(1) Die Bundesanstalt hat das elektronische Merkblatt nach Artikel 106 Absatz
2
1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3
25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der
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Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr.
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1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom
6
23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L
7
126 vom 23.5.2018, S. 10), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
8
2021/1722 vom 18. Juni 2021 (ABl. L 343 vom 28.9.2021, S. 1) geändert worden
9
ist, auf ihrer Internetseite auf barrierefreie Art und Weise leicht zugänglich
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zu machen.
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(2) Zahlungsdienstleister haben das elektronische Merkblatt nach Absatz 1 auf
12
ihren vorhandenen Internetseiten und in Papierform in ihren
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Zweigniederlassungen, bei ihren Agenten und bei den Stellen, an die sie ihre
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Tätigkeiten ausgelagert haben, kostenfrei und auf barrierefreie Art und Weise
15
leicht zugänglich zu machen.
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