Lade...
Lade...
Sie können sich § 38 ZAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 zugelassenes oder nach § 34 Absatz 1 registriertes Institut, das die Absicht hat, eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten oder Agenten heranzuziehen, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste zu erbringen oder das E-Geld-Geschäft zu betreiben. Die Anzeige muss enthalten:
(3) Beabsichtigt ein Institut betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten oder des E-Geld-Geschäfts auf ein anderes Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszulagern, hat es dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Behörden des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates innerhalb eines Monats nach Erhalt der vollständigen Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 die entsprechenden Angaben mit.
(5) 1Die Bundesanstalt entscheidet, ob die Zweigniederlassung oder der Agent in das Institutsregister gemäß § 43 Absatz 1, § 44 Absatz 2 eingetragen wird und teilt ihre Entscheidung den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates und dem Institut innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Eingang der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Angaben mit. 2Sie berücksichtigt hierbei eine Bewertung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates. 3Stimmt die Bundesanstalt der Bewertung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates nicht zu, so teilt sie diesen die Gründe für ihre Entscheidung mit. 4Fällt die Bewertung der Bundesanstalt insbesondere vor dem Hintergrund der von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates übermittelten Angaben negativ aus, so lehnt sie die Eintragung des Agenten oder der Zweigniederlassung in das Institutsregister gemäß § 43 Absatz 1, § 44 Absatz 2 ab oder löscht diese Eintragung, falls sie bereits erfolgt ist.
(6) 1Nach Eintragung in das Institutsregister gemäß § 43 Absatz 1, § 44 Absatz 2 dürfen die Agenten oder darf die Zweigniederlassung ihre Tätigkeiten in dem Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen. 2Das Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den Zeitpunkt mitzuteilen, ab dem die Agenten oder die Zweigniederlassung ihre Tätigkeiten in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen. 3Die Bundesanstalt informiert die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates hierüber.
(7) 1Teilt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates der Bundesanstalt mit, dass ein im Inland zugelassenes Institut, das in dem Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates Agenten oder Zweigniederlassungen hat, seinen dortigen aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, hat die Bundesanstalt nach Bewertung der ihr übermittelten Informationen unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um für die Erfüllung der Verpflichtungen zu sorgen. 2Über die von ihr ergriffenen Maßnahmen hält sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates und die zuständigen Behörden jedes anderen betroffenen Mitgliedstaates auf dem Laufenden.
(8) 1Gegenüber der ausländischen Zweigniederlassung sowie gegenüber den Agenten, E-Geld-Agenten und Auslagerungsunternehmen, deren sich ein inländisches Institut in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums bedient, stehen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unmittelbar die gleichen Rechte nach diesem Gesetz zu wie gegenüber den inländischen Stellen des Instituts. 2Bei Prüfungen vor Ort hat die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank über die Bundesanstalt grundsätzlich vorab die Zustimmung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates einzuholen.
(9) 1Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 angezeigt wurden, hat das Institut diese Änderungen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich in Textform anzuzeigen. 2Auf das Verfahren finden die Absätze 4 und 5 entsprechende Anwendung.
Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Institute | Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Institute | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender | t | 1 | Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender |
2 | Dienstleistungsverkehr durch inländische Institute | 2 | Dienstleistungsverkehr durch inländische Institute |
Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Institute | Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Institute | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ein nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 zugelassenes oder nach § 34 | f | 1 | (1) Ein nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 zugelassenes oder nach § 34 |
2 | Absatz 1 registriertes Institut, das die Absicht hat, eine Zweigniederlassung | 2 | Absatz 1 registriertes Institut, das die Absicht hat, eine Zweigniederlassung | ||
3 | in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens | 3 | in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens | ||
4 | über den Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten oder Agenten heranzuziehen, | 4 | über den Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten oder Agenten heranzuziehen, | ||
5 | hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach | 5 | hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach | ||
6 | Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten: | 6 | Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten: | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | die Angabe des Staates, in dem die Zweigniederlassung errichtet oder der | 8 | die Angabe des Staates, in dem die Zweigniederlassung errichtet oder der | ||
9 | Agent herangezogen werden soll; | 9 | Agent herangezogen werden soll; | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der | 11 | einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der | ||
12 | organisatorische Aufbau der Zweigniederlassung und die Angaben nach § 10 Absatz | 12 | organisatorische Aufbau der Zweigniederlassung und die Angaben nach § 10 Absatz | ||
13 | 2 Satz 1 Nummer 2 und 5 hervorgehen; | 13 | 2 Satz 1 Nummer 2 und 5 hervorgehen; | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | die Angaben nach § 25 Absatz 1, wenn die Heranziehung von Agenten | 15 | die Angaben nach § 25 Absatz 1, wenn die Heranziehung von Agenten | ||
16 | beabsichtigt ist; | 16 | beabsichtigt ist; | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | die Anschrift, unter der dem Institut in dem Staat, in dem es eine | 18 | die Anschrift, unter der dem Institut in dem Staat, in dem es eine | ||
19 | Zweigniederlassung unterhält, Schriftstücke zugestellt und Unterlagen | 19 | Zweigniederlassung unterhält, Schriftstücke zugestellt und Unterlagen | ||
20 | angefordert werden können; | 20 | angefordert werden können; | ||
21 | 5. | 21 | 5. | ||
22 | die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung. | 22 | die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung. | ||
23 | (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im Wege des | 23 | (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im Wege des | ||
24 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat | 24 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat | ||
25 | oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 25 | oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
26 | Wirtschaftsraum Zahlungsdienste zu erbringen oder das E-Geld-Geschäft zu | 26 | Wirtschaftsraum Zahlungsdienste zu erbringen oder das E-Geld-Geschäft zu | ||
27 | betreiben. Die Anzeige muss enthalten: | 27 | betreiben. Die Anzeige muss enthalten: | ||
28 | 1. | 28 | 1. | ||
29 | die Angabe des Staates, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung | 29 | die Angabe des Staates, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung | ||
30 | erbracht werden soll, | 30 | erbracht werden soll, | ||
31 | 2. | 31 | 2. | ||
32 | einen Geschäftsplan mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten und | 32 | einen Geschäftsplan mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten und | ||
33 | 3. | 33 | 3. | ||
34 | die Angaben nach § 25 Absatz 1, wenn in diesem Staat Agenten oder E-Geld- | 34 | die Angaben nach § 25 Absatz 1, wenn in diesem Staat Agenten oder E-Geld- | ||
35 | Agenten herangezogen werden sollen. | 35 | Agenten herangezogen werden sollen. | ||
36 | (3) Beabsichtigt ein Institut betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten oder | 36 | (3) Beabsichtigt ein Institut betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten oder | ||
37 | des E-Geld-Geschäfts auf ein anderes Unternehmen in einem anderen | 37 | des E-Geld-Geschäfts auf ein anderes Unternehmen in einem anderen | ||
38 | Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den | 38 | Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den | ||
39 | Europäischen Wirtschaftsraum auszulagern, hat es dies der Bundesanstalt und | 39 | Europäischen Wirtschaftsraum auszulagern, hat es dies der Bundesanstalt und | ||
40 | der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. | 40 | der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. | ||
41 | (4) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Behörden des jeweiligen | 41 | (4) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Behörden des jeweiligen | ||
42 | Aufnahmemitgliedstaates innerhalb eines Monats nach Erhalt der vollständigen | 42 | Aufnahmemitgliedstaates innerhalb eines Monats nach Erhalt der vollständigen | ||
43 | Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 die entsprechenden Angaben mit. | 43 | Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 die entsprechenden Angaben mit. | ||
44 | (5) Die Bundesanstalt entscheidet, ob die Zweigniederlassung oder der | 44 | (5) Die Bundesanstalt entscheidet, ob die Zweigniederlassung oder der | ||
45 | Agent in das Institutsregister gemäß § 43 Absatz 1, § 44 Absatz 2 eingetragen | 45 | Agent in das Institutsregister gemäß § 43 Absatz 1, § 44 Absatz 2 eingetragen | ||
46 | wird und teilt ihre Entscheidung den zuständigen Behörden des | 46 | wird und teilt ihre Entscheidung den zuständigen Behörden des | ||
47 | Aufnahmemitgliedstaates und dem Institut innerhalb von drei Monaten nach | 47 | Aufnahmemitgliedstaates und dem Institut innerhalb von drei Monaten nach | ||
48 | vollständigem Eingang der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Angaben mit. Sie | 48 | vollständigem Eingang der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Angaben mit. Sie | ||
49 | berücksichtigt hierbei eine Bewertung der zuständigen Behörden des | 49 | berücksichtigt hierbei eine Bewertung der zuständigen Behörden des | ||
50 | Aufnahmemitgliedstaates. Stimmt die Bundesanstalt der Bewertung durch die | 50 | Aufnahmemitgliedstaates. Stimmt die Bundesanstalt der Bewertung durch die | ||
51 | zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates nicht zu, so teilt sie diesen | 51 | zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates nicht zu, so teilt sie diesen | ||
52 | die Gründe für ihre Entscheidung mit. Fällt die Bewertung der | 52 | die Gründe für ihre Entscheidung mit. Fällt die Bewertung der | ||
53 | Bundesanstalt insbesondere vor dem Hintergrund der von den zuständigen | 53 | Bundesanstalt insbesondere vor dem Hintergrund der von den zuständigen | ||
54 | Behörden des Aufnahmemitgliedstaates übermittelten Angaben negativ aus, so | 54 | Behörden des Aufnahmemitgliedstaates übermittelten Angaben negativ aus, so | ||
55 | lehnt sie die Eintragung des Agenten oder der Zweigniederlassung in das | 55 | lehnt sie die Eintragung des Agenten oder der Zweigniederlassung in das | ||
56 | Institutsregister gemäß § 43 Absatz 1, § 44 Absatz 2 ab oder löscht diese | 56 | Institutsregister gemäß § 43 Absatz 1, § 44 Absatz 2 ab oder löscht diese | ||
57 | Eintragung, falls sie bereits erfolgt ist. | 57 | Eintragung, falls sie bereits erfolgt ist. | ||
58 | (6) Nach Eintragung in das Institutsregister gemäß § 43 Absatz 1, § 44 | 58 | (6) Nach Eintragung in das Institutsregister gemäß § 43 Absatz 1, § 44 | ||
59 | Absatz 2 dürfen die Agenten oder darf die Zweigniederlassung ihre Tätigkeiten | 59 | Absatz 2 dürfen die Agenten oder darf die Zweigniederlassung ihre Tätigkeiten | ||
60 | in dem Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen. Das Institut hat der Bundesanstalt | 60 | in dem Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen. Das Institut hat der Bundesanstalt | ||
61 | und der Deutschen Bundesbank den Zeitpunkt mitzuteilen, ab dem die Agenten | 61 | und der Deutschen Bundesbank den Zeitpunkt mitzuteilen, ab dem die Agenten | ||
62 | oder die Zweigniederlassung ihre Tätigkeiten in dem betreffenden | 62 | oder die Zweigniederlassung ihre Tätigkeiten in dem betreffenden | ||
63 | Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen. Die Bundesanstalt informiert die | 63 | Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen. Die Bundesanstalt informiert die | ||
64 | zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates hierüber. | 64 | zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates hierüber. | ||
65 | (7) Teilt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates der | 65 | (7) Teilt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates der | ||
66 | Bundesanstalt mit, dass ein im Inland zugelassenes Institut, das in dem | 66 | Bundesanstalt mit, dass ein im Inland zugelassenes Institut, das in dem | ||
67 | Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates Agenten oder Zweigniederlassungen | 67 | Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates Agenten oder Zweigniederlassungen | ||
68 | hat, seinen dortigen aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, hat | 68 | hat, seinen dortigen aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, hat | ||
69 | die Bundesanstalt nach Bewertung der ihr übermittelten Informationen | 69 | die Bundesanstalt nach Bewertung der ihr übermittelten Informationen | ||
70 | unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um für die | 70 | unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um für die | ||
71 | Erfüllung der Verpflichtungen zu sorgen. Über die von ihr ergriffenen | 71 | Erfüllung der Verpflichtungen zu sorgen. Über die von ihr ergriffenen | ||
72 | Maßnahmen hält sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates und | 72 | Maßnahmen hält sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates und | ||
73 | die zuständigen Behörden jedes anderen betroffenen Mitgliedstaates auf dem | 73 | die zuständigen Behörden jedes anderen betroffenen Mitgliedstaates auf dem | ||
74 | Laufenden. | 74 | Laufenden. | ||
75 | (8) Gegenüber der ausländischen Zweigniederlassung sowie gegenüber den | 75 | (8) Gegenüber der ausländischen Zweigniederlassung sowie gegenüber den | ||
76 | Agenten, E-Geld-Agenten und Auslagerungsunternehmen, deren sich ein | 76 | Agenten, E-Geld-Agenten und Auslagerungsunternehmen, deren sich ein | ||
77 | inländisches Institut in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums | 77 | inländisches Institut in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums | ||
78 | bedient, stehen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unmittelbar die | 78 | bedient, stehen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unmittelbar die | ||
79 | gleichen Rechte nach diesem Gesetz zu wie gegenüber den inländischen Stellen | 79 | gleichen Rechte nach diesem Gesetz zu wie gegenüber den inländischen Stellen | ||
80 | des Instituts. Bei Prüfungen vor Ort hat die Bundesanstalt oder die | 80 | des Instituts. Bei Prüfungen vor Ort hat die Bundesanstalt oder die | ||
81 | Deutsche Bundesbank über die Bundesanstalt grundsätzlich vorab die Zustimmung | 81 | Deutsche Bundesbank über die Bundesanstalt grundsätzlich vorab die Zustimmung | ||
82 | der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates einzuholen. | 82 | der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates einzuholen. | ||
83 | (9) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz | 83 | (9) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz | ||
84 | 2 oder Absatz 3 angezeigt wurden, hat das Institut diese Änderungen der | 84 | 2 oder Absatz 3 angezeigt wurden, hat das Institut diese Änderungen der | ||
t | 85 | Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich in Textform | t | 85 | Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich oder |
86 | anzuzeigen. Auf das Verfahren finden die Absätze 4 und 5 entsprechende | 86 | elektronisch anzuzeigen. Auf das Verfahren finden die Absätze 4 und 5 | ||
87 | Anwendung. | 87 | entsprechende Anwendung. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.