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Sie können sich § 23 ZPOEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Staatliche Soforthilfen, die als Billigkeitsleistungen zur Überbrückung von Notlagen von Bürgern oder zur Milderung von Schäden der Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft sowie der Angehörigen freier Berufe und Selbstständigen, in den von den Starkregen- und Hochwasserereignissen im Juli 2021 betroffenen Gebieten gewährt werden, werden den in § 850k Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung genannten Beträgen und Geldleistungen, die nicht von der Pfändung erfasst werden, gleichgestellt.
(2) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner auch dann zur Leistung aus dem Guthaben für die nach Absatz 1 nicht von der Pfändung erfassten Soforthilfen im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet, wenn der Schuldner durch Vorlage des Bewilligungsbescheides oder eines Kontoauszuges nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist.
(3) Das Guthaben auf Grund von Soforthilfen auf einem Pfändungsschutzkonto wird bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Gutschrift folgt, nicht von der Pfändung erfasst.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pfändungen wegen Rückforderungen von Soforthilfen im Sinne des Absatzes 1.
Schutz von Hochwasser-Soforthilfen vor Pfändungen auf Pfändungsschutzkonten | Schutz von Hochwasser-Soforthilfen vor Pfändungen auf Pfändungsschutzkonten | ||||
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t | 1 | Schutz von Hochwasser-Soforthilfen vor Pfändungen auf Pfändungsschutzkonten | t | 1 | Schutz von Hochwasser-Soforthilfen vor Pfändungen auf Pfändungsschutzkonten |
Schutz von Hochwasser-Soforthilfen vor Pfändungen auf Pfändungsschutzkonten | Schutz von Hochwasser-Soforthilfen vor Pfändungen auf Pfändungsschutzkonten | ||||
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f | 1 | (1) Staatliche Soforthilfen, die als Billigkeitsleistungen zur Überbrückung | f | 1 | (1) Staatliche Soforthilfen, die als Billigkeitsleistungen zur Überbrückung |
2 | von Notlagen von Bürgern oder zur Milderung von Schäden der Unternehmen der | 2 | von Notlagen von Bürgern oder zur Milderung von Schäden der Unternehmen der | ||
3 | Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft sowie der | 3 | Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft sowie der | ||
4 | Angehörigen freier Berufe und Selbstständigen, in den von den Starkregen- und | 4 | Angehörigen freier Berufe und Selbstständigen, in den von den Starkregen- und | ||
5 | Hochwasserereignissen im Juli 2021 betroffenen Gebieten gewährt werden, werden | 5 | Hochwasserereignissen im Juli 2021 betroffenen Gebieten gewährt werden, werden | ||
n | 6 | den in § 850k Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung genannten Beträgen und | n | 6 | den in § 902 Satz 1 der Zivilprozessordnung genannten Beträgen und |
7 | Geldleistungen, die nicht von der Pfändung erfasst werden, gleichgestellt. | 7 | Geldleistungen, die nicht von der Pfändung erfasst werden, gleichgestellt. | ||
8 | (2) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner auch dann zur Leistung aus dem | 8 | (2) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner auch dann zur Leistung aus dem | ||
9 | Guthaben für die nach Absatz 1 nicht von der Pfändung erfassten Soforthilfen | 9 | Guthaben für die nach Absatz 1 nicht von der Pfändung erfassten Soforthilfen | ||
10 | im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet, wenn der Schuldner durch | 10 | im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet, wenn der Schuldner durch | ||
11 | Vorlage des Bewilligungsbescheides oder eines Kontoauszuges nachweist, dass | 11 | Vorlage des Bewilligungsbescheides oder eines Kontoauszuges nachweist, dass | ||
12 | das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. | 12 | das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. | ||
t | 13 | (3) Das Guthaben auf Grund von Soforthilfen auf einem Pfändungsschutzkonto | t | ||
14 | wird bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der | ||||
15 | Gutschrift folgt, nicht von der Pfändung erfasst. | ||||
16 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pfändungen wegen Rückforderungen von | 13 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Pfändungen wegen Rückforderungen von | ||
17 | Soforthilfen im Sinne des Absatzes 1. | 14 | Soforthilfen im Sinne des Absatzes 1. |
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