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Sie können sich § 882a ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung des Schuldners berufenen Behörde und, sofern die Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen Behörde verwaltetes Vermögen erfolgen soll, auch dem zuständigen Minister der Finanzen angezeigt hat. 2Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige zu bescheinigen. 3Soweit in solchen Fällen die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat, ist der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht zu bestimmen.
(2) 1Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. 2Darüber, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, ist im Streitfall nach § 766 zu entscheiden. 3Vor der Entscheidung ist der zuständige Minister zu hören.
(3) 1Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf die Zwangsvollstreckung gegen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Behörde im Sinne des Absatzes 1 die gesetzlichen Vertreter treten. 2Für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditanstalten gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 nicht.
(4) (weggefallen)
(5) Der Ankündigung der Zwangsvollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Verfügung handelt.
Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung | Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung | ||||
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t | 1 | Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung | t | 1 | Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung |
Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung | Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung | ||||
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f | 1 | (1) Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer | f | 1 | (1) Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer |
2 | Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier | 2 | Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier | ||
3 | Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht, die | 3 | Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht, die | ||
4 | Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung des Schuldners berufenen | 4 | Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung des Schuldners berufenen | ||
5 | Behörde und, sofern die Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen Behörde | 5 | Behörde und, sofern die Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen Behörde | ||
n | 6 | verwaltetes Vermögen erfolgen soll, auch dem zuständigen Minister der Finanzen | n | 6 | verwaltetes Vermögen erfolgen soll, auch dem zuständigen Ministerium der |
7 | angezeigt hat. Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige zu | 7 | Finanzen angezeigt hat. Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der | ||
8 | bescheinigen. Soweit in solchen Fällen die Zwangsvollstreckung durch den | 8 | Anzeige zu bescheinigen. Soweit in solchen Fällen die Zwangsvollstreckung | ||
9 | Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat, ist der Gerichtsvollzieher auf Antrag des | 9 | durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat, ist der Gerichtsvollzieher auf | ||
10 | Gläubigers vom Vollstreckungsgericht zu bestimmen. | 10 | Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht zu bestimmen. | ||
11 | (2) Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die | 11 | (2) Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die | ||
n | 12 | Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Schuldners unentbehrlich sind oder deren | n | 12 | Erfüllung öffentlicher Aufgaben eines in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten |
13 | Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Darüber, ob die | 13 | Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches | ||
14 | Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, ist im Streitfall nach § 766 zu | 14 | Interesse entgegensteht. Darüber, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 | ||
15 | vorliegen, ist im Streitfall nach § 766 zu entscheiden. Vor der | ||||
15 | entscheiden. Vor der Entscheidung ist der zuständige Minister zu hören. | 16 | Entscheidung ist das zuständige Ministerium zu hören. | ||
16 | (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf die Zwangsvollstreckung | 17 | (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf die Zwangsvollstreckung | ||
t | 17 | gegen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes mit | t | 18 | gegen sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen |
18 | der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Behörde im Sinne des Absatzes 1 | 19 | Rechtes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Behörde im Sinne | ||
19 | die gesetzlichen Vertreter treten. Für öffentlich-rechtliche Bank- und | 20 | des Absatzes 1 die gesetzlichen Vertreter treten. Für öffentlich- | ||
20 | Kreditanstalten gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 nicht. | 21 | rechtliche Bank- und Kreditanstalten gelten die Beschränkungen der Absätze 1 | ||
21 | (4) (weggefallen) | 22 | und 2 nicht. | ||
23 | (4) Soll in eine für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrliche Sache | ||||
24 | vollstreckt werden, die im Eigentum eines Dritten steht, kann das | ||||
25 | Vollstreckungsgericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen einer | ||||
26 | Geldforderung gemäß § 766 für unzulässig erklären. Antragsberechtigt sind | ||||
27 | 1. | ||||
28 | der Schuldner und | ||||
29 | 2. | ||||
30 | der Bund, das Land, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen | ||||
31 | Rechts. | ||||
32 | Voraussetzung für die Antragsberechtigung nach Satz 2 Nummer 2 ist, dass die | ||||
33 | Sache zur Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgaben der in Satz 2 Nummer | ||||
34 | 2 genannten Antragsberechtigten dient. Vor der Entscheidung ist das zuständige | ||||
35 | Ministerium zu hören. | ||||
22 | (5) Der Ankündigung der Zwangsvollstreckung und der Einhaltung einer | 36 | (5) Der Ankündigung der Zwangsvollstreckung und der Einhaltung einer | ||
23 | Wartefrist nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bedarf es nicht, wenn es sich um | 37 | Wartefrist nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bedarf es nicht, wenn es sich um | ||
24 | den Vollzug einer einstweiligen Verfügung handelt. | 38 | den Vollzug einer einstweiligen Verfügung handelt. |
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