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Sie können sich § 14 ZAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut muss den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellen sind. 2§ 2c Absatz 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Auskunfts-, Vorlegungs- und Prüfungsrechte der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach § 19 Absatz 1 gelten entsprechend § 44b des Kreditwesengesetzes gegenüber den Inhabern bedeutender Beteiligungen, den Mitgliedern ihrer Organe und ihren Beschäftigten.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die wesentlichen Unterlagen und Tatsachen zu treffen, die der interessierte Erwerber einer bedeutenden Beteiligung gemäß Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes in der Anzeige anzugeben hat, soweit diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich sind. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank auf die Bundesanstalt übertragen. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung | Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung | ||||
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2 | Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des | 2 | Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des | ||
3 | Instituts zu stellen sind. § 2c Absatz 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes ist | 3 | Instituts zu stellen sind. § 2c Absatz 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes ist | ||
4 | entsprechend anzuwenden. | 4 | entsprechend anzuwenden. | ||
5 | (2) Die Auskunfts-, Vorlegungs- und Prüfungsrechte der Bundesanstalt und der | 5 | (2) Die Auskunfts-, Vorlegungs- und Prüfungsrechte der Bundesanstalt und der | ||
6 | Deutschen Bundesbank nach § 19 Absatz 1 gelten entsprechend § 44b des | 6 | Deutschen Bundesbank nach § 19 Absatz 1 gelten entsprechend § 44b des | ||
7 | Kreditwesengesetzes gegenüber den Inhabern bedeutender Beteiligungen, den | 7 | Kreditwesengesetzes gegenüber den Inhabern bedeutender Beteiligungen, den | ||
8 | Mitgliedern ihrer Organe und ihren Beschäftigten. | 8 | Mitgliedern ihrer Organe und ihren Beschäftigten. | ||
9 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 9 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
10 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen | 10 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen | ||
11 | mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die wesentlichen | 11 | mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die wesentlichen | ||
12 | Unterlagen und Tatsachen zu treffen, die der interessierte Erwerber einer | 12 | Unterlagen und Tatsachen zu treffen, die der interessierte Erwerber einer | ||
13 | bedeutenden Beteiligung gemäß Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2c Absatz 1 | 13 | bedeutenden Beteiligung gemäß Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2c Absatz 1 | ||
14 | Satz 2 des Kreditwesengesetzes in der Anzeige anzugeben hat, soweit diese | 14 | Satz 2 des Kreditwesengesetzes in der Anzeige anzugeben hat, soweit diese | ||
15 | Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich sind. Das | 15 | Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich sind. Das | ||
16 | Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | 16 | Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | ||
t | t | 17 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die | ||
17 | Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank auf die | 18 | Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor | ||
18 | Bundesanstalt übertragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die | 19 | Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. | ||
19 | Spitzenverbände der Institute anzuhören. |
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