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Sie können sich § 79 ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. 2Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.
(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur
(3) 1Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. 2Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. 3Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) 1Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. 2Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. 3Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Parteiprozess | Parteiprozess | ||||
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f | 1 | (1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können | f | 1 | (1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können |
2 | die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde | 2 | die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde | ||
3 | oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene | 3 | oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene | ||
4 | Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als | 4 | Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als | ||
5 | Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes | 5 | Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes | ||
6 | 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, | 6 | 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, | ||
7 | deren ursprünglicher Gläubiger sie sind. | 7 | deren ursprünglicher Gläubiger sie sind. | ||
8 | (2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten | 8 | (2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten | ||
9 | vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt | 9 | vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt | ||
10 | nur | 10 | nur | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 | 12 | Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 | ||
13 | des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts | 13 | des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts | ||
14 | einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben | 14 | einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben | ||
15 | gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden | 15 | gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden | ||
16 | oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen | 16 | oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen | ||
17 | zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten | 17 | zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten | ||
18 | lassen, | 18 | lassen, | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des | 20 | volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des | ||
21 | Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und | 21 | Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und | ||
22 | Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer | 22 | Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer | ||
23 | entgeltlichen Tätigkeit steht, | 23 | entgeltlichen Tätigkeit steht, | ||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
25 | Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte | 25 | Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte | ||
26 | Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im | 26 | Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im | ||
27 | Rahmen ihres Aufgabenbereichs, | 27 | Rahmen ihres Aufgabenbereichs, | ||
28 | 4. | 28 | 4. | ||
29 | Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach | 29 | Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach | ||
t | 30 | § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im | t | 30 | § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), und |
31 | Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der | 31 | Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des | ||
32 | Kreditzweitmarktgesetzes im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht | ||||
32 | Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit | 33 | und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche | ||
33 | Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb | 34 | Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten | ||
34 | eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind. | 35 | oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind. | ||
35 | Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre | 36 | Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre | ||
36 | Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. | 37 | Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. | ||
37 | (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes | 38 | (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes | ||
38 | 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. | 39 | 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. | ||
39 | Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und | 40 | Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und | ||
40 | Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner | 41 | Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner | ||
41 | Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 | 42 | Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 | ||
42 | bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere | 43 | bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere | ||
43 | Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und | 44 | Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und | ||
44 | Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. | 45 | Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. | ||
45 | (4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, | 46 | (4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, | ||
46 | dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des | 47 | dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des | ||
47 | Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie | 48 | Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie | ||
48 | angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. | 49 | angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. |
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