Lade...
Lade...
Sie können sich § 15 ZAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen über angemessene Eigenmittel verfügen; die Eigenmittel des Instituts dürfen zu keinem Zeitpunkt unter den Betrag des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 oder unter den Betrag der Eigenmittel gemäß der Berechnung der nach Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung sinken, wobei der jeweils höhere Betrag maßgebend ist. 2Gewährt ein Institut Kredite im Sinne des § 3 Absatz 4, müssen die Eigenmittel jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. 3Die Bundesanstalt hat Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um in Fällen, in denen ein Institut zu derselben Gruppe gehört wie ein anderes Institut im Sinne dieses Gesetzes, wie ein Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, wie ein Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes, wie eine Kapitalverwaltungsgesellschaft oder wie ein Versicherungsunternehmen, zu verhindern, dass Bestandteile, die für die Berechnung der Eigenmittel in Frage kommen, mehrfach genutzt werden. 4Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel nach Satz 1 einen Korrekturposten festsetzen, wenn die rechnerische Größe der durch das Institut ermittelten Eigenmittel die tatsächliche Eigenmittelbasis nicht angemessen abbildet. 5Die Festsetzung ist aufzuheben oder für gegenstandslos zu erklären, sobald die Voraussetzungen für die Festsetzung weggefallen sind.
(2) 1Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vierteljährlich die für die Überprüfung der angemessenen Eigenmittelausstattung erforderlichen Angaben einzureichen. 2Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann in besonderen Fällen einen anderen Meldezeitraum vorsehen. 3Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel auf der Grundlage einer Bewertung der Geschäftsorganisation, des Risikomanagements, der Verlustdatenbank im Sinne des Artikels 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der internen Kontrollmechanismen sowie der tatsächlichen Risiken des Instituts vorschreiben, dass die Eigenmittelunterlegung einem Betrag entsprechen muss, der um bis zu 20 Prozent von den Solvabilitätsgrundsätzen abweicht.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute zu erlassen, insbesondere über
(4) 1Institute, die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes haben, müssen neben den Eigenmittelanforderungen nach diesem Gesetz auch die Eigenmittelanforderungen nach den Artikeln 24 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach § 1a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit den Artikeln 24 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln, sofern sie nicht von der Anwendung dieser Artikel ausgenommen sind. 2Institute, die eine Erlaubnis nach § 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes haben, müssen neben den Eigenmittelanforderungen nach diesem Gesetz die für Wertpapierinstitute geltenden Eigenmittelanforderungen einhalten. 3Sofern die Anforderungen nach diesem Gesetz höher sind, sind diese mit Eigenmitteln nach Absatz 1 abzudecken.
(5) Sofern die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegeben sind, kann die Bundesanstalt davon absehen, die Absätze 1, 2 und 4 auf Institute anzuwenden, die in die konsolidierte Beaufsichtigung des übergeordneten Instituts einbezogen sind.
Eigenmittel; Verordnungsermächtigung | Eigenmittel; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Eigenmittel; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Eigenmittel; Verordnungsermächtigung |
Eigenmittel; Verordnungsermächtigung | Eigenmittel; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen über | f | 1 | (1) Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen über |
2 | angemessene Eigenmittel verfügen; die Eigenmittel des Instituts dürfen zu | 2 | angemessene Eigenmittel verfügen; die Eigenmittel des Instituts dürfen zu | ||
3 | keinem Zeitpunkt unter den Betrag des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 oder | 3 | keinem Zeitpunkt unter den Betrag des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 oder | ||
4 | unter den Betrag der Eigenmittel gemäß der Berechnung der nach Absatz 3 zu | 4 | unter den Betrag der Eigenmittel gemäß der Berechnung der nach Absatz 3 zu | ||
5 | erlassenden Rechtsverordnung sinken, wobei der jeweils höhere Betrag maßgebend | 5 | erlassenden Rechtsverordnung sinken, wobei der jeweils höhere Betrag maßgebend | ||
6 | ist. Gewährt ein Institut Kredite im Sinne des § 3 Absatz 4, müssen die | 6 | ist. Gewährt ein Institut Kredite im Sinne des § 3 Absatz 4, müssen die | ||
7 | Eigenmittel jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der | 7 | Eigenmittel jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der | ||
8 | gewährten Kredite stehen. Die Bundesanstalt hat Maßnahmen zu treffen, die | 8 | gewährten Kredite stehen. Die Bundesanstalt hat Maßnahmen zu treffen, die | ||
9 | erforderlich sind, um in Fällen, in denen ein Institut zu derselben Gruppe | 9 | erforderlich sind, um in Fällen, in denen ein Institut zu derselben Gruppe | ||
10 | gehört wie ein anderes Institut im Sinne dieses Gesetzes, wie ein Institut im | 10 | gehört wie ein anderes Institut im Sinne dieses Gesetzes, wie ein Institut im | ||
11 | Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, wie ein Wertpapierinstitut im | 11 | Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, wie ein Wertpapierinstitut im | ||
12 | Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes, wie eine Kapitalverwaltungsgesellschaft | 12 | Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes, wie eine Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
13 | oder wie ein Versicherungsunternehmen, zu verhindern, dass Bestandteile, die | 13 | oder wie ein Versicherungsunternehmen, zu verhindern, dass Bestandteile, die | ||
14 | für die Berechnung der Eigenmittel in Frage kommen, mehrfach genutzt werden. | 14 | für die Berechnung der Eigenmittel in Frage kommen, mehrfach genutzt werden. | ||
15 | Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel nach Satz 1 einen | 15 | Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel nach Satz 1 einen | ||
16 | Korrekturposten festsetzen, wenn die rechnerische Größe der durch das Institut | 16 | Korrekturposten festsetzen, wenn die rechnerische Größe der durch das Institut | ||
17 | ermittelten Eigenmittel die tatsächliche Eigenmittelbasis nicht angemessen | 17 | ermittelten Eigenmittel die tatsächliche Eigenmittelbasis nicht angemessen | ||
18 | abbildet. Die Festsetzung ist aufzuheben oder für gegenstandslos zu | 18 | abbildet. Die Festsetzung ist aufzuheben oder für gegenstandslos zu | ||
19 | erklären, sobald die Voraussetzungen für die Festsetzung weggefallen sind. | 19 | erklären, sobald die Voraussetzungen für die Festsetzung weggefallen sind. | ||
20 | (2) Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank | 20 | (2) Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank | ||
21 | vierteljährlich die für die Überprüfung der angemessenen | 21 | vierteljährlich die für die Überprüfung der angemessenen | ||
22 | Eigenmittelausstattung erforderlichen Angaben einzureichen. Die | 22 | Eigenmittelausstattung erforderlichen Angaben einzureichen. Die | ||
23 | Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann in besonderen Fällen einen anderen | 23 | Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann in besonderen Fällen einen anderen | ||
24 | Meldezeitraum vorsehen. Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der | 24 | Meldezeitraum vorsehen. Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der | ||
25 | Angemessenheit der Eigenmittel auf der Grundlage einer Bewertung der | 25 | Angemessenheit der Eigenmittel auf der Grundlage einer Bewertung der | ||
26 | Geschäftsorganisation, des Risikomanagements, der Verlustdatenbank im Sinne | 26 | Geschäftsorganisation, des Risikomanagements, der Verlustdatenbank im Sinne | ||
27 | des Artikels 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der internen | 27 | des Artikels 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der internen | ||
28 | Kontrollmechanismen sowie der tatsächlichen Risiken des Instituts | 28 | Kontrollmechanismen sowie der tatsächlichen Risiken des Instituts | ||
29 | vorschreiben, dass die Eigenmittelunterlegung einem Betrag entsprechen muss, | 29 | vorschreiben, dass die Eigenmittelunterlegung einem Betrag entsprechen muss, | ||
30 | der um bis zu 20 Prozent von den Solvabilitätsgrundsätzen abweicht. | 30 | der um bis zu 20 Prozent von den Solvabilitätsgrundsätzen abweicht. | ||
31 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 31 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
32 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen | 32 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen | ||
33 | mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene | 33 | mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene | ||
34 | Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute zu erlassen, insbesondere | 34 | Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute zu erlassen, insbesondere | ||
35 | über | 35 | über | ||
36 | 1. | 36 | 1. | ||
37 | die Berechnungsmethoden, | 37 | die Berechnungsmethoden, | ||
38 | 2. | 38 | 2. | ||
39 | Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 2 erforderlichen Angaben, | 39 | Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 2 erforderlichen Angaben, | ||
40 | 3. | 40 | 3. | ||
41 | Meldepflichten bei Nichteinhaltung von Eigenmittelanforderungen und | 41 | Meldepflichten bei Nichteinhaltung von Eigenmittelanforderungen und | ||
42 | 4. | 42 | 4. | ||
43 | die für die Datenübermittlung zulässigen Datenträger, Übertragungswege und | 43 | die für die Datenübermittlung zulässigen Datenträger, Übertragungswege und | ||
44 | Datenformate. | 44 | Datenformate. | ||
n | 45 | Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit | n | 45 | Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch |
46 | der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt | 46 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die | ||
47 | Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor | ||||
47 | übertragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der | 48 | Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. | ||
48 | Institute anzuhören. | ||||
49 | (4) Institute, die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des | 49 | (4) Institute, die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des | ||
50 | Kreditwesengesetzes haben, müssen neben den Eigenmittelanforderungen nach | 50 | Kreditwesengesetzes haben, müssen neben den Eigenmittelanforderungen nach | ||
51 | diesem Gesetz auch die Eigenmittelanforderungen nach den Artikeln 24 bis 386 | 51 | diesem Gesetz auch die Eigenmittelanforderungen nach den Artikeln 24 bis 386 | ||
52 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach § 1a des Kreditwesengesetzes in | 52 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach § 1a des Kreditwesengesetzes in | ||
53 | Verbindung mit den Artikeln 24 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 53 | Verbindung mit den Artikeln 24 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | ||
54 | ermitteln, sofern sie nicht von der Anwendung dieser Artikel ausgenommen sind. | 54 | ermitteln, sofern sie nicht von der Anwendung dieser Artikel ausgenommen sind. | ||
n | 55 | Institute, die eine Erlaubnis nach § 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes | n | ||
56 | haben, müssen neben den Eigenmittelanforderungen nach diesem Gesetz die für | ||||
57 | Wertpapierinstitute geltenden Eigenmittelanforderungen einhalten. Sofern | ||||
58 | die Anforderungen nach diesem Gesetz höher sind, sind diese mit Eigenmitteln | 55 | Sofern die Anforderungen nach diesem Gesetz höher sind, sind diese mit | ||
59 | nach Absatz 1 abzudecken. | 56 | Eigenmitteln nach Absatz 1 abzudecken. | ||
60 | (5) Sofern die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 2a des | 57 | (5) Sofern die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 2a des | ||
61 | Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Verordnung | 58 | Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Verordnung | ||
62 | (EU) Nr. 575/2013 gegeben sind, kann die Bundesanstalt davon absehen, die | 59 | (EU) Nr. 575/2013 gegeben sind, kann die Bundesanstalt davon absehen, die | ||
63 | Absätze 1, 2 und 4 auf Institute anzuwenden, die in die konsolidierte | 60 | Absätze 1, 2 und 4 auf Institute anzuwenden, die in die konsolidierte | ||
64 | Beaufsichtigung des übergeordneten Instituts einbezogen sind. | 61 | Beaufsichtigung des übergeordneten Instituts einbezogen sind. | ||
t | t | 62 | (6) § 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des | ||
63 | Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die | ||||
64 | Überlassung von Eigenmitteln nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | ||||
65 | ist. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.