BT-Drucksache 14/1651

zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung - Drs. 14/864 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Vom 27. September 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/1651
14. Wahlperiode

27. 09. 99

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/864 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

A. Problem
Die Bundesregierung hat sich im Rahmen des Kraftfahrzeugsteuer-
änderungsgesetzes 1997 (BGBl. I S. 805) gegenüber der Europäi-
schen Kommission verpflichtet, die steuerliche Förderung besonders
schadstoffreduzierter Pkw an die endgültigen Regelungen der maß-
gebenden EG-Richtlinie anzupassen, sobald diese verkündet ist. Die-
se Richtlinie – Richtlinie 98/69/EG – ist am 28. Dezember 1998 ver-
kündet worden.

B. Lösung
Grundsätzliche Annahme des Gesetzentwurfs, der insbesondere eine
Angleichung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes an die in der Richtlinie
98/69/EG festgelegten EG-weit verbindlichen Schadstoffgrenzwerte
vorsieht. Ergänzend schlägt der Ausschuss vor, durch eine Änderung
des Tabaksteuergesetzes die Übergangsfrist für die ermäßigte Be-
steuerung von Feinschnittrollen (sog. Steckzigaretten) rückwirkend
ab 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 zu verlängern.
Einstimmigkeit im Ausschuss

C. Alternativen
Folgende Anträge fanden im Ausschuss keine Mehrheit:
– Antrag der Fraktion der CDU/CSU auf Streichung des § 3 Nr. 2

Satz 2 KraftStG (äußerliche Erkennbarkeit von Fahrzeugen z.B.
der Polizei und des Zollgrenzdienstes als Voraussetzung für die
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung),

– Antrag der Fraktion der F.D.P. auf Einbeziehung schadstoffredu-
zierter Lkw in die Modernisierungsförderung durch Senkung der
Kraftfahrzeugsteuer für Lkw ab Schadstoffklasse EURO 3 auf das
europäische Mindestniveau.

D. Kosten
Keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen.

Drucksache 14/1651 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuer-
gesetzes – Drucksache 14/864 – mit der Maßgabe anzunehmen, dass
1. die Überschrift des Gesetzentwurfs um die Worte „und des Ta-

baksteuergesetzes“ ergänzt wird,
2. in Artikel 1 Nr. 3 (§ 18 Abs. 4 Kraftfahrzeugsteuergesetz) die

Angabe „§§ 3 b und 9“ durch die Angabe „§ 3 b Abs. 1 Satz 1
und § 9“ ersetzt wird,

3. folgender neuer Artikel 2 eingefügt wird:
„Artikel 2

Änderung des Tabaksteuergesetzes
In § 32 Abs. 3 des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember
1992 (BGBl. I S. 2150), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 385/386), wird die Angabe
„31. Dezember 1998“ durch die Angabe „31. Dezember 2001“ er-
setzt.“,

4. der bisherige Artikel 2 zu Artikel 3 wird und folgende Fassung
erhält:

„Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
(2) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1999 in Kraft.“

Berlin, den 9. September 1999

Der Finanzausschuss
Christine Scheel Detlev von Larcher Heinz Seiffert
Vorsitzende Berichterstatter Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/1651

Bericht der Abgeordneten Detlev von Larcher und Heinz Seiffert

I. Allgemeines
1. Verfahrensablauf
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache
14/864 – wurde in der 45. Sitzung des Deutschen Bun-
destages am 17. Juni 1999 dem Finanzausschuss zur fe-
derführenden Beratung und dem Ausschuss für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen sowie dem Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Mitbe-
ratung überwiesen. Die mitberatenden Ausschüsse haben
die Vorlage am 23. Juni 1999 beraten. Wegen der vom
Finanzausschuss vorgeschlagenen Änderung des Ta-
baksteuergesetzes sind der Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie, der Ausschuss für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten sowie der Ausschuss für Arbeit und
Sozialordnung an der Beratung dieser Maßnahme betei-
ligt worden. Der Ausschuss für Wirtschaft und Techno-
logie und der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten haben am 8. September 1999 gutachtlich zu
diesem Änderungsvorschlag Stellung genommen. Die
beiden mitberatenden Ausschüsse, die über diesen Vor-
schlag gleichfalls informiert worden sind, haben keine
weitere Stellungnahme mehr abgegeben. Der federfüh-
rende Finanzausschuss hat die Vorlage am 30. Juni 1999
und am 9. September 1999 beraten. Der Bundesrat hat
am 19. März 1999 zu dem Gesetzentwurf Stellung ge-
nommen.

2. Inhalt des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf dient der Angleichung der steuerli-
chen Förderung besonders schadstoffreduzierter Pkw an
die am 28. Dezember 1998 verkündete Richtlinie
98/69/EG. Durch das Gesetz zur stärkeren Berücksichti-
gung der Schadstoffemissionen bei der Besteuerung von
Personenkraftwagen (Kraftfahrzeugsteueränderungsge-
setz 1997) wurde die Kraftfahrzeugsteuer für nach dem
neuesten technischen Stand emissionsarme und ver-
brauchsgünstige Personenkraftwagen gesenkt. Die Steu-
erbelastung für die übrigen Pkw, die bei Ozonalarm fah-
ren dürfen, blieb vorerst unverändert, während Pkw mit
einem höheren Schadstoffausstoß stärker belastet wur-
den. Dadurch sollte ein Anreiz für die Herstellung und
den Erwerb möglichst emissionsarmer Pkw geschaffen
werden; außerdem sollten die Autofahrer veranlasst wer-
den, nicht schadstoffarme Pkw umzurüsten oder aber
möglichst bald stillzulegen. Voraussetzung für diesen
gesetzgeberischen Schritt war eine Einigung mit der EG-
Kommission, die im Vorgriff auf EG-weit verbindlich
festgelegte Schadstoffgrenzwerte die steuerliche Förde-
rung durch befristete Steuerbefreiungen für Fahrzeuge
zuließ, welche die auf der Grundlage des Richtlinienvor-
schlags der Europäischen Kommission festgelegten
Schadstoffgrenzwerte einhielten. Da diese steuerliche
Förderung auf ausschließlich national festgelegten

Schadstoffgrenzwerten beruht, könnte darin ein Verstoß
gegen Artikel 3 der Richtlinie 70/220/EWG zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch
Emissionen von Kraftfahrzeugen gesehen werden. Um
eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof zu ver-
meiden, hat sich die Bundesregierung im Rahmen der
Einigung mit der Europäischen Kommission verpflichtet,
die steuerliche Förderung dieser sog. D-3- und D-4-Pkw
unverzüglich an die endgültigen Regelungen der zugrunde
liegenden EG-Richtlinie anzupassen, sobald diese ver-
kündet ist. In diesem Zusammenhang soll die steuerliche
Förderung der ersten Stufe (bisher als D 3 bezeichnet)
auf erstmalige Zulassungen bis zum 31. Dezember 1999
beschränkt werden.
3. Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu dem Ge-
setzentwurf die Bundesregierung gebeten, im Rahmen
der vorliegenden Gesetzesänderung dem ständig steigen-
den Emissionsaufkommen aus dem motorisierten Zwei-
radbereich Rechnung zu tragen und die Besteuerung der
Krafträder in stärkerem Umfang den umweltpolitischen
Erfordernissen anzupassen. Er schlägt vor, die Krafträder
sowohl nach dem Hubraum als auch nach den Schad-
stoff- und Kohlendioxydemissionen entsprechend der
Steuersystematik bei den Personenkraftwagen zu ver-
steuern. Weiterhin hat der Bundesrat die Bundesregie-
rung um Prüfung gebeten, ob eine steuerliche Gleich-
stellung von Neufahrzeugen und nachgerüsteten Fahr-
zeugen, welche die geforderten Emissionsstandards ein-
halten, vorgenommen werden kann.

4. Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse
a) Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Der mitberatende Ausschuss für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen empfiehlt einstimmig die Annahme
des Gesetzentwurfs.
Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P.
bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS hat der
Ausschuss folgenden Antrag der Fraktion der F.D.P.
abgelehnt:
„Der Ausschuss stimmt dem Gesetzentwurf mit fol-
gender Maßgabe zu:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem feder-
führenden Finanzausschuss eine Ergänzung des Ge-
setzentwurfs vorzulegen, der auch die Besteuerung
der Lkw einbezieht.
Nach der Festlegung der EURO-3- und EURO-4-
Normen in Brüssel muss die Gelegenheit genutzt
werden, um mit der daraus folgenden Änderung des
Kfz-Steuergesetzes nicht nur die Pkw, sondern auch

Drucksache 14/1651 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

die Lkw-Flotte in die Modernisierungsförderung ein-
zubeziehen. Die bisherige Absicht der Bundesregie-
rung, nur die Pkw bei Erfüllung der strengen Schad-
stoffgrenzwerte steuerlich zu begünstigen, reicht
nicht aus. Die Lkw werden gegenüber dem Pkw dis-
kriminiert und das vorhandene Schadstoffsenkungs-
potential wird nicht ausreichend ausgeschöpft.
Zur Förderung der Einführung von schadstoffarmen
Lkw ist die Kfz-Steuer für Lkw ab der Schadstoff-
klasse EURO 3 zukünftig auf europäisches Mindest-
niveau abzusenken. Investitionen in eine umwelt-
freundlichere Lkw-Flotte sollen auf diese Weise be-
schleunigt und das vorwiegend mittelständisch orga-
nisierte Güterkraftverkehrsgewerbe durch die steuer-
liche Entlastung im europäischen Wettbewerb ge-
stärkt werden.“

b) Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit
Der mitberatende Ausschuss für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit empfiehlt einstimmig
die Annahme des Gesetzentwurfs.

c) Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat
gutachtlich Kenntnisnahme der vorgesehenen Ände-
rung des Tabaksteuergesetzes empfohlen.

d) Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten hat bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gutachtlich einstimmig empfoh-
len, der vorgesehenen Änderung des Tabaksteuerge-
setzes zuzustimmen.

5. Ausschussempfehlung
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahr-
zeugsteuergesetzes in der vom Ausschuss veränderten
Fassung ist bei der Gesamtabstimmung über die Geset-
zesvorlage vom Ausschuss einstimmig angenommen
worden. Zu den Ausschussberatungen ist insbesondere
Folgendes zu bemerken:
– Der Antrag der CDU/CSU-Fraktion, bei Fahrzeugen,

die ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, des
Bundesgrenzschutzes, der Polizei oder des Zoll-
grenzdienstes verwendet werden, auf das Erfordernis
der äußerlichen Erkennbarkeit dieser Fahrzeuge als
Voraussetzung für deren Steuerbefreiung zu ver-
zichten, ist von den Koalitionsfraktionen gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P.
bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS abgelehnt
worden. Die Fraktion der CDU/CSU hat dabei argu-
mentiert, dass die Aufgabenerfüllung der im Dienste
der inneren Sicherheit stehenden zivilen Einsatzfahr-
zeuge der Polizei, des Bundesgrenzschutzes und des
Zollgrenzdienstes durch deren äußerliche Erkennbar-
keit erschwert werden könne. Dagegen hat die Bun-
desregierung darauf hingewiesen, dass die Länder
eine solche Regelung auf Fachebene bisher abgelehnt
hätten. Hinzu komme, dass die Länder den Begriff
„Polizei“ z.T. unterschiedlich definierten und dass
die Länder keine Gelegenheit gehabt hätten, zu dem

Vorschlag, der bei ihnen Steuerausfälle verursache,
bei der ersten Beratung des Gesetzentwurfs im Bun-
desrat Stellung zu nehmen. Aus diesen Gründen kön-
ne die Bundesregierung den Antrag nicht befürwor-
ten. Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN haben sich dieser Argumentation ange-
schlossen.

– Gleichfalls mit den Stimmen der SPD-Fraktion und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der CDU/CSU-Fraktion und der F.D.P.-
Fraktion bei Stimmenthaltung der PDS-Fraktion ist
der Antrag der Fraktion der F.D.P. abgelehnt worden,
Lastkraftwagen ab der Schadstoffklasse EURO 3 in
die Förderung einzubeziehen und die Kraftfahr-
zeugsteuer für solche Fahrzeuge auf das europäische
Mindestniveau zu senken. Die F.D.P.-Fraktion hat
diesen Antrag damit begründet, dass die bisherige
Absicht der Bundesregierung, nur Personenkraftwa-
gen bei Erfüllung der strengen Schadstoffgrenzwerte
zu begünstigen, unzureichend sei, da dadurch Last-
kraftwagen gegenüber Personenkraftwagen diskrimi-
niert würden und das Schadstoffsenkungspotential
nicht ausgeschöpft werde.
Die Koalitionsfraktionen haben diesen Antrag als
prüfenswert bezeichnet. Sie haben jedoch darauf hin-
gewiesen, dass derzeit noch weitere Vorschläge zur
Abgabenbelastung der Lastkraftwagen diskutiert
würden, z.B. die Einführung von Straßennutzungsge-
bühren. Solange diese Überlegungen nicht abge-
schlossen seien, könne über diesen Fragenkomplex
nicht entschieden werden.

– Einstimmig angenommen wurde der von den Koali-
tionsfraktionen eingebrachte Antrag, bei der Ta-
baksteuer die Übergangsfrist für die ermäßigte Be-
steuerung von Feinschnittrollen (sog. Steckzigaret-
ten) rückwirkend ab 1. Januar 1999 bis zum 31. De-
zember 2001 zu verlängern. Diese Verlängerung wird
vom Ausschuss aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
empfohlen. Sie erfolgt in Übereinstimmung mit der
Richtlinie 99/81/EG des Rates vom 29. Juli 1999.

– Dem Ausschuss lag auch eine Petition vor, mit der
eine steuerliche Vergünstigung von mit Katalysato-
ren ausgestatteten Motorrädern angeregt wird. Der
Ausschuss hat diese Petition einvernehmlich nicht
aufgegriffen, weil dieses Anliegen derzeit auf EU-
Ebene diskutiert wird. Das Ergebnis dieser Erörte-
rungen sollte nach Auffassung des Ausschusses zu-
nächst abgewartet werden. Auf die Gegenäußerung
der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundes-
rates zu dem Gesetzentwurf (Drucksache 14/864,
S. 8) wird verwiesen.

II. Einzelbegründung
Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Ge-
setzentwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zur geänderten Überschrift
Der geänderte Titel des Gesetzentwurfs ergibt sich aus
der eingefügten Änderung des Tabaksteuergesetzes.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/1651

Zu Artikel 1 Nr. 3 – Änderung des Kraftfahrzeug-
steuergesetzes

Zu § 18 Abs. 4
In der im Regierungsentwurf vorgesehenen Übergangs-
regelung des § 18 Abs. 4 KraftStG wird angeordnet, dass
unter anderem für Pkw der bisherigen Schadstoffgruppe
D 3, für die vor Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes
eine Typgenehmigung erteilt worden ist, die kraftfahr-
zeugsteuerlichen Vergünstigungen der §§ 3b und 9 in der
bisherigen Fassung fortgelten sollen. Gemeint sind Pkw,
die die Schadstoffgrenzwerte des bisherigen § 3b Abs. 1
Satz 1 KraftStG einhalten. Deshalb muss der Verweis
auf die §§ 3b und 9 entsprechend ergänzt werden. Damit
wird zugleich gesetzlich klargestellt, dass auch für die
D-3-Pkw eine befristete Steuerbefreiung – wie in Arti-
kel 1 – Nr. 1b des Regierungsentwurfs für EURO-3 Pkw
vorgesehen – nur gewährt wird, wenn sie vor dem 1. Ja-
nuar 2000 erstmals zugelassen werden.

Zu Artikel 2 neu – Änderung des Tabaksteuerge-
setzes

Die Verlängerung der Übergangsfrist für die ermäßigte
Besteuerung von Feinschnittrollen (bis zum 31. Dezem-

ber 2001) dient dem Erhalt von Arbeitsplätzen in der
deutschen Zigarettenindustrie. Anderenfalls müssten die-
se Produkte dem wesentlich höheren Steuersatz für Ziga-
retten unterworden werden. Die dadurch ausgelöste
Verteuerung würde zu einer erheblichen, arbeitsplatzge-
fährdenden Schrumpfung des Absatzes führen. Die Ver-
längerung erfolgt in Übereinstimmung mit der Richtlinie
99/81/EG des Rates vom 29. Juli 1999 zur Änderung der
Richtlinie 92/79/EWG zur Annäherung der Verbrauch-
steuern auf Zigaretten, der Richtlinie 92/80/EWG zur
Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabak-
waren als Zigaretten und der Richtlinie 95/59/EG über
die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die
Umsatzsteuer (ABl. EG Nr. L 211 vom 11. August 1999,
S. 47).

Zu Artikel 3 – Inkrafttreten
Wegen der Einfügung der Änderung des Tabaksteuerge-
setzes in Artikel 2 muss auch das Inkrafttreten des Ta-
baksteuergesetzes geregelt werden. Die rückwirkende
Änderung ist erforderlich, weil die ermäßigte Besteue-
rung von Feinschnittrollen nach bisherigem Recht mit
dem 31. Dezember 1998 ausgelaufen ist.

Berlin, den 9. September 1999

Detlev von Larcher Heinz Seiffert
Berichterstatter Berichterstatter

Druck: Bonner Universitäts-Buchdruckerei, 53113 Bonn
esellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon: 02 28/3 82 08 40, Telefax: 02 28/3 82 08 44

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