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Sie können sich § 19 ZAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ein Institut, die Mitglieder seiner Organe sowie seine Beschäftigten und die für das Institut tätigen Agenten sowie E-Geld-Agenten, seine Zweigniederlassungen und Auslagerungsunternehmen sowie zentrale Kontaktpersonen haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen. 2Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten, ihren Zweigniederlassungen, Agenten sowie E-Geld-Agenten und Auslagerungsunternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. 3Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts, der Zweigniederlassung, des Agenten sowie E-Geld-Agenten oder des Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. 4Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.
(2) 1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane Vertreter entsenden. 2Diese können in der Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. 3Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.
(3) 1Institute haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Einberufung der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung vorzunehmen. 2Die Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten Sitzung Vertreter entsenden; diese können in der Sitzung das Wort ergreifen. 3Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden. 4Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wer zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Auskünfte und Prüfungen | Auskünfte und Prüfungen | ||||
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f | 1 | (1) Ein Institut, die Mitglieder seiner Organe sowie seine Beschäftigten | f | 1 | (1) Ein Institut, die Mitglieder seiner Organe sowie seine Beschäftigten |
2 | und die für das Institut tätigen Agenten sowie E-Geld-Agenten, seine | 2 | und die für das Institut tätigen Agenten sowie E-Geld-Agenten, seine | ||
3 | Zweigniederlassungen und Auslagerungsunternehmen sowie zentrale | 3 | Zweigniederlassungen und Auslagerungsunternehmen sowie zentrale | ||
4 | Kontaktpersonen haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, derer | 4 | Kontaktpersonen haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, derer | ||
5 | sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der | 5 | sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der | ||
6 | Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle | 6 | Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle | ||
7 | Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und | 7 | Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und | ||
n | 8 | erforderlichenfalls Kopien anzufertigen. Die Bundesanstalt kann, auch ohne | n | 8 | erforderlichenfalls Kopien anzufertigen. Die Bundesanstalt oder die |
9 | Deutsche Bundesbank können bei Auskunfts- und Vorlageersuchen nach dieser | ||||
10 | Vorschrift eine elektronische Einreichung verlangen und nähere Bestimmungen | ||||
11 | über die Art und Weise der Übermittlung festlegen. Die Bundesanstalt kann, | ||||
9 | besonderen Anlass, bei den Instituten, ihren Zweigniederlassungen, Agenten | 12 | auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten, ihren Zweigniederlassungen, | ||
10 | sowie E-Geld-Agenten und Auslagerungsunternehmen Prüfungen vornehmen und die | 13 | Agenten sowie E-Geld-Agenten und Auslagerungsunternehmen Prüfungen vornehmen | ||
11 | Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die | 14 | und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die | ||
12 | Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen | 15 | Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die | ||
13 | Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen | 16 | sonstigen Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der | ||
14 | bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts, der | 17 | Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts, der | ||
15 | Zweigniederlassung, des Agenten sowie E-Geld-Agenten oder des | 18 | Zweigniederlassung, des Agenten sowie E-Geld-Agenten oder des | ||
16 | Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten | 19 | Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten | ||
17 | betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen | 20 | betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen | ||
t | 18 | 2 und 3 zu dulden. | t | 21 | 3 und 4 zu dulden. |
19 | (2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können zu den | 22 | (2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können zu den | ||
20 | Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen | 23 | Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen | ||
21 | sowie zu den Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane Vertreter | 24 | sowie zu den Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane Vertreter | ||
22 | entsenden. Diese können in der Versammlung oder Sitzung das Wort | 25 | entsenden. Diese können in der Versammlung oder Sitzung das Wort | ||
23 | ergreifen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu | 26 | ergreifen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu | ||
24 | dulden. | 27 | dulden. | ||
25 | (3) Institute haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Einberufung der in | 28 | (3) Institute haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Einberufung der in | ||
26 | Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der | 29 | Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der | ||
27 | Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur | 30 | Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur | ||
28 | Beschlussfassung vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1 | 31 | Beschlussfassung vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1 | ||
29 | anberaumten Sitzung Vertreter entsenden; diese können in der Sitzung das Wort | 32 | anberaumten Sitzung Vertreter entsenden; diese können in der Sitzung das Wort | ||
30 | ergreifen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu | 33 | ergreifen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu | ||
31 | dulden. Absatz 2 bleibt unberührt. | 34 | dulden. Absatz 2 bleibt unberührt. | ||
32 | (4) Wer zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen | 35 | (4) Wer zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen | ||
33 | verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 | 36 | verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 | ||
34 | Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr | 37 | Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr | ||
35 | strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über | 38 | strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über | ||
36 | Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. | 39 | Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. |
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