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Sie können sich § 3 ZAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Institut darf außerhalb der Vorgaben der Absätze 2 und 3 und seiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 nicht gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen.
(2) Gelder, die ein E-Geld-Institut zum Zwecke der Ausgabe von E-Geld entgegennimmt, hat es unverzüglich in E-Geld umzutauschen. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes, sofern
(3) 1Soweit ein Institut im Rahmen seiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 Zahlungskonten für Zahlungsdienstnutzer führt, darf es über diese Zahlungskonten ausschließlich die Abwicklung von Zahlungsvorgängen vornehmen. 2Guthaben auf Zahlungskonten, die bei dem Institut geführt werden, dürfen nicht verzinst werden. 3Die Gelder, die ein Institut von den Zahlungsdienstnutzern ausschließlich bestimmt für die Durchführung von Zahlungsvorgängen entgegennimmt, gelten nicht als Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder als E-Geld.
(4) Ein Institut darf im Rahmen seiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 5 Kredite nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes nur unter der Voraussetzung gewähren, dass
Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte | Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte | ||||
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t | 1 | Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte | t | 1 | Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte |
Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte | Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte | ||||
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f | 1 | (1) Ein Institut darf außerhalb der Vorgaben der Absätze 2 und 3 und seiner | f | 1 | (1) Ein Institut darf außerhalb der Vorgaben der Absätze 2 und 3 und seiner |
2 | Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 nicht | 2 | Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 nicht | ||
3 | gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise | 3 | gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise | ||
4 | eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Einlagen oder andere rückzahlbare | 4 | eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Einlagen oder andere rückzahlbare | ||
5 | Gelder des Publikums entgegennehmen. | 5 | Gelder des Publikums entgegennehmen. | ||
6 | (2) Gelder, die ein E-Geld-Institut zum Zwecke der Ausgabe von E-Geld | 6 | (2) Gelder, die ein E-Geld-Institut zum Zwecke der Ausgabe von E-Geld | ||
7 | entgegennimmt, hat es unverzüglich in E-Geld umzutauschen. Solche Gelder | 7 | entgegennimmt, hat es unverzüglich in E-Geld umzutauschen. Solche Gelder | ||
8 | gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums im | 8 | gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums im | ||
9 | Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes, sofern | 9 | Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes, sofern | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | die Ausgabe des E-Geldes gleichzeitig oder unverzüglich nach der | 11 | die Ausgabe des E-Geldes gleichzeitig oder unverzüglich nach der | ||
12 | Entgegennahme der im Austausch gegen die Ausgabe des E-Geldes einzuzahlenden | 12 | Entgegennahme der im Austausch gegen die Ausgabe des E-Geldes einzuzahlenden | ||
13 | Gelder erfolgt und | 13 | Gelder erfolgt und | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | das E-Geld und das Guthaben, das durch die Ausgabe des E-Geldes entsteht, | 15 | das E-Geld und das Guthaben, das durch die Ausgabe des E-Geldes entsteht, | ||
16 | nicht verzinst werden und dem Inhaber auch sonst keine Vorteile gewährt werden, | 16 | nicht verzinst werden und dem Inhaber auch sonst keine Vorteile gewährt werden, | ||
17 | die mit der Länge der Haltedauer in Zusammenhang stehen. | 17 | die mit der Länge der Haltedauer in Zusammenhang stehen. | ||
18 | (3) Soweit ein Institut im Rahmen seiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz | 18 | (3) Soweit ein Institut im Rahmen seiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz | ||
19 | 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 Zahlungskonten für Zahlungsdienstnutzer führt, | 19 | 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 Zahlungskonten für Zahlungsdienstnutzer führt, | ||
20 | darf es über diese Zahlungskonten ausschließlich die Abwicklung von | 20 | darf es über diese Zahlungskonten ausschließlich die Abwicklung von | ||
21 | Zahlungsvorgängen vornehmen. Guthaben auf Zahlungskonten, die bei dem | 21 | Zahlungsvorgängen vornehmen. Guthaben auf Zahlungskonten, die bei dem | ||
22 | Institut geführt werden, dürfen nicht verzinst werden. Die Gelder, die ein | 22 | Institut geführt werden, dürfen nicht verzinst werden. Die Gelder, die ein | ||
23 | Institut von den Zahlungsdienstnutzern ausschließlich bestimmt für die | 23 | Institut von den Zahlungsdienstnutzern ausschließlich bestimmt für die | ||
24 | Durchführung von Zahlungsvorgängen entgegennimmt, gelten nicht als Einlagen | 24 | Durchführung von Zahlungsvorgängen entgegennimmt, gelten nicht als Einlagen | ||
25 | oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des § 1 | 25 | oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des § 1 | ||
26 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder als E-Geld. | 26 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder als E-Geld. | ||
27 | (4) Ein Institut darf im Rahmen seiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 | 27 | (4) Ein Institut darf im Rahmen seiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 | ||
28 | oder § 11 Absatz 1 Satz 1 Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit | 28 | oder § 11 Absatz 1 Satz 1 Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit | ||
29 | Zahlungsdiensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 5 Kredite nach § 1 | 29 | Zahlungsdiensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 5 Kredite nach § 1 | ||
30 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes nur unter der Voraussetzung | 30 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes nur unter der Voraussetzung | ||
31 | gewähren, dass | 31 | gewähren, dass | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | die Gewährung des Kredits als Nebentätigkeit und ausschließlich im | 33 | die Gewährung des Kredits als Nebentätigkeit und ausschließlich im | ||
34 | Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs erfolgt, | 34 | Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs erfolgt, | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | im Kreditvertrag eine Laufzeit von nicht mehr als zwölf Monaten vereinbart | 36 | im Kreditvertrag eine Laufzeit von nicht mehr als zwölf Monaten vereinbart | ||
37 | und das Darlehen innerhalb von zwölf Monaten vollständig zurückzuzahlen ist und | 37 | und das Darlehen innerhalb von zwölf Monaten vollständig zurückzuzahlen ist und | ||
38 | 3. | 38 | 3. | ||
39 | der Kredit nicht aus den für den Zweck der Ausführung eines Zahlungsvorgangs | 39 | der Kredit nicht aus den für den Zweck der Ausführung eines Zahlungsvorgangs | ||
40 | oder aus der Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen oder gehaltenen Geldern | 40 | oder aus der Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen oder gehaltenen Geldern | ||
41 | gewährt wird. | 41 | gewährt wird. | ||
42 | Satz 1 gilt für die Ausgabe von E-Geld entsprechend mit der Maßgabe, dass der | 42 | Satz 1 gilt für die Ausgabe von E-Geld entsprechend mit der Maßgabe, dass der | ||
43 | Kredit auch nicht aus den im Austausch für die Ausgabe von E-Geld angenommenen | 43 | Kredit auch nicht aus den im Austausch für die Ausgabe von E-Geld angenommenen | ||
44 | Geldern gewährt werden darf. Eine Kreditgewährung durch ein Institut im Sinne | 44 | Geldern gewährt werden darf. Eine Kreditgewährung durch ein Institut im Sinne | ||
45 | dieses Gesetzes, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, gilt nicht als | 45 | dieses Gesetzes, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, gilt nicht als | ||
46 | Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des | 46 | Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des | ||
n | 47 | Kreditwesengesetzes. In diesem Fall prüft das Zahlungsinstitut vor Abschluss | n | 47 | Kreditwesengesetzes. In diesem Fall prüft das Institut vor Abschluss eines |
48 | eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche | 48 | Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche | ||
49 | Finanzierungshilfe die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers; § 18a Absatz 1 bis | 49 | Finanzierungshilfe die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers; § 18a Absatz 1 bis | ||
t | 50 | 10 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. | t | 50 | 10 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Das Institut muss insbesondere |
51 | über angemessene Strategien und Verfahren nach § 18a Absatz 8b des | ||||
52 | Kreditwesengesetzes verfügen. |
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