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Sie können sich § 25 ZAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Beabsichtigt ein Institut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, hat es der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank folgende Angaben zu übermitteln:
(2) 1Das Institut hat sicherzustellen, dass der Agent zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Zahlungsdienste die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, den Zahlungsdienstnutzer vor oder während der Aufnahme der Geschäftsbeziehung über seinen Status informiert und diesen unverzüglich von der Beendigung dieses Status in Kenntnis setzt. 2Das Institut hat die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung seiner Pflichten nach Satz 1 mindestens fünf Jahre nach dem Ende des Status des Agenten aufzubewahren.
(3) 1Die Bundesanstalt kann einem Institut, das die Auswahl oder Überwachung seiner Agenten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, untersagen, Agenten im Sinne der Absätze 1 und 2 in das Institut einzubinden. 2Die Untersagung kann sich auf die Ausführung von Zahlungsdiensten durch einzelne Agenten oder auf die Einbindung von Agenten insgesamt beziehen.
(4) Beabsichtigt ein Institut durch Beauftragung eines Agenten in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste zu erbringen, so muss es das Verfahren nach § 38 Absatz 1 befolgen.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der Nachweise nach Absatz 2 Satz 2 zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
Inanspruchnahme von Agenten; Verordnungsermächtigung | Inanspruchnahme von Agenten; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Inanspruchnahme von Agenten; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Inanspruchnahme von Agenten; Verordnungsermächtigung |
Inanspruchnahme von Agenten; Verordnungsermächtigung | Inanspruchnahme von Agenten; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Beabsichtigt ein Institut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu | f | 1 | (1) Beabsichtigt ein Institut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu |
2 | erbringen, hat es der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank folgende | 2 | erbringen, hat es der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank folgende | ||
3 | Angaben zu übermitteln: | 3 | Angaben zu übermitteln: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Name und Anschrift des Agenten; | 5 | Name und Anschrift des Agenten; | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Agent anwendet, | 7 | eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Agent anwendet, | ||
8 | um die Anforderungen des Geldwäschegesetzes zu erfüllen; diese ist bei | 8 | um die Anforderungen des Geldwäschegesetzes zu erfüllen; diese ist bei | ||
9 | sachlichen Änderungen der zuvor übermittelten Angaben unverzüglich zu | 9 | sachlichen Änderungen der zuvor übermittelten Angaben unverzüglich zu | ||
10 | aktualisieren; | 10 | aktualisieren; | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung | 12 | die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung | ||
13 | verantwortlichen Personen eines Agenten, der zur Erbringung von Zahlungsdiensten | 13 | verantwortlichen Personen eines Agenten, der zur Erbringung von Zahlungsdiensten | ||
14 | eingesetzt werden soll, und im Falle von Agenten, die keine | 14 | eingesetzt werden soll, und im Falle von Agenten, die keine | ||
15 | Zahlungsdienstleister sind, den Nachweis, dass sie zuverlässig und fachlich | 15 | Zahlungsdienstleister sind, den Nachweis, dass sie zuverlässig und fachlich | ||
16 | geeignet sind; | 16 | geeignet sind; | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | die Zahlungsdienste des Zahlungsinstituts, mit denen der Agent beauftragt | 18 | die Zahlungsdienste des Zahlungsinstituts, mit denen der Agent beauftragt | ||
19 | ist; | 19 | ist; | ||
20 | 5. | 20 | 5. | ||
21 | gegebenenfalls den Identifikationscode oder die Kennnummer des Agenten. | 21 | gegebenenfalls den Identifikationscode oder die Kennnummer des Agenten. | ||
22 | Die Bundesanstalt teilt dem Institut binnen zwei Monaten nach vollständiger | 22 | Die Bundesanstalt teilt dem Institut binnen zwei Monaten nach vollständiger | ||
23 | Übermittlung der Angaben nach Satz 1 mit, ob der Agent in das | 23 | Übermittlung der Angaben nach Satz 1 mit, ob der Agent in das | ||
24 | Zahlungsinstituts-Register eingetragen wird. Der Agent darf erst nach | 24 | Zahlungsinstituts-Register eingetragen wird. Der Agent darf erst nach | ||
25 | Eintragung in das Zahlungsinstituts-Register mit der Erbringung von | 25 | Eintragung in das Zahlungsinstituts-Register mit der Erbringung von | ||
26 | Zahlungsdiensten beginnen. Ändern sich Verhältnisse, die nach Satz 1 angezeigt | 26 | Zahlungsdiensten beginnen. Ändern sich Verhältnisse, die nach Satz 1 angezeigt | ||
27 | wurden, hat das Institut diese Änderungen der Bundesanstalt und der Deutschen | 27 | wurden, hat das Institut diese Änderungen der Bundesanstalt und der Deutschen | ||
n | 28 | Bundesbank unverzüglich in Textform anzuzeigen; die Sätze 2 und 3 gelten | n | 28 | Bundesbank unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen; die Sätze 2 |
29 | entsprechend. | 29 | und 3 gelten entsprechend. | ||
30 | (2) Das Institut hat sicherzustellen, dass der Agent zuverlässig und | 30 | (2) Das Institut hat sicherzustellen, dass der Agent zuverlässig und | ||
31 | fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Zahlungsdienste die gesetzlichen | 31 | fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Zahlungsdienste die gesetzlichen | ||
32 | Vorgaben erfüllt, den Zahlungsdienstnutzer vor oder während der Aufnahme der | 32 | Vorgaben erfüllt, den Zahlungsdienstnutzer vor oder während der Aufnahme der | ||
33 | Geschäftsbeziehung über seinen Status informiert und diesen unverzüglich von | 33 | Geschäftsbeziehung über seinen Status informiert und diesen unverzüglich von | ||
34 | der Beendigung dieses Status in Kenntnis setzt. Das Institut hat die | 34 | der Beendigung dieses Status in Kenntnis setzt. Das Institut hat die | ||
35 | erforderlichen Nachweise für die Erfüllung seiner Pflichten nach Satz 1 | 35 | erforderlichen Nachweise für die Erfüllung seiner Pflichten nach Satz 1 | ||
36 | mindestens fünf Jahre nach dem Ende des Status des Agenten aufzubewahren. | 36 | mindestens fünf Jahre nach dem Ende des Status des Agenten aufzubewahren. | ||
37 | (3) Die Bundesanstalt kann einem Institut, das die Auswahl oder | 37 | (3) Die Bundesanstalt kann einem Institut, das die Auswahl oder | ||
38 | Überwachung seiner Agenten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, untersagen, | 38 | Überwachung seiner Agenten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, untersagen, | ||
39 | Agenten im Sinne der Absätze 1 und 2 in das Institut einzubinden. Die | 39 | Agenten im Sinne der Absätze 1 und 2 in das Institut einzubinden. Die | ||
40 | Untersagung kann sich auf die Ausführung von Zahlungsdiensten durch einzelne | 40 | Untersagung kann sich auf die Ausführung von Zahlungsdiensten durch einzelne | ||
41 | Agenten oder auf die Einbindung von Agenten insgesamt beziehen. | 41 | Agenten oder auf die Einbindung von Agenten insgesamt beziehen. | ||
42 | (4) Beabsichtigt ein Institut durch Beauftragung eines Agenten in einem | 42 | (4) Beabsichtigt ein Institut durch Beauftragung eines Agenten in einem | ||
43 | anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den | 43 | anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den | ||
44 | Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste zu erbringen, so muss es das | 44 | Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste zu erbringen, so muss es das | ||
45 | Verfahren nach § 38 Absatz 1 befolgen. | 45 | Verfahren nach § 38 Absatz 1 befolgen. | ||
46 | (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 46 | (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
47 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen | 47 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen | ||
48 | mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der | 48 | mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der | ||
49 | Nachweise nach Absatz 2 Satz 2 zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der | 49 | Nachweise nach Absatz 2 Satz 2 zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der | ||
50 | Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Das Bundesministerium der | 50 | Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Das Bundesministerium der | ||
t | 51 | Finanzen kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank | t | 51 | Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt |
52 | durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Vor Erlass der | 52 | mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der | ||
53 | Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die | ||||
53 | Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. | 54 | Spitzenverbände der Institute anzuhören. |
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