BT-Drucksache 14/1673

Entwurf eines Gesetzes über die Änderung währungsrechtlicher Vorschriften infolge der Einführung des Euro-Bargeldes (Drittes Euro-Einführungsgesetz - Drittes EuroEG)

Vom 29. September 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/1673
14. Wahlperiode

29. 09. 99

Gesetzentwurf
der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes über die Änderung währungsrechtlicher Vorschriften
infolge der Einführung des Euro-Bargeldes
(Drittes Euro-Einführungsgesetz – Drittes EuroEG)

A. Zielsetzung
Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 vom 3. Mai 1998 des Rates der
Europäischen Union über die Einführung des Euro (Euro-Verord-
nung) bestimmt ab 1. Januar 1999 für Deutschland und die übrigen
Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, den Euro als deren alleinige
Währung. Die nationalen Geldzeichen bleiben bis 31. Dezember
2001 gesetzliches Zahlungsmittel. Die Artikel 10 und 11 der Euro-
Verordnung sehen die Ausgabe von Euro-Bargeld ab dem 1. Januar
2002 vor. Artikel 15 der Euro-Verordnung lässt die Möglichkeit zu,
den maximal sechsmonatigen Zeitraum des Parallelumlaufs von auf
nationale Währungseinheiten lautendem Bargeld und von Euro-
Bargeld durch nationale Rechtsvorschriften bis auf Null zu verkür-
zen.
Mit dem Dritten EuroEG wird für Deutschland von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht, den Jahreswechsel 2001/2002 als denjenigen
Zeitpunkt festzulegen, an dem die Deutsche Mark ihre Eigenschaft
als gesetzliches Zahlungsmittel verliert und der Euro das alleinige
gesetzliche Zahlungsmittel wird (sog. juristischer Big Bang). Mit
dieser Regelung werden der parallele Umlauf zweier gesetzlicher
Zahlungsmittel vermieden und die Belastungen von Wirtschaft und
Verbrauchern aufgrund der Einführung des Euro-Bargeldes mög-
lichst gering gehalten.
Das Gesetz berücksichtigt die am 22. Oktober 1998 erzielte Einigung
zwischen den Verbänden der Automatenwirtschaft, der Kreditwirt-
schaft, des Handels und vergleichbarer Dienstleistungen über eine
„Modifizierte Stichtagsregelung“ zur Einführung des Euro-Bargeldes.
Danach werden die Verbände nach Maßgabe ihrer Erklärungen ver-
lässlich sicherstellen, dass das DM-Bargeld für eine Übergangszeit
bis zum 28. Februar 2002 bei Handel, Banken und Automaten fak-
tisch weiterverwandt werden kann. Nach der vorgesehenen Regelung
tauscht die Deutsche Bundesbank im Rahmen von Artikel 16 der
Euro-Verordnung das DM-Bargeld ab 1. Januar 2002 in Euro um.
§ 14 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank bedarf aufgrund
der Einführung des Euro-Bargeldes ebenso wie das seit 1950 im
Wesentlichen unverändert gebliebene Gesetz über die Ausprägung
von Scheidemünzen der Anpassung. Das Gesetz über die Ausprä-
gung von Scheidemünzen wird insgesamt aktualisiert und durch ein

Drucksache 14/1673 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

neues Münzgesetz ersetzt. Weitere Regelungen sind erforderlich, um
nach dem 31. Dezember 2001 den strafrechtlichen Schutz von noch
umlaufendem DM-Bargeld zu gewährleisten.

B. Lösung
Erlass eines Artikelgesetzes.

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Die Einführung des Euro, die Ausgabe des Euro-Bargeldes und die
Umtauschpflicht für das DM-Bargeld in Euro ergibt sich unmittelbar
aus der Euro-Verordnung. Durch den Umtausch des DM-Bargeldes
in Euro entstehen Kosten bei der Deutschen Bundesbank, die nicht
im Einzelnen bezifferbar sind.

E. Sonstige Kosten
Die durch die Einführung des Euro-Bargeldes unvermeidlich entste-
henden Kosten für die gewerbliche Wirtschaft werden durch den
Ausschluss eines parallelen Umlaufes zweier gesetzlicher Zah-
lungsmittel so gering wie möglich gehalten. Kostensenkend wirkt
sich die befristete Übergangsregelung aufgrund der Erklärung der
Verbände zur „Modifizierten Stichtagsregelung“ aus. Ein Druck zur
Preiserhöhung besteht für die Wirtschaft daher voraussichtlich nicht.
Vor diesem Hintergrund sind Auswirkungen auf die Einzelpreise und
das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht
zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/1673

Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler Berlin, den 29. September 1999

042 (431) – 680 05 – Wi 26/99

An den
Präsidenten des
Deutschen Bundestages

Hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes über die Änderung währungsrechtlicher Vorschriften
infolge der Einführung des Euro-Bargeldes
(Drittes Euro-Einführungsgesetz – Drittes EuroEG)

mit Begründung (Anlage 1) und Vorblatt.
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Der Bundesrat hat in seiner 742. Sitzung am 24. September 1999 gemäß Artikel 76
Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersicht-
lich Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der
als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Joseph Fischer

Drucksache 14/1673 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage 1

Entwurf eines Gesetzes über die Änderung währungsrechtlicher Vorschriften
infolge der Einführung des Euro-Bargeldes
(Drittes Euro-Einführungsgesetz – Drittes EuroEG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Beendigung der Zahlungsmittel-
eigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden
Banknoten und der auf Deutsche Mark oder
Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen
(DM-Beendigungsgesetz – DMBeEndG)

§ 1
Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 verlieren die von
der Deutschen Bundesbank ausgegebenen, auf Deutsche
Mark lautenden Banknoten und die von der Bundesrepu-
blik Deutschland ausgegebenen, auf Deutsche Mark oder
Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen ihre Eigen-
schaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Die Deutsche
Bundesbank tauscht im Rahmen von Artikel 16 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998
über die Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 139 S. 1)
die in Satz 1 bezeichneten Banknoten und Bundesmün-
zen ab 1. Januar 2002 zum gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die
Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Wäh-
rungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen
(ABl. EG Nr. L 359 S. 1), unwiderruflich festgelegten
Umrechnungskurs in Euro-Banknoten und Euro-Münzen
um.

§ 2
Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, für
auf Deutsche Mark lautende vernichtete, verlorene, fal-
sche oder verfälschte Banknoten Ersatz zu leisten. Sie
darf für beschädigte auf Deutsche Mark lautende Bank-
noten Ersatz nur leisten, wenn der Inhaber entweder
Teile einer Note vorlegt, die insgesamt größer sind als
die Hälfte der Note, oder den Nachweis führt, dass der
Rest der Note, von der er nur die Hälfte oder einen ge-
ringeren Teil vorlegt, vernichtet ist.

§ 3
Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, auf
Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautende Bun-
desmünzen in gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen,
wenn diese verfälscht, durchlöchert oder anders als
durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringert
sind.

§ 4
Für auf Deutsche Mark lautende Banknoten und auf
Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautende Bun-

desmünzen gelten die Strafvorschriften des § 6 Nr. 7 in
Verbindung mit den §§ 146 und 149, des § 138 Abs. 1
Nr. 4 in Verbindung mit § 146 und der §§ 146, 147, 149
und 150 des Strafgesetzbuches, die Vorschrift des § 37
Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank so-
wie die Bußgeldvorschriften des § 127 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a und Nr. 3, Abs. 2 und 4, des § 128 Abs. 1, 2
und 4 und des § 129 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten entsprechend.

§ 5
Die für die Verfolgung einer Straftat auf dem Gebiet
der Geldfälschung geltenden Vorschriften der Strafpro-
zessordnung gelten entsprechend für die Verfolgung ei-
ner Straftat nach § 4 in Verbindung mit einer dort ge-
nannten Vorschrift des Strafgesetzbuches. Die für die
Verfolgung einer Geldfälschung nach § 146 des Strafge-
setzbuches geltenden Vorschriften der Strafprozessord-
nung gelten entsprechend für die Verfolgung einer
Straftat nach § 4 in Verbindung mit § 146 des Strafge-
setzbuches.

Artikel 2
Münzgesetz
(MünzG)

§ 1
Ausprägung von deutschen Euro-Münzen

Der Bund prägt Münzen (deutsche Euro-Münzen) ge-
mäß der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom
3. Mai 1998 über die Stückelungen und die technischen
Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen
(ABl. EG Nr. L 139 S. 6) in der jeweils geltenden Fas-
sung aus.

§ 2
Ausprägung von Sammlermünzen

(1) Der Bund kann als Sammlermünzen
1. auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-

Gedenkmünzen) und
2. deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung
ausprägen.
(2) Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nach
Maßgabe dieses Gesetzes gesetzliche Zahlungsmittel
im Inland.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für
Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden
Verkaufspreis festlegen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/1673

§ 3
Annahme- und Umtauschpflicht

(1) Niemand ist verpflichtet, deutsche Euro-
Gedenkmünzen im Betrag von mehr als 100 Euro bei
einer einzelnen Zahlung anzunehmen. Erfolgt eine ein-
zelne Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in
deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist niemand verpflich-
tet, mehr als 50 Münzen im Gesamtbetrag von mehr als
100 Euro anzunehmen.
(2) Die Bundeskassen und die Deutsche Bundesbank,
letztere unbeschadet des Artikels 101 Abs. 1 des Vertra-
ges zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, ha-
ben Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen in
jeder Zahl und in jedem Betrag für Rechnung des Bun-
des in Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche
Zahlungsmittel umzutauschen.
(3) Niemand ist verpflichtet, Euro-Münzen und deut-
sche Euro-Gedenkmünzen anzunehmen oder umzutau-
schen, die durchlöchert, anders als durch den gewöhn-
lichen Umlauf im Gewicht verringert oder verfälscht
sind.

§ 4
Gestaltung der deutschen Euro-Münzen

(1) Die Bundesregierung bestimmt die Gestaltung der
nationalen Münzseite der deutschen Euro-Münzen ein-
schließlich des Wortlauts der Randschrift der auf 1 und 2
Euro lautenden deutschen Euro-Münzen sowie im Ein-
vernehmen mit der Deutschen Bundesbank die Vertei-
lung der auszuprägenden Beträge auf die verschiedenen
Nennwerte.
(2) Die Gestaltung der nationalen Münzseite der deut-
schen Euro-Münzen ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
machen.

§ 5
Gestalt der deutschen Euro-Gedenkmünzen

Die Bundesregierung bestimmt die Nennwerte und die
Gestaltung sowie im Benehmen mit der Deutschen Bun-
desbank die technischen Merkmale der deutschen Euro-
Gedenkmünzen; sie müssen sich hinreichend von den
Euro-Münzen unterscheiden. § 4 Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden.

§ 6
Münzprägung

(1) Die deutschen Euro-Münzen und die deutschen
Euro-Gedenkmünzen werden von denjenigen Münzstät-
ten der Länder ausgeprägt, die sich dazu bereit erklären
und die der Bund beauftragt. Das Verfahren bei der Aus-
prägung unterliegt der Aufsicht des Bundesministeriums
der Finanzen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die
Verteilung der auszuprägenden Beträge auf die einzelnen
Münzstätten und die ihnen für die Prägung jeder einzel-
nen Münzgattung zu gewährende gleichmäßige und an-
gemessene Vergütung.

(3) Die zur Ausprägung erforderlichen Münzmetalle
werden den Münzstätten vom Bundesministerium der
Finanzen zugewiesen.

§ 7
Inverkehrbringen von Münzen

(1) Die Deutsche Bundesbank bringt die deutschen
Euro-Münzen und die deutschen Euro-Gedenkmünzen
unbeschadet des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1 des Vertra-
ges zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach
Maßgabe der Bedürfnisse in den Verkehr. Zu diesem
Zweck ist sie verpflichtet, die nach den §§ 1 und 2 aus-
geprägten Münzen mit Ausnahme der Münzen gemäß
§ 2 Abs. 3 vom Bund gegen Gutschrift des Nennbetrages
zu übernehmen, soweit Artikel 101 Abs. 1 des Vertrages
nicht entgegensteht.
(2) Der Bund bringt unbeschadet des Artikels 106
Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft Sammlermünzen gemäß § 2 Abs. 3
in den Verkehr. Er kann eine andere Stelle damit beauf-
tragen.

§ 8
Einziehung von Münzen

Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen, die
infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht
oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden
von den Bundeskassen und der Deutschen Bundesbank
angenommen. Sie sind für Rechnung des Bundes einzu-
ziehen.

§ 9
Außerkurssetzung

(1) Die Bundesregierung kann deutsche Euro-Münzen
und deutsche Euro-Gedenkmünzen außer Kurs setzen.
Die Einlösungsfrist muss mindestens sechs Monate
betragen.
(2) Die Außerkurssetzung der in Absatz 1 genannten
Münzen ist im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger
sowie in überregionalen Tageszeitungen bekannt zu ma-
chen und der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften mitzuteilen.

§ 10
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates zu versagen oder unter Bedingungen zuzulassen,
dass Medaillen und Marken, bei denen die Gefahr einer
Verwechslung mit Münzen besteht, hergestellt, angebo-
ten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten oder
sonst in den Verkehr gebracht werden.

§ 11
Münzschutz

(1) Es ist verboten,
1. außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel un-

gültig gewordene Münzen

Drucksache 14/1673 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

a) nachzumachen oder zu verfälschen oder
b) solche nachgemachten oder verfälschten Münzen

zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, in
den Verkehr zu bringen oder in das Inland einzu-
führen;

2. Gegenstände herzustellen, zum Verkauf vorrätig zu
halten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen,
wenn sie den Anschein erwecken, als wären sie früher
gültige Münzen gewesen.

Satz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nachahmungen ges-
taltet oder vor dem Jahr 1850 hergestellt worden sind.
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten auch für aus-
ländische Münzen.

§ 12
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverord-
nung nach § 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
weist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbin-

dung mit Absatz 2, eine dort genannte Münze nach-
macht, verfälscht, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält,
in den Verkehr bringt oder einführt oder

2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbin-
dung mit Absatz 2, einen dort genannten Gegenstand
herstellt, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält oder in
den Verkehr bringt.

(3) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Ab-
satz 2 kann geahndet werden.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro,
in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend
Euro geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
Bundesschuldenverwaltung.
(6) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder 2
begangen worden, so können
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit be-

zieht, und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbe-

reitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
sind,

eingezogen werden.
§ 13

Übergangsvorschrift
Auf außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel
ungültig gewordene Münzen, die auf Deutsche Mark
oder Deutsche Pfennig lauten, ist § 12 Abs. 2 erst ab
1. Januar 2003 anzuwenden.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes

über die Deutsche Bundesbank
§ 14 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992
(BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 19 Abs. 7
des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 1689)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠14
Notenausgabe

(1) Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des
Artikels 106 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Eu-
ropäischen Gemeinschaft das ausschließliche Recht,
Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
zugeben. Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige
unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die Deutsche
Bundesbank hat die Stückelung und die Unterschei-
dungsmerkmale der von ihr ausgegebenen Noten öffent-
lich bekannt zu machen.
(2) Die Deutsche Bundesbank kann Noten zur Einzie-
hung aufrufen. Aufgerufene Noten werden nach Ablauf
der beim Aufruf bestimmten Umtauschfrist ungültig.“

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Herstellung
und den Vertrieb von Medaillen und Marken

Die Verordnung über die Herstellung und den Ver-
trieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3520), zuletzt geändert durch Artikel 8
§ 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Medaillen und Marken dürfen nicht das Bun-
deswappen, den Bundesadler oder ein Münzbild tra-
gen, das mit dem Münzbild auf gültigen Euro-Münzen
oder deutschen Euro-Gedenkmünzen übereinstimmt.
Dem Bundeswappen, dem Bundesadler und den
Münzbildern auf Euro-Münzen oder deutschen Euro-
Gedenkmünzen stehen solche Wappen, Adler und
Münzbilder gleich, die ihnen zum Verwechseln ähn-
lich sind.
(2) Auf Medaillen und Marken darf weder die Be-
zeichnung einer Gattung gültiger Euro-Münzen noch
die Angabe eines Geldwertes enthalten sein; die An-
gabe einer Zahl ohne einen weiteren Zusatz ist jedoch
zulässig.“

2. In § 3 Satz 1 wird die Angabe „19,0 mm“ durch die
Angabe „18,5 mm“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Bundesmünzen“ durch
die Worte „Euro-Münzen und deutsche Euro-
Gedenkmünzen“ ersetzt.

4. In § 5 wird die Angabe „§ 11a Abs. 4 des Gesetzes
über die Ausprägung von Scheidemünzen“ durch die
Angabe „§ 12 Abs. 1 des Münzgesetzes“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/1673

Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Verordnung
über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen
und Marken können auf Grund der Ermächtigung des
Münzgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 6
Beendigung der Anwendung von Artikel 1

der Anlage I des Vertrages über die Schaffung
einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
Artikel 1 der Anlage I des Vertrages über die Schaf-
fung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-
schen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990
(BGBl. 1990 II S. 518, 548) ist nicht mehr anzuwenden.

Artikel 7
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Es werden aufgehoben:
1. das Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen

in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242),

2. die Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über die
Ausprägung von Scheidemünzen auf das Land Berlin
vom 6. Juni 1955 (BGBl. I S. 272),

3. das Gesetz über die Ausprägung einer Olympia-
münze vom 18. April 1969 (BGBl. I S. 305),

4. die Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfol-
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 11a des Gesetzes über die Ausprägung von Schei-
demünzen vom 9. Juli 1975 (BGBl. I S. 1922),

5. das Währungsgesetz vom 20. Juni 1948 (WiGBl.
Beilage Nr. 5 S. 1), zuletzt geändert durch Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1242) und

6. die Verordnung zur Einführung der Deutschen Mark
im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7600-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung.

Artikel 8
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 2002 in Kraft.
(2) Artikel 1 § 1 tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
(3) Artikel 1 § 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2002 außer Kraft.

Drucksache 14/1673 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeiner Teil
I. Dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungs-

union – Einführung des Euro-Bargelds
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des
Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro
(Euro-Verordnung, veröffentlicht in ABl. EG Nr. L 139
vom 11. Mai 1998, S. 1) gilt ab 1. Januar 1999 in den
Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 der Euro-Verordnung
aufgeführt sind („teilnehmende Mitgliedstaaten“), die
Euro-Währung. Die zu diesem Zeitpunkt in den jeweili-
gen Mitgliedstaaten existierenden nationalen Währungen
bleiben bis 31. Dezember 2001 als Untereinheiten der
Euro-Währung erhalten. Die am 1. Januar 1999 im Um-
lauf befindlichen, auf die jeweiligen nationalen Wäh-
rungseinheiten lautenden Banknoten und Münzen be-
halten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel
auf dem Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaates.
Vom 1. Januar 2002 an werden auf Euro lautende Bank-
noten sowie auf Euro oder Cent lautende Münzen in den
teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben. Der europäi-
sche Gesetzgeber sieht dabei einen Zeitraum von längs-
tens sechs Monaten für den Parallelumlauf des auf die
jeweilige nationale Währungseinheit und des auf Euro
und Cent lautenden Bargelds vor, vgl. Artikel 15 Abs. 1
Euro-Verordnung. Der jeweilige nationale Gesetzgeber
hat jedoch gemäß Artikel 15 Abs. 1 Euro-Verordnung
die Möglichkeit, diese Zeitspanne des Parallelumlaufes
zweiter gesetzlicher Zahlungsmittel – gegebenenfalls bis
auf Null – zu verkürzen.
Die Bundesregierung hat sich für eine entsprechende Ver-
kürzung dieser Zeitspanne entschieden, d. h. die auf Deut-
sche Mark lautenden Banknoten und die auf Deutsche Mark
oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen verlieren
zeitgleich mit der Einführung des Euro-Bargelds ihre Ei-
genschaft als gesetzliches Zahlungsmittel (sogenannter ju-
ristischer Big Bang). Der Parallelumlauf zweier gesetzlicher
Zahlungsmittel würde Handel und Kreditinstitute mit er-
heblichen Kosten belasten, die diese unter Umständen auf
die Verbraucher abwälzen würden.
Der Gesetzentwurf berücksichtigt die am 22. Oktober
1998 erzielte Einigung zwischen den Verbänden der Kre-
ditwirtschaft, des Handels und vergleichbarer Dienst-
leistungen sowie der Automatenwirtschaft. Die Erklä-
rung lautet wie folgt:

„Modifizierte Stichtagsregelung zur Einführung
von Euro-Banknoten und -Münzen

Gemeinsame Erklärung der Verbände
der Automatenwirtschaft:
Bundesverband Automatenunternehmer e.V. (BA)
● Bundesverband der Park- und Garagenhäuser e.V.
● Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler

und Automatenaufsteller e.V. (BDTA)

● Bundesverband Deutscher Verpflegungs- und Ven-
ding-Unternehmen e.V. (bdv)

● Deutscher Automaten-Großhandels-Verband e.V.
(DAGV)

● Verband der Deutschen Automatenindustrie e.V.
(VDAI)

des Handels und vergleichbarer Dienstleistungen:
● Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE)
● Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.

(DEHOGA)
● Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)
● Zentralverband Gewerblicher Verbundgruppen (ZGV)
der Kreditwirtschaft:
● Bundesverband der Deutschen Volksbanken und

Raiffeisenbanken e.V. (BVR)
● Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB)
● Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

e.V. (VÖB)
● Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. (DSGV)
● Verband deutscher Hypothekenbanken e.V. (VdH)
Die beteiligten Verbände nehmen folgendes zur Kenntnis:
– Ab 1. Januar 2002 sollen auf Euro lautende Bank-

noten und Münzen alleiniges gesetzliches Zahlungs-
mittel in der Bundesrepublik Deutschland werden.
Die Bundesregierung bereitet den Entwurf eines Be-
gleitgesetzes zur Einführung der Euro-Banknoten und
-Münzen vor, der dem Gesetzgeber so bald wie mög-
lich vorgelegt wird.

– Die Deutsche Bundesbank und das Bundesministe-
rium der Finanzen werden für ihren Bereich sicher-
stellen, dass der Umlauf an DM-Banknoten und
-Münzen nach dem 1. Januar 2002 innerhalb kurzer
Frist umgetauscht werden kann.

– Die Deutsche Bundesbank wird gemäß den bestehen-
den Gepflogenheiten auf Deutsche Mark lautende
Banknoten und Münzen nach dem 1. Januar 2002
weiterhin in Euro zum unwiderruflich festgelegten
Umrechnungskurs umtauschen.

– Die Modalitäten des Bargeldumtauschs, einschließlich
der Bereitstellung einer ausreichenden Logistik, sind
Gegenstand von Gesprächen mit den Verbänden, die
von der Deutschen Bundesbank in Zusammenarbeit
mit dem Bundesministerium der Finanzen koordiniert
werden. Die Verbände erwarten, dass diese Gespräche
zu einer für alle Seiten befriedigenden Lösung der
noch offenen Fragen führen werden. Dies gilt insbe-
sondere für die frühzeitige Verfügbarkeit von Euro-
Münzen zu Testzwecken ab 1999 und von Euro-
Münzen und -Banknoten zu Umstellungszwecken
spätestens 2001.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/1673

Die Mitglieder der beteiligten Verbände sind über die
,,Modifizierte Stichtagsregelung“ unterrichtet und haben
sie grundsätzlich begrüßt. Vor diesem Hintergrund ver-
pflichten sich die beteiligten Verbände, auf ihre Mit-
gliedsunternehmen einzuwirken, damit diese den Um-
gang mit Beständen an DM-Bargeld, die nach dem 1. Ja-
nuar 2002 noch im Umlauf sind, in ihrem jeweiligen Be-
reich verlässlich in der nachstehenden Weise handhaben.
Dabei streben sie im Rahmen von Kundenbeziehungen
auch über den 28. Februar 2002 hinaus eine flexible
Handhabung an.
1. Gebietsansässige Kreditinstitute mit Schalterbetrieb

werden bis zum 28. Februar 2002 auf Deutsche Mark
lautende Banknoten und Münzen annehmen.

2. Der Einzelhandel wird bis zum 28. Februar 2002 auf
DM lautende Banknoten und Münzen, davon Münzen
bis zu einem Höchstbetrag von 20 DM je Einzelge-
schäft, an der Kasse in Zahlung nehmen.

3. Gebietsansässige Kreditinstitute mit Schalterbetrieb
werden bis zum 28. Februar 2002 auf Deutsche Mark
lautende Münzen ab 0,10 DM in unmittelbarem
Tausch gegen auf Deutsche Mark lautende Bankno-
ten oder gegen Belastung auf dem Kundenkonto aus
den verfügbaren Kassenbeständen der jeweiligen Ge-schäftsstelle abgeben.

4. Der Einzelhandel wird bis zum 28. Februar 2002 auf
DM lautende Münzen aus verfügbaren Kassenbestän-
den des jeweiligen Betriebs abgeben. Dies könnte an
Informationsständen in den Betrieben geschehen.

5. Automaten, die im Zuge des technischen Um-
stellungsprozesses noch nicht auf Euro umgestellt
sind, werden weiterhin auf DM lautende Banknoten
und Münzen annehmen und als Rückgeld herausge-
ben.

Bonn und Köln, den 22. Oktober 1998“
In dem in dieser Erklärung festgelegten Rahmen ist so-
mit für eine Übergangszeit auch DM-Bargeld noch zu
Zahlungszwecken einsetzbar, in der Zeit bis 28. Februar
2002 kann der Handel aus verfügbaren Beständen auch
DM-Bargeld als Wechselgeld herausgeben. Die öffentli-
chen Kassen/Zahlstellen können nach dem 1. Januar
2002 ihr Verfahren bei der Annahme und Ausgabe von
DM-Bargeld entsprechend ausrichten. Eine Annahme-
pflicht für jedermann besteht dagegen wegen des Weg-
falls der Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel
nicht mehr.
Auch wenn die auf Deutsche Mark lautenden Banknoten
und die auf Deutsche Mark und Deutsche Pfennig lau-
tenden Bundesmünzen zeitgleich mit der Einführung des
Euro-Bargelds ihre Eigenschaft als gesetzliches Zah-
lungsmittel verlieren, werden Verbraucherinteressen
nicht verletzt. Durch die Verpflichtung der Verbände der
Kreditwirtschaft, des Handels und vergleichbarer Dienst-
leistungen sowie der Automatenwirtschaft kann DM-
Bargeld noch bis zum 28. Februar 2002 bei Handel,
Banken und Automaten weiterverwendet werden. Logis-
tische Gründe sprechen ebenfalls gegen einen Totalaus-
tausch des Bargeldes an einem Stichtag.

II. Überblick über die Regelungen des Entwurfs
Durch Artikel 1 wird zum einen die Voraussetzung für
den „juristischen Big Bang“ geschaffen, indem die Ei-
genschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels von DM-
Bargeld mit Ablauf des 31. Dezember 2001 beendet
wird, zum anderen fasst der Artikel aus systematischen
Gründen weitere Bestimmungen zusammen, die das
DM-Bargeld betreffen, z. B. Regelungen über den Ersatz
von DM-Bargeld und dessen strafrechtlichen Schutz.
Auch nach Beginn des Euro-Bargeldumlaufs verbleibt
das Recht zur Ausgabe von Münzen gemäß Artikel 106
Abs. 2 EG-Vertrag in jeweils nationaler Verantwortung
der Mitgliedstaaten.
Der Rat kann im Rahmen dieser Vorschrift auf Stücke-
lung und technische Merkmale der für den Umlauf be-
stimmten Münzen Einfluss nehmen, soweit das für den
reibungslosen Umlauf der Münzen erforderlich ist. Zu
diesem Zweck hat er die Verordnung (EG) Nr. 975/98
des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und
technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten
Euro-Münzen [Verordnung (EG) Nr. 975/98, ABl. EG
Nr. L 139 S. 6], geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 423/99 vom 22. Februar 1999 (ABl. EG Nr. L 52
S. 2), erlassen. Weitere Regelungen zu den Euro-
Münzen finden sich insbesondere in der Euro-Ver-
ordnung.
Die Euro-Verordnung und die Verordnung (EG) Nr. 975/
98 in der jeweils geltenden Fassung sind unmittelbar
geltendes Recht und regeln u. a. gesetzliche Zahlungs-
mittel, Annahmepflicht und die technischen Merkmale
der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen; nationale
Vorschriften sind insoweit weder notwendig noch zu-
lässig.
Darüber hinaus beabsichtigt der Bund, weiterhin Ge-
denkmünzen herauszugeben. Da Gedenkmünzen, ob-
wohl gesetzliche Zahlungsmittel, in der Regel kaum in
den Umlauf gelangen, hat die Gemeinschaft, dem Subsi-
diaritätsprinzip folgend, von ihrem Harmonisierungs-
recht gemäß Artikel 106 Abs. 2 EG-Vertrag keinen
Gebrauch gemacht, so dass der notwendige gesetzliche
Rahmen für die Ausgabe von deutschen Euro-Gedenk-
münzen geschaffen werden muss.
Aus diesen Gründen und mit der Zielsetzung, das in we-
sentlichen Teilen seit seiner Verabschiedung im Jahre
1950 unverändert gebliebene Münzrecht zu aktualisie-
ren, wird das Gesetz über die Ausprägung von Schei-
demünzen in Artikel 2 durch ein neues Münzgesetz
(MünzG) ersetzt.
Dabei wird im Münzgesetz auf die Bezeichnung Schei-
demünzen, unter denen man allgemein Münzen versteht,
deren Materialwert unter ihrem Nennwert liegt, verzich-
tet. Diese Beschränkung wäre insbesondere im Hinblick
auf die beabsichtigte Inverkehrgabe überwertiger Ge-
denkmünzen hinderlich. Gleichwohl bleiben die für den
Umlauf bestimmten Euro-Münzen ihrem Charakter nach
Scheidemünzen.
Der Übergang bisher nationaler Kompetenzen auf die
Europäische Zentralbank (EZB) im Rahmen der Aus-

Drucksache 14/1673 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

gabe von Euro-Banknoten zieht entsprechenden Ände-
rungsbedarf der Regelungen über die Notenausgabe imGesetz über die Deutsche Bundesbank nach sich. Diese
Änderungen finden sich in Artikel 3.
Mit Artikel 4 werden in der Verordnung über die Her-
stellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken die
auf Grund der Neufassung des Münzgesetzes und der
Außerkurssetzung der auf Deutsche Mark oder Deutsche
Pfennig lautenden Bundesmünzen notwendigen Folge-
änderungen vorgenommen.
Die Artikel 6 bis 8 enthalten Inkrafttretens- und Außer-
krafttretensvorschriften.

III. Kosten und Preise
1. Kosten der öffentlichen Haushalte
Die Einführung des Euro-Bargelds erfolgt unmittelbar
durch die Euro-Verordnung. Der Austausch der gesetz-
lichen Zahlungsmittel wird schon im Vorfeld Kosten für
den Haushalt des Bundes verursachen.
2. Kosten für die Wirtschaft
Durch die Einführung des Euro-Bargelds unvermeidlich
entstehende Kosten für die Unternehmen sollen durch
den Ausschluss eines doppelten Bargeldumlaufes so
niedrig wie möglich gehalten werden, so dass kein
Druck zur Preiserhöhung besteht. Kostensenkend wird
sich zudem die oben wiedergegebene Erklärung der Ver-
bände zur „Modifizierten Stichtagsregelung“ auswirken.
3. Preise
Auswirkungen auf die Einzelpreise, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau und das allgemeine Preisniveau,
sind durch dieses Gesetz nicht zu erwarten.
Die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des
Bundes für die Regelungen des Gesetzes ergibt sich aus
Artikel 73 Nr. 4 Grundgesetz (Währungs-, Geld- und
Münzwesen).

B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu § 1
§ 1 Satz 1 legt fest, dass die von der Deutschen Bundes-
bank ausgegebenen, auf Deutsche Mark lautenden Bank-
noten und die von der Bundesrepublik Deutschland aus-
gegebenen, auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig
lautenden Bundesmünzen ihre Eigenschaft als gesetzli-
ches Zahlungsmittel mit Ablauf des 31. Dezember 2001
verlieren. Zusammen mit der durch die Artikel 10 und 11
der Euro-Verordnung bewirkten Einführung des Euro-
Bargelds zum 1. Januar 2002 stellt dies den sog. „juristi-
schen Big Bang“ dar. Es gibt keinen Parallelumlauf
zweier gesetzlicher Zahlungsmittel.
Somit sind vom 1. Januar 2002 an die auf Euro lauten-
den Banknoten und die auf Euro oder Cent lautenden

Münzen alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel. (Zu der
Möglichkeit, während einer Übergangszeit DM-Bargeld
in begrenztem Rahmen zu Zahlungszwecken einzuset-
zen, siehe die vorstehenden Erläuterungen zur soge-
nannten „Modifizierten Stichtagsregelung“.) Für die
Gültigkeit der gesetzlichen Zahlungsmittel ist unerheb-
lich, in welchem der teilnehmenden Mitgliedstaaten sie
begeben wurden. Allein entscheidend ist das Inver-
kehrbringen gemäß den geltenden EG-rechtlichen Be-
stimmungen, d. h. insbesondere unter Beachtung der Zu-
ständigkeitsregelung des Artikels 106 EG-Vertrag sowie
der Artikel 10 und 11 der Euro-Verordnung.
§ 1 Satz 2 bestimmt, dass die Deutsche Bundesbank im
Rahmen des Artikels 16 der Euro-Verordnung ab 1. Ja-
nuar 2002 DM-Bargeld in Euro-Bargeld umtauschen
wird. In der Vergangenheit hat die Deutsche Bundesbank
in der Praxis den Ersatz infolge Einziehung und Aufruf
ungültig gewordener Banknoten auch nach Ablauf der
bei Aufruf gesetzten Umtauschfrist weiterhin vorge-
nommen. Diese Praxis wird auf den Umtausch der der-
zeit gültigen, im Umlauf befindlichen Banknoten und
Bundesmünzen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2001
ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlie-
ren, übertragen. Die Deutsche Bundesbank nimmt den
Umtausch der Bundesmünzen für Rechnung des Bundes
vor. Der Umtausch selbst erfolgt zum vom Rat gemäß
Artikel 123 Abs. 4 Satz 1 EG-Vertrag am 31. Dezember
1998 [Verordnung (EG) Nr. 2866/98, ABl. EG Nr. L 359
vom 31. Dezember 1998, S. 1] unwiderruflich festge-
legten Umrechnungskurs von Deutscher Mark in Euro
(1 Euro = 1,95583 DM).

Zu § 2
§ 2 entspricht vom Regelungsgehalt her § 14 Abs. 3
Bundesbankgesetz (BBankG) geltender Fassung. Die
Bestimmung soll sicherstellen, dass die bisherige
Rechtslage im Hinblick auf den Ersatz beschädigter oder
vernichteter Banknoten, auch nachdem die auf Deutsche
Mark lautenden Banknoten ihre Eigenschaft als gesetz-
liches Zahlungsmittel verloren haben, fortgilt. Dies be-
deutet im Einzelnen: Auch zukünftig ist die Deutsche
Bundesbank zum Ersatz von vernichteten oder ver-
fälschten Banknoten nicht verpflichtet. Der Ersatz einer
beschädigten Banknote kann erfolgen, wenn mehr als die
Hälfte einer echten Banknote nachgewiesen werden
kann. Dabei reichen mehrere einwandfreie zusammen-
gehörige Teile einer echten Note, die in ihrer Gesamtheit
mehr als die Hälfte ausmachen, aus. Kann der Nachweis
geführt werden, dass bei einer Note, von der nur die
Hälfte oder weniger vorgelegt wird, der Rest dieser Note
vernichtet ist, kann auch in diesen Fällen Ersatz geleistet
werden. Ersatz wird durch die Hingabe von Euro-
Bargeld geleistet werden. Der Umrechnungskurs ent-
spricht dem gemäß Artikel 123 Abs. 4 Satz 1 EG-
Vertrag vom Rat der Europäischen Union am 31. De-
zember 1998 [Verordnung (EG) Nr. 2866/98] unwider-
ruflich festgelegten Umrechnungskurs von Deutscher
Mark in Euro.
Eine uneingeschränkte gesetzliche Verpflichtung, insbe-
sondere infolge Aufruf und Einziehung ungültig gewor-
dene Banknoten und Bundesmünzen nach Ablauf der bei

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/1673

Aufruf bestimmten Umtauschfrist zu ersetzen, wird es
– wie bislang – auch weiterhin nicht geben. Die Not-
wendigkeit, eine solche Verpflichtung zu begründen, be-
steht nicht. Die Deutsche Bundesbank hat bereits in der
Vergangenheit in der Praxis den Ersatz ungültig gewor-
dener Banknoten auch nach Ablauf der Umtauschfrist
vorgenommen (siehe dazu auch oben zu § 1 Satz 2 des
DM-Beendigungsgesetzes). Die Deutsche Bundesbank
wird zukünftig an dieser Gepflogenheit festhalten.

Zu § 3
§ 3 greift die Umtauschregelung in § 4 des Gesetzes über
die Ausprägung von Scheidemünzen auf. Die Aufnahme
in dieses Gesetz ist notwendig, da analog den Bankno-
ten auch die auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig
lautenden Bundesmünzen gemäß § 1 Satz 2 weiterhin in
gesetzliche Zahlungsmittel umgetauscht werden sollen
und die vergleichbaren Regelungen im neuen Münzge-
setz sich nur noch auf Münzen beziehen, die auf Euro
oder Cent lauten.

Zu den §§ 4 und 5
Die in den §§ 4 und 5 enthaltenen Regelungen sollen ge-
währleisten, dass das strafrechtliche Schutzniveau für auf
Deutsche Mark lautende Banknoten und für auf Deutsche
Mark oder Deutsche Pfennig lautende Bundesmünzen
auch nach Ablauf des 31. Dezember 2001 bestehen bleibt.
Mit dem Verlust ihrer Eigenschaft als gesetzliches Zah-
lungsmittel mit Ablauf des 31. Dezember 2001 werden die
auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und auf Deut-
sche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmün-
zen aus dem Schutzbereich der §§ 146ff. des Strafgesetz-
buches (StGB), die Geldfälschungshandlungen unter Stra-
fe stellen, herausfallen. Gleichwohl besteht ein Bedürfnis
nach Aufrechterhaltung des bisher für das DM-Bargeld
geltenden strafrechtlichen Schutzniveaus, da infolge der
bereits erläuterten sog. „Modifizierten Stichtagsregelung“
die auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und die auf
Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bun-
desmünzen in dem dort beschriebenen Umfang weiterhin
zu Zahlungszwecken verwendet werden können. Um
Missbrauch mit gefälschtem DM-Bargeld auch in der
Übergangsphase während des Austausches der gesetzli-
chen Zahlungsmittel von vornherein zu unterbinden, ist es
daher erforderlich, das bisher für Geldfälschungsdelikte
geltende Strafniveau für DM-Bargeld für diese Um-
tauschphase zu übernehmen sowie sicherzustellen, dass
auch erforderliche Strafverfolgungsmaßnahmen ohne Ein-
schränkung Platz greifen können. Schließlich ist zur Ver-
meidung von Sanktionslücken im Vorfeld der eigentlichen
Fälschungshandlungen die Anwendbarkeit der geltenden
einschlägigen Bußgeldvorschriften sicherzustellen.
Die auf Euro lautenden Banknoten und auf Euro oder
Cent lautenden Münzen fallen ab 1. Januar 2002 als
nunmehrige gesetzliche Zahlungsmittel in den Schutz-
bereich der §§ 146ff. StGB.

Zu § 4
§ 4 enthält die notwendigen Verweisungen auf die mate-
riellen Regelungen im Strafgesetzbuch und im Gesetz

über Ordnungswidrigkeiten, durch die die Erstreckung
des strafrechtlichen Schutzniveaus rechtstechnisch be-
wirkt wird. Um auch die Aufbewahrung des eingezoge-
nen Falschgeldes zu regeln, wurde § 37 Abs. 2 des Ge-
setzes über die Deutsche Bundesbank ebenfalls in die
Verweisungsvorschrift aufgenommen.

Zu § 5
Soll das strafrechtliche Schutzniveau für auf Deutsche
Mark lautende Banknoten und für auf Deutsche Mark
oder Deutsche Pfennig lautende Bundesmünzen auch
nach Ablauf des 31. Dezember 2001 ungeschmälert ge-
währleistet bleiben, muss auch in strafprozessualer Hin-
sicht grundsätzlich gelten, dass Strafverfolgungsmaß-
nahmen in gleichem Maße Anwendung finden können
wie bei den Delikten der Geldfälschung nach dem StGB.
Dies stellen die Regelungen in § 5 sicher. Nach Satz 1
finden über diejenigen Bestimmungen der Strafprozess-
ordnung (StPO) hinaus, die grundsätzlich bei der Verfol-
gung aller Straftaten einschlägig sind, auch die Vor-
schriften Anwendung, die – wie etwa der Einsatz eines
Verdeckten Ermittlers nach § 110a StPO – nur bei be-
stimmten Delikten, nämlich unter anderem bei Straftaten
(von erheblicher Bedeutung) auf dem Gebiet der Geld-
fälschung nach dem Achten Abschnitt des Besonderen
Teils des StGB, einschlägig sind. Satz 2 bestimmt, dass
bei der Verfolgung von Straftaten nach § 4 in Verbin-
dung mit § 146 StGB auch diejenigen Vorschriften der
StPO Anwendung finden, die – wie etwa die Über-
wachung der Telekommunikation nach § 100a StPO
oder die akustische Wohnraumüberwachung nach § 100c
Abs. 1 Nr. 3 StPO – anders als die zuvor genannten Be-
stimmungen nicht lediglich eine Straftat (von erheblicher
Bedeutung) auf dem Gebiet der Geldfälschung nach dem
Achten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB vor-
aussetzen, sondern – was diesen Deliktsbereich anbe-
trifft – nur bei der Verfolgung von Straftaten der Geld-
fälschung nach § 146 StGB einschlägig sind.

Zu Artikel 2
Zu § 1 MünzG
Gemäß Artikel 106 Abs. 2 Satz 1 EG-Vertrag verbleibt
das Recht zur Ausgabe von Münzen auch nach Beginn
des Euro-Bargeldumlaufs bei den Mitgliedstaaten. Der
Bund gibt aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 975/98
Euro-Münzen aus, die auf die Nominale 1, 2, 5, 10, 20,
50 Cent und 1 und 2 Euro lauten.
In § 1 wird der Begriff „deutsche Euro-Münzen“ einge-
führt. Er dient der Unterscheidung der Münzen des Bun-
des von den von anderen Mitgliedstaaten ausgegebenen
„Euro-Münzen“ und den gemäß § 2 möglichen „deut-
schen Euro-Gedenkmünzen“.

Zu § 2 MünzG
In Absatz 1 wird der Bund ermächtigt, auf Euro lautende
Sammlermünzen auszugeben. Dies ermöglicht dem
Bund, die Ausgabe von Sammlermünzen unter Euro-

Drucksache 14/1673 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bedingungen fortzusetzen. In Nummer 1 wird die Kate-
gorie „deutsche Euro-Gedenkmünzen“ eingeführt, um
die vom Bund ausgeprägten Gedenkmünzen von den
Gedenkmünzen der anderen Mitgliedstaaten zu unter-
scheiden, die nur in den jeweiligen Ausgabestaaten, nicht
aber in Deutschland gesetzliche Zahlungsmittel sind.
Sammlermünzen gemäß Nummer 2 entsprechen in ihren
Merkmalen den für den Umlauf bestimmten deutschen
Euro-Münzen gemäß § 1, zeichnen sich aber durch eine
besondere Prägequalität (Erstabschlag, Spiegelglanzaus-
führung) und Verpackung aus. Die Verordnung (EG)
Nr. 975/98 regelt die Prägequalitäten nicht, so dass die
Entscheidung bei jedem Mitgliedstaat verbleibt.
Absatz 2 verleiht den deutschen Euro-Gedenkmünzen
die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel im In-
land. Gedenkmünzen sind vom Regelungsgehalt der
Euro-Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 975/98
nicht erfasst. Gleichwohl lässt Artikel 106 Abs. 2 EG-
Vertrag die Ausgabe weiterer auf Euro lautende Münzen
zu, die durch nationale Gesetzgebung die Eigenschaft
eines gesetzlichen Zahlungsmittels im jeweiligen Aus-
gabeland erhalten.
Die Festlegung in Absatz 3 lässt Raum, das Sammler-
münzprogramm flexibel zu gestalten. Unter anderem soll
die Ausgabe hochwertiger Edelmetallmünzen ermöglicht
werden, deren Materialwert den Nennwert übersteigen
kann, was sich auf den Ausgabepreis dieser Münzen
auswirkt. Darüber hinaus sind Ausgabeaufschläge bei
Sammlermünzen in Spiegelglanzausführung und Son-
derverpackungseinheiten üblich.

Zu § 3 MünzG
Aufgrund Artikel 11 der Euro-Verordnung ist mit Aus-
nahme der ausgebenden Behörde niemand verpflichtet,
mehr als 50 der gemäß Verordnung (EG) Nr. 975/98 für
den Umlauf bestimmten Euro-Münzen – aller Mitglied-
staaten – pro einzelner Zahlung anzunehmen. Damit sind
die Euro-Münzen wie bisher auch die DM-Münzen nur
beschränkt gesetzliche Zahlungsmittel. Die Zahlungs-
mitteleigenschaft von auf Euro lautenden Gedenkmün-
zen ergibt sich daraus allerdings nicht.
In Absatz 1 wird daher die Annahmepflicht für die deut-
schen Euro-Gedenkmünzen geregelt. Obwohl sie Samm-
lerobjekte sind und kaum im normalen Zahlungsverkehr
benutzt werden, muss auch für diese wegen ihrer Eigen-
schaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels der Umfang
der Annahmepflicht geregelt werden. Da Gedenkmünzen
auf jeden Fall mit höheren Nennwerten als dem der
höchsten zulässigen Umlaufmünze (2 Euro) ausgegeben
werden, würde die Anlehnung an die vorstehende Stück-
regelung für die Umlaufmünzen ein zu großes Ge-schäftsvolumen darstellen und das Notenmonopol der
EZB tangieren. Deshalb wird ein Betrag von 100 Euro
festgelegt. Er entspricht dem wertmäßigen Höchstbetrag,
der sich unter Anlehnung an die Stückregelung (50 Mün-
zen à max. 2 Euro) ergeben würde.
In Absatz 2 wird geregelt, welche Stellen für den Bund
als ausgebende Behörde die unbegrenzte Annahme- und
Umtauschpflicht wahrnehmen sollen, um denjenigen
Personen oder Stellen, bei denen sich nach Art ihres

Zahlungsverkehrs größere Bestände an Münzen anzu-
sammeln pflegen, die Verwendung größerer Münzmen-
gen zu erleichtern oder den Umtausch ihrer Kassenbe-
stände in unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel zu
ermöglichen.
Dabei wird die Regelung nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes
über die Ausprägung von Scheidemünzen aufgegriffen,
und die Bundeskassen werden als Annahmestelle be-
nannt.
Entsprechend der bisherigen Übung der Deutschen Bun-
desbank, den Weg für das Inverkehrbringen von Münzen
über die Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank auch
für den Rücklauf von Münzen zu nutzen, sieht Absatz 2
darüber hinaus vor, die bisherige Praxis der Deutschen
Bundesbank in eine gesetzliche Pflicht umzuwandeln.
Mit der Verpflichtung der Deutschen Bundesbank wird
auch der Tatsache Rechnung getragen, dass mit der Re-
form des Kassenwesens und der weitgehenden Umstel-
lung auf den bargeldlosen Zahlungsverkehr die Bundes-
kassen der Annahme- und Umtauschverpflichtung ohne-
hin nicht mehr flächendeckend nachkommen können und
somit die alleinige Beschränkung auf die Bundeskassen
dem Ziel der Regelung des § 3 nicht entsprechen würde.
Die durch die Rücknahme von Münzen bei der Deut-
schen Bundesbank ggf. entstehenden Bestände unterlie-
gen der 10%-Grenze gemäß Artikel 6 der Verordnung
(EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993,
die aufgrund Artikel 101 Abs. 1 EG-Vertrag erlassen
wurde. Der Bund stellt die Einhaltung dieser Grenze
über ein jederzeit belastbares Konto sicher. Der Einschub
„unbeschadet des Artikels 101 Abs. 1 …“ stellt sicher,
dass dieses Kreditierungsverbot jederzeit eingehalten
wird. Es bezieht sich auf das Innenverhältnis Deutsche
Bundesbank/Bund. Eine Einschränkung der Annahme-
pflicht gegenüber dem Bürger und der Wirtschaft tritt
praktisch nicht ein.
Absatz 2 bezieht sich – wie auch Absatz 3 – auf die
Euro-Münzen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten.
In Absatz 3 wird bei der Annahmepflicht die Regelung
des § 4 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheide-
münzen aufgegriffen. Danach müssen durchlöcherte und
anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht
verringerte sowie verfälschte Münzen nicht angenom-
men werden. Diese Regelung bezieht sich auf die Euro-
Münzen aller Mitgliedstaaten und die vom Bund ausge-
prägten deutschen Euro-Gedenkmünzen gemäß § 2. Die
Euro-Verordnung und die Verordnung (EG) Nr. 975/98
treffen dazu keine Festlegungen, so dass die Mitglied-
staaten eine selbstständige Regelung treffen können.

Zu § 4 MünzG
In Absatz 1 wird die Regelung nach § 6 Abs. 1 des Ge-
setzes über die Ausprägung von Scheidemünzen wieder
aufgegriffen, wobei sich die Entscheidungskompetenz
bei den deutschen Euro-Münzen nur noch auf die Ge-
staltung der nationalen Münzseiten einschließlich des
Wortlautes der Randschrift bei den 1- und 2-Euro-
Münzen sowie die Verteilung der auszuprägenden Be-
träge auf die verschiedenen Münzsorten bezieht. Alle

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/1673

anderen wichtigen Münzparameter wie Durchmesser,
Dicke, Form, Material und Farbe sowie die übrige Rand-
gestaltung der Euro-Umlaufmünzen sind vollständig
im Datenblatt des Artikels 1 der Verordnung (EG)
Nr. 975/98 in der jeweils gültigen Fassung enthalten.
Die in Absatz 2 geregelte Pflicht zur Bekanntmachung
ist aus § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausprägung von
Scheidemünzen übernommen. Sie bezieht sich nur noch
auf die Gestaltung der nationalen Münzseite der deut-
schen Euro-Münzen. In welcher Weise die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften sämtliche Euro-
Münzen, d. h. die Vorder- und Rückseiten der einzelnen
Nominale aller teilnehmenden Mitgliedstaaten bekannt
geben wird, bleibt abzuwarten.

Zu § 5 MünzG
Bei der Bestimmung der Gestalt der Münzen, die gemäß
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ausgegeben werden können, ist die
Bundesrepublik Deutschland mangels europäischer Vor-
gaben im Prinzip frei in ihrer Entscheidung. Die Wirt-
schafts- und Finanzminister der Mitgliedstaaten haben
sich auf ihrer Ratssitzung am 23. November 1998 ledig-
lich darauf verständigt, dass sich diese Sammlermünzen
zur Vermeidung von Verwechslungen mit Umlaufmün-
zen hinreichend in den Nennwerten, ihrer Gestaltung und
den technischen Parametern von den Euro-Münzen unter-
scheiden müssen und eine gegenseitige Unterrichtung über
geplante Gedenkmünzenemissionen erfolgen soll.
Gedenkmünzen sind Sammlerstücke, können aber aufgrund
der ihnen verliehenen Zahlungsmitteleigenschaft auch im
Bargeldverkehr verwandt werden. Insoweit ist der Tätig-
keitsbereich der Deutschen Bundesbank berührt. Daher
sollen die technischen Merkmale von deutschen Euro-
Gedenkmünzen im Benehmen mit der Deutschen Bundes-
bank festgelegt werden.
Die Bekanntmachungspflicht nach § 4 Abs. 2 ist entspre-
chend anzuwenden.

Zu § 6 MünzG
§ 6 greift die Regelungen nach § 7 des Gesetzes über die
Ausprägung von Scheidemünzen auf. Wie bisher wird in
Absatz 1 der Bund als Auftraggeber für die Münzproduk-
tion festgelegt, der das Verfahren der Ausprägung beauf-
sichtigt. Gegenüber der bisherigen Fassung wird die Rolle
des Bundes als Auftraggeber gestärkt. Die Formulierung
„die der Bund beauftragt“ lässt eine Auswahl unter den
prägebereiten Münzstätten zu. Ebenso wie die fünf deut-
schen Münzstätten (Staatliche Münze Berlin, Bayerisches
Hauptmünzamt, Staatliche Münzen Baden-Württemberg
in Stuttgart und Karlsruhe, Hamburgische Münze) ent-
scheiden können, ob sie sich zur Produktion bereit erklä-
ren, steht der Bund nicht mehr unter Kontrahierungs-
zwang gegenüber jeder einzelnen Münzstätte. Damit ist
die Symmetrie der Entscheidungsfreiheit hergestellt. Die
Gesamtheit der qualitativen Leistungen der Münzstätten in
Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Finan-
zen (z. B. Prägequalität, Termintreue, Innovationsbereit-
schaft, Mitarbeit in Fachgremien usw.) soll zukünftig stär-
ker bei der Auftragsvergabe berücksichtigt werden.

Gemäß Absatz 2 bestimmt das Bundesministerium der
Finanzen die Verteilung der auszuprägenden Mengen auf
die einzelnen Münzstätten und die ihnen für die Prägung
jeder einzelnen Münzgattung zu gewährende Vergütung.
In Abweichung zur ursprünglichen Regelung ist die Zu-
stimmung des Bundesrates wegen der ausschließlichen
Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 73
Nr. 4 Grundgesetz für das Münzwesen nicht mehr ent-
halten. Durch die Entscheidungsfreiheit des Bundesmi-
nisteriums der Finanzen bei der Verteilung der Aufträge
soll auch verhindert werden, dass in Zeiten niedrigen
Prägeumfangs die Auftragsvergabe wegen starrer Quoten
auf unwirtschaftliche Losgrößen zerstückelt werden
muss.
Absatz 3 entspricht § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die
Ausprägung von Scheidemünzen.

Zu § 7 MünzG
Gemäß Absatz 1 bringt wie bisher die Deutsche Bundes-
bank die vom Bund ausgeprägten Münzen in den Ver-
kehr. Zu diesem Zweck erstattet sie dem Bund den
Nennwert der übernommenen Münzen, soweit es sich
nicht um Sammlermünzen mit einem über dem Nenn-
wert liegenden Ausgabepreis handelt.
Die Bestände der Deutschen Bundesbank an vom Bund
herausgegebenen Münzen, die seinem Konto gutge-
schrieben sind, stellen einen zinslosen Kredit dar, der
gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des
Rates vom 13. Dezember 1993 (ABl. EG Nr. L 332 S. 1)
10 % des Münzumlaufes nicht überschreiten darf.
Das Inverkehrbringen der Sammlermünzen mit einem
über dem Nennwert liegenden Ausgabepreis übernimmt
der Bund gemäß Absatz 2. Da der Bund das Inver-
kehrbringen nicht tatsächlich selbst vollziehen kann, be-
dient er sich der Verkaufsstelle für Sammlermünzen bei
der Bundesschuldenverwaltung. Aber auch die Ein-
schaltung Dritter ist möglich.
Beim Inverkehrbringen gemäß Absatz 1 und 2 ist jeweils
der Genehmigungsvorbehalt der EZB zum Ausgabe-
umfang gemäß Artikel 106 Abs. 2 Satz 1 EG-Vertrag zu
berücksichtigen.

Zu § 8 MünzG
§ 8 regelt wie bisher § 9 des Gesetzes über die Ausprä-
gung von Scheidemünzen die Rücknahme für den Zah-
lungsverkehr unbrauchbar gewordener Münzen. Im Un-
terschied zur früheren auf deutsche Münzen beschränk-
ten Vorschrift bezieht sich die Rücknahmepflicht nun-
mehr auf die Euro-Münzen aller Mitgliedstaaten, soweit
sie im inländischen Zahlungsverkehr anfallen, und die
deutschen Euro-Gedenkmünzen.
Die Mitgliedstaaten, die die Euro-Währung zum 1. Ja-
nuar 1999 eingeführt haben, haben sich darauf verstän-
digt, sich gegenseitig den Wert ihrer ausgesonderten
Euro-Münzen zu erstatten, ohne dass die Münzen kör-
perlich zurückgeführt werden müssen. Das Verfahren
dieser gegenseitigen Verrechnungen wird noch Gegen-
stand weiterer Abstimmungen in den europäischen Gre-

Drucksache 14/1673 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

mien sein. Die Vernichtung der nicht mehr für den Um-
lauf geeigneten Münzen obliegt jeweils dem Land, in
dem sie zurückgenommen wurden.
Die Rücknahme sollen wiederum die Bundeskassen und
die Deutsche Bundesbank vornehmen. Wie schon in § 3
wird die Rechtslage damit der Praxis angepasst.

Zu § 9 MünzG
Aus dem gemäß Artikel 106 Abs. 2 EG-Vertrag den
Mitgliedstaaten verbliebenen Recht zur Ausgabe von
Münzen folgt auch das Recht zur Außerkurssetzung in
jeweils nationaler Verantwortung.
In Absatz 1 wird wie bisher in § 10 Abs. 1 des Gesetzes
über die Ausprägung von Scheidemünzen geregelt, dass
die Bundesregierung vom Bund in Kurs gesetzte Mün-
zen wieder außer Kurs setzen darf. In Abweichung zur
ursprünglichen Regelung ist die Zustimmung des Bun-
desrates wegen der ausschließlichen Gesetzgebungszu-
ständigkeit des Bundes nach Artikel 73 Nr. 4 Grundge-
setz für das Münzwesen nicht mehr enthalten.
Die Einlösungsfrist wird von bisher drei auf sechs Mo-
nate verlängert. Damit soll den Marktteilnehmern in al-
len teilnehmenden Mitgliedstaaten eine ausreichende
Chance zum Umtausch außer Kurs gesetzter Münzen ge-
geben werden.
Die Fristsetzung schließt entsprechend den bisherigen
Gepflogenheiten nicht aus, dass eine nachträgliche Ein-
lösung stattfinden kann.
In Absatz 2 wird die Bekanntmachungspflicht ent-
sprechend der bisherigen Regelung in § 10 Abs. 2 des
Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in
aktualisierter Fassung übernommen und um eine Infor-
mationspflicht an die Europäische Kommission erwei-
tert. Inwieweit für die Bekanntmachung über die Außer-
kurssetzung von nationalen Euro-Münzen, die in allen
teilnehmenden Mitgliedstaaten Zahlungsmittel sind, ein-
heitliche Regeln aufgestellt werden, bleibt abzuwarten.

Zu § 10 MünzG
In § 10 wird die bisher in § 12 des Gesetzes über die
Ausprägung von Scheidemünzen enthaltene Verord-
nungsermächtigung bezüglich Medaillen und Marken,
bei denen die Gefahr einer Verwechslung mit Münzen
besteht, wieder aufgenommen.
Zur Klarstellung wird dabei das Fehlen des Erfordernis-
ses der Zustimmung des Bundesrates ausdrücklich gere-
gelt.
Die aufgrund des Gesetzes über die Ausprägung von
Scheidemünzen erlassene Verordnung über die Herstel-
lung und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom
13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3520) wird in Artikel 4
den Gegebenheiten des neuen Münzgesetzes und den
Bedingungen des Euro-Bargeldumlaufs angepasst.

Zu § 11 MünzG
In § 11 werden die Verbotstatbestände des § 11a des Ge-
setzes über die Ausprägung von Scheidemünzen zum

Schutz von Münzen wieder aufgegriffen. Sie dienen der
Bekämpfung der Betrugskriminalität mit verfälschten
oder nachgemachten Münzen, die bereits außer Kurs ge-
setzt sind oder auch ohne Gesetzesakt offensichtlich
nicht mehr als Zahlungsmittel anerkannt werden.
Die bislang von § 11a des Gesetzes über die Ausprägung
von Scheidemünzen erfassten Medaillen sind bei der
Neuregelung der Bußgeldtatbestände entfallen. Medail-
len haben und hatten – obgleich sie z. B. aus historischen
Gründen beachtlichen Sammlerwert erlangen können –
im Gegensatz zu Münzen keine Zahlungsmitteleigen-
schaft und sind daher im § 10 nur zum Zweck der Ab-
grenzung zu Münzen erfasst.
Gleichwohl besteht ausreichender Schutz der Emittenten
von Medaillen vor Fälschungen oder nicht als solchen
gekennzeichneten Nachahmungen. Zu beachten sind ge-
gebenenfalls urheberrechtliche Schutzvorschriften. Einer
gewerblichen Nachprägung von Medaillen können u. U.
auch wettbewerbsrechtliche Gründe entgegenstehen.
Werden Fälschungen wertvoller Medaillen als Original
in den Verkehr gebracht, greift die zivilrechtliche Sach-
mängelhaftung.
Wie bisher sind von den Verboten nach Absatz 1 Satz 1
auch jene Stücke ausgenommen, die vor dem Jahre 1850
hergestellt worden sind. Damit wird berücksichtigt, dass
zu Beginn des 19. Jahrhunderts Münzfälschungen vor-
gekommen sind, deren Resultate unter Sammlern einen
hohen Wert erlangt haben.

Zu § 12 MünzG
Die in den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen Vorschriften
entsprechen den bislang in § 11a des Gesetzes über die
Ausprägung von Scheidemünzen enthaltenen Ordnungs-
widrigkeitstatbeständen beim Schutz von Münzen. Im
Hinblick auf den Wegfall der Bußgeldvorschriften zum
Schutz von Medaillen wird auf die Begründung zu § 11
verwiesen.
In Absatz 4 wird das im Gesetz über die Ausprägung von
Scheidemünzen in Deutsche Mark ausgewiesene Bußgeld
für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 im Verhältnis
2:1 in Euro unter Glättung des Umrechnungsbetrages neu
festgesetzt. Das Bußgeld für Ordnungswidrigkeiten gemäß
Absatz 1 wird von bisher 1000 DM auf 1 000 Euro erhöht
in Angleichung an den inzwischen auf 2 000 DM erhöhten
Regelrahmen gemäß § 17 Abs. 1 OWiG, wiederum unter
Glättung des Umrechnungsbetrages.
Die Festlegung der Verwaltungsbehörde in Absatz 5 ent-
spricht der nach Artikel 7 Nr. 4 aufzuhebenden Verord-
nung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11a des Geset-
zes über die Ausprägung von Scheidemünzen.
Absatz 6 entspricht der bisherigen Vorschrift in § 11a
Abs. 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheide-
münzen.

Zu § 13 MünzG
§ 13 nimmt auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig
lautende Bundesmünzen bis zum 31. Dezember 2002

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/1673

vom Geltungsbereich des § 12 Abs. 2 MünzG aus. Dies
ist erforderlich, da Fälschungshandlungen, die sich auf
DM-Bargeld beziehen, bis zu diesem Zeitpunkt aus den
bereits in der Begründung zu den §§ 4 und 5 des DM-
Beendigungsgesetzes dargelegten Gründen strafbewehrt
sind. Als Endzeitpunkt der Ausnahmebestimmung wird
der Ablauf des 31. Dezember 2002 bestimmt. Danach
werden Fälschungshandlungen, die sich auf außer Kurs
gesetztes DM-Münzgeld beziehen, als Ordnungswidrig-
keit geahndet.
Möglich wäre bei der Befristung auch ein Abstellen auf
den 30. Juni 2002, jenen durch die Euro-Verordnung
bestimmten Zeitpunkt, ab dem das DM-Bargeld end-
gültig nicht mehr zu Zahlungszwecken verwendet wer-
den kann. Jedoch können insbesondere die zurücklau-
fenden Bundesmünzen nach heutiger Einschätzung auf-
grund der vorhandenen technischen Möglichkeiten nicht
vollständig innerhalb des ersten Halbjahres von der
Deutschen Bundesbank bearbeitet, d. h. unter anderem
auf ihre Echtheit hin überprüft werden. Bis Ende des
Jahres 2002 dürften jedoch diese Arbeiten zu bewältigen
sein, so dass es sachgerecht ist, den zeitlichen Geltungs-
bereich der Ausnahmebestimmung bis zu diesem Zeit-
punkt zu erstrecken.

Zu Artikel 3
Die Änderungen des § 14 BBankG sind Folgeänderun-
gen der Einführung des Euro-Bargeldes zum 1. Januar
2002 sowie des Übergangs von bisher nationalen Kom-
petenzen auf die Gemeinschaftsebene. Artikel 106 Abs. 1
EG-Vertrag bestimmt, dass die EZB das ausschließliche
Recht hat, die Ausgabe von Banknoten zu genehmigen
und dass die nationalen Zentralbanken zur Ausgabe von
Banknoten berechtigt sind.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 wird an die Zählung des EG-
Vertrages in der Fassung vom 2. Oktober 1997 („Vertrag
von Amsterdam“) im Wege der Rechtsbereinigung an-
gepasst.
Die Änderungen und Streichungen in den Sätzen 2 und 3
des Absatzes 1 von § 14 BBankG sind durch die Ein-
führung des Euro-Bargeldes bedingt, die kraft unmit-
telbar geltenden Gemeinschaftsrechts erfolgt. Der Hin-
weis auf den Charakter der nach Satz 1 begebenen
Banknoten als „unbeschränktes“ gesetzliches Zah-
lungsmittel wird aus Gründen der Rechtsklarheit bei-
behalten, da hierzu eine ausdrückliche Regelung im
Gemeinschaftsrecht fehlt.
Der bisherige § 14 Abs. 1 Satz 4 BBankG muss im
Hinblick auf Artikel 106 Abs. 1 EG-Vertrag entfallen.
Die dort getroffene Regelung machte die Ausgabe von
Banknoten, die auf kleinere Beträge als 10 DM laute-
ten, vom Einvernehmen mit der Bundesregierung ab-
hängig, da es in diesem Nennwertbereich zu Über-
schneidungen mit dem Nennwert der Bundesmünzen
kam.
§ 14 Abs. 2 BBankG bleibt sachlich unverändert.
§ 14 Abs. 3 BBankG wird mit den infolge der Einfüh-
rung des Euro-Bargeldes notwendigen Änderungen als

§ 2 in das neue DM-Beendigungsgesetz eingefügt. Die
bislang in § 14 Abs. 3 BBankG enthaltenen Regelungen
können sich nach Einführung des Euro-Bargeldes nur
noch auf den Ersatz von DM-Banknoten beziehen. Vom
Sachzusammenhang her ist es somit gerechtfertigt, diese
Regelung in das neue Gesetz zu übernehmen (weitere
Begründung zum Inhalt der Regelung siehe oben zu § 2
des DM-Beendigungsgesetzes).
Die Voraussetzungen, unter denen schadhafte oder
beschädigte Euro-Banknoten umgetauscht werden, hat
die EZB in ihrem Beschluss vom 7. Juli 1998 über die
Stückelung, Spezifikation und Reproduktion sowie den
Umtausch und den Einzug von Euro-Banknoten (Be-
schluss EZB/1998/6 vom 7. Juli 1998, ABl. EG Nr. L 8
vom 14. Januar 1999, S. 36) bestimmt. Danach sind die
nationalen Zentralbanken bei Vorliegen der in Artikel 3
des vorgenannten Beschlusses genannten Voraussetzun-
gen verpflichtet, auf entsprechenden Antrag hin die vor-
gelegten Euro-Banknoten umzutauschen.

Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Das parallele Verwendungsverbot der Abbilder gültiger
Bundesmünzen und zukünftiger Euro-Münzen, das im
Verlaufe der Übergangsphase zum Euro-Bargeldumlauf
im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich wur-
de, ist mit Beginn des Euro-Bargeldumlaufs nicht mehr
notwendig, da die dann umlaufenden Euro-Münzen ge-
mäß Artikel 1 alleinige gesetzliche Zahlungsmittel sind
und nur auf diese zielt der Schutzzweck der Verordnung.
Dem wird mit der Neufassung des § 2 Abs. 1 der Ver-
ordnung Rechnung getragen.
Die außer Kurs gesetzten auf Deutsche Mark und Deut-
sche Pfennig lautenden Bundesmünzen bleiben insoweit
geschützt, als das Nachmachen, Verfälschen usw. der
Münzen gemäß Artikel 1 § 4 bis 31. Dezember 2002
unter Strafe gestellt ist und danach als Ordnungswidrig-
keit gemäß § 12 Abs. 2 MünzG verfolgt wird.
Absatz 2 wird ebenso den Bedingungen des Euro-
Bargeldumlaufs angepasst. Euro und Cent sind die Gat-
tungen gültiger Bundesmünzen, so dass die in der
Übergangsphase notwendige Differenzierung zwi-
schen den Gattungen gültiger Bundesmünzen und den
Bezeichnungen Euro und Cent nicht mehr erforderlich
ist.

Zu Nummer 2
Mit ursprünglichen Durchmesserangaben war gesichert,
dass Medaillen u. a. kleiner als das 2-Pfennig-Stück oder
größer als die 10-DM-Gedenkmünzen sein mussten. Aus
den in der Verordnung (EG) Nr. 975/98 festgelegten
Parametern für die Euro-Münzen ergibt sich nun, dass
bei der Kleiner-als-Regelung das dem 2-Pfennig-Stück
vergleichbare 2-Cent-Stück (Durchmesser 18,75 Milli-
meter) nicht mehr in den Schutzbereich der Verord-
nung fallen würde. Deshalb wird der untere Wert auf
18,5 Millimeter abgesenkt.

Drucksache 14/1673 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Nummer 3
Entsprechend den Begriffsdefinitionen in Artikel 2 §§ 1
und 2 ist das Wort Bundesmünzen durch Euro-Münzen
und deutsche Euro-Gedenkmünzen zu ersetzen.
Zu Nummer 4
Die Änderung in § 5 folgt aus der Neufassung des
Stammgesetzes. Der Regelungsinhalt entspricht der ur-
sprünglichen Fassung des § 5 der Verordnung.
Zu Artikel 5
Artikel 5 enthält eine sog. Entsteinerungsklausel. Diese
bewirkt, dass die durch Artikel 4 dieses Gesetzes geän-
derten Verordnungsteile, die infolge dieser ÄnderungGesetzesrang erhalten haben, zukünftig wieder vom
Verordnungsgeber selbst aufgrund der Verordnungser-
mächtigung in § 10 MünzG geändert werden dürfen.
Zu Artikel 6
Durch Artikel 6 sollen die Regelungen des Artikels 1 der
Anlage I zum Vertrag über die Schaffung einer Wäh-
rungs-, Wirtschafts- und Sozialunion, mit dem die Deut-
sche Mark als Währung in der Deutschen Demokrati-
schen Republik eingeführt wurde, aus Gründen der
Rechtsklarheit für nicht mehr anwendbar erklärt werden.
Zu Artikel 7
Artikel 7 enthält in den Nummern 1 bis 4 eine Aufzäh-
lung von Regelungen, die infolge der Neufassung des
Münzgesetzes und der Rechtsetzung auf europäischer
Ebene entfallen können.
Mit Nummer 5 wird das auf Besatzungsrecht zurückge-
hende Währungsgesetz aufgehoben, dessen Einzelbe-
stimmungen bereits weitgehend obsolet bzw. aufgehoben
worden sind.

Durch Nummer 6 wird entsprechend der Regelung in
Nummer 5 die Verordnung zur Einführung der Deut-
schen Mark im Saarland aufgehoben.

Zu Artikel 8
Dieser Artikel regelt in den Absätzen 1 und 2 das In-
Kraft-Treten des Dritten Euro-Einführungsgesetzes. Da-
nach tritt das Gesetz mit Ausnahme der in Absatz 2 ge-
nannten Bestimmung am 1. Januar 2002 in Kraft. Arti-
kel 1 § 1 soll gemäß Absatz 2 bereits am Tage nach der
Verkündung in Kraft treten, um frühzeitig Rechtsklarheit
über den Zeitpunkt zu schaffen, in dem die auf Deutsche
Mark lautenden Banknoten und die auf Deutsche Mark
oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen ihre
Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren,
sowie die Umtauschmodalitäten rechtzeitig bekannt zu
machen.
Absatz 3 regelt das Außer-Kraft-Treten der Verwei-
sungsnorm, durch die die Erstreckung der strafrecht-
lichen Schutzbestimmungen auf das DM-Bargeld sicher-
gestellt wird. Sobald das DM-Bargeld endgültig nicht
mehr zu Zahlungszwecken verwendet werden kann und
die zurücklaufenden Bargeldbestände bei der Bundes-
bank bearbeitet, d. h. unter anderem auf ihre Echtheit hin
überprüft worden sind, besteht kein Bedarf mehr für die
Aufrechterhaltung des strafrechtlichen Schutzes gegen
Fälschungen. Für den Bereich der Fälschung außer Kurs
gesetzter DM-Münzen tritt nunmehr § 12 Abs. 2 MünzG
in Kraft (siehe Begründung dort).
Für die strafprozessuale Bestimmung in § 5 des DM-
Beendigungsgesetzes ist eine Befristung nicht sinnvoll,
da auch nach Ablauf der Geltungszeit der materiell-
rechtlichen Bestimmungen noch Ermittlungsmaßnahmen
erforderlich sein können, um in der Vergangenheit be-
gangene Straftaten nach diesen Tatbeständen aufklären
zu können.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/1673

Anlage 2

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner 742. Sitzung am 24. Sep-
tember 1999 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung
zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 § 4, Artikel 8 Abs. 3
Der Bundesrat bittet, im Gesetz ausdrücklich klarzu-
stellen, dass Straftaten nach Artikel 1 § 4 in Verbin-
dung mit den dort in Bezug genommenen Straftat-
beständen auch noch nach dem Außer-Kraft-Treten
dieser Vorschrift (Artikel 8 Abs. 3) verfolgt und ge-
ahndet werden können.

Begründung
Der Entwurf geht zu Recht davon aus, dass Straftaten
nach Artikel 1 § 4 in Verbindung mit den dort in
Bezug genommenen Strafvorschriften auch noch nach
Außer-Kraft-Treten dieser Vorschrift verfolgt und
geahndet werden können (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StGB).
Um Missverständnisse und Auslegungsprobleme zu
vermeiden, sollte dies allerdings nach dem Vorbild
anderer Vorschriften (vgl. Tröndle/Fischer, StGB,
§ 2 Rn. 14) im Gesetz klargestellt werden.

2. Zu Artikel 2 (§ 6 Abs. 1 Satz 1 MünzG)
In Artikel 2 § 6 ist Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu fassen:
„Die deutschen Euro-Münzen und die deutschen Eu-
ro-Gedenkmünzen werden im Auftrag und für Rech-
nung des Bundes in den Münzstätten derjenigen Län-
der ausgeprägt, die sich dazu bereit erklären.“

B e g r ü n d u n g
Der Vorschlag zielt darauf ab, die bisherige Gesetzes-
fassung weitgehend beizubehalten und diese lediglich
in der Terminologie an die Prägung von Euro-Münzen
und Euro-Gedenkmünzen anzupassen.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wird versucht,
über die neue Formulierung eine stärkere Position des
Bundes gegenüber den Münzanstalten der Länder zu
erreichen. Dies ergibt sich aber aus dem Unterschied
des Gesetzestextes der Entwurfsfassung zur alten Fas-
sung nicht.
Nach der bisherigen Fassung des Gesetzes über
die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950
(§ 7 Abs. 1 Satz 1) vergibt der Bund Aufträge für die
Ausprägung von Scheidemünzen an diejenigen Län-
der, die sich dazu bereit erklären. Die Aufträge wer-
den nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel an
die Münzstätten vergeben. Im Hinblick auf Investi-

tionsentscheidungen bei den Münzstätten und die
Bindung an den Staatshaushalt muss aus Sicht der
Länder und ihrer Münzstätten dafür Sorge getragen
werden, dass die Münzstätten mit einer bestimmten
Höhe von Einnahmen rechnen können. An einem be-
stimmten Verteilungsschlüssel für die Prägung von
Münzen zwischen den Münzstätten sollte daher fest-
gehalten werden.
Da es für die Länder entscheidend zur Investitions-
sicherheit beiträgt, keine sachlichen Änderungen ins-
besondere im Hinblick auf den Verteilungsschlüssel
zu erzielen, sollte – auch zur Vermeidung von späte-
ren Unstimmigkeiten bei der Auslegung der Vor-
schrift – an der bisherigen Gesetzesfassung fest-
gehalten werden.

3. Zu Artikel 2 (§ 6 Abs. 2 MünzG)
In Artikel 2 § 6 Abs. 2 sind nach den Worten „Bun-
desministerium der Finanzen bestimmt“ die Worte
„mit Zustimmung des Bundesrates“ einzufügen.

B e g r ü n d u n g
Durch die Beteiligung der Länder wird sichergestellt,
dass diese wie in der bisherigen Fassung in § 7 Abs. 3
des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemün-
zen vom 8. Juli 1950 die Möglichkeit einer Mitwir-
kung bei der Verteilung der Prägeaufträge auf ihre
Münzstätten und bei der Festsetzung der Vergütung
erhalten. Die Mitwirkungsmöglichkeit erfasst auch die
Festsetzung der Zuschläge für die Prägung von Euro-
Gedenkmünzen, da § 6 Abs. 2 des Entwurfs alle
Münzgattungen nach § 6 Abs. 1 erfasst (deutsche
Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen).
Die Argumentation des Bundes, dass in Abweichung
zur ursprünglichen Regelung die Zustimmung des
Bundesrates wegen der ausschließlichen Gesetz-
gebungskompetenz des Bundes nach Artikel 73 Nr. 4
des Grundgesetzes für das Münzwesen nicht mehr
enthalten ist, stellt ein rein formales Argument dar.
Dieses hätte in gleicher Weise bereits bei Erlass des
ursprünglichen Gesetzes über die Ausprägung von
Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 gelten müssen, da
sich die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des
Bundes nach Artikel 73 Nr. 4 des Grundgesetzes für
das Münzwesen nicht geändert hat. Das Bestehen
einer ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz be-
deutet nicht, dass der Bund nicht aus sachlich sinn-
vollen Gründen und föderalen Gesichtspunkten heraus
einen Mitwirkungsvorbehalt zugunsten der Länder
festlegen kann.

Drucksache 14/1673 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage 3

Gegenäußerung der Bundesregierung

Zu Nummer 1 (Artikel 1 § 4, Artikel 8 Abs. 3)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bun-
desrates zu und wird im weiteren Verlauf des Gesetz-
gebungsverfahrens einen entsprechenden Formulie-
rungsvorschlag unterbreiten.

Zu Nummer 2 (Artikel 2 § 6 Abs. 1 Satz 1 Münzg)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Im Gegensatz zur alten Formulierung, die den Bund
zwar als Auftraggeber bestimmt, ihm aber keine Ent-
scheidungsfreiheit bei der Auftragsvergabe lässt, bein-
haltet die Neufassung eine kumulative Aufzählung von
Bedingungen, die zur Herstellung von Münzen in den
einzelnen Prägestätten führen. Die Prägestätten müssen
sich dazu bereit erklären und der Bund muss sie beauf-
tragen.
Während die alte Fassung der Bundesregierung keine
Wahl zwischen den Münzstätten ließ, erlaubt die Neufas-
sung eine Auswahl unter den prägebereiten Münzstätten.
Wie bisher können diese selbstständig entscheiden, ob sie
sich zur Produktion bereit erklären. Neu ist aber, dass der
Bund nicht mehr unter Kontrahierungszwang gegenüber
jeder einzelnen Münzstätte steht und damit die Symmetrie
der Entscheidungsfreiheit hergestellt ist. Die Gesamtheit
der qualitativen Leistungen der Münzstätte soll im Sinne
einer Stärkung der Wirtschaftlichkeit des Prägeverfahrens
künftig stärker bei der Auftragsvergabe berücksichtigt
werden können. Dem Bund kommt damit mehr Flexibili-
tät bei der Auftragsvergabe zu.

Die Formulierung ist im Übrigen nur im engen Zusam-
menhang mit Absatz 2 zu sehen. Vergleiche dazu die
Stellungnahme zu Nummer 3.
Investitionsentscheidungen und Planungssicherheit der
Länder werden nicht in Frage gestellt. Die Vergabe der
Prägeaufträge erfolgt langfristig. So werden die Aufträge
für die gegenwärtig anlaufende Euro-Produktion bis ein-
schließlich des Jahres 2001 abgefasst. Den Münzstätten
wurde auch bereits ein Ausblick auf die voraussicht-
lichen Nachprägungen ab dem Jahre 2002 gegeben. Man
kann davon ausgehen, dass damit alle fünf deutschen
Prägestätten mindestens die nächsten 4 bis 5 Jahre voll
ausgelastet sind. Es ist dabei zunächst nicht beabsichtigt,
von den gegenwärtigen Prägequoten abzugehen. Spätes-
tens ab dem Jahre 2004 wird allerdings mit einem star-
ken Rückgang der Prägeaufträge zu rechnen sein.

Zu Nummer 3 (Artikel 2 § 6 Abs. 2 Münzg)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bun-
des nach Artikel 73 Nr. 4 Grundgesetz für das Münz-
wesen beinhaltet auch die Entscheidungsfreiheit bei der
Festlegung von Prägequoten und der angemessenen
Gebühren für die Münzprägung.
Durch die Entscheidungsfreiheit des Bundesministeri-
ums der Finanzen bei der Verteilung der Aufträge soll
auch verhindert werden, dass in Zeiten niedrigen Präge-
umfangs die Auftragsvergabe wegen starrer Quoten auf
unwirtschaftliche Losgrößen zerstückelt werden muss.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/1673

Druck: Bonner Universitäts-Buchdruckerei, 53113 Bonn
esellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon: 02 28/3 82 08 40, Telefax: 02 28/3 82 08 44

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.