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Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung | Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung | ||||
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t | 1 | Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung | t | 1 | Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung |
Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung | Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung. | f | 1 | (1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung. |
2 | (2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der | 2 | (2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der | ||
3 | Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt | 3 | Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt | ||
4 | eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden. | 4 | eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden. | ||
5 | (3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle | 5 | (3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle | ||
6 | Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung | 6 | Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung | ||
7 | ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine | 7 | ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine | ||
8 | Abschrift per Telekopie zugestellt wird. | 8 | Abschrift per Telekopie zugestellt wird. | ||
t | 9 | (4) Ein Schriftstück kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt | t | 9 | (4) Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter |
10 | werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen | 10 | elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer | ||
11 | Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. | 11 | qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. | ||
12 | (5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt | 12 | (5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt | ||
13 | werden, wenn es | 13 | werden, wenn es | ||
14 | 1. nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen | 14 | 1. nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen | ||
15 | Signatur der verantwortenden Personen versehen ist, | 15 | Signatur der verantwortenden Personen versehen ist, | ||
16 | 2. nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit | 16 | 2. nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit | ||
17 | einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder | 17 | einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder | ||
18 | 3. nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis | 18 | 3. nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis | ||
19 | nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist. | 19 | nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist. |
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