BT-Drucksache 14/1204

zu dem a) Gesetzentwurf (SPD/Bü90) - Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - 4. SGB XI-Änderungsgesetz (4. SGB XI-ÄndG) - Drs. 14/407 - b) Gesetzentwurf (BReg) - Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - 4. SGB XI.-Änderungsgesetz (4. SGB XI-ÄndG) - Drs. 14/580 -

Vom 22. Juni 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/1204
14. Wahlperiode

22. 06. 99

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuß)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/407 –

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches
Sozialgesetzbuch – 4. SGB XI-Änderungsgesetz (4. SGB XI-ÄndG)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/580 –

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches
Sozialgesetzbuch – 4. SGB XI-Änderungsgesetz (4. SGB XI-ÄndG)

Bericht der Abgeordneten Walter Schöler, Manfred Kolbe, Matthias Berninger, Jürgen Koppelin
und Dr. Christa Luft

Mit den inhaltsgleichen Gesetzentwürfen ist beabsich-
tigt, Regelungen zu leistungsrechtlichen Vorschriften der
Pflegeversicherung zu ändern und klarzustellen.
Die Gesetzentwürfe sehen hierzu in Artikel 1 folgende
Maßnahmen zur Änderung des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch vor:
– Sicherstellung, daß das Pflegegeld nicht nur den Pfle-

gebedürftigen selbst, sondern auch der Pflegeperson,
die die häusliche Pflege unentgeltlich übernommen
hat, möglichst ungeschmälert erhalten bleibt;

– Sicherstellung, daß zuviel gezahltes Pflegegeld im
Sterbemonat nicht zurückgefordert werden muß;

– Übertragung der Finanzierung der Pflege-Pflichtein-
sätze auf die Pflegekassen und die privaten Versiche-
rungsunternehmen;

– Klarstellung, in welchen Fällen der Ersatzpflege der
Höchstbetrag von 2 800 DM ausgeschöpft werden
kann;

– Anpassung der leistungsrechtlichen Höchstbeträge
bei Tages- und Nachtpflege an die leistungsrecht-
lichen Höchstbeträge bei der Pflegesachleistung;

– Wegfall der Wartezeit und damit Sicherstellung eines
Anspruches auf Kurzzeitpflege auch dann, wenn die
Pflegeperson zuvor noch nicht 12 Monate den Pfle-
gebedürftigen im häuslichen Bereich gepflegt hat.

In den Gesetzentwürfen werden die Mehrkosten für die
Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden auf weni-
ger als 20 Mio. DM beziffert, wovon etwa 2 Mio. DM
auf den Bund entfallen. Die Gesetzentwürfe gehen von
Mehrausgaben in der sozialen Pflegeversicherung in
Höhe von rd. 260 Mio. DM und in der privaten Pflege-
Pflichtversicherung in Höhe von unter 15 Mio. DM
jährlich aus.
Ergänzend zu den Gesetzentwürfen hat der federführende
Gesundheitsausschuß in Artikel 2 eine Änderung des
Bundessozialhilfegesetzes beschlossen, wonach vorge-

Drucksache 14/1204 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

sehen ist, Pflegegeld bis zum Ende des Kalendermonats
zu leisten, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist.
Zusätzliche Kosten werden hierdurch nicht erwartet.
Der Haushaltsausschuß hält den Gesetzentwurf einver-
nehmlich für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist
entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden
Gesundheitsausschuß vorgelegten Beschlußempfeh-
lung.

Bonn, den 16. Juni 1999

Der Haushaltsausschuß
Adolf Roth (Gießen) Walter Schöler Manfred Kolbe Matthias Berninger
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter

Jürgen Koppelin Dr. Christa Luft
Berichterstatter Berichterstatterin

Druck: Bonner Universitäts-Buchdruckerei, 53113 Bonn
esellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon: 02 28/3 82 08 40, Telefax: 02 28/3 82 08 44

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