BT-Drucksache 14/1107

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten (Drittes Kronzeugen-Verlängerungs-Geset)

Vom 1. Juni 1999


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/1107 vom 01.06.1999

Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU eines Dritten Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der
Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung
einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten =

01.06.1999 - 1107

14/1107

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Norbert Geis, Ronald Pofalla, Dr. Jürgen Rüttgers,
Wolfgang Bosbach, Dr. Wolfgang Götzer, Manfred Kanther, Volker Kauder,
Eckart von Klaeden, Erwin Marschewski, Norbert Röttgen, Dr. Rupert
Scholz,
Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten, Dr. Susanne Tiemann, Andrea Astrid
Voßhoff und der Fraktion der CDU/CSU
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung
des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des
Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei
terroristischen Straftaten
(Drittes Kronzeugen-Verlängerungs-Gesetz)

A. Problem
Die Kronzeugenregelung bei terroristischen und organisiert begangenen
Straftaten, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Januar 1996 (BGBl.
I S. 58) verlängert wurde, läuft am 31. Dezember 1999 aus.
B. Lösung
Die Geltungsdauer der Kronzeugenregelung wird bis zum 31. Dezember 2002
verlängert.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
Keine

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung
des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des
Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei
terroristischen Straftaten
(Drittes Kronzeugen-Verlängerungs-Gesetz)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung
und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer
Kronzeugenregelung bei terroristi-

schen Straftaten vom 9. Juli 1989 (BGBl. I S. 1059), zu-
letzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
In Artikel 4 § 5 wird die Jahreszahl "1999" durch die Jahreszahl "2002"
ersetzt.
Artikel 2
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bonn, den 1. Juni 1999

Norbert Geis
Ronald Pofalla
Dr. Jürgen Rüttgers
Wolfgang Bosbach
Dr. Wolfgang Götzer
Manfred Kanther
Volker Kauder
Eckart von Klaeden
Erwin Marschewski
Norbert Röttgen
Dr. Rupert Scholz
Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten
Dr. Susanne Tiemann
Andrea Astrid Voßhoff
Dr. Wolfgang Schäuble, Michael Glos und Fraktion


Begründung

Die durch das Gesetz vom 9. Juni 1989 (BGBl. I
S. 1059) eingeführte Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten
wurde durch Artikel 5 des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28.
Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3186) auf organisiert begangene Straftaten erweitert. Aufgrund
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 238) wurde die
ursprüngliche Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 1995, und aufgrund
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Januar 1996 (BGBl. I S. 58) die
Geltungsdauer wiederum bis zum 31. Dezember 1999 ausgedehnt.
Die Kronzeugenregelung für terroristische Straftaten hat die Aufklärung
schwerer Straftaten in bestimmten Bereichen erleichtert (Erkenntnisse
aus der Vernehmung ehemaliger RAF-Terroristen, die in der ehemaligen
DDR Unterschlupf gefunden hatten; Aufklärung von Anschlägen
ausländischer Terror-Organisationen).
Möglicherweise wird dieses Instrument bei der Verhinderung oder
Aufklärung wegen "terroristischer Taten" (§ 129a StGB) künftig noch von
Bedeutung sein. So wurden 1997 noch 113 Ermittlungsverfahren wegen
"Linksterrorismus" gegen 169 Beschuldigte eingeleitet. Es gab 1997
insgesamt 24 Verurteilungen, von denen 2 auf
lebenslange Freiheitsstrafe und 7 auf Freiheitsstrafe von mehr als 5
Jahren lauteten (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Abgeordneten Manfred Such, Gerald Häfner und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 3. August 1998 (Drucksache 13/11320). Für den
Bereich der Organisierten Kriminalität gilt, daß das organisierte
Verbrechen in der Bundesrepublik Deutschland in der letzten Zeit
erheblich zugenommen hat. Die daraus folgenden erheblichen Gefahren
waren für den Gesetzgeber Grund genug, im Interesse einer wirksamen
Bekämpfung insbesondere der Organisierten Kriminalität die
verfassungsrechtliche Grundlage für den Einsatz technischer Mittel zur
akustischen Überwachung von Wohnungen zum Zwecke der Strafverfolgung zu
schaffen (vgl. Gesetzentwürfe der Fraktionen CDU/CSU, SPD und F.D.P.
zur Änderung des Grundgesetzes [Artikel 13 Grundgesetz] und zur
Verbesserung der Bekämpfung
der Organisierten Kriminalität [Drucksachen 13/8650, 13/8651, 13/9644,
13/9661, 13/9642]).
Um noch weitere Erfahrungen sammeln und auch der bestehenden Gefahr
durch terroristische Straftaten und der Organisierten Kriminalität
begegnen zu können, soll die Kronzeugenregelung verlängert werden.

01.06.1999 nnnn

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