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Sie können sich § 24 ZAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Institut die Anzeigepflichten nach § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 4, § 21 Absatz 4 Satz 1, § 28 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 4, erfüllt hat. Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen
(2) Der Prüfer hat es unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden,
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt der Prüfungsberichte sowie die Form ihrer Einreichung zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. 2Insbesondere sollen die Bestimmungen geeignet sein, Missstände, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsmäßige Durchführung der Zahlungsdienste oder das ordnungsgemäße Betreiben des E-Geld-Geschäfts beeinträchtigen können, zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf die Bundesanstalt übertragen. 4Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
(4) 1§ 29 des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt. 2Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut auch Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. 3Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.
Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung | Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung | ||||
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Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung | Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung | ||||
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2 | hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. | 2 | hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. | ||
3 | Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob | 3 | Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob | ||
4 | das Institut die Anzeigepflichten nach § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 4, § 21 | 4 | das Institut die Anzeigepflichten nach § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 4, § 21 | ||
5 | Absatz 4 Satz 1, § 28 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung | 5 | Absatz 4 Satz 1, § 28 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung | ||
6 | nach § 28 Absatz 4, erfüllt hat. Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das | 6 | nach § 28 Absatz 4, erfüllt hat. Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das | ||
7 | Institut seinen Verpflichtungen | 7 | Institut seinen Verpflichtungen | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | nach dem Geldwäschegesetz und der Verordnung (EU) 2015/847 nachgekommen ist, | 9 | nach dem Geldwäschegesetz und der Verordnung (EU) 2015/847 nachgekommen ist, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | nach § 3, nach § 15, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 | 11 | nach § 3, nach § 15, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 | ||
12 | Absatz 3, nach den §§ 16 bis 18, 25 bis 30, 36, 45, 46 und 48 bis 55 | 12 | Absatz 3, nach den §§ 16 bis 18, 25 bis 30, 36, 45, 46 und 48 bis 55 | ||
13 | nachgekommen ist, | 13 | nachgekommen ist, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des | 15 | nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des | ||
16 | Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der | 16 | Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der | ||
17 | Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom | 17 | Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom | ||
18 | 9.10.2009, S. 11), die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom | 18 | 9.10.2009, S. 11), die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom | ||
19 | 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des | 19 | 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des | ||
20 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der | 20 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der | ||
21 | technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und | 21 | technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und | ||
22 | Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L | 22 | Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L | ||
23 | 94 vom 30.3.2012, S. 22), die durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 | 23 | 94 vom 30.3.2012, S. 22), die durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 | ||
24 | vom 20.3.2014, S.1) geändert worden ist, nachgekommen ist und | 24 | vom 20.3.2014, S.1) geändert worden ist, nachgekommen ist und | ||
25 | 4. | 25 | 4. | ||
26 | nach der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates | 26 | nach der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates | ||
27 | vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge | 27 | vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge | ||
28 | (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) nachgekommen ist. | 28 | (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) nachgekommen ist. | ||
29 | (2) Der Prüfer hat es unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen | 29 | (2) Der Prüfer hat es unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen | ||
30 | Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, | 30 | Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, | ||
31 | 1. | 31 | 1. | ||
32 | welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes | 32 | welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes | ||
33 | rechtfertigen, | 33 | rechtfertigen, | ||
34 | 2. | 34 | 2. | ||
35 | die den Bestand des Instituts gefährden oder seine Entwicklung wesentlich | 35 | die den Bestand des Instituts gefährden oder seine Entwicklung wesentlich | ||
36 | beeinträchtigen können, | 36 | beeinträchtigen können, | ||
37 | 3. | 37 | 3. | ||
38 | die einen erheblichen Verstoß gegen die Vorschriften über die | 38 | die einen erheblichen Verstoß gegen die Vorschriften über die | ||
39 | Zulassungsvoraussetzungen des Instituts oder über die Ausübung einer Tätigkeit | 39 | Zulassungsvoraussetzungen des Instituts oder über die Ausübung einer Tätigkeit | ||
40 | nach diesem Gesetz darstellen oder | 40 | nach diesem Gesetz darstellen oder | ||
41 | 4. | 41 | 4. | ||
42 | die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder | 42 | die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder | ||
43 | Gesellschaftsvertrag erkennen lassen. | 43 | Gesellschaftsvertrag erkennen lassen. | ||
44 | Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer | 44 | Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer | ||
45 | ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt | 45 | ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt | ||
46 | gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung | 46 | gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung | ||
47 | der Geschäfte des Instituts sprechen. Die Anzeige-, Erläuterungs- und | 47 | der Geschäfte des Instituts sprechen. Die Anzeige-, Erläuterungs- und | ||
48 | Mitteilungspflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen auch in Bezug auf ein | 48 | Mitteilungspflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen auch in Bezug auf ein | ||
49 | Unternehmen, das mit dem Institut in enger Verbindung steht, sofern dem Prüfer | 49 | Unternehmen, das mit dem Institut in enger Verbindung steht, sofern dem Prüfer | ||
50 | die Tatsachen im Rahmen der Prüfung des Instituts bekannt werden. Der Prüfer | 50 | die Tatsachen im Rahmen der Prüfung des Instituts bekannt werden. Der Prüfer | ||
51 | haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem Absatz in | 51 | haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem Absatz in | ||
52 | gutem Glauben anzeigt. | 52 | gutem Glauben anzeigt. | ||
53 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 53 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
54 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im | 54 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im | ||
55 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz | 55 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz | ||
56 | und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über den | 56 | und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über den | ||
57 | Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt der | 57 | Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt der | ||
58 | Prüfungsberichte sowie die Form ihrer Einreichung zu erlassen, soweit dies zur | 58 | Prüfungsberichte sowie die Form ihrer Einreichung zu erlassen, soweit dies zur | ||
59 | Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Insbesondere | 59 | Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Insbesondere | ||
60 | sollen die Bestimmungen geeignet sein, Missstände, welche die Sicherheit der | 60 | sollen die Bestimmungen geeignet sein, Missstände, welche die Sicherheit der | ||
61 | dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsmäßige | 61 | dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsmäßige | ||
62 | Durchführung der Zahlungsdienste oder das ordnungsgemäße Betreiben des E-Geld- | 62 | Durchführung der Zahlungsdienste oder das ordnungsgemäße Betreiben des E-Geld- | ||
63 | Geschäfts beeinträchtigen können, zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen | 63 | Geschäfts beeinträchtigen können, zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen | ||
64 | zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten. | 64 | zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten. | ||
t | 65 | Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im Einvernehmen | t | 65 | Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch |
66 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf die | 66 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die | ||
67 | Bundesanstalt übertragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die | 67 | Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz ergeht. | ||
68 | Spitzenverbände der Institute anzuhören. | 68 | Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute | ||
69 | anzuhören. | ||||
69 | (4) § 29 des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt. Unbeschadet der | 70 | (4) § 29 des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt. Unbeschadet der | ||
70 | Absätze 1 bis 3 kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut auch | 71 | Absätze 1 bis 3 kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut auch | ||
71 | Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der | 72 | Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der | ||
72 | Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere | 73 | Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere | ||
73 | Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. | 74 | Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. |
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