BT-Drucksache 14/154

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik KOM (97) 49 endg.; Ratsdok. 7531/97

Vom 7. Dezember 1998


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/154 vom 07.12.1998

Beschlußempfehlung und Bericht zu 14/155 Nr. 2.1 Vorschlag für eine
Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen
der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik =

07.12.1998 154

14/154

Beschlußempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuß)
zu der Unterrichtung der Bundesregierung
- Drucksache 14/155 Nr. 2.1 -
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens
für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
KOM (97) 49 endg.; Ratsdok. 7531/97

A. Problem
Mit der vorgeschlagenen Richtlinie sollen verschiedene bestehende
Gewässerschutzrichtlinien ersetzt und ein gemeinschaftlicher
Ordnungsrahmen für den Schutz der Oberflächengewässer und des
Grundwassers geschaffen werden.
Der Ausgangsrichtlinienvorschlag (Anlage 1) wurde durch zwei
Änderungsvorschläge vom 26. November 1997 und vom 17. Februar 1998
ergänzt. Ein unter britischem Vorsitz erarbeiteter weiterer Vorschlag
(Anlage 2) fand auf der Ratstagung der Europäischen Union (Umwelt) am
16. Juni 1998 einstimmige Zustimmung. Die Stellungnahme des
Europäischen Parlaments steht noch aus.
B. Lösung
1. Kenntnisnahme des Richtlinienvorschlages und des vorliegenden
Änderungsvorschlages.
Einvernehmlicher Beschluß
2. Annahme einer Entschließung, in der die Bundesregierung u.a.
aufgefordert wird, bei den weiteren Beratungen des
Richtlinienvorschlages im Rat der Europäischen Union eine Reihe von im
einzelnen beschriebenen Punkten (darunter z.B. gleiches
Gewässerschutzniveau auf hohem Niveau für alle Mitgliedsländer)
besonders zu berücksichtigen.
Mehrheitsentscheidung

C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Beschlußempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
1. den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines
Ordnungrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Wasserpolitik, KOM (97) 49 endg.; Ratsdok. 7531/97 (Anlage 1) sowie den
dazu eingebrachten Änderungsvorschlag (Anlage 2) zur Kenntnis zu
nehmen,
2. folgende Entschließung anzunehmen:
I. Der Deutsche Bundestag begrüßt das Vorhaben, eine
Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zu schaffen, da eine Reform der
Wasserpolitik der Gemeinschaft seit langem überfällig ist. Es gilt die
Vielzahl der z. T. widersprüchlichen wasserrechtlichen Vorschriften
zusammenzuführen, um die trotz nennenswerter Erfolge großen
qualitativen und quantitativen Herausforderungen bei der
Bewirtschaftung der Gewässer der Gemeinschaft zu bewältigen. Ein
Viertel der Flüsse in Europa hat eine unbefriedigende oder schlechte
Wasserqualität, der Fischbestand ist spärlich oder gänzlich
verschwunden. In etwa 60 % der industriellen Zentren in Europa gibt es
eine übermäßige Nutzung von Grundwasser. Knapp ein Viertel der
landwirtschaftlichen Flächen weist Nitratkonzentrationen auf, die über
der Trinkwassernorm liegen, und bei 87 % der Flächen liegen die Werte
über der EU-Zielgröße von 25 mg/l. Außerdem bestehen weiterhin
erhebliche Defizite bei der Umsetzung des gemeinschaftlichen
Wasserrechts in den Mitgliedstaaten.
Der Deutsche Bundestag begrüßt die positiven Ansätze in der
WRRL zu einem vorsorgenden Gewässerschutz. Dazu gehören insbesondere
der gesamtökologische Ansatz beim Schutz und bei der Sanierung der
Oberflächengewässer und beim Schutz des Grundwassers sowie die
Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu einer Planung von koordinierten
Maßnahmen mit dem Ziel, eine gute ökologische Wasserqualität bis zum
31. Dezember 2015 mit dreijähriger Evaluierungsverpflichtung zu
erreichen.
II. Da das Europäische Parlament noch keine Stellungnahme
beschlossen hat und der Umweltministerrat am 16. Juni 1998 ohne
Berücksichtigung der Änderungswünsche des Parlaments eine "politische
Einigung" beschlossen hat, fordert der Deutsche Bundestag die
Bundesregierung und das Europäische Parlament auf, bei den weiteren
Beratungen der WRRL folgende Punkte besonders zu berücksichtigen:
1. In der WRRL Artikel 21 muß ein vorsorgender
Gewässerschutz auf hohem Niveau nach dem Stand der Technik bzw. der
bestverfügbaren Technik - BAT - europaeinheitlich verpflichtend
geregelt werden. Ein in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich
niedrigeres Schutzniveau wäre mit dem Ziel
einer nachhaltig umweltverträglichen Entwicklung nicht vereinbar.
2. Als Ziel soll festgelegt werden, durch
Maßnahmenprogramme eine gute ökologische Gewässerqualität des
Oberflächenwassers und des Grundwassers bis zum 31. Dezember 2015 zu
erreichen. Die vorgesehenen Fristen für Ausnahmeregelungen sollten
gestrafft werden und nur in absoluten Ausnahmefällen mit der
Genehmigung der Europäischen Kommission möglich sein.
3. Die Vermeidung einer Verschlechterung des Zustands aller
Oberflächengewässer und der Grundwasserqualität in allen
Grundwasserkörpern soll verpflichtend festgelegt werden. Notwendige
Ausnahmetatbestände aus überwiegend öffentlichem Interesse müssen enger
formuliert werden und dürfen nicht zu Opferstrecken führen.
4. Die Mitgliedstaaten sind zu verpflichten, signifikante
Trends einer vom Menschen verursachten Steigerung der
Schadstoffbelastungen des Grundwassers umzukehren mit dem Ziel, ein
anthropogen unbelastetes Grundwasser zu erreichen.
5. Für gefährliche Schadstoffe bzw. Gruppen von
Schadstoffen und radioaktive Substanzen, die ein unannehmbares
Umweltrisiko darstellen, soll eine Beendigung der Einleitung in alle
Wasserkörper bis zum 31. Dezember 2020 geregelt werden. Die
internationalen Abkommen zum Schutz der Meere - wie die OSPAR-
Konvention - sind mit Hilfe der WRRL umzusetzen.
6. Zwei Jahre nach Vorlage der Liste der prioritären
Stoffe, in der auch die prioritären Stoffe der OSPAR-Konvention
enthalten sein sollten, müssen europaweit einheitliche, verbindliche
Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik und Maßnahmen zur
Regelung der wichtigsten Emissionsquellen (Produkte und Verfahren) von
der Kommission vorgeschlagen werden. Der Rat sollte sich verpflichten,
diese Grenzwerte und Maßnahmen unverzüglich zu beschließen. Erst mit
Inkrafttreten der in den Mitgliedsländern verbindlich geregelten
Emissionsgrenzwerte werden die alten Regelungen aus der Richtlinie
76/464/EWG außer Kraft gesetzt. Für zusätzliche problematische Stoffe,
die in einer besonderen Liste zu bestimmen sind, müssen von den
Mitgliedstaaten nationale Qualitätsstandards bis hin zu Stoffverboten
festgelegt werden.
7. Zur Einführung kostendeckender Wasserpreise sind klare
Regelungen über einheitliche Emissionsgrenzwerte und Qualitätsstandards
sowie über einheitliche Methoden zur Berechnung der Umwelt- und
Ressourcenkosten eine notwendige Voraussetzung, um keine
Standortvorteile durch niedrige Standards zuzulassen. In einer 1. Stufe
können Wasserpreise erhoben werden, die den Betriebskosten entsprechen
und zusätzlich die Umweltkosten angemessen reflektieren. Die Kommission
ist aufgefordert, eine technische Anleitung (Technical Guidelines) für
die Berechnung der Umwelt- und Ressourcenkosten zu erstellen.
8. Die Ausweisung von "stark veränderten" Gewässern im
Zusammenhang mit einheitlichen Anforderungen des "guten Zustands"
sollte zur Sicherstellung des Ausnahmecharakters an klare, eng gefaßte
und ökologisch verantwortbare Kriterien gebunden werden. Sie darf nicht
einfach mit der "menschlichen Entwicklung" begründet werden. Es muß
zusätzlich die Verpflichtung zu Maßnahmen festgelegt werden, wie bei
stark veränderten Gewässern ein maximales ökologisches Potential
erreicht werden kann. Bei den Maßnahmenprogrammen sollte die
Hydromorphologie der Gewässer explizit berücksichtigt werden, da die
Verbesserung der hydromorphologischen Verhältnisse eine der wichtigsten
Zukunftsaufgaben des Gewässerschutzes ist.
III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, dem
Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der weiteren Verhandlungen mit
dem Europäischen Parlament über die WRRL mit Bezugnahme auf die
angeführten Punkte zu berichten.
Bonn, den 2. Dezember 1998
Der Ausschuß für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Christoph Matschie Christel Deichmann Kurt-Dieter Grill Winfried
Hermann
Vorsitzender Berichterstatterin Berichterstatter Berichterstatter
Ulrike Flach Eva-Maria Bulling-Schröter
Berichterstatterin Berichterstatterin

Bericht der Abgeordneten Christel Deichmann, Kurt-Dieter Grill,
Winfried Hermann, Ulrike Flach, Eva-Maria Bulling-Schröter

I.
Der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Wasserpolitik - KOM (97) 49 endg.; Ratsdok. 7531/97 - wurde mit
Drucksache 14/155 Nr. 2.1 - vom 7. Dezember 1998 zur federführenden
Beratung an den Ausschuß für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und zur Mitberatung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten sowie den Ausschuß für Gesundheit überwiesen.
Die beteiligten Ausschüsse haben die Vorlage gemäß
§ 93 Abs. 2 GOBT bereits in ihren Sitzungen am 2. Dezember 1998 zum
Verhandlungsgegenstand erklärt.
Die mitberatenden Ausschüsse haben jeweils ihre Voten aus der 13.
Wahlperiode erneuert. Der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten hatte die Vorlage zur Kenntnis genommen. Der Ausschuß für
Gesundheit hatte folgendes Votum abgegeben:
"Der Vorschlag der Kommission für eine Wasserrahmenrichtlinie wird
grundsätzlich begrüßt, ebenso das Vorgehen der Umweltdirektion der
Europäischen Kommission, die den Mitgliedstaaten bereits in einem sehr
frühen Stadium der Entwurfsvorbereitung die Möglichkeit der
Stellungnahme gegeben hat.
Aus Sicht des Ausschusses für Gesundheit besteht in einigen Punkten
weiterhin erheblicher Beratungsbedarf. Dies betrifft
- den Rahmencharakter der Richtlinie,
- den flächendeckenden Oberflächen- und Grundwasserschutz,
- die Anwendung eines kombinierten Ansatzes von Emissionswerten und
Qualitätszielen,
- die Ausgestaltung, Verbindlichkeiten und Umsetzung von Zielen,
Programmen und Maßnahmen.
Die Bundesregierung wird aufgefordert, bei den weiteren Beratungen
dafür Sorge zu tragen, daß die Rahmenrichtlinie an die Qualität von
Oberflächenwasser, Grund- und Trinkwasser nicht geringere Anforderungen
stellt als sie in den vorgesehenen bzw. bereits bestehenden
Einzelrichtlinien über die Qualität des Oberflächenwassers, des
Grundwassers und des Trinkwassers festgelegt sind."
II.
Mit der vorgeschlagenen Richtlinie sollen verschiedene bestehende
Gewässerschutzrichtlinien ersetzt und ein gemeinschaftlicher
Ordnungsrahmen für den Schutz der Oberflächengewässer und des
Grundwassers geschaffen werden.
Der Ausgangsrichtlinienvorschlag (Anlage 1) wurde auf Grund von
Beratungen auf Ministerebene und im Europäischen Parlament durch zwei
Änderungsvorschläge vom 26. November 1997 und vom 17. Februar 1998
(ABl. Nr. C 16 vom 20. Januar 1998 S. 14 ff. und ABl. Nr. C 108 vom 7.
April 1998 S. 94 ff.) ergänzt. Ein unter britischem Vorsitz
erarbeiteter weiterer Vorschlag (Anlage 2) fand auf der Ratstagung der
Europäischen Union (Umwelt) am 16. Juni 1998 einstimmige Zustimmung.
Die Stellungnahme des Europäischen Parlaments steht noch aus.
Wesentliches Ziel des Richtlinienvorschlages in der Fassung der
Einigung im Umweltministerrat im Juni 1998 ist der Schutz und die
Verbesserung des Zustandes der aquatischen Ökosysteme, die Förderung
einer nachhaltigen Nutzung der Wasserressourcen und die Minderung der
Auswirkungen von Hochwassern und Dürren.
Neu gegenüber den bisherigen Regelungen ist, daß
- europaweit einheitliche und verbindliche Vorgaben über den Zustand
der Gewässer gemacht werden,
- eine integrierte nationale und internationale
wasserwirtschaftliche Planung nach Flußgebieten vorgeschrieben wird,
- die Einbeziehung der Öffentlichkeit in die Planung erfolgt,
- ökonomische Vorgaben zur Ausgestaltung der Wasserpreise gemacht
werden und
- durch die Einführung des kombinierten Ansatzes europaweit Abschied
von der alternativen Anwendung des Emissions- oder Immissionsprinzips
genommen wird.
Aus deutscher Sicht konnten dabei u.a. folgende Positionen erfolgreich
eingebracht werden:
- keine obligatorische Einführung neuer Verwaltungsstrukturen,
- Möglichkeiten der stufenweisen Umsetzung,
- Ausnahmen für spätere, räumlich begrenzte Einwirkungen auf die
Gewässer mit Ausgleichspflichten,
- Übernahme des deutschen Schemas zur Festlegung von
Qualitätsstandards,
- Anwendung des kombinierten Ansatzes bei den Emissionsbegrenzungen.
Bislang nicht durchgesetzt werden konnten folgende Positionen:
- EU-weite Anwendung des Standes der Technik für gefährliche Stoffe
auch für Anlagen, die nicht unter die IVU-Richtlinie fallen,
- konkrete Ausgestaltung der Anforderungen an kostendeckende
Wasserpreise,
- Kriterien zur Umkehrung von negativen Trends bei der
Grundwasserverschmutzung mit Sanierungspflichten,
- Vorgaben für Verbesserungsmaßnahmen bei stark veränderten
Gewässern.
III.
Der Ausschuß für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat die
Vorlagen nach mehrmaliger Behandlung bereits in der 13. Wahlperiode in
seiner Sitzung am 2. Dezember 1998 erneut beraten.
Von seiten der Fraktion der SPD wurde ausgeführt, die gemeinsame
Europäische Wasserpolitik gehe bis in die 70er Jahre zurück und habe in
einer Vielzahl verschiedener Richtlinien ihren Ausdruck gefunden.
Nachdem 1995 beschlossen worden sei, die zum Teil widersprüchlichen
wasserrechtlichen Vorschriften zusammenzuführen, habe die Europäische
Kommission Anfang 1997 den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen im Bereich der
Wasserpolitik vorgelegt. Nach mehreren Änderungsvorschlägen durch die
Kommission sei es auf der Ratstagung der Europäischen Union (Umwelt) am
16. Juni 1998, ohne daß das Votum des Europäischen Parlaments
abgewartet worden wäre, zu einer "politischen Einigung" gekommen, die
man als mängelbehaftet ansehe. Da Deutschland im ersten Halbjahr 1999
die Präsidentschaft in der Europäischen Union innehabe und das
Europäische Parlament erst im Februar 1999 zum Richtlinienvorschlag
votieren wolle, gebe es die Chance, noch zu einer Überarbeitung des
Richtlinienvorschlages zu kommen. Für dieses Vorhaben wolle man der
Bundesregierung mit dem eigenen Entschließungsantrag (siehe
Beschlußempfehlung) ausdrücklich parlamentarische Unterstützung geben.
Grundsätzlich begrüße man darin das Vorhaben, eine
Wasserrahmenrichtlinie zu schaffen. Inhaltlich strebe man eine Änderung
des unzureichenden Ratsbeschlusses insbesondere in folgenden Feldern
an:
- europaeinheitlich vorsorgender Gewässerschutz auf hohem Niveau
nach dem Stand der Technik bzw. der bestverfügbaren Technik,
- schärfere Qualitätsziele für Oberflächengewässer und Grundwasser,
- Reduzierung der Ausnahmetatbestände und Übergangsfristen.
An dem Ziel einer Null-Emission (Ziffer II. 4 des
Entschließungsantrages) wolle man trotz der geäußerten Kritik
festhalten, da jede andere Formulierung zu unterschiedlichen
Interpretationen im Hinblick auf die notwendigen Maßnahmen führe.
Insgesamt gesehen sei aus deutscher Sicht ein europaeinheitlicher
Gewässerschutz auf hohem Niveau gerade angesichts des hier erreichten
Standes auch mit Hinblick auf Angleichung von Wettbewerbsbedingungen
von besonderer Bedeutung.
Von seiten der Fraktion der CDU/CSU wurde der Richtlinienvorschlag im
Grundsatz begrüßt. Es sei aber darauf hinzuweisen, daß neben
europaeinheitlichen Gewässerschutzzielen auch ein gleichgerichteter
Vollzug

sehr wichtig sei. Es gebe erhebliche Zweifel, ob entsprechende
Maßnahmen auch in anderen europäischen Ländern in ähnlichem Umfang wie
in Deutschland - und zwar auch in den neuen Bundesländern -
durchgeführt worden seien.
Was den Entschließungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN anbelange, so gebe es in mehrfacher Hinsicht Kritik:
In Ziffer I werde eine viel zu undifferenzierte Beschreibung des
Gewässerzustandes gegeben. Zumindest sei ein Einschub im Hinblick auf
die deutschen Verhältnisse angebracht. Wer den Anstieg der
Gewässerqualität beispielsweise der Elbe seit 1990 verfolgt habe, könne
die in Ziffer I getroffenen Feststellungen nicht unterschreiben. Weiter
sei darauf hinzuweisen, daß der "Stand der Technik" bzw. die
"bestverfügbare Technik", die in Ziffer II. 1 erwähnt würden, nicht
identisch seien.
Das in Ziffer II. 4 beschriebene Ziel, ein anthropogen unbelastetes
Grundwasser zu erreichen, sei gleichbedeutend mit einem Null-
Emissionsziel, das unerreichbar sei. Solange es Menschen gebe, werde es
anthropogen belastetes Grundwasser geben. Die unter Ziffer II. 7
geforderte Internalisierung externer Umwelt- und Ressourcenkosten in
die Wasserpreise sei vom Grundsatz her nicht falsch. Solange aber nicht
deutlich gemacht werde, wie dies zu erfolgen habe, sei eine Aufnahme in
eine europäische Richtlinie abzulehnen.
Aus den genannten Gründen lehne man den vorliegenden
Entschließungsantrag ab.
Von seiten der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde dargelegt, der
Charakter einer Rahmenrichtlinie bringe es mit sich, daß eine
vollständige Ausformulierung verschiedener Teilbereiche nicht
erforderlich sei. Insofern sei auch die vorgebrachte Kritik, der
vorgelegte Entschließungsantrag sei unvollständig, nicht zutreffend. So
halte man es nicht für erforderlich, die in den letzten Jahren
erzielten Erfolge der Wasserpolitik im einzelnen aufzuzählen. Was die
Formulierung unter Ziffer II 4. anbelange, so sei man ggf. im Interesse
eines gemeinsamen Antrages bereit, auch einer Formulierung "anthropogen
weitestgehend unbelastetes Grundwasser" zuzustimmen. In der Richtlinie
müsse auch nicht im einzelnen geregelt werden, wie dies in der Kritik
zu Ziffer II 7. angemerkt worden sei, wie die Internalisierung externer
Kosten zu erfolgen habe, da dies auf nationaler oder sogar regionaler
Ebene erfolgen könne. Auch die Aufarbeitung von Vollzugsdefiziten sei
nicht primär die Aufgabe einer Rahmenrichtlinie.
Aus eigener Sicht halte man in dem Entschließungsantrag insbesondere
folgende Punkte für wichtig:
- Straffung der vorgesehenen Fristen und Beschränkung der
Ausnahmefälle auf das absolut notwendige Maß (Ziffer II. 2),
- Aufnahme radioaktiver Substanzen in die Gruppe von Schadstoffen,
für die eine Beendigung der Einleitung bis zum Ende des Jahres 2020
vorzusehen ist (Ziffer II. 5),
- Drastische Reduzierung der Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit
dem Begriff "stark verändertes" Gewässer (Ziffer II. 8)
Von seiten der Fraktion der FDP wurde festgestellt, man könne dem
vorgelegten Entschließungsantrag nicht zustimmen. In Ziffer I werde
dort die Wasserpolitik der Gemeinschaft und der Zustand der Gewässer
beschrieben, ohne daß es eine Differenzierung zwischen Deutschland und
den anderen europäischen Ländern gebe. Gerade in den neuen
Bundesländern seien hier in den letzten Jahren herausragende Erfolge
erzielt worden. Vollzugsdefizite gebe es in Deutschland in einigen
wenigen Fällen. Dies sei aber beispielsweise in den südlichen Ländern
der Europäischen Union ganz anders. Da dies auch für die jeweiligen
Standortbedingungen eine erhebliche Rolle spiele, könne dies nicht
unter den Tisch fallen. Unberücksichtigt bleibe in dem
Entschließungsantrag auch, daß man eine Reihe von Inhalten dieses
Richtlinienvorschlages, wie das Wegfallen vieler alter Richtlinien, das
stufenweise Umsetzen sowie die Übernahme des deutschen Systems zur
Festlegung von Qualitätsstandards durchaus begrüße. Die Gleichsetzung
von "Stand der Technik" und "bestverfügbare Technik", wie dies in
Ziffer II. 1 des Entschließungsantrages geschehe, sei, wie man hier im
Ausschuß mehrfach aufgezeigt habe, falsch. Die in Ziffer II. 4 bis II.
6 enthaltenen Forderungen bedeuteten letztendlich die Forderung nach
einer Null-Emission. Die werde es aber nicht geben. Mit der Forderung
unter Ziffer II. 7 nach klaren Regelungen über einheitliche Methoden
zur Berechnung der Umwelt- und Ressourcenkosten werde die Richtlinie
angesichts der Schwierigkeit eines solchen Vorhabens überfrachtet.
Wichtiger sei dagegen, dafür zu sorgen, daß die Richtlinie auch in
Kraft trete und umgesetzt werde, so daß man darauf dringen könne, daß
auch in anderen Mitgliedsländern Fortschritte in dieser Sache erzielt
würden.
Von seiten der Fraktion der PDS wurde der Richtlinienvorschlag im
Zusammenhang mit der Entschließung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN im Grundsatz begrüßt. Kritisch sei angesichts der Preise
für die Abwasserbehandlung gerade in den neuen Bundesländern die
Forderung nach einer weiteren Internalisierung externer Kosten zu
sehen. Im Richtlinienvorschlag vermisse man zudem Hinweise zur
möglichen Privatisierung der Unternehmen in diesem Bereich, die gegen
das eigene Votum durch die Novelle des Wasserhaushaltgesetzes in der
letzten Wahlperiode ermöglicht worden sei.
Der Ausschuß beschloß einvernehmlich, dem Deutschen Bundestag zu
empfehlen, den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung
eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Wasserpolitik - KOM (97) 49 endg.; Ratsdok. 7531/97; Anlage 1 - sowie
den dazu vom Umweltministerrat beschlossenen Änderungsvorschlag (Anlage
2) zur Kenntnis zu nehmen. Der Ausschuß beschloß mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P., dem Deutschen Bundestag zu
empfehlen, die in der Beschlußempfehlung wiedergegebene Entschließung
anzunehmen.

Bonn, den 4. Dezember 1998
Christel Deichmann Kurt-Dieter Grill Winfried Hermann Ulrike Flach
Berichterstatterin Berichterstatter Berichterstatter
Berichterstatterin
Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

07.12.1998 nnnn

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