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§ 736 ZPO vollständige alte Fassung
§ 736 ZPO
Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft
Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.
§ 736 ZPO Synopse als volle Tabelle
§ 736 ZPO
Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft
Änderungen Überschrift
Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft
Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei
nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister
Die Zwangsvollstreckung für oder gegen eine im Gesellschaftsregister
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Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle
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eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts findet auch aus einem
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Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.
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Vollstreckungstitel für oder gegen eine nicht im Gesellschaftsregister
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eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts statt, wenn
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1.
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der in dem Vollstreckungstitel genannte Name und Sitz oder die Anschrift der
7
Gesellschaft identisch sind mit dem Namen und Sitz oder der Anschrift der im
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Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft und
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2.
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die gegebenenfalls in dem Vollstreckungstitel aufgeführten Gesellschafter
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der Gesellschaft identisch sind mit den Gesellschaftern der im
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Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft.
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