(1) Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2
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bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz
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1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im
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Pfändungsbeschluss belassene Betrag. In den Fällen des § 850d Absatz 1 und
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2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden
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pfändungsfreien Betrag festlegen.
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(2) Das Vollstreckungsgericht setzt auf Antrag einen von § 899 Absatz 1 und §
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902 Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich aus einer
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bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt.
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(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2
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1.
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ist der Betrag in der Regel zu beziffern,
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2.
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hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob eine der in § 732 Absatz 2
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bezeichneten Anordnungen zu erlassen ist, und
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3.
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gilt § 905 Satz 2 entsprechend.
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(4) Für Beträge, die nach den Absätzen 1 oder 2 festgesetzt sind, gilt § 899
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Absatz 2 entsprechend.
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