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Sie können sich § 29 ZAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank einen Monatsausweis einzureichen. 2Die Deutsche Bundesbank leitet diese Meldungen an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme weiter; diese kann auf die Weiterleitung bestimmter Meldungen verzichten.
(2) In den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 3 kann die Bundesanstalt festlegen, ob und wie ein Institut unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank einen zusammengefassten Monatsausweis einzureichen hat.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Zeitpunkt sowie über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate der Monatsausweise zu erlassen, insbesondere um Einblick in die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der Institute zu erhalten, sowie über weitere Angaben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
Monatsausweise; Verordnungsermächtigung | Monatsausweise; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der | f | 1 | (1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der |
2 | Deutschen Bundesbank einen Monatsausweis einzureichen. Die Deutsche | 2 | Deutschen Bundesbank einen Monatsausweis einzureichen. Die Deutsche | ||
3 | Bundesbank leitet diese Meldungen an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme | 3 | Bundesbank leitet diese Meldungen an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme | ||
4 | weiter; diese kann auf die Weiterleitung bestimmter Meldungen verzichten. | 4 | weiter; diese kann auf die Weiterleitung bestimmter Meldungen verzichten. | ||
5 | (2) In den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 3 kann die Bundesanstalt festlegen, | 5 | (2) In den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 3 kann die Bundesanstalt festlegen, | ||
6 | ob und wie ein Institut unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der | 6 | ob und wie ein Institut unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der | ||
7 | Deutschen Bundesbank einen zusammengefassten Monatsausweis einzureichen hat. | 7 | Deutschen Bundesbank einen zusammengefassten Monatsausweis einzureichen hat. | ||
8 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 8 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
9 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen | 9 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen | ||
10 | mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und | 10 | mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und | ||
11 | Zeitpunkt sowie über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und | 11 | Zeitpunkt sowie über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und | ||
12 | Datenformate der Monatsausweise zu erlassen, insbesondere um Einblick in die | 12 | Datenformate der Monatsausweise zu erlassen, insbesondere um Einblick in die | ||
13 | Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der Institute zu erhalten, sowie | 13 | Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der Institute zu erhalten, sowie | ||
14 | über weitere Angaben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt | 14 | über weitere Angaben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt | ||
15 | erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung | 15 | erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung | ||
t | 16 | im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung auf die | t | 16 | durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass |
17 | Bundesanstalt übertragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die | 17 | die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor | ||
18 | Spitzenverbände der Institute anzuhören. | 18 | Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute | ||
19 | anzuhören. |
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