BT-Drucksache 14/1315

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen

Vom 29. Juni 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/1315
14. Wahlperiode

29. 06. 99

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Norbert Geis, Ronald Pofalla, Dr. Jürgen Rüttgers,
Wolfgang Bosbach, Dr. Wolfgang Götzer, Manfred Kanther, Volker Kauder,
Eckart von Klaeden, Erwin Marschewski, Hans-Peter Repnik, Norbert Röttgen,
Dr. Rupert Scholz, Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten, Dr. Susanne Tiemann,
Andrea Voßhoff und der Fraktion der CDU/CSU

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen

A. Problem
§ 12 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen – FAG – tritt nach § 28
Satz 2 FAG mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft (Arti-
kel 2 Abs. 35 des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz
vom 17. Dezember 1997 [BGBl. I S. 3108, 3118]).

B. Lösung
Die Befristung des § 12 FAG wird aufgehoben.

C. Alternativen
Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte
Keine

Drucksache 14/1315 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455),
zuletzt geändert durch . . . , wird wie folgt geändert:

In § 28 wird Satz 2 gestrichen.

Artikel 2
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Bonn, den 28. Juni 1999

Norbert Geis
Ronald Pofalla
Dr. Jürgen Rüttgers
Wolfgang Bosbach
Dr. Wolfgang Götzer
Manfred Kanther
Volker Kauder
Eckart von Klaeden

Erwin Marschewski
Hans-Peter Repnik
Norbert Röttgen
Dr. Rupert Scholz
Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten
Dr. Susanne Tiemann
Andrea Voßhoff
Dr. Wolfgang Schäuble, Michael Glos und Fraktion

Begründung

Nach § 12 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen – FAG –
kann insbesondere der Richter Auskunft darüber verlan-
gen, wer wann mit wem telefoniert hat. Diese praktisch
sehr wichtige Vorschrift ist neben § 100a StPO für eine
effektive Strafverfolgung unverzichtbar. § 12 FAG tritt
nach § 28 Satz 2 FAG mit Ablauf des 31. Dezember
1999 außer Kraft (Artikel 2 Abs. 35 des Begleitgesetzes
zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember
1997 [BGBl. I S. 3108, 3118]).
Der Bundesrat hat sich bereits am 22. März 1996 in sei-
ner Stellungnahme zu dem Entwurf eines Telekommuni-
kationsgesetzes dafür ausgesprochen, daß § 12 FAG
unbefristet fortgilt (BR-Drucksache 80/96 [Beschluß]).
Eine ähnliche Zielrichtung hatte auch die Stellungnahme
des Bundesrates vom 4. Juli 1997 (BR-Drucksache
369/97 [Beschluß]). Auf der 70. Konferenz der Justizmi-
nisterinnen und Justizminister vom 7. bis 9. Juni 1999 in
Baden-Baden haben die Justizministerinnen und Justiz-
minister einstimmig die Notwendigkeit einer Fortgeltung

des §12 FAG über den 31. Dezember 1999 hinaus unter-
strichen. Sie betonten die Bedeutung dieser Vorschrift
für Strafverfolgung und den Opferschutz, etwa im Fall
schwerwiegender beleidigender und bedrohender an-
onymer Anrufe.
Es besteht dringender Handlungsbedarf. Im Vordergrund
stehen hier belästigende und beleidigende Anrufe, bei
denen das Auskunftsersuchen ein wichtiges Instrument
der Sachaufklärung und Beweissicherung ist. Zum
Beispiel bei massiven Beleidigungen von Frauen am
Telefon (kein Katalogdelikt des § 100a StPO) muß der
Anrufer über §12 FAG festgestellt werden können. Das
Auskunftsersuchen betrifft im übrigen nur die näheren
Umstände der Telekommunikation; in bezug auf Inhalte
der Telekommunikation gelten die insoweit einschlägi-
gen Vorschriften zur Überwachung und Aufzeichnung
der Telekommunikation, im Bereich strafgerichtlicher
Untersuchungen die §§ 100a ff. StPO. § 12 FAG sollte da-
her auch über den 31. Dezember 1999 hinaus fortgelten.

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