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Berichtigung des Tatbestandes | Berichtigung des Tatbestandes | ||||
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t | 1 | Berichtigung des Tatbestandes | t | 1 | Berichtigung des Tatbestandes |
Berichtigung des Tatbestandes | Berichtigung des Tatbestandes | ||||
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f | 1 | (1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die | f | 1 | (1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die |
2 | Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten | 2 | Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten | ||
3 | oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist | 3 | oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist | ||
4 | durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. | 4 | durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. | ||
5 | (2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten | 5 | (2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten | ||
6 | Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die | 6 | Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die | ||
7 | Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei | 7 | Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei | ||
8 | Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird. | 8 | Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird. | ||
n | 9 | (3) Über den Antrag ist mündlich zu verhandeln, wenn eine Partei dies | n | ||
10 | beantragt. | ||||
11 | (4) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken | 9 | (3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken | ||
12 | nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein | 10 | nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein | ||
13 | Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden | 11 | Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden | ||
14 | und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. | 12 | und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. | ||
15 | Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine | 13 | Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine | ||
16 | Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. | 14 | Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. | ||
17 | Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem | 15 | Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem | ||
18 | gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem | 16 | gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem | ||
19 | Urteil untrennbar zu verbinden. | 17 | Urteil untrennbar zu verbinden. | ||
t | 20 | (5) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des | t | 18 | (4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des |
21 | Urteils nicht zur Folge. | 19 | Urteils nicht zur Folge. |
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