BT-Drucksache 14/121

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drsn. 14/49, 14/120 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze (EGInsOÄndG)

Vom 2. Dezember 1998


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/121 vom 02.12.1998

Änderungsantrag der Fraktion der PDS zu der zweiten Beratung des
Gesetzentwurfs 14/49, 14/120 zur Änderung des Einführungsgesetzes zur
Insolvenzordnung und anderer Gesetze (EGInsOÄndG) =

02.12.1998 - 121

14/121

Änderungsantrag
der Abgeordneten Rolf Kutzmutz, Dr. Christa Luft, Dr. Gregor Gysi und
der Fraktion der PDS
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
- Drucksachen 14/49, 14/120 -
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur
Insolvenzordnung und anderer Gesetze (EGInsOÄndG)

Der Bundestag wolle beschließen:
Nach Artikel 7 wird Artikel 7 a eingefügt:
,Artikel 7 a
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
In § 17 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt
durch . . . geändert worden ist, wird Absatz 1 Satz 3 wie folgt gefaßt:
"Angemessene Kosten einer Beratung nach Satz 2 sollen übernommen
werden, wenn eine Lebenslage im Sinne des Satzes 1 sonst nicht
überwunden werden kann; davon ist bei der außergerichtlichen Besorgung
von Rechtsangelegenheiten von Schuldnern durch eine nach Landesrecht
als geeignet im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung
(InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2905) anerkannten Person oder
Stelle im Rahmen ihres in der genannten Vorschrift umrissenen
Aufgabenbereiches auszugehen; in anderen Fällen können Kosten
übernommen werden."'
Bonn, den 1. Dezember 1998
Rolf Kutzmutz
Dr. Christa Luft
Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Begründung
Das Funktionieren des vereinfachten Insolvenzverfahrens natürlicher
Personen setzt ein ausreichendes Netz von Stellen bzw. Personen voraus,
die in den Kommunen zur Ausstellung einer Bescheinigung über das
Scheitern eines vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches
berechtigt sind. Mit der Ergänzung des Bundessozialhilfegesetzes wird
klargestellt, daß der Erhalt solcher Stellen den kommunalen
Pflichtaufgaben zuzurechnen ist. Der Gestaltungsspielraum bei deren
Realisierung wird dabei nicht eingeschränkt, da Satz 3 der genannten
Vorschrift Pauschalierung der Leistungsentgeltung ausdrücklich zuläßt.
Mehrkosten für die Kommunen sind durch die Ergänzung nicht zu erwarten.
Zum einen arbeiten zahlreiche Kommunen schon im Sinne der Klarstellung,
sie führt also nur bei einem Teil der Betroffenen zu neuen Kosten.
Solche dürften aber zum anderen durch vermiedene Sozialhilfekosten
aufgefangen werden, die bei einem Bearbeitungsstau von
Insolvenzbegehren durch fehlendes Personal bei o. g. Fachstellen
zwangsläufig entstehen würden. Denn je länger sich ein mögliches
Insolvenzverfahren verzögert, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit
des Abgleitens in den oder der Länge des Verbleibs im Status eines
Sozialhilfeempfängers durch die zahlungsunfähigen Personen.

02.12.1998 nnnn

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