Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft
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bürgerlichen Rechts im Sinne von § 705 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
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genügt ein gegen alle Gesellschafter gerichteter Vollstreckungstitel, wenn
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dieser vor dem 1. Januar 2024 erwirkt wurde.
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