-
nen bleiben deshalb in aller Regel folgenlos. Die Her-
stellung des Benehmens mit den Kommunen ermöglicht
diesen lediglich eine Stellungnahme. Dies ist nicht aus-
reichend, deshalb müssen Kommunen und Deutsche Post
AG bei Veränderungen der stationären Einrichtungen zu
einer Einigung finden.

Zu § 2 Nr. 2 Satz 1 und 3
Zurzeit liegen die Entfernungen der Briefkästen wesent-
lich unter der 1 000-Meter-Marke. Es ist nicht einzu-
sehen, warum durch die PUDLV eine Ausdünnung des
Briefkastennetzes eingeleitet werden soll.
Neben den Leerungszeiten ist auf den Briefkästen auch
der Zeitpunkt der nächsten Leerung anzugeben, damit
für die Postkunden erkennbar ist, ob diese bereits stattge-
funden hat oder noch nicht.

Zu § 3 Nr. 3
Die frühere Post-Kundenschutzverordnung sah vor, dass
nach einem wegen Abwesenheit des Empfängers er-
folglosen Zustellversuch von Paketen auf Antrag eine
zweite Zustellung zu erfolgen hat. Es ist nicht einzu-
sehen, warum diese kundenfreundliche Regelung nicht
Eingang in die PUDLV gefunden hat.

Zu § 5
Das Recht der Bürgereingabe zur Sicherstellung der
Einhaltung der für die Postkunden wesentlichen Quali-
tätsmerkmale ist bei weitem nicht ausreichend und im
Übrigen bereits durch Artikel 17 des Grundgesetzes ge-
deckt. In Übereinstimmung mit Artikel 19 der EU-Richt-
linie 97/67/EG ist ein angemessenes individuelles Ein-
spruchs- und Klagerecht zur Durchsetzung der Bestim-
mungen der PUDLV nötig. Ohne diese Rechte bleiben
nicht eingehaltene Bestimmungen der PUDLV für die
Postkunden praktisch nicht durchsetzbar.

Zu § 6 Nr. 3 Satz 1
Die Beschränkung des Einheitstarifs auf Postdienstleis-
tungen, für die eine Exklusivlizenz besteht, führt mit Si-
cherheit zu unterschiedlichen Tarifen auch im Brief-
dienst bis 200 Gramm zwischen Ballungsgebieten und
dünn besiedelten Gegenden nach Auslaufen der Exklu-
sivlizenz am 31. Dezember 2002. Das ist für die Post-
kunden nicht wünschenswert. Der Einheitstarif muss
deshalb für alle Postdienstleistungen gelten, für die ge-
mäß § 51 PostG bei In-Kraft-Treten der Universaldienst-
leistungsverordnung eine Exklusivlizenz bestand.

Zu Abschnitt II. Nr. 2
Zu den Punkten 2.1, 2.2 und 2.3
Die Punkte 2.1 und 2.2 sind Bestandteil des Filialkon-
zeptes der Deutschen Post AG. In diesem Filialkonzept
ist das Minimum des Notwendigen dargestellt, um ent-
sprechend der allgemeinen Nachfrage dem Kunden flä-
chendeckend angemessene und ausreichende Möglich-
keiten der Inanspruchnahme postalischer Dienstleistun-
gen zu bieten. Insofern erscheint es zur Absicherung der
Ziele des Postgesetzes und der im Grundgesetz festge-
legten Dienstleistungsgewähr des Bundes sinnvoll, die-
ses notwendige Minimum auch in die Post-Universal-
dienstleistungsverordnung zu übernehmen. Das Gleiche
gilt sinngemäß für Punkt 2.3, da es bei fremdbetriebenen
Filialen zu Schließungen kommen kann, die die Deut-
sche Post AG nicht zu verantworten hat und die nicht im
Zusammenhang mit einem Rückgang der Nachfrage
nach postalischen Dienstleistungen stehen. Die Deutsche
Post AG hat in diesen Fällen deshalb unverzüglich neue
Möglichkeiten zur Befriedigung der Nachfrage nach
postalischen Dienstleistungen zu schaffen.

Zu Punkt 2.4
Die jährliche Kontrolle der Einhaltung der für den Uni-
versaldienst festgelegten Qualitätsnormen und die Veröf-
fentlichung der Kontrollergebnisse entsprechen der For-
derung aus Artikel 16 der EU-Richtlinie 97/67/EG.

Zu Abschnitt III
Bezogen auf die Arbeit von Postfilialen wird das zu
erbringende Mindestangebot im Filialkonzept der Deut-
schen Post AG präzisiert, das auf der Sitzung des Regu-
lierungsrates beim Bundesministerium für Post und Tele-
kommunikation am 2. Dezember 1996 beschlossen wur-
de. Darin wird klargestellt, dass die stationären Ver-
triebspunkte ab einer Grundarbeitszeit von 5,5 Wochen-
stunden aufrechterhalten werden sollen.
Über diese Bestimmung hinaus war in der vom 1. Januar
1996 bis 31. Dezember 1997 gültigen Post-Kunden-
schutzverordnung festgelegt, dass entsprechend der all-
gemeinen Nachfrage unter Nutzung wirtschaftlicher
Vertriebswege geeignete und ausreichende Möglichkei-
ten bereitgestellt werden müssen, um Geschäfte über
Monopoldienstleistungen abzuwickeln. Diese Forderung

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/1971

galt als beachtet, wenn die Kunden von ihrem Wohnsitz
in der Regel nicht mehr als 2 000 Meter zu einer derarti-
gen Möglichkeit zurücklegen mussten.
Diese 2 000-Meter-Regel ist auch in die Post-Univer-
saldienstleistungsverordnung übernommen worden. In-
sofern stärkt diese grundsätzlich auch in Zukunft die
Rechte der Postkunden.
Bis zum Ende des Jahres 1995 gab es jedoch weder die
Post-Kundenschutzverordnung noch das Filialkonzept
der Deutschen Post AG, noch eine andere geeignete
Form des Schutzes der Kundenrechte, was speziell im
Jahr 1993 zur Schließung von rund 1 000 Postfilialen in
Orten mit über 20 000 Einwohnern geführt hat. Bei-

spielsweise sind in den drei benachbarten hannoverschen
Stadtteilen Waldheim, Seelhorst und Waldhausen alle
drei Postfilialen geschlossen worden, obwohl die Aus-
lastung in Waldheim 35,1 Wochenstunden, in Seelhorst
12,0 Wochenstunden und in Waldhausen 47,4 Wochen-
stunden betrug. Die Schließungen führten dazu, dass im
Bereich der drei erwähnten Stadteile rund 2 700 Bewoh-
ner seitdem einen weiteren Weg als 2 000 Meter zur
nächsten Postfiliale haben.
Es muss ermöglicht werden, Filialschließungen aus der
Vergangenheit, die zu einer Unterversorgung mit posta-
lischen Dienstleistungen geführt haben, zu überprüfen
und kundenfreundliche Lösungen herbeizuführen.

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