(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr
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dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als
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Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen
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nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen
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oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten
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des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf
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dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der
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Pfändung erfasst sein würde.
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(2) Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein
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Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt
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der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der
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Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß §
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899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto
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geführt wird.
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(3) Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem
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Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben auf das
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Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die
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Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2
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verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
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