n | (1) Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird von dem | n | (1) Die vollsteckbare Ausfertigung wird erteilt bei |
| Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erteilt, das die Urkunde | | 1. |
| verwahrt. | | gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die |
| (2) Die vollstreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden wird von dem | | Urkunde verwahrenden Gerichts, |
| Notar erteilt, der die Urkunde verwahrt. Befindet sich die Urkunde in der | | 2. |
| Verwahrung einer Behörde, so hat diese die vollstreckbare Ausfertigung zu | | notariellen Urkunden von |
| erteilen. | | a) |
| | | dem die Urkunde verwahrenden Notar, |
| | | b) |
| | | der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder |
| | | c) |
| | | dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht. |
| | | (2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren |
| | | Ausfertigung wird getroffen bei |
| | | 1. |
| | | gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, |
| | | 2. |
| | | notariellen Urkunden von |
| | | a) |
| | | dem die Urkunde verwahrenden Notar, |
| | | b) |
| | | der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder |
| | | c) |
| | | dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht. |
| (3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der | | (3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der |
| Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren | | Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren |
n | vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird bei gerichtlichen Urkunden von | n | vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei |
| dem die Urkunde verwahrenden Gericht, bei notariellen Urkunden von dem | | 1. |
| Amtsgericht getroffen, in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar oder | | gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, |
| die verwahrende Behörde den Amtssitz hat. Die Entscheidung über die | | 2. |
| Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird bei gerichtlichen | | notariellen Urkunden von dem Amtsgericht, |
| Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht getroffen, bei einer | | a) |
| notariellen Urkunde von dem die Urkunde verwahrenden Notar oder, wenn die | | in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat, |
| Urkunde von einer Behörde verwahrt wird, von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk | | b) |
| diese Behörde ihren Amtssitz hat. | | in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder |
| | | c) |
| | | das die Urkunde verwahrt. |
| (4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst | | (4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst |
t | betreffen, ist die beschränkende Vorschrift des § 767 Abs. 2 nicht anzuwenden. | t | betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden. |
| (5) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch | | (5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen |
| | | Gerichtsstand hat, ist zuständig für |
| | | 1. |
| | | Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, |
| | | 2. |
| welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht | | Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen |
| werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen | | geltend gemacht werden, und |
| | | 3. |
| | | Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als |
| angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der | | bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der |
| Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht, bei dem der Schuldner | | Vollstreckungsklausel bestritten wird. |
| im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Gericht | | Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das |
| zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. | | Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden |
| | | kann. |
| (6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 2 bis 5 entsprechend | | (6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend |
| anzuwenden. | | anzuwenden. |