Lade...
Lade...
Sie können sich § 148 ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
Aussetzung bei Vorgreiflichkeit | Aussetzung bei Vorgreiflichkeit | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Aussetzung bei Vorgreiflichkeit | t | 1 | Aussetzung bei Vorgreiflichkeit |
Aussetzung bei Vorgreiflichkeit | Aussetzung bei Vorgreiflichkeit | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum | f | 1 | (1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum |
2 | Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, | 2 | Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, | ||
3 | das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von | 3 | das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von | ||
4 | einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis | 4 | einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis | ||
5 | zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der | 5 | zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der | ||
6 | Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. | 6 | Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. | ||
t | 7 | (2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von | t | 7 | (2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder |
8 | Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen | 8 | zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen oder | ||
9 | Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht | 9 | Rechtsfragen abhängt, die Gegenstand einer Verbandsklage nach dem | ||
10 | Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des | 10 | Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz sind, auf Antrag des Klägers, der nicht | ||
11 | Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei. | 11 | Verbraucher oder nach diesem Gesetz einem Verbraucher gleichgestellt ist, | ||
12 | anordnen, dass die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder | ||||
13 | sonstigen Erledigung des Verbandsklageverfahrens auszusetzen sei. | ||||
14 | (3) Das Gericht kann, wenn eine für die Entscheidung des Rechtsstreits | ||||
15 | erhebliche Beweisfrage bereits Gegenstand einer schriftlichen Begutachtung | ||||
16 | durch einen in einem anderen Verfahren ernannten Sachverständigen ist, | ||||
17 | anordnen, dass die Verhandlung bis zur Vorlage des nach § 411a verwertbaren | ||||
18 | Gutachtens ausgesetzt wird. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.