(1) Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet,
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kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben
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über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen
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Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten
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vollen 10-Euro-Betrag ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der
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Pfändung erfasst. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Guthaben auf einem
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Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat
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seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein
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Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. § 900 Absatz 2 bleibt unberührt.
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(2) Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben
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in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird
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dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten
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zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung
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erfasst. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das
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zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.
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(3) Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der
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Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die
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Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats
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mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Schuldner nur Einwendungen
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geltend machen, deren verspätete Geltendmachung er nicht zu vertreten hat.
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