(1) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der
2
Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten
3
verpflichtet.
4
(2) Das Kreditinstitut informiert den Schuldner in einer für diesen geeigneten
5
und zumutbaren Weise über
6
1.
7
das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht
8
erfasste Guthaben und
9
2.
10
den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr
11
pfändungsfrei ist.
12
(3) Das Kreditinstitut hat dem Kontoinhaber die Absicht, eine neue
13
Bescheinigung nach § 903 Absatz 2 Satz 3 zu verlangen, mindestens zwei Monate
14
vor dem Zeitpunkt, ab dem es die ihm vorliegende Bescheinigung nicht mehr
15
berücksichtigen will, mitzuteilen.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.