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Sie können sich § 26 ZAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen, die für die Durchführung von Zahlungsdiensten, E-Geld-Geschäften oder sonstigen nach diesem Gesetz institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind, einschließlich IT-Systeme, angemessene Vorkehrungen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden. 2Eine Auslagerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch die Geschäftsorganisation beeinträchtigen. 3Insbesondere muss ein angemessenes und wirksames Risikomanagement durch das Institut gewährleistet bleiben, das die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse einbezieht, und die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Verantwortung der Geschäftsleiter oder anderen in § 10 Absatz 2 Nummer 14 und in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 bezeichneten Personen an das Auslagerungsunternehmen führen. 4Das Institut bleibt für die Einhaltung der von ihm zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. 5Durch die Auslagerung darf die Bundesanstalt an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht gehindert werden; ihre Auskunfts- und Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten müssen in Bezug auf die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse auch bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen mit Sitz im Ausland durch geeignete Vorkehrungen gewährleistet werden; Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfer des Instituts. 6Eine Auslagerung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, welche die zur Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen erforderlichen Rechte des Instituts, einschließlich Weisungs- und Kündigungsrechten, sowie die korrespondierenden Pflichten des Auslagerungsunternehmens festschreibt. 7Hat bei einer wesentlichen Auslagerung ein Auslagerungsunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat, ist vertraglich sicherzustellen, dass das Auslagerungsunternehmen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennt, an den Bekanntgaben und Zustellungen durch die Bundesanstalt bewirkt werden können. 8Ein Institut hat im Rahmen seines Risikomanagements ein Auslagerungsregister zu führen; darin sind sämtliche wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerungen zu erfassen.
(2) 1Beabsichtigt ein Institut, wesentliche betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten oder des E-Geld-Geschäfts auszulagern, hat es die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hiervon in Kenntnis zu setzen. 2Eine betriebliche Aufgabe ist dann wesentlich, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die dauerhafte Einhaltung der Zulassungsanforderungen oder der anderen Verpflichtungen des Instituts nach diesem Gesetz, seine finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder die Kontinuität seiner Zahlungsdienste oder des E-Geld-Geschäfts wesentlich beeinträchtigen würde.
(3) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Auslagerung die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut die Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Beeinträchtigungen zu beseitigen und künftigen Beeinträchtigungen vorzubeugen. 2Erweisen sich die Maßnahmen nicht als hinreichend, um die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt zu gewährleisten, kann die Bundesanstalt die Rücklagerung der ausgelagerten Tätigkeiten anordnen. 3Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 27 Absatz 3 bleiben unberührt.
(3a) Die Bundesanstalt kann auch unmittelbar gegenüber Auslagerungsunternehmen im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind,
(4) Ändert sich die Inanspruchnahme von Stellen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden, hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank diese Änderungen unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Auslagerung | Auslagerung | ||||
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f | 1 | (1) Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und | f | 1 | (1) Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und |
2 | Risikogehalt einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes | 2 | Risikogehalt einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes | ||
3 | Unternehmen, die für die Durchführung von Zahlungsdiensten, E-Geld-Geschäften | 3 | Unternehmen, die für die Durchführung von Zahlungsdiensten, E-Geld-Geschäften | ||
4 | oder sonstigen nach diesem Gesetz institutstypischen Dienstleistungen | 4 | oder sonstigen nach diesem Gesetz institutstypischen Dienstleistungen | ||
5 | wesentlich sind, einschließlich IT-Systeme, angemessene Vorkehrungen treffen, | 5 | wesentlich sind, einschließlich IT-Systeme, angemessene Vorkehrungen treffen, | ||
6 | um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden. Eine Auslagerung darf | 6 | um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden. Eine Auslagerung darf | ||
7 | weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch die | 7 | weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch die | ||
8 | Geschäftsorganisation beeinträchtigen. Insbesondere muss ein angemessenes | 8 | Geschäftsorganisation beeinträchtigen. Insbesondere muss ein angemessenes | ||
9 | und wirksames Risikomanagement durch das Institut gewährleistet bleiben, das | 9 | und wirksames Risikomanagement durch das Institut gewährleistet bleiben, das | ||
10 | die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse einbezieht, und die Auslagerung | 10 | die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse einbezieht, und die Auslagerung | ||
11 | darf nicht zu einer Delegation der Verantwortung der Geschäftsleiter oder | 11 | darf nicht zu einer Delegation der Verantwortung der Geschäftsleiter oder | ||
12 | anderen in § 10 Absatz 2 Nummer 14 und in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 | 12 | anderen in § 10 Absatz 2 Nummer 14 und in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 | ||
13 | bezeichneten Personen an das Auslagerungsunternehmen führen. Das Institut | 13 | bezeichneten Personen an das Auslagerungsunternehmen führen. Das Institut | ||
14 | bleibt für die Einhaltung der von ihm zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen | 14 | bleibt für die Einhaltung der von ihm zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen | ||
15 | verantwortlich. Durch die Auslagerung darf die Bundesanstalt an der | 15 | verantwortlich. Durch die Auslagerung darf die Bundesanstalt an der | ||
16 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht gehindert werden; ihre Auskunfts- und | 16 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht gehindert werden; ihre Auskunfts- und | ||
17 | Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten müssen in Bezug auf die | 17 | Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten müssen in Bezug auf die | ||
18 | ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse auch bei einer Auslagerung auf ein | 18 | ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse auch bei einer Auslagerung auf ein | ||
19 | Unternehmen mit Sitz im Ausland durch geeignete Vorkehrungen gewährleistet | 19 | Unternehmen mit Sitz im Ausland durch geeignete Vorkehrungen gewährleistet | ||
20 | werden; Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfer des | 20 | werden; Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfer des | ||
21 | Instituts. Eine Auslagerung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, | 21 | Instituts. Eine Auslagerung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, | ||
22 | welche die zur Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen erforderlichen | 22 | welche die zur Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen erforderlichen | ||
23 | Rechte des Instituts, einschließlich Weisungs- und Kündigungsrechten, sowie | 23 | Rechte des Instituts, einschließlich Weisungs- und Kündigungsrechten, sowie | ||
24 | die korrespondierenden Pflichten des Auslagerungsunternehmens festschreibt. | 24 | die korrespondierenden Pflichten des Auslagerungsunternehmens festschreibt. | ||
25 | Hat bei einer wesentlichen Auslagerung ein Auslagerungsunternehmen seinen | 25 | Hat bei einer wesentlichen Auslagerung ein Auslagerungsunternehmen seinen | ||
26 | Sitz in einem Drittstaat, ist vertraglich sicherzustellen, dass das | 26 | Sitz in einem Drittstaat, ist vertraglich sicherzustellen, dass das | ||
27 | Auslagerungsunternehmen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten | 27 | Auslagerungsunternehmen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten | ||
28 | benennt, an den Bekanntgaben und Zustellungen durch die Bundesanstalt bewirkt | 28 | benennt, an den Bekanntgaben und Zustellungen durch die Bundesanstalt bewirkt | ||
29 | werden können. Ein Institut hat im Rahmen seines Risikomanagements ein | 29 | werden können. Ein Institut hat im Rahmen seines Risikomanagements ein | ||
30 | Auslagerungsregister zu führen; darin sind sämtliche wesentlichen und nicht | 30 | Auslagerungsregister zu führen; darin sind sämtliche wesentlichen und nicht | ||
31 | wesentlichen Auslagerungen zu erfassen. | 31 | wesentlichen Auslagerungen zu erfassen. | ||
32 | (2) Beabsichtigt ein Institut, wesentliche betriebliche Aufgaben von | 32 | (2) Beabsichtigt ein Institut, wesentliche betriebliche Aufgaben von | ||
33 | Zahlungsdiensten oder des E-Geld-Geschäfts auszulagern, hat es die | 33 | Zahlungsdiensten oder des E-Geld-Geschäfts auszulagern, hat es die | ||
34 | Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hiervon in Kenntnis zu setzen. Eine | 34 | Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hiervon in Kenntnis zu setzen. Eine | ||
35 | betriebliche Aufgabe ist dann wesentlich, wenn deren unzureichende oder | 35 | betriebliche Aufgabe ist dann wesentlich, wenn deren unzureichende oder | ||
36 | unterlassene Wahrnehmung die dauerhafte Einhaltung der Zulassungsanforderungen | 36 | unterlassene Wahrnehmung die dauerhafte Einhaltung der Zulassungsanforderungen | ||
37 | oder der anderen Verpflichtungen des Instituts nach diesem Gesetz, seine | 37 | oder der anderen Verpflichtungen des Instituts nach diesem Gesetz, seine | ||
38 | finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder die Kontinuität seiner | 38 | finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder die Kontinuität seiner | ||
39 | Zahlungsdienste oder des E-Geld-Geschäfts wesentlich beeinträchtigen würde. | 39 | Zahlungsdienste oder des E-Geld-Geschäfts wesentlich beeinträchtigen würde. | ||
40 | (3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Auslagerung die | 40 | (3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Auslagerung die | ||
41 | Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt, | 41 | Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt, | ||
42 | kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut die Anordnungen treffen, die | 42 | kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut die Anordnungen treffen, die | ||
43 | geeignet und erforderlich sind, die Beeinträchtigungen zu beseitigen und | 43 | geeignet und erforderlich sind, die Beeinträchtigungen zu beseitigen und | ||
44 | künftigen Beeinträchtigungen vorzubeugen. Erweisen sich die Maßnahmen | 44 | künftigen Beeinträchtigungen vorzubeugen. Erweisen sich die Maßnahmen | ||
45 | nicht als hinreichend, um die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der | 45 | nicht als hinreichend, um die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der | ||
46 | Bundesanstalt zu gewährleisten, kann die Bundesanstalt die Rücklagerung der | 46 | Bundesanstalt zu gewährleisten, kann die Bundesanstalt die Rücklagerung der | ||
47 | ausgelagerten Tätigkeiten anordnen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach | 47 | ausgelagerten Tätigkeiten anordnen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach | ||
48 | § 27 Absatz 3 bleiben unberührt. | 48 | § 27 Absatz 3 bleiben unberührt. | ||
49 | (3a) Die Bundesanstalt kann auch unmittelbar gegenüber Auslagerungsunternehmen | 49 | (3a) Die Bundesanstalt kann auch unmittelbar gegenüber Auslagerungsunternehmen | ||
50 | im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, | 50 | im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, | ||
51 | 1. | 51 | 1. | ||
52 | um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu verhindern oder zu | 52 | um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu verhindern oder zu | ||
53 | unterbinden oder | 53 | unterbinden oder | ||
54 | 2. | 54 | 2. | ||
55 | um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die | 55 | um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die | ||
56 | Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden könnte oder | 56 | Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden könnte oder | ||
57 | die ordnungsgemäße Durchführung von Zahlungsdiensten, des E-Geld-Geschäfts oder | 57 | die ordnungsgemäße Durchführung von Zahlungsdiensten, des E-Geld-Geschäfts oder | ||
58 | von sonstigen nach diesem Gesetz institutstypischen Dienstleistungen | 58 | von sonstigen nach diesem Gesetz institutstypischen Dienstleistungen | ||
59 | beeinträchtigen. | 59 | beeinträchtigen. | ||
60 | (4) Ändert sich die Inanspruchnahme von Stellen, an die Tätigkeiten | 60 | (4) Ändert sich die Inanspruchnahme von Stellen, an die Tätigkeiten | ||
61 | ausgelagert werden, hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen | 61 | ausgelagert werden, hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen | ||
t | 62 | Bundesbank diese Änderungen unverzüglich in Textform anzuzeigen. | t | 62 | Bundesbank diese Änderungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch |
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