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Sie können sich § 813 ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden. 2Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen übertragen werden. 3In anderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen.
(2) 1Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfändung nicht möglich, so soll sie unverzüglich nachgeholt und ihr Ergebnis nachträglich in dem Pfändungsprotokoll vermerkt werden. 2Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schätzung in einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermerken. 3Das Dokument ist mit dem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbinden.
(3) Zur Pfändung von Früchten, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, und zur Pfändung von Gegenständen der in § 811 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Art bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, soll ein landwirtschaftlicher Sachverständiger zugezogen werden, sofern anzunehmen ist, dass der Wert der zu pfändenden Gegenstände den Betrag von 500 Euro übersteigt.
(4) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass auch in anderen Fällen ein Sachverständiger zugezogen werden soll.
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2 | Verkaufswert geschätzt werden. Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten | 2 | Verkaufswert geschätzt werden. Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten | ||
3 | soll einem Sachverständigen übertragen werden. In anderen Fällen kann das | 3 | soll einem Sachverständigen übertragen werden. In anderen Fällen kann das | ||
4 | Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die | 4 | Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die | ||
5 | Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen. | 5 | Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen. | ||
6 | (2) Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfändung nicht möglich, so soll | 6 | (2) Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfändung nicht möglich, so soll | ||
7 | sie unverzüglich nachgeholt und ihr Ergebnis nachträglich in dem | 7 | sie unverzüglich nachgeholt und ihr Ergebnis nachträglich in dem | ||
8 | Pfändungsprotokoll vermerkt werden. Werden die Akten des | 8 | Pfändungsprotokoll vermerkt werden. Werden die Akten des | ||
9 | Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schätzung in | 9 | Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schätzung in | ||
10 | einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermerken. Das Dokument ist | 10 | einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermerken. Das Dokument ist | ||
11 | mit dem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbinden. | 11 | mit dem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbinden. | ||
t | t | 12 | (3) Sollen bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, | ||
13 | 1. | ||||
12 | (3) Zur Pfändung von Früchten, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, und | 14 | Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, | ||
13 | zur Pfändung von Gegenständen der in § 811 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Art bei | 15 | 2. | ||
14 | Personen, die Landwirtschaft betreiben, soll ein landwirtschaftlicher | 16 | Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, | ||
17 | 3. | ||||
18 | Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder | ||||
19 | 4. | ||||
20 | landwirtschaftliche Erzeugnisse | ||||
21 | gepfändet werden, so soll ein landwirtschaftlicher Sachverständiger | ||||
15 | Sachverständiger zugezogen werden, sofern anzunehmen ist, dass der Wert der zu | 22 | herangezogen werden, sofern anzunehmen ist, dass der Wert dieser Sachen und | ||
16 | pfändenden Gegenstände den Betrag von 500 Euro übersteigt. | 23 | Tiere insgesamt den Betrag von 2 000 Euro übersteigt. | ||
17 | (4) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass auch in anderen Fällen ein | 24 | (4) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass auch in anderen Fällen ein | ||
18 | Sachverständiger zugezogen werden soll. | 25 | Sachverständiger zugezogen werden soll. |
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