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Sie können sich § 28 ZAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:
(2) 1Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im Voraus jede wesentliche Änderung der zur Sicherung von Geldbeträgen nach § 17 getroffenen Maßnahmen anzuzeigen. 2Hat ein Institut eine Absicherung im Haftungsfall gemäß § 16 oder § 36 aufrechtzuerhalten, so hat es der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im Voraus jede wesentliche Änderung der Absicherung anzuzeigen.
(3) Geschäftsleiter, die für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Institute handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, die Personen, die für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte und des E-Geld-Geschäfts des Instituts verantwortlich sind, haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen, über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und über zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität zu erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen zu ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der erbrachten Zahlungsdienste und des betriebenen E-Geld-Geschäfts zu erhalten. 2In der Rechtsverordnung können ebenfalls nähere Bestimmungen für die Führung eines öffentlichen Registers durch die Bundesanstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten auf Seiten dieses Registers und die Zuweisung von Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Seiten erlassen werden. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. 4Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
Anzeigen; Verordnungsermächtigung | Anzeigen; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Anzeigen; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Anzeigen; Verordnungsermächtigung |
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2 | unverzüglich anzuzeigen: | 2 | unverzüglich anzuzeigen: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und der Ermächtigung einer | 4 | die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und der Ermächtigung einer | ||
5 | Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich | 5 | Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich | ||
6 | unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der | 6 | unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der | ||
7 | fachlichen Eignung, einschließlich der Leitungserfahrung, wesentlich sind, und | 7 | fachlichen Eignung, einschließlich der Leitungserfahrung, wesentlich sind, und | ||
8 | den Vollzug einer solchen Absicht; | 8 | den Vollzug einer solchen Absicht; | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur | 10 | das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur | ||
11 | Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich; | 11 | Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich; | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine neue Erlaubnis nach § | 13 | die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine neue Erlaubnis nach § | ||
14 | 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 oder neue Registrierung nach § 34 Absatz 1 | 14 | 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 oder neue Registrierung nach § 34 Absatz 1 | ||
15 | erforderlich ist, und die Änderung der Firma; | 15 | erforderlich ist, und die Änderung der Firma; | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen | 17 | den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen | ||
18 | Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der | 18 | Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der | ||
19 | Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte | 19 | Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte | ||
20 | oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass das Institut Tochterunternehmen eines | 20 | oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass das Institut Tochterunternehmen eines | ||
21 | anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das Institut von der | 21 | anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das Institut von der | ||
22 | bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt; | 22 | bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt; | ||
23 | 5. | 23 | 5. | ||
24 | einen Verlust in Höhe von 25 Prozent der Eigenmittel; | 24 | einen Verlust in Höhe von 25 Prozent der Eigenmittel; | ||
25 | 6. | 25 | 6. | ||
26 | die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes; | 26 | die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes; | ||
27 | 7. | 27 | 7. | ||
28 | die Einstellung des Geschäftsbetriebs; | 28 | die Einstellung des Geschäftsbetriebs; | ||
29 | 8. | 29 | 8. | ||
30 | das Entstehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung im | 30 | das Entstehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung im | ||
31 | Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu | 31 | Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu | ||
32 | einer anderen natürlichen Person oder einem anderen Unternehmen; | 32 | einer anderen natürlichen Person oder einem anderen Unternehmen; | ||
33 | 9. | 33 | 9. | ||
34 | die Absicht, sich mit einem anderen Institut im Sinne dieses Gesetzes, einem | 34 | die Absicht, sich mit einem anderen Institut im Sinne dieses Gesetzes, einem | ||
35 | Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes oder einem | 35 | Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes oder einem | ||
36 | Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes zu vereinigen; | 36 | Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes zu vereinigen; | ||
37 | 10. | 37 | 10. | ||
38 | die Absicht einer Auslagerung, den Vollzug einer Auslagerung sowie | 38 | die Absicht einer Auslagerung, den Vollzug einer Auslagerung sowie | ||
39 | wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden | 39 | wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden | ||
40 | wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die | 40 | wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die | ||
41 | Geschäftstätigkeit des Instituts haben können. | 41 | Geschäftstätigkeit des Instituts haben können. | ||
42 | (2) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im | 42 | (2) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im | ||
43 | Voraus jede wesentliche Änderung der zur Sicherung von Geldbeträgen nach § 17 | 43 | Voraus jede wesentliche Änderung der zur Sicherung von Geldbeträgen nach § 17 | ||
44 | getroffenen Maßnahmen anzuzeigen. Hat ein Institut eine Absicherung im | 44 | getroffenen Maßnahmen anzuzeigen. Hat ein Institut eine Absicherung im | ||
45 | Haftungsfall gemäß § 16 oder § 36 aufrechtzuerhalten, so hat es der | 45 | Haftungsfall gemäß § 16 oder § 36 aufrechtzuerhalten, so hat es der | ||
46 | Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im Voraus jede wesentliche Änderung | 46 | Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im Voraus jede wesentliche Änderung | ||
47 | der Absicherung anzuzeigen. | 47 | der Absicherung anzuzeigen. | ||
48 | (3) Geschäftsleiter, die für die Geschäftsleitung des Instituts | 48 | (3) Geschäftsleiter, die für die Geschäftsleitung des Instituts | ||
49 | verantwortlichen Personen und soweit es sich um Institute handelt, die neben | 49 | verantwortlichen Personen und soweit es sich um Institute handelt, die neben | ||
50 | der Erbringung von Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld anderen | 50 | der Erbringung von Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld anderen | ||
51 | Geschäftsaktivitäten nachgehen, die Personen, die für die Führung der | 51 | Geschäftsaktivitäten nachgehen, die Personen, die für die Führung der | ||
52 | Zahlungsdienstgeschäfte und des E-Geld-Geschäfts des Instituts verantwortlich | 52 | Zahlungsdienstgeschäfte und des E-Geld-Geschäfts des Instituts verantwortlich | ||
53 | sind, haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich | 53 | sind, haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich | ||
54 | anzuzeigen: | 54 | anzuzeigen: | ||
55 | 1. | 55 | 1. | ||
56 | die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als | 56 | die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als | ||
57 | Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und | 57 | Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und | ||
58 | 2. | 58 | 2. | ||
59 | die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem | 59 | die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem | ||
60 | Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung. | 60 | Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung. | ||
61 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 61 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
62 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen | 62 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen | ||
63 | mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt | 63 | mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt | ||
64 | und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von | 64 | und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von | ||
65 | Unterlagen, über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate | 65 | Unterlagen, über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate | ||
66 | und über zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den | 66 | und über zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den | ||
67 | Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu | 67 | Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu | ||
68 | deren Aktualität oder Validität zu erlassen und die bestehenden | 68 | deren Aktualität oder Validität zu erlassen und die bestehenden | ||
69 | Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und | 69 | Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und | ||
70 | die Einreichung von Sammelaufstellungen zu ergänzen, soweit dies zur Erfüllung | 70 | die Einreichung von Sammelaufstellungen zu ergänzen, soweit dies zur Erfüllung | ||
71 | der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche | 71 | der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche | ||
72 | Unterlagen zur Beurteilung der erbrachten Zahlungsdienste und des betriebenen | 72 | Unterlagen zur Beurteilung der erbrachten Zahlungsdienste und des betriebenen | ||
73 | E-Geld-Geschäfts zu erhalten. In der Rechtsverordnung können ebenfalls | 73 | E-Geld-Geschäfts zu erhalten. In der Rechtsverordnung können ebenfalls | ||
74 | nähere Bestimmungen für die Führung eines öffentlichen Registers durch die | 74 | nähere Bestimmungen für die Führung eines öffentlichen Registers durch die | ||
75 | Bundesanstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten auf Seiten dieses Registers | 75 | Bundesanstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten auf Seiten dieses Registers | ||
76 | und die Zuweisung von Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der | 76 | und die Zuweisung von Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der | ||
77 | Seiten erlassen werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann die | 77 | Seiten erlassen werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann die | ||
t | 78 | Ermächtigung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank durch | t | 78 | Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe |
79 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Vor Erlass der | 79 | übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen | ||
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