Vom 2. Dezember 1998
Deutscher Bundestag: Drucksache 14/124 vom 02.12.1998
Änderungsantrag der Fraktion der PDS Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur
Insolvenz ordnung und anderer Gesetze (EGInsOÄndG) =
02.12.1998 124
14/124
Änderungsantrag
der Abgeordneten Rolf Kutzmutz, Dr. Christa Luft, Dr. Gregor Gysi
und der Fraktion der PDS
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
- Drucksachen 14/49, 14/120 -
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenz
ordnung und anderer Gesetze (EGInsOÄndG)
Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
,4. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Nummer 1 a wird eingefügt:
"1 a. § 114 wird wie folgt ergänzt:
Verfahren gemäß des Neunten Teiles der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) sind Prozeßführungen im Sinne dieses
Gesetzes." b) In Nummer 8 wird die Angabe "§ 807 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe "§ 807 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.'
Bonn, den 1. Dezember 1998
Rolf Kutzmutz
Dr. Christa Luft
Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Begründung
Klarstellung, daß bei "Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstigen
Kleinverfahren" Prozeßkostenhilfe auf Grundlage der Zivilprozeßordnung
beantragt und gewährt werden kann. Die Frage wurde im bisherigen
Gesetzgebungsverfahren nicht geregelt, mit der Klarstellung soll einer
möglichen rigiden Entscheidungspraxis durch einzelne Gerichte vorgebeugt
werden. Nichtgewährung von Prozeßkostenhilfe wäre eine unzumutbare Hürde für
zahlungsunfähige Personen, in ein Insolvenzverfahren überhaupt einzutreten,
und würde so die vom Gesetzgeber mit der Insolvenzordnung verfolgte Absicht
konterkarieren.
02.12.1998 nnnn