BT-Drucksache 14/1287

Auszahlung der Alterssicherung der Angehörigen der Deutschen Reichsbahn der ehemaligen DDR entsprechend der erworbenen Anwartschaften

Vom 22. Juni 1999


Deutscher Bundestag
14. Wahlperiode

Drucksache 14/1287
22. 06. 99

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Claudia Nolte, Dr. Michael Luther, Dr. Hermann Kues,
Manfred Grund, Hans-Peter Repnik und der Fraktion der CDU/CSU

Auszahlung der Alterssicherung der Angehörigen der Deutschen Reichsbahn
der ehemaligen DDR entsprechend der erworbenen Anwartschaften

Trotz vom Konsens der demokratischen Parteien getragener Bemühungen
ist es in der Vergangenheit noch nicht zu einer Regelung aller im Bereich
der Alterssicherung der Angehörigen der Deutschen Reichsbahn beste-
henden Fragen gekommen.

Am 10. November 1998 hat das Bundessozialgericht über die Frage einer
Höherbewertung der Altersrente der Angehörigen der Deutschen Reichs-
bahn entschieden. Dabei verurteilte das Bundessozialgericht die Bahnver-
sicherungsanstalt dazu, die bisherige Begrenzung des zur Berechnung der
Altersrente zu berücksichtigenden Arbeitsverdienstes auf 600 Mark der
DDR aufzugeben und den realen Monatslohn zugrunde zu legen. Diese
Entscheidung erfolgte auf schon bestehender gesetzlicher Grundlage,
nämlich § 256a SGB VI. Das Gericht hat keinerlei Einschränkungen des
anspruchsberechtigten Personenkreises getroffen. Die Entscheidung hat
bis heute noch keine Umsetzung erfahren.

Des weiteren ist inzwischen klargestellt, daß die Beschäftigten der Deut-
schen Reichsbahn Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversor-
gung, vergleichbar der betrieblichenAltersversorgungderDeutschenBun-
desbahn, erworben haben. Für diese betriebliche Altersversorgung sind
Beiträge erbracht worden, die aber durch denRechtsnachfolger Bund (Be-
sitzer des Bundeseisenbahnvermögens) bis heute nicht anerkannt werden.
Die erworbenenAnsprüchebelaufen sich auf zwischen 135DMbis 360DM
imMonat.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Treffen Berichte zu, wonach die Bundesregierung zur Umsetzung des
Urteils des Bundessozialgerichts – B4 RA 33/98 R – vom 10. November
1998 eine gesetzliche Regelung plant?

2. Treffen Berichte zu, nach denen bei einer solchen gesetzlichen Rege-
lung nur die Kläger und Revisionskläger bei der Höherbewertung der
Altersrenten der Reichsbahner berücksichtigt werden sollen?

3. Ist der Bundesregierung bewußt, daß das Urteil des Bundessozial-
gerichts – B4 RA 33/98 R – als Musterklage geführt wurde und damit

auf alle Altersrentenbezieher der Deutschen Reichsbahn anzuwenden
sein dürfte?

4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß für eine Umsetzung des
Urteils eine gesetzliche Regelung nicht notwendig ist?

5. Wann gedenkt die Bundesregierung die Umsetzung des Urteils zu voll-
ziehen?

6. Ist die Bundesregierung bereit, ihre Antwort auf die Frage 22 und Zu-
satzfrage in der Fragestunde vom 20. Januar 1999, Plenarprotokoll 14/
15, zu korrigieren, wo sie sagt: „Die Regelung in der DDR hat für die
Reichsbahner einen besonderen Steigerungssatz bei der Rente vorgese-
hen, dem aber keine entsprechenden Beiträge gegenüberstanden. Das
kennt unser bundesrepublikanisches gemeinsames Rentensystem nicht.
Deswegen sind hier auch keine entsprechenden Leistungen möglich.“?

7. Ist die Bundesregierung bereit, die erworbenen Ansprüche zu befriedi-
gen, um so die Gleichbehandlung der erworbenen Ansprüche der An-
gehörigen der Deutschen Reichsbahn analog zu den erworbenen An-
sprüchen der Beschäftigten der Deutschen Bundesbahn zu gewähr-
leisten?

Bonn, den 22. Juni 1999

Claudia Nolte
Dr. Michael Luther
Dr. Hermann Kues
Manfred Grund
Hans-Peter Repnik
Dr. Wolfgang Schäuble, Michael Glos und Fraktion

Drucksache 14/1287 Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode– 2 –

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