BT-Drucksache 14/1108

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes

Vom 2. Juni 1999


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/1108 vom 02.06.1999

Gesetzentwurf der Fraktion der PDS Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Postgesetzes =

02.06.1999 - 1108

14/1108

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Gerhard Jüttemann, Angela Marquardt, Rolf Kutzmutz,
Eva-Maria Bulling-Schröter, Dr. Klaus Grehn, Kersten Naumann,
Christine Ostrowski, Dr. Gregor Gysi und der Fraktion der PDS
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes

A. Problem
Infolge der bisherigen Praxis der Lizenzerteilung durch die
Regulierungsbehörde läuft die vom Postgesetz geforderte soziale
Lizenzanforderung ins Leere. Im Postgesetz ist unter § 6 Abs. 3 Nr. 3
ausdrücklich von den wesentlichen Arbeitsbedingungen im lizenzierten
Bereich die Rede, die vom Antragsteller nicht unterschritten werden
dürfen. Da 98 % der Postdienstleistungen von der Deutschen Post AG
erbracht werden, können die wesentlichen Arbeitsbedingungen im
lizenzierten Bereich nur die Arbeitsbedingungen bei der Deutschen Post
AG sein. Die Regulierungsbehörde reduziert jedoch in
ihrem Prüfraster für die Prüfung von Lizenzanträgen hinsichtlich § 6
Abs. 3 Nr. 3 den Begriff Arbeitsbedingungen unzulässig auf den Begriff
Arbeitsverhältnisse. Dem Willen des Gesetzgebers, die wesentlichen
Arbeitsbedingungen bei der Deutschen Post AG im gesamten lizenzierten
Postbereich nicht zu unterschreiten, wird somit nicht Rechnung
getragen.
B. Lösung
Der Entwurf sieht die Ergänzung des Postgesetzes um die Definition der
wesentlichen Arbeitsbedingungen vor. Diese werden im Nachweisgesetz vom
28. Juli 1995 beschrieben.
Durch die vorgesehene Ergänzung des Postgesetzes wird gewährleistet,
daß die wesentlichen Arbeitsbedingungen nicht anders als im
Nachweisgesetz festgelegt interpretiert werden können.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Keine

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
§ 6 des Postgesetzes (PostG) vom 22. Dezember 1997 wird wie folgt
ergänzt:
Grundlage für die in Satz 3 bezeichneten wesentlichen
Arbeitsbedingungen ist das Nachweisgesetz (NachwG) vom 28. Juli 1995.

Bonn, den 27. Mai 1999
Gerhard Jüttemann
Angela Marquardt
Rolf Kutzmutz
Eva-Maria Bulling-Schröter
Dr. Klaus Grehn
Kersten Naumann
Christine Ostrowski
Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Begründung

Die willkürliche Auslegung des Begriffs wesentliche Arbeitsbedingungen
als wesentliche Arbeitsverhältnisse durch die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post widerspricht eindeutig dem Willen des
Gesetzgebers. Hätte der Gesetzgeber lediglich den Ausschluß von
geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen beabsichtigt, hätte er nicht
ausdrücklich die Prüfung der wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangt.
Beschrieben werden die wesentlichen Arbeitsbedingungen im
Nachweisgesetz (NachwG) vom 28. Juli 1995, gegen das die
Lizenzierungspraxis der Regulierungsbehörde ebenfalls verstößt. Das
Nachweisgesetz wurde in Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Rates
über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers
über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis
geltenden Bedingungen verabschiedet. Wenngleich auch nicht alle
Elemente des § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG in gleichem Umfang geeignet sind,
für die nähere Bestimmung der sozialen Lizenzanforderungen herangezogen
zu werden, ist das Gesetz als Grundlage für die Bestimmung der
wesentlichen Arbeitsbedingungen jedoch unentbehrlich.
Insbesondere trifft dies zu für § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 6, 7, 8 und 9.
Im einzelnen wird in diesen Punkten
als Teil der wesentlichen Vertragsbedingungen festgelegt:
- eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom
Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit
- die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts
- die vereinbarte Arbeitszeit
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Zwar werden z.Z. noch rund 98 % der Postdienstleistungen von der
Deutschen Post AG erbracht, diese Zahl sinkt jedoch kontinuierlich. Die
gleichzeitig wachsende Zahl der Beschäftigten bei den Wettbewerbern der
Deutschen Post AG wird sich zu einem großen Teil mit weit schlechteren
Arbeitsbedingungen abfinden müssen als bei der Deutschen Post AG
üblich. Genau dies sollte mit dem Postgesetz ausgeschlossen werden.
Durch die vorgesehene Änderung des § 6 PostG könnte die
Lizenzierungspraxis der Regulierungsbehörde in bezug auf die sozialen
Lizenzanforderungen den bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen und
den Intentionen des Gesetzgebers angepaßt werden.

02.06.1999 nnnn

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