BT-Drucksache 14/1319

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drs. 14/1147, 14/1292 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes

Vom 29. Juni 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/1319
14. Wahlperiode

30. 06. 99

Änderungsantrag
der Abgeordneten Norbert Geis, Ronald Pofalla, Dr. Jürgen Rüttgers, Dr. Wolfgang
Götzer, Manfred Kanther, Volker Kauder, Eckart von Klaeden, Norbert Röttgen,
Dr. Rupert Scholz, Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten, Dr. Susanne Tiemann,
Andrea Voßhoff und der Fraktion der CDU/CSU

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksachen 14/1147, 14/1292 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen
des Bundes

Der Bundestag wolle beschließen:
1. Artikel 1 § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

„(1) Ausnahmen von dem Verbot öffentlicher Versammlungen unter frei-
em Himmel und von Aufzügen innerhalb der befriedeten Bezirke kann
das Bundesministerium des Innern jeweils im Einvernehmen mit den
Präsidenten der in §§ 2 bis 4 genannten Verfassungsorgane auf Antrag
zulassen.“

2. Artikel 1 § 6 wird gestrichen.
3. Artikel 1 § 7 wird Artikel 1 § 6.
4. Artikel 1 § 8 wird Artikel 1 § 7.
5. In Artikel 2 Nr. 2 wird die Bezeichnung „7“ durch die Bezeichnung „6“

ersetzt.
6. In Artikel 6 wird die Bezeichnung „7“ durch die Bezeichnung „6“ er-

setzt.

Bonn, den 29. Juni 1999
Norbert Geis
Ronald Pofalla
Dr. Jürgen Rüttgers
Dr. Wolfgang Götzer
Manfred Kanther
Volker Kauder

Eckart von Klaeden
Norbert Röttgen
Dr. Rupert Scholz
Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten
Dr. Susanne Tiemann
Andrea Voßhoff
Dr. Wolfgang Schäuble, Michael Glos und Fraktion

Begründung
Ein Schutzbedürfnis besteht für Bundestag und Bundesrat nicht nur in den
Sitzungszeiten, sondern auch in sitzungsfreier Zeit. Die bisherige Formu-
lierung des § 3 Bannmeilengesetz wurde durch die Rechtsprechung in aus-
reichendem Maße ausgefüllt. Sie soll deshalb weiterverwendet werden. Der
neue Vorschlag einer Konkretisierung insbesondere in § 5 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzentwurfs berücksichtigt nicht ausreichend, daß auch in sitzungsfrei-
er Zeit Bundestagsverwaltung und Fraktionen auf einen störungsfreien Ab-
lauf ihrer Arbeit angewiesen sind, um die Sitzungswochen vor- und nach-
zubereiten. Auch organisieren Arbeitsgruppen der Fraktionen vielfach in
der sitzungsfreien Zeit ihre Fachgespräche und Anhörungen, um laufende
oder künftige Gesetzesvorhaben angemessen begleiten und vorbereiten zu
können. Eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Deutschen Bundestages als
Verfassungsorgan liegt bereits dann vor, wenn die Arbeit der Fraktionen und
ihrer Organe und Gremien als selbstorganisierter personeller Teil des Deut-
schen Bundestages behindert wird. Nach der Begründung zu § 5 des Ge-
setzentwurfs soll eine Versammlung innerhalb des befriedeten Bezirks dann
nicht genehmigt werden, „wenn in einer an sich sitzungsfreien Zeit An-
haltspunkte für die Einberufung einer Sondersitzung vorliegen, Feier- oder
Gedenkveranstaltungen geplant sind oder von der Versammlung Folgen zu
gegenwärtigen wären, die den nachfolgenden Sitzungsbetrieb beeinträchti-
gen könnten (Drucksache 14/1147 Seite 5 zu § 5). Diese Beschränkung des
Versammlungsverbots berücksichtigt nicht in ausreichendem Maße die oben
genannten Arbeitsabläufe im Deutschen Bundestag.

Drucksache 14/1319 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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